Sachverhalt
1 Mit Verfügung vom 11. November 2010 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom im Verfahren 921-10-005 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz unter ande- rem Folgendes entschieden (Ziff. 10 des Dispositivs, Verfügung im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen): Stichleitungen gehören nicht zum Übertragungsnetz und sind nicht auf die swissgrid ag zu überführen. Das Gesuch der swissgrid ag wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen. Ziffer 3b des Gesuchs der NOK Grid AG wird teilweise gutgeheissen. Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz und sind auf die swissgrid ag zu überführen. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom Juli 2011 (A-8884/2010, A-95/2011, A- 102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben (Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs). In der vor- liegenden Verfügung wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2011 im Verfahren A-8884/2010 Bezug genommen. Die restlichen Urteile sind materiell grösstenteils identisch. 3 Die vorliegend relevanten Ziffern des Dispositivs der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lauten wie folgt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2010 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen sind.
3. Es wird festgestellt, dass die Stichleitung […] zum Übertragungsnetz gehört und in das Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen ist. […] 4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinen erwähnten Urteilen aufgrund der Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) und von Artikel 2 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) in allgemeiner Hin- sicht zum Schluss, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz gehören, stellt dies je- doch nur in Bezug auf die jeweils streitgegenständliche Leitung bzw. die jeweils streitgegen- ständlichen Leitungen fest (E. 7; Ziff. 3 des Dispositivs). 5 Das Bundesgericht ist mit Urteilen vom 8. Juni 2012 auf Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten (2C_731/2011, 2C_732/2011, 2C_733/2011, 2C_734/2011, 2C_735/2011, 2C_736/2011, 2C_737/2011). Die Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts sind demnach rechtskräftig.
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6 Zusätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2012 festgestellt, dass die 150 kV-Verbindung Manno-Mendrisio zum Übertragungsnetz gehört und auf die Verfügung- sadressatin zu überführen ist (A-69/2011). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2012 die Beschwerde von AET und AET NE1 SA gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2012 insoweit abgeändert, als auch die 220 kV-Verbindung Magadino-Manno zum Übertragungsnetz gehört und auf die Ver- fügungsadressatin zu überführen ist (2C_475/2012). 7 Mit Urteil vom 26. März 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Repower AG und die Repower Transportnetz AG ausserdem festgestellt, dass die 150 kV-Verbindung Rob- bia-Campocologno und die 132 kV-Verbindung Campocologno-Villa di Tirano zum Übertra- gungsnetz gehören und auf die Verfügungsadressatin zu überführen sind (A-161/2011). 8 Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 12. April 2012 und vom 25. April 2012 Beschwerden der Kraftwerke Ilanz AG (A-194/2011), der Misoxer Kraftwerke AG (A- 203/2011) und der Kraftwerke Vorderrhein AG (A-212/2011) betreffend vom konzessionsrechtli- chen Heimfall belastete Schaltfelder und Schaltanlagen (Art. 2 Abs. 2 StromVV) abgewiesen. Die diesbezüglichen Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 10. Dezember 2012 abgewiesen (2C_546/2012, 2C_547/2012, 2C_548/2012). 9 Diverse Eigentümer von Stichleitungen haben Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der El- Com nicht angefochten, entsprechend ist diese für die nicht Beschwerde führenden Parteien in Rechtskraft erwachsen. Dies führt zur Situation, dass Stichleitungen in Bezug auf die vor Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde führenden Parteien zum Übertragungsnetz gehören, in Be- zug auf die nicht Beschwerde führenden Parteien jedoch nicht. 10 Da die unterschiedliche Zuordnung der Stichleitungen auf Dauer bestehen bleiben würde, hat die ElCom entschieden, eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs zu prüfen. Dies würde zur Folge haben, dass alle Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören. 11 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 2. Okto- ber 2012 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet. Gleichzeitig haben die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit erhalten, zum geplanten Vorgehen Stellung zu neh- men (act. 1 und 9). Diverse Übertragungsnetzeigentümer haben auf Parteistellung im vorlie- genden Verfahren verzichtet (act. 2, 12, 16). 12 Zusätzlich hat das Fachsekretariat mit Schreiben vom 8. Mai 2013 den Parteien mitgeteilt, dass der Verfahrensgegenstand auf die Kostentragung von Stichleitungen ausgedehnt wird (act. 59). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind die Anlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 StromVV. 13 Unter anderem aufgrund von Vorbringen der Axpo-Gesellschaften (vgl. hierzu Rz. 44) hat das Fachsekretariat dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI mit Schreiben vom
29. Januar 2013 Fragen zu einem möglichen Konflikt zwischen der Stromversorgungs- und der Kernenergiegesetzgebung sowie Kompetenzkonflikten zwischen Swissgrid und ElCom einer- seits und dem ENSI andererseits gestellt (act. 32). Ebenfalls wurden mit Schreiben vom 18. Ap- ril 2013 die Kommission für nukleare Sicherheit KNS und das Eidgenössische Starkstromins- pektorat ESTI zur Stellungnahme eingeladen (act. 55-58).
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14 Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 hat das Fachsekretariat zusätzlich die Kernkraftwerk- Beteiligungsgesellschaft AG und die Kernkraftwerk Gösgen AG in das vorliegende Verfahren mit einbezogen sowie zur Stellungnahme eingeladen (act. 64 und 65). 15 Mit Brief vom 18. Juli 2013 hat das Fachsekretariat den Parteien mitgeteilt, dass Herr Werner Geiger im vorliegenden Verfahren in den Ausstand getreten ist und weder an Beratungen noch an Beschlüssen der ElCom teilgenommen hat oder teilnimmt (act. 72). 16 Auf die Vorbringen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten wird soweit ent- scheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
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II
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 17 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 18 Das StromVG schreibt in Artikel 18 Absatz 1 vor, dass das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben werden muss. Gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG mussten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) ihre Übertragungsnetzbereiche bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten. Bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG muss das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden. Das StromVG ist zu grossen Teilen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (AS 2008 45). Das Übertragungsnetz muss demnach bis am 31. Dezember 2012 auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden. Dafür werden den heutigen Eigentümern Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen sowie dar- über hinaus gehende Wertverminderungen von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG kann die ElCom ausserdem auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen erlassen, wenn die EVU ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nachkommen. 19 Mit der vorliegenden Verfügung wird die Frage geklärt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und somit auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden müssen. Die Fragestellung betrifft somit einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetz- gebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 20 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 22 Bei der Verfügungsadressatin handelt es sich um die nationale Netzgesellschaft im Sinne von Artikel 18 StromVG. Sie muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein (Art. 18 Abs. 2 StromVG). Aus diesem Grund berührt die vorliegende Verfügung ihre Rechte und Pflichten. Sie verfügt im vorliegenden Verfahren über Parteistellung.
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23 Werden alle Stichleitungen dem Übertragungsnetz zugeordnet, müssen die Verfahrensbeteilig- ten ihr Eigentum bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG auf die nationale Netzgesellschaft übertragen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Als Parteien in das vorliegende Verfah- ren werden von Amtes wegen auch jene Eigentümer von Stichleitungen mit einbezogen, welche von sich aus auf Parteistellung verzichtet haben. 24 Die vorliegende Verfügung prüft die Möglichkeit einer Wiedererwägung in Bezug auf jene Ei- gentümer von Stichleitungen, welche gegen die Verfügung der ElCom keine Beschwerde erho- ben haben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben den der ElCom bekannten wei- tere Stichleitungen existieren, verfügen alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer und die Eigentümer von Stichleitungen (letztere sind teilweise identisch mit den ehemaligen Übertra- gungsnetzeigentümern) über Parteistellung. 25 Die ElCom hat im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens diverse Parteien mit einbezogen, die im ursprünglichen Verfahren 921-10-005 nicht beteiligt waren. Für jene Parteien stellt die vorlie- gende Verfügung nicht eine Wiedererwägungsverfügung, sondern eine erstmalige Verfügung dar.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 26 Den beteiligten Parteien wurde im Rahmen des Verfahrens mehrmals die Gelegenheit einge- räumt, zu der von der ElCom geplanten Verfügung Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Ar- gumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt. Ausserdem hatten alle beteiligten Parteien die Möglichkeit zur Akteneinsicht und konnten Schlussbemerkungen anbringen (vgl. act. 1, 9, 31, 33, 37, 59).
E. 3 Bezüglich der Schaltanlage Mühleberg OST sei wie folgt zu verfahren: a. Es sei festzustellen, dass diese Schaltanlage zum Übertragungsnetz gehört und im Eigentum der BKW UTN stehen muss, wobei die Schalt- hoheit für die vom ENSI bezeichneten Leistungsschalter LS in den Kraftwerksanschlussfeldern beim Kernkraftwerk Mühleberg liegen muss. b. Eventualiter sei anzuordnen, dass diese Schaltanlage in ein Miteigen- tum oder Gesamteigentum der BKW UTN und der BKW FMB Energie AG zu überführen ist. c. Es sei bezüglich dieser Schaltanlage die Rechtsanwendung mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI, der Eidgenössi- schen Kommission für nukleare Sicherheit KNS sowie dem Eidgenössi- schen Starkstrominspektorat ESTI zu koordinieren. Eventualiter sei die
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Frage der Zuteilung dieser Schaltanlage vom vorliegenden Verfahren abzutrennen und ein Entscheid des ENSI, der KNS bzw. des ESTI ab- zuwarten. d. Im Rahmen der Koordinierung mit dem ENSI, der KNS und dem ESTI sei diesen Behörden die Stellungnahme der BKW UTN vom 15. April 2013 zuzustellen, so dass diese Behörden von den Bedenken der Par- teien Kenntnis nehmen können, und es seien diesen Behörden zusätz- lich mindestens die in Rz. 4 formulierten spezifischen Fragen zur Stel- lungnahme vorzulegen:
E. 3.1 Betreffend die Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens und eines Verfah- rens betreffend die beantragte Feststellung der Gleichbehandlung in Bezug auf
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die Kostentragung ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlas- sen, und
E. 3.2 auf die Abänderung von Ziffer 10 der Verfügung vom 11. November 2010 (921- 10-005) zu verzichten (keine Übereignung der Stichleitungen auf die Swissgrid AG), und
E. 3.3 es sei die Gleichbehandlung sämtlicher Stichleitungen in Bezug auf die Kos- tentragung sicher zu stellen, unabhängig davon, ob diese Stichleitungen dem Übertragungsnetz zuzuordnen und auf swissgrid zu überführen sind oder nicht.
4. Es sei im Hinblick auf die Zuordnung der Leitungen und Anlagen hin zu den Kern- kraftwerken Gösgen, Beznau, Mühleberg sowie Leibstadt zum Übertragungsnetz, insbesondere der Leitungen und Anlagen KK Gösgen-Gösgen, KK Beznau- Beznau, KK Leibstadt-Leibstadt sowie KKW Mühleberg-Mühleberg, ein eigenstän- diges Verfahren zu eröffnen. Das ENSI sei in dieses eigenständige Verfahren bei- zuladen.
E. 4 Es sei im Rahmen einer allfälligen Regelung der Kostentragung sicherzustellen, dass die Kosten von Versorgungsstichleitungen der NE 1 dem Übertragungsnetz und die Kosten von Kraftwerksstichleitungen der NE 1 dem jeweiligen Produzenten angelastet werden.
E. 5 Verfahrensanträge 53 Die Verfügungsadressatin beantragt, den von ihr eingereichten Lösungsvorschlag an einem gemeinsamen Meeting mit der ElCom und Vertretern der Branche zu diskutieren. Im Verwal- tungsverfahren vor Bundesbehörden gilt der Untersuchungsgrundsatz, was heisst, dass die Be- hörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG). Im Gegensatz zur den Zivilprozess prägenden Verhandlungsmaxime ist die Behörde im Verwaltungsverfahren ver- pflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Unter dem VwVG ist damit die Behörde auch nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.49). Im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör verfügen die Betroffe- nen indessen über die Möglichkeit, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (u.a. BGE 124 I 241 E.2). Die Entscheidbehörde hat hingegen nur solche Beweisbegehren, Zeugen- vorladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach deren Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc; BGE 131 I 153 E.3; (vgl. hierzu auch die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010 im Verfahren 952-09-005, E. 4). 54 Das erstinstanzliche Verfahren sowie die im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellung- nahmen zeigen, welche unterschiedlichen Auffassungen die verschiedenen Parteien vertreten. Die entsprechenden Positionen wurden schriftlich eingereicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom Fachsekretariat bereits im erstinstanzlichen Verfahren 921-10-005 abgeklärt. Das von der Verfügungsadressatin beantragte Meeting erscheint nicht geeignet, weitere oder ande- re für den Entscheid wesentliche Grundlagen beizubringen. Es besteht diesbezüglich kein Klä- rungsbedarf mehr. Aus diesem Grund wird der Antrag der Verfügungsadressatin auf eine ge- meinsame Besprechung abgewiesen. 55 Die Axpo-Gesellschaften beantragen, es sei betreffend die Eröffnung eines Wiedererwägungs- verfahrens und eines Verfahrens betreffend die beantragte Feststellung der Gleichbehandlung in Bezug auf die Kostentragung ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen (act. 67). Mit der vorliegenden Verfügung wird in Bezug auf die Zuteilung von Stichleitungen zum Übertragungsnetz in der Hauptsache entschieden. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nicht erforderlich. Mit einer Zwischenverfügung kann unter anderem ein Teilaspekt der Prozess- sache abschliessend beurteilt werden (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜL- LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, 3. Auflage, § 28, N 83). Zwischenverfügungen sind nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken (vgl. MARTIN KAYSER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46, N 10 ff.). Einen solchen Nachteil machen die Axpo-Gesellschaften nicht geltend und ein solcher ist sowohl mit Blick auf die Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens als auch auf die Gleichbehandlung in Bezug auf die Kostentragung nicht erkennbar. Aus diesem Grund lässt sich für die Axpo-Gesellschaften kein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung ableiten und auch im Sinne der Verfahrensökonomie rechtfertigt sich der Erlass einer Zwi- schenverfügung nicht. Im Sinne dieser Erwägungen ist der Antrag 3.1 der Axpo-Gesellschaften abzuweisen.
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56 Auf die von den Axpo-Gesellschaften (vgl. Rz. 44, Anträge 4 und 5) und von den BKW- Gesellschaften (vgl. Rz. 43, Antrag 3) gestellten (Verfahrens-) Anträge wird in Erwägung 9 ein- gegangen.
E. 5.1 im laufenden Verfahren festzustellen, dass das Eigentum (samt Betriebs- und Unterhaltshoheit) an sämtlichen Leitungen und Anlagen hin zum Kernkraftwerk Leibstadt mit dem gesamten Schaltfeld – also inkl. Sammelschienentrenner, und mit der Anschlussleitung zur Verbindungsleitung (Mast 18) Laufenburg- Beznau bei der Kernkraftwerk Leibstadt AG bleibt, und
E. 5.2 es sei im laufenden Verfahren festzustellen, dass das Eigentum (samit Be- triebs- und Unterhaltshoheit) an sämtlichen Leitungen und Anlagen hin zum Kernkraftwerk Beznau-1 und -2, bis und mit dem gesamten Schaltfeld – also inkl. Sammelschienentrenner, bei der Axpo Power AG bleibt, und
E. 5.3 es sei das Eidgenössische Nuklearinspektorat in das Verfahren beizuladen. In Bezug auf eine allfällige Gebührenverlegung wird zudem beantragt, es seien den Axpo- Gesellschaften keine Gebühren aufzuerlegen. Die Axpo-Gesellschaften begründen ihre Eingaben damit, dass Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 für jene Parteien, die keine Beschwerde geführt haben, in Rechtskraft erwachsen sei. Ausserdem liege keine fehlerhafte Verfügung vor und das Bundesverwaltungsgericht habe nicht deren Nichtigkeit festgestellt. Das Interesse an der Rechtsicherheit und am Vertrauensschutz überwiege das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts. Eine Angleichung von Ziffer 10 des Dispositivs an die Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts bewirke zudem eine verfassungswidrige Enteignung. Gegen eine Wie- dererwägung würden im Weiteren auch tatsächliche (namentlich Betriebs- und Sicherheitsas- pekte, Investitionen und Instandhaltung von Kraftwerksstichleitungen) sowie rechtliche Gründe (Konzession/Heimfall, Konflikt mit Bestimmungen aus der Stromversorgungs- bzw. der Kern- energiegesetzgebung) sprechen. Mit Bezug auf die Tragung von Kosten der Stichleitungen wird beantragt, es sei sicherzustellen, dass Netzeigentümer gleich behandelt werden.
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45 Die Engadiner Kraftwerke AG (EKW) als Eigentümerin der 220 kV-Leitung Pradella-Ova Spin beantragt, auf eine teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs sei zu verzichten. Ziffer 10 des Dispositivs sei nicht fehlerhaft und eine Wiedererwägung sei nicht erforderlich. Zudem stelle eine rechtskräftige Verfügung eine taugliche Vertrauensgrundlage dar. Eine Wiedererwägung sei auch aus Sicherheitsüberlegun- gen abzulehnen und durch eine Trennung von Eigentum und Betriebshoheit könnten sich kom- plizierte Haftungsfragen ergeben. Es dränge sich jedoch eine kostenmässige Gleichbehandlung mit den von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betroffenen Stichleitungen auf (act. 30). 46 Die Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft AG teilt mit Schreiben vom 3. Juni 2013 mit, dass sie vom vorliegenden Verfahren nicht betroffen sei und daher auf eine Stellungnahme verzichte (act. 70). 47 Die Kernkraftwerk Gösgen Däniken AG bringt mit Eingabe vom 11. Juni 2013 vor, dass im Fall des Kernkraftwerks Gösgen das Eigentum an der Schaltanlage nicht bei ihr liege, sondern bis am 31. Dezember 2012 bei der Alpiq Netz AG Gösgen und ab diesem Datum bei der Verfü- gungsadressatin. Mittels Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarungen mit der Verfügung- sadressatin würden die für einen sicheren Betrieb nötigen Kompetenzen zur Vornahme von Schalthandlungen festgelegt. Die Eigentumsfrage als formales Kriterium sei nicht entscheidend, solange eine Einflussnahme auf Betrieb und Instandhaltung der Anlagen im Umfang der heute bestehenden Vereinbarungen und der gelebten Praxis garantiert ist (act. 71). 4 Verfahrensgegenstand 48 Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist die Zuordnung von Stichleitungen zum Übertra- gungsnetz. Es handelt sich dabei um Stichleitungen im Sinne von Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010, welche in Randziffer 142 derselben Verfügung beispielhaft aufgezählt sind. 49 Gemäss Artikel 2 Absatz 2 StromVV gehören zum Übertragungsnetz insbesondere auch Lei- tungen inklusive Tragwerke (lit. a), Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen (lit. b), gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungs- netz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann (lit. c) sowie Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk (lit. d). 50 Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom Juli 2011 (vgl. Rz. 57) Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom aufgehoben. Mit Ziffer 10 des Dispo- sitivs hat die ElCom über die Stichleitungen entschieden. Über die in Randziffer 49 erwähnten Teile des Übertragungsnetzes beschloss die ElCom in den Ziffern 7, 8 und 9 des Dispositivs. 51 Die ElCom hat entschieden, eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs zu prüfen (vgl. hierzu u.a. act. 2). Aus diesem Grund sind die in Artikel 2 Absatz 2 StromVV aufgeführten Anlagen nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der besonderen Situation die Leitungen und Nebenanlagen hin zu Kernkraftwerken (vgl. hierzu E. 9).
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52 Das vorliegende Verfahren hat nicht zum Ziel, die Frage der Zuordnung von Stichleitungen zum Übertragungsnetz in Bezug auf Leitungen und Parteien, über welche aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Rz. 2) Klarheit herrscht, festzustellen. Vielmehr geht es darum, die zur Zeit uneinheitliche Zuordnung in grundsätzlicher Weise zu beseitigen.
E. 6 Wiedererwägung 57 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom Juli 2011 (vgl. Rz. 2) Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom aufgehoben. Dies führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der entsprechenden Dispositivziffer des Entscheids der ElCom. Als Nichtigkeitsgründe gelten gemäss Lehre und Praxis die sachliche Unzuständigkeit, schwere Verfahrensfehler und aus- nahmsweise schwere inhaltliche Mängel (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, 3. Auflage, § 31, N 14 ff.). Solche Nichtig- keitsgründe liegen keine vor. 58 Die Verfügung der ElCom ist für die nicht Beschwerde führenden Eigentümer von Stichleitungen formell rechtskräftig. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Verfügung mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, 6. Auflage, Rz. 990). 59 Eine formell rechtskräftige Verfügung ist grundsätzlich rechtsbeständig. Sie kann damit nur noch unter bestimmten Voraussetzungen einseitig durch die Verwaltung aufgehoben werden oder zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER- LI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 8). Es gelten hier somit die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze für die Wiedererwägung von formell rechts- kräftigen Verfügungen (vgl. hierzu auch die Verfügung der ElCom vom 13. Januar 2011 im Ver- fahren 952-10-045, E. 3). 60 Grundsätzlich kann eine Behörde auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen. Der Anstoss zu einem Rückkommens- bzw. Änderungsverfahren kann von der Behörde (von Amtes wegen) oder dem Verfügungsadressaten ausgehen (Wiedererwägungsgesuch; vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 19). 61 Die Behörde hat dabei zuerst in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Eintretensfrage) zu prüfen, ob ausreichende Gründe vorliegen, die rechtskräftige Verfügung zu ändern. Typische Rückkom- mensgründe sind revisionsähnliche Gründe (Art. 66 VwVG), eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts oder falsche Rechtsanwendung. Revisionsähnliche Gründe liegen vor, wenn ein Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, wenn sich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel ergeben oder wenn aktenkundige erhebliche Tatsachen oder be- stimmte Begehren übersehen wurden. Revisionsähnliche Gründe sind vorliegend nicht ersicht- lich. Eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts liegt ebenfalls nicht vor (vgl. zum Ganzen: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 31 ff.). 62 Verschiedene Übertragungsnetzeigentümer haben gegen Ziffer 10 des Dispositivs der Verfü- gung Beschwerde erhoben und das Bundesverwaltungsgericht hat diese Ziffer aufgehoben (vgl. Rz. 57). Daher ist vorliegend primär ein Rückkommen wegen unrichtiger Rechtsanwendung zu prüfen.
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63 Eine Verfügung kann wegen falscher Rechtsanwendung ursprünglich fehlerhaft sein. Unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich mittels Beschwerde geltend zu machen. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
- Schwerwiegende materielle Fehler: Ein Zurückkommen auf eine Verfügung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfügung schwerwiegende materielle Fehler hat und die unveränderte Aufrechterhaltung der Verfügung zu einem „stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis“ führen würde (BGE 98 IA 568, E. 5b). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sowohl für die Verfügungsadres- satin als auch für die Übertragungsnetzeigentümer und die Eigentümer von Stich- leitungen handelt es sich jeweils um einzelne Leitungen. Zudem zeigt die Tatsa- che, dass die betroffenen Verfahrensbeteiligten keine Beschwerde erhoben haben, dass der ursprüngliche Entscheid der ElCom nicht als schwerwiegend fehlerhaft wahrgenommen wurde.
- Dauerverfügungen (Wirkungen über längere Dauer): Die Verfügung der ElCom ist eine Feststellungsverfügung. Eine solche kann unter anderem zur vorgängigen Klärung von grundlegenden Fragestellungen erfolgen (vgl. BEATRICE WEBER DÜR- LER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, AU- ER/SCHINDLER/MÜLLER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 16.), was vorlie- gend der Fall ist. Die Verfügung der ElCom entfaltet Rechtswirkung über eine län- gere Dauer und für die Zukunft, da ohne die vorliegende Verfügung Stichleitungen beim jetzigen Eigentümer verbleiben, oder mit der vorliegenden Verfügung das Ei- gentum daran zeitlich unbegrenzt an die Verfügungsadressatin übertragen werden muss. Aus diesem Grund ist die Feststellungsverfügung bezüglich ihrer Wirkung eine Dauerverfügung. 64 Aufgrund seiner Auslegung kommt das Bundesverwaltungsgericht in den einleitend erwähnten Urteilen (vgl. Rz. 2) zum Schluss, dass Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören und auf die Verfügungsadressatin zu übertragen sind. Das von der ElCom herangezogene Kriterium der Vermaschung lasse sich nicht aus der Stromversorgungsgesetzgebung ableiten (vgl. E. 7 der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). In diesem Punkt hat die ElCom somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen, obwohl in tech- nischer Hinsicht eine Vermaschung besteht. Verbleiben die Stichleitungen der nicht Beschwer- de führenden Verfahrensbeteiligten in deren Eigentum, würde in Bezug auf diese nach wie vor dauerhaft eine abweichende Rechtsanwendung bestehen (vgl. zur Auslegung des Bundesver- waltungsgerichts untenstehende Rz. 72 f.). 65 Der vorliegende Sachverhalte ist nicht vergleichbar mit den Verfahren betreffend Systemdienst- leistungen (SDL) für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW. In die- sen Verfahren wurde das Dispositiv der angefochtenen Verfügung der ElCom lediglich mit Be- zug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben (vgl. unter anderem das Piloturteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 im Verfahren A-2607/2009, E. 8 ff., Ziff. 1 des Dispositivs). 66 Im Gegensatz dazu wird das Dispositiv der Verfügung der ElCom vom Bundesverwaltungsge- richt in den vorliegend relevanten Urteilen betreffend Stichleitungen (vgl. Rz. 2) nicht nur in Be- zug auf die angefochtene Verfügung und in Bezug auf die jeweilige Beschwerdeführerin aufge- hoben. Die Formulierung des Dispositivs erfolgt in allgemeiner Weise (vgl. Rz. 3). 67 Bezüglich Anlastung von SDL-Kosten an Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von min- destens 50 MW hatte die ElCom sich mit Wiedererwägungsgesuchen betreffend formell rechts-
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kräftiger Verfügungen auseinander setzen müssen. Die ElCom kam dabei zum Schluss, dass keine anerkannten Gründe für ein Rückkommen auf die ursprünglichen Verfügungen vorliegen, insbesondere, weil es sich im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren um einen zeitlich abge- schlossenen Sachverhalt handelte, und daher nicht von einer Dauerverfügung auszugehen war (vgl. die Verfügung der ElCom vom 13. Januar 2011 im Verfahren 952-10-045, insbesondere E. 3.2.1; vgl. nun aber die Verfügung der ElCom vom 4. Juli 2013 im Verfahren 925-13-001, E. 3, E. 5.1, E. 5.3; Verfügungen im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 68 Aufgrund dieser Ausführungen kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass für eine teil- weise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer
E. 10 Informationsaustausch 96 Im Sinne von Artikel 8 StromVG und von Artikel 20 StromVG ist abschliessend festzuhalten, dass unabhängig von der Abgrenzung und Definition des Übertragungsnetzes im Lichte der vorstehenden Erwägungen der Informationsaustausch zwischen den Betreibern von Verteilnet- zen, den Kraftwerksbetreibern und der Verfügungsadressatin jederzeit gewährleistet sein muss. Die für den Betrieb notwendigen Daten sind untereinander auszutauschen.
E. 11 Gebühren 97 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
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98 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus anderen Gründen herab- gesetzt oder erlassen werden. 99 Im vorliegenden Fall haben weder die Verfügungsadressatin noch die Verfahrensbeteiligten diese Verfügung durch Einreichen eines Gesuchs veranlasst. Aufgrund dieses Umstands wird für die vorliegende Verfügung ausnahmsweise auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. 100 Nicht davon tangiert werden die Anordnungen zu den Gebühren in früheren Verfahren, insbe- sondere die Gebührenauferlegung in der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 im Verfahren 921-10-005 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfügungsadressatin zu überführen sind. 2. Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, ins- besondere Stichleitungen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Verfah- rensgegenstand wird auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt. 3. Der Antrag der Verfügungsadressatin auf Durchführung einer Besprechung wird abgewiesen. 4. Die Anträge 1, und 3.1 der Axpo-Gesellschaften sowie die Anträge der SBB AG, von KWO, von AET, von GD und von EKW betreffend den Verzicht auf Wiedererwägung in Bezug auf konkrete Leitungen werden abgewiesen. 5. Die Anträge 2 und 3.3 der Axpo-Gesellschaften, der Antrag 4 der BKW-Gesellschaften sowie die Anträge der AEK Energie AG sowie von EKW betreffend die Kostentragung werden abge- wiesen. 6. Auf die Erhebung von Gebühren für diese Verfügung wird verzichtet. 7. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und den weiteren Verfahrensbeteiligten mit ein- geschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 15. August 2013
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick - Weitere Verfahrensbeteiligte Mitzuteilen an: - Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI, Herr Georg Schwarz, Herr Franz Altkind, Industriestrasse 19, 5200 Brugg - Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit KNS, Herr Dr. Bruno Covelli, Gaswerkstrasse 5, 5200 Brugg - Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Herr Peter Rey, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Dispositiv
- AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn
- AET NE1 SA, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano
- ALENA Aletsch Energie Netz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- Alpiq Netz AG Gösgen/Laufenburg, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- Alpiq Réseau SA Lausanne/Laufenburg, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 und BKW Übertragungs- netz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, beide vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Postfach 1876, 8021 Zürich 2/28
- CKW Grid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- Centralschweizerische Kraftwerke AG, Postfach, 6002 Luzern
- EGL Grid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- ewb Übertragungsnetz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- Energie Wasser Bern, Netze, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern
- Engadiner Kraftwerke AG, 7530 Zernez
- ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich
- Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich
- Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, vertreten durch von der Crone Rechtsanwälte AG, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich
- Kernkraftwerk Gösgen Däniken AG, Kraftwerkstrasse, 4658 Däniken
- Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft AG, c/o BKW Energie AG, Vikto- riaplatz 2, 3000 Bern 25
- Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen
- LENA Lonza Energie Netz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- Repower Transportnetz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo
- SBB AG, Anlagenmanagement Übertragungsleitungen Energie, Industrie- strasse 1, 3052 Zollikofen
- SN Übertragungsnetz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- SN Energie AG, Vadianstrasse 59, 9000. St. Gallen
- Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- Industrielle Werke Basel (IWB), Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel
- Forces Motrices de Mauvoisin SA, Rue de l'Industrie 43, 1950 Sion, Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden, Kernkraftwerk Leibstadt AG, Eigen, 5325 Leibstadt, Kraftwerke Mattmark AG, c/o Arnold Zurbriggen, Haus l’Orée, 3910 Saas-Grund, Kraftwerke Vorderrhein AG, 7180 Disentis/Mustér, Kraftwerke Linth-Limmern AG, Tierfehd, 8783 Linthal, Kraftwerke Ilanz AG, Zentrale Ilanz, 7130 Ilanz, Misoxer Kraftwerke AG, c/o Walter Zala jun., An- 3/28 dergia, 6563 Mesocco, nachfolgend Axpo-Gesellschaften, alle vertreten durch Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich
- Energie Electrique du Simplon S.A., Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne
- FMV Réseau SA, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- Grande Dixence S.A., Rue des Creusets 41, Case postale 669, 1951 Sion
- Electra Massa, Place de la Gare, Case postale 570, 1001 Lausanne
- Forces Motrices Hongrin-Léman S.A., Place de la Gare, Case postale 570, 1001 Lausanne
- Azienda Elettrica Ticinese, CP 5131, 6901 Bellinzona
- Officine Idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
- Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
- Ofible Rete SA, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- Ofima Rete SA, Dammstrasse 3, 5070 Frick weitere Verfahrensbeteiligte betreffend Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz 4/28 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ......................................................................................................................................... 5 II Erwägungen ........................................................................................................................................ 8 1 Zuständigkeit 8 2 Parteien und rechtliches Gehör 8 2.1 Parteien ..................................................................................................................................... 8 2.2 Rechtliches Gehör .................................................................................................................... 9 3 Materielle Vorbringen der Parteien 9 3.1 Vorbringen der Verfügungsadressatin ...................................................................................... 9 3.2 Vorbringen der übrigen Verfahrensbeteiligten ........................................................................ 10 4 Verfahrensgegenstand 15 5 Verfahrensanträge 16 6 Wiedererwägung 17 7 Materielle Beurteilung 19 8 Kostentragung von Stichleitungen 22 9 Kernkraftwerke 23 10 Informationsaustausch 24 11 Gebühren 24 III Entscheid ........................................................................................................................................... 26 IV Rechtsmittelbelehrung ...................................................................................................................... 28 5/28 I Sachverhalt 1 Mit Verfügung vom 11. November 2010 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom im Verfahren 921-10-005 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz unter ande- rem Folgendes entschieden (Ziff. 10 des Dispositivs, Verfügung im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen): Stichleitungen gehören nicht zum Übertragungsnetz und sind nicht auf die swissgrid ag zu überführen. Das Gesuch der swissgrid ag wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen. Ziffer 3b des Gesuchs der NOK Grid AG wird teilweise gutgeheissen. Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz und sind auf die swissgrid ag zu überführen. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom Juli 2011 (A-8884/2010, A-95/2011, A- 102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben (Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs). In der vor- liegenden Verfügung wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2011 im Verfahren A-8884/2010 Bezug genommen. Die restlichen Urteile sind materiell grösstenteils identisch. 3 Die vorliegend relevanten Ziffern des Dispositivs der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lauten wie folgt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2010 aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen sind.
- Es wird festgestellt, dass die Stichleitung […] zum Übertragungsnetz gehört und in das Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen ist. […] 4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinen erwähnten Urteilen aufgrund der Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) und von Artikel 2 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) in allgemeiner Hin- sicht zum Schluss, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz gehören, stellt dies je- doch nur in Bezug auf die jeweils streitgegenständliche Leitung bzw. die jeweils streitgegen- ständlichen Leitungen fest (E. 7; Ziff. 3 des Dispositivs). 5 Das Bundesgericht ist mit Urteilen vom 8. Juni 2012 auf Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten (2C_731/2011, 2C_732/2011, 2C_733/2011, 2C_734/2011, 2C_735/2011, 2C_736/2011, 2C_737/2011). Die Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts sind demnach rechtskräftig. 6/28 6 Zusätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2012 festgestellt, dass die 150 kV-Verbindung Manno-Mendrisio zum Übertragungsnetz gehört und auf die Verfügung- sadressatin zu überführen ist (A-69/2011). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2012 die Beschwerde von AET und AET NE1 SA gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2012 insoweit abgeändert, als auch die 220 kV-Verbindung Magadino-Manno zum Übertragungsnetz gehört und auf die Ver- fügungsadressatin zu überführen ist (2C_475/2012). 7 Mit Urteil vom 26. März 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Repower AG und die Repower Transportnetz AG ausserdem festgestellt, dass die 150 kV-Verbindung Rob- bia-Campocologno und die 132 kV-Verbindung Campocologno-Villa di Tirano zum Übertra- gungsnetz gehören und auf die Verfügungsadressatin zu überführen sind (A-161/2011). 8 Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 12. April 2012 und vom 25. April 2012 Beschwerden der Kraftwerke Ilanz AG (A-194/2011), der Misoxer Kraftwerke AG (A- 203/2011) und der Kraftwerke Vorderrhein AG (A-212/2011) betreffend vom konzessionsrechtli- chen Heimfall belastete Schaltfelder und Schaltanlagen (Art. 2 Abs. 2 StromVV) abgewiesen. Die diesbezüglichen Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 10. Dezember 2012 abgewiesen (2C_546/2012, 2C_547/2012, 2C_548/2012). 9 Diverse Eigentümer von Stichleitungen haben Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der El- Com nicht angefochten, entsprechend ist diese für die nicht Beschwerde führenden Parteien in Rechtskraft erwachsen. Dies führt zur Situation, dass Stichleitungen in Bezug auf die vor Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde führenden Parteien zum Übertragungsnetz gehören, in Be- zug auf die nicht Beschwerde führenden Parteien jedoch nicht. 10 Da die unterschiedliche Zuordnung der Stichleitungen auf Dauer bestehen bleiben würde, hat die ElCom entschieden, eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs zu prüfen. Dies würde zur Folge haben, dass alle Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören. 11 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 2. Okto- ber 2012 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet. Gleichzeitig haben die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit erhalten, zum geplanten Vorgehen Stellung zu neh- men (act. 1 und 9). Diverse Übertragungsnetzeigentümer haben auf Parteistellung im vorlie- genden Verfahren verzichtet (act. 2, 12, 16). 12 Zusätzlich hat das Fachsekretariat mit Schreiben vom 8. Mai 2013 den Parteien mitgeteilt, dass der Verfahrensgegenstand auf die Kostentragung von Stichleitungen ausgedehnt wird (act. 59). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind die Anlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 StromVV. 13 Unter anderem aufgrund von Vorbringen der Axpo-Gesellschaften (vgl. hierzu Rz. 44) hat das Fachsekretariat dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI mit Schreiben vom
- Januar 2013 Fragen zu einem möglichen Konflikt zwischen der Stromversorgungs- und der Kernenergiegesetzgebung sowie Kompetenzkonflikten zwischen Swissgrid und ElCom einer- seits und dem ENSI andererseits gestellt (act. 32). Ebenfalls wurden mit Schreiben vom 18. Ap- ril 2013 die Kommission für nukleare Sicherheit KNS und das Eidgenössische Starkstromins- pektorat ESTI zur Stellungnahme eingeladen (act. 55-58). 7/28 14 Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 hat das Fachsekretariat zusätzlich die Kernkraftwerk- Beteiligungsgesellschaft AG und die Kernkraftwerk Gösgen AG in das vorliegende Verfahren mit einbezogen sowie zur Stellungnahme eingeladen (act. 64 und 65). 15 Mit Brief vom 18. Juli 2013 hat das Fachsekretariat den Parteien mitgeteilt, dass Herr Werner Geiger im vorliegenden Verfahren in den Ausstand getreten ist und weder an Beratungen noch an Beschlüssen der ElCom teilgenommen hat oder teilnimmt (act. 72). 16 Auf die Vorbringen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten wird soweit ent- scheidrelevant in den Erwägungen eingegangen. 8/28 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 17 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 18 Das StromVG schreibt in Artikel 18 Absatz 1 vor, dass das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben werden muss. Gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG mussten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) ihre Übertragungsnetzbereiche bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten. Bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG muss das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden. Das StromVG ist zu grossen Teilen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (AS 2008 45). Das Übertragungsnetz muss demnach bis am 31. Dezember 2012 auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden. Dafür werden den heutigen Eigentümern Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen sowie dar- über hinaus gehende Wertverminderungen von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG kann die ElCom ausserdem auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen erlassen, wenn die EVU ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nachkommen. 19 Mit der vorliegenden Verfügung wird die Frage geklärt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und somit auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden müssen. Die Fragestellung betrifft somit einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetz- gebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 20 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 22 Bei der Verfügungsadressatin handelt es sich um die nationale Netzgesellschaft im Sinne von Artikel 18 StromVG. Sie muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein (Art. 18 Abs. 2 StromVG). Aus diesem Grund berührt die vorliegende Verfügung ihre Rechte und Pflichten. Sie verfügt im vorliegenden Verfahren über Parteistellung. 9/28 23 Werden alle Stichleitungen dem Übertragungsnetz zugeordnet, müssen die Verfahrensbeteilig- ten ihr Eigentum bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG auf die nationale Netzgesellschaft übertragen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Als Parteien in das vorliegende Verfah- ren werden von Amtes wegen auch jene Eigentümer von Stichleitungen mit einbezogen, welche von sich aus auf Parteistellung verzichtet haben. 24 Die vorliegende Verfügung prüft die Möglichkeit einer Wiedererwägung in Bezug auf jene Ei- gentümer von Stichleitungen, welche gegen die Verfügung der ElCom keine Beschwerde erho- ben haben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben den der ElCom bekannten wei- tere Stichleitungen existieren, verfügen alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer und die Eigentümer von Stichleitungen (letztere sind teilweise identisch mit den ehemaligen Übertra- gungsnetzeigentümern) über Parteistellung. 25 Die ElCom hat im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens diverse Parteien mit einbezogen, die im ursprünglichen Verfahren 921-10-005 nicht beteiligt waren. Für jene Parteien stellt die vorlie- gende Verfügung nicht eine Wiedererwägungsverfügung, sondern eine erstmalige Verfügung dar. 2.2 Rechtliches Gehör 26 Den beteiligten Parteien wurde im Rahmen des Verfahrens mehrmals die Gelegenheit einge- räumt, zu der von der ElCom geplanten Verfügung Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Ar- gumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt. Ausserdem hatten alle beteiligten Parteien die Möglichkeit zur Akteneinsicht und konnten Schlussbemerkungen anbringen (vgl. act. 1, 9, 31, 33, 37, 59). 3 Materielle Vorbringen der Parteien 3.1 Vorbringen der Verfügungsadressatin 27 In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2012 (act. 11) begrüsst die Verfügungsadressatin ausdrücklich das geplante Vorgehen der ElCom. Gleichzeitig reicht sie einen Lösungsvorschlag ein, den sie zusammen mit Unternehmen der Branche erarbeitet hat und schlägt vor, den Lö- sungsvorschlag an einem gemeinsamen Meeting mit Vertretern der Branche und der ElCom zu diskutieren. 28 Der von der Verfügungsadressatin präsentierte Lösungsvorschlag (act. 11, Beilage, S. 4 ff.) sieht vor, dass sich der Anschlusspunkt für einen Netzanschlussnehmer am Ende eines Schalt- feldes gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV befinde (vgl. Skizze a.a.O.; die Verfü- gungsadressatin verwendet den Begriff Anschlussfeld). Ist der Transformator für den Übergang zum Kraftwerk respektive zum Verteilnetz nicht direkt beim Anschlussfeld positioniert, so ist die- ser mittels eines Anschlusssystems mit dem Anschlussfeld verbunden. Hierzu führt der Lö- sungsvorschlag den Begriff des Anschlusssystems ein. Ein solches definiere sich insbesondere dadurch, dass dieses direkt und ohne weitere Schaltanlage am Transformator angeschlossen ist und damit als Verlängerung der oberspannungsseitigen Transformatorklemme anzusehen sei. Gemäss Verfügungsadressatin gehört das Anschlusssystem nicht zum Übertragungsnetz. 29 Als Begründung bringt die Verfügungsadressatin vor, dass Anschlusssysteme und Transforma- toren als Einheit betrachtet würden. Der Lösungsvorschlag trage den gewachsenen Strukturen Rechnung. Ausserdem müssten Eigentums- und Betriebsgrenzen nicht übereinstimmen. 10/28 30 Die Verfügungsadressatin stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass kein Grund für eine Verknüpfung technischer und betrieblicher Anforderungen mit der Eigentumsfrage erkennbar sei. Diesen Aspekten könne auch mittels einer Betriebsvereinbarung Rechnung getragen wer- den. Zudem seien Anträge, wonach die Gleichbehandlung sämtlicher Stichleitungen in Bezug auf die Kostentragung sicherzustellen sei (unabhängig von der Zuordnung zum Übertragungs- netz), nicht nachvollziehbar. Im Übrigen stimmt die Verfügungsadressatin dem Vorschlag des ENSI betreffend den Netzanschluss von Kernkraftwerken zu (act. 49). 3.2 Vorbringen der übrigen Verfahrensbeteiligten 31 Die Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) bringt vor, dass die 220 kV-Leitung Grimsel-Innertkirchen eine Stichleitung sei, die dem Anschluss der KWO-Kraftwerke im Grimselgebiet diene. Der An- schlusspunkt dieser Leitung an das Übertragungsnetz sei die 220 kV-Schaltanlage Innertkir- chen (act. 4, act. 29). 32 Die Repower AG und die Repower Transportnetz AG (Repower) begrüssen eine einheitliche Qualifikation aller Stichleitungen (act. 5). Gemäss Repower sind unter Beachtung der vom ENSI beschriebenen Sicherheitsaspekte bei Kernkraftwerken alle Stichleitungen (inkl. Kraftwerks- Stichleitungen), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, als Teil des Über- tragungsnetzes zu qualifizieren (act. 21, act. 48). Bezüglich der Kostentragung von Stichleitun- gen wird festgehalten, dass der Eigentümer der entsprechenden Leitungen für alle damit zu- sammenhängenden Kosten aufzukommen bzw. diese zu deklarieren hat (act. 68). 33 Die SBB AG bringt in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2012 (act. 6) vor, dass es sich bei der Leitung Bitsch-Massaboden funktional nicht um eine eigentliche Stichleitung, sondern um einen Teil des Frequenzumformers handle. Die SBB AG beantragt daher, diese Leitung im Eigentum der SBB zu belassen. 34 Die AEK Energie AG als Eigentümerin der Stichleitung Flumenthal-Gerlafingen (220 kV) schlägt vor, dass sie Eigentümerin dieser Leitung und für Betrieb und Unterhalt zuständig bleibt, jedoch wie bisher der Verfügungsadressatin die Kosten deklariert (act. 7). 35 Die Azienda Elettrica Ticinese (AET) und die AET NE1 SA wiesen in ihren Eingaben ursprüng- lich darauf hin, dass die Zugehörigkeit der 220 kV-Leitung Magadino-Manno noch Gegenstand eines vor Bundesgericht hängigen Verfahrens sei (act. 8 und 24). Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2012 (2C_475/2012) gehöre die 220 kV-Leitung Magadino- Manno jedoch nun zum Übertragungsnetz. Die 220 kV-Leitung Lavorgo-Piottino hingegen sei nicht auf die Verfügungsadressatin zu überführen (act. 47; gemäss Kapitel 1.2 des Lösungsvor- schlags der Verfügungsadressatin, vgl. hierzu Rz. 28). 36 Die Grande Dixence S.A. (GD) ist nach wie vor der Auffassung, dass die Stichleitung Chamo- son-Fionnay für einen zuverlässigen Kraftwerksbetrieb dem Kraftwerkspark zugewiesen und dementsprechend nicht in das Übertragungsnetz transferiert werden soll (act. 10 und 23). 37 Die Electra-Massa AG und die Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FMHL) begrüssen die geplante Verfügung, insbesondere zur Gewährleitung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (act. 14 und 15). 38 Die Alpiq Netz AG Lausanne teilt mit Schreiben vom 5. November 2012 mit (act. 17), dass sie aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 die Stichleitungen Ro- manel-Mathod und Galmiz-Kerzers-Mühleberg auf die Verfügungsadressatin überführen wird. 11/28 Ebenfalls mit Schreiben vom 5. November 2012 teilt die Alpiq Netz AG Gösgen mit (act. 17), dass sie aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 die Stichleitung Mettlen-Ingenbohl-Plattischachen auf die Verfügungsadressatin überführen wird. Im Schreiben vom 15. April 2013 führt die Alpiq AG aus (act. 54), dass im Fall des Kernkraftwerks Gösgen das Eigentum an der Schaltanlage auf die Verfügungsadressatin transferiert wurde. Die für ei- nen sicheren Betrieb nötigen Kompetenzen seien zwischen der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG und der Verfügungsadressatin mittels Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarungen festge- legt worden. Falls ein Widerspruch zwischen Kernenergie- und Stromversorgungsgesetzgebung bestehe, müssten Sicherheitsaspekte vorgehen. 39 Energie Wasser Bern (ewb) beantragt in der Eingabe vom 20. November 2012 Folgendes (act. 18): Ziff. 10 des Dispositives der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 (921-10- 005) sei aufzuheben und festzustellen, dass die Stichleitung Innertkirchen-Wimmis- Wattenwil (220 kV), die gemäss Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 7. Juli 2011 (A- 120/2011), Ziff. 3 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehört, auch hinsichtlich der Nutzungsrechte von ewb bzw. ewb ÜN AG vollumfänglich zum Übertragungsnetz ge- hört. Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung sei in Bezug auf ewb in Rechtskraft erwachsen. In Be- zug auf die gleiche Leitung hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren A- 120/2011 jedoch festgehalten, dass diese zum Übertragungsnetz gehört. Mit einer vorgesehe- nen Verfügung könne dieser Widerspruch beseitigt werden (act. 18). 40 Ofima und Ofible unterstützten in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2012 die Absicht der ElCom, in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 eine Wiedererwägung vorzunehmen. Der Lösungsvorschlag der Verfügungsadressatin wird hinsichtlich der 220 kV-Leitungen Biasca-Olivone, Avegno-Verbano 1 und Avegno-Verbano 2 sowie der 220 kV-Schaltanlagen Olivone und Verbano unterstützt (act. 19). 41 Die Industriellen Werke Basel (IWB) und die Übertragungsnetz Basel AG (ÜNBS) begrüssen das Ansinnen der ElCom, alle Stichleitungen dem Übertragungsnetz zuzuweisen, insbesondere im Zusammenhang mit der Leitung Innertkirchen-Wimmis-Wattenwil, an der die ÜNBS nut- zungsberechtigt sei, werde damit Klarheit geschaffen (act. 22). 42 Die ewz Übertragungsnetz AG und das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) stellen folgende Anträge (act. 25):
- Die Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), sei in das Verfahren als Partei aufzunehmen.
- Den Gesuchstellerinnen sei das rechtliche Gehör zu gewähren, falls die ElCom beabsichtigt, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens über die reine Zu- ordnung von Stichleitungen zum Übertragungsnetz gemäss Ziff. 10 der Verfü- gung der ElCom 11. November 2010 auszudehnen.
- In Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 sei in Be- zug auf Ziff. 10 des Dispositivs festzustellen, dass die Stichleitungen der ewz Übertragungsnetz AG, 12/28 i. Sils-Albula und ii. Sils-Tiefencastel-Tinzen-Löbbia-Castasegna, zum Übertragungsnetz gehören und zusammen mit der ewz Übertragungsnetz AG ins Eigentum der Swissgrid zu überführen sind. Nach Auffassung der ewz Übertragungsnetz AG und des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) sind insbesondere aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips alle Stichleitungen auf Swissgrid zu überführen. 43 Die BKW FMB Energie AG (BKW FMB) stellt mit Schreiben vom 22. November 2012 und vom
- April 2013 diverse Anträge (act. 26, act. 53). Auch die BKW Übertragungsnetz AG (BKW UTN) stellt mit Schreiben vom 22. November 2012 und vom 15. April 2013 Anträge (act. 27, act. 52). Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 stellen die BKW Übertragungsnetz AG und die BKW FMB Energie AG (zusammen BKW-Gesellschaften) folgende Anträge, welche die erstgenannten An- träge ersetzen (act. 69):
- Aufgrund der verbindlichen Feststellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 (A-120/2011) sei bezüglich der Stichleitungen Innertkirchen- Wimmis-Wattenwil sowie Mühleberg-Galmiz/Kerzers der BKW UTN wie folgt zu verfahren: a. Es seien diese Stichleitungen nicht in das von der ElCom durchgeführte Verfahren einzubeziehen. b. Eventualiter, für den Fall, dass dem Antrag 1.a nicht entsprochen wird, sei eine anfechtungsfähige Verfügung über die Eröffnung des Verfah- rens bezüglich der Stichleitungen Innertkirchen-Wimmis-Wattenwil so- wie Mühleberg-Galmiz/Kerzers der BKW UTN zu erlassen.
- Es sei bei der Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes in Bezug auf Stichleitungen festzustellen, dass die Kraftwerk-Stichleitung „KKW Mühleberg- Mühleberg“ nicht zum Übertragungsnetz gehört.
- Bezüglich der Schaltanlage Mühleberg OST sei wie folgt zu verfahren: a. Es sei festzustellen, dass diese Schaltanlage zum Übertragungsnetz gehört und im Eigentum der BKW UTN stehen muss, wobei die Schalt- hoheit für die vom ENSI bezeichneten Leistungsschalter LS in den Kraftwerksanschlussfeldern beim Kernkraftwerk Mühleberg liegen muss. b. Eventualiter sei anzuordnen, dass diese Schaltanlage in ein Miteigen- tum oder Gesamteigentum der BKW UTN und der BKW FMB Energie AG zu überführen ist. c. Es sei bezüglich dieser Schaltanlage die Rechtsanwendung mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI, der Eidgenössi- schen Kommission für nukleare Sicherheit KNS sowie dem Eidgenössi- schen Starkstrominspektorat ESTI zu koordinieren. Eventualiter sei die 13/28 Frage der Zuteilung dieser Schaltanlage vom vorliegenden Verfahren abzutrennen und ein Entscheid des ENSI, der KNS bzw. des ESTI ab- zuwarten. d. Im Rahmen der Koordinierung mit dem ENSI, der KNS und dem ESTI sei diesen Behörden die Stellungnahme der BKW UTN vom 15. April 2013 zuzustellen, so dass diese Behörden von den Bedenken der Par- teien Kenntnis nehmen können, und es seien diesen Behörden zusätz- lich mindestens die in Rz. 4 formulierten spezifischen Fragen zur Stel- lungnahme vorzulegen:
- Es sei im Rahmen einer allfälligen Regelung der Kostentragung sicherzustellen, dass die Kosten von Versorgungsstichleitungen der NE 1 dem Übertragungsnetz und die Kosten von Kraftwerksstichleitungen der NE 1 dem jeweiligen Produzenten angelastet werden.
- Es seien den BKW Gesellschaften keine Kosten oder Gebühren für das vorliegen- de Verfahren aufzuerlegen. Die BKW FMB unterstützt den von der Verfügungsadressatin präsentierten Lösungsvorschlag (Ziff. 3.1; vgl. hierzu Rz. 27 f.). Die BKW UTN verweist bezüglich der Stichleitungen Innertkir- chen-Wimmis-Wattenwil sowie Mühleberg-Galmiz/Kerzers auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 im Verfahren A-120/2011). In Bezug auf die Stichleitung „KKW Mühleberg-Mühleberg“ vertritt die BKW UTN die Auffas- sung, dass diese bereits aus kernenergierechtlichen Gründen der BKW FMB zuzuweisen sei. Im Weiteren handle es sich bei der Schaltanlage Mühlberg OST (GiS-Anlage), welche aktuell Bestandteil des Übertragungsnetzes bilde, sowohl in sachenrechtlicher als auch in faktischer Hinsicht um eine unauftrennbare Einheit. Die Schalthoheit für die zwei Kraftwerksanschlussfel- der soll bei der BKW FMB verbleiben. Ausserdem unterstehe die Leitung KKW Mühleberg- Mühleberg mit Verweis auf die Kernenergiegesetzgebung der Aufsicht des ENSI. Die Frage der Kostentragung muss aus Sicht der BKW-Gesellschaften in Abhängigkeit von der Funktion der Stichleitung (Versorgungsstichleitung, Kraftwerksstichleitung) beantwortet werden. 44 Die Axpo-Gesellschaften stellen mit Eingaben vom 22. November 2012, vom 15. April 2013 sowie vom 28. Mai 2013 folgende materielle Anträge (Anträge teilweise abgeändert bzw. zu- rückgezogen; act. 28, act. 51, act. 67):
- Es sei auf eine teilweise Wiedererwägung der ElCom Verfügung vom 11. Novem- ber 2010 (921-10-005) in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs zu verzichten, und
- es sei die Gleichbehandlung sämtlicher Stichleitungen in Bezug auf die Kostentra- gung sicher zu stellen, unabhängig davon, ob diese Stichleitungen dem Übertra- gungsnetz zuzuordnen und auf Swissgrid AG zu überführen sind oder nicht.
- Eventualiter, sofern die ElCom ihre Verfügung vom 11. November 2010 (921-10- 005) in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs teilweise in Wiedererwägung zieht, sei 3.1 Betreffend die Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens und eines Verfah- rens betreffend die beantragte Feststellung der Gleichbehandlung in Bezug auf 14/28 die Kostentragung ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlas- sen, und 3.2 auf die Abänderung von Ziffer 10 der Verfügung vom 11. November 2010 (921- 10-005) zu verzichten (keine Übereignung der Stichleitungen auf die Swissgrid AG), und 3.3 es sei die Gleichbehandlung sämtlicher Stichleitungen in Bezug auf die Kos- tentragung sicher zu stellen, unabhängig davon, ob diese Stichleitungen dem Übertragungsnetz zuzuordnen und auf swissgrid zu überführen sind oder nicht.
- Es sei im Hinblick auf die Zuordnung der Leitungen und Anlagen hin zu den Kern- kraftwerken Gösgen, Beznau, Mühleberg sowie Leibstadt zum Übertragungsnetz, insbesondere der Leitungen und Anlagen KK Gösgen-Gösgen, KK Beznau- Beznau, KK Leibstadt-Leibstadt sowie KKW Mühleberg-Mühleberg, ein eigenstän- diges Verfahren zu eröffnen. Das ENSI sei in dieses eigenständige Verfahren bei- zuladen.
- Eventualiter, sofern die ElCom im Hinblick auf die Zuordnung der Leitungen und Anlagen hin zu den Kernkraftwerken Gösgen, Beznau, Mühleberg sowie Leibstadt zum Übertragungsnetz kein eigenständiges Verfahren eröffnet, sei 5.1 im laufenden Verfahren festzustellen, dass das Eigentum (samt Betriebs- und Unterhaltshoheit) an sämtlichen Leitungen und Anlagen hin zum Kernkraftwerk Leibstadt mit dem gesamten Schaltfeld – also inkl. Sammelschienentrenner, und mit der Anschlussleitung zur Verbindungsleitung (Mast 18) Laufenburg- Beznau bei der Kernkraftwerk Leibstadt AG bleibt, und 5.2 es sei im laufenden Verfahren festzustellen, dass das Eigentum (samit Be- triebs- und Unterhaltshoheit) an sämtlichen Leitungen und Anlagen hin zum Kernkraftwerk Beznau-1 und -2, bis und mit dem gesamten Schaltfeld – also inkl. Sammelschienentrenner, bei der Axpo Power AG bleibt, und 5.3 es sei das Eidgenössische Nuklearinspektorat in das Verfahren beizuladen. In Bezug auf eine allfällige Gebührenverlegung wird zudem beantragt, es seien den Axpo- Gesellschaften keine Gebühren aufzuerlegen. Die Axpo-Gesellschaften begründen ihre Eingaben damit, dass Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 für jene Parteien, die keine Beschwerde geführt haben, in Rechtskraft erwachsen sei. Ausserdem liege keine fehlerhafte Verfügung vor und das Bundesverwaltungsgericht habe nicht deren Nichtigkeit festgestellt. Das Interesse an der Rechtsicherheit und am Vertrauensschutz überwiege das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts. Eine Angleichung von Ziffer 10 des Dispositivs an die Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts bewirke zudem eine verfassungswidrige Enteignung. Gegen eine Wie- dererwägung würden im Weiteren auch tatsächliche (namentlich Betriebs- und Sicherheitsas- pekte, Investitionen und Instandhaltung von Kraftwerksstichleitungen) sowie rechtliche Gründe (Konzession/Heimfall, Konflikt mit Bestimmungen aus der Stromversorgungs- bzw. der Kern- energiegesetzgebung) sprechen. Mit Bezug auf die Tragung von Kosten der Stichleitungen wird beantragt, es sei sicherzustellen, dass Netzeigentümer gleich behandelt werden. 15/28 45 Die Engadiner Kraftwerke AG (EKW) als Eigentümerin der 220 kV-Leitung Pradella-Ova Spin beantragt, auf eine teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs sei zu verzichten. Ziffer 10 des Dispositivs sei nicht fehlerhaft und eine Wiedererwägung sei nicht erforderlich. Zudem stelle eine rechtskräftige Verfügung eine taugliche Vertrauensgrundlage dar. Eine Wiedererwägung sei auch aus Sicherheitsüberlegun- gen abzulehnen und durch eine Trennung von Eigentum und Betriebshoheit könnten sich kom- plizierte Haftungsfragen ergeben. Es dränge sich jedoch eine kostenmässige Gleichbehandlung mit den von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betroffenen Stichleitungen auf (act. 30). 46 Die Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft AG teilt mit Schreiben vom 3. Juni 2013 mit, dass sie vom vorliegenden Verfahren nicht betroffen sei und daher auf eine Stellungnahme verzichte (act. 70). 47 Die Kernkraftwerk Gösgen Däniken AG bringt mit Eingabe vom 11. Juni 2013 vor, dass im Fall des Kernkraftwerks Gösgen das Eigentum an der Schaltanlage nicht bei ihr liege, sondern bis am 31. Dezember 2012 bei der Alpiq Netz AG Gösgen und ab diesem Datum bei der Verfü- gungsadressatin. Mittels Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarungen mit der Verfügung- sadressatin würden die für einen sicheren Betrieb nötigen Kompetenzen zur Vornahme von Schalthandlungen festgelegt. Die Eigentumsfrage als formales Kriterium sei nicht entscheidend, solange eine Einflussnahme auf Betrieb und Instandhaltung der Anlagen im Umfang der heute bestehenden Vereinbarungen und der gelebten Praxis garantiert ist (act. 71). 4 Verfahrensgegenstand 48 Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist die Zuordnung von Stichleitungen zum Übertra- gungsnetz. Es handelt sich dabei um Stichleitungen im Sinne von Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010, welche in Randziffer 142 derselben Verfügung beispielhaft aufgezählt sind. 49 Gemäss Artikel 2 Absatz 2 StromVV gehören zum Übertragungsnetz insbesondere auch Lei- tungen inklusive Tragwerke (lit. a), Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen (lit. b), gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungs- netz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann (lit. c) sowie Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk (lit. d). 50 Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom Juli 2011 (vgl. Rz. 57) Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom aufgehoben. Mit Ziffer 10 des Dispo- sitivs hat die ElCom über die Stichleitungen entschieden. Über die in Randziffer 49 erwähnten Teile des Übertragungsnetzes beschloss die ElCom in den Ziffern 7, 8 und 9 des Dispositivs. 51 Die ElCom hat entschieden, eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs zu prüfen (vgl. hierzu u.a. act. 2). Aus diesem Grund sind die in Artikel 2 Absatz 2 StromVV aufgeführten Anlagen nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der besonderen Situation die Leitungen und Nebenanlagen hin zu Kernkraftwerken (vgl. hierzu E. 9). 16/28 52 Das vorliegende Verfahren hat nicht zum Ziel, die Frage der Zuordnung von Stichleitungen zum Übertragungsnetz in Bezug auf Leitungen und Parteien, über welche aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Rz. 2) Klarheit herrscht, festzustellen. Vielmehr geht es darum, die zur Zeit uneinheitliche Zuordnung in grundsätzlicher Weise zu beseitigen. 5 Verfahrensanträge 53 Die Verfügungsadressatin beantragt, den von ihr eingereichten Lösungsvorschlag an einem gemeinsamen Meeting mit der ElCom und Vertretern der Branche zu diskutieren. Im Verwal- tungsverfahren vor Bundesbehörden gilt der Untersuchungsgrundsatz, was heisst, dass die Be- hörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG). Im Gegensatz zur den Zivilprozess prägenden Verhandlungsmaxime ist die Behörde im Verwaltungsverfahren ver- pflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Unter dem VwVG ist damit die Behörde auch nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.49). Im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör verfügen die Betroffe- nen indessen über die Möglichkeit, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (u.a. BGE 124 I 241 E.2). Die Entscheidbehörde hat hingegen nur solche Beweisbegehren, Zeugen- vorladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach deren Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc; BGE 131 I 153 E.3; (vgl. hierzu auch die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010 im Verfahren 952-09-005, E. 4). 54 Das erstinstanzliche Verfahren sowie die im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellung- nahmen zeigen, welche unterschiedlichen Auffassungen die verschiedenen Parteien vertreten. Die entsprechenden Positionen wurden schriftlich eingereicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom Fachsekretariat bereits im erstinstanzlichen Verfahren 921-10-005 abgeklärt. Das von der Verfügungsadressatin beantragte Meeting erscheint nicht geeignet, weitere oder ande- re für den Entscheid wesentliche Grundlagen beizubringen. Es besteht diesbezüglich kein Klä- rungsbedarf mehr. Aus diesem Grund wird der Antrag der Verfügungsadressatin auf eine ge- meinsame Besprechung abgewiesen. 55 Die Axpo-Gesellschaften beantragen, es sei betreffend die Eröffnung eines Wiedererwägungs- verfahrens und eines Verfahrens betreffend die beantragte Feststellung der Gleichbehandlung in Bezug auf die Kostentragung ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen (act. 67). Mit der vorliegenden Verfügung wird in Bezug auf die Zuteilung von Stichleitungen zum Übertragungsnetz in der Hauptsache entschieden. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nicht erforderlich. Mit einer Zwischenverfügung kann unter anderem ein Teilaspekt der Prozess- sache abschliessend beurteilt werden (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜL- LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, 3. Auflage, § 28, N 83). Zwischenverfügungen sind nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken (vgl. MARTIN KAYSER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46, N 10 ff.). Einen solchen Nachteil machen die Axpo-Gesellschaften nicht geltend und ein solcher ist sowohl mit Blick auf die Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens als auch auf die Gleichbehandlung in Bezug auf die Kostentragung nicht erkennbar. Aus diesem Grund lässt sich für die Axpo-Gesellschaften kein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung ableiten und auch im Sinne der Verfahrensökonomie rechtfertigt sich der Erlass einer Zwi- schenverfügung nicht. Im Sinne dieser Erwägungen ist der Antrag 3.1 der Axpo-Gesellschaften abzuweisen. 17/28 56 Auf die von den Axpo-Gesellschaften (vgl. Rz. 44, Anträge 4 und 5) und von den BKW- Gesellschaften (vgl. Rz. 43, Antrag 3) gestellten (Verfahrens-) Anträge wird in Erwägung 9 ein- gegangen. 6 Wiedererwägung 57 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom Juli 2011 (vgl. Rz. 2) Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom aufgehoben. Dies führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der entsprechenden Dispositivziffer des Entscheids der ElCom. Als Nichtigkeitsgründe gelten gemäss Lehre und Praxis die sachliche Unzuständigkeit, schwere Verfahrensfehler und aus- nahmsweise schwere inhaltliche Mängel (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, 3. Auflage, § 31, N 14 ff.). Solche Nichtig- keitsgründe liegen keine vor. 58 Die Verfügung der ElCom ist für die nicht Beschwerde führenden Eigentümer von Stichleitungen formell rechtskräftig. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Verfügung mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, 6. Auflage, Rz. 990). 59 Eine formell rechtskräftige Verfügung ist grundsätzlich rechtsbeständig. Sie kann damit nur noch unter bestimmten Voraussetzungen einseitig durch die Verwaltung aufgehoben werden oder zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER- LI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 8). Es gelten hier somit die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze für die Wiedererwägung von formell rechts- kräftigen Verfügungen (vgl. hierzu auch die Verfügung der ElCom vom 13. Januar 2011 im Ver- fahren 952-10-045, E. 3). 60 Grundsätzlich kann eine Behörde auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen. Der Anstoss zu einem Rückkommens- bzw. Änderungsverfahren kann von der Behörde (von Amtes wegen) oder dem Verfügungsadressaten ausgehen (Wiedererwägungsgesuch; vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 19). 61 Die Behörde hat dabei zuerst in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Eintretensfrage) zu prüfen, ob ausreichende Gründe vorliegen, die rechtskräftige Verfügung zu ändern. Typische Rückkom- mensgründe sind revisionsähnliche Gründe (Art. 66 VwVG), eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts oder falsche Rechtsanwendung. Revisionsähnliche Gründe liegen vor, wenn ein Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, wenn sich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel ergeben oder wenn aktenkundige erhebliche Tatsachen oder be- stimmte Begehren übersehen wurden. Revisionsähnliche Gründe sind vorliegend nicht ersicht- lich. Eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts liegt ebenfalls nicht vor (vgl. zum Ganzen: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 31 ff.). 62 Verschiedene Übertragungsnetzeigentümer haben gegen Ziffer 10 des Dispositivs der Verfü- gung Beschwerde erhoben und das Bundesverwaltungsgericht hat diese Ziffer aufgehoben (vgl. Rz. 57). Daher ist vorliegend primär ein Rückkommen wegen unrichtiger Rechtsanwendung zu prüfen. 18/28 63 Eine Verfügung kann wegen falscher Rechtsanwendung ursprünglich fehlerhaft sein. Unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich mittels Beschwerde geltend zu machen. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: - Schwerwiegende materielle Fehler: Ein Zurückkommen auf eine Verfügung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfügung schwerwiegende materielle Fehler hat und die unveränderte Aufrechterhaltung der Verfügung zu einem „stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis“ führen würde (BGE 98 IA 568, E. 5b). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sowohl für die Verfügungsadres- satin als auch für die Übertragungsnetzeigentümer und die Eigentümer von Stich- leitungen handelt es sich jeweils um einzelne Leitungen. Zudem zeigt die Tatsa- che, dass die betroffenen Verfahrensbeteiligten keine Beschwerde erhoben haben, dass der ursprüngliche Entscheid der ElCom nicht als schwerwiegend fehlerhaft wahrgenommen wurde. - Dauerverfügungen (Wirkungen über längere Dauer): Die Verfügung der ElCom ist eine Feststellungsverfügung. Eine solche kann unter anderem zur vorgängigen Klärung von grundlegenden Fragestellungen erfolgen (vgl. BEATRICE WEBER DÜR- LER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, AU- ER/SCHINDLER/MÜLLER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 16.), was vorlie- gend der Fall ist. Die Verfügung der ElCom entfaltet Rechtswirkung über eine län- gere Dauer und für die Zukunft, da ohne die vorliegende Verfügung Stichleitungen beim jetzigen Eigentümer verbleiben, oder mit der vorliegenden Verfügung das Ei- gentum daran zeitlich unbegrenzt an die Verfügungsadressatin übertragen werden muss. Aus diesem Grund ist die Feststellungsverfügung bezüglich ihrer Wirkung eine Dauerverfügung. 64 Aufgrund seiner Auslegung kommt das Bundesverwaltungsgericht in den einleitend erwähnten Urteilen (vgl. Rz. 2) zum Schluss, dass Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören und auf die Verfügungsadressatin zu übertragen sind. Das von der ElCom herangezogene Kriterium der Vermaschung lasse sich nicht aus der Stromversorgungsgesetzgebung ableiten (vgl. E. 7 der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). In diesem Punkt hat die ElCom somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen, obwohl in tech- nischer Hinsicht eine Vermaschung besteht. Verbleiben die Stichleitungen der nicht Beschwer- de führenden Verfahrensbeteiligten in deren Eigentum, würde in Bezug auf diese nach wie vor dauerhaft eine abweichende Rechtsanwendung bestehen (vgl. zur Auslegung des Bundesver- waltungsgerichts untenstehende Rz. 72 f.). 65 Der vorliegende Sachverhalte ist nicht vergleichbar mit den Verfahren betreffend Systemdienst- leistungen (SDL) für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW. In die- sen Verfahren wurde das Dispositiv der angefochtenen Verfügung der ElCom lediglich mit Be- zug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben (vgl. unter anderem das Piloturteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 im Verfahren A-2607/2009, E. 8 ff., Ziff. 1 des Dispositivs). 66 Im Gegensatz dazu wird das Dispositiv der Verfügung der ElCom vom Bundesverwaltungsge- richt in den vorliegend relevanten Urteilen betreffend Stichleitungen (vgl. Rz. 2) nicht nur in Be- zug auf die angefochtene Verfügung und in Bezug auf die jeweilige Beschwerdeführerin aufge- hoben. Die Formulierung des Dispositivs erfolgt in allgemeiner Weise (vgl. Rz. 3). 67 Bezüglich Anlastung von SDL-Kosten an Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von min- destens 50 MW hatte die ElCom sich mit Wiedererwägungsgesuchen betreffend formell rechts- 19/28 kräftiger Verfügungen auseinander setzen müssen. Die ElCom kam dabei zum Schluss, dass keine anerkannten Gründe für ein Rückkommen auf die ursprünglichen Verfügungen vorliegen, insbesondere, weil es sich im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren um einen zeitlich abge- schlossenen Sachverhalt handelte, und daher nicht von einer Dauerverfügung auszugehen war (vgl. die Verfügung der ElCom vom 13. Januar 2011 im Verfahren 952-10-045, insbesondere E. 3.2.1; vgl. nun aber die Verfügung der ElCom vom 4. Juli 2013 im Verfahren 925-13-001, E. 3, E. 5.1, E. 5.3; Verfügungen im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 68 Aufgrund dieser Ausführungen kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass für eine teil- weise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs ausreichende Gründe vorliegen. 7 Materielle Beurteilung 69 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einem Rückkommen zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem In- teresse an der Rechtssicherheit, das heisst dem Interesse des Adressaten am Fortbestand der Verfügung, abzuwägen (BGE 100 Ib 299 E. 2, S. 302, BGE 106 Ib 252 E. 2b, S. 256; vgl. PI- ERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 49 ff.). 70 Konstellationen, in denen typischerweise Rechtssicherheitsinteressen überwiegen, liegen bei- spielsweise vor, wenn die Verfügung ein subjektives Recht einräumt, die Verfügung auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht oder sich die aufgrund der Verfügung getroffenen Dispositionen nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen. 71 Konstellationen, in denen typischerweise Gesetzmässigkeitsinteressen überwiegen, liegen bei- spielsweise vor, wenn auf die Verfügung durch unrichtige und unvollständige Angaben einge- wirkt wurde, besonders gewichtige öffentliche Interessen vorliegen, oder der rechtswidrige Zu- stande lange fortdauern würde (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All- gemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 52 ff.). 72 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in seinen Urteilen eine Auslegung der Legaldefinitionen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h und i StromVG vor und kommt zu folgenden Schlüssen: - Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG soll für die Abgrenzungsfrage primär eine spannungsbasierte Betrachtung (220/380 kV) zur Anwendung kom- men. Demnach gehören Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz (E. 7.1); - aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass der Begriff der Stichleitungen nicht definiert ist und die Stichleitungen entweder zum Übertragungs- oder zum Verteil- netz gehören müssen. Aufgrund des Ausgeführten kann das Kriterium der Versor- gung jedenfalls nicht als Abgrenzungskriterium dienen. Ebenso wenig ergibt sich das Abgrenzungskriterium der Vermaschung mit dem Übertragungsnetz aus der systematischen Auslegung von Art. 4 Bst. h und i StromVG. Auch die Gesetzes- systematik legt demnach nahe, dass Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehö- ren (E. 7.2). 20/28 - es ist davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber grundsätzlich das Ei- gentum am gesamten 220/380 kV-Netz auf die Beschwerdegegnerin (vorliegend: die Verfügungsadressatin) überführen wollte (E. 7.3); - aufgrund des Dargelegten ergibt sich auch aus der teleologischen Auslegung, dass Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören und auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen sind (E. 7.4). 73 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Über- tragungsnetz gehören. Demnach sei unbestritten, dass die streitgegenständlichen Leitungen Stichleitungen seien, womit sie zum Übertragungsnetz gehörten und ins Eigentum der Be- schwerdegegnerin zu überführen seien. Die diesbezüglichen Beschwerden werden gutgeheis- sen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2010 wird in diesem Sinn aufgehoben (E. 8). 74 Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Eingabe vom 5. November 2012 einen neuen Lö- sungsvorschlag (act. 11; Rz. 27 ff.). Der eingereichte Lösungsvorschlag macht wiederum eine Abgrenzung nach funktionalen Kriterien, indem das Anschlusssystem (220/380 kV) zum Kraft- werk bzw. zum Verteilnetz gehören soll. Mit diesem Lösungsvorschlag würden nicht alle von der ElCom als Stichleitungen bezeichnete und somit von der vorliegenden Verfügung betroffene Leitungen zum Übertragungsnetz gehören. 75 Der von der Verfügungsadressatin unterbreitete Lösungsvorschlag steht einerseits im Wider- spruch zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den entsprechenden Urteilen, wonach Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz gehören. Zudem besteht die Gefahr, dass die bestehende Situation („Flickenteppich“) durch eine neue, nicht einheitlich geregelte Si- tuation ersetzt wird. Die vorliegende Verfügung hat zum Ziel, dass alle Stichleitungen entspre- chend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Übertragungsnetz gehören (Einheitlichkeit). Werden in der vorliegenden Verfügung neue Abgrenzungskriterien eingeführt, entsteht eine ungleiche Situation mit Bezug auf jene Leitungen, die vom Bundesverwaltungsge- richt rechtskräftig dem Übertragungsnetz zugeordnet wurden. Aus diesen Gründen besteht für die ElCom kein Ermessensspielraum, im vorliegenden Verfahren den von der Verfügung- sadressatin präsentierten Lösungsvorschlag zu berücksichtigen. 76 Die Axpo-Gesellschaften bringen diverse Gründe gegen die Wiedererwägung vor (act. 28, Rz. 25 ff., Rz. 58 ff., Rz. 90 ff.; act. 51, Rz. 21 ff). Erstens sei ein Widerruf bzw. eine Wiedererwä- gung nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht zu ziehen, Ziffer 10 des Dispositivs der Ver- fügung der ElCom sei jedoch nicht fehlerhaft. Wäre die besagte Ziffer des Dispositivs fehlerhaft, hätte das Bundesverwaltungsgericht deren Nichtigkeit festgestellt. Zweitens würde eine Interes- senabwägung zum Ergebnis führen, dass von einer Wiedererwägung der Verfügung abzusehen ist. Das Interesse der Axpo-Gesellschaften an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwiege das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts, weil eine rechts- kräftige Verfügung einer zuständigen Behörde eine taugliche Vertrauensgrundlage darstelle und im Hinblick auf die Rechtssicherheit als beständig und nicht abänderbar angesehen werden müsse. Drittens würde eine Wiedererwägung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellen und eine verfassungswidrige Enteignung der Axpo-Gesellschaften bewirken. Daneben bestünden auch sachliche und materiell-rechtliche Gründe (insbesondere Betriebs- und Sicherheitsaspekte in Bezug auf Kraftwerks-Stichleitun- gen) gegen eine Wiedererwägung. 21/28 77 In dieser Hinsicht ist zu erwähnen, dass der nach Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrige Zustand ohne die vorliegende Verfügung bei einer Reihe von Stichleitungen dau- erhaft fortbestehen würde (zur Fehlerhaftigkeit von Ziff. 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vgl. Rz. 63 ff.). Für die heutigen Eigentümer von Stichleitungen handelt es sich dabei um den gleichen Eingriff in die Eigentumsrechte, wie bei jenen Eigentümern von Stichleitungen, die aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts die Stichleitungen auf die Verfügung- sadressatin übertragen müssen. Die Interessenabwägung bezüglich der Überführung des Über- tragungsnetzes auf die Verfügungsadressatin hat bereits der Gesetzgeber getroffen (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 Abs. 5 StromVG sowie die Verfügungen der ElCom vom 20. September 2012 betreffend die Transaktion Übertragungsnetz, 928-10-002; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Gleichzeitig ist hinzuzufügen, dass an den vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Leitungen zumindest teilweise noch andere als die Beschwerde führerenden Parteien beteiligt bzw. nutzungsberechtigt sind (vgl. z.B. Rz. 41; act. 18). Wenn die ElCom ihren Entscheid nicht in Wiedererwägung zieht, könnte daraus der Schluss gezogen werden, dass die Frage, ob eine Stichleitung zum Übertragungs- netz gehört oder nicht, im Ermessen der Verfügungsadressatin bzw. der jetzigen Eigentümer der jeweiligen Stichleitung liegt. Die jetzigen Eigentümer haben zudem bis anhin im Hinblick auf eine Überführung bzw. den Verbleib der Leitungen in ihrem Eigentum keine gewichtigen Dispo- sitionen treffen müssen. Der vorliegenden Verfügung entgegenstehende gewichtige private In- teressen der jetzigen Eigentümer werden teilweise zwar vorgebracht (vgl. Rz. 76), sind aber mit Blick auf die Durchsetzung des objektiven Rechts, den auf Dauer bestehenden rechtswidrigen Zustand und eine Schweiz weit einheitliche Handhabung weniger stark zu gewichten. 78 Was das von den Axpo-Gesellschaften vorgebrachte Argument der Betriebs- und Sicherheits- aspekte in Bezug auf Kraftwerksstichleitungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass solchen As- pekten generell Beachtung geschenkt werden muss, dies auch bei Stichleitungen die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zum Übertragungsnetz gehören. Die bisherige Praxis zeigt, dass den Bedenken der Axpo-Gesellschaften problemlos mittels Be- triebs- und Instandhaltungsvereinbarungen zwischen den Kraftwerksbetreibern und der Verfü- gungsadressatin Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu u.a. die Ausführungen in act. 54). Diese Auffassung wird von der Verfügungsadressatin bestätigt (vgl. Rz. 30). Die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt ausserdem nicht auf die Funktion einer Stich- leitung ab: Unabhängig davon, ob eine Leitung als Stichleitung oder als andere zum Übertra- gungsnetz gehörende Leitung zu qualifizieren ist, gehören Stichleitungen mit oder ohne Versor- gungscharakter – also auch Kraftwerks-Stichleitungen – die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz (Ziff. 2 des Dispositivs sowie E. 9.1 der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. auch Rz. 72). Bezüglich die anfangs von den Axpo- Gesellschaften vorgebrachten Bedenken betreffend die konzessionsrechtlichen Heimfallrechte (vgl. act. 28) wird auf die in Randziffer 8 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts verwiesen. 79 Auch KWO (vgl. Rz. 31, Grimsel-Innertkirchen), AET (vgl. Rz. 35; Lavorgo-Piottino), GD (vgl. Rz. 36, Chamoson-Fionnay) sowie EKW (vgl. Rz. 45, Pradella-Ova Spin) bringen ähnliche Ar- gumente vor wie die Axpo-Gesellschaften (z.B. Betriebssicherheit, Anschluss eines Kraftwerks, Abtransport der im Kraftwerk produzierten Energie, Haftung). Diesbezüglich wird daher eben- falls auf die eben gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. Rz. 76 ff.). 80 Bei dem von der SBB AG angeführten Argument (vgl. Rz. 33), bei der Leitung Bitsch- Massaboden handle es sich funktional um einen verlängerten Kabelanschluss zum SBB- Frequenzumformer Massaboden, ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- 22/28 richts ebenfalls nicht stichhaltig. Wie bereits mehrfach gesehen (vgl. Rz. 72, Rz. 78), soll bei der Abgrenzungsfrage nicht eine funktionale, sondern eine spannungsbasierte Betrachtung zur An- wendung kommen. 81 Aus den genannten Gründen ist die einheitliche Durchsetzung des objektiven Rechts als ge- wichtiges öffentliches Interesse zu betrachten. Ohne die vorliegende Verfügung würde der rechtswidrige Zustand auf unbestimmte Zeit fortdauern. Im Gegensatz zum Kraftwerkstarif (vgl. Rz. 65 f.) geht es vorliegend nicht um eine einmalige Geldforderung, sondern um die Frage der Zugehörigkeit zu einer Infrastruktur im gesamtschweizerischen Interesse. Dieses Interesse überwiegt die entgegenstehenden Interessen. 82 Im Sinne dieser Erwägungen sind die teilweise implizit gestellten (Eventual-) Anträge von KHN, EES, Electra-Massa, FMHL, der Alpiq Netz AG Lausanne, der Alpiq Netz AG Gösgen, von ewb, von Ofima und Ofible, der Repower AG und der Repower Transportnetz AG, von IWB und ÜNBS, von ewz und der ewz Übertragungsnetz AG gutzuheissen. Die Anträge 1 und 3.1 der Axpo-Gesellschaften sowie die teilweise implizit gestellten Anträge der SBB AG, von KWO, von AET, von GD und von EKW sind ebenso wie der von der Verfügungsadressatin vorgebrachte Lösungsvorschlag im Sinne dieser Erwägungen abzuweisen. 83 In Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis gehören demgemäss ins- besondere folgende Stichleitungen zum Übertragungsnetz: Tavanasa-Sedrun, Flumenthal- Gerlafingen, Romanel-Mathod, Bitsch-Massaboden, Stalden-Zermeiggern, Sils-Albula, Sils- Tiefencastel-Tinzen-Löbbia-Castasegna, Biasca-Olivone, Lavorgo-Piottino, Cavergno-KW Ca- vergno, Verbano-Avegno, Sils-Bärenburg-Ferrara, Mettlen-Ingenbohl-Plattischachen- Göschenen, Serra-Gondo, Grimsel-Innertkirchen, Innertkirchen-Wimmis-Wattenwil, Galmiz- Kerzers-Mühleberg, Breite-Riet-Schlattingen, Riddes-Fionnay FMM, Chamoson-Fionnay GD, Birr-GT Alstom, Pradella-Ova Spin, Magadino-Manno. 8 Kostentragung von Stichleitungen 84 Verschiedene Verfahrensbeteiligte machen im Rahmen des Schriftenwechsels Anträge bzw. Ausführungen betreffend die Kostentragung von Stichleitungen (vgl. u.a. act. 7, act. 28, act. 30, act. 69). Aus diesem Grund hat das Fachsekretariat mit Schreiben vom 8. Mai 2013 den Partei- en mitgeteilt, dass der Verfahrensgegenstand auf die Kostentragung von Stichleitungen ausge- dehnt wird (act. 59). 85 Beispielsweise schlägt die AEK Energie AG als Eigentümerin der Stichleitung Flumenthal- Gerlafingen (220 kV) vor, dass sie Eigentümerin dieser Leitung und für Betrieb und Unterhalt zuständig bleibt, jedoch wie bisher der Verfügungsadressatin die Kosten deklariert (vgl. Rz. 34). Die Axpo-Gesellschaften beantragen, es sei sicherzustellen, dass Netzeigentümer in Bezug auf die Kostentragung gleich behandelt werden (vgl. Rz. 44). Die BKW-Gesellschaften beantragen, dass im Rahmen einer allfälligen Regelung der Kostentragung sicherzustellen sei, dass die Kosten von Versorgungsstichleitungen der NE 1 dem Übertragungsnetz und die Kosten von Kraftwerksstichleitungen der NE 1 dem jeweiligen Produzenten angelastet werden (vgl. Rz. 43). Auch EKW verlangt eine kostenmässige Gleichbehandlung mit den von den Urteilen des Bun- desverwaltungsgerichts betroffenen Stichleitungen (vgl. Rz. 45). Die Verfügungsadressatin hin- gegen vertritt die Auffassung, dass Anträge, wonach die Gleichbehandlung sämtlicher Stichlei- tungen in Bezug auf die Kostentragung sicherzustellen sei (unabhängig von der Zuordnung zum Übertragungsnetz), nicht nachvollziehbar seien (vgl. Rz. 30). 23/28 86 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der Verfügungsadressatin in ihrer Rolle als nationale Netzgesellschaft betrieben. Sie muss Eigentümerin des von ihr betrie- benen Netzes sein (Art. 18 Abs. 1 und 2 StromVG). Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen hatten bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf ge- samtschweizerischer Ebene auf die Verfügungsadressatin zu überführen, wofür ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich andere Rechte zugewiesen wurden (Art. 33 Abs. 4 StromVG; siehe hierzu auch die Verfügungen der ElCom vom 20. September 2012 im Verfah- ren 928-10-002 betreffend die Transaktion Übertragungsnetz, im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > Übertragungsnetz). 87 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den einleitend erwähnten Urteilen (vgl. Rz. 2) auf- grund der Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h StromVG zum Schluss, dass Stichlei- tungen unabhängig von ihrer Funktion zum Übertragungsnetz gehören und auf die Verfügungs- adressatin zu übertragen sind. Mit der vorliegenden Verfügung wird den Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts Rechnung getragen. Stichleitungen, welche bis anhin noch nicht im Eigen- tum der Verfügungsadressatin sind, sind auf diese zu überführen (vgl. hierzu auch E. 7, insbe- sondere Rz. 77 f.). Entsprechend können auch deren Kosten zukünftig durch die Verfügungs- adressatin im Rahmen der Tarifierung für das Übertragungsnetz geltend gemacht werden. Die Konstellation, dass ein Verteilnetz- oder ein Kraftwerksbetreiber Eigentümer einer Stichleitung bleibt, die Kosten hingegen an die Verfügungsadressatin deklariert, ist nach Abschluss der Überführung des Eigentums auf die Verfügungsadressatin gesetzlich nicht vorgesehen. Dies- bezüglich wird im Übrigen auf die korrekten Ausführungen der Verfügungsadressatin in ihren Schlussbemerkungen vom 22. März 2013 verwiesen, welche geltend macht, dass Anträge auf Gleichbehandlung sämtlicher Stichleitungen in Bezug auf die Kostentragung, unabhängig da- von, ob diese dem Übertragungsnetz zuzuordnen sind, nicht nachvollziehbar seien (act. 49, S. 2; vgl. hierzu auch die Ausführungen der Repower AG, act. 68). Eigentum und Kostentragung gehören beim Übertragungsnetz untrennbar zusammen. Mit der vorliegenden Verfügung wird sichergestellt, dass alle Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören. Dadurch werden Stich- leitungen auch kostenmässig gleich behandelt (vgl. zu den Leitungen und Nebenanlagen hin zu Kernkraftwerken, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Rz. 51 und Rz. 89 ff.). 88 Im Sinne dieser Erwägungen sind die teilweise implizit gestellten (Eventual-) Anträge der Axpo- Gesellschaften (Anträge 2 und 3.3), der BKW-Gesellschaften (Antrag 4), der AEK Energie AG sowie von EKW abzuweisen. 9 Kernkraftwerke 89 Wie bereits gesehen, haben verschiedene Verfahrensbeteiligte im Rahmen ihrer Stellungnah- men Vorbringen hinsichtlich von Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang von Kernkraft- werken zum Übertragungsnetz gemacht (vgl. Rz. 38, Rz. 43, Rz. 44). Aus diesem Grund hat das Fachsekretariat die vorliegende Fragestellung dem ENSI, der KNS sowie dem ESTI zur Stellungnahme unterbreitet. 90 Das ENSI bringt in der Stellungnahme vom 7. März 2013 vor, dass bei einer Zuordnung der Leitungen und Nebenanlagen hin zu den Kernkraftwerken Gösgen (KKG), Beznau (KKB), Müh- leberg (KKM) und Leibstadt (KKL) Konflikte zwischen der Kernenergie- und der Stromversor- gungsgesetzgebung entstehen könnten. Der Betreiber einer Kernanlage sei für deren Sicherheit verantwortlich. Entsprechend werde die Wahrnehmung dieser Verantwortung für den Bewilli- gungsinhaber erheblich erschwert, wenn für die nukleare Sicherheit bedeutsame Anlagen in 24/28 das Eigentum eines Dritten (Swissgrid) übertragen würden. Das ENSI ist der Auffassung, dass betreffend Sicherheit der Kernkraftwerke die Kernenergiegesetzgebung in jedem Fall Vorrang haben soll. Für die Sicherheit der Kernanlage sei der Betreiber verantwortlich (Art. 22 Abs. 1 Kernenergiegesetz; KEG; SR 732.1). Aus diesen Gründen sei eine Überführung des Eigentums der entsprechenden Leitungen und Anlagen an Swissgrid nicht sicherheitsgerichtet und berge ein Risiko. Das ENSI stellt den Antrag, dass alle Komponenten ab dem ersten Leistungsschalter auf der Spannungsebene 380/220 kV im Eigentum des Bewilligungsinhabers verbleiben sollen (act. 36). 91 Die KNS äussert sich mit Stellungnahme vom 30. April 2013 zur vorliegenden Angelegenheit (act. 57). Die KNS unterstützt die Haltung des ENSI (vgl. Rz. 90). Wegen verschiedener Verrie- gelungen zwischen Elementen des Schaltfeldes solle jedoch das gesamte Schaltfeld (inkl. Sammelschienentrenner) dem Kernkraftwerk zugeordnet werden. 92 Das ESTI teilt mit Brief vom 7. Mai 2013 mit, dass es aus Sicht der Elektrizitätsgesetzgebung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen zur vorliegenden Fragestellung keine Be- merkungen hat (act. 58). 93 Sowohl die BKW-Gesellschaften (eventualiter; vgl. Rz. 43) als auch die Axpo-Gesellschaften (vgl. Rz. 44) beantragen hinsichtlich der Zuordnung von Leitungen und Anlagen hin zu Kern- kraftwerken, ein eigenständiges Verfahren zu eröffnen. 94 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die offenbar momentan gehandhabte Praxis (Alpiq, act. 54; BKW, act. 69) nicht den vom ENSI sowie der KNS in ihren Stellungnahmen vor- gebrachten Eigentumsgrenzen entspricht. 95 Die diesbezüglichen Ausführungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten, die Vorbringen des ENSI und der KNS sowie die Tatsache, dass Leitungen und Anlagen im Sinne von Artikel 2 Ab- satz 2 StromVV nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. Rz. 49 ff.), rechtferti- gen es, über die Zuordnung von Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertra- gungsnetz zu Kernkraftwerken (z.B. Schaltanlage Mühleberg OST, Leitungen und Anlagen hin zu den Kernkraftwerken Gösgen, Beznau, Mühleberg sowie Leibstadt) nicht im Rahmen der vorliegenden Verfügung zu entscheiden. Die ElCom wird dazu gegebenenfalls ein neues Ver- fahren eröffnen. 10 Informationsaustausch 96 Im Sinne von Artikel 8 StromVG und von Artikel 20 StromVG ist abschliessend festzuhalten, dass unabhängig von der Abgrenzung und Definition des Übertragungsnetzes im Lichte der vorstehenden Erwägungen der Informationsaustausch zwischen den Betreibern von Verteilnet- zen, den Kraftwerksbetreibern und der Verfügungsadressatin jederzeit gewährleistet sein muss. Die für den Betrieb notwendigen Daten sind untereinander auszutauschen. 11 Gebühren 97 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 25/28 98 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus anderen Gründen herab- gesetzt oder erlassen werden. 99 Im vorliegenden Fall haben weder die Verfügungsadressatin noch die Verfahrensbeteiligten diese Verfügung durch Einreichen eines Gesuchs veranlasst. Aufgrund dieses Umstands wird für die vorliegende Verfügung ausnahmsweise auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. 100 Nicht davon tangiert werden die Anordnungen zu den Gebühren in früheren Verfahren, insbe- sondere die Gebührenauferlegung in der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 im Verfahren 921-10-005 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz. 26/28 III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
- Es wird festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfügungsadressatin zu überführen sind.
- Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, ins- besondere Stichleitungen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Verfah- rensgegenstand wird auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt.
- Der Antrag der Verfügungsadressatin auf Durchführung einer Besprechung wird abgewiesen.
- Die Anträge 1, und 3.1 der Axpo-Gesellschaften sowie die Anträge der SBB AG, von KWO, von AET, von GD und von EKW betreffend den Verzicht auf Wiedererwägung in Bezug auf konkrete Leitungen werden abgewiesen.
- Die Anträge 2 und 3.3 der Axpo-Gesellschaften, der Antrag 4 der BKW-Gesellschaften sowie die Anträge der AEK Energie AG sowie von EKW betreffend die Kostentragung werden abge- wiesen.
- Auf die Erhebung von Gebühren für diese Verfügung wird verzichtet.
- Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und den weiteren Verfahrensbeteiligten mit ein- geschriebenem Brief eröffnet. 27/28
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
003961702
Referenz/Aktenzeichen: 921-10-005
Bern, 15. August 2013
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick
Verfügungsadressatin
und
1. AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn
2. AET NE1 SA, Dammstrasse 3, 5070 Frick
3. AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano
4. ALENA Aletsch Energie Netz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
5. Alpiq Netz AG Gösgen/Laufenburg, Dammstrasse 3, 5070 Frick
6. Alpiq Réseau SA Lausanne/Laufenburg, Dammstrasse 3, 5070 Frick
7. BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 und BKW Übertragungs- netz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, beide vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Postfach 1876, 8021 Zürich
2/28
8. CKW Grid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
9. Centralschweizerische Kraftwerke AG, Postfach, 6002 Luzern
10. EGL Grid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
11. ewb Übertragungsnetz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
12. Energie Wasser Bern, Netze, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern
13. Engadiner Kraftwerke AG, 7530 Zernez
14. ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich
15. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich
16. Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, vertreten durch von der Crone Rechtsanwälte AG, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich
17. Kernkraftwerk Gösgen Däniken AG, Kraftwerkstrasse, 4658 Däniken
18. Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft AG, c/o BKW Energie AG, Vikto- riaplatz 2, 3000 Bern 25
19. Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen
20. LENA Lonza Energie Netz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
21. Repower Transportnetz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
22. Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo
23. SBB AG, Anlagenmanagement Übertragungsleitungen Energie, Industrie- strasse 1, 3052 Zollikofen
24. SN Übertragungsnetz AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
25. SN Energie AG, Vadianstrasse 59, 9000. St. Gallen
26. Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick
27. Industrielle Werke Basel (IWB), Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel
28. Forces Motrices de Mauvoisin SA, Rue de l'Industrie 43, 1950 Sion, Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden, Kernkraftwerk Leibstadt AG, Eigen, 5325 Leibstadt, Kraftwerke Mattmark AG, c/o Arnold Zurbriggen, Haus l’Orée, 3910 Saas-Grund, Kraftwerke Vorderrhein AG, 7180 Disentis/Mustér, Kraftwerke Linth-Limmern AG, Tierfehd, 8783 Linthal, Kraftwerke Ilanz AG, Zentrale Ilanz, 7130 Ilanz, Misoxer Kraftwerke AG, c/o Walter Zala jun., An-
3/28
dergia, 6563 Mesocco, nachfolgend Axpo-Gesellschaften, alle vertreten durch Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich
29. Energie Electrique du Simplon S.A., Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne
30. FMV Réseau SA, Dammstrasse 3, 5070 Frick
31. Grande Dixence S.A., Rue des Creusets 41, Case postale 669, 1951 Sion
32. Electra Massa, Place de la Gare, Case postale 570, 1001 Lausanne
33. Forces Motrices Hongrin-Léman S.A., Place de la Gare, Case postale 570, 1001 Lausanne
34. Azienda Elettrica Ticinese, CP 5131, 6901 Bellinzona
35. Officine Idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
36. Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
37. Ofible Rete SA, Dammstrasse 3, 5070 Frick
38. Ofima Rete SA, Dammstrasse 3, 5070 Frick weitere Verfahrensbeteiligte betreffend Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ......................................................................................................................................... 5 II Erwägungen ........................................................................................................................................ 8 1 Zuständigkeit 8 2 Parteien und rechtliches Gehör 8 2.1 Parteien ..................................................................................................................................... 8 2.2 Rechtliches Gehör .................................................................................................................... 9 3 Materielle Vorbringen der Parteien 9 3.1 Vorbringen der Verfügungsadressatin ...................................................................................... 9 3.2 Vorbringen der übrigen Verfahrensbeteiligten ........................................................................ 10 4 Verfahrensgegenstand 15 5 Verfahrensanträge 16 6 Wiedererwägung 17 7 Materielle Beurteilung 19 8 Kostentragung von Stichleitungen 22 9 Kernkraftwerke 23 10 Informationsaustausch 24 11 Gebühren 24 III Entscheid ........................................................................................................................................... 26 IV Rechtsmittelbelehrung ...................................................................................................................... 28
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I Sachverhalt 1 Mit Verfügung vom 11. November 2010 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom im Verfahren 921-10-005 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz unter ande- rem Folgendes entschieden (Ziff. 10 des Dispositivs, Verfügung im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen): Stichleitungen gehören nicht zum Übertragungsnetz und sind nicht auf die swissgrid ag zu überführen. Das Gesuch der swissgrid ag wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen. Ziffer 3b des Gesuchs der NOK Grid AG wird teilweise gutgeheissen. Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz und sind auf die swissgrid ag zu überführen. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom Juli 2011 (A-8884/2010, A-95/2011, A- 102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben (Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs). In der vor- liegenden Verfügung wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2011 im Verfahren A-8884/2010 Bezug genommen. Die restlichen Urteile sind materiell grösstenteils identisch. 3 Die vorliegend relevanten Ziffern des Dispositivs der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lauten wie folgt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2010 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen sind.
3. Es wird festgestellt, dass die Stichleitung […] zum Übertragungsnetz gehört und in das Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen ist. […] 4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinen erwähnten Urteilen aufgrund der Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) und von Artikel 2 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) in allgemeiner Hin- sicht zum Schluss, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz gehören, stellt dies je- doch nur in Bezug auf die jeweils streitgegenständliche Leitung bzw. die jeweils streitgegen- ständlichen Leitungen fest (E. 7; Ziff. 3 des Dispositivs). 5 Das Bundesgericht ist mit Urteilen vom 8. Juni 2012 auf Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten (2C_731/2011, 2C_732/2011, 2C_733/2011, 2C_734/2011, 2C_735/2011, 2C_736/2011, 2C_737/2011). Die Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts sind demnach rechtskräftig.
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6 Zusätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2012 festgestellt, dass die 150 kV-Verbindung Manno-Mendrisio zum Übertragungsnetz gehört und auf die Verfügung- sadressatin zu überführen ist (A-69/2011). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2012 die Beschwerde von AET und AET NE1 SA gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2012 insoweit abgeändert, als auch die 220 kV-Verbindung Magadino-Manno zum Übertragungsnetz gehört und auf die Ver- fügungsadressatin zu überführen ist (2C_475/2012). 7 Mit Urteil vom 26. März 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Repower AG und die Repower Transportnetz AG ausserdem festgestellt, dass die 150 kV-Verbindung Rob- bia-Campocologno und die 132 kV-Verbindung Campocologno-Villa di Tirano zum Übertra- gungsnetz gehören und auf die Verfügungsadressatin zu überführen sind (A-161/2011). 8 Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 12. April 2012 und vom 25. April 2012 Beschwerden der Kraftwerke Ilanz AG (A-194/2011), der Misoxer Kraftwerke AG (A- 203/2011) und der Kraftwerke Vorderrhein AG (A-212/2011) betreffend vom konzessionsrechtli- chen Heimfall belastete Schaltfelder und Schaltanlagen (Art. 2 Abs. 2 StromVV) abgewiesen. Die diesbezüglichen Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 10. Dezember 2012 abgewiesen (2C_546/2012, 2C_547/2012, 2C_548/2012). 9 Diverse Eigentümer von Stichleitungen haben Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der El- Com nicht angefochten, entsprechend ist diese für die nicht Beschwerde führenden Parteien in Rechtskraft erwachsen. Dies führt zur Situation, dass Stichleitungen in Bezug auf die vor Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde führenden Parteien zum Übertragungsnetz gehören, in Be- zug auf die nicht Beschwerde führenden Parteien jedoch nicht. 10 Da die unterschiedliche Zuordnung der Stichleitungen auf Dauer bestehen bleiben würde, hat die ElCom entschieden, eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs zu prüfen. Dies würde zur Folge haben, dass alle Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören. 11 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 2. Okto- ber 2012 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet. Gleichzeitig haben die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit erhalten, zum geplanten Vorgehen Stellung zu neh- men (act. 1 und 9). Diverse Übertragungsnetzeigentümer haben auf Parteistellung im vorlie- genden Verfahren verzichtet (act. 2, 12, 16). 12 Zusätzlich hat das Fachsekretariat mit Schreiben vom 8. Mai 2013 den Parteien mitgeteilt, dass der Verfahrensgegenstand auf die Kostentragung von Stichleitungen ausgedehnt wird (act. 59). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind die Anlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 StromVV. 13 Unter anderem aufgrund von Vorbringen der Axpo-Gesellschaften (vgl. hierzu Rz. 44) hat das Fachsekretariat dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI mit Schreiben vom
29. Januar 2013 Fragen zu einem möglichen Konflikt zwischen der Stromversorgungs- und der Kernenergiegesetzgebung sowie Kompetenzkonflikten zwischen Swissgrid und ElCom einer- seits und dem ENSI andererseits gestellt (act. 32). Ebenfalls wurden mit Schreiben vom 18. Ap- ril 2013 die Kommission für nukleare Sicherheit KNS und das Eidgenössische Starkstromins- pektorat ESTI zur Stellungnahme eingeladen (act. 55-58).
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14 Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 hat das Fachsekretariat zusätzlich die Kernkraftwerk- Beteiligungsgesellschaft AG und die Kernkraftwerk Gösgen AG in das vorliegende Verfahren mit einbezogen sowie zur Stellungnahme eingeladen (act. 64 und 65). 15 Mit Brief vom 18. Juli 2013 hat das Fachsekretariat den Parteien mitgeteilt, dass Herr Werner Geiger im vorliegenden Verfahren in den Ausstand getreten ist und weder an Beratungen noch an Beschlüssen der ElCom teilgenommen hat oder teilnimmt (act. 72). 16 Auf die Vorbringen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten wird soweit ent- scheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 17 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 18 Das StromVG schreibt in Artikel 18 Absatz 1 vor, dass das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben werden muss. Gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG mussten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) ihre Übertragungsnetzbereiche bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten. Bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG muss das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden. Das StromVG ist zu grossen Teilen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (AS 2008 45). Das Übertragungsnetz muss demnach bis am 31. Dezember 2012 auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden. Dafür werden den heutigen Eigentümern Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen sowie dar- über hinaus gehende Wertverminderungen von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG kann die ElCom ausserdem auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen erlassen, wenn die EVU ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nachkommen. 19 Mit der vorliegenden Verfügung wird die Frage geklärt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und somit auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden müssen. Die Fragestellung betrifft somit einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetz- gebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 20 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 22 Bei der Verfügungsadressatin handelt es sich um die nationale Netzgesellschaft im Sinne von Artikel 18 StromVG. Sie muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein (Art. 18 Abs. 2 StromVG). Aus diesem Grund berührt die vorliegende Verfügung ihre Rechte und Pflichten. Sie verfügt im vorliegenden Verfahren über Parteistellung.
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23 Werden alle Stichleitungen dem Übertragungsnetz zugeordnet, müssen die Verfahrensbeteilig- ten ihr Eigentum bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG auf die nationale Netzgesellschaft übertragen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Als Parteien in das vorliegende Verfah- ren werden von Amtes wegen auch jene Eigentümer von Stichleitungen mit einbezogen, welche von sich aus auf Parteistellung verzichtet haben. 24 Die vorliegende Verfügung prüft die Möglichkeit einer Wiedererwägung in Bezug auf jene Ei- gentümer von Stichleitungen, welche gegen die Verfügung der ElCom keine Beschwerde erho- ben haben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben den der ElCom bekannten wei- tere Stichleitungen existieren, verfügen alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer und die Eigentümer von Stichleitungen (letztere sind teilweise identisch mit den ehemaligen Übertra- gungsnetzeigentümern) über Parteistellung. 25 Die ElCom hat im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens diverse Parteien mit einbezogen, die im ursprünglichen Verfahren 921-10-005 nicht beteiligt waren. Für jene Parteien stellt die vorlie- gende Verfügung nicht eine Wiedererwägungsverfügung, sondern eine erstmalige Verfügung dar. 2.2 Rechtliches Gehör 26 Den beteiligten Parteien wurde im Rahmen des Verfahrens mehrmals die Gelegenheit einge- räumt, zu der von der ElCom geplanten Verfügung Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Ar- gumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt. Ausserdem hatten alle beteiligten Parteien die Möglichkeit zur Akteneinsicht und konnten Schlussbemerkungen anbringen (vgl. act. 1, 9, 31, 33, 37, 59). 3 Materielle Vorbringen der Parteien 3.1 Vorbringen der Verfügungsadressatin 27 In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2012 (act. 11) begrüsst die Verfügungsadressatin ausdrücklich das geplante Vorgehen der ElCom. Gleichzeitig reicht sie einen Lösungsvorschlag ein, den sie zusammen mit Unternehmen der Branche erarbeitet hat und schlägt vor, den Lö- sungsvorschlag an einem gemeinsamen Meeting mit Vertretern der Branche und der ElCom zu diskutieren. 28 Der von der Verfügungsadressatin präsentierte Lösungsvorschlag (act. 11, Beilage, S. 4 ff.) sieht vor, dass sich der Anschlusspunkt für einen Netzanschlussnehmer am Ende eines Schalt- feldes gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV befinde (vgl. Skizze a.a.O.; die Verfü- gungsadressatin verwendet den Begriff Anschlussfeld). Ist der Transformator für den Übergang zum Kraftwerk respektive zum Verteilnetz nicht direkt beim Anschlussfeld positioniert, so ist die- ser mittels eines Anschlusssystems mit dem Anschlussfeld verbunden. Hierzu führt der Lö- sungsvorschlag den Begriff des Anschlusssystems ein. Ein solches definiere sich insbesondere dadurch, dass dieses direkt und ohne weitere Schaltanlage am Transformator angeschlossen ist und damit als Verlängerung der oberspannungsseitigen Transformatorklemme anzusehen sei. Gemäss Verfügungsadressatin gehört das Anschlusssystem nicht zum Übertragungsnetz. 29 Als Begründung bringt die Verfügungsadressatin vor, dass Anschlusssysteme und Transforma- toren als Einheit betrachtet würden. Der Lösungsvorschlag trage den gewachsenen Strukturen Rechnung. Ausserdem müssten Eigentums- und Betriebsgrenzen nicht übereinstimmen.
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30 Die Verfügungsadressatin stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass kein Grund für eine Verknüpfung technischer und betrieblicher Anforderungen mit der Eigentumsfrage erkennbar sei. Diesen Aspekten könne auch mittels einer Betriebsvereinbarung Rechnung getragen wer- den. Zudem seien Anträge, wonach die Gleichbehandlung sämtlicher Stichleitungen in Bezug auf die Kostentragung sicherzustellen sei (unabhängig von der Zuordnung zum Übertragungs- netz), nicht nachvollziehbar. Im Übrigen stimmt die Verfügungsadressatin dem Vorschlag des ENSI betreffend den Netzanschluss von Kernkraftwerken zu (act. 49). 3.2 Vorbringen der übrigen Verfahrensbeteiligten 31 Die Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) bringt vor, dass die 220 kV-Leitung Grimsel-Innertkirchen eine Stichleitung sei, die dem Anschluss der KWO-Kraftwerke im Grimselgebiet diene. Der An- schlusspunkt dieser Leitung an das Übertragungsnetz sei die 220 kV-Schaltanlage Innertkir- chen (act. 4, act. 29). 32 Die Repower AG und die Repower Transportnetz AG (Repower) begrüssen eine einheitliche Qualifikation aller Stichleitungen (act. 5). Gemäss Repower sind unter Beachtung der vom ENSI beschriebenen Sicherheitsaspekte bei Kernkraftwerken alle Stichleitungen (inkl. Kraftwerks- Stichleitungen), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, als Teil des Über- tragungsnetzes zu qualifizieren (act. 21, act. 48). Bezüglich der Kostentragung von Stichleitun- gen wird festgehalten, dass der Eigentümer der entsprechenden Leitungen für alle damit zu- sammenhängenden Kosten aufzukommen bzw. diese zu deklarieren hat (act. 68). 33 Die SBB AG bringt in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2012 (act. 6) vor, dass es sich bei der Leitung Bitsch-Massaboden funktional nicht um eine eigentliche Stichleitung, sondern um einen Teil des Frequenzumformers handle. Die SBB AG beantragt daher, diese Leitung im Eigentum der SBB zu belassen. 34 Die AEK Energie AG als Eigentümerin der Stichleitung Flumenthal-Gerlafingen (220 kV) schlägt vor, dass sie Eigentümerin dieser Leitung und für Betrieb und Unterhalt zuständig bleibt, jedoch wie bisher der Verfügungsadressatin die Kosten deklariert (act. 7). 35 Die Azienda Elettrica Ticinese (AET) und die AET NE1 SA wiesen in ihren Eingaben ursprüng- lich darauf hin, dass die Zugehörigkeit der 220 kV-Leitung Magadino-Manno noch Gegenstand eines vor Bundesgericht hängigen Verfahrens sei (act. 8 und 24). Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2012 (2C_475/2012) gehöre die 220 kV-Leitung Magadino- Manno jedoch nun zum Übertragungsnetz. Die 220 kV-Leitung Lavorgo-Piottino hingegen sei nicht auf die Verfügungsadressatin zu überführen (act. 47; gemäss Kapitel 1.2 des Lösungsvor- schlags der Verfügungsadressatin, vgl. hierzu Rz. 28). 36 Die Grande Dixence S.A. (GD) ist nach wie vor der Auffassung, dass die Stichleitung Chamo- son-Fionnay für einen zuverlässigen Kraftwerksbetrieb dem Kraftwerkspark zugewiesen und dementsprechend nicht in das Übertragungsnetz transferiert werden soll (act. 10 und 23). 37 Die Electra-Massa AG und die Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FMHL) begrüssen die geplante Verfügung, insbesondere zur Gewährleitung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (act. 14 und 15). 38 Die Alpiq Netz AG Lausanne teilt mit Schreiben vom 5. November 2012 mit (act. 17), dass sie aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 die Stichleitungen Ro- manel-Mathod und Galmiz-Kerzers-Mühleberg auf die Verfügungsadressatin überführen wird.
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Ebenfalls mit Schreiben vom 5. November 2012 teilt die Alpiq Netz AG Gösgen mit (act. 17), dass sie aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 die Stichleitung Mettlen-Ingenbohl-Plattischachen auf die Verfügungsadressatin überführen wird. Im Schreiben vom 15. April 2013 führt die Alpiq AG aus (act. 54), dass im Fall des Kernkraftwerks Gösgen das Eigentum an der Schaltanlage auf die Verfügungsadressatin transferiert wurde. Die für ei- nen sicheren Betrieb nötigen Kompetenzen seien zwischen der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG und der Verfügungsadressatin mittels Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarungen festge- legt worden. Falls ein Widerspruch zwischen Kernenergie- und Stromversorgungsgesetzgebung bestehe, müssten Sicherheitsaspekte vorgehen. 39 Energie Wasser Bern (ewb) beantragt in der Eingabe vom 20. November 2012 Folgendes (act. 18): Ziff. 10 des Dispositives der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 (921-10-
005) sei aufzuheben und festzustellen, dass die Stichleitung Innertkirchen-Wimmis- Wattenwil (220 kV), die gemäss Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 7. Juli 2011 (A- 120/2011), Ziff. 3 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehört, auch hinsichtlich der Nutzungsrechte von ewb bzw. ewb ÜN AG vollumfänglich zum Übertragungsnetz ge- hört. Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung sei in Bezug auf ewb in Rechtskraft erwachsen. In Be- zug auf die gleiche Leitung hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren A- 120/2011 jedoch festgehalten, dass diese zum Übertragungsnetz gehört. Mit einer vorgesehe- nen Verfügung könne dieser Widerspruch beseitigt werden (act. 18). 40 Ofima und Ofible unterstützten in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2012 die Absicht der ElCom, in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 eine Wiedererwägung vorzunehmen. Der Lösungsvorschlag der Verfügungsadressatin wird hinsichtlich der 220 kV-Leitungen Biasca-Olivone, Avegno-Verbano 1 und Avegno-Verbano 2 sowie der 220 kV-Schaltanlagen Olivone und Verbano unterstützt (act. 19). 41 Die Industriellen Werke Basel (IWB) und die Übertragungsnetz Basel AG (ÜNBS) begrüssen das Ansinnen der ElCom, alle Stichleitungen dem Übertragungsnetz zuzuweisen, insbesondere im Zusammenhang mit der Leitung Innertkirchen-Wimmis-Wattenwil, an der die ÜNBS nut- zungsberechtigt sei, werde damit Klarheit geschaffen (act. 22). 42 Die ewz Übertragungsnetz AG und das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) stellen folgende Anträge (act. 25):
1. Die Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), sei in das Verfahren als Partei aufzunehmen.
2. Den Gesuchstellerinnen sei das rechtliche Gehör zu gewähren, falls die ElCom beabsichtigt, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens über die reine Zu- ordnung von Stichleitungen zum Übertragungsnetz gemäss Ziff. 10 der Verfü- gung der ElCom 11. November 2010 auszudehnen.
3. In Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 sei in Be- zug auf Ziff. 10 des Dispositivs festzustellen, dass die Stichleitungen der ewz Übertragungsnetz AG,
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i. Sils-Albula und ii. Sils-Tiefencastel-Tinzen-Löbbia-Castasegna,
zum Übertragungsnetz gehören und zusammen mit der ewz Übertragungsnetz AG ins Eigentum der Swissgrid zu überführen sind. Nach Auffassung der ewz Übertragungsnetz AG und des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) sind insbesondere aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips alle Stichleitungen auf Swissgrid zu überführen. 43 Die BKW FMB Energie AG (BKW FMB) stellt mit Schreiben vom 22. November 2012 und vom
15. April 2013 diverse Anträge (act. 26, act. 53). Auch die BKW Übertragungsnetz AG (BKW UTN) stellt mit Schreiben vom 22. November 2012 und vom 15. April 2013 Anträge (act. 27, act. 52). Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 stellen die BKW Übertragungsnetz AG und die BKW FMB Energie AG (zusammen BKW-Gesellschaften) folgende Anträge, welche die erstgenannten An- träge ersetzen (act. 69):
1. Aufgrund der verbindlichen Feststellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 (A-120/2011) sei bezüglich der Stichleitungen Innertkirchen- Wimmis-Wattenwil sowie Mühleberg-Galmiz/Kerzers der BKW UTN wie folgt zu verfahren: a. Es seien diese Stichleitungen nicht in das von der ElCom durchgeführte Verfahren einzubeziehen. b. Eventualiter, für den Fall, dass dem Antrag 1.a nicht entsprochen wird, sei eine anfechtungsfähige Verfügung über die Eröffnung des Verfah- rens bezüglich der Stichleitungen Innertkirchen-Wimmis-Wattenwil so- wie Mühleberg-Galmiz/Kerzers der BKW UTN zu erlassen.
2. Es sei bei der Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes in Bezug auf Stichleitungen festzustellen, dass die Kraftwerk-Stichleitung „KKW Mühleberg- Mühleberg“ nicht zum Übertragungsnetz gehört.
3. Bezüglich der Schaltanlage Mühleberg OST sei wie folgt zu verfahren: a. Es sei festzustellen, dass diese Schaltanlage zum Übertragungsnetz gehört und im Eigentum der BKW UTN stehen muss, wobei die Schalt- hoheit für die vom ENSI bezeichneten Leistungsschalter LS in den Kraftwerksanschlussfeldern beim Kernkraftwerk Mühleberg liegen muss. b. Eventualiter sei anzuordnen, dass diese Schaltanlage in ein Miteigen- tum oder Gesamteigentum der BKW UTN und der BKW FMB Energie AG zu überführen ist. c. Es sei bezüglich dieser Schaltanlage die Rechtsanwendung mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI, der Eidgenössi- schen Kommission für nukleare Sicherheit KNS sowie dem Eidgenössi- schen Starkstrominspektorat ESTI zu koordinieren. Eventualiter sei die
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Frage der Zuteilung dieser Schaltanlage vom vorliegenden Verfahren abzutrennen und ein Entscheid des ENSI, der KNS bzw. des ESTI ab- zuwarten. d. Im Rahmen der Koordinierung mit dem ENSI, der KNS und dem ESTI sei diesen Behörden die Stellungnahme der BKW UTN vom 15. April 2013 zuzustellen, so dass diese Behörden von den Bedenken der Par- teien Kenntnis nehmen können, und es seien diesen Behörden zusätz- lich mindestens die in Rz. 4 formulierten spezifischen Fragen zur Stel- lungnahme vorzulegen:
4. Es sei im Rahmen einer allfälligen Regelung der Kostentragung sicherzustellen, dass die Kosten von Versorgungsstichleitungen der NE 1 dem Übertragungsnetz und die Kosten von Kraftwerksstichleitungen der NE 1 dem jeweiligen Produzenten angelastet werden.
5. Es seien den BKW Gesellschaften keine Kosten oder Gebühren für das vorliegen- de Verfahren aufzuerlegen. Die BKW FMB unterstützt den von der Verfügungsadressatin präsentierten Lösungsvorschlag (Ziff. 3.1; vgl. hierzu Rz. 27 f.). Die BKW UTN verweist bezüglich der Stichleitungen Innertkir- chen-Wimmis-Wattenwil sowie Mühleberg-Galmiz/Kerzers auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 im Verfahren A-120/2011). In Bezug auf die Stichleitung „KKW Mühleberg-Mühleberg“ vertritt die BKW UTN die Auffas- sung, dass diese bereits aus kernenergierechtlichen Gründen der BKW FMB zuzuweisen sei. Im Weiteren handle es sich bei der Schaltanlage Mühlberg OST (GiS-Anlage), welche aktuell Bestandteil des Übertragungsnetzes bilde, sowohl in sachenrechtlicher als auch in faktischer Hinsicht um eine unauftrennbare Einheit. Die Schalthoheit für die zwei Kraftwerksanschlussfel- der soll bei der BKW FMB verbleiben. Ausserdem unterstehe die Leitung KKW Mühleberg- Mühleberg mit Verweis auf die Kernenergiegesetzgebung der Aufsicht des ENSI. Die Frage der Kostentragung muss aus Sicht der BKW-Gesellschaften in Abhängigkeit von der Funktion der Stichleitung (Versorgungsstichleitung, Kraftwerksstichleitung) beantwortet werden. 44 Die Axpo-Gesellschaften stellen mit Eingaben vom 22. November 2012, vom 15. April 2013 sowie vom 28. Mai 2013 folgende materielle Anträge (Anträge teilweise abgeändert bzw. zu- rückgezogen; act. 28, act. 51, act. 67):
1. Es sei auf eine teilweise Wiedererwägung der ElCom Verfügung vom 11. Novem- ber 2010 (921-10-005) in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs zu verzichten, und
2. es sei die Gleichbehandlung sämtlicher Stichleitungen in Bezug auf die Kostentra- gung sicher zu stellen, unabhängig davon, ob diese Stichleitungen dem Übertra- gungsnetz zuzuordnen und auf Swissgrid AG zu überführen sind oder nicht.
3. Eventualiter, sofern die ElCom ihre Verfügung vom 11. November 2010 (921-10-
005) in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs teilweise in Wiedererwägung zieht, sei 3.1 Betreffend die Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens und eines Verfah- rens betreffend die beantragte Feststellung der Gleichbehandlung in Bezug auf
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die Kostentragung ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlas- sen, und 3.2 auf die Abänderung von Ziffer 10 der Verfügung vom 11. November 2010 (921- 10-005) zu verzichten (keine Übereignung der Stichleitungen auf die Swissgrid AG), und 3.3 es sei die Gleichbehandlung sämtlicher Stichleitungen in Bezug auf die Kos- tentragung sicher zu stellen, unabhängig davon, ob diese Stichleitungen dem Übertragungsnetz zuzuordnen und auf swissgrid zu überführen sind oder nicht.
4. Es sei im Hinblick auf die Zuordnung der Leitungen und Anlagen hin zu den Kern- kraftwerken Gösgen, Beznau, Mühleberg sowie Leibstadt zum Übertragungsnetz, insbesondere der Leitungen und Anlagen KK Gösgen-Gösgen, KK Beznau- Beznau, KK Leibstadt-Leibstadt sowie KKW Mühleberg-Mühleberg, ein eigenstän- diges Verfahren zu eröffnen. Das ENSI sei in dieses eigenständige Verfahren bei- zuladen.
5. Eventualiter, sofern die ElCom im Hinblick auf die Zuordnung der Leitungen und Anlagen hin zu den Kernkraftwerken Gösgen, Beznau, Mühleberg sowie Leibstadt zum Übertragungsnetz kein eigenständiges Verfahren eröffnet, sei 5.1 im laufenden Verfahren festzustellen, dass das Eigentum (samt Betriebs- und Unterhaltshoheit) an sämtlichen Leitungen und Anlagen hin zum Kernkraftwerk Leibstadt mit dem gesamten Schaltfeld – also inkl. Sammelschienentrenner, und mit der Anschlussleitung zur Verbindungsleitung (Mast 18) Laufenburg- Beznau bei der Kernkraftwerk Leibstadt AG bleibt, und 5.2 es sei im laufenden Verfahren festzustellen, dass das Eigentum (samit Be- triebs- und Unterhaltshoheit) an sämtlichen Leitungen und Anlagen hin zum Kernkraftwerk Beznau-1 und -2, bis und mit dem gesamten Schaltfeld – also inkl. Sammelschienentrenner, bei der Axpo Power AG bleibt, und 5.3 es sei das Eidgenössische Nuklearinspektorat in das Verfahren beizuladen. In Bezug auf eine allfällige Gebührenverlegung wird zudem beantragt, es seien den Axpo- Gesellschaften keine Gebühren aufzuerlegen. Die Axpo-Gesellschaften begründen ihre Eingaben damit, dass Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 für jene Parteien, die keine Beschwerde geführt haben, in Rechtskraft erwachsen sei. Ausserdem liege keine fehlerhafte Verfügung vor und das Bundesverwaltungsgericht habe nicht deren Nichtigkeit festgestellt. Das Interesse an der Rechtsicherheit und am Vertrauensschutz überwiege das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts. Eine Angleichung von Ziffer 10 des Dispositivs an die Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts bewirke zudem eine verfassungswidrige Enteignung. Gegen eine Wie- dererwägung würden im Weiteren auch tatsächliche (namentlich Betriebs- und Sicherheitsas- pekte, Investitionen und Instandhaltung von Kraftwerksstichleitungen) sowie rechtliche Gründe (Konzession/Heimfall, Konflikt mit Bestimmungen aus der Stromversorgungs- bzw. der Kern- energiegesetzgebung) sprechen. Mit Bezug auf die Tragung von Kosten der Stichleitungen wird beantragt, es sei sicherzustellen, dass Netzeigentümer gleich behandelt werden.
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45 Die Engadiner Kraftwerke AG (EKW) als Eigentümerin der 220 kV-Leitung Pradella-Ova Spin beantragt, auf eine teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs sei zu verzichten. Ziffer 10 des Dispositivs sei nicht fehlerhaft und eine Wiedererwägung sei nicht erforderlich. Zudem stelle eine rechtskräftige Verfügung eine taugliche Vertrauensgrundlage dar. Eine Wiedererwägung sei auch aus Sicherheitsüberlegun- gen abzulehnen und durch eine Trennung von Eigentum und Betriebshoheit könnten sich kom- plizierte Haftungsfragen ergeben. Es dränge sich jedoch eine kostenmässige Gleichbehandlung mit den von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betroffenen Stichleitungen auf (act. 30). 46 Die Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft AG teilt mit Schreiben vom 3. Juni 2013 mit, dass sie vom vorliegenden Verfahren nicht betroffen sei und daher auf eine Stellungnahme verzichte (act. 70). 47 Die Kernkraftwerk Gösgen Däniken AG bringt mit Eingabe vom 11. Juni 2013 vor, dass im Fall des Kernkraftwerks Gösgen das Eigentum an der Schaltanlage nicht bei ihr liege, sondern bis am 31. Dezember 2012 bei der Alpiq Netz AG Gösgen und ab diesem Datum bei der Verfü- gungsadressatin. Mittels Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarungen mit der Verfügung- sadressatin würden die für einen sicheren Betrieb nötigen Kompetenzen zur Vornahme von Schalthandlungen festgelegt. Die Eigentumsfrage als formales Kriterium sei nicht entscheidend, solange eine Einflussnahme auf Betrieb und Instandhaltung der Anlagen im Umfang der heute bestehenden Vereinbarungen und der gelebten Praxis garantiert ist (act. 71). 4 Verfahrensgegenstand 48 Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist die Zuordnung von Stichleitungen zum Übertra- gungsnetz. Es handelt sich dabei um Stichleitungen im Sinne von Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010, welche in Randziffer 142 derselben Verfügung beispielhaft aufgezählt sind. 49 Gemäss Artikel 2 Absatz 2 StromVV gehören zum Übertragungsnetz insbesondere auch Lei- tungen inklusive Tragwerke (lit. a), Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen (lit. b), gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungs- netz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann (lit. c) sowie Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk (lit. d). 50 Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom Juli 2011 (vgl. Rz. 57) Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom aufgehoben. Mit Ziffer 10 des Dispo- sitivs hat die ElCom über die Stichleitungen entschieden. Über die in Randziffer 49 erwähnten Teile des Übertragungsnetzes beschloss die ElCom in den Ziffern 7, 8 und 9 des Dispositivs. 51 Die ElCom hat entschieden, eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs zu prüfen (vgl. hierzu u.a. act. 2). Aus diesem Grund sind die in Artikel 2 Absatz 2 StromVV aufgeführten Anlagen nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der besonderen Situation die Leitungen und Nebenanlagen hin zu Kernkraftwerken (vgl. hierzu E. 9).
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52 Das vorliegende Verfahren hat nicht zum Ziel, die Frage der Zuordnung von Stichleitungen zum Übertragungsnetz in Bezug auf Leitungen und Parteien, über welche aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Rz. 2) Klarheit herrscht, festzustellen. Vielmehr geht es darum, die zur Zeit uneinheitliche Zuordnung in grundsätzlicher Weise zu beseitigen. 5 Verfahrensanträge 53 Die Verfügungsadressatin beantragt, den von ihr eingereichten Lösungsvorschlag an einem gemeinsamen Meeting mit der ElCom und Vertretern der Branche zu diskutieren. Im Verwal- tungsverfahren vor Bundesbehörden gilt der Untersuchungsgrundsatz, was heisst, dass die Be- hörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG). Im Gegensatz zur den Zivilprozess prägenden Verhandlungsmaxime ist die Behörde im Verwaltungsverfahren ver- pflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Unter dem VwVG ist damit die Behörde auch nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.49). Im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör verfügen die Betroffe- nen indessen über die Möglichkeit, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (u.a. BGE 124 I 241 E.2). Die Entscheidbehörde hat hingegen nur solche Beweisbegehren, Zeugen- vorladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach deren Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc; BGE 131 I 153 E.3; (vgl. hierzu auch die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010 im Verfahren 952-09-005, E. 4). 54 Das erstinstanzliche Verfahren sowie die im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellung- nahmen zeigen, welche unterschiedlichen Auffassungen die verschiedenen Parteien vertreten. Die entsprechenden Positionen wurden schriftlich eingereicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom Fachsekretariat bereits im erstinstanzlichen Verfahren 921-10-005 abgeklärt. Das von der Verfügungsadressatin beantragte Meeting erscheint nicht geeignet, weitere oder ande- re für den Entscheid wesentliche Grundlagen beizubringen. Es besteht diesbezüglich kein Klä- rungsbedarf mehr. Aus diesem Grund wird der Antrag der Verfügungsadressatin auf eine ge- meinsame Besprechung abgewiesen. 55 Die Axpo-Gesellschaften beantragen, es sei betreffend die Eröffnung eines Wiedererwägungs- verfahrens und eines Verfahrens betreffend die beantragte Feststellung der Gleichbehandlung in Bezug auf die Kostentragung ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen (act. 67). Mit der vorliegenden Verfügung wird in Bezug auf die Zuteilung von Stichleitungen zum Übertragungsnetz in der Hauptsache entschieden. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nicht erforderlich. Mit einer Zwischenverfügung kann unter anderem ein Teilaspekt der Prozess- sache abschliessend beurteilt werden (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜL- LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, 3. Auflage, § 28, N 83). Zwischenverfügungen sind nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken (vgl. MARTIN KAYSER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46, N 10 ff.). Einen solchen Nachteil machen die Axpo-Gesellschaften nicht geltend und ein solcher ist sowohl mit Blick auf die Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens als auch auf die Gleichbehandlung in Bezug auf die Kostentragung nicht erkennbar. Aus diesem Grund lässt sich für die Axpo-Gesellschaften kein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung ableiten und auch im Sinne der Verfahrensökonomie rechtfertigt sich der Erlass einer Zwi- schenverfügung nicht. Im Sinne dieser Erwägungen ist der Antrag 3.1 der Axpo-Gesellschaften abzuweisen.
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56 Auf die von den Axpo-Gesellschaften (vgl. Rz. 44, Anträge 4 und 5) und von den BKW- Gesellschaften (vgl. Rz. 43, Antrag 3) gestellten (Verfahrens-) Anträge wird in Erwägung 9 ein- gegangen. 6 Wiedererwägung 57 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom Juli 2011 (vgl. Rz. 2) Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom aufgehoben. Dies führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der entsprechenden Dispositivziffer des Entscheids der ElCom. Als Nichtigkeitsgründe gelten gemäss Lehre und Praxis die sachliche Unzuständigkeit, schwere Verfahrensfehler und aus- nahmsweise schwere inhaltliche Mängel (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, 3. Auflage, § 31, N 14 ff.). Solche Nichtig- keitsgründe liegen keine vor. 58 Die Verfügung der ElCom ist für die nicht Beschwerde führenden Eigentümer von Stichleitungen formell rechtskräftig. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Verfügung mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, 6. Auflage, Rz. 990). 59 Eine formell rechtskräftige Verfügung ist grundsätzlich rechtsbeständig. Sie kann damit nur noch unter bestimmten Voraussetzungen einseitig durch die Verwaltung aufgehoben werden oder zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER- LI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 8). Es gelten hier somit die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze für die Wiedererwägung von formell rechts- kräftigen Verfügungen (vgl. hierzu auch die Verfügung der ElCom vom 13. Januar 2011 im Ver- fahren 952-10-045, E. 3). 60 Grundsätzlich kann eine Behörde auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen. Der Anstoss zu einem Rückkommens- bzw. Änderungsverfahren kann von der Behörde (von Amtes wegen) oder dem Verfügungsadressaten ausgehen (Wiedererwägungsgesuch; vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 19). 61 Die Behörde hat dabei zuerst in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Eintretensfrage) zu prüfen, ob ausreichende Gründe vorliegen, die rechtskräftige Verfügung zu ändern. Typische Rückkom- mensgründe sind revisionsähnliche Gründe (Art. 66 VwVG), eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts oder falsche Rechtsanwendung. Revisionsähnliche Gründe liegen vor, wenn ein Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, wenn sich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel ergeben oder wenn aktenkundige erhebliche Tatsachen oder be- stimmte Begehren übersehen wurden. Revisionsähnliche Gründe sind vorliegend nicht ersicht- lich. Eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts liegt ebenfalls nicht vor (vgl. zum Ganzen: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 31 ff.). 62 Verschiedene Übertragungsnetzeigentümer haben gegen Ziffer 10 des Dispositivs der Verfü- gung Beschwerde erhoben und das Bundesverwaltungsgericht hat diese Ziffer aufgehoben (vgl. Rz. 57). Daher ist vorliegend primär ein Rückkommen wegen unrichtiger Rechtsanwendung zu prüfen.
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63 Eine Verfügung kann wegen falscher Rechtsanwendung ursprünglich fehlerhaft sein. Unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich mittels Beschwerde geltend zu machen. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
- Schwerwiegende materielle Fehler: Ein Zurückkommen auf eine Verfügung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfügung schwerwiegende materielle Fehler hat und die unveränderte Aufrechterhaltung der Verfügung zu einem „stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis“ führen würde (BGE 98 IA 568, E. 5b). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sowohl für die Verfügungsadres- satin als auch für die Übertragungsnetzeigentümer und die Eigentümer von Stich- leitungen handelt es sich jeweils um einzelne Leitungen. Zudem zeigt die Tatsa- che, dass die betroffenen Verfahrensbeteiligten keine Beschwerde erhoben haben, dass der ursprüngliche Entscheid der ElCom nicht als schwerwiegend fehlerhaft wahrgenommen wurde.
- Dauerverfügungen (Wirkungen über längere Dauer): Die Verfügung der ElCom ist eine Feststellungsverfügung. Eine solche kann unter anderem zur vorgängigen Klärung von grundlegenden Fragestellungen erfolgen (vgl. BEATRICE WEBER DÜR- LER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, AU- ER/SCHINDLER/MÜLLER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 16.), was vorlie- gend der Fall ist. Die Verfügung der ElCom entfaltet Rechtswirkung über eine län- gere Dauer und für die Zukunft, da ohne die vorliegende Verfügung Stichleitungen beim jetzigen Eigentümer verbleiben, oder mit der vorliegenden Verfügung das Ei- gentum daran zeitlich unbegrenzt an die Verfügungsadressatin übertragen werden muss. Aus diesem Grund ist die Feststellungsverfügung bezüglich ihrer Wirkung eine Dauerverfügung. 64 Aufgrund seiner Auslegung kommt das Bundesverwaltungsgericht in den einleitend erwähnten Urteilen (vgl. Rz. 2) zum Schluss, dass Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören und auf die Verfügungsadressatin zu übertragen sind. Das von der ElCom herangezogene Kriterium der Vermaschung lasse sich nicht aus der Stromversorgungsgesetzgebung ableiten (vgl. E. 7 der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). In diesem Punkt hat die ElCom somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen, obwohl in tech- nischer Hinsicht eine Vermaschung besteht. Verbleiben die Stichleitungen der nicht Beschwer- de führenden Verfahrensbeteiligten in deren Eigentum, würde in Bezug auf diese nach wie vor dauerhaft eine abweichende Rechtsanwendung bestehen (vgl. zur Auslegung des Bundesver- waltungsgerichts untenstehende Rz. 72 f.). 65 Der vorliegende Sachverhalte ist nicht vergleichbar mit den Verfahren betreffend Systemdienst- leistungen (SDL) für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW. In die- sen Verfahren wurde das Dispositiv der angefochtenen Verfügung der ElCom lediglich mit Be- zug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben (vgl. unter anderem das Piloturteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 im Verfahren A-2607/2009, E. 8 ff., Ziff. 1 des Dispositivs). 66 Im Gegensatz dazu wird das Dispositiv der Verfügung der ElCom vom Bundesverwaltungsge- richt in den vorliegend relevanten Urteilen betreffend Stichleitungen (vgl. Rz. 2) nicht nur in Be- zug auf die angefochtene Verfügung und in Bezug auf die jeweilige Beschwerdeführerin aufge- hoben. Die Formulierung des Dispositivs erfolgt in allgemeiner Weise (vgl. Rz. 3). 67 Bezüglich Anlastung von SDL-Kosten an Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von min- destens 50 MW hatte die ElCom sich mit Wiedererwägungsgesuchen betreffend formell rechts-
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kräftiger Verfügungen auseinander setzen müssen. Die ElCom kam dabei zum Schluss, dass keine anerkannten Gründe für ein Rückkommen auf die ursprünglichen Verfügungen vorliegen, insbesondere, weil es sich im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren um einen zeitlich abge- schlossenen Sachverhalt handelte, und daher nicht von einer Dauerverfügung auszugehen war (vgl. die Verfügung der ElCom vom 13. Januar 2011 im Verfahren 952-10-045, insbesondere E. 3.2.1; vgl. nun aber die Verfügung der ElCom vom 4. Juli 2013 im Verfahren 925-13-001, E. 3, E. 5.1, E. 5.3; Verfügungen im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 68 Aufgrund dieser Ausführungen kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass für eine teil- weise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs ausreichende Gründe vorliegen. 7 Materielle Beurteilung 69 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einem Rückkommen zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem In- teresse an der Rechtssicherheit, das heisst dem Interesse des Adressaten am Fortbestand der Verfügung, abzuwägen (BGE 100 Ib 299 E. 2, S. 302, BGE 106 Ib 252 E. 2b, S. 256; vgl. PI- ERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 49 ff.). 70 Konstellationen, in denen typischerweise Rechtssicherheitsinteressen überwiegen, liegen bei- spielsweise vor, wenn die Verfügung ein subjektives Recht einräumt, die Verfügung auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht oder sich die aufgrund der Verfügung getroffenen Dispositionen nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen. 71 Konstellationen, in denen typischerweise Gesetzmässigkeitsinteressen überwiegen, liegen bei- spielsweise vor, wenn auf die Verfügung durch unrichtige und unvollständige Angaben einge- wirkt wurde, besonders gewichtige öffentliche Interessen vorliegen, oder der rechtswidrige Zu- stande lange fortdauern würde (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All- gemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 52 ff.). 72 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in seinen Urteilen eine Auslegung der Legaldefinitionen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h und i StromVG vor und kommt zu folgenden Schlüssen: - Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG soll für die Abgrenzungsfrage primär eine spannungsbasierte Betrachtung (220/380 kV) zur Anwendung kom- men. Demnach gehören Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz (E. 7.1); - aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass der Begriff der Stichleitungen nicht definiert ist und die Stichleitungen entweder zum Übertragungs- oder zum Verteil- netz gehören müssen. Aufgrund des Ausgeführten kann das Kriterium der Versor- gung jedenfalls nicht als Abgrenzungskriterium dienen. Ebenso wenig ergibt sich das Abgrenzungskriterium der Vermaschung mit dem Übertragungsnetz aus der systematischen Auslegung von Art. 4 Bst. h und i StromVG. Auch die Gesetzes- systematik legt demnach nahe, dass Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehö- ren (E. 7.2).
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- es ist davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber grundsätzlich das Ei- gentum am gesamten 220/380 kV-Netz auf die Beschwerdegegnerin (vorliegend: die Verfügungsadressatin) überführen wollte (E. 7.3); - aufgrund des Dargelegten ergibt sich auch aus der teleologischen Auslegung, dass Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören und auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen sind (E. 7.4). 73 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Über- tragungsnetz gehören. Demnach sei unbestritten, dass die streitgegenständlichen Leitungen Stichleitungen seien, womit sie zum Übertragungsnetz gehörten und ins Eigentum der Be- schwerdegegnerin zu überführen seien. Die diesbezüglichen Beschwerden werden gutgeheis- sen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2010 wird in diesem Sinn aufgehoben (E. 8). 74 Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Eingabe vom 5. November 2012 einen neuen Lö- sungsvorschlag (act. 11; Rz. 27 ff.). Der eingereichte Lösungsvorschlag macht wiederum eine Abgrenzung nach funktionalen Kriterien, indem das Anschlusssystem (220/380 kV) zum Kraft- werk bzw. zum Verteilnetz gehören soll. Mit diesem Lösungsvorschlag würden nicht alle von der ElCom als Stichleitungen bezeichnete und somit von der vorliegenden Verfügung betroffene Leitungen zum Übertragungsnetz gehören. 75 Der von der Verfügungsadressatin unterbreitete Lösungsvorschlag steht einerseits im Wider- spruch zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den entsprechenden Urteilen, wonach Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz gehören. Zudem besteht die Gefahr, dass die bestehende Situation („Flickenteppich“) durch eine neue, nicht einheitlich geregelte Si- tuation ersetzt wird. Die vorliegende Verfügung hat zum Ziel, dass alle Stichleitungen entspre- chend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Übertragungsnetz gehören (Einheitlichkeit). Werden in der vorliegenden Verfügung neue Abgrenzungskriterien eingeführt, entsteht eine ungleiche Situation mit Bezug auf jene Leitungen, die vom Bundesverwaltungsge- richt rechtskräftig dem Übertragungsnetz zugeordnet wurden. Aus diesen Gründen besteht für die ElCom kein Ermessensspielraum, im vorliegenden Verfahren den von der Verfügung- sadressatin präsentierten Lösungsvorschlag zu berücksichtigen. 76 Die Axpo-Gesellschaften bringen diverse Gründe gegen die Wiedererwägung vor (act. 28, Rz. 25 ff., Rz. 58 ff., Rz. 90 ff.; act. 51, Rz. 21 ff). Erstens sei ein Widerruf bzw. eine Wiedererwä- gung nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht zu ziehen, Ziffer 10 des Dispositivs der Ver- fügung der ElCom sei jedoch nicht fehlerhaft. Wäre die besagte Ziffer des Dispositivs fehlerhaft, hätte das Bundesverwaltungsgericht deren Nichtigkeit festgestellt. Zweitens würde eine Interes- senabwägung zum Ergebnis führen, dass von einer Wiedererwägung der Verfügung abzusehen ist. Das Interesse der Axpo-Gesellschaften an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwiege das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts, weil eine rechts- kräftige Verfügung einer zuständigen Behörde eine taugliche Vertrauensgrundlage darstelle und im Hinblick auf die Rechtssicherheit als beständig und nicht abänderbar angesehen werden müsse. Drittens würde eine Wiedererwägung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellen und eine verfassungswidrige Enteignung der Axpo-Gesellschaften bewirken. Daneben bestünden auch sachliche und materiell-rechtliche Gründe (insbesondere Betriebs- und Sicherheitsaspekte in Bezug auf Kraftwerks-Stichleitun- gen) gegen eine Wiedererwägung.
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77 In dieser Hinsicht ist zu erwähnen, dass der nach Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrige Zustand ohne die vorliegende Verfügung bei einer Reihe von Stichleitungen dau- erhaft fortbestehen würde (zur Fehlerhaftigkeit von Ziff. 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vgl. Rz. 63 ff.). Für die heutigen Eigentümer von Stichleitungen handelt es sich dabei um den gleichen Eingriff in die Eigentumsrechte, wie bei jenen Eigentümern von Stichleitungen, die aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts die Stichleitungen auf die Verfügung- sadressatin übertragen müssen. Die Interessenabwägung bezüglich der Überführung des Über- tragungsnetzes auf die Verfügungsadressatin hat bereits der Gesetzgeber getroffen (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 Abs. 5 StromVG sowie die Verfügungen der ElCom vom 20. September 2012 betreffend die Transaktion Übertragungsnetz, 928-10-002; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Gleichzeitig ist hinzuzufügen, dass an den vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Leitungen zumindest teilweise noch andere als die Beschwerde führerenden Parteien beteiligt bzw. nutzungsberechtigt sind (vgl. z.B. Rz. 41; act. 18). Wenn die ElCom ihren Entscheid nicht in Wiedererwägung zieht, könnte daraus der Schluss gezogen werden, dass die Frage, ob eine Stichleitung zum Übertragungs- netz gehört oder nicht, im Ermessen der Verfügungsadressatin bzw. der jetzigen Eigentümer der jeweiligen Stichleitung liegt. Die jetzigen Eigentümer haben zudem bis anhin im Hinblick auf eine Überführung bzw. den Verbleib der Leitungen in ihrem Eigentum keine gewichtigen Dispo- sitionen treffen müssen. Der vorliegenden Verfügung entgegenstehende gewichtige private In- teressen der jetzigen Eigentümer werden teilweise zwar vorgebracht (vgl. Rz. 76), sind aber mit Blick auf die Durchsetzung des objektiven Rechts, den auf Dauer bestehenden rechtswidrigen Zustand und eine Schweiz weit einheitliche Handhabung weniger stark zu gewichten. 78 Was das von den Axpo-Gesellschaften vorgebrachte Argument der Betriebs- und Sicherheits- aspekte in Bezug auf Kraftwerksstichleitungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass solchen As- pekten generell Beachtung geschenkt werden muss, dies auch bei Stichleitungen die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zum Übertragungsnetz gehören. Die bisherige Praxis zeigt, dass den Bedenken der Axpo-Gesellschaften problemlos mittels Be- triebs- und Instandhaltungsvereinbarungen zwischen den Kraftwerksbetreibern und der Verfü- gungsadressatin Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu u.a. die Ausführungen in act. 54). Diese Auffassung wird von der Verfügungsadressatin bestätigt (vgl. Rz. 30). Die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt ausserdem nicht auf die Funktion einer Stich- leitung ab: Unabhängig davon, ob eine Leitung als Stichleitung oder als andere zum Übertra- gungsnetz gehörende Leitung zu qualifizieren ist, gehören Stichleitungen mit oder ohne Versor- gungscharakter – also auch Kraftwerks-Stichleitungen – die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz (Ziff. 2 des Dispositivs sowie E. 9.1 der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. auch Rz. 72). Bezüglich die anfangs von den Axpo- Gesellschaften vorgebrachten Bedenken betreffend die konzessionsrechtlichen Heimfallrechte (vgl. act. 28) wird auf die in Randziffer 8 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts verwiesen. 79 Auch KWO (vgl. Rz. 31, Grimsel-Innertkirchen), AET (vgl. Rz. 35; Lavorgo-Piottino), GD (vgl. Rz. 36, Chamoson-Fionnay) sowie EKW (vgl. Rz. 45, Pradella-Ova Spin) bringen ähnliche Ar- gumente vor wie die Axpo-Gesellschaften (z.B. Betriebssicherheit, Anschluss eines Kraftwerks, Abtransport der im Kraftwerk produzierten Energie, Haftung). Diesbezüglich wird daher eben- falls auf die eben gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. Rz. 76 ff.). 80 Bei dem von der SBB AG angeführten Argument (vgl. Rz. 33), bei der Leitung Bitsch- Massaboden handle es sich funktional um einen verlängerten Kabelanschluss zum SBB- Frequenzumformer Massaboden, ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
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richts ebenfalls nicht stichhaltig. Wie bereits mehrfach gesehen (vgl. Rz. 72, Rz. 78), soll bei der Abgrenzungsfrage nicht eine funktionale, sondern eine spannungsbasierte Betrachtung zur An- wendung kommen. 81 Aus den genannten Gründen ist die einheitliche Durchsetzung des objektiven Rechts als ge- wichtiges öffentliches Interesse zu betrachten. Ohne die vorliegende Verfügung würde der rechtswidrige Zustand auf unbestimmte Zeit fortdauern. Im Gegensatz zum Kraftwerkstarif (vgl. Rz. 65 f.) geht es vorliegend nicht um eine einmalige Geldforderung, sondern um die Frage der Zugehörigkeit zu einer Infrastruktur im gesamtschweizerischen Interesse. Dieses Interesse überwiegt die entgegenstehenden Interessen. 82 Im Sinne dieser Erwägungen sind die teilweise implizit gestellten (Eventual-) Anträge von KHN, EES, Electra-Massa, FMHL, der Alpiq Netz AG Lausanne, der Alpiq Netz AG Gösgen, von ewb, von Ofima und Ofible, der Repower AG und der Repower Transportnetz AG, von IWB und ÜNBS, von ewz und der ewz Übertragungsnetz AG gutzuheissen. Die Anträge 1 und 3.1 der Axpo-Gesellschaften sowie die teilweise implizit gestellten Anträge der SBB AG, von KWO, von AET, von GD und von EKW sind ebenso wie der von der Verfügungsadressatin vorgebrachte Lösungsvorschlag im Sinne dieser Erwägungen abzuweisen. 83 In Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis gehören demgemäss ins- besondere folgende Stichleitungen zum Übertragungsnetz: Tavanasa-Sedrun, Flumenthal- Gerlafingen, Romanel-Mathod, Bitsch-Massaboden, Stalden-Zermeiggern, Sils-Albula, Sils- Tiefencastel-Tinzen-Löbbia-Castasegna, Biasca-Olivone, Lavorgo-Piottino, Cavergno-KW Ca- vergno, Verbano-Avegno, Sils-Bärenburg-Ferrara, Mettlen-Ingenbohl-Plattischachen- Göschenen, Serra-Gondo, Grimsel-Innertkirchen, Innertkirchen-Wimmis-Wattenwil, Galmiz- Kerzers-Mühleberg, Breite-Riet-Schlattingen, Riddes-Fionnay FMM, Chamoson-Fionnay GD, Birr-GT Alstom, Pradella-Ova Spin, Magadino-Manno. 8 Kostentragung von Stichleitungen 84 Verschiedene Verfahrensbeteiligte machen im Rahmen des Schriftenwechsels Anträge bzw. Ausführungen betreffend die Kostentragung von Stichleitungen (vgl. u.a. act. 7, act. 28, act. 30, act. 69). Aus diesem Grund hat das Fachsekretariat mit Schreiben vom 8. Mai 2013 den Partei- en mitgeteilt, dass der Verfahrensgegenstand auf die Kostentragung von Stichleitungen ausge- dehnt wird (act. 59). 85 Beispielsweise schlägt die AEK Energie AG als Eigentümerin der Stichleitung Flumenthal- Gerlafingen (220 kV) vor, dass sie Eigentümerin dieser Leitung und für Betrieb und Unterhalt zuständig bleibt, jedoch wie bisher der Verfügungsadressatin die Kosten deklariert (vgl. Rz. 34). Die Axpo-Gesellschaften beantragen, es sei sicherzustellen, dass Netzeigentümer in Bezug auf die Kostentragung gleich behandelt werden (vgl. Rz. 44). Die BKW-Gesellschaften beantragen, dass im Rahmen einer allfälligen Regelung der Kostentragung sicherzustellen sei, dass die Kosten von Versorgungsstichleitungen der NE 1 dem Übertragungsnetz und die Kosten von Kraftwerksstichleitungen der NE 1 dem jeweiligen Produzenten angelastet werden (vgl. Rz. 43). Auch EKW verlangt eine kostenmässige Gleichbehandlung mit den von den Urteilen des Bun- desverwaltungsgerichts betroffenen Stichleitungen (vgl. Rz. 45). Die Verfügungsadressatin hin- gegen vertritt die Auffassung, dass Anträge, wonach die Gleichbehandlung sämtlicher Stichlei- tungen in Bezug auf die Kostentragung sicherzustellen sei (unabhängig von der Zuordnung zum Übertragungsnetz), nicht nachvollziehbar seien (vgl. Rz. 30).
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86 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der Verfügungsadressatin in ihrer Rolle als nationale Netzgesellschaft betrieben. Sie muss Eigentümerin des von ihr betrie- benen Netzes sein (Art. 18 Abs. 1 und 2 StromVG). Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen hatten bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf ge- samtschweizerischer Ebene auf die Verfügungsadressatin zu überführen, wofür ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich andere Rechte zugewiesen wurden (Art. 33 Abs. 4 StromVG; siehe hierzu auch die Verfügungen der ElCom vom 20. September 2012 im Verfah- ren 928-10-002 betreffend die Transaktion Übertragungsnetz, im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > Übertragungsnetz). 87 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den einleitend erwähnten Urteilen (vgl. Rz. 2) auf- grund der Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h StromVG zum Schluss, dass Stichlei- tungen unabhängig von ihrer Funktion zum Übertragungsnetz gehören und auf die Verfügungs- adressatin zu übertragen sind. Mit der vorliegenden Verfügung wird den Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts Rechnung getragen. Stichleitungen, welche bis anhin noch nicht im Eigen- tum der Verfügungsadressatin sind, sind auf diese zu überführen (vgl. hierzu auch E. 7, insbe- sondere Rz. 77 f.). Entsprechend können auch deren Kosten zukünftig durch die Verfügungs- adressatin im Rahmen der Tarifierung für das Übertragungsnetz geltend gemacht werden. Die Konstellation, dass ein Verteilnetz- oder ein Kraftwerksbetreiber Eigentümer einer Stichleitung bleibt, die Kosten hingegen an die Verfügungsadressatin deklariert, ist nach Abschluss der Überführung des Eigentums auf die Verfügungsadressatin gesetzlich nicht vorgesehen. Dies- bezüglich wird im Übrigen auf die korrekten Ausführungen der Verfügungsadressatin in ihren Schlussbemerkungen vom 22. März 2013 verwiesen, welche geltend macht, dass Anträge auf Gleichbehandlung sämtlicher Stichleitungen in Bezug auf die Kostentragung, unabhängig da- von, ob diese dem Übertragungsnetz zuzuordnen sind, nicht nachvollziehbar seien (act. 49, S. 2; vgl. hierzu auch die Ausführungen der Repower AG, act. 68). Eigentum und Kostentragung gehören beim Übertragungsnetz untrennbar zusammen. Mit der vorliegenden Verfügung wird sichergestellt, dass alle Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören. Dadurch werden Stich- leitungen auch kostenmässig gleich behandelt (vgl. zu den Leitungen und Nebenanlagen hin zu Kernkraftwerken, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Rz. 51 und Rz. 89 ff.). 88 Im Sinne dieser Erwägungen sind die teilweise implizit gestellten (Eventual-) Anträge der Axpo- Gesellschaften (Anträge 2 und 3.3), der BKW-Gesellschaften (Antrag 4), der AEK Energie AG sowie von EKW abzuweisen. 9 Kernkraftwerke 89 Wie bereits gesehen, haben verschiedene Verfahrensbeteiligte im Rahmen ihrer Stellungnah- men Vorbringen hinsichtlich von Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang von Kernkraft- werken zum Übertragungsnetz gemacht (vgl. Rz. 38, Rz. 43, Rz. 44). Aus diesem Grund hat das Fachsekretariat die vorliegende Fragestellung dem ENSI, der KNS sowie dem ESTI zur Stellungnahme unterbreitet. 90 Das ENSI bringt in der Stellungnahme vom 7. März 2013 vor, dass bei einer Zuordnung der Leitungen und Nebenanlagen hin zu den Kernkraftwerken Gösgen (KKG), Beznau (KKB), Müh- leberg (KKM) und Leibstadt (KKL) Konflikte zwischen der Kernenergie- und der Stromversor- gungsgesetzgebung entstehen könnten. Der Betreiber einer Kernanlage sei für deren Sicherheit verantwortlich. Entsprechend werde die Wahrnehmung dieser Verantwortung für den Bewilli- gungsinhaber erheblich erschwert, wenn für die nukleare Sicherheit bedeutsame Anlagen in
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das Eigentum eines Dritten (Swissgrid) übertragen würden. Das ENSI ist der Auffassung, dass betreffend Sicherheit der Kernkraftwerke die Kernenergiegesetzgebung in jedem Fall Vorrang haben soll. Für die Sicherheit der Kernanlage sei der Betreiber verantwortlich (Art. 22 Abs. 1 Kernenergiegesetz; KEG; SR 732.1). Aus diesen Gründen sei eine Überführung des Eigentums der entsprechenden Leitungen und Anlagen an Swissgrid nicht sicherheitsgerichtet und berge ein Risiko. Das ENSI stellt den Antrag, dass alle Komponenten ab dem ersten Leistungsschalter auf der Spannungsebene 380/220 kV im Eigentum des Bewilligungsinhabers verbleiben sollen (act. 36). 91 Die KNS äussert sich mit Stellungnahme vom 30. April 2013 zur vorliegenden Angelegenheit (act. 57). Die KNS unterstützt die Haltung des ENSI (vgl. Rz. 90). Wegen verschiedener Verrie- gelungen zwischen Elementen des Schaltfeldes solle jedoch das gesamte Schaltfeld (inkl. Sammelschienentrenner) dem Kernkraftwerk zugeordnet werden. 92 Das ESTI teilt mit Brief vom 7. Mai 2013 mit, dass es aus Sicht der Elektrizitätsgesetzgebung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen zur vorliegenden Fragestellung keine Be- merkungen hat (act. 58). 93 Sowohl die BKW-Gesellschaften (eventualiter; vgl. Rz. 43) als auch die Axpo-Gesellschaften (vgl. Rz. 44) beantragen hinsichtlich der Zuordnung von Leitungen und Anlagen hin zu Kern- kraftwerken, ein eigenständiges Verfahren zu eröffnen. 94 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die offenbar momentan gehandhabte Praxis (Alpiq, act. 54; BKW, act. 69) nicht den vom ENSI sowie der KNS in ihren Stellungnahmen vor- gebrachten Eigentumsgrenzen entspricht. 95 Die diesbezüglichen Ausführungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten, die Vorbringen des ENSI und der KNS sowie die Tatsache, dass Leitungen und Anlagen im Sinne von Artikel 2 Ab- satz 2 StromVV nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. Rz. 49 ff.), rechtferti- gen es, über die Zuordnung von Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertra- gungsnetz zu Kernkraftwerken (z.B. Schaltanlage Mühleberg OST, Leitungen und Anlagen hin zu den Kernkraftwerken Gösgen, Beznau, Mühleberg sowie Leibstadt) nicht im Rahmen der vorliegenden Verfügung zu entscheiden. Die ElCom wird dazu gegebenenfalls ein neues Ver- fahren eröffnen. 10 Informationsaustausch 96 Im Sinne von Artikel 8 StromVG und von Artikel 20 StromVG ist abschliessend festzuhalten, dass unabhängig von der Abgrenzung und Definition des Übertragungsnetzes im Lichte der vorstehenden Erwägungen der Informationsaustausch zwischen den Betreibern von Verteilnet- zen, den Kraftwerksbetreibern und der Verfügungsadressatin jederzeit gewährleistet sein muss. Die für den Betrieb notwendigen Daten sind untereinander auszutauschen. 11 Gebühren 97 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
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98 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus anderen Gründen herab- gesetzt oder erlassen werden. 99 Im vorliegenden Fall haben weder die Verfügungsadressatin noch die Verfahrensbeteiligten diese Verfügung durch Einreichen eines Gesuchs veranlasst. Aufgrund dieses Umstands wird für die vorliegende Verfügung ausnahmsweise auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. 100 Nicht davon tangiert werden die Anordnungen zu den Gebühren in früheren Verfahren, insbe- sondere die Gebührenauferlegung in der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 im Verfahren 921-10-005 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfügungsadressatin zu überführen sind. 2. Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, ins- besondere Stichleitungen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Verfah- rensgegenstand wird auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt. 3. Der Antrag der Verfügungsadressatin auf Durchführung einer Besprechung wird abgewiesen. 4. Die Anträge 1, und 3.1 der Axpo-Gesellschaften sowie die Anträge der SBB AG, von KWO, von AET, von GD und von EKW betreffend den Verzicht auf Wiedererwägung in Bezug auf konkrete Leitungen werden abgewiesen. 5. Die Anträge 2 und 3.3 der Axpo-Gesellschaften, der Antrag 4 der BKW-Gesellschaften sowie die Anträge der AEK Energie AG sowie von EKW betreffend die Kostentragung werden abge- wiesen. 6. Auf die Erhebung von Gebühren für diese Verfügung wird verzichtet. 7. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und den weiteren Verfahrensbeteiligten mit ein- geschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 15. August 2013
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick - Weitere Verfahrensbeteiligte Mitzuteilen an: - Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI, Herr Georg Schwarz, Herr Franz Altkind, Industriestrasse 19, 5200 Brugg - Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit KNS, Herr Dr. Bruno Covelli, Gaswerkstrasse 5, 5200 Brugg - Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Herr Peter Rey, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.