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73_II_50

BGE 73 II 50

Bundesgericht (BGE) · 1947-02-08 · Deutsch CH
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50 Versicherungsvertrag. N° 10. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

10. UrteU "er n. Zivllabtelluug vom 8. Februar 1947 i. S. Zanon gegen Sehweiz. National-Versicherungsgesellschaft. Rüc~ritt vom ~nfa.llv~rsicherungsvertrage wegen. Verschweigung frühe~r Unfalle benn Vertragsabschlusse. OblIegenheiten des Vermlttlungsagenten beim Ausfüllen des Fragebogens. Voraus- setzungen, unter denen der Antragsteller sich auf ungen~~e oder unrichtige Belehrung durch den Agenten berufen . Art. 4, 6, 8 (Ziff. 2 und 3) und 34 VVG. Resiliation d'un contrat d'assurance contre les a.ccidents en raison du fait que le preneur a tu, lors de la conclusion du contrat, qu'il avait deja eM victime d'a.ccidents. Quelles sont, au moment Oll le pre~eur. d'assura;nce est appeIe a repon~e au questionnaire, les obhgatIOns de I agent qm n'a pas pouvOlr de representation. Conditions dans lesquelles le preneur d'assurance peut se pre- valoir du fait que l'agent l'a insuffisa.mm.ent ou mal renseigne. Recess? da. un contratt d:assieurazione contro gll infortnni a motIvo deI fatto ehe I asslCurato ha ta.ciuto, al momento della conclusione. la eircostanza di essere gia stato vittima. d'infor- tuni. Quall sono, aUQrche il proponente e chiamato a rispon- dere alle domand~ deI questionario, gli obblighi dell'agente ehe non ha potere di rappresentanza. Condizioni, in cui il propo- nente puo prevalersi deI fatto che l'agente I'ha insufficientemente o male informato. A. - Der Kläger, ein in Grenchen wohnhafter Wein- reisender und Maurer italienischer Zunge, reichte der Generalagentur Solothurn der beklagten Versicherungs- gesellschaft am 17. April 1940 einen Antrag auf Abschluss einer Einzel-Unfallversicherung ein. Er hatte die SUV A im Jahre 1928 wegen einer Fingerverletzung und iin Jahre 1937 wegen einer Verrenkung der linken Schulter in An- spruch genommen und bezog von ihr als Entschädigung für die Teilinvalidität, die nach mehrmonatiger ärztlicher Behandlung als Folge dieses letzten Unfalls zurückgeblie- ben war, noch eine monatliche Rente von Fr. 12.15. Ferner hatte ihm die Schweiz. Unfall-Versicherungsgesellschaft in Winterthur ( entschädigten Unfalls im ersten Antrag zur Rede stellte, zeigte ihm deutlich, wie grosses Gewicht die Beklagte den frühern Unfällen beimass. Im entscheidenden Punkte kann er sich also keinesfalls auf ein sprachliches Missverständnis be- rufen. D. - In dem vom Kläger angezogenen Entscheide BGE Versicherungsvertrag. N0 l(). 55 61 II 368 ff. erklärte das Bundesgericht, die unrichtige Gefahrsdeklaration auf dem Fragebogen schade dem An- tragsteller nicht, wenn er dem Agenten wahre Angaben gemacht und dieser sie beim Ausfüllen des Formulars unter- drückt habe mit der Begründung, es handle sich dabei um unwichtige Dinge. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Nach den für das Bundesgericht massgebenden Fest- stellungen der Vorinstanz antwortete der Kläger auf die Frage Egelis, ob er neben dem Unfall vom Jahre 1939 noch weitere Unfälle erlitten habe, mit den Worten: « No ne chJ.ille bi der Aarau» oder « Chlei gschnitte », was bedeu- tete, er habe noch einen kleinen Unfall gehabt, der bei der Kreisagentur Aarau der SUV A anhängig gewesen sei, bezw. er habe sich ein wenig geschnitten. Er sprach also nur von einem SUVA-Unfall statt von zweien und machte darüber Angaben, die zwar vielleicht auf die Fingerver- letzung vom Jahre 1928, sicher aber nicht auf die schwere Schulterverrenkung vom Jahre 1937 zutrafen. Von der Rente, die er noch bezog, sagte er nichts. Er hat also den Agenten nicht wahrheitsgemäss über seine frühem Unfälle und die dafür bezogenen Entschädigungen unterrichtet und kann schon aus diesem Grunde nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten, dass Egeli ihm auf seine Angabe hin erklärte, diese Sache brauche als Kleinigkeit im Antrag nicht erwähnt zu werden. Der in BGE 61 II 368 ff. ausgesprochene Grundsatz kann im übrigen nach BGE 68 II 333ff. nicht unbe- schränkte Geltung beanspruchen. Wie in diesem letzten Entscheide dargelegt, ist der Agent nicht befugt, eine Frage des Versicherers als unerheblich zu bezeichnen oder Tatbestände, die eindeutig davon betroffen werden, als unerheblich auszuschalten, und handelt. der Antragsteller auf eigene Gefahr, wenn er· auf solche Belehrungen ab- stellt. Im vorliegenden Falle war nach den frühem Un- fällen deutlich gefragt, und der Kläger konnte nicht daran zweifeln, dass von seinen beiden SUV A-Unfällen minde- stens der schwere vom Jahre 1937 einen Unfall im Sinne

Versicherungsvertrag. N° 10. dieser Frage darstelle. Es hülfe ihm daher auch nichts, wenn ihm Egeli in Kenntnis der wahren Sachlage gesagt hätte, er brauche diesen Unfall nicht anzugeben.

6. - Der Kläger macht schliesslich noch geltend, Egeli hätte im Falle, dass.er {( über den Unfall bei der SUV A nur unklare Kenntnis gehabt» habe, für Klarheit sorgen und Erkundigungen einziehen sollen. Eine allgemeine Pilicht des Versicherers oder seines Agenten, den Gefahrstatsachen nachzuforschen, besteht jedoch nicht. Der Antragsteller ist gehalten, die ihm gestellten Fragen richtig und voll- ständig zu beantworten. Der Versicherer darf sich darauf verlassen, dass dies geschieht; er ist nicht verpilichtet, die gemachten Angaben zu überprüfen. Es kann sich höch- stens fragen, ob der Agent dann, wenn der Antragsteller einen frühern Unfall zwar erwähnt, ihn aber als gering- fügig hinstellt, auf nähern Aufschluss dringen muss, bevor er die Erwähnung dieses Unfalls im Antrag als unnötig bezeichnet. Dies gehört in der Tat zu der ihm obliegenden Belehrung des Antragstellers. Es kÖImte sonst leicht ge- schehen, dass der Antragsteller die Anzeigepilicht aus Irrtum über die Bedeutung des fraglichen Ereignisses ver- letzt. Diese Gefahr wäre umso grösser, als der Agent am Zustandekommen des Vertrages interessiert ist und daher geneigt sein könnte, sich rasch zufrieden zu geben, wenn der Antragsteller einen frühern Unfall bagatellisiert. Der Umstand, dass der Agent derartige Angaben ohne den Ver- such weiterer· Abklärung als unwesentlich behandelt, kann: aber den Antragsteller nur entlasten, wenn er den frag- lichen Unfall in guten Trauen als völlig belanglos ansehen durfte. War er in diesem Sinne nicht gutgläubig, so war er auf den Rat des Agenten nicht angewiesen und kann daher die Verantwortung für ~e unrichtige Gefihrsde- klaration nicht auf den Versicherer abschieben. Da der Kläger den schweren Unfall vomJa.hre 1937 unmöglich für belanglos halten konnte, bleibt er für die Verschwei- gung dieser Tatsache im Antrag verantwortlich, obwohl Egeli sich mit seiner Erklärung, es handle sich nur um eine Bagatelle, ohne weite~s abfand. Markenschutz. N° 11. 57 Die Beklagte ist also zu Recht vom Vertrage zurück- getreten.

7. - Ist der Versicherung&vertrag für die. ~klagte gemäss Art. 6 VVG unverbindlich, so hat ihr der Kläger die bereits bezogenen Versicherungsleistungen zUrückzu- erstatten. Der Höhe nach ist die Widerklageforderung heute nicht mehr streitig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Solothurn vom 25. September 1946 bestätigt. Vgl. auch Nr. 7. - Voir aussi n° 7. VIIL MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

11. AJ'l'et de Ia Ire Cour eivllfl du 6 mal 1947 dans la cause S.A. Mldo contre S.A. Paul-Virgile Mathez. M~de Ja.briflue} imitation (art. 24 et 6 LMF). ActIon en radiatIon mtentee p~ le titulaire de la marque «Mido II contre un concurren~ titulaire de la marque « Smidor », les deux marques etant destmees a. des mQntras et parties de montras en or. Action admise. Fabrikmarken; Nachahmung (Art. 24 und 6 MSchG). Klage des ~bers der Marke « Mido II gegen den Inhaber der Marke « SmIdor» auf Löschung dieser Marke die wie diejenige des Klägers für Uhren und Uhrenbestandteile ~U8 Gold bestimInt ist. Die Klage wird geschützt. M~ tU Jablwica; ~tazione (art. 24 e' 6 LMF). AZlone ~:::ossa da! titolare della marca «Mido » per ottenere Ja cance one della marca «Smidor» di cui e titolare un con- ~rrente, .le ,due marche essendo destinate 00' orologi e a parti di orologI d oro. Accoglimento deli'azione.