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Versicherungsvertrag. N° 21.
oppure perehe le sono gia. stati restituiti 0 per quale altro
motivo.
~ ne deve concludere ehe mancano in conoreto le
indiCMioni necessarie per sapere in ehe eonsista la vio-
lazione delle norme di diritto federale. Questa coneiusione,
che appare giustifica.ta anehe perche l'atto di ricorso e
stato steso da un avvocato, porta seco, a norma della
giurisprudenza del Tribunale federale (RU 71 II 34 e 35),
l'irricevibilita. deI ricorso.
II Tribunale federale pronuncia:
Il ricorso e irricevibile.
Vgl. auch Nr. 16, 19. -
Voir aussi nOS 16, 19.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
21. Urteil der n. Zlvilahteilung vom 14. März 1948 i. S. Patria,
Sehweiz. LebensversicherungsgeseUs.ehaft, gegen Naef.
Anzeiye/fJ{lit;kt'beilm VertmgsabschltuJse. Art. 4-8 und 74.Abs. 3 VVG.
Gefa~a~hen: kommt. es auf subjektive oder objektive
Erheblichkelt an ? Rechtliche Stellung des vom Versicherer
beauftragten Vertrauensarztes. Pflicht der befragten Person
zur Beantwortung der Fragen nach Treu und Glauben.
Dklarations obligatoif'e8 ZOf'S tk la conclusion du contrat, art. 4 a. 8
et .74 al •. 2 LCA .. Faits importants pour l'appreciation du risque :
~olven~-iIs ~tre. ~P?rtants QU point de vue objectif ou subjec-
tif ? Sltuation JUrIdique du mMecin de confiance de l'assureur.
Obligation de la personne interrogee de repondre QUX questions
selon les regles de la bonne foi.
Dichiarazioni obbZigatorie aU'atto delta concZusione tkl contratto,
art. 4;8 ~ 74 cp. 2 LCA. Fatti importanti per 180 valutazione
deI l'lSChio: debbono essere importanti oggettivamente· 0
Versicherungsvertrag. N0 21.
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soggettivamente 1 Posizione giuridica del medico di fiducia
dell'assicuratore. Obbligo della persona interrogata di rispon-
dere alle domande secondo le norme dells. buona fede.
A. -
Der Beklagte beantragte der Klägerin am 8. No-
vember 1941 eine gemiSohte Lebensversicherung über
Fr. 10,000.- auf eine Dauer von 30 Jahren auf das Leben
seiner damals 28 Jahre alten Ehefrau Milly Na.ef-Meyer.
Der Vertrag beruht auf dem Bericht des Vertrauensarztes
der Klägerin, Dr. H. Kägi in Uzna.ch, vom 4. Dezember
1941. Der I. Absohnitt dieses Berichtes enthält den Frage-
bogen mit den Antworten der zu versichernden Person
insbesondere :
'
Frage 13 e :
Antwort :
Frage 13 k:
Antwort :
Frage 15 c :
Antwort :
Leiden Sie oder haben Sie jemals gelitten
an Kopfweh, Schlaflosigkeit, Schwindelan-
fällen, Nervosität, Epilepsie, Schlag, Läh-
mung, Geisteskrankheit oder andern Ner-
venkrankheiten ~
Nein.
Leiden Sie oder haben Sie jemals gelitten
an: ... Eiweiss-, Zucker-, Blut-. Eiter-.
Griessausscheidungen oder an andern Krank-
heiten der Harnorgane ?
Nein.
Von welchen Ärzten haben Sie zuletzt ärzt-
lichen Rat und Beistand beansprucht 1
Wann und weshalb 1
Dr. Kägi, Uznach, Bronchitis.
Dr. Kägi schrieb diese Antworten nieder. Frau Noof
bezeichnete sie ausdrücklich als richtig mit dem Beifügen,
sie habe wahrheitsgetreu geantwortet und nichts ver-
schwiegen. Sie unterzeichnete den Fragebogen mit dem
Vertrauensarzt.
Im anschliessenden Abschnitt II, der den Untersuchungs-
befund enthält, bemerkte der Vertrauensarzt, er kenne
Frau Naef seit 1935 und habe sie 1937-1938 wegen Bron-
chitis endometritis behandelt. Zusammenfassend bezeich-
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Versicherungsvertrag. N0 21.
nete er ihren Gesundheitszustand als sehr gut und den
Abschluss der Versicherung als unbedingt empfehlenswert.
B. -
Am 20. Mai 1944 starb Frau Naef im Krankenhaus
Uznäch. Der Oberarzt Dr. Wiederkehr gab als Todesu.r-
sache Herzlähmung bei Urämie an. Er berichtete, die Ver-
storbene habe laut Aussage ihres Mannes seit vielen Jahren
an mehr oder weniger starken Kopfschmerzen gelitten und
täglich Schlafmittel gebraucht. Von der Klägerin befragt,
wollte der Beklagte dies nicht zugeben. Wenn er dem
Oberarzt erklärt habe, die Frau habe «schon lange»
wegen Kopfschmerzen geklagt, so sei dies offenbar miss-
verstanden worden. Dr. Gschwend, der Frau Naef erst
seit dem Vertragsschluss behandelt hatte, berichtete, er
habe bei ihr schon im Dezember 1943 eitle chronische
Nephritis festgestellt. Er habe ihr Schlaf- und Kopfweh-
mittel verabreicht. Frau Naef habe ihm damals erklärt,
dass sie häufig Kopfweh habe und auch gehabt habe, dass
sie es aber immer wieder verliere, wenn sie in den Tessin
in die Ferien gehe. Auf welche Zeit das Kopfweh der Frau
Naef zurückging, konnte Dr. Gschwend nicht angeben.
O. -
Die Klägerin hatte auch Dr. Kägi, Rapperswil, um
einen Bericht ersucht, jedoch keinen erhalten. Sie zahlte
dem Beklagten die Versicherungssumme am 26. Juni 1944
aus, mit Hinweis auf seine schriftlichen Angaben.
Dem nachträglich eingetroffenen :Bericht von Dr. Kägi
vom 28. Juni 1944 entnahm sie dan~ aber:
Frage 1: Seit wann wurde Frau Naef wegen Kopf-
schmerzen von Ihnen behandelt ?
Antwort: Seit Dezember 1939 (Spuren Eiweiss).
Frage 2: Auf wieviel Jahre gingen nach Angaben der
Frau Naef ihre Kopfschmerzen zurück? (eben-
so ihr häufiger Gebrauch von Schlafmitteln).
Antwort: 1939. Frau Naef war hochgradig nervös und
lebte in unglücklichen Familienverhältnissen.
Ich verabreichte ihr, wenn sie mich konsul-
tierte, Brompräparate.
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Frage 3: Von welchem Arzt und wann wurden ihr
Schlafmittel verordnet 1
Antwort: unbekannt.
D. -
Gestützt auf diesen Bericht trat die Klägerin vom
Versicherungsvertrag zurück und verlangte vom Beklagten
die Rückzahlung der Versicherungssumme. Da der Be-
klagte den erwähnten Arztbericht und den Rücktritt der
Klägerin nicht gelten liess, erhob sie Klage auf Rücker-
stattung der Fr. 10,000.- mit Zins und Kosten.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab. Die
erste Instanz führte aus, zur Feststellung, welcher der
beiden Berichte des Dr. Kägi, derjenige vom 4. Dezember
1941 (Bericht A) oder derjenige vom 28. Juni 1944 (Be-
richt B), richtig sei, müsste Dr. Kägi zur Sache einvernom-
men werden. «Indessen erübrigt sich diese Einvernahme,
da gegebenenfalls die falschen Angaben seitens der Ver-
sicherten durch Dr. Kägi bezw. die Klägerin zu verant-
worten sind ». Die zweite Instanz sah gleichfalls von der
beantragten Beweisführung ab. Sie stimmte zwar der ange-
führten Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht bei.
Dagegen erscheine die Anzeigepflicht, auch wenn man den
Bericht B als richtig annehme, objektiv nur zum Teil und
subjektiv gar nicht verletzt. Von Schlaflosigkeit der Frau
Naef berichte Dr. Kägi nichts; Dr. Gschwend und Dr.
Wiederkehr aber seien über die Verhältnisse vor und bei
dem Vertragsschluss nicht orientiert. Was die Eiweiss-
ausscheidungen betreffe, so erwähne der Bericht B nur
Spuren, wovon der Arzt die Patientin offenbar nicht unter-
richtet habe. Kopfschmerzen und Nervosität hätten frei-
lich der Frau Naef bewusst sein müssen. «Beides sind
jedoch Krankheitserscheinungen, denen nach der Erfah-
rung des täglichen Lebens nur dann efue erhebliche Bedeu-
tung zugemessen wird, wenn sie eine gewisse Stärke erreicht
haben ... Als Symptome einer schweren Erkrankung gelten
sie erst, wenn sie der Arzt so würdigt und dem Patienten
seine Ansicht bekannt gibt. Dass diese Voraussetzung hier
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zutrifft, ist nicht dargetan und nicht anzunehmen. Dr.
Kägi erwähnt diesbezüglich nichts in seinem Berichte ... »
E. -
Dieses Urteil steht infolge der von der Klägerin
eingelegten Beru,fung zur Überprüfung.
DaB Bu1Uleagericht zieht in Erwägung:
1. -
Die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht
nach Art. 4 ff. WG traf gemäss § 1 Abs. 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen im Sinne von Art. 74 Abs. 3
WG die zu versichernde Person. Bei Verletzung dieser
Pflicht ist der binnen gesetzlicher Frist (Art. 6 WG)
erfolgte Rücktritt der Klägerin begründet und der Be-
klagte durch den Empfang der Versicherungssumme unge-
rechtfertigt bereichert. Durch deren Auszahlung hatte die
Klägerin nicht etwa auf den Rücktritt vom Vertrage ver-
zichtet. Sie war erst hernach in den Besitz des Berichtes B
von Dr. Kägi gekommen. Erst dieser Bericht enthielt
bestimmte Angaben über die Zeit vor dem Vertragsschluss.
2. -
Von Einwendungen nach Art. 8 VVG zunächst
abgesehen, läuft das vorinstanzliche Urteil auf eine unzu-
lässige Beweisverweigerung hinaus. Der Bericht B wider-
spricht auffallend-dem Bericht A von 1941. Dieses Wider-
spruchs sind sich beide Parteien bewusst. Der Beklagte
vermutet geradezu, Dr. Kägi habe bei Abgabe des Be-
richtes B eine unrichtige Patientenkarte erwischt oder sich
sonstwie geirrt. Das lässt sich nur dw:.ch Einvernahme des
von beiden Parteien als Zeuge angerufenen Dr. Kägi
abklären. Der Klägerin ihrerseits darf der Beweis der
falschen Angaben der Frau Noof nicht abgeschnitten
werden. Der Bericht B enthält Anhaltspunkte für eine
Verletzung der Anzeigepflicht sowohl im objektiven wie
auch im subjektiven Sinne. Im übrigen geht es nicht an.
zu er~n, was nicht in dem kurzen Berichte steht, könne
auch dutöh Zeugeneinvernahme nicht bewiesen werden.
Es steht dahin, ob mit Kopfschmerzen und « hochgradiger
Nervosität », deren Vorliegen vorausgesetzt, rocht auch
bereits damals Schlaflosigkeit verbunden war. In den
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Eiweissausscheidungen lag anscheinend nach dem Be-
richt B die Hauptursache der Kopfschmerzen. Daher darf
nicht ohne weiteres vermutet werden, Frau Noof habe
davon nichts erfahren. Was sodann die Kopfschmerzen und
die Nervosität betrifft, so stehen die Ausführungen der
Vorinstanz über die verschiedenen Erscheinungsformen
dieser Leiden vollends in der Luft. Dass bei Frau Noof
nur geringfügige Indispositionen vorlagen,. die sie in guten
Treuen im Fragebogen verneinen durfte, folgt keineswegs
aus dem Bericht B. Dessen Bestätigung und Ergänzung
durch Zeugeneinvernahme darf det: Klägerin nicht ver-
wehrt werden. Dabei sind auch die Mitteilungen von Dr.
Gschwend zu berücksichtigen, wonach Frau Naef jeweilen
in den im Tessin verbrachten Ferien vom Kopfweh befreit,
also anscheinEmd in der übrigen Zeit, wenn nicht anhal-
tend, so doch häufig und in starkem Masse diesem Leiden
unterworfen war. Freilich mag die Beweisführung etwas
anderes ergeben, wie denn dem Beklagten der Gegenbeweis
gleichfalls offen steht. Aber die blosse Möglichkeit des
Scheiterns der von der Klägerin angetragenen Beweise ist
kein Grund, diese gar nicht abzunehmen, zumal ange-
sichts der bestehenden ernsthaften Anhaltspunkte.
3. -
Die vom Beklagten bestrittene Erheblichkeit der
in Frage stehenden Gefahrstatsachen ist nach Art. 4 Abs. 3
VVG zu vermuten. Es ist umstritten, ob es auf die sub-
jektive Erheblichkeit nach Auffassung des Versicherers
oder auf objektive, nach Treu und Glauben zu würdigende
Momente ankommt (vgl. RpELLI, Kommentar zum WG
I 73 ff.; MATHEY, Die Anzeigepflicht. Diss. 1939, 24 ff.).
Grundsätzlich steht dem Versicherer frei, nach beliebigen
Gefahrstatsachen zu fragen, von denen er den Vertrags-
schluss oder die Vertragsbedingungen (Einreihung in die
eine oder andere Prämientarifklasse) abhängig machen
will. Er hat die Fragen nur bestimmt und eindeutig zu
formulieren. Bei deren Auslegung und bei der Bestimmung
ihrer Tragweite ist dann aber darauf abzustellen, was
verniinftigerweise gemeint sein muss und daher auch der
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As 72 II -
1946
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Versicherungsvertrag. N° 21.
Antragsteller bezw. der' sonstige Anzeigepflichtige anneh-
men darf (BGE 47 II 482-83). Erste Voraussetzung ist,
dass. es sich überhaupt 'um eine Gefahrstatsache handelt.
Als solche hat indessen bei der Lebensversicherung jeder
Umstand Zu gelten, der den frühern oder gegenwärtigen
Gesundheitszustand der zu versichernden Person betrifit.
Unerheblich ist eine derartige Frage nur, wenn der Um-
stand, nach dem gefragt wird, nach allgemeiner Lebens-
erfahrung so geringfügig ist, dass ihm schlechterdings keine
BedeutUJig für die Risikenauswahl zukommen kann; so
etwa vereinzelte Störungen des Wohlbefindens, wie sie
bei jedermann gelegentlich auftreten. Solche Fragen, die
ohne weiteres als unerheblich erscheinen, pflegen denn
auch die Versicherer nicht zu stellen. Dagegen sind Gegen-
stand von Fragen bei der Lebensversicherung bisweilen
auch Übel, die nicht ein für allemal erheblich oder uner-
heblich sind, sondern je nach der Art, der Stärke und der
Häufigkeit ihres Auftretens, für sich allein oder in Verbin-
dung mit andern Gesundheitsstörungen, erheblich oder
unerheblich sein können. Das gilt gerade für Kopfschmer-
zen, Nervosität und Schlaflosigkeit. Nach Behauptung der
Klägerin litt Frau Naef an diesen Übeln bereits beim
Vertragsabschluss in erheblichem Masse, so dass sie die
darauf gerichteten Fragen nach Treu und Glauben nicht
verneinen durfte. Es bedarf der Abnahme der angetragenen
Beweise, um diese Frage Zu entscheiden.
4. -
Der Beklagte möchte der Klägerin das Wissen des
Vertrauensarztes anlässlieh der Befragung der zu versi-
chernden Person anrechnen und dessen Verhalten als
Verhalten der Klägerin selbst betrachtet wissen. Daraus
leitet er Einwendungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 2-4 VVG
her.
Indessen war der Vertrauensarzt, wie üblich, kein Mit-
glied eines Organes des Versicherers, sondern ein von die-
sem als Experte beauftragter Dritter. Daher kommt ihm
grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie einem mit
der Befragung beauftragten Vermittlungsagenten
zu
Versicherungsvertrag. N° 21.
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(ROELLI, Kommentar zum VVG I 70; BRuoK, Das Privat-
versicherungsrecht § 18). Was in BGE 68 II 332 fi. über
die Bedeutung des Fragebogens und über die Rolle des
befragenden Agenten ausgeführt ist, gilt sinngemäss auch
bei Befragung durch den Vertrauensarzt. Die befragte
Person hat zu bedenken, dass die Anzeigepflicht ihr selbst
obliegt, und dass der befragende Arzt nicht der Versicherer
selbst, sondern ein Dritter ist. Für das Tun und Lassen
des Vertrauensarztes als Hülfsperson haftet der Versi-
cherer nur im Rahmen der dem Arzte zukommenden
Handlungsvollmacht. Diese findet ihre sichtbaren Gren-
zen vor allem am Inhalt des Fragebogens. Die darin ent-
haltenen Fragen will der Versicherer beantwortet wissen.
Davon darf der mit der Befragung betraute Arzt nicht
abgehen. Nur soweit die Fragen der Erläuterung bedürfen
oder ihre Tragweite zu Zweifeln Anlass gibt, darf sich aller-
dings die zu versichernde Person auf die ihr vom Arzte
kundgegebene Auffassung verlassen. Gleiches gilt hinsicht-
lich der Deutung gewisser Störungen des Wohlbefindens.
Entscheidend ist, ob und wie weit die betreffende Person
nach ihrer eigenen Kenntnis der Verhältnisse und den ihr
vom befragenden Arzte gegebenen Aufschlüssen ein im
Fragebogen erwähntes Übel in guten Treuen verneinen
durfte (siehe Art. 2 und 3 ZGB).
Nun sind solche übel, namentlich frühere, dem befra-
genden und untersuchenden Arzte oft nicht erkennbar und,
selbst wenn er seinerzeit deswegen um ärztlichen Rat und
Beistand angegangen worden war, bisweilen nicht erinner-
lich. Daraus erhellt ohne weiteres, dass es nicht angeht,
die Erheblichkeit der Antworten der zu versichernden Per-
son von vornherein zu verneinen mit der Begründ~g, ger
Versicherer stelle ja doch nur auf den Befund des V ~~
trauensarztes ab. Das Fragerecht hat neben der ärztlichen
Untersuchung seine besondere Bedeutung. Selbst Leiden,
die der Arzt sicher kennt oder erkennen muss, fallen nicht
ausser den Bereich der Anzeigepflicht. Wenn etwa gelehrt
wird, solche Leiden brauchen die befragten Personen nicht
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Motorfahrzeugverkehr. N0 22.
anzuzeigen (vgl. ROELLI, Kommentar zum VVG I 132,
indessen auch 128), so ist damit nur gesagt, die vom Arzt
befragte und untersuchte Person könne zunächst anneh,.
men', der Arzt stelle den Sachverhalt von sich aus fest.
Trotzdem hat sich aber der Befragte über die richtige
Ausfüllung des Fragebogens durch den Arzt zu vergewis-
sern. Ober einer unrichtigen Angabe dad er die Augen
nicht verschllessen. Dass es der Arzt (übrigens seiner Auf-
gabe zuwider) geradezu übernommen habe, den Frage-
bogen selbständig zu beantworten, ist nicht zu vermuten.
Daher braucht bei der gegenwärtigen Lage des Prozesses
nicht dazu Stellung genommen zu werden, welches die
Folgen eines derartigen Verhaltens wären.
Demnach erkennt das. Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 6. Dezember 1945
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen
wird.
VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vE.HICULES
AUTOMOBILES
22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar
1946 i. S. Wiederkehr gegen Diggelmann und Konsorten.
1. Die Abstandsregel in.Art. 25 Abs. 1 Satz 3 MFG gilt für Jtad-
fahrer, wie für Motorfahrzeuge, auch beim Kreuzen und Uber-
holen von Fussgängern.
.
2. Zinsfuss für die Rentenkapitalisierung; Änderung der Praxis
durch Herabsetzung auf 3 % %.
1. Les cyclistes et les conducteurs de vehicules a moteur sont aussi
tenus d'observer une distance appropriee quand Hs croisent
ou depassent des pietons (art. 25 aI. 1, 3e phrase, LA).
Motorfahrzeugverkehr. N0 22.
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2. Taux de l'interet pour la capitalisation de rentes; rMuction
du taux a. 3 % % (changement de jurisprudence).
1. I ciclisti e i conducenti di autoveicoli sono pure obbligati 80
tenersi 80 distanza adeguata nell'incrociare e nel sorpassare
dei pedoni (art. 25 cp. 1, terza frase, LCAV).
2. Saggio delI 'interesse per la capitalizzazione di rendite; ridu-
zione deI tasso 801 3 % % (ca.mbiamento di giurisprudenza).
2. -
b) ... Im Verzicht auf genügenden Abstand beim
Kreuzen liegt ein Verstoss gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 3 DG.
Dass diese Vorschrift auf Grund von Art. 30 DG auch für
Radfahrer gilt, wird vom Beklagten nicht bestritten. Er
erachtet sie aber vorliegend als gegenstandslos, weil die
Abstandsregel sinngemäss nur auf das Verhältnis von
Fahrzeug zu Fahrzeug, nicht auf dasjenige zwischen Fahr-
zeug und Fussgänger anwendbar sei. Eine so einschrän-
kende Auslegung ist irrig. Als dem Abs. 1 von Art. 25 DG
der dritte Satz angefügt wurde, dachte man ganz besonders
a.uch an das Kreuzen und Oberholen von Fussgängern
durch Motodahrzeuge (vgl. das Votum Reichling im
Na.tionalrat, Steno Bull. 1931 S. 81). Es ist nicht einzusehen,
weshalb die Bestimmung für Radfahrer einen engeren Sinn
haben· sollte. Vielmehr ist sie auch hier in hohem Masse
sachlich gerechtfertigt. Zu Unrecht wendet der Beklagte
ein, es beweise alsdann jede im übrigen unverschuldete
Kollision zumindest eine Verletzung der Abstandsregel.
Denn in jedem einzelnen Fall ist anhand der gesamten
Umstände zu untersuchen, ob der Abstalld hinreichend
war oder nicht.
4. -
c) Umstritten ist schliesslich der Zinsfuss für die Kapi-
talisierung der Versorgerrente. Beide Vorinstanzen haben,
dem Antrage der Kläger folgend, zu 3%% kapitalisiert.
Veranlassung dazu gab ihnen die derzeitige Geldmarktlage,
namentlich der Umstand, dass zufolge grosser Liquidität
der Mittel für nicht spekulative Anlagen eine Verzinsung
von höchstens 3%% erhältlich ist. Das Obergericht ver-