Sachverhalt
7 7 1 9 3 12 4 12 5 2/38 2 2.1 2.2 2.3 6 6.1 6.2 6.3 9 9.1 9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 12 12 13 13 20 20 21 7 7.1 7.2 7.3 7.4 7.4.1 7.4.2 7.4.3 7.4.4 7.5 7.5.1 7.5.2 7.5.3 7.5.4 7.5.5 7.5.6 7.5.7 7.6 7.7 8 8.1 8.2 14 14 14 14 15 15 16 17 17 17 17 17 18 18 19 19 19 20 20 21 21 22 22 22 23 23 24 24 7 7 8 9 Betriebskosten........................................................................ Allgemeines.............................................................................. Betriebskosten des Tarifjahres 2011........................................ Betriebskosten des Tarifjahres 2012....................................... Anlagenwerte.......................................................................... Abschreibung im ersten Jahr.................................................... Grundstücke.............................................................................. Nutzungsdauern........................................................................ Historische Bewertung.............................................................. Grundsätze............................................................................... Korrektur der Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK)........... Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 .. Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 .. Synthetische Bewertung.......................................................... Grundsätze.............................................................................. Einheitswerte........................................................................... Index........................................................................................ Individueller Abzug................................................................... Anwendung der synthetischen Methode.................................. Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 Anlagen im Bau........................................................................ Zahlungen Dritter..................................................................... Regulatorische Anlagenrestwerte........................................ Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011...... Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012...... Anrechenbare Ist-Kapitalkosten........................................... Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen.................. Gesuch nach Artikel 31a StromW.......................................... Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011........................... Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012........................... Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.... Allgemeines............................................................................. Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011........... Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012........... Erwägungen ................................................................. Zuständigkeit................................................................ Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse Parteien.......................................................................... Rechtliches Gehör......................................................... Geschäftsgeheimnisse................................................... Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand.............. Massgebliches Recht.................................................. Ist-Werte........................................................................
Anlaufkosten 24 10 34 15 34 16 35 17 36 Entscheid 38 IV Rechtsmittelbelehrung 3/38 11 11.1 11.2 11.3 13 13.1 13.2 13.3 14 14.1 14.2 12 12.1 12.2 12.3 25 25 26 26 27 27 27 27 28 28 28 29 31 31 32 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen..................... Grundsätze.............................................................................. Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011............................ Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012............................ Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt Grundsätze.............................................................................. Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011....................... Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012....................... Berechnung der Deckungsdifferenzen................................ Allgemeines............................................................................. Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011............................. Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012............................. Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen.... Auszahlung.............................................................................. Verzinsung............................................................................... Vermeidung Doppelverrechnung......................................... Stellungnahme Preisüberwacher......................................... Gebühren................................................................................
I Sachverhalt A. 1 2 3 B. 4 5 6 C. 7 4/38 Mit Neuverfügung 212-00017 vom 12. Februar 2015 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 (nachfolgend Neuverfügung 2012) wurden die anrechenbaren Netz kosten 2012 betreffend die Verfahrensbeteiligte 1 neu berechnet (act. 15). Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) auf Antrag der Ge suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 17 und 18). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 16). Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS ElCom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 25 und 26). Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts kräftigen Abschluss der Besch werde verfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 27). Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 23). Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 19).
D. 8 9 E. 10 F. 11 12 13 14 15 16 17 5/38 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 beantwortete die Verfahrensbeteiligte 1 die Fragen gemäss Schreiben vom 18. November 2019 und reichte einen neuen Erhebungsbogen ein (act. 51). Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS El- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver fahren durch (act. 20, 20a, 28 und 28a). Mit E-Mail vom 29. November 2019 stellte die Verfahrensbeteiligte 1 Fragen zum Schreiben des FS ElCom vom 18. November 2019 (act. 48), welche des FS ElCom mit E-Mail vom 2. Dezem ber 2019 beantwortete (act. 50) Mit Schreiben vom 18. November 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzli che Fragen zu beantworten (act. 44). Mit E-Mail vom 26. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum
31. Oktober 2019 erstreckt (act. 40 und 41). Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der ElCom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der ElCom ge wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS ElCom teil te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 22 und 30). Mit E-Mail vom 2. September 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der ElCom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrie ben zukommen zu lassen (act. 37). Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS ElCom den Parteien mit, dass die ElCom auf grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS ElCom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (ÜNE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 31-33). Mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 43). Mit E-Mail vom 29. September 2019 stellte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Frage zum Erhe bungsbogen, welche das FS ElCom am 30. September beantwortete (act. 42).
18 G. 19 H. 20 21 22 23 24 I. 25 6/38 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungs entwurf vom 4. Dezember 2020 (act. 80). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zugestellt (act. 83 und 84). Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwen dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. Mit Brief vom 3. Juli 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligten eingeladen, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 56 und 57). Die Gesuchstellerin reichte ihre Antworten mit Eingabe vom 23. Juli 2020 ein (act. 61 und 62). Die Verfahrensbeteiligten beantworteten die Fragen mit Eingabe vom 14. August 2020 innert erstreckter Frist (act. 59 und 60) und reichten einen neuen Erhebungsbogen ein (act. 64). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Verfahrensparteien und dem Preisüberwacher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 74-77). Mit E-Mail vom 13. Januar 2020 machte die Verfahrensbeteiligte 1 Ausführungen zu den Anla gen im Bau (act. 52) und schickte mit E-Mail vom 29. Januar 2020 einen neuen Erhebungsbo gen (act. 54). Am 16. Dezember 2020 fand eine Besprechung des FS ElCom mit den Parteien statt mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 85). Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme ein. Ab gesehen von wenigen textlichen Bemerkungen erklären sie sich einverstanden mit dem Verfü gungsentwurf (act. 87). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein. Sie beantragt, dass die ElCom im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zudem seien die Dispositiv- Ziffern 6 und 7 dahingehend zu ändern, dass die durch die ElCom verfügte Unterdeckung (inkl. Verzinsung) direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwick lungsaufwand für die Parteien zur Folge. Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom ausserdem da rum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 86).
Il
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 26 27 28 29 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse
E. 2.1 Parteien 30 31 32 7/38 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 [StromW; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 StromW). Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor gungsgesetzgebung. Die EIGom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4). In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie im Beschwerdeverfahren A-222/2012 vor Bundesverwaltungsgericht waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbetei ligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Übertragungsnetz Basel AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ih ren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin und änderte ihre Firma auf Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 än derte sie ihre Firma in IWB NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG. Übertragen wurde der neuen Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Übertragungsnetz Basel AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechen baren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der IWB NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ur- Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).
33 34 Rechtliches Gehör
E. 2.2 35 36 37 8/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Übertragungsnetz Basel AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht als Partei beteiligt. Im vorliegenden Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden bzw. von ihr geschuldeten De ckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Partei stellung nach Artikel 6 VwVG. Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur sprünglichen Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG ebenfalls Parteistellung. Der Erhebungsbogen wurde vom FS ElCom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bö gen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig - was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpas sungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die ElCom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Erhebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erhoben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Ener giebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die ElCom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 86). Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung nahme unterbreitet (act. 74-76). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). sprüngliche Übertragungsnetz Basel AG unterging (A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1). Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 9. Juli 2018 verlegte die Übertragungs netz Basel/Laufenburg AG ihren Sitz nach Aarau und änderte ihre Firma auf Übertragungsnetz Basel/Aarau AG. Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusi onsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft Über tragungsnetz Basel/Aarau AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-222/2012 vom 10. März 2014 2014, E. 1.3.1).
38
E. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 39 40 41 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand
E. 3 42 43 44 9/38 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend. Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Vor diesem Hintergrund ist die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die ElCom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der ElCom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der ElCom 25-00074 vom 20. Ok tober 2016). Die ElCom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die ElCom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die ElCom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 31 und 32). Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ÜNE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 50 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»), Die letzte ehemalige ÜNE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid).
45 46 47 48 49 10/38 werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+! erliess die ElCom je weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 50) eine Verfügung, in wel cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Dea/-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammen gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die ElCom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der ElCom 25-00003 vom 20. Sep tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ÜNE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die ElCom zurück. Nach der Rückweisung an die ElCom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer den könnte. In der Folge wurde der ElCom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl reichen ehemaligen ÜNE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die ElCom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ÜNE eingereichten Vertrags (Verfügung der ElCom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1 und 2).
50 51 52 53 54 55 56 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt keine Asset Deal-Verfügung vor. 57 11/38 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die ElCom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 48). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. Bevor die ehemaligen ÜNE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 43) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. Alle ehemaligen ÜNE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einer anderen ehemaligen ÜNE übertragen haben. Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»', Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»-, Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die El Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per
31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011 und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 StromW sowie Kapitel 13). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012).
Massgebliches Recht
E. 4 58 59 Ist-Werte
E. 5 60 61 62 Betriebskosten
E. 6 Allgemeines
E. 6.1 63 64 12/38 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel che mit dem Betrieb der Netze direkt Zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung. Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der ElCom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der ElCom zum Stromversorgungsrecht. Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs.
65
E. 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 Franken 66 67 68 69
E. 6.3 Franken 70 71 13/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C57). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012, Zelle B57»), Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten per 31. Dezember 2011 haben sich gegenüber den ursprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten praktisch verdoppelt. Dieser Kostenanstieg erklärt sich gemäss Aussage der Verfahrensbeteiligten 1 insbesondere mit den Betriebs- und Instandhaltungskosten der von der KWO in den Jahren 2009 und 2010 erworbenen Anlagen, den periodengerechten Abgrenzungen in der Jahresrechnung 2011 und dem Aufwand für die Überführung in die Swissgrid AG (Transaktionskosten) (act. 51, Antwort 4). Vorher seien auch keine Steuern geltend gemacht worden. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1 StromVG). Im Jahr 2011 wurde eine Gutschrift von Creux de Chippis von Hl Franken als periodenfrem der Ertrag gebucht (act. 64, Brief, Antwort 3.1) und zu den Erträgen aus Netznutzungsentgelten gerechnet (act. 64, Erhebungsbogen, Register «2B 2011-2012» Zelle D13»). Dieser Betrag ist von den Ist-Betriebskosten zu subtrahieren, da es sich um einen sonstigen betrieblichen Ertrag handelt (Rz. 65). Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2011 in der Höhe von Franken werden um |H Franken reduziert, daher belaufen sich die anrechenbare Betriebs kosten per 31. Dezember 2011 auf ■■■ Franken (Tabelle 1, Spalte 11). Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten per 31. Dezember 2012 haben sich gegenüber den ursprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten leicht reduziert (-9%). Einige Kostentreiber sind etwas gestiegen (Sonstiger Aufwand und Steuern) und andere sind gesunken (Material- und Warenaufwand sowie Fremdleistungen). Die geltend gemachten Be triebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von Franken werden akzeptiert (Tabelle 2, Spalte 11). Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 61). Gemäss Praxis der ElCom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, d.h. allfällige Erträge aus interner Ver rechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträ ge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). Emgermcht« Steuern Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 Eingereichter Personaleufwend 3 Eingereichter Aufwand aus interner Total bei ElCom eingereichte Betriebskosten Total anrechenbare Betriebskosten Abzüglich eingereichte weitere Erlöse Eingereichte ausserordentliche Aufwände 4 Eingereichter Aufwand Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen Eingereichter sonstiger Aufwand 1 Eingereichter Material- und Warenaufwand sowie
E. 8.1 115 der Höhe von 2011-2012», Zelle B38). 116 117 118 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. 119 Synthetische Restwerte Historische Restwerte Vor 2004 Seit 2004
E. 8.2 120 2011-2012», Zelle C38). 121 )ungei 122 123 124 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. 125 Historische Restwerte Seit 2004 Vor 2004
E. 9.1 126 127 21/38 Anrechenbare hist. Restwert» Aufgrund der Korrektur bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 105) reduzieren sich die an rechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte um HB Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 16, Be trag darin enthalten). Die Anpassung der Jahresabschreibungen auf monatliche Abschreibungen (Rz. 73) führt zu ei ner Erhöhung der anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte um BB Franken. Die Korrek turen bei den Nutzungsdauern (Rz. 80 f.) führen zu einer Reduktion der anrechenbaren synthe tischen Anlagenrestwerte von BBI Franken. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromW entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). Korrektur hist R»stw»rt» nicht f«duzi«rt»r Aufgrund der oben erwähnte Korrekturen reduzieren sich die anrechenbaren regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um ^Bl Franken auf BIBB Franken (vgl. Ta belle 4, Spalte 17). Der Übertrag von vier historisch bewerteten Anlagen zu den synthetisch bewerteten Anlagen (vgl. Rz. 86 ff.) führt zu einer Reduktion der historischen Anlagenrestwerte vorJHBB Fran ken und einer Erhöhung der synthetisch bewerteten An lagen restwerte um B^^BFranken. Darin enthalten ist die Anpassung der Nutzungsdauer der Anlage auf Zeilennummer 105 (Rz. Rz. 80 f.). Die weiteren Anpassungen bei den AHK (Rz. 88) führen zu einer Verminderung der anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 von BI Franken. Die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte reduzieren sich folglich auf insgesamt Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). Amechenbaie h>«t. Restwert« r«AH»rt«r WACC Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 StromW präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Ar tikel 13 Absatz 2 StromW per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromW). Korr»Murhist RMMSrteMH 2004 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von BBBB Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht Aniechanbare hM. Rwtaert« nichl reduziert«! WACC Elngeracht» hr«t Realwerte nicht redutlertw WACC hlsl. Rwtwttf» Korrektur hiet. Reetwerte reduziert«. Anrechenbar« hiet Rcstwerte »•112004 Eingereicht« hi«. Realwerte «»<12004 Korrektur «yrrth Realwerte MÖCotn eingereicht«
E. 9.1.1 Gesuch nach Artikel 31a StromVV 128 129 Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein. 130 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011
E. 9.1.2 131 132 133 134 s 4 6 8 1 2011 insg. ÜN-Basel Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2011 Tabelle 5 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012
E. 9.1.3 135 22/38 3.25% 2 3.25% 7 Eingereichte Zinskosten Anrechenbare hist. Restw. (red.WACC) Artikel 31a Absatz 1 StromVV legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab satz 3 Buchstabe b StromVV. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV. Nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 StromVV zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). Die ElCom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom 8. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei sungen 2010). 9 Anrechenbare kalk. Zinskosten auf Anlageverm. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- Anrechenbare hist. Restw. (WACC) Die Korrektur der ElCom bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 107) führt zu einer Redukti on der anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen. Hingegen hat die Berücksichtigung der monat lich verfügten Abschreibungen (vgl. Rz. 73) und die Korrektur der AHK (vgl. Rz. 86 ff.) eine Er höhung der anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen zur Folge. Insgesamt erhöhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2011 um H Franken auf Franken. Anrechenbare hist. Restw. (WACC) Anrechenbare synth. Restw. (red.WACC) Seit 2004 4.25% 5 kalk. Zinskosten auf synth. Restw. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von m Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register Übersicht 2011-2012, Zelle B48). kalk. Zinskosten auf hist. Restwerte kalk. Zinskosten auf hist. Restwerte Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). Vor 2004 4.25% 3
136 137 138 8 6 1 4 2012 ÜN-Basel Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2012 Tabelle 6 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen
E. 9.2.1 Allgemeines 139 140 141 23/38 3.14% 7 3.14% 2 Eingereichte Zinskosten Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromW berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. Vor 2004 4.14% 3 Anrechenbare hist. Restw. (WACC) Die ElCom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei sungen 2011). Anrechenbare hist. Restw. (red. WACC) Anrechenbare synth. Restw. (red. WACC) Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen als auch monatsscharfe Ab schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der ElCom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme grundsätzlich auf Basis der AHK bzw. ANW mit Jahresabschreibungen ab.. In der Neuverfügung 2012 wurden sechs Anlagen (Anlagennummer 200062, 200063, 200064, 300027, 500048, 500052 in «1a-K 2011» und «1b-K 2012») mit Inbe Anrechenbare hist. Restw. (WACC) Durch die Korrektur der ElCom bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 109) und die Korrek tur der AHK (vgl. Rz. 86 ff.) sowie der Nutzungsdauer (Rz. 81) reduzieren sich die anrechenba ren kalkulatorischen Zinsen. Hingegen hat die Berücksichtigung der monatlich verfügten Ab schreibungen (vgl. Rz. 73) eine Erhöhung der anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen zur Folge. Insgesamt reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 um H Franken auf Franken. 9 Anrechenbare kalk. Zinskosten auf Anlageverm. insg. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von Hl Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register Übersicht 2011-2012, Zellen C48). kalk. Zinskosten auf hist. Restwerte kalk. Zinskosten auf hist. Restwerte kalk. Zinskosten auf synth. Restw. te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). Seit 2004 4.14% 5
Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011
E. 9.2.2 142 143 7 8 4 2011 Korrektur Korrektur ÜN-Basel Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 Tabelle 7 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012
E. 9.2.3 144 145 146 8 7 4 2012 Korrektur Korrektur ÜN-Basel Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 Tabelle 8 10 Anlaufkosten 147 24/38 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ÜNE in den Jahren 2005 bis 2008 an gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. Anrechenbare historische Abschreibungen Anrechenbare synthetische Abschreibungen triebnahmedatum ab 2010 monatsscharf abgeschrieben (vgl. Rz. 73). Im vorliegend eingereich ten Erhebungsbogen wurden für diese Anlagen ebenfalls Jahresabschreibungen vorgenom men. Es ist nicht ersichtlich, warum die Verfahrensbeteiligte 1 die Art der Abschreibung seit der Neuverfügung 2012 geändert hat. Die ElCom berücksichtigt daher für diese Anlagen monats scharfe Abschreibungen. Diese Anpassung führt zu einer Änderung der Restwerte im Jahr 2011 und 2012. Synthetische Datengrundlage 6 ______ 2______ bei ElCom eingereichte historische Abschreibungen 5 bei ElCom eingereichte synthetische Abschreibungen Aufgrund der Anpassung der AHK (Rz. 116) und der Korrektur bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 107) erhöhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. De zember 2011 um H Franken auf Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). Anrechenbare Abschreibungen insgesamt Synthetische Datengrundlage 6 Anrechenbare historische Abschreibungen Aufgrund der Nichtanerkennung der Abschreibung der Anlage auf Zeilen-Nr. 250 (Rz. 145), der Anpassung der Nutzungsdauer (Rz. 121) und der Korrektur bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz.109) erhöhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. De zember 2012 um H Franken auf Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). 2 bei ElCom eingereichte historische Abschreibungen 5 bei ElCom eingereichte synthetische Abschreibungen Die Anlage mit Zeilen-Nr. 250 war bereits Ende 2011 auf null abgeschrieben. Deshalb werden die von der Verfahrensbeteiligten 1 für diese Anlage geltend gemachten Abschreiben in der Höhe von H Franken (act. 64, Erhebungsbogen, Register «1b-K hist.-synth. 2012) nicht ak zeptiert. Anrechenbare synthetische Abschreibungen Anrechenbare Abschreibungen insgesamt Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register Übersicht 2011-2012, Zellen C51). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register Übersicht 2011-2012, Zelle B51). historische Datengrundlage 3 historische Datengrundlage 3 1 bei ElCom eingereichte Abschreibungen insgesamt 1 bei ElCom eingereichte Abschreibungen insgesamt
148 149 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Anlaufkosten geltend. 150 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 11
E. 10 2 5 6 7 2011 Korrektur ElCom Betriebskosten des Tarifjahres 2012
E. 11 2 5 2012 Eingereichter Ma ■fi»Ü ÙN-Basel Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 Tabelle 2 7 Anlagenwerte 7.1 Abschreibung im ersten Jahr 72 73 7.2 Grundstücke 74 75 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Grundstücke geltend. 76 7.3 Nutzungsdauern 77 14/38 Abzüglich eingereicht« Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. Eingereichter sonstiger Total beiEEom eingereichte In der Neuverfügung 2012 wurden sechs Anlagen (Anlagennummer 200062, 200063, 200064, 300027, 500048, 500052 in «1a-K 2011» und «1b-K 2012») mit Inbetriebnahmedatum ab 2010 monatsscharf abgeschrieben. Im vorliegend eingereichten Erhebungsbogen wurden für diese Anlagen ebenfalls Jahresabschreibungen vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Ver fahrensbeteiligte 1 die Art der Abschreibung seit der Neuverfügung 2012 geändert hat. Die El- Com berücksichtigt daher für diese Anlagen monatsscharfe Abschreibungen, was Auswirkun gen auf die Anlagenrestwerte hat. Eingereicht« ausserordentlich« Eingereichte Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 82). Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [ORJ; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrs werten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der ElCom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). Um den regulatorischen Restwert zu berechnen, sind sämtliche Anlagen über die Nutzungs dauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromW ab dem Jahr der Inbetriebnahme abzuschreiben (vgl. Rz. 77 ff.; Verfügung der ElCom 25-00019 [alt: 928-13-011] und 25-00038, vom 18. Sep tember 2014, Rz. 42). Tot«l «nreehenbare 4 Eing«r«ichter Aufwand Abgaben und Leitungen an Gemeinwesen 1 Eingereichtw Material- und Warenaufwand sowie Fremdleistungen 3 Elngerekhler Aufwand aus Interner
78 79 80 81 7.4 Historische Bewertung Grundsätze 7.4.1 82 83 15/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet im Erhebungsbogen die Nutzungsdauern gemäss Pöyry- Schlussbericht für alle Anlagen mit Ausnahme der Kategorie 7 «Leitungen 380/220-kV Bestand teile: Nachrichtenkabel / Lichtwellenleiter» (act 64). Für diese Anlagekategorie verwendet die Verfahrensbeteiligte 1 eine Nutzungsdauer von 55 Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der ElCom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra gungsnetzanlagen (act. 37, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die ElCom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. Die Nutzungsdauern sämtlicher Anlagen der Kategorie 7 «Leitungen 380/220-kV Bestandteile: Nachrichtenkabel / Lichtwellenleiter» werden auf 20 Jahren gemäss Pöyry-Schlussbericht an gepasst. Im Jahr 2011 betrifft diese Anpassung die elf Anlagen der Zeilen-Nummer 4, 8, 12, 31, 36, 45, 59, 75, 86, 94 und 98 (act. 64, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011»), Diese Korrektur hat keine Auswirkungen, da diese historischen Anlagen per Ende 2011 einen Restwert von Null aufweisen. Im Jahr 2012 betrifft die Anpassung dieselben elf Anlagen wie im Jahr 2011 (Anlagen der Zeilen-Nummer 4, 8, 12, 31, 36, 45, 59, 78, 89, 97, 101, act. 64, Erhe bungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2012»), Zudem weist die Verfahrensbeteiligte 1 für die Anlagen der Zeilen-Nummer 16 und 105 die Anlagenklasse 7 aus. Diese beiden Anlagen wei sen einen Restwert grösser null auf, weshalb eine Korrektur der Nutzungsdauern bei diesen beiden Anlagen grundsätzlich Auswirkungen hat. Die Anlage auf Zeilennummer 16 wurde im Jahr 2011 in der Anlagenklasse 5 deklariert. Die ElCom geht davon aus, dass diese Anlage im Jahr 2012 fälschlicherweise in der Anlagenklasse 7 deklariert wurde. Die ElCom korrigiert daher die Anlagenklasse von 7 zu 5. Die Anlage auf Zeilen-Nummer 105 (synthetisch bewertet) ist im Jahr 2012 neu hinzugekommen. Die Anpassung der Nutzungsdauer auf 20 Jahre führt bei die ser Anlage zu einer Reduktion des Restwerts um Franken. Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend «Pöyry-Schlussbericht», S. 15; act. 73). Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungs gesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaf fungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungs methode nach Artikel 13 Absatz 4 StromW eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).
84 85 Korrektur der Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) 7.4.2 86 87 88 16/38 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. Bei den Anlagewerten der Anlagen mit den Anlagennummern 300028, 300029, 300030 und 300031 handelt es sich nicht um historische Werte, da sie ausgehend von einem synthetischen Wert berechnet wurden. Die historischen AHK werden daher im Jahr 2012 um Fran ken gekürzt. Die von der Verfahrensbeteiligten 1 als AHK eingereichten Anlagenwerte dieser Anlagen werden jedoch als synthetische Anschaffungsneuwerte anerkannt (Rz. 109). der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromW prä zisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, wel che im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ur sprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Mutterge sellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Jahr 2012 die vier Anlagen mit den Anlagennum mern 300028, 300029, 300030 und 300031 (Leitungsabschnitt Riddes-St.Triphon) als historisch bewertete Anlagen. Auf Nachfrage hin erläuterte die Verfahrensbeteiligte 1, wie die AHK dieser im Jahr 2012 übernommenen Anlagen bestimmt wurden. Für die Bewertung dieser Anlagen sei im Jahr 2012 im Rahmen der Anpassungen an die Mustergrid eine Auswertung gemäss Swissasset-Database verwendet worden. Um die AHK zu bestimmen, sei die darin enthaltene synthetische Bewertung (Wiederbeschaffungsneuwert) um 43 Prozent gekürzt worden. Die Be wertung entspreche somit dem Wiederbeschaffungsneuwert gemäss Swissasset-Database x 57% (act. 64, Brief Antwort 2.5). Die Verfahrensbeteiligte 1 hat zudem bei zwei Anlagen (Anlagen-Nr. 200067 und 200069) mit Inbetriebnahmedatum 2011 die Anschaffungs- und Herstellkosten im Jahr 2012 geändert. Sie begründet dies mit Rechnungen und Gutschriften, die im Jahr 2012 hinzugekommen sind (act. 70 und 71). Die ElCom berücksichtigt diese Rechnungs- und Gutschriftenbeträge im Jahr der Inbetriebnahme (2011), was zu einer Korrektur der AHK im Jahr 2011 führt (Erhöhung der AHK um UH Franken) und sowohl 2011 als auch 2012 Auswirkungen auf die Abschreibun gen, Restwerte und Zinsen hat.
Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 7.4.3 89 90 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 7.4.4 91 92 93 7.5 Synthetische Bewertung Grundsätze 7.5.1 94 95 7.5.2 Einheitswerte 96 17/38 Insgesamt reduzieren sich die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 somit um Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 82). Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 83). Die Korrektur der AHK von zwei Anlagen führt zu einer Reduktion um Franken (Rz. 88). Der Übertrag von vier historisch bewerteten Anlagen zu den synthetisch bewerteten Anlagen (vgl. Rz. 86 f.) führt zu einer Reduktion von BHHi Franken. Die monatliche Abschreibung bei sechs Anlagen (Rz. 73) führt zu einer Erhöhung der anrechenbaren historischen Anlagen restwerte um Franken. Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht S. 12 ff.). Diese Einheitskos ten sind nach Auffassung der ElCom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 StromW für die synthetische Be wertung zur Anwendung kommen (act. 37, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Die monatliche Abschreibung bei sechs Anlagen (Rz. 73) führt zu einer Erhöhung der histori schen Anlagenrestwerte um BI Franken. Die Korrektur der AHK von zwei Anlagen (vgl. Rz. 88) führt zu einer Erhöhung der AHK um Franken. Insgesamt erhöhen sich die an- rechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 somit um Franken auf imH Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13). Mit Eingabe vom 14. August 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwer te per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt Franken geltend (act. 64, Er hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C34). Mit Eingabe vom 14. August 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwer te per 31. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt mi^^l Franken geltend (act. 64, Er hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34).
97 98 99 7.5.3 Index 100 101 7.5.4 Individueller Abzug 102 18/38 Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf fungspreise dar. Die ElCom hat auf Basis der gelieferten Kaufpreise und der AHK die Einheitswerte der oben erwähnten Anlagen gemäss Pöyry-Schlussbericht rekonstruiert. Sie hat dazu ausgehend von den Kaufpreisen und den eingereichten AHK dieser Anlagen und von deren Nutzungsdauern den Anschaffungsneuwert nach Abzug berechnet. Zu diesem Wert hat sie den individuellen Ab zug von 1.47 Prozent wieder hinzugerechnet. Schliesslich wurde die Rückindexierung mit dem Hösple-Index zurückgerechnet. Daraus resultieren die Einheitskosten einer Gesamtanlage. Die Verfahrensbeteiligte 1 hat für die Berechnung der synthetischen Restwerte keinen Index verwendet (vgl. Rz. 97). Zur Berechnung der Anschaffungsneuwerte vor Abzug verwendet die ElCom den Hösple-Index des jeweiligen Jahres. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht bei vier Anlagen (Anlagennummer 400023, 700016, 700017 und 700021) synthetische Anlagenrestwerte geltend, für welche sie jedoch keine Einheitswerte ausweist. Es handelt sich um Anlagen, welche die Verfahrensbeteiligte 1 in den Jahren 2009 und 2010 von der KWO im Miteigentum erworben hat. Als Kaufpreis wurden die regulatorisch anerkannten Werte der KWO aus den Jahren 2009 und 2010 bezahlt. Die Bewertung der Anla gen hat die KWO erstellt (act. 51, Brief, Ziff. 2). Die Verfahrensbeteiligte 1 setzt bei weiteren vier Anlagen (Anlagenummern 300028, 300029, 300030 und 300031) rekonstruierte Werte als his torische AHK ein, welche die ElCom als synthetisch bewertete Anlagen akzeptiert (Rz. 86 f.). Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). Für zwei von diesen Anlagen (Anlagennummer 400023 und 700021) sind die resultierenden Einheitswerte höher als die Pöyry-Einheitswerte. Bei der Anlage 400023 betragen die maximal zulässigen Einheitskosten für die 220 kV AIS Doppel-Sammelschiene Primär gemäss Pöyry- Schlussbericht Franken. Bei der Anlage 700021 betragen die maximal zulässigen Einheitskosten für die 220 kV AIS Doppel-Sammelschiene Tiefbau gemäss Pöyry- Schlussbericht |H Franken. Die ElCom korrigiert diese Werte daher und berechnet neue synthetischen Anschaffungsneuwerte (ANW). Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind bei Verwen dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. statt vieler BGE 138 II 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwal tungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsge richts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der ElCom 212-00005/212-00008 vom 11. Ap ril 2017, Rz. 40 f.).
103 Anwendung der synthetischen Methode 7.5.5 104 105 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 7.5.6 106 107 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 7.5.7 108 109 110 19/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor für die synthetische Bewertung geltend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wird daher auch für die Verfahrensbeteiligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. Durch die Korrekturen der ElCom bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 105) reduzieren sich die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um Franken auf HU Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 16). Die Korrekturen der ElCom bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 105) und bei den Nut zungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht für die Anlagen der Kategorie 7 (vgl. Rz. 80 f.) ver mindern die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte; der Übergang von vier Anlagen von der historischen zur synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 86) hingegen erhöht die anrechen baren synthetischen Anlagenrestwerte. Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her stellzeitpunkt zurückzurechnen (vgl. Rz. 94). Aufgrund der oben erwähnten Korrekturen erhöhen sich die anrechenbaren synthetischen An lagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um HU Franken auf Franken (vgl. Ta belle 4, Spalte 16). Für die beiden Anlagen mit den Anlagennummern 400023 und 700021 werden die Wiederbe schaffungspreise anhand der von der ElCom rekonstruierten Einheitskosten (vgl. Rz. 98) be rechnet. Die Rückindexierung des unter Berücksichtigung der korrekten Einheitskosten (Anla gennummer 400023: HH Franken bzw. Anlagenummer 700021: Franken) und des Anteils der Verfahrensbeteiligten 1 an der Anlage (10.6 %) errechneten Wiederbeschaf fungspreises mit dem Hösple-Index führt nach Abzug von 1.47 Prozent zu einem reduzierten synthetischen Anschaffungsneuwert von Franken (Anlagennummer 400023) bzw. Franken (Anlagenummer 700021). Die kalkulatorischen Abschreibungen sowie der syn thetische Anlagenrestwert werden auf Basis dieses neuen synthetischen ANW mit linearer Ab schreibung berechnet. Diese Neubewertung führt zu geringeren kalkulatorischen Kapitalkosten und geringeren anrechenbaren synthetischen Anlagerestwerten. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von H Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C36). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. Dezember 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von |HH Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B36).
Anlagen im Bau 7.6 111 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 112 Zahlungen Dritter 7.7 113 rechnet werden. 114 Regulatorische Anlagenrestwerte 8 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011
E. 11.1 Grundsätze 151 152 153 154 25/38 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 StromW berücksich tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). Gemäss der Praxis der ElCom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2012, Rz. 162; Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der ElCom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromW). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW). Weder das StromVG noch die StromW enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die ElCom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die ElCom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 II 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). Die ElCom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der ElCom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211-
E. 11.2 157 158 5 9 10 2 4 2011 anrechenbares Total Anrechenbare anrechenbare anrechenbare Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 Tabelle 9 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012
E. 11.3 159 «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). 160 26/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto umlaufvermögen in der Höhe von H Franken geltend (act 64, Erhebungsbogen, Register Aufgrund der Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (Rz. 126 ff.) und den kalkulatorischen Abschreibungen (Rz. 139 ff.) erhöhen sich die anrechenbaren Zinsen auf dem regulatorischen Nettoumlaufvermögen per 30. Dezember 2011 um | Franken und betragen insgesamt BHl Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 11). Gemäss Praxis der ElCom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (Rz. 152). Der in die Tarife 2012 eingerechnete Drittel der Unterdeckung 2009 wirkt sich kostenerhöhend aus; der eingerechnete Drittel der Überdeckung 2010 wirkt sich kostenmindernd aus. Aufgrund der Korrekturen bei den kalkulato rischen Zinsen (Rz. 126 ff.) und den kalkulatorischen Abschreibungen (Rz. 139 ff.) erhöhen sich die anrechenbaren Zinsen auf dem regulatorischen Nettoumlaufvermögen per 30. Dezember 2012 um H Franken und betragen insgesamt |H| Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 11). 7 In Tarife 2012 eingerechnet« Deckungsdifferenzen Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Netto umlaufvermögen in der Höhe von H Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B62). In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ÜNE der Gesuchstellerin am Ende je des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali gen ÜNE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die ElCom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011 und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifver fügung 2012 Rz. 152 ff.). I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 132 und 136) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 II 465, E. 9). 3 Verzinsung Anlagevermögen 6 In Tarif» 2012 eingerechnete Deckungsdifferenzen 8 Betriebrirosten ♦ Verzinsung AV + Abschreibungen ♦ VorrMe + 1 bei ElCom eingereichte NUV-
6 7 8 9 10 3 4 5 1 2 2012 Vorräte ÜN-Basel Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 Tabelle 10 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 12 Grundsätze 12.1 161 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 12.2 162 163 3 4 2 2011 Betriebskosten Abschreibungen Verzinsuni UN-Basel Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 Tabelle 11 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 12.3 164 165 2 3 4 2012 Abschreibungen Verzinsunj Betriebskosten g ÜN-Basel Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 Tabelle 12 27/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von BH Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C70). bei ElCom etagerelchte NUV- Zinsen Durch die Korrekturen bei den Kapitalkosten (vgl. Rz. 126 ff.) und die Berücksichtigung der ein tarifierten Deckungsdifferenzen bei der NUV-Berechnung (vgl. Rz. 160) reduzieren sich die an rechenbaren Netzkosten per 31. Dezember 2012 um Ü Franken und betragen insgesamt Franken (Tabelle 12, Spalte 5). 5 Anrechenbare Netzkosten insg. Durch die Korrekturen bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 69) und den Kapitalkosten (vgl. Rz. 126 ff.) erhöhen sich die anrechenbaren Netzkosten per 31. Dezember 2011 um H| Franken und betragen insgesamt Franken (Tabelle 11, Spalte 5). Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B70). 5 Anrechenbare Netzkosten insg. In Tarife 2012 eingerechnete Deckungsdifferenzen 2009 anrechenbare Betriebskosten Verzinsung Anlagevermögen (AV) anrechenbare Abschreibungen Betriebskosten ♦ Verzinsung AV ♦ Abschreibungen ♦ Vorräte ♦ Deckungsdifferenzen In Tarife 2012 eingerechnete Deckungsdifferenzen 2010 anrechenbares NUV Total Anrechenbare Zinskosten NUV 1 Eingereichte Kosten total 1 Eingereichte Kosten total
Berechnung der Deckungsdifferenzen 13 Allgemeines 13.1 166 167 168 169 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 13.2 170 171 28/38 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 12 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe renz des entsprechenden Tarifjahres. Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ÜNE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011 und 2012 ausbezahlt hat. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von ■HU Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register 4-DD 2011-2012, Zel le B20). Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromW). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromW durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah res gegenübergestellt (vgl. Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der ElCom 212-00004/212-00005/212-00008/212-
E. 15 9 Anrechenbare 2012 UN-Basei| Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 Tabelle 4 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten 9 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen
E. 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; Andre Spielmann, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ÜNE aktiviert und über fünf Jahre abge schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4).
155 156 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011
E. 16 Anreehenb. synth Realwerte |inH Abzug 1.47^
E. 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der ElCom zur Berechnung der De ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der ElCom vom 12. De zember 2019, Rz. 186). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN von HH Franken (act. 64, Erhebungsbogen, Register 4-DD 2011-2012, Zelle B6).
172 173 174 2011 Position j Deckungsdifferenzen ÜN Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 Tabelle 13 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 13.3 175 176 177 29/38 Dieser Betrag entspricht den verfügten anrechenbaren Netzkosten von Franken (Ta rifverfügung 2011, Tabelle 8) zuzüglich einer Gutschrift von Franken als periodenfremder Ertrag (Rz. 68). Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von Franken (vgl. Tabelle 13). Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten be tragen HH Franken (vgl. Rz. 163, Tabelle 11 Spalte 5 und Tabelle 13). Der Betrag von Franken wurde im Jahr 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (act. 62, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). Deckungsdifferenzen 2009 Deckungsdifferenzen 2010 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN__________ Differenzzahlung Tarife 2012 Total Erträge / Erlöse ÜN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten Die für die regulatorische Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berück sichtigenden Erlöse ergeben sich aus den von der ElCom mit Tarifverfügung 2011 verfügten an rechenbaren Kosten in der Höhe von Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8, Spalte 10), welche die Gesuchstellerin im Jahr 2011 ausbezahlt hat (act. 62, Excel-Tabelle DD Aus zahlungen). Der periodenfremde Ertrag von ül Franken wird direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 68 sowie Tabelle 13). Dies ergibt anrechenbare Erlöse für das Jahr 2011 von UH Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 13). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2012 Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN von H Franken (act. 64, Erhebungsbogen, Register 4-DD 2011-2012, Zelle C6). Da rin enthalten sind je ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von Hi Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register 4-DD 2011-2012, Zelle C20).
178 179 180 Die regulatorischen Erlöse betragen insgesamt Franken (vgl. Tabelle 14). 181 182 30/38 Die regulatorischen Erlöse (Rz. 180), nach Herausrechnung je eines Drittels der Deckungsdiffe renzen 2009 und 2010, abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von HH Franken. Mit Neuverfügung 2012 legte die ElCom für die Verfahrensbeteiligte 1 die anrechenbaren Kos ten für das Tarifjahr 2012 gestützt auf das Basisjahrprinzip neu fest. Der Differenzbetrag in Hö he von Hl Franken zwischen den anrechenbaren Netzkosten gemäss Neuverfügung 2012 in der Höhe von Franken zu den für das Tarifjahr 2012 ursprünglich verfügten Kosten in der Höhe von Franken (vor Deckungsdifferenzen) wurde von der Gesuchstellerin bereits verzinst und vergütet (act. 62, Excel-Tabelle DD Auszahlungen; act. 64 Brief, Ziff. 11). Die vorliegend zu berechnenden Deckungsdifferenzen 2012 berechnen sich folglich aus der Dif ferenz zwischen den anrechenbaren Kosten gemäss Neuverfügung 2012 und den vorliegend berechneten Ist-Kosten für das Tarifjahr 2012. Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten be tragen mH Franken (vgl. Rz. 165; Tabelle 12, Spalte 5 und Tabelle 14). Die Verfahrens beteiligte 1 berücksichtigt bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 auch die De ckungsdifferenzen aus den Jahren 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung der Tarife 2012 (act. 64, Erhebungsbogen, Register 4-DD 2011-2012, Zellen C15-17). Die von der Gesuchstel lerin geleistete Auszahlung der Differenz zwischen den anrechenbaren Netzkosten gemäss Neuverfügung 2012 zu den für das Tarifjahr 2012 ursprünglich verfügten Kosten in der Höhe von Franken wurde als Erlös berücksichtigt (Rz. 178). Die zwei Drittel der Deckungsdif ferenzen 2009 und 2010 werden erst in der Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen gemäss Tabelle 15 berücksichtigt. Basierend auf den effektiven Auszahlungen der Gesuchstellerin berechnen sich diese regulato risch zu berücksichtigenden Erlöse wie folgt: Franken effektive Auszahlung Tarifjahr 2012 minus m Franken für 1/3 Deckungsdifferenz 2009 (Unterdeckung) plus H Fran ken für 1/3 Deckungsdifferenz 2010 (Überdeckung) plus m Franken Differenzzahlung Ta rife 2012 ergibt Franken (vgl. Tabelle 14). Je ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 sind in den anrechenbaren Kosten 2012 und damit in den von der Gesuchstelle rin ausbezahlten Erlösen enthalten (Rz. 178). Für die Berechnung der Deckungsdifferenz 2012 sind die beiden Beträge jedoch aus den ausbezahlten Erlösen herauszurechnen.
2012 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 Tabelle 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 14 14.1 Auszahlung 183 184 31/38 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass die durch die ElCom verfügte Unterdeckung (inkl. Verzinsung) direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlt werden könne (act 86, Rz. 5). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, vor der Fusion der Netzgesellschaft mit Swiss- grid seien die Verfahren zur Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netz nutzung Netzebene 1 bereits hängig gewesen. Parteien in diesem Verfahren bildeten die Netz gesellschaft und die Muttergesellschaft in ihrer Funktion als Sacheinlegerin. Mit der Fusion der Netzgesellschaft mit der Gesuchstellerin sei die Netzgesellschaft untergegangen, womit die Ge fahr bestanden habe, dass die hängigen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie ben werden. Daher sei vor der Fusion und zur Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrens beteiligten 2 die Verfahrensbeteiligte 1 von der Netzgesellschaft abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft und mit minimalen Mitteln ausge staltet. Wirtschaftlich berechtigt am Ausgang des Verfahrens sei die Verfahrensbeteiligte 2 als ehemalige Eigentümerin des auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzes. Entsprechend würden ihr auch die aus der Überführung resultierenden Zahlungen zustehen beziehungsweise es bestehe für sie die Pflicht, diese Zahlungen zu leisten. Die Diskrepanz zwischen der forma len Zahlungsempfängerin und der wirtschaftlich Berechtigten bestehe zudem nur bei Share Deals, da nur in diesen Fällen die Sacheinlegerinnen ein Unbundling der Übertragungsnetztä tigkeit gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG vorgenommen haben. Bei Asset Deals bestehe diese Problematik nicht. In diesen Fällen gehen die Zahlungen direkt an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte. Das zeige, dass der «nicht korrekte» Zahlungsfluss einzig auf die Überführung des Übertragungsnetzes mittels Share Deal und der damit einhergehenden Ab spaltung der Verfahrensgesellschaft zurückzuführen sei. Die unterschiedliche Handhabung des Zahlungsflusses dürfe jedoch nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes ab hängen. Die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos und der Verzinsung werde immer an die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) beziehungsweise durch die Sacheinlegerin (Verfah- Position__________________________ Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN____________ Differenzzahlung Tarife 2012______ Total Erträge / Erlöse ÜN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten Differenzbetrag Kapitalkosten Tarife 2012 Deckungsdifferenzen 2009_________ Deckungsdifferenzen 2010 i Deckungsdifferenzen ÛN
185 186 187 Verzinsung 14.2 188 32/38 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Gläubigerin der im vorliegenden Verfah ren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012 Tabellen 7A und 7B). Dabei wurden Un terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 177). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- rensbeteiligte 2) erfolgen. Diese Tatsache hätten die Verfahrensparteien auch im Sacheinlage vertrag berücksichtigt. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 als frühere Mutterge sellschaft der (ehemaligen) Netzgesellschaft hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könne, Swissgrid die entsprechende Differenz an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleite (Ziff. 10.6 Abs. 4 Sacheinlagevertrag). Glei ches gelte selbstredend auch im umgekehrten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leis ten habe. Die Beibehaltung der jetzigen Dispositivziffern 6 und 7 habe einen zusätzlichen Ab wicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 86, Rz. 6 ff.). Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG die rechtlich Berechtigte beziehungs weise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 32). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagever trag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfah rensbeteiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbe teiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der ElCom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die ElCom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, die Zahlungsflüsse dürften nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen, greift ebenfalls nicht: Vorliegend ist massgebend, welche Partei betreffend die festzulegende Deckungsdifferenz rechtlich berechtigt beziehungsweise verpflich tet ist. Der Zahlungsfluss erfolgt damit immer zwischen der Gesuchstellerin und der rechtlich be- rechtigten/verpflichteten Partei. Die Art der Überführung haben hingegen die Parteien vertrag lich untereinander vereinbart. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechen de Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der ElCom nicht eingereicht.
189 190 191 192 193 Tabelle 15 33/38 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Aus zahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 7B, Spalte 21). Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach einlagevertrag vom 23. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der ElCom in der Tarifver fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 7B, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 (inklusiv Verzin sung) bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 62; act. 64, Brief, Ziff. 5). In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädigungwurde somit insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von Franken berücksichtigt (act. 62, Excel-Tabelle DD Auszahlungen ausge füllt; act. 64, Bewertungsbericht IFBC, S. 20). Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 (inkl. Anhang, Register Deckungsdifferenz Netz, Zeile
54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frü hestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4; Ver fügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Gesuchstellerin. Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligte 2 aus. Dadurch verringert sich die Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 vor Verzinsung 2013 auf Franken (2/3 Unterdeckung 2009 in der Höhe von Franken inkl. Zinsen, plus 2/3 Überdeckung 2010 in der Höhe von Franken inkl. Zinsen, plus vorliegend verfügte Deckungsdifferen zen 2011 und 2012 [Unterdeckungen] in der Höhe von insgesamt Franken inkl. Zin sen, abzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 in der Höhe von H Fran ken; vgl. Tabelle 15). In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. jlotal _______ Jahr_______ 2011 2012 2012 nach Verzinsunj 2013 2ÔÎ1 2013 2016 20H ~2ÔÎÉ 20ÏSj
194 195 196 197 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 7 ausgewiesen. 198 Vermeidung Doppelverrechnung 15 199 200 Stellungnahme des Preisüberwachers 16 201 34/38 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem spä teren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen. Eine doppelte Anrechnung von Netzkosten sowohl über das Verteilnetz als auch über das Über tragungsnetz ist nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Deckungsdifferenzen auf Netzebene 1 sind daher - falls sie bereits über das Verteilnetz oder allenfalls über die Ge stehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden - in künftigen Tarifjahren wieder zu kompen sieren, sobald die Vergütung über die Gesuchstellerin erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. Diese Forderung der Verfahrensbeteiligten 1 gegenüber der Gesuchstellerin wird mit Rechts kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die ElCom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 86, Rz. 3). Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati on für das übernächste Geschäftsjahr. Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellerin der Verfah rensbeteiligten 1 den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin zu leistende Verzinsung der De ckungsdifferenzen H Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Dif ferenzbetrag von der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Verfahrensbeteiligte 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Ver zinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). Die ElCom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel lungnahme unterbreitet (act. 77). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 80).
202 Gebühren
E. 17 203 204 205 35/38 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die ElCom die Basis für die ab schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 80). Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: | anrechenba re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend H Fran ken), | anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus machend H Franken) und H anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge bühr von Franken.
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 36/38 Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra gungsnetzanlagen der Übertragungsnetz Basel/Aarau AG betragen Franken. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG Franken (Unterdeckung). Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver fügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Der durch die Swissgrid AG an die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG zu bezahlende De ckungsdifferenzsaldo beträgt unter Berücksichtigungder im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) Franken. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG H Franken (Unterdeckung). Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der Übertragungsnetz Basel/Aarau AG und der IWB In dustrielle Werke Basel mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be tragen für die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG Franken. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt BH Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be tragen für die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG HUH Franken. Die durch die Swissgrid AG an die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG zu bezahlende Verzin sung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 6 beträgt bis zum 31. Dezember 2019 Franken. Der durch die Swissgrid AG an die Übertragungsnetz Basel/AarauAG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 Franken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 ent sprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen.
Bern, 09.02.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Beilagen: Tabellen 37/38 Renato Tami Geschäftsführer Werner Luginbühl Präsident Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau Übertragungsnetz Basel/Aarau AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau, vertre ten durch IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, 4002 Basel IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, 4002 Basel Kopie:
- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
IV Rechtsmittelbelehrung vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; a) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; b) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). c) 38/38 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 25-00127 Bem, 09.02.2021 VERFÜGUNG der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin) und (Verfahrensbeteiligte 1) IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, 4002 Basel (Verfahrensbeteiligte 2) (zusammen: Verfahrensbeteiligte) Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 betreffend EICom-D-723B3401/20 L+J Übertragungsnetz Basel/Aarau AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31 5001 Aarau Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel vertreten durch IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Inhaltsverzeichnis 4 I Sachverhalt 7 7 1 9 3 12 4 12 5 2/38 2 2.1 2.2 2.3 6 6.1 6.2 6.3 9 9.1 9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 12 12 13 13 20 20 21 7 7.1 7.2 7.3 7.4 7.4.1 7.4.2 7.4.3 7.4.4 7.5 7.5.1 7.5.2 7.5.3 7.5.4 7.5.5 7.5.6 7.5.7 7.6 7.7 8 8.1 8.2 14 14 14 14 15 15 16 17 17 17 17 17 18 18 19 19 19 20 20 21 21 22 22 22 23 23 24 24 7 7 8 9 Betriebskosten........................................................................ Allgemeines.............................................................................. Betriebskosten des Tarifjahres 2011........................................ Betriebskosten des Tarifjahres 2012....................................... Anlagenwerte.......................................................................... Abschreibung im ersten Jahr.................................................... Grundstücke.............................................................................. Nutzungsdauern........................................................................ Historische Bewertung.............................................................. Grundsätze............................................................................... Korrektur der Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK)........... Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 .. Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 .. Synthetische Bewertung.......................................................... Grundsätze.............................................................................. Einheitswerte........................................................................... Index........................................................................................ Individueller Abzug................................................................... Anwendung der synthetischen Methode.................................. Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 Anlagen im Bau........................................................................ Zahlungen Dritter..................................................................... Regulatorische Anlagenrestwerte........................................ Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011...... Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012...... Anrechenbare Ist-Kapitalkosten........................................... Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen.................. Gesuch nach Artikel 31a StromW.......................................... Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011........................... Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012........................... Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.... Allgemeines............................................................................. Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011........... Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012........... Erwägungen ................................................................. Zuständigkeit................................................................ Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse Parteien.......................................................................... Rechtliches Gehör......................................................... Geschäftsgeheimnisse................................................... Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand.............. Massgebliches Recht.................................................. Ist-Werte........................................................................
Anlaufkosten 24 10 34 15 34 16 35 17 36 Entscheid 38 IV Rechtsmittelbelehrung 3/38 11 11.1 11.2 11.3 13 13.1 13.2 13.3 14 14.1 14.2 12 12.1 12.2 12.3 25 25 26 26 27 27 27 27 28 28 28 29 31 31 32 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen..................... Grundsätze.............................................................................. Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011............................ Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012............................ Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt Grundsätze.............................................................................. Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011....................... Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012....................... Berechnung der Deckungsdifferenzen................................ Allgemeines............................................................................. Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011............................. Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012............................. Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen.... Auszahlung.............................................................................. Verzinsung............................................................................... Vermeidung Doppelverrechnung......................................... Stellungnahme Preisüberwacher......................................... Gebühren................................................................................
I Sachverhalt A. 1 2 3 B. 4 5 6 C. 7 4/38 Mit Neuverfügung 212-00017 vom 12. Februar 2015 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 (nachfolgend Neuverfügung 2012) wurden die anrechenbaren Netz kosten 2012 betreffend die Verfahrensbeteiligte 1 neu berechnet (act. 15). Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) auf Antrag der Ge suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 17 und 18). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 16). Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS ElCom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 25 und 26). Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts kräftigen Abschluss der Besch werde verfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 27). Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 23). Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 19).
D. 8 9 E. 10 F. 11 12 13 14 15 16 17 5/38 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 beantwortete die Verfahrensbeteiligte 1 die Fragen gemäss Schreiben vom 18. November 2019 und reichte einen neuen Erhebungsbogen ein (act. 51). Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS El- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver fahren durch (act. 20, 20a, 28 und 28a). Mit E-Mail vom 29. November 2019 stellte die Verfahrensbeteiligte 1 Fragen zum Schreiben des FS ElCom vom 18. November 2019 (act. 48), welche des FS ElCom mit E-Mail vom 2. Dezem ber 2019 beantwortete (act. 50) Mit Schreiben vom 18. November 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzli che Fragen zu beantworten (act. 44). Mit E-Mail vom 26. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum
31. Oktober 2019 erstreckt (act. 40 und 41). Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der ElCom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der ElCom ge wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS ElCom teil te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 22 und 30). Mit E-Mail vom 2. September 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der ElCom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrie ben zukommen zu lassen (act. 37). Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS ElCom den Parteien mit, dass die ElCom auf grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS ElCom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (ÜNE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 31-33). Mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 43). Mit E-Mail vom 29. September 2019 stellte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Frage zum Erhe bungsbogen, welche das FS ElCom am 30. September beantwortete (act. 42).
18 G. 19 H. 20 21 22 23 24 I. 25 6/38 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungs entwurf vom 4. Dezember 2020 (act. 80). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zugestellt (act. 83 und 84). Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwen dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. Mit Brief vom 3. Juli 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligten eingeladen, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 56 und 57). Die Gesuchstellerin reichte ihre Antworten mit Eingabe vom 23. Juli 2020 ein (act. 61 und 62). Die Verfahrensbeteiligten beantworteten die Fragen mit Eingabe vom 14. August 2020 innert erstreckter Frist (act. 59 und 60) und reichten einen neuen Erhebungsbogen ein (act. 64). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Verfahrensparteien und dem Preisüberwacher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 74-77). Mit E-Mail vom 13. Januar 2020 machte die Verfahrensbeteiligte 1 Ausführungen zu den Anla gen im Bau (act. 52) und schickte mit E-Mail vom 29. Januar 2020 einen neuen Erhebungsbo gen (act. 54). Am 16. Dezember 2020 fand eine Besprechung des FS ElCom mit den Parteien statt mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 85). Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme ein. Ab gesehen von wenigen textlichen Bemerkungen erklären sie sich einverstanden mit dem Verfü gungsentwurf (act. 87). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein. Sie beantragt, dass die ElCom im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zudem seien die Dispositiv- Ziffern 6 und 7 dahingehend zu ändern, dass die durch die ElCom verfügte Unterdeckung (inkl. Verzinsung) direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwick lungsaufwand für die Parteien zur Folge. Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom ausserdem da rum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 86).
Il Erwägungen Zuständigkeit 1 26 27 28 29 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse 2 2.1 Parteien 30 31 32 7/38 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 [StromW; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 StromW). Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor gungsgesetzgebung. Die EIGom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4). In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie im Beschwerdeverfahren A-222/2012 vor Bundesverwaltungsgericht waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbetei ligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Übertragungsnetz Basel AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ih ren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin und änderte ihre Firma auf Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 än derte sie ihre Firma in IWB NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG. Übertragen wurde der neuen Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Übertragungsnetz Basel AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechen baren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der IWB NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ur- Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).
33 34 Rechtliches Gehör 2.2 35 36 37 8/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Übertragungsnetz Basel AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht als Partei beteiligt. Im vorliegenden Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden bzw. von ihr geschuldeten De ckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Partei stellung nach Artikel 6 VwVG. Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur sprünglichen Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG ebenfalls Parteistellung. Der Erhebungsbogen wurde vom FS ElCom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bö gen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig - was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpas sungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die ElCom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Erhebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erhoben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Ener giebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die ElCom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 86). Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung nahme unterbreitet (act. 74-76). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). sprüngliche Übertragungsnetz Basel AG unterging (A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1). Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 9. Juli 2018 verlegte die Übertragungs netz Basel/Laufenburg AG ihren Sitz nach Aarau und änderte ihre Firma auf Übertragungsnetz Basel/Aarau AG. Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusi onsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft Über tragungsnetz Basel/Aarau AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-222/2012 vom 10. März 2014 2014, E. 1.3.1).
38 2.3 Geschäftsgeheimnisse 39 40 41 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 3 42 43 44 9/38 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend. Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Vor diesem Hintergrund ist die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die ElCom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der ElCom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der ElCom 25-00074 vom 20. Ok tober 2016). Die ElCom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die ElCom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die ElCom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 31 und 32). Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ÜNE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 50 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»), Die letzte ehemalige ÜNE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid).
45 46 47 48 49 10/38 werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+! erliess die ElCom je weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 50) eine Verfügung, in wel cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Dea/-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammen gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die ElCom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der ElCom 25-00003 vom 20. Sep tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ÜNE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die ElCom zurück. Nach der Rückweisung an die ElCom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer den könnte. In der Folge wurde der ElCom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl reichen ehemaligen ÜNE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die ElCom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ÜNE eingereichten Vertrags (Verfügung der ElCom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1 und 2).
50 51 52 53 54 55 56 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt keine Asset Deal-Verfügung vor. 57 11/38 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die ElCom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 48). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. Bevor die ehemaligen ÜNE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 43) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. Alle ehemaligen ÜNE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einer anderen ehemaligen ÜNE übertragen haben. Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»', Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»-, Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die El Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per
31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011 und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 StromW sowie Kapitel 13). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012).
Massgebliches Recht 4 58 59 Ist-Werte 5 60 61 62 Betriebskosten 6 Allgemeines 6.1 63 64 12/38 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel che mit dem Betrieb der Netze direkt Zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung. Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der ElCom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der ElCom zum Stromversorgungsrecht. Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs.
65 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 Franken 66 67 68 69 8 9 10 2 5 6 7 2011 Korrektur ElCom Betriebskosten des Tarifjahres 2012 6.3 Franken 70 71 13/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C57). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012, Zelle B57»), Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten per 31. Dezember 2011 haben sich gegenüber den ursprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten praktisch verdoppelt. Dieser Kostenanstieg erklärt sich gemäss Aussage der Verfahrensbeteiligten 1 insbesondere mit den Betriebs- und Instandhaltungskosten der von der KWO in den Jahren 2009 und 2010 erworbenen Anlagen, den periodengerechten Abgrenzungen in der Jahresrechnung 2011 und dem Aufwand für die Überführung in die Swissgrid AG (Transaktionskosten) (act. 51, Antwort 4). Vorher seien auch keine Steuern geltend gemacht worden. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1 StromVG). Im Jahr 2011 wurde eine Gutschrift von Creux de Chippis von Hl Franken als periodenfrem der Ertrag gebucht (act. 64, Brief, Antwort 3.1) und zu den Erträgen aus Netznutzungsentgelten gerechnet (act. 64, Erhebungsbogen, Register «2B 2011-2012» Zelle D13»). Dieser Betrag ist von den Ist-Betriebskosten zu subtrahieren, da es sich um einen sonstigen betrieblichen Ertrag handelt (Rz. 65). Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2011 in der Höhe von Franken werden um |H Franken reduziert, daher belaufen sich die anrechenbare Betriebs kosten per 31. Dezember 2011 auf ■■■ Franken (Tabelle 1, Spalte 11). Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten per 31. Dezember 2012 haben sich gegenüber den ursprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten leicht reduziert (-9%). Einige Kostentreiber sind etwas gestiegen (Sonstiger Aufwand und Steuern) und andere sind gesunken (Material- und Warenaufwand sowie Fremdleistungen). Die geltend gemachten Be triebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von Franken werden akzeptiert (Tabelle 2, Spalte 11). Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 61). Gemäss Praxis der ElCom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, d.h. allfällige Erträge aus interner Ver rechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträ ge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). Emgermcht« Steuern Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 Eingereichter Personaleufwend 3 Eingereichter Aufwand aus interner Total bei ElCom eingereichte Betriebskosten Total anrechenbare Betriebskosten Abzüglich eingereichte weitere Erlöse Eingereichte ausserordentliche Aufwände 4 Eingereichter Aufwand Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen Eingereichter sonstiger Aufwand 1 Eingereichter Material- und Warenaufwand sowie 11
6 7 8 9 10 11 2 5 2012 Eingereichter Ma ■fi»Ü ÙN-Basel Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 Tabelle 2 7 Anlagenwerte 7.1 Abschreibung im ersten Jahr 72 73 7.2 Grundstücke 74 75 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Grundstücke geltend. 76 7.3 Nutzungsdauern 77 14/38 Abzüglich eingereicht« Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. Eingereichter sonstiger Total beiEEom eingereichte In der Neuverfügung 2012 wurden sechs Anlagen (Anlagennummer 200062, 200063, 200064, 300027, 500048, 500052 in «1a-K 2011» und «1b-K 2012») mit Inbetriebnahmedatum ab 2010 monatsscharf abgeschrieben. Im vorliegend eingereichten Erhebungsbogen wurden für diese Anlagen ebenfalls Jahresabschreibungen vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Ver fahrensbeteiligte 1 die Art der Abschreibung seit der Neuverfügung 2012 geändert hat. Die El- Com berücksichtigt daher für diese Anlagen monatsscharfe Abschreibungen, was Auswirkun gen auf die Anlagenrestwerte hat. Eingereicht« ausserordentlich« Eingereichte Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 82). Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [ORJ; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrs werten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der ElCom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). Um den regulatorischen Restwert zu berechnen, sind sämtliche Anlagen über die Nutzungs dauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromW ab dem Jahr der Inbetriebnahme abzuschreiben (vgl. Rz. 77 ff.; Verfügung der ElCom 25-00019 [alt: 928-13-011] und 25-00038, vom 18. Sep tember 2014, Rz. 42). Tot«l «nreehenbare 4 Eing«r«ichter Aufwand Abgaben und Leitungen an Gemeinwesen 1 Eingereichtw Material- und Warenaufwand sowie Fremdleistungen 3 Elngerekhler Aufwand aus Interner
78 79 80 81 7.4 Historische Bewertung Grundsätze 7.4.1 82 83 15/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet im Erhebungsbogen die Nutzungsdauern gemäss Pöyry- Schlussbericht für alle Anlagen mit Ausnahme der Kategorie 7 «Leitungen 380/220-kV Bestand teile: Nachrichtenkabel / Lichtwellenleiter» (act 64). Für diese Anlagekategorie verwendet die Verfahrensbeteiligte 1 eine Nutzungsdauer von 55 Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der ElCom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra gungsnetzanlagen (act. 37, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die ElCom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. Die Nutzungsdauern sämtlicher Anlagen der Kategorie 7 «Leitungen 380/220-kV Bestandteile: Nachrichtenkabel / Lichtwellenleiter» werden auf 20 Jahren gemäss Pöyry-Schlussbericht an gepasst. Im Jahr 2011 betrifft diese Anpassung die elf Anlagen der Zeilen-Nummer 4, 8, 12, 31, 36, 45, 59, 75, 86, 94 und 98 (act. 64, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011»), Diese Korrektur hat keine Auswirkungen, da diese historischen Anlagen per Ende 2011 einen Restwert von Null aufweisen. Im Jahr 2012 betrifft die Anpassung dieselben elf Anlagen wie im Jahr 2011 (Anlagen der Zeilen-Nummer 4, 8, 12, 31, 36, 45, 59, 78, 89, 97, 101, act. 64, Erhe bungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2012»), Zudem weist die Verfahrensbeteiligte 1 für die Anlagen der Zeilen-Nummer 16 und 105 die Anlagenklasse 7 aus. Diese beiden Anlagen wei sen einen Restwert grösser null auf, weshalb eine Korrektur der Nutzungsdauern bei diesen beiden Anlagen grundsätzlich Auswirkungen hat. Die Anlage auf Zeilennummer 16 wurde im Jahr 2011 in der Anlagenklasse 5 deklariert. Die ElCom geht davon aus, dass diese Anlage im Jahr 2012 fälschlicherweise in der Anlagenklasse 7 deklariert wurde. Die ElCom korrigiert daher die Anlagenklasse von 7 zu 5. Die Anlage auf Zeilen-Nummer 105 (synthetisch bewertet) ist im Jahr 2012 neu hinzugekommen. Die Anpassung der Nutzungsdauer auf 20 Jahre führt bei die ser Anlage zu einer Reduktion des Restwerts um Franken. Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend «Pöyry-Schlussbericht», S. 15; act. 73). Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungs gesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaf fungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungs methode nach Artikel 13 Absatz 4 StromW eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).
84 85 Korrektur der Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) 7.4.2 86 87 88 16/38 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. Bei den Anlagewerten der Anlagen mit den Anlagennummern 300028, 300029, 300030 und 300031 handelt es sich nicht um historische Werte, da sie ausgehend von einem synthetischen Wert berechnet wurden. Die historischen AHK werden daher im Jahr 2012 um Fran ken gekürzt. Die von der Verfahrensbeteiligten 1 als AHK eingereichten Anlagenwerte dieser Anlagen werden jedoch als synthetische Anschaffungsneuwerte anerkannt (Rz. 109). der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromW prä zisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, wel che im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ur sprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Mutterge sellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Jahr 2012 die vier Anlagen mit den Anlagennum mern 300028, 300029, 300030 und 300031 (Leitungsabschnitt Riddes-St.Triphon) als historisch bewertete Anlagen. Auf Nachfrage hin erläuterte die Verfahrensbeteiligte 1, wie die AHK dieser im Jahr 2012 übernommenen Anlagen bestimmt wurden. Für die Bewertung dieser Anlagen sei im Jahr 2012 im Rahmen der Anpassungen an die Mustergrid eine Auswertung gemäss Swissasset-Database verwendet worden. Um die AHK zu bestimmen, sei die darin enthaltene synthetische Bewertung (Wiederbeschaffungsneuwert) um 43 Prozent gekürzt worden. Die Be wertung entspreche somit dem Wiederbeschaffungsneuwert gemäss Swissasset-Database x 57% (act. 64, Brief Antwort 2.5). Die Verfahrensbeteiligte 1 hat zudem bei zwei Anlagen (Anlagen-Nr. 200067 und 200069) mit Inbetriebnahmedatum 2011 die Anschaffungs- und Herstellkosten im Jahr 2012 geändert. Sie begründet dies mit Rechnungen und Gutschriften, die im Jahr 2012 hinzugekommen sind (act. 70 und 71). Die ElCom berücksichtigt diese Rechnungs- und Gutschriftenbeträge im Jahr der Inbetriebnahme (2011), was zu einer Korrektur der AHK im Jahr 2011 führt (Erhöhung der AHK um UH Franken) und sowohl 2011 als auch 2012 Auswirkungen auf die Abschreibun gen, Restwerte und Zinsen hat.
Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 7.4.3 89 90 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 7.4.4 91 92 93 7.5 Synthetische Bewertung Grundsätze 7.5.1 94 95 7.5.2 Einheitswerte 96 17/38 Insgesamt reduzieren sich die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 somit um Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 82). Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 83). Die Korrektur der AHK von zwei Anlagen führt zu einer Reduktion um Franken (Rz. 88). Der Übertrag von vier historisch bewerteten Anlagen zu den synthetisch bewerteten Anlagen (vgl. Rz. 86 f.) führt zu einer Reduktion von BHHi Franken. Die monatliche Abschreibung bei sechs Anlagen (Rz. 73) führt zu einer Erhöhung der anrechenbaren historischen Anlagen restwerte um Franken. Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht S. 12 ff.). Diese Einheitskos ten sind nach Auffassung der ElCom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 StromW für die synthetische Be wertung zur Anwendung kommen (act. 37, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Die monatliche Abschreibung bei sechs Anlagen (Rz. 73) führt zu einer Erhöhung der histori schen Anlagenrestwerte um BI Franken. Die Korrektur der AHK von zwei Anlagen (vgl. Rz. 88) führt zu einer Erhöhung der AHK um Franken. Insgesamt erhöhen sich die an- rechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 somit um Franken auf imH Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13). Mit Eingabe vom 14. August 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwer te per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt Franken geltend (act. 64, Er hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C34). Mit Eingabe vom 14. August 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwer te per 31. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt mi^^l Franken geltend (act. 64, Er hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34).
97 98 99 7.5.3 Index 100 101 7.5.4 Individueller Abzug 102 18/38 Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf fungspreise dar. Die ElCom hat auf Basis der gelieferten Kaufpreise und der AHK die Einheitswerte der oben erwähnten Anlagen gemäss Pöyry-Schlussbericht rekonstruiert. Sie hat dazu ausgehend von den Kaufpreisen und den eingereichten AHK dieser Anlagen und von deren Nutzungsdauern den Anschaffungsneuwert nach Abzug berechnet. Zu diesem Wert hat sie den individuellen Ab zug von 1.47 Prozent wieder hinzugerechnet. Schliesslich wurde die Rückindexierung mit dem Hösple-Index zurückgerechnet. Daraus resultieren die Einheitskosten einer Gesamtanlage. Die Verfahrensbeteiligte 1 hat für die Berechnung der synthetischen Restwerte keinen Index verwendet (vgl. Rz. 97). Zur Berechnung der Anschaffungsneuwerte vor Abzug verwendet die ElCom den Hösple-Index des jeweiligen Jahres. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht bei vier Anlagen (Anlagennummer 400023, 700016, 700017 und 700021) synthetische Anlagenrestwerte geltend, für welche sie jedoch keine Einheitswerte ausweist. Es handelt sich um Anlagen, welche die Verfahrensbeteiligte 1 in den Jahren 2009 und 2010 von der KWO im Miteigentum erworben hat. Als Kaufpreis wurden die regulatorisch anerkannten Werte der KWO aus den Jahren 2009 und 2010 bezahlt. Die Bewertung der Anla gen hat die KWO erstellt (act. 51, Brief, Ziff. 2). Die Verfahrensbeteiligte 1 setzt bei weiteren vier Anlagen (Anlagenummern 300028, 300029, 300030 und 300031) rekonstruierte Werte als his torische AHK ein, welche die ElCom als synthetisch bewertete Anlagen akzeptiert (Rz. 86 f.). Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). Für zwei von diesen Anlagen (Anlagennummer 400023 und 700021) sind die resultierenden Einheitswerte höher als die Pöyry-Einheitswerte. Bei der Anlage 400023 betragen die maximal zulässigen Einheitskosten für die 220 kV AIS Doppel-Sammelschiene Primär gemäss Pöyry- Schlussbericht Franken. Bei der Anlage 700021 betragen die maximal zulässigen Einheitskosten für die 220 kV AIS Doppel-Sammelschiene Tiefbau gemäss Pöyry- Schlussbericht |H Franken. Die ElCom korrigiert diese Werte daher und berechnet neue synthetischen Anschaffungsneuwerte (ANW). Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind bei Verwen dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. statt vieler BGE 138 II 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwal tungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsge richts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der ElCom 212-00005/212-00008 vom 11. Ap ril 2017, Rz. 40 f.).
103 Anwendung der synthetischen Methode 7.5.5 104 105 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 7.5.6 106 107 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 7.5.7 108 109 110 19/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor für die synthetische Bewertung geltend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wird daher auch für die Verfahrensbeteiligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. Durch die Korrekturen der ElCom bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 105) reduzieren sich die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um Franken auf HU Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 16). Die Korrekturen der ElCom bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 105) und bei den Nut zungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht für die Anlagen der Kategorie 7 (vgl. Rz. 80 f.) ver mindern die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte; der Übergang von vier Anlagen von der historischen zur synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 86) hingegen erhöht die anrechen baren synthetischen Anlagenrestwerte. Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her stellzeitpunkt zurückzurechnen (vgl. Rz. 94). Aufgrund der oben erwähnten Korrekturen erhöhen sich die anrechenbaren synthetischen An lagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um HU Franken auf Franken (vgl. Ta belle 4, Spalte 16). Für die beiden Anlagen mit den Anlagennummern 400023 und 700021 werden die Wiederbe schaffungspreise anhand der von der ElCom rekonstruierten Einheitskosten (vgl. Rz. 98) be rechnet. Die Rückindexierung des unter Berücksichtigung der korrekten Einheitskosten (Anla gennummer 400023: HH Franken bzw. Anlagenummer 700021: Franken) und des Anteils der Verfahrensbeteiligten 1 an der Anlage (10.6 %) errechneten Wiederbeschaf fungspreises mit dem Hösple-Index führt nach Abzug von 1.47 Prozent zu einem reduzierten synthetischen Anschaffungsneuwert von Franken (Anlagennummer 400023) bzw. Franken (Anlagenummer 700021). Die kalkulatorischen Abschreibungen sowie der syn thetische Anlagenrestwert werden auf Basis dieses neuen synthetischen ANW mit linearer Ab schreibung berechnet. Diese Neubewertung führt zu geringeren kalkulatorischen Kapitalkosten und geringeren anrechenbaren synthetischen Anlagerestwerten. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von H Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C36). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. Dezember 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von |HH Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B36).
Anlagen im Bau 7.6 111 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 112 Zahlungen Dritter 7.7 113 rechnet werden. 114 Regulatorische Anlagenrestwerte 8 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 8.1 115 der Höhe von 2011-2012», Zelle B38). 116 117 118 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. 119 Synthetische Restwerte Historische Restwerte Vor 2004 Seit 2004 15 2 3 KorreMur «ynth. UN-Basel| Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 20/38 AnrecMnbsr« «•t Realwert» Anr»chsnb»r» hist Restwerte reduzierter Emgerecht» hist Restwerte Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht Insgesamt erhöhen sich die anrechenbaren regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezem ber 2011 somit um |H Franken auf HH Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge- Aufgrund der Korrektur bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 107) reduzieren sich die an rechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um Franken auf Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 16). Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. Aufgrund der Anpassung der Jahresabschreibungen auf monatliche Abschreibungen (Rz. 73) und der Anpassung bei den AHK (Rz. 88) erhöhen sich die anrechenbaren historischen Anla genrestwerte per 31. Dezember 2011 um insgesamt HH Franken auf Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13). KorteMuthnl. Re«w»rte nicht r»tiJll«rtw Aniechanbar« Mal R«stw«rt» Die Verfahrensbeteiligte 1 gibt an, ihres Wissens sei nur eine Anlage bzw. eine Station durch Dritte bezahlt worden (Creux de Chippis). Die Anlagen (Anlagennummern 400038 - 400045) seien zum Wert von jeweils | Franken in die Bewertung eingeflossen (also nach der Nettome thode) (act. 43, Frage 8). Mit einer solchen direkten Deklaration der Kosten wird sichergestellt, dass keine von Dritten bezahlten Beträge enthalten sind. Anreöientere ÄntBgrveWw^rte EingnwicMa hist Restwert« EmpraicM« W«t Restwert» reduziert* Anrtch»nb«r« bitt. Realwerte Korrektur bitt Rettwerte «eit Anrechenb KotteMur tilt Restwert« reduzierter E-ngerelcM« »ynth Restwtrte fbw. Abzug Anrecheibate bitt Restwerte nicht ttdudeettr EingtnicMe hist Restwert« nicht reduzi»rt«r T~ betEICom"" eingerelcM« 2011 Art »gen rettwerte ineg. g«m»«s
Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 8.2 120 2011-2012», Zelle C38). 121 )ungei 122 123 124 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. 125 Historische Restwerte Seit 2004 Vor 2004 15 9 Anrechenbare 2012 UN-Basei| Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 Tabelle 4 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten 9 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 9.1 126 127 21/38 Anrechenbare hist. Restwert» Aufgrund der Korrektur bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 105) reduzieren sich die an rechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte um HB Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 16, Be trag darin enthalten). Die Anpassung der Jahresabschreibungen auf monatliche Abschreibungen (Rz. 73) führt zu ei ner Erhöhung der anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte um BB Franken. Die Korrek turen bei den Nutzungsdauern (Rz. 80 f.) führen zu einer Reduktion der anrechenbaren synthe tischen Anlagenrestwerte von BBI Franken. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromW entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). Korrektur hist R»stw»rt» nicht f«duzi«rt»r Aufgrund der oben erwähnte Korrekturen reduzieren sich die anrechenbaren regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um ^Bl Franken auf BIBB Franken (vgl. Ta belle 4, Spalte 17). Der Übertrag von vier historisch bewerteten Anlagen zu den synthetisch bewerteten Anlagen (vgl. Rz. 86 ff.) führt zu einer Reduktion der historischen Anlagenrestwerte vorJHBB Fran ken und einer Erhöhung der synthetisch bewerteten An lagen restwerte um B^^BFranken. Darin enthalten ist die Anpassung der Nutzungsdauer der Anlage auf Zeilennummer 105 (Rz. Rz. 80 f.). Die weiteren Anpassungen bei den AHK (Rz. 88) führen zu einer Verminderung der anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 von BI Franken. Die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte reduzieren sich folglich auf insgesamt Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). Amechenbaie h>«t. Restwert« r«AH»rt«r WACC Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 StromW präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Ar tikel 13 Absatz 2 StromW per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromW). Korr»Murhist RMMSrteMH 2004 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von BBBB Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht Aniechanbare hM. Rwtaert« nichl reduziert«! WACC Elngeracht» hr«t Realwerte nicht redutlertw WACC hlsl. Rwtwttf» Korrektur hiet. Reetwerte reduziert«. Anrechenbar« hiet Rcstwerte »•112004 Eingereicht« hi«. Realwerte «» Dokumentation > Weisungen > Wei sungen 2010). 9 Anrechenbare kalk. Zinskosten auf Anlageverm. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- Anrechenbare hist. Restw. (WACC) Die Korrektur der ElCom bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 107) führt zu einer Redukti on der anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen. Hingegen hat die Berücksichtigung der monat lich verfügten Abschreibungen (vgl. Rz. 73) und die Korrektur der AHK (vgl. Rz. 86 ff.) eine Er höhung der anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen zur Folge. Insgesamt erhöhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2011 um H Franken auf Franken. Anrechenbare hist. Restw. (WACC) Anrechenbare synth. Restw. (red.WACC) Seit 2004 4.25% 5 kalk. Zinskosten auf synth. Restw. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von m Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register Übersicht 2011-2012, Zelle B48). kalk. Zinskosten auf hist. Restwerte kalk. Zinskosten auf hist. Restwerte Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). Vor 2004 4.25% 3
136 137 138 8 6 1 4 2012 ÜN-Basel Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2012 Tabelle 6 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 9.2 9.2.1 Allgemeines 139 140 141 23/38 3.14% 7 3.14% 2 Eingereichte Zinskosten Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromW berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. Vor 2004 4.14% 3 Anrechenbare hist. Restw. (WACC) Die ElCom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei sungen 2011). Anrechenbare hist. Restw. (red. WACC) Anrechenbare synth. Restw. (red. WACC) Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen als auch monatsscharfe Ab schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der ElCom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme grundsätzlich auf Basis der AHK bzw. ANW mit Jahresabschreibungen ab.. In der Neuverfügung 2012 wurden sechs Anlagen (Anlagennummer 200062, 200063, 200064, 300027, 500048, 500052 in «1a-K 2011» und «1b-K 2012») mit Inbe Anrechenbare hist. Restw. (WACC) Durch die Korrektur der ElCom bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 109) und die Korrek tur der AHK (vgl. Rz. 86 ff.) sowie der Nutzungsdauer (Rz. 81) reduzieren sich die anrechenba ren kalkulatorischen Zinsen. Hingegen hat die Berücksichtigung der monatlich verfügten Ab schreibungen (vgl. Rz. 73) eine Erhöhung der anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen zur Folge. Insgesamt reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 um H Franken auf Franken. 9 Anrechenbare kalk. Zinskosten auf Anlageverm. insg. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von Hl Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register Übersicht 2011-2012, Zellen C48). kalk. Zinskosten auf hist. Restwerte kalk. Zinskosten auf hist. Restwerte kalk. Zinskosten auf synth. Restw. te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). Seit 2004 4.14% 5
Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 9.2.2 142 143 7 8 4 2011 Korrektur Korrektur ÜN-Basel Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 Tabelle 7 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 9.2.3 144 145 146 8 7 4 2012 Korrektur Korrektur ÜN-Basel Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 Tabelle 8 10 Anlaufkosten 147 24/38 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ÜNE in den Jahren 2005 bis 2008 an gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. Anrechenbare historische Abschreibungen Anrechenbare synthetische Abschreibungen triebnahmedatum ab 2010 monatsscharf abgeschrieben (vgl. Rz. 73). Im vorliegend eingereich ten Erhebungsbogen wurden für diese Anlagen ebenfalls Jahresabschreibungen vorgenom men. Es ist nicht ersichtlich, warum die Verfahrensbeteiligte 1 die Art der Abschreibung seit der Neuverfügung 2012 geändert hat. Die ElCom berücksichtigt daher für diese Anlagen monats scharfe Abschreibungen. Diese Anpassung führt zu einer Änderung der Restwerte im Jahr 2011 und 2012. Synthetische Datengrundlage 6 ______ 2______ bei ElCom eingereichte historische Abschreibungen 5 bei ElCom eingereichte synthetische Abschreibungen Aufgrund der Anpassung der AHK (Rz. 116) und der Korrektur bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 107) erhöhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. De zember 2011 um H Franken auf Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). Anrechenbare Abschreibungen insgesamt Synthetische Datengrundlage 6 Anrechenbare historische Abschreibungen Aufgrund der Nichtanerkennung der Abschreibung der Anlage auf Zeilen-Nr. 250 (Rz. 145), der Anpassung der Nutzungsdauer (Rz. 121) und der Korrektur bei der synthetischen Bewertung (vgl. Rz.109) erhöhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. De zember 2012 um H Franken auf Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). 2 bei ElCom eingereichte historische Abschreibungen 5 bei ElCom eingereichte synthetische Abschreibungen Die Anlage mit Zeilen-Nr. 250 war bereits Ende 2011 auf null abgeschrieben. Deshalb werden die von der Verfahrensbeteiligten 1 für diese Anlage geltend gemachten Abschreiben in der Höhe von H Franken (act. 64, Erhebungsbogen, Register «1b-K hist.-synth. 2012) nicht ak zeptiert. Anrechenbare synthetische Abschreibungen Anrechenbare Abschreibungen insgesamt Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register Übersicht 2011-2012, Zellen C51). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register Übersicht 2011-2012, Zelle B51). historische Datengrundlage 3 historische Datengrundlage 3 1 bei ElCom eingereichte Abschreibungen insgesamt 1 bei ElCom eingereichte Abschreibungen insgesamt
148 149 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Anlaufkosten geltend. 150 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 11 11.1 Grundsätze 151 152 153 154 25/38 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 StromW berücksich tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). Gemäss der Praxis der ElCom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2012, Rz. 162; Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der ElCom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromW). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW). Weder das StromVG noch die StromW enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die ElCom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die ElCom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 II 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). Die ElCom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der ElCom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211- 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; Andre Spielmann, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ÜNE aktiviert und über fünf Jahre abge schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4).
155 156 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 11.2 157 158 5 9 10 2 4 2011 anrechenbares Total Anrechenbare anrechenbare anrechenbare Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 Tabelle 9 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 11.3 159 «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). 160 26/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto umlaufvermögen in der Höhe von H Franken geltend (act 64, Erhebungsbogen, Register Aufgrund der Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (Rz. 126 ff.) und den kalkulatorischen Abschreibungen (Rz. 139 ff.) erhöhen sich die anrechenbaren Zinsen auf dem regulatorischen Nettoumlaufvermögen per 30. Dezember 2011 um | Franken und betragen insgesamt BHl Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 11). Gemäss Praxis der ElCom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (Rz. 152). Der in die Tarife 2012 eingerechnete Drittel der Unterdeckung 2009 wirkt sich kostenerhöhend aus; der eingerechnete Drittel der Überdeckung 2010 wirkt sich kostenmindernd aus. Aufgrund der Korrekturen bei den kalkulato rischen Zinsen (Rz. 126 ff.) und den kalkulatorischen Abschreibungen (Rz. 139 ff.) erhöhen sich die anrechenbaren Zinsen auf dem regulatorischen Nettoumlaufvermögen per 30. Dezember 2012 um H Franken und betragen insgesamt |H| Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 11). 7 In Tarife 2012 eingerechnet« Deckungsdifferenzen Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Netto umlaufvermögen in der Höhe von H Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B62). In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ÜNE der Gesuchstellerin am Ende je des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali gen ÜNE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die ElCom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011 und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifver fügung 2012 Rz. 152 ff.). I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 132 und 136) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 II 465, E. 9). 3 Verzinsung Anlagevermögen 6 In Tarif» 2012 eingerechnete Deckungsdifferenzen 8 Betriebrirosten ♦ Verzinsung AV + Abschreibungen ♦ VorrMe + 1 bei ElCom eingereichte NUV-
6 7 8 9 10 3 4 5 1 2 2012 Vorräte ÜN-Basel Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 Tabelle 10 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 12 Grundsätze 12.1 161 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 12.2 162 163 3 4 2 2011 Betriebskosten Abschreibungen Verzinsuni UN-Basel Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 Tabelle 11 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 12.3 164 165 2 3 4 2012 Abschreibungen Verzinsunj Betriebskosten g ÜN-Basel Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 Tabelle 12 27/38 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von BH Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C70). bei ElCom etagerelchte NUV- Zinsen Durch die Korrekturen bei den Kapitalkosten (vgl. Rz. 126 ff.) und die Berücksichtigung der ein tarifierten Deckungsdifferenzen bei der NUV-Berechnung (vgl. Rz. 160) reduzieren sich die an rechenbaren Netzkosten per 31. Dezember 2012 um Ü Franken und betragen insgesamt Franken (Tabelle 12, Spalte 5). 5 Anrechenbare Netzkosten insg. Durch die Korrekturen bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 69) und den Kapitalkosten (vgl. Rz. 126 ff.) erhöhen sich die anrechenbaren Netzkosten per 31. Dezember 2011 um H| Franken und betragen insgesamt Franken (Tabelle 11, Spalte 5). Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B70). 5 Anrechenbare Netzkosten insg. In Tarife 2012 eingerechnete Deckungsdifferenzen 2009 anrechenbare Betriebskosten Verzinsung Anlagevermögen (AV) anrechenbare Abschreibungen Betriebskosten ♦ Verzinsung AV ♦ Abschreibungen ♦ Vorräte ♦ Deckungsdifferenzen In Tarife 2012 eingerechnete Deckungsdifferenzen 2010 anrechenbares NUV Total Anrechenbare Zinskosten NUV 1 Eingereichte Kosten total 1 Eingereichte Kosten total
Berechnung der Deckungsdifferenzen 13 Allgemeines 13.1 166 167 168 169 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 13.2 170 171 28/38 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 12 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe renz des entsprechenden Tarifjahres. Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ÜNE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011 und 2012 ausbezahlt hat. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von ■HU Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register 4-DD 2011-2012, Zel le B20). Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromW). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromW durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah res gegenübergestellt (vgl. Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der ElCom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der ElCom zur Berechnung der De ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der ElCom vom 12. De zember 2019, Rz. 186). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN von HH Franken (act. 64, Erhebungsbogen, Register 4-DD 2011-2012, Zelle B6).
172 173 174 2011 Position j Deckungsdifferenzen ÜN Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 Tabelle 13 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 13.3 175 176 177 29/38 Dieser Betrag entspricht den verfügten anrechenbaren Netzkosten von Franken (Ta rifverfügung 2011, Tabelle 8) zuzüglich einer Gutschrift von Franken als periodenfremder Ertrag (Rz. 68). Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von Franken (vgl. Tabelle 13). Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten be tragen HH Franken (vgl. Rz. 163, Tabelle 11 Spalte 5 und Tabelle 13). Der Betrag von Franken wurde im Jahr 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (act. 62, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). Deckungsdifferenzen 2009 Deckungsdifferenzen 2010 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN__________ Differenzzahlung Tarife 2012 Total Erträge / Erlöse ÜN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten Die für die regulatorische Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berück sichtigenden Erlöse ergeben sich aus den von der ElCom mit Tarifverfügung 2011 verfügten an rechenbaren Kosten in der Höhe von Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8, Spalte 10), welche die Gesuchstellerin im Jahr 2011 ausbezahlt hat (act. 62, Excel-Tabelle DD Aus zahlungen). Der periodenfremde Ertrag von ül Franken wird direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 68 sowie Tabelle 13). Dies ergibt anrechenbare Erlöse für das Jahr 2011 von UH Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 13). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2012 Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN von H Franken (act. 64, Erhebungsbogen, Register 4-DD 2011-2012, Zelle C6). Da rin enthalten sind je ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von Hi Franken geltend (act. 64, Erhebungsbogen, Register 4-DD 2011-2012, Zelle C20).
178 179 180 Die regulatorischen Erlöse betragen insgesamt Franken (vgl. Tabelle 14). 181 182 30/38 Die regulatorischen Erlöse (Rz. 180), nach Herausrechnung je eines Drittels der Deckungsdiffe renzen 2009 und 2010, abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von HH Franken. Mit Neuverfügung 2012 legte die ElCom für die Verfahrensbeteiligte 1 die anrechenbaren Kos ten für das Tarifjahr 2012 gestützt auf das Basisjahrprinzip neu fest. Der Differenzbetrag in Hö he von Hl Franken zwischen den anrechenbaren Netzkosten gemäss Neuverfügung 2012 in der Höhe von Franken zu den für das Tarifjahr 2012 ursprünglich verfügten Kosten in der Höhe von Franken (vor Deckungsdifferenzen) wurde von der Gesuchstellerin bereits verzinst und vergütet (act. 62, Excel-Tabelle DD Auszahlungen; act. 64 Brief, Ziff. 11). Die vorliegend zu berechnenden Deckungsdifferenzen 2012 berechnen sich folglich aus der Dif ferenz zwischen den anrechenbaren Kosten gemäss Neuverfügung 2012 und den vorliegend berechneten Ist-Kosten für das Tarifjahr 2012. Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten be tragen mH Franken (vgl. Rz. 165; Tabelle 12, Spalte 5 und Tabelle 14). Die Verfahrens beteiligte 1 berücksichtigt bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 auch die De ckungsdifferenzen aus den Jahren 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung der Tarife 2012 (act. 64, Erhebungsbogen, Register 4-DD 2011-2012, Zellen C15-17). Die von der Gesuchstel lerin geleistete Auszahlung der Differenz zwischen den anrechenbaren Netzkosten gemäss Neuverfügung 2012 zu den für das Tarifjahr 2012 ursprünglich verfügten Kosten in der Höhe von Franken wurde als Erlös berücksichtigt (Rz. 178). Die zwei Drittel der Deckungsdif ferenzen 2009 und 2010 werden erst in der Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen gemäss Tabelle 15 berücksichtigt. Basierend auf den effektiven Auszahlungen der Gesuchstellerin berechnen sich diese regulato risch zu berücksichtigenden Erlöse wie folgt: Franken effektive Auszahlung Tarifjahr 2012 minus m Franken für 1/3 Deckungsdifferenz 2009 (Unterdeckung) plus H Fran ken für 1/3 Deckungsdifferenz 2010 (Überdeckung) plus m Franken Differenzzahlung Ta rife 2012 ergibt Franken (vgl. Tabelle 14). Je ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 sind in den anrechenbaren Kosten 2012 und damit in den von der Gesuchstelle rin ausbezahlten Erlösen enthalten (Rz. 178). Für die Berechnung der Deckungsdifferenz 2012 sind die beiden Beträge jedoch aus den ausbezahlten Erlösen herauszurechnen.
2012 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 Tabelle 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 14 14.1 Auszahlung 183 184 31/38 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass die durch die ElCom verfügte Unterdeckung (inkl. Verzinsung) direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlt werden könne (act 86, Rz. 5). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, vor der Fusion der Netzgesellschaft mit Swiss- grid seien die Verfahren zur Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netz nutzung Netzebene 1 bereits hängig gewesen. Parteien in diesem Verfahren bildeten die Netz gesellschaft und die Muttergesellschaft in ihrer Funktion als Sacheinlegerin. Mit der Fusion der Netzgesellschaft mit der Gesuchstellerin sei die Netzgesellschaft untergegangen, womit die Ge fahr bestanden habe, dass die hängigen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie ben werden. Daher sei vor der Fusion und zur Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrens beteiligten 2 die Verfahrensbeteiligte 1 von der Netzgesellschaft abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft und mit minimalen Mitteln ausge staltet. Wirtschaftlich berechtigt am Ausgang des Verfahrens sei die Verfahrensbeteiligte 2 als ehemalige Eigentümerin des auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzes. Entsprechend würden ihr auch die aus der Überführung resultierenden Zahlungen zustehen beziehungsweise es bestehe für sie die Pflicht, diese Zahlungen zu leisten. Die Diskrepanz zwischen der forma len Zahlungsempfängerin und der wirtschaftlich Berechtigten bestehe zudem nur bei Share Deals, da nur in diesen Fällen die Sacheinlegerinnen ein Unbundling der Übertragungsnetztä tigkeit gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG vorgenommen haben. Bei Asset Deals bestehe diese Problematik nicht. In diesen Fällen gehen die Zahlungen direkt an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte. Das zeige, dass der «nicht korrekte» Zahlungsfluss einzig auf die Überführung des Übertragungsnetzes mittels Share Deal und der damit einhergehenden Ab spaltung der Verfahrensgesellschaft zurückzuführen sei. Die unterschiedliche Handhabung des Zahlungsflusses dürfe jedoch nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes ab hängen. Die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos und der Verzinsung werde immer an die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) beziehungsweise durch die Sacheinlegerin (Verfah- Position__________________________ Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN____________ Differenzzahlung Tarife 2012______ Total Erträge / Erlöse ÜN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten Differenzbetrag Kapitalkosten Tarife 2012 Deckungsdifferenzen 2009_________ Deckungsdifferenzen 2010 i Deckungsdifferenzen ÛN
185 186 187 Verzinsung 14.2 188 32/38 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Gläubigerin der im vorliegenden Verfah ren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012 Tabellen 7A und 7B). Dabei wurden Un terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 177). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- rensbeteiligte 2) erfolgen. Diese Tatsache hätten die Verfahrensparteien auch im Sacheinlage vertrag berücksichtigt. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 als frühere Mutterge sellschaft der (ehemaligen) Netzgesellschaft hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könne, Swissgrid die entsprechende Differenz an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleite (Ziff. 10.6 Abs. 4 Sacheinlagevertrag). Glei ches gelte selbstredend auch im umgekehrten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leis ten habe. Die Beibehaltung der jetzigen Dispositivziffern 6 und 7 habe einen zusätzlichen Ab wicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 86, Rz. 6 ff.). Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG die rechtlich Berechtigte beziehungs weise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 32). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagever trag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfah rensbeteiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbe teiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der ElCom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die ElCom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, die Zahlungsflüsse dürften nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen, greift ebenfalls nicht: Vorliegend ist massgebend, welche Partei betreffend die festzulegende Deckungsdifferenz rechtlich berechtigt beziehungsweise verpflich tet ist. Der Zahlungsfluss erfolgt damit immer zwischen der Gesuchstellerin und der rechtlich be- rechtigten/verpflichteten Partei. Die Art der Überführung haben hingegen die Parteien vertrag lich untereinander vereinbart. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechen de Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der ElCom nicht eingereicht.
189 190 191 192 193 Tabelle 15 33/38 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Aus zahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 7B, Spalte 21). Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach einlagevertrag vom 23. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der ElCom in der Tarifver fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 7B, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 (inklusiv Verzin sung) bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 62; act. 64, Brief, Ziff. 5). In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädigungwurde somit insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von Franken berücksichtigt (act. 62, Excel-Tabelle DD Auszahlungen ausge füllt; act. 64, Bewertungsbericht IFBC, S. 20). Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 (inkl. Anhang, Register Deckungsdifferenz Netz, Zeile
54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frü hestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4; Ver fügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Gesuchstellerin. Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligte 2 aus. Dadurch verringert sich die Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 vor Verzinsung 2013 auf Franken (2/3 Unterdeckung 2009 in der Höhe von Franken inkl. Zinsen, plus 2/3 Überdeckung 2010 in der Höhe von Franken inkl. Zinsen, plus vorliegend verfügte Deckungsdifferen zen 2011 und 2012 [Unterdeckungen] in der Höhe von insgesamt Franken inkl. Zin sen, abzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 in der Höhe von H Fran ken; vgl. Tabelle 15). In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. jlotal _______ Jahr_______ 2011 2012 2012 nach Verzinsunj 2013 2ÔÎ1 2013 2016 20H ~2ÔÎÉ 20ÏSj
194 195 196 197 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 7 ausgewiesen. 198 Vermeidung Doppelverrechnung 15 199 200 Stellungnahme des Preisüberwachers 16 201 34/38 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem spä teren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen. Eine doppelte Anrechnung von Netzkosten sowohl über das Verteilnetz als auch über das Über tragungsnetz ist nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Deckungsdifferenzen auf Netzebene 1 sind daher - falls sie bereits über das Verteilnetz oder allenfalls über die Ge stehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden - in künftigen Tarifjahren wieder zu kompen sieren, sobald die Vergütung über die Gesuchstellerin erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. Diese Forderung der Verfahrensbeteiligten 1 gegenüber der Gesuchstellerin wird mit Rechts kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die ElCom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 86, Rz. 3). Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati on für das übernächste Geschäftsjahr. Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellerin der Verfah rensbeteiligten 1 den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin zu leistende Verzinsung der De ckungsdifferenzen H Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Dif ferenzbetrag von der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Verfahrensbeteiligte 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Ver zinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). Die ElCom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel lungnahme unterbreitet (act. 77). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 80).
202 Gebühren 17 203 204 205 35/38 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die ElCom die Basis für die ab schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 80). Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: | anrechenba re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend H Fran ken), | anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus machend H Franken) und H anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge bühr von Franken.
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 36/38 Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra gungsnetzanlagen der Übertragungsnetz Basel/Aarau AG betragen Franken. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG Franken (Unterdeckung). Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver fügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Der durch die Swissgrid AG an die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG zu bezahlende De ckungsdifferenzsaldo beträgt unter Berücksichtigungder im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) Franken. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG H Franken (Unterdeckung). Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der Übertragungsnetz Basel/Aarau AG und der IWB In dustrielle Werke Basel mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be tragen für die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG Franken. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt BH Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be tragen für die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG HUH Franken. Die durch die Swissgrid AG an die Übertragungsnetz Basel/Aarau AG zu bezahlende Verzin sung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 6 beträgt bis zum 31. Dezember 2019 Franken. Der durch die Swissgrid AG an die Übertragungsnetz Basel/AarauAG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 Franken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 ent sprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen.
Bern, 09.02.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Beilagen: Tabellen 37/38 Renato Tami Geschäftsführer Werner Luginbühl Präsident Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau Übertragungsnetz Basel/Aarau AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau, vertre ten durch IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, 4002 Basel IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, 4002 Basel Kopie:
- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
IV Rechtsmittelbelehrung vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; a) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; b) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). c) 38/38 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: