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72_II_124

BGE 72 II 124

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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124

Versicherungsvertrag. N° 21.

oppure perehe le sono gia. stati restituiti 0 per quale altro

motivo.

~ ne deve concludere ehe mancano in conoreto le

indiCMioni necessarie per sapere in ehe eonsista la vio-

lazione delle norme di diritto federale. Questa coneiusione,

che appare giustifica.ta anehe perche l'atto di ricorso e

stato steso da un avvocato, porta seco, a norma della

giurisprudenza del Tribunale federale (RU 71 II 34 e 35),

l'irricevibilita. deI ricorso.

II Tribunale federale pronuncia:

Il ricorso e irricevibile.

Vgl. auch Nr. 16, 19. -

Voir aussi nOS 16, 19.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

21. Urteil der n. Zlvilahteilung vom 14. März 1948 i. S. Patria,

Sehweiz. LebensversicherungsgeseUs.ehaft, gegen Naef.

Anzeiye/fJ{lit;kt'beilm VertmgsabschltuJse. Art. 4-8 und 74.Abs. 3 VVG.

Gefa~a~hen: kommt. es auf subjektive oder objektive

Erheblichkelt an ? Rechtliche Stellung des vom Versicherer

beauftragten Vertrauensarztes. Pflicht der befragten Person

zur Beantwortung der Fragen nach Treu und Glauben.

Dklarations obligatoif'e8 ZOf'S tk la conclusion du contrat, art. 4 a. 8

et .74 al •. 2 LCA .. Faits importants pour l'appreciation du risque :

~olven~-iIs ~tre. ~P?rtants QU point de vue objectif ou subjec-

tif ? Sltuation JUrIdique du mMecin de confiance de l'assureur.

Obligation de la personne interrogee de repondre QUX questions

selon les regles de la bonne foi.

Dichiarazioni obbZigatorie aU'atto delta concZusione tkl contratto,

art. 4;8 ~ 74 cp. 2 LCA. Fatti importanti per 180 valutazione

deI l'lSChio: debbono essere importanti oggettivamente· 0

Versicherungsvertrag. N0 21.

121

soggettivamente 1 Posizione giuridica del medico di fiducia

dell'assicuratore. Obbligo della persona interrogata di rispon-

dere alle domande secondo le norme dells. buona fede.

A. -

Der Beklagte beantragte der Klägerin am 8. No-

vember 1941 eine gemiSohte Lebensversicherung über

Fr. 10,000.- auf eine Dauer von 30 Jahren auf das Leben

seiner damals 28 Jahre alten Ehefrau Milly Na.ef-Meyer.

Der Vertrag beruht auf dem Bericht des Vertrauensarztes

der Klägerin, Dr. H. Kägi in Uzna.ch, vom 4. Dezember

1941. Der I. Absohnitt dieses Berichtes enthält den Frage-

bogen mit den Antworten der zu versichernden Person

insbesondere :

'

Frage 13 e :

Antwort :

Frage 13 k:

Antwort :

Frage 15 c :

Antwort :

Leiden Sie oder haben Sie jemals gelitten

an Kopfweh, Schlaflosigkeit, Schwindelan-

fällen, Nervosität, Epilepsie, Schlag, Läh-

mung, Geisteskrankheit oder andern Ner-

venkrankheiten ~

Nein.

Leiden Sie oder haben Sie jemals gelitten

an: ... Eiweiss-, Zucker-, Blut-. Eiter-.

Griessausscheidungen oder an andern Krank-

heiten der Harnorgane ?

Nein.

Von welchen Ärzten haben Sie zuletzt ärzt-

lichen Rat und Beistand beansprucht 1

Wann und weshalb 1

Dr. Kägi, Uznach, Bronchitis.

Dr. Kägi schrieb diese Antworten nieder. Frau Noof

bezeichnete sie ausdrücklich als richtig mit dem Beifügen,

sie habe wahrheitsgetreu geantwortet und nichts ver-

schwiegen. Sie unterzeichnete den Fragebogen mit dem

Vertrauensarzt.

Im anschliessenden Abschnitt II, der den Untersuchungs-

befund enthält, bemerkte der Vertrauensarzt, er kenne

Frau Naef seit 1935 und habe sie 1937-1938 wegen Bron-

chitis endometritis behandelt. Zusammenfassend bezeich-

126

Versicherungsvertrag. N0 21.

nete er ihren Gesundheitszustand als sehr gut und den

Abschluss der Versicherung als unbedingt empfehlenswert.

B. -

Am 20. Mai 1944 starb Frau Naef im Krankenhaus

Uznäch. Der Oberarzt Dr. Wiederkehr gab als Todesu.r-

sache Herzlähmung bei Urämie an. Er berichtete, die Ver-

storbene habe laut Aussage ihres Mannes seit vielen Jahren

an mehr oder weniger starken Kopfschmerzen gelitten und

täglich Schlafmittel gebraucht. Von der Klägerin befragt,

wollte der Beklagte dies nicht zugeben. Wenn er dem

Oberarzt erklärt habe, die Frau habe «schon lange»

wegen Kopfschmerzen geklagt, so sei dies offenbar miss-

verstanden worden. Dr. Gschwend, der Frau Naef erst

seit dem Vertragsschluss behandelt hatte, berichtete, er

habe bei ihr schon im Dezember 1943 eitle chronische

Nephritis festgestellt. Er habe ihr Schlaf- und Kopfweh-

mittel verabreicht. Frau Naef habe ihm damals erklärt,

dass sie häufig Kopfweh habe und auch gehabt habe, dass

sie es aber immer wieder verliere, wenn sie in den Tessin

in die Ferien gehe. Auf welche Zeit das Kopfweh der Frau

Naef zurückging, konnte Dr. Gschwend nicht angeben.

O. -

Die Klägerin hatte auch Dr. Kägi, Rapperswil, um

einen Bericht ersucht, jedoch keinen erhalten. Sie zahlte

dem Beklagten die Versicherungssumme am 26. Juni 1944

aus, mit Hinweis auf seine schriftlichen Angaben.

Dem nachträglich eingetroffenen :Bericht von Dr. Kägi

vom 28. Juni 1944 entnahm sie dan~ aber:

Frage 1: Seit wann wurde Frau Naef wegen Kopf-

schmerzen von Ihnen behandelt ?

Antwort: Seit Dezember 1939 (Spuren Eiweiss).

Frage 2: Auf wieviel Jahre gingen nach Angaben der

Frau Naef ihre Kopfschmerzen zurück? (eben-

so ihr häufiger Gebrauch von Schlafmitteln).

Antwort: 1939. Frau Naef war hochgradig nervös und

lebte in unglücklichen Familienverhältnissen.

Ich verabreichte ihr, wenn sie mich konsul-

tierte, Brompräparate.

Versicherungsvertrag. N° 21.

127

Frage 3: Von welchem Arzt und wann wurden ihr

Schlafmittel verordnet 1

Antwort: unbekannt.

D. -

Gestützt auf diesen Bericht trat die Klägerin vom

Versicherungsvertrag zurück und verlangte vom Beklagten

die Rückzahlung der Versicherungssumme. Da der Be-

klagte den erwähnten Arztbericht und den Rücktritt der

Klägerin nicht gelten liess, erhob sie Klage auf Rücker-

stattung der Fr. 10,000.- mit Zins und Kosten.

Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab. Die

erste Instanz führte aus, zur Feststellung, welcher der

beiden Berichte des Dr. Kägi, derjenige vom 4. Dezember

1941 (Bericht A) oder derjenige vom 28. Juni 1944 (Be-

richt B), richtig sei, müsste Dr. Kägi zur Sache einvernom-

men werden. «Indessen erübrigt sich diese Einvernahme,

da gegebenenfalls die falschen Angaben seitens der Ver-

sicherten durch Dr. Kägi bezw. die Klägerin zu verant-

worten sind ». Die zweite Instanz sah gleichfalls von der

beantragten Beweisführung ab. Sie stimmte zwar der ange-

führten Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht bei.

Dagegen erscheine die Anzeigepflicht, auch wenn man den

Bericht B als richtig annehme, objektiv nur zum Teil und

subjektiv gar nicht verletzt. Von Schlaflosigkeit der Frau

Naef berichte Dr. Kägi nichts; Dr. Gschwend und Dr.

Wiederkehr aber seien über die Verhältnisse vor und bei

dem Vertragsschluss nicht orientiert. Was die Eiweiss-

ausscheidungen betreffe, so erwähne der Bericht B nur

Spuren, wovon der Arzt die Patientin offenbar nicht unter-

richtet habe. Kopfschmerzen und Nervosität hätten frei-

lich der Frau Naef bewusst sein müssen. «Beides sind

jedoch Krankheitserscheinungen, denen nach der Erfah-

rung des täglichen Lebens nur dann efue erhebliche Bedeu-

tung zugemessen wird, wenn sie eine gewisse Stärke erreicht

haben ... Als Symptome einer schweren Erkrankung gelten

sie erst, wenn sie der Arzt so würdigt und dem Patienten

seine Ansicht bekannt gibt. Dass diese Voraussetzung hier

1118

Versicherungavertrag. N0 21.

zutrifft, ist nicht dargetan und nicht anzunehmen. Dr.

Kägi erwähnt diesbezüglich nichts in seinem Berichte ... »

E. -

Dieses Urteil steht infolge der von der Klägerin

eingelegten Beru,fung zur Überprüfung.

DaB Bu1Uleagericht zieht in Erwägung:

1. -

Die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht

nach Art. 4 ff. WG traf gemäss § 1 Abs. 2 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen im Sinne von Art. 74 Abs. 3

WG die zu versichernde Person. Bei Verletzung dieser

Pflicht ist der binnen gesetzlicher Frist (Art. 6 WG)

erfolgte Rücktritt der Klägerin begründet und der Be-

klagte durch den Empfang der Versicherungssumme unge-

rechtfertigt bereichert. Durch deren Auszahlung hatte die

Klägerin nicht etwa auf den Rücktritt vom Vertrage ver-

zichtet. Sie war erst hernach in den Besitz des Berichtes B

von Dr. Kägi gekommen. Erst dieser Bericht enthielt

bestimmte Angaben über die Zeit vor dem Vertragsschluss.

2. -

Von Einwendungen nach Art. 8 VVG zunächst

abgesehen, läuft das vorinstanzliche Urteil auf eine unzu-

lässige Beweisverweigerung hinaus. Der Bericht B wider-

spricht auffallend-dem Bericht A von 1941. Dieses Wider-

spruchs sind sich beide Parteien bewusst. Der Beklagte

vermutet geradezu, Dr. Kägi habe bei Abgabe des Be-

richtes B eine unrichtige Patientenkarte erwischt oder sich

sonstwie geirrt. Das lässt sich nur dw:.ch Einvernahme des

von beiden Parteien als Zeuge angerufenen Dr. Kägi

abklären. Der Klägerin ihrerseits darf der Beweis der

falschen Angaben der Frau Noof nicht abgeschnitten

werden. Der Bericht B enthält Anhaltspunkte für eine

Verletzung der Anzeigepflicht sowohl im objektiven wie

auch im subjektiven Sinne. Im übrigen geht es nicht an.

zu er~n, was nicht in dem kurzen Berichte steht, könne

auch dutöh Zeugeneinvernahme nicht bewiesen werden.

Es steht dahin, ob mit Kopfschmerzen und « hochgradiger

Nervosität », deren Vorliegen vorausgesetzt, rocht auch

bereits damals Schlaflosigkeit verbunden war. In den

Versicherungavertrag. N° 21.

129

Eiweissausscheidungen lag anscheinend nach dem Be-

richt B die Hauptursache der Kopfschmerzen. Daher darf

nicht ohne weiteres vermutet werden, Frau Noof habe

davon nichts erfahren. Was sodann die Kopfschmerzen und

die Nervosität betrifft, so stehen die Ausführungen der

Vorinstanz über die verschiedenen Erscheinungsformen

dieser Leiden vollends in der Luft. Dass bei Frau Noof

nur geringfügige Indispositionen vorlagen,. die sie in guten

Treuen im Fragebogen verneinen durfte, folgt keineswegs

aus dem Bericht B. Dessen Bestätigung und Ergänzung

durch Zeugeneinvernahme darf det: Klägerin nicht ver-

wehrt werden. Dabei sind auch die Mitteilungen von Dr.

Gschwend zu berücksichtigen, wonach Frau Naef jeweilen

in den im Tessin verbrachten Ferien vom Kopfweh befreit,

also anscheinEmd in der übrigen Zeit, wenn nicht anhal-

tend, so doch häufig und in starkem Masse diesem Leiden

unterworfen war. Freilich mag die Beweisführung etwas

anderes ergeben, wie denn dem Beklagten der Gegenbeweis

gleichfalls offen steht. Aber die blosse Möglichkeit des

Scheiterns der von der Klägerin angetragenen Beweise ist

kein Grund, diese gar nicht abzunehmen, zumal ange-

sichts der bestehenden ernsthaften Anhaltspunkte.

3. -

Die vom Beklagten bestrittene Erheblichkeit der

in Frage stehenden Gefahrstatsachen ist nach Art. 4 Abs. 3

VVG zu vermuten. Es ist umstritten, ob es auf die sub-

jektive Erheblichkeit nach Auffassung des Versicherers

oder auf objektive, nach Treu und Glauben zu würdigende

Momente ankommt (vgl. RpELLI, Kommentar zum WG

I 73 ff.; MATHEY, Die Anzeigepflicht. Diss. 1939, 24 ff.).

Grundsätzlich steht dem Versicherer frei, nach beliebigen

Gefahrstatsachen zu fragen, von denen er den Vertrags-

schluss oder die Vertragsbedingungen (Einreihung in die

eine oder andere Prämientarifklasse) abhängig machen

will. Er hat die Fragen nur bestimmt und eindeutig zu

formulieren. Bei deren Auslegung und bei der Bestimmung

ihrer Tragweite ist dann aber darauf abzustellen, was

verniinftigerweise gemeint sein muss und daher auch der

9

As 72 II -

1946

130

Versicherungsvertrag. N° 21.

Antragsteller bezw. der' sonstige Anzeigepflichtige anneh-

men darf (BGE 47 II 482-83). Erste Voraussetzung ist,

dass. es sich überhaupt 'um eine Gefahrstatsache handelt.

Als solche hat indessen bei der Lebensversicherung jeder

Umstand Zu gelten, der den frühern oder gegenwärtigen

Gesundheitszustand der zu versichernden Person betrifit.

Unerheblich ist eine derartige Frage nur, wenn der Um-

stand, nach dem gefragt wird, nach allgemeiner Lebens-

erfahrung so geringfügig ist, dass ihm schlechterdings keine

BedeutUJig für die Risikenauswahl zukommen kann; so

etwa vereinzelte Störungen des Wohlbefindens, wie sie

bei jedermann gelegentlich auftreten. Solche Fragen, die

ohne weiteres als unerheblich erscheinen, pflegen denn

auch die Versicherer nicht zu stellen. Dagegen sind Gegen-

stand von Fragen bei der Lebensversicherung bisweilen

auch Übel, die nicht ein für allemal erheblich oder uner-

heblich sind, sondern je nach der Art, der Stärke und der

Häufigkeit ihres Auftretens, für sich allein oder in Verbin-

dung mit andern Gesundheitsstörungen, erheblich oder

unerheblich sein können. Das gilt gerade für Kopfschmer-

zen, Nervosität und Schlaflosigkeit. Nach Behauptung der

Klägerin litt Frau Naef an diesen Übeln bereits beim

Vertragsabschluss in erheblichem Masse, so dass sie die

darauf gerichteten Fragen nach Treu und Glauben nicht

verneinen durfte. Es bedarf der Abnahme der angetragenen

Beweise, um diese Frage Zu entscheiden.

4. -

Der Beklagte möchte der Klägerin das Wissen des

Vertrauensarztes anlässlieh der Befragung der zu versi-

chernden Person anrechnen und dessen Verhalten als

Verhalten der Klägerin selbst betrachtet wissen. Daraus

leitet er Einwendungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 2-4 VVG

her.

Indessen war der Vertrauensarzt, wie üblich, kein Mit-

glied eines Organes des Versicherers, sondern ein von die-

sem als Experte beauftragter Dritter. Daher kommt ihm

grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie einem mit

der Befragung beauftragten Vermittlungsagenten

zu

Versicherungsvertrag. N° 21.

131

(ROELLI, Kommentar zum VVG I 70; BRuoK, Das Privat-

versicherungsrecht § 18). Was in BGE 68 II 332 fi. über

die Bedeutung des Fragebogens und über die Rolle des

befragenden Agenten ausgeführt ist, gilt sinngemäss auch

bei Befragung durch den Vertrauensarzt. Die befragte

Person hat zu bedenken, dass die Anzeigepflicht ihr selbst

obliegt, und dass der befragende Arzt nicht der Versicherer

selbst, sondern ein Dritter ist. Für das Tun und Lassen

des Vertrauensarztes als Hülfsperson haftet der Versi-

cherer nur im Rahmen der dem Arzte zukommenden

Handlungsvollmacht. Diese findet ihre sichtbaren Gren-

zen vor allem am Inhalt des Fragebogens. Die darin ent-

haltenen Fragen will der Versicherer beantwortet wissen.

Davon darf der mit der Befragung betraute Arzt nicht

abgehen. Nur soweit die Fragen der Erläuterung bedürfen

oder ihre Tragweite zu Zweifeln Anlass gibt, darf sich aller-

dings die zu versichernde Person auf die ihr vom Arzte

kundgegebene Auffassung verlassen. Gleiches gilt hinsicht-

lich der Deutung gewisser Störungen des Wohlbefindens.

Entscheidend ist, ob und wie weit die betreffende Person

nach ihrer eigenen Kenntnis der Verhältnisse und den ihr

vom befragenden Arzte gegebenen Aufschlüssen ein im

Fragebogen erwähntes Übel in guten Treuen verneinen

durfte (siehe Art. 2 und 3 ZGB).

Nun sind solche übel, namentlich frühere, dem befra-

genden und untersuchenden Arzte oft nicht erkennbar und,

selbst wenn er seinerzeit deswegen um ärztlichen Rat und

Beistand angegangen worden war, bisweilen nicht erinner-

lich. Daraus erhellt ohne weiteres, dass es nicht angeht,

die Erheblichkeit der Antworten der zu versichernden Per-

son von vornherein zu verneinen mit der Begründ~g, ger

Versicherer stelle ja doch nur auf den Befund des V ~~­

trauensarztes ab. Das Fragerecht hat neben der ärztlichen

Untersuchung seine besondere Bedeutung. Selbst Leiden,

die der Arzt sicher kennt oder erkennen muss, fallen nicht

ausser den Bereich der Anzeigepflicht. Wenn etwa gelehrt

wird, solche Leiden brauchen die befragten Personen nicht

132

Motorfahrzeugverkehr. N0 22.

anzuzeigen (vgl. ROELLI, Kommentar zum VVG I 132,

indessen auch 128), so ist damit nur gesagt, die vom Arzt

befragte und untersuchte Person könne zunächst anneh,.

men', der Arzt stelle den Sachverhalt von sich aus fest.

Trotzdem hat sich aber der Befragte über die richtige

Ausfüllung des Fragebogens durch den Arzt zu vergewis-

sern. Ober einer unrichtigen Angabe dad er die Augen

nicht verschllessen. Dass es der Arzt (übrigens seiner Auf-

gabe zuwider) geradezu übernommen habe, den Frage-

bogen selbständig zu beantworten, ist nicht zu vermuten.

Daher braucht bei der gegenwärtigen Lage des Prozesses

nicht dazu Stellung genommen zu werden, welches die

Folgen eines derartigen Verhaltens wären.

Demnach erkennt das. Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 6. Dezember 1945

aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne

der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen

wird.

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vE.HICULES

AUTOMOBILES

22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar

1946 i. S. Wiederkehr gegen Diggelmann und Konsorten.

1. Die Abstandsregel in.Art. 25 Abs. 1 Satz 3 MFG gilt für Jtad-

fahrer, wie für Motorfahrzeuge, auch beim Kreuzen und Uber-

holen von Fussgängern.

.

2. Zinsfuss für die Rentenkapitalisierung; Änderung der Praxis

durch Herabsetzung auf 3 % %.

1. Les cyclistes et les conducteurs de vehicules a moteur sont aussi

tenus d'observer une distance appropriee quand Hs croisent

ou depassent des pietons (art. 25 aI. 1, 3e phrase, LA).

Motorfahrzeugverkehr. N0 22.

133

2. Taux de l'interet pour la capitalisation de rentes; rMuction

du taux a. 3 % % (changement de jurisprudence).

1. I ciclisti e i conducenti di autoveicoli sono pure obbligati 80

tenersi 80 distanza adeguata nell'incrociare e nel sorpassare

dei pedoni (art. 25 cp. 1, terza frase, LCAV).

2. Saggio delI 'interesse per la capitalizzazione di rendite; ridu-

zione deI tasso 801 3 % % (ca.mbiamento di giurisprudenza).

2. -

b) ... Im Verzicht auf genügenden Abstand beim

Kreuzen liegt ein Verstoss gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 3 DG.

Dass diese Vorschrift auf Grund von Art. 30 DG auch für

Radfahrer gilt, wird vom Beklagten nicht bestritten. Er

erachtet sie aber vorliegend als gegenstandslos, weil die

Abstandsregel sinngemäss nur auf das Verhältnis von

Fahrzeug zu Fahrzeug, nicht auf dasjenige zwischen Fahr-

zeug und Fussgänger anwendbar sei. Eine so einschrän-

kende Auslegung ist irrig. Als dem Abs. 1 von Art. 25 DG

der dritte Satz angefügt wurde, dachte man ganz besonders

a.uch an das Kreuzen und Oberholen von Fussgängern

durch Motodahrzeuge (vgl. das Votum Reichling im

Na.tionalrat, Steno Bull. 1931 S. 81). Es ist nicht einzusehen,

weshalb die Bestimmung für Radfahrer einen engeren Sinn

haben· sollte. Vielmehr ist sie auch hier in hohem Masse

sachlich gerechtfertigt. Zu Unrecht wendet der Beklagte

ein, es beweise alsdann jede im übrigen unverschuldete

Kollision zumindest eine Verletzung der Abstandsregel.

Denn in jedem einzelnen Fall ist anhand der gesamten

Umstände zu untersuchen, ob der Abstalld hinreichend

war oder nicht.

4. -

c) Umstritten ist schliesslich der Zinsfuss für die Kapi-

talisierung der Versorgerrente. Beide Vorinstanzen haben,

dem Antrage der Kläger folgend, zu 3%% kapitalisiert.

Veranlassung dazu gab ihnen die derzeitige Geldmarktlage,

namentlich der Umstand, dass zufolge grosser Liquidität

der Mittel für nicht spekulative Anlagen eine Verzinsung

von höchstens 3%% erhältlich ist. Das Obergericht ver-