Sachverhalt
A. 2 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 20). 3 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt. 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 21 und 22). 4 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 24). B. 5 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so- wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 28). 6 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 30 und 31). 7 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 34). C. 8 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 35 und 35a. 9 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den 4/42
Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 37. 0 10 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (ÜNE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 41-43). E. 11 Mit E-Mail vom 28. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 45). 12 Mit E-Mail vom 26. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum
1. November 2019 erstreckt (act. 50 und 51). 13 Mit E-Mail vom 1. November 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe- bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein. Mit Brief vom 1. November 2019 stellte sie folgende Anträge (act. 53 und 54): «1. Es sei festzustellen, dass die Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes (inkl. Vorjahre und Zinsen) zu unsten der Repower Transportnetz AG (resp. der Repower AG) per 31. Dezember 2012 CHF und per 31. Dezember 2018 (inkl. Verzinsung) CHF — betragen (Unter- deckung). Z Die Deckungsdifferenzen zugunsten der Repower Transportnetz AG (resp. der Repower AG) per
31. Dezember 2018 von CHF — (Unterdeckung) zuzüglich des Zinses für das Jahr 2019, welcher mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2021 zu ermitteln ist, seien der Repower AG (allenfalls der Repower Transportnetz AG) von der Swissgrid AG in bar abzugelten. 3. Es sei festzustellen, dass der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2012 der von der Re ower Transportnetz AG resp. der Repower AG an die Swissgrid AG überführten Anlagen CHF beträgt. 4. Das vorliegende Verfahren sei mit dem EICom Verfahren 237-00012 (Nachdeklaration Netzkosten Zubringerleitung Robbia-Campocologno) zu koordinieren. 5. Der Repower Transportnetz AG und der Repower AG sei Gelegenheit zu geben, nach Vorliegen des Verfügungsentwurfes bzw. der rechtskräftigen Verfügung im Verfahren 237-00012 eine weitere Eingabe im vorliegenden Verfahren einreichen zu können. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» F. 14 Am 6. April 2020 erliess die EICom gegenüber der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteilig- ten 2 eine Verfügung betreffend die Nachdeklaration der Betriebs- und Kapitalkosten der 5/42
150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno für die Tarifjahre 2009-2012 (237-00012; act. 40a). G. 15 Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten einen neuen Erhebungsbogen ein und passten Antrag 3 gemäss Eingabe vom 1. November 2019 wie folgt an (act. 57 und 58): «3. Es sei festzustellen, dass der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2012 der von der Repower Transportnetz AG resp. der Repower AG an die Swissgrid AG überführten Anlagen CHF — beträgt.»
16 Die Verfahrensbeteiligten begründen die Anpassung des Antrags 3 damit, dass der darin gel- tend gemachte Wert aufgrund des von der EICom mit Verfügung 237-00012 vom 6. April 2020 (act. 40a) verfügten Anlagenrestwerts der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno an- zupassen sei (act. 57 und 58). H. 17 Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1 ein- geladen, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 60-62). 18 Mit E-Mail vom 15. Juli 2020 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Fristerstreckung für die Beantwortung der zusätzlichen Fragen. Die Frist wurde bis zum 14. August 2020 erstreckt (act. 63). 19 Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 beantwortete die Gesuchstellerin die zusätzlichen Fragen (act. 64 und 65). 20 Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 14. August 2020, reichte einen neuen Erhebungsbogen ein und stellte folgende Anträge (act. 67 und 68): «1. Es sei festzustellen, dass die Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes (inkl. Vorjahre und Zinsen) zugunsten der Repower Transportnetz AG (resp. der Repower AG) per 31. Dezember 2012 CHF — betragen (Unterdeckung). 2. Es sei festzustellen, dass die Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes (inkl. Vorjahre und Zinsen) zulasten der Repower Transportnetz AG (resp. der Repower AG) per 31. Dezember 2020 (inkl. Verzinsung und Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen gemäss der Bewertungsanpas- sung 1 sowie aus dem Verfahren 237-00012) CHF _ betragen (Überdeckung) und diese Überdeckung gemäss dem Sacheinlagevertrag zwischen der Repower AG und der Swissgrid AG im Rahmen der Bewertungsanpassung 2 zu berücksichtigen ist. 3. Es sei festzustellen, dass der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2012 der von der Repower Transportnetz AG resp. der Repower AG an die Swissgrid AG überführten Anlagen CHF — beträgt.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» 21 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 wurde den Verfahrensparteien und dem Preisüberwacher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 79-82). 22 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungs- entwurf vom 3. Dezember 2020 (act. 83). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zugestellt (act. 85 und 86). 6/42
23 Am 15. Dezember 2020 fand eine Besprechung des FS EICom mit den Verfahrensbeteiligten statt mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 84). 24 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein und beantragt, dass die EICom im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Weiter beantragt sie, die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die EICom verfügte Deckungsdifferenzsaldo (inkl. Verzinsung) direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Ge- suchstellerin ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge. Die Gesuchstellerin ersucht die EICom ausserdem darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusen- den, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 87). 25 Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme ein und beantragt betreffend die Desinvestition - im Jahr 2011, dass die im Verfügungsentwurf nicht akzeptierten Zinskosten für 9 Monate anzurechnen seien. Bei der Berechnung der De- ckungsdifferenzen seien zudem für die Gegenüberstellung der Erträge 2011 und 2012 und der Ist-Kosten 2011 und 2012 gemäss vorliegendem Verfahren die im vorliegenden Verfahren mas- sgebenden Erträge um die Erträge der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno gemäss der Tarifverfügung 2011 und 2012 zu reduzieren (act. 89). Einen neuen Erhebungsbogen reich- ten die Verfahrensbeteiligten nicht ein. J. 26 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 bestätigten die fünf ehemals mit einem Nutzungs- recht am Grundstück - beteiligten ONE übereinstimmend ihre Nutzungsrechtsanteile (act. 92). 27 Mit E-Mail vom 21. Januar 2021 stellte das FS EICom der Verfahrensbeteiligten 1 eine Frage bezüglich des von ihr für das Grundstück - geltend gemachten Anteils (act. 93), welche die Verfahrensbeteiligte 1 mit E-Mail vom 25. Januar 2021 beantwortete (act. 95). K. 28 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Obrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 7/42
II
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 29 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 30 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 31 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. 32 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 2 und 5).
E. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse
E. 2.1 Parteien 33 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 34 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 35 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Repower Transportnetz AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in Repower NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft Repower Transportnetz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten Repower Transportnetz AG insbe- sondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Repower Transportnetz AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom
28. Juni 2013 gingen die der Repower NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fu- sion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche Repower Transportnetz AG unter- ging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, 8/42
E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft Repower Trans- portnetz AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.2). 36 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Repower Transportnetz AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom als Parteien beteiligt. Im vorliegenden Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehen- den Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 37 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur- sprünglichen Repower Transportnetz AG ebenfalls Parteistellung.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 38 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung- nahme unterbreitet (act. 80-82). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 39 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 87). 40 Der Erhebungsbogen wurde vom FS EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bö- gen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpas- sungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Erhebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erhoben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Ener- giebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 41 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. 9/42
E. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 42 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 43 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 41 und 42). 44 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend (act. 53).
E. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 45 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012, vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016), 46 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+1 unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 53 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 47 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 48 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- 10/42
tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1
und 2). 49 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 50 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Obertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 51 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+I erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 53) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 52 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ONE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 53 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über- nahme der Anlagen aus dem Projekt GOI erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+I involvierten Unter- 11/42
nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal», Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 54 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per
31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. 55 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 46) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 56 Alle ehemaligen ÜNE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einer anderen ehemaligen ÜNE übertragen haben. 57 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kapitel 13). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs- verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 58 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011
und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 59 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 51). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden, sofern notwendig, ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 60 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt eine Asset Deal-Verfügung vor (Verfügung der EICom 237- 00012 vom 6. April 2020; act. 40a). Anlagen, welche Verfahrensgegenstand dieser Verfügung bildeten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu Kontrollzwecken musste die Verfahrensbeteiligte 1 diese Anlagen im Erhebungsbogen jedoch deklarieren (ausführlich zur Abgrenzung vgl. Rz. 78 ff.). 12/42
61 Die Verfahrensbeteiligten stellen den Antrag, es sei per 31. Dezember 2012 der regulatorische Anlagenwert der von der Verfahrensbeteiligten 1 respektive 2 auf die Gesuchstellerin überführ- ten Übertragungsnetzanlagen festzulegen (act. 53 und 67 jeweils Antrag 3). Die entsprechen- den Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 ergäben sich einerseits aus dem vorliegenden Verfahren und andererseits aus dem Verfahren 237-00012 (act. 53, Ziff. IV. 2; act. 67, Ziff. 2). 62 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Festlegung der regulatorischen Anlagenrest- werte per Stichtag 31. Dezember 2011 und per 31. Dezember 2012, welche für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 massgebend sind. Zu berücksichtigen sind dabei alle Anlagen, welche in den Jahren 2011 und 2012 für den Betrieb der Netzebene 1 notwendig wa- ren (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob eine Anlage im Rahmen der Überführung der Netzebene 1 auf die Gesuchstellerin übertragen wurde oder noch zu übertragen ist. Die EICom prüft vorliegend folglich nicht, ob eine Anlage auf die Gesuchstel- lerin zu überführen ist oder ob sie berechtigterweise bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurde. Eine solche Prüfung behält sich die EICom ausserhalb des vorliegenden Verfahrens je- derzeit vor. Antrag 3 wird daher insofern abgewiesen, als er die Festlegung eines Totals der Restwerte der von den Verfahrensbeteiligten an die Gesuchstellerin insgesamt übertragenen Anlagenwerte betrifft.
E. 4 Massgebliches Recht 63 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 64 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung.
E. 5 Ist-Werte 65 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 66 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). 67 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- 13/42
renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.
E. 6 Betriebskosten
E. 6.1 Allgemeines 68 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 69 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1
StromVG). 70 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 66). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). 71 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 und K37) in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die EICom daher nicht auf die im Register Uber- sicht des Erhebungsbogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 abzüglich Zelle D15 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 abzüglich K15 für das Jahr 2012) des Erhebungsbogens.
E. 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 72 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). 73 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 haben sich gegenüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten von - Franken um _ Franken reduziert.
74 Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2011 in der Höhe von - Franken werden unter Berücksichtigung des Formelfehlers (Rz. 71) akzeptiert (Tabelle 1, Spal- te 11). 14/42
1 - 4 5
E. 6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 75 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). 76 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich gegenüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan-Betriebskosten von _ Franken um _ Franken erhöht. Die höheren Betriebskosten stehen in Zusammenhang mit einer Erhö- hung des sonstigen Aufwands im Jahr 2012. Diese resultiere hauptsächlich aus den im Jahr 2012 , aus im Jahr 2012 in Rechnung gestellten Kosten sowie aus (act. 67 und 68, Brief Ziff. 2). 77 Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von — Franken werden unter Berücksichtigung des Formelfehlers (Rz. 71) akzeptiert (Tabelle 2, Spal- te 11). 1 2 3 4
E. 7.1 150 W-Zubringerleitung Robbia-Campocologno 78 Mit Urteil A-161/2011 vom 26. März 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno in Gutheissung eines Feststellungsbegehrens — unter anderem der Verfahrensbeteiligten 2 — festgehalten, dass diese zum Übertragungsnetz gehört und spätestens per 1. Januar 2013 auf die Gesuchstellerin zu überführen ist (E. 12). Die Überführung fand in der Folge Anfang 2013 statt (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Rz. 8). 79 Im Rahmen des Verfahrens 237-00012 beurteilte die EICom die Nachdeklaration der Netzkos- ten für die Jahre 2009 bis und mit 2012 in Bezug auf die 150 kV-Zubringerleitung Robbia- Campocologno. Zu beurteilen waren Kosten, die bisher dem Verteilnetz statt dem Übertra- gungsnetz zugeordnet waren (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Rz. 35). Die EICom legte für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno auch einen regulatorischen Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 von _ Franken fest, welcher den in der Tarifver- fügung 2012 auf — Franken festgelegten Anlagenrestwert derselben Anlage erhöht (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Dispositiv-Ziff. 1). 15142
80 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weist die Verfahrensbeteiligte 1 im Erhebungsbogen für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno Anlagenrestwerte in der Höhe von
- Franken per 31. Dezember 2011 und - Franken per 31. Dezember 2012 aus (act. 68, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012» Spalte Bemerkungen: Werte gem. K-Bogen Verfügung vom 06.04.2020 Verfahren 237-00012). 81 In ihrer Eingabe vom 29. Mai 2020 (act. 57 und 58) beantragen die Verfahrensbeteiligten, es sei festzustellen, dass der regulatorische Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 der von der Ver- fahrensbeteiligten 1 respektive 2 an die Gesuchstellerin überführten Anlagen - Fran- ken beträgt. In diesem Betrag wurde für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno ein Anlagenrestwert von - Franken eingerechnet (act. 57). Dieser Betrag weicht ab vom insgesamt von der EICom für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno per 31. De- zember 2012 verfügten Anlagenrestwert in der Höhe von - Franken (Rz. 79). Aus technischen Gründen gehören ab 1. Januar 2013 gewisse Anlagenteile der 50 kV-Zubrin- gerleitung Robbia-Campocologno zum Verteilnetz. Die Verfahrensbeteiligten möchten im Hin- blick auf die Ermittlung der Enteignungsentschädigung Tranche B die gesamten Anlagenrest- werte per 31. Dezember 2012, welche von der Verfahrensbeteiligen 1 und der Verfahrens- beteiligten 2 an die Gesuchstellerin übertragen wurden, verfügt erhalten (act. 53). Sie machen daher die dem Verteilnetz ab 1. Januar 2013 zuzuordnenden Anlagenteile schon per 31. De- zember 2012 nicht mehr geltend. 82 Mit der Verfügung der EICom 237-00012 wurden die anrechenbaren Ist-Kosten der 150 kV- Zubringerleitung Robbia-Campocologno für die Tarifjahre 2009 und 2010 festgelegt sowie für die Tarifjahre 2011 und 2012 ergänzt (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Ta- belle 16). Für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno sind vorliegend daher keine Deckungsdifferenzen zu berechnen (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Rz. 92). Aus diesem Grund weist die Verfahrensbeteiligte 1 im Erhebungsbogen denn auch Nega- tivpositionen in Höhe von - Franken (2011) bzw. Franken (2012) aus, wel- che insgesamt der Höhe der Anlagenrestwerte in Höhe von Franken (2011) bzw.
- Franken (2012) entsprechen. Dies führt zu einem Ausweis der anrechenbaren Kos- ten der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno mit null. Dadurch ist sichergestellt, dass für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno im vorliegenden Verfahren keine De- ckungsdifferenzen berechnet werden (vgl. act. 68, Erhebungsbogen, «Register 1a-K hist.-synth. 2011», ab Zeile 228 bzw. «Register 1a-K hist.-synth. 2012», ab Zeile 290). 83 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschliesslich jene Anlagen der Verfahrensbe- teiligten 1, deren Restwerte zur Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 massge- bend sind, unabhängig davon, ob die entsprechenden Anlagen auf die Gesuchstellerin über- führt wurden oder noch zu überführen sind (Rz. 62). Vorliegend sind damit nicht die Restwerte der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen, sondern die Restwerte der für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 relevanten Anlagen Verfahrensgegenstand. Die Ver- fahrensbeteiligte 1 hat keinen Anspruch auf Deckungsdifferenzen für die 150 kV-Zu- bringerleitung Robbia-Campocologno (Rz. 82). 84 In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 führt die Verfahrensbeteiligte 1 aus, dass sie damit einverstanden sei, dass die Anlagenrestwerte der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campo- cologno gemäss Verfügungsentwurf vom 3. Dezember 2020 nicht nochmals verfügt würden. Al- lerdings seien in den anrechenbaren Kosten der Tarifverfügungen 2011 und 2012 auch Kosten der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno enthalten. Diese im Rahmen der Tarifver- fügungen 2011 und 2012 bereits deklarierten Kosten für diese Anlage seien im Verfahren Nachdeklaration von den anrechenbaren Netzkosten der Nachdeklaration in Abzug gebracht worden. Damit seien im Verfahren Nachdeklaration die entsprechenden Kosten bzw. erhaltenen Erträge (gemäss den Tarifverfügungen 2011 und 2012) der 150 kV-Zubringerleitung Robbia- 16/42
Campocologno bereits entsprechend berücksichtigt worden. Für die Berechnung der De- ckungsdifferenzen seien die im vorliegenden Verfahren massgebenden Erträge daher um die Erträge der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno gemäss der Tarifverfügung 2011
und 2012 zu reduzieren (act. 89). 85 Die Anlagenrestwerte der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno werden vorliegend nicht nochmals verfügt. Ausserdem werden sie bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 nicht berücksichtigt (ausführlich dazu Rz. 179 ff. und 186 ff.).
E. 7.2 Historische Bewertung
E. 7.2.1 Grundsätze 86 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungs- gesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaf- fungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungs- methode nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 87 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti- schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge- richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un- terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein- schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be- werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). 88 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. 89 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromVV prä- zisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, wel- che im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ur- sprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Mutterge- sellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). 17/42
E. 7.2.2 Nutzungsdauern 90 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 91 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri- sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Obertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend Pöyry-Schlussbericht, S. 15, act. 74). 92 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra- gungsnetzanlagen (act. 45, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la- gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung.
E. 7.3 Grundstücke 93 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 86). 94 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund- buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2, Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 95 Die Verfahrensbeteiligten antworteten auf die Frage der EICom, warum es bei gewissen Grund- stücken zu einer Wertanpassung gekommen sei, die Schlüsselung der Anlagenwerte von 1965 bis 1991 gemäss Tarifverfügung 2012 sei aufgrund der in der Zwischenzeit ergangenen Recht- sprechung nicht mehr angewendet und die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse unter den Partnern bei den Anlagenherstellkosten entsprechend berücksichtigt worden (act. 54, Fragebo- gen; act. 68, Brief). 96 Die Verfahrensbeteiligte 1 sowie die vier mit einem Nutzungsrecht am Grundstück beteiligten ehemaligen ONE bestätigten ihre Nutzungsrechtsanteile am Grundstück M mit Einga- ben vom 15. und 18 Januar 2021 (act. 92). Der von den am Grundstück Beteiligten angegebene Nutzungsanteil der Verfahrensbeteiligten 1 stimmt nicht mit den Angaben im Erhe- bungsbogen überein (act. 68, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011, Zeilen-Nr. 180 und Register «1a-K hist.-synth. 2012», Zeilen-Nr. 172). Auf Nachfrage teilte die Verfah- rensbeteiligte 1 mit, dass die fragliche Parzelle -, welche bisher mit einer Gesamtfläche von 4'600 m2 deklariert wurde, effektiv eine Fläche von 9232 m2 aufweise. Der Anteil der Verfah- 18/42
rensbeteiligten 1 am Grundstück - entspreche 6702 m2, wie dies von sämtlichen Part- nern übereinstimmend geltend gemacht werde. Die Verfahrensbeteiligte 1 beantragt daher, für das Grundstück - für die Tarifjahre 2011 und 2012 einen AHK von _ Franken zu berücksichtigen (act. 94). 97 Die EICom erhöht die effektiven anteiligen Anschaffungs- und Herstellkosten des Grundstücks
- antragsgemäss um _ Franken auf _ Franken. Die Korrektur führt zu ei- ner Erhöhungder kalkulatorischen Restwerte 2011 und 2012 um je Franken sowie zu 1 einer Erhöhung der kalkulatorischen Zinsen für das Jahr 2011 um ranken auf _ Franken und im Jahr 2012 um _ Franken auf _ Franken.
98 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert zudem die Grundstücke mit den Anlagenbezeichnungen
- 380kV Land, "kV Land, _ B 380 kV Land und Z 380 kV Land mit einem Gesamtwert von Franken neu als historisch bewertet (act. 68, Erhe- bungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011 und Register «1a-K hist.-synth. 2012»; Spalte B «Bewertungsgrundlage» als «h» ausgewiesen). 99 Die Anschaffungswerte der genannten Grundstücke wurden in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 synthetisch bewertet (act. 3 und act. 14, Beilage 1). Die Verfahrensbeteiligte 1 führt nicht aus, warum sie diese nun historisch bewertet. Die Grundstücke wurden und werden zudem von der Verfahrensbeteiligten im Erhebungsbogen zu 100 Fr. /M2 bewertet, was dem Quadratmeter- preis für synthetisch bewertete Grundstücke gemäss Pöyry-Schlussbericht entspricht (act. 74, S. 18). Die EICom sieht somit keinen Grund, die zuvor in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 synthetisch bewerteten Grundstücke neu als historisch bewertete Grundstücke anzuerkennen und zieht den deklarierten Gesamtwert von - Franken von den historischen Anlagen- restwerten ab. 100 Die EICom berechnet die Anschaffungswerte für diese Anlagen synthetisch anhand der im Er- hebungsbogen angegebenen Werte. Gemäss der aktuellsten Rechtsprechung sind die einge- setzten Wiederbeschaffungspreise (hier 100 Fr./m2) mit dem Hösple-Index auf das Zugangsjahr zu rückindexieren. Vom so berechneten Wert ist ein Abzug von 1.47 Prozent vorzunehmen (an- statt vieler: Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom. 11. April 2017, Rz. 42 ff.). Die synthetisch bewerteten Grundstücke weisen somit einen Gesamtwert von _ Franken aus. Daraus resultiert ein um _ Franken tieferer Anschaffungs- und Restwert als jener von der Verfahrensbeteiligten 1 als historische Werte ausgewiesen. Zudem reduzieren sich die kalkula- torischen Zinsen für das Jahr 2011 um _ Franken und im Jahr 2012 um _ Franken.
E. 7.3.1 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 101 Mit Eingabe vom 14. August 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwer- te per 31. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 68, Er- hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34). 102 Aufgrund der in Randziffer 95 ff. erläuterten Anpassungen bei den Grundstücken sinken die an- rechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf
- Franken.
E. 7.3.2 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 103 Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 65, Erhe- bungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C34). 19/42
104 Aufgrund der in Randziffer 95 ff. erläuterten Anpassungen bei den Grundstücken sinken die an- rechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf
- Franken.
E. 7.4 Synthetische Bewertung
E. 7.4.1 Grundsätze 105 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho- de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 86). 106 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos- tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 87).
E. 7.4.2 Einheitswerte 107 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht S. 12 ff.). Diese Einheitskos- ten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Be- wertung zur Anwendung kommen (act. 45, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf- fungspreise dar. 108 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 verwendeten Einheitswerte weisen keine Auffälligkeiten auf.
E. 7.4.3 Index 109 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). 110 Zur Berechnung der Anschaffungsneuwerte vor Abzug verwendet die Verfahrensbeteiligte 1
korrekterweise den Hösple-Index des jeweiligen Jahres.
E. 7.4.4 Individueller Abzug 111 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwen- dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe- 20/42
rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom
19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.). 112 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor gel- tend. In Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung wurde für die Verfahrensbeteiligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet.
E. 7.4.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 113 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 65, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 636). 114 Die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 erhöhen sich aufgrund der Kor- rekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) um _ Franken auf insgesamt - Franken.
E. 7.4.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 115 Die Verfahrensbeteiligte macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C36). 116 Die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 erhöhen sich aufgrund der Kor- rekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) um _ Franken auf insgesamt - Franken.
E. 7.5 Anlagen im Bau 117 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla- genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 118 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist keine Anlagen im Bau aus.
E. 7.6 Zahlungen Dritter 119 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus- zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge- rechnet werden. 120 Die Verfahrensbeteiligte 1 bestätigt, dass für die übertragenen Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 53, Fragebogen, Frage 8). 21/42
8 Regulatorische Anlagenrestwerte
E. 8 1
E. 8.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 121 Die Verfahrensbeteili to 1 macht per 31. Dezember 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38). 122 Aufgrund der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) reduzieren sich die historischen Restwerte vor 2004 um - Franken, die historischen Restwerte ab 2004 erhöhen sich um _ Franken und die synthetischen Restwerte erhöhen sich um -ranken. Die Restwerte reduzieren sich somit insgesamt um _ Franken. Damit resultieren anrechenba- re Anlagenrestwerte von insgesamt - Franken.
123 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. Nil.RacM RaMwM Var TMI S.M Ao1 SynYrincM1e Res4erle ]IIR iR1ieWR. AR{M•nee Aipri.sYsrMEiMwnMeiei.EWxrMeWt A.MiWi. RarrMerWl A.rxMelw BMEqeiYRxl N.rleMrtRMR MM.MsMeM AewsMnli. RwM.riwr RrMMe R.eAserle W.ReeReerY EerrMiue R.e...M.r4t Mye.EleleRi WRReeMNY irPioMeMi RMMwM.it Y.arMurMet An.eMer. R.eMMYSM YRRRkAwM Am.drwM. Ni. RiMNee EYqMeAM n/+rRibRMxY WMARRq AersRib. MMReeMerN NRrAhp -- M AeWmwRM. Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011
E. 8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 124 Die Verfahrensbeteili te 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 67, Antrag 3). Dieser Betrag setzt sich aus
- Franken für die Anlagenrestwerte der Verfahrensbeteiligten 1 (act. 68, Erhebungs- bogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C38) sowie - Franken für die Anlagen- restwerten aus dem Verfahren 237-00012 für die Zubringerleitung Robbia-Campocologno (act. 68, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2012_Sit 2013» ab Zeile 271) zusammen. 125 Die im Verfahren 237-00012 für die Zubringerleitung Robbia-Campocologno zusätzlich festge- legten Anlagenrestwerte sind nicht Verfahrensgegenstand (vgl. Rz. 82) und werden daher vor- liegend nicht in der Summe der eingereichten Anlagenrestwerte berücksichtigt. 126 Aufgrund der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) reduzieren sich die historischen Restwerte vor 2004 um - Franken, die historischen Restwerte ab 2004 erhöhen sich um _ Franken und die synthetischen Restwerte erhöhen sich um Franken. Mit Abzug der für die Zubringerleitung Robbia-Campocologno in der Höhe von Franken geltend gemachten Restwerte reduzieren sich die Restwerte somit insgesamt um Franken. Damit resultieren anrechenbare Anlagenrestwerte von insgesamt Franken. 127 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. HistanscM1e ResMeRe Vor NDR SeR iWR SynMiiecne ResMe~e ENE ie/iWIM AnpweeMA nNEenli EYpigM.ki.EWpuaW ReeWrYwr R.eMMi Nen R«WN Awsbn4re Wr.ReMwY EeE~itlMMsi. R.eR.vMiiA KemYurMi Rw.wMMeM A.e.MAIR. MiMMwrle idtlMnletlR EiERYMMi. RMM.M.it RpnYMYE PMwMef ARMw1er. MM RrW.i EMEereRRM eyXN.MM~s.ry NeMAAVM AiiMJ. sERy..ltfiyy{e EiriYxOMA pMAYq AYyResyn A+AsleMeiMrM AwcMYln Mi.RwYwib AieaMnRy. AMIMeYs.rM Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 22/42
9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten
E. 9.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 128 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö- genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Ar- tikel 13 Absatz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). 129 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). 130 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im Fragebogen (act. 53, Antwort auf Frage 9) im Jahr 2011
zusätzliche 9 Monate Zinskosten für eine Desinvestition - geltend. Wie in Rz. 128 er- läutert, berechnen sich die kalkulatorischen Zinsen anhand der Restwerte, welche sich per En- de des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 Stromur). Eine unterjährige Be- rechnung der Zinsen für Desinvestitionen sieht das Stromversorgungsrecht nicht vor. Der eingereichte Erhebungsbogen (act. 68) bildet daher im Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B48 und C48 die korrekte Berechnungsmethodik der Zinskosten ab. Die EICom betrachtet die im Register «Übersicht 2011-2012» erscheinenden Werte als die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten kalkulatorische Zinsen. Die zusätzlichen Zinskosten in Höhe von _ Fran- ken gemäss act. 68 (Erhebungsbogen, Register « 1 a-K hist.-synth. 2011 », Zeilen 1 bis 8) für die Desinvestition - wurden im Verfügungsentwurf daher nicht akzeptiert. 131 Die Verfahrensbeteiligten machen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend, Arti- kel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 Stromur bzw. die entsprechende Anwendung durch die EICom führe dazu, dass bei unterjährigen Devestitionen das Kapital nicht mehr finanziert wer- de. Es fehle dadurch eine sachgerechte Kapitalverzinsung für das letzte Jahr, obwohl es sich bis zum Zeitpunkt der Devestition um für den Betrieb der Netze notwendige Vermögenswerte handle. Eine solche Einschränkung ergebe sich aus Artikel 15 Absatz 3 StromVG nicht, wes- halb die entsprechenden Zinskosten anzurechnen seien (act. 89). 132 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG berechnen sich die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Der Bundesrat legt die Grundlagen zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten fest (Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG). In der Stromversorgungsverordnung hat der Bundesrat festgelegt, dass als be- triebsnotwendige Vermögenswerte für die jährliche Verzinsung höchstens die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben, berechnet werden dürfen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
Stromur). Die Anlage - zählte per Ende des Geschäftsjahres 2011 aufgrund der Des- investition nicht mehr zu den betriebsnotwendigen Vermögenswerten, weshalb diese Anlage für die Zinsberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Inwiefern der Bundesrat mit Artikel 13 Stromur seine Kompetenzen überschritten haben soll, führen die Verfahrensbeteiligten nicht aus. 133 Die zusätzlichen Zinskosten in Höhe von _ Franken gemäss act. 68 (Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011 », Zeilen 1 bis 8) für die Desinvestition - werden da- her nicht akzeptiert. 23/42
E. 9.1.1 Gesuch nach Artikel 31a StromVV 134 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab- satz 3 Buchstabe b StromVV. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An- lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 135 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31 a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 136 Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein.
E. 9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 137 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 138 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter-. www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 139 Unter Berücksichtigung der in der Übersicht des Erhebungsbogens eingereichten kalkulatori- schen Zinsen (vgl. Rz. 130) macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 31. Dezember 2011 kalkulato- rische Zinsen in der Höhe von — Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B48). 140 Aufgrund der Anpassungen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) resultieren um - Franken tiefere anrechenbare kalkulatorische Zinskosten von insgesamt — Franken.
- _
- - Vor 2004 - Seit 2004 -
- - -
3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 7 8 9 Anrechenbare 2011 Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten Eingereichte hist Restw, hist Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Zinskosten red. WACc ACC hilt. Restwerte ACC hilt. Restwerte red. WACC synth. Restw. in . Repower Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2011
E. 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 141 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 24/42
über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 142 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 143 Unter Berücksichtigung der in der Übersicht des Erhebungsbogens eingereichten kalkulatori- schen Zinsen (vgl. Rz. 130) macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 31. Dezember 2012 kalkulato- rische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C48). 144 Aufgrund der Anpassungen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) resultieren um - Franken tiefere anrechenbare kalkulatorische Zinskosten von insgesamt — Franken. Vor 2004 Seit 2004 3.14% 4.14% 4.14% 3.14% 1 ? 3 4 5 6 8 9 Anrechenbare Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten 2012 LEingereichte hist. Restw. hist Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Z nskosten red. WACC ACC hist Restwerte ACC hist Restwerte red. WACC synth. Restw. ins g. Repower Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2012
E. 9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen
E. 9.2.1 Allgemeines 145 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 146 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 147 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der AHK mit Jahresabschreibungen ab.
E. 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 148 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von — Franken geltend, welche akzeptiert werden (act. 68, Erhebungsbogen, Re- gister «Übersicht 2011-2012», Zelle B51). 25/42
1 historische Datengrundlage 2 3 4 Synthetische Datengrundlage 5 6_ 7 _ 8 bei EICom bei EICom bei EICom 201 eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esand Abschreibungen Korrektur AbschreIbungein Abschreibungen Korrektur Abschreibungen Insgesamt Repower Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011
E. 9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 149 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend, welche akzeptiert werden (act. 68, Erhebungsbogen, Re- gister «Übersicht 2011-2012», Zelle C51). historische Datengrundlage j Synthetische Datengrundlage 1 î d S F 7 bei EICom bei EN bei EICom 2012 eingerechte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Abschreihungen historische histor sche synthetische synthetische in
Re wer Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 10 Anlaufkosten
E. 10.1 Allgemeines 150 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 151 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 152 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 153 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat die Anlaufkosten per 2009 aktiviert und schreibt diese über fünf Jahre ab (act. 68, Erhebungsbogen, Register 1a-K hist.-synth. 2011 bzw. 1a-K hist.-synth. 2012). 154 Die nachfolgend aufgeführten Beträge sind bereits in den anrechenbaren Kapitalkosten (kalku- latorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen) sowie in den anrechenbaren Anlagen- restwerten enthalten und werden nur aus Transparenzgründen separat dargestellt.
E. 10.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 155 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist per 31. Dezember 2011 Anlaufkosten in der Höhe von ur- sprünglich - Franken aus. Sie macht kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von 8 Anrechenbare Abschreibungen 26/42
Franken und kalkulatorische Zinsen von _ Franken sowie einen Restwert von Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011»). 156 Die Anlaufkosten sowie der Restwert per 31. Dezember 2011 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert.
E. 10.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 157 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist per 31. Dezember 2012 Anlaufkosten in der Höhe von ur- ä s .. lich - Franken aus. Sie macht kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von Franken und kalkulatorische Zinsen von _ Franken sowie einen Restwert von Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2012»). 158 Die Anlaufkosten sowie der Restwert per 31. Dezember 2012 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert. 11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen
E. 11 Eingenickter Eingereichter MrisNa4 und Eingerechter Aufwind 2011 Waren.ufwand Aufwand aus Abgeben und Eingereichter Eingerekhte Tot.l bei Elcom Abzüglich Told sowie Eiagenkhter interner Loistungenm sonstiger .....1ordendiche Eingereishta eingereichte eingenickte anrechenbar. Fremdkistungen Personaltufvmnd Vtrreohnun Gemeinwesen Aufwand Aufwinde glsuarn Betriebskosten weitere Erlbee Korrektur Elconl Betriebskosten ~icpoWe~ Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011
E. 11.1 Grundsätze 159 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 160 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2012, Rz. 162, Verfügung der EICom 211-00011 [alt. 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 161 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 27/42
162 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211-
E. 11.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 165 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 662). 166 Aufgrund des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 71), der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) sowie bei der Verzinsung von unterjährigen Desinvestitionen (vgl. Rz. 134) ergeben sich um 0 Franken tiefere anrechenbare NUV-Zinsen von insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 7 B 9 10 In Tulk 2h12 In TxNe 2012 BaU4ebfk6Skn+ Verdnwny AV- TotM bM Bicom Verahxoo0 Mnqerodme4 Mn4eroohnm AbadreWeopeM Anneohenqene 7 sigxeidNe NUV mreohenbue AMo»ewamdyon Omedleabxe ~ BedttXl(~efifkfenMA Mdmnysttl/fKuuan Voni6a* unedmnboree 29nekoMm Repower Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011
E. 11.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 167 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). 28/42
168 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (Rz. 160). Die in die Tarife 2012 eingerechneten Drittel der Unterdeckungen 2009 und 2010 wirken sich kostenerhöhend aus (in Tabelle 10mit Plusposition dargestellt). 169 Aufgrund des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 71), der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) und bei der Verzinsung von unterjährigen Desinvestitionen (vgl. Rz. 130) sowie der Berücksichtigung der eintarifierten Unterdeckun en 2009 und 2010 ergeben sich um - Franken höhere NUV-Zinskosten von insgesamt Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). Bebiebako%1111 In Tarife 2012 M Tuh 2012 Vorzinsung AV. Total 2012 bel Elcom Vervosung eingerechnete eingerechnete Abschmeungena Arrmchenbare eingeleichte NUV. anrechenbare Anfageveonögen anrechenbare Deckungsdifferenzen Deckungsdifferenzen Vorräte- anrechenbares U.kosten zlo, Betriebskosten A Absahrelbu en Vorräee 2009 2010 Deckun sdiAerenzen NUV NUV Repower Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 12.1 Grundsätze 170 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 171 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 1370). 172 Aufgrund des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 71), der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) sowie unter Berücksichtigung der angepassten NUV-Zinskosten (Rz. 166) ergeben sich um - Franken tiefere anrechenbare Netzkosten von insgesamt
- Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2011 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten 1 Abschreibungen Verzinsuna 1 Netzkosten ins a. Repower Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 173 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C70). 29/42
174 Aufgrund des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 71), der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) sowie unter Berücksichtigung der angepassten NUV-Zinskosten (Rz. 169) ergeben sich um - Franken tiefere anrechenbare Netzkosten von insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2012 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten 1 Abschreibunaen Verzinsung Netzkosten insc Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen
E. 13 7 8 9 10 11 Eingerechter Eingereichter Matedal._d Eingereichter Aufwand 2012 Wannsufwand Aufwand aus Abgaben und Eingereichter Eingereichtt Total bei Mom Abzüglich Total sowie Eingereichter interner Leistungen an sonstiger ausserordentliche Eingereicht. eing.owhit eing ... ishtt anrechenbare
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Tabelle Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 7 Anlagenwerte
E. 13.1 Allgemeines 175 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Oberdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 176 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (vgl. Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212-
E. 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 179 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle J19). Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 berücksichtigen die Verfahrens- beteiligten auch die im Verfahren 237-00012 für das Jahr 2011 verfügten Kosten in der Höhe von - Franken (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle F13). 180 Die mit Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020 verfügten Anlagenrestwerte werden für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 nicht berücksichtigt (Rz. 78 ff.). Die Gesuch- stellerin hat der Verfahrensbeteiligten 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der genannten Verfügung am
12. Juni 2020 - Franken (inkl. Verzinsung bis Ende 2019) ausbezahlt (act. 67). Weder Kosten noch Erlöse aus dieser Verfügung sind somit bei der vorliegenden Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 zu berücksichtigen. 181 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erlöse in der Höhe von - Franken (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B8). In ihrer Stellung- nahme vom 6. Januar 2021 machen die Verfahrensbeteiligten geltend, im Verfahren Nachde- klaration (237-00012) seien die bereits im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und 2012 dekla- rierten Kosten für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno von den anrechenbaren Netzkosten der Nachdeklaration in Abzug gebracht worden. Damit seien im Verfahren Nachde- klaration die entsprechenden Kosten bzw. erhaltenen Erträge (gemäss den Tarifverfügungen 2011 und 2012) der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno bereits entsprechend be- rücksichtigt worden. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen seien die im vorliegenden Verfahren massgebenden Erträge 2011 daher um die Erträge der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno gemäss der Tarifverfügung 2011 in der Höhe von - Franken zu reduzieren (act. 89, Ziff. 4). Die Verfahrensbeteiligten reichten keinen angepassten Erhebungs- bogen ein. 182 Die mit der Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8) wurden durch die Gesuchstellerin im Jahr 2011 aus- bezahlt (act. 64, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). Die für die regulatorische Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Erlöse ergeben sich aus den von der Verfahrensbeteiligten 1 deklarierten Erträgen aus Netznutzungsentgelten von Franken. Die eingereichten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in der Höhe von Franken werden direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 71 und 74 sowie Ta- belle 13). Mit der Verfügung der EICom 237-00012 wurden die anrechenbaren Ist-Kosten der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno u.a. für das Tarifjahr 2011 ergänzt (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Tabelle 16). Für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia- Campocologno sind vorliegend daher keine Deckungsdifferenzen zu berechnen (Rz. 82). Folg- lich sind auch die bereits in der Verfügung der EICom 237-00012 berücksichtigten Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 aus der Tarifverfügung 2011, soweit sie die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno betreffen, vorliegend nicht als Erlöse zu berücksichtigen. Der die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno betreffende Erlös aus der Tarifverfügung 2011
beträgt _ Franken und ist von den im Erhebungsbogen (act. 68, Erhebungsbogen, Re- gister «4-DD 2011-2012», Zelle B8) geltend gemachten Erlösen in Abzug zu bringen. Dies 31/42
ergibt anrechenbare Erlöse für das Jahr 2011 von - Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 13). 183 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten be- tragen - Franken (vgl. Rz. 172; Tabelle 11, Spalte 5 und Tabelle 13). 184 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken.
185 In Tabelle 13 werden die Zahlen gemäss Erhebungsbogen vom 14. August 2020 (act. 68) als von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichte Werte aufgeführt, da die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Eingabe vom 6. Januar 2021 keinen angepassten Erhebungsbogen einreichte. Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011
E. 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 186 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle K19). Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 berücksichtigt die Verfahrensbe- teili te 1 auch die im Verfahren 237-00012 für das Jahr 2012 verfügten Kosten in der Höhe von Franken (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle G13). Ebenso berücksichtigt sie die mit der Tarifverfügung 2012 verfügten Deckungsdifferenzen 2009 (- Franken) und 2010 Franken) sowie _ Franken sonstige Deckungs- differenzen. Beim Betrag von Franken handelt es sich gemäss der Verfahrensbeteilig- ten 1 um Zinskosten für Grundstücke, welche in den anrechenbaren Kosten 2012 gemäss Ta- rifverfügung 2012 aufgrund eines Formelfehlers nicht berücksichtigt wurden. Die EICom bestätigte die Anrechenbarkeit dieser Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 und der Gesuchstellerin nach Erlass der Verfügung 2012 (act. 18 und 19). 187 Die mit Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020 verfügten Anlagenrestwerte werden für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 nicht berücksichtigt (Rz. 78 ff.). Die Gesuch- stellerin hat der Verfahrensbeteiligten 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der genannten Verfügung am
12. Juni 2020 - Franken (inkl. Verzinsung bis Ende 2019) ausbezahlt (act. 67). Weder 32/42
Kosten noch Erlöse aus dieser Verfügung sind somit bei der vorliegenden Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2012 zu berücksichtigen. 188 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert Erlöse in der Höhe von - Franken (act. 68, Erhe- bungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle K8). In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 machen die Verfahrensbeteiligten geltend, im Verfahren Nachdeklaration (237-00012) seien die bereits im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und 2012 deklarierten Kosten für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno von den anrechenbaren Netzkosten der Nach- deklaration in Abzug gebracht worden. Damit seien im Verfahren Nachdeklaration die entspre- chenden Kosten bzw. erhaltenen Erträge (gemäss den Tarifverfügungen 2011 und 2012) der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno bereits entsprechend berücksichtigt worden. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen seien die im vorliegenden Verfahren massgeben- den Erträge 2012 daher um die Erträge der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno gemäss der Tarifverfügung 2012 in der Höhe von - Franken zu reduzieren (act. 89, Ziff. 4). 189 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Erlöse ergeben sich aus den von der EICom mit Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken, welche die Gesuchstellerin im Jahr 2012 auch aus- bezahlt hat (act. 64, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). Mit der Verfügung der EICom 237-00012 wurden die anrechenbaren Ist-Kosten der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno u.a. für das Tarifjahr 2012 ergänzt (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Tabelle 16). Für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno sind vorliegend daher keine Deckungs- differenzen zu berechnen (Rz. 83). Folglich sind auch die bereits in der Verfügung der EICom 237-00012 berücksichtigten Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 aus der Tarifverfügung 2012, soweit sie die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno betreffen, vorliegend nicht als Er- lös zu berücksichtigen. Der die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno betreffende Er- lös aus der Tarifverfügung 2012 beträgt _ Franken und ist von den im Erhebungsbogen (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle K8) geltend gemachten Erlösen in Abzug zu bringen. In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, verzinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Unterdeckung 2009 in der Höhe von _ Franken und ein Drittel der Unterde- ckung 2010 in der Höhe von _ Franken von den Erlösen abgezogen (vgl. Tabelle 14). Die eingereichten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in der Höhe von Z Franken wer- den direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 71 und 77 sowie Tabelle 14). 190 Die im Rahmen der Entschädigung für die Bewertungsanpassung 1 ausbezahlten provisori- schen Deckungsdifferenzen werden im Jahr 2013 berücksichtigt. Sie sind in der «Auszahlung von Swissgrid» gemäss Tabelle 15 enthalten (vgl. Rz. 207). 191 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 14). 192 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten be- tragen - Franken (vgl. Rz. 174; Tabelle 12, Spalte 5). Die mit Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020 verfügten Anlagenrestwerte und die gestützt darauf verfügten Kosten werden für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 nicht berücksichtigt (Rz. 78 ff. und 187). 193 Die Verfahrensbeteiligten rechnen die Deckungsdifferenzen 2012 auch die Deckungsdifferen- zen aus den Jahren 2009 und 2010 sowie eine sonstige Deckungsdifferenz für das Jahr 2012 33142
ein (Rz. 186). Die Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 werden erst in der Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen gemäss Tabelle 15 berücksichtigt. 194 Der von den Verfahrensbeteiligten 1 als «sonstige Deckungsdifferenz» geltend gemachte Be- trag von _ Franken aus Zinskosten für Grundstücke für das Jahr 2012 wird vorliegend nicht separat berücksichtigt. Weder hat die Verfahrensbeteiligte 1 diese Kosten gegenüber der Gesuchstellerin geltend gemacht (act. 67, Ziff. 9.11), noch hat die Gesuchstellerin diese Kosten separat entschädigt. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass diese Kosten in der im Jahr 2013 bezahlten Entschädigung für die Bewertungsanpassung 1 enthalten waren (act. 64 und 65, Brief Ziff. 1 und 3). In den anrechenbaren Ist-Kosten für das Jahr 2012 gemäss der vorlie- genden Verfügung sind die Zinskosten, von denen im Schreiben der EICom vom 3. Mai 2012 (act. 18) die Rede ist, enthalten. Die sich aus der Nichtberücksichtigung dieser Kosten in der Tarifverfügung 2012 ergebende Deckungsdifferenz ist in den Deckungsdifferenzen 2012 ge- mäss vorliegender Verfügung (Tabelle 14) enthalten. Sollten die von der EICom im Nachgang zur Tarifverfügung 2012 bestätigten Kosten in die von der Gesuchstellerin im Jahr 2013 ausbe- zahlte Entschädigung für die Bewertungsanpassung 1 eingeflossen sein, wird der entsprechen- de Erlös im Jahr 2013 gegengerechnet (vgl. Tabelle 15). Die regulatorischen Erlöse nach Her- ausrechnung je eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von - Franken.
195 In Tabelle 14 werden die Zahlen gemäss Erhebungsbogen vom 14. August 2020 (act. 68) als von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichte Werte aufgeführt, da die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Eingabe vom 6. Januar 2021 keinen angepassten Erhebungsbogen einreichte. Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 14.1 Auszahlung 196 Die Verfahrensbeteiligten beantragen, die Überdeckung per 31. Dezember 2020 sei gemäss dem Sacheinlagevertrag zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin im 34/42
Rahmen der Bewertungsanpassung 2 zu berücksichtigen. Sie begründet ihr Begehren damit, dass gemäss dem Sacheinlagevertrag positive Veränderungen der Deckungsdifferenzen, unter Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen gemäss der Bewertungsanpassung 1, sowie bei der Verfahrensbeteiligten 2 aus dem Verfahren 237-00012 nach rechtskräftiger Verfügung bar an die Verfahrensbeteiligte 1 auszuzahlen und damit nicht Bestandteil der Bewertungsanpassung 2 sei. Negative Veränderungen seien im Rahmen der Bewertungsanpassung 2 zu berücksichti- gen (act. 67 und 68). 197 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011
und 2012. Weder die im Verfahren 237-00012 berechneten Deckungsdifferenzen noch die im Rahmen der Bewertungsanpassung 2 durch die Gesuchstellerin festzulegende Enteignungs- entschädigung sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Rz. 58 f. und Rz. 83). Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfah- rensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei die- ses Sacheinlagevertrags. Eine allfällige Regelung im Sacheinlagevertrag zur Berücksichtigung der von der Verfahrensbeteiligten 1 geschuldeten Überdeckung im Rahmen der Bewertungsan- passung 2 kann daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die vorliegend verfügte Überdeckung zu Lasten der Verfahrensbeteiligten 1 ist nach Rechtskraft der vorliegen- den Verfügung auszugleichen. 198 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die EICom verfügte Deckungsdiffe- renzsaldo inkl. Verzinsung nicht von der Verfahrensbeteiligten 1 zu bezahlen sei, sondern direkt von der Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden kön- ne (act. 70, Rz. 5). 199 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, vor der Fusion der Netzgesellschaft mit Swiss- grid seien die Verfahren zur Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netz- nutzung Netzebene 1 bereits hängig gewesen. Parteien in diesem Verfahren bildeten die Netz- gesellschaft und die Muttergesellschaft in ihrer Funktion als Sacheinlegerin. Mit der Fusion der Netzgesellschaft mit der Gesuchstellerin sei die Netzgesellschaft untergegangen, womit die Ge- fahr bestanden habe, dass die hängigen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben werden. Daher sei vor der Fusion und zur Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrens- beteiligten 2 die Verfahrensbeteiligte 1 von der Netzgesellschaft abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft und mit minimalen Mitteln ausge- staltet. Wirtschaftlich berechtigt am Ausgang des Verfahrens sei die Verfahrensbeteiligte 2 als ehemalige Eigentümerin des auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzes. Entsprechend würden ihr auch die aus der Überführung resultierenden Zahlungen zustehen beziehungsweise es bestehe für sie die Pflicht, diese Zahlungen zu leisten. Die Diskrepanz zwischen der forma- len Zahlungsempfängerin und der wirtschaftlich Berechtigten bestehe zudem nur bei Share Deals, da nur in diesen Fällen die Sacheinlegerinnen ein Unbundling der Ubertragungsnetztä- tigkeit gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG vorgenommen haben. Bei Asset Deals bestehe diese Problematik nicht. In diesen Fällen gehen die Zahlungen direkt an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte. Das zeige, dass der «nicht korrekte» Zahlungsfluss einzig auf die Überführung des Übertragungsnetzes mittels Share Deal und der damit einhergehenden Ab- spaltung der Verfahrensgesellschaft zurückzuführen sei. Die unterschiedliche Handhabung des Zahlungsflusses dürfe jedoch nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes ab- hängen. Die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos und der Verzinsung werde immer an die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) beziehungsweise durch die Sacheinlegerin (Verfah- rensbeteiligte 2) erfolgen. Diese Tatsache hätten die Verfahrensparteien auch im Sacheinlage- vertrag berücksichtigt. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 als frühere Mutterge- sellschaft der (ehemaligen) Netzgesellschaft hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr 35/42
nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könne, Swissgrid die entsprechende Differenz an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umge- kehrten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Ent- scheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten habe. Die Beibehaltung der jetzi- gen Dispositivziffern 6 und 7 habe einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 70, Rz. 6 ff.). 200 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Repower Transportnetz AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die recht- lich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 35). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleitet (Ziff. 10.6 Abs. 4 Sacheinlagevertrag). Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstelle- rin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 201 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil. Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenz-forderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, die Zahlungsflüsse dürften nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen, greift ebenfalls nicht: Vorliegend ist massgebend, welche Partei betreffend die festzulegende Deckungsdifferenz rechtlich berechtigt beziehungsweise verpflich- tet ist. Der Zahlungsfluss erfolgt damit immer zwischen der Gesuchstellerin und der rechtlich be- rechtigten/verpflichteten Partei. Die Art der Überführung haben hingegen die Parteien vertrag- lich untereinander vereinbart. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechen- de Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 202 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Schuldnerin der im vorliegenden Verfah- ren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 14.2 Verzinsung 203 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 713). Dabei wurden Un- terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens- beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 189). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif- verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 76, Spalte 21). 36/42
204 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 205 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 21. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 206 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 64; 65; 67, Brief Ziff. 9.9/9.10 und act. 68). 207 In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbetei- ligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurde insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbetei- ligten 1 in der Höhe von - Franken berücksichtigt (act. 68, Beilage 1 IFBC-Bericht). Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 2 aus (act. 64, Excel- Tabelle DD Auszahlungen; act. 65). Dadurch entsteht eine Überdeckung vor Verzinsung 2013 der Verfahrensbeteiligten 1 von _ Franken (Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 minus 2/3 Deckungsdifferenzen 2009 minus 2/3 Deckungsdifferenzen 2010 plus Auszahlung der Ge- suchstellerin; vgl. Tabelle 15). 208 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat im Erhebungsbogen (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Spalten D bis G) Kapitalkosten, Betriebskosten und NUV-Zinsen gemäss Verfah- ren 237-00012 (Nachdeklaration) manuell hinzugefügt und macht daraus Kosten für die Jahre 2009 bis 2012 geltend. Da diese Nachdeklaration nicht Bestandteil des vorliegenden Verfah- rens ist, werden diese Kosten nicht berücksichtigt (Rz. 78 ff., 180 und 187). 209 Gemäss der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungs- differenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann >2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom
12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte 1. Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 37142
210 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati- on für das übernächste Geschäftsjahr. 211 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor- liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 zu leis- tende Verzinsung der Deckungsdifferenzen - Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Ver- zinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu er- mitteln ist. Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten 1 zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, reduziert sich das Total der kalkulatorischen Zinsen gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unter- jährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). Es kommt zu einer Reduktion des von der Überdeckung abzuziehenden Zinses, da dem bis Ende 2012 aufgelaufenen Zins auf der per Ende 2012 vorliegenden Unterdeckung der Verfahrensbe- teiligten 1 eine geringere Verzinsung der ab Ende 2013 vorliegenden Überdeckung gegenüber- steht. 212 Diese Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin muss diese Erlöse nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 213 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe in Dispositivziffer 8 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er- gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 87, Rz. 6). 214 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 8 ausgewiesen. 15 Stellungnahme des Preisüberwachers 215 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 82). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 83). 216 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 65). 38/42
16 Gebühren 217 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [Gebt/-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 218 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend M Fran- ken), Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge- bühr von _ Franken.
219 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 39/42
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die Repower Transportnetz AG - Franken.
2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die Repower Transportnetz AG - Franken.
3. Antrag 3 wird insofern abgewiesen, als er die separate Festlegung der von der Repower Trans- portnetz AG und der Repower AG insgesamt an die Swissgrid AG übertragenen Anlagenrest- werte per 31. Dezember 2012 betrifft. 4. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der Repower Transportnetz AG betragen - Franken.
5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die Repower Transportnetz AG _ Franken (Unterdeckung). 6. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die Repower Transportnetz AG - Franken (Unterdeckung).
7. Der durch die Repower Transportnetz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdiffe- renzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) _ Franken.
B. Der zugunsten der Repower Transportnetz AG aufgelaufene Zins bis zum 31. Dezember 2019 beträgt - Franken und führt zu einer Verminderung des Deckungsdifferenzsaldos gemäss Dispositivziffer 7. Der durch die Repower Transportnetz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 _ Franken. Die Ver- zinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 7 und 8 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 10. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 11. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 12. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der Repower Transportnetz AG und der Repower AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 40142
Bern, 09.02.2021
Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Prasident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
- Repower Transportnetz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
- Repower AG, Via da Clalt 12, 7742 Poschiavo Beilage:
- Tabellen Kopie:
- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 41/42
IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). a2/a2
E. 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4, Andre Spielmann, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 163 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011
und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012 Rz. 152 ff.). 164 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 138 und 142139) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9).
E. 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1, Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 177 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der 30/42
Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011
und 2012 ausbezahlt hat. 178 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 12 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
© Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Referenz/Aktenzeichen: 25-00124 Bern, 09.02.2021
VERFÜGUNG
der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin) und Repower Transportnetz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001
Aarau (Verfahrensbeteiligte 1) Repower AG, Via da Clalt 12,7742 Poschiavo (Verfahrensbeteiligte 2) (zusammen: Verfahrensbeteiligte) betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1
Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch EICom-D-723B3401 /20 www.elcom.admin.ch
Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt ................................................................................................................................4 II Erwägungen ..............................................................................................................................8 1
Zuständigkeit .............................................................................................................................8 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse ............................................................8 2.1
Parteien .......................................................................................................................................8 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 9 2.3 Geschäftsgeheimnisse ..............................................................................................................10 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand .........................................................................10 4 Massgebliches Recht .............................................................................................................13 5 Ist-Werte ...................................................................................................................................13 6 Betriebskosten ........................................................................................................................14 6.1
Allgemeines .............................................................................................................................. 14 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................................ 14 6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................................15 7 Anlagenwerte ..........................................................................................................................15 7.1 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno .....................................................................15 7.2 Historische Bewertung ..............................................................................................................17 7.2.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 17 7.2.2 Nutzungsdauern ........................................................................................................................18 7.3 Grundstücke ..............................................................................................................................18 7.3.1
Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 .................................................. 19 7.3.2 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 .................................................. 19 7.4 Synthetische Bewertung... ................ . ....................................................................................... 20 7.4.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 20 7.4.2 Einheitswerte ............................................................................................................................ 20 7.4.3 Index ......................................................................................................................................... 20 7.4.4 Individueller Abzug .................................................................................................................... 20 7.4.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 ................................................ 21 7.4.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 ................................................ 21 7.5 Anlagen im Bau .........................................................................................................................21
7.6 Zahlungen Dritter ......................................................................................................................21
8 Regulatorische Anlagenrestwerte .........................................................................................22 8.1
Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 ....................................................... 22 8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 ....................................................... 22 9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten ............................................................................................23 9.1
Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen ................................................................... 23 9.1.1
Gesuch nach Artikel 31a StromVV ........................................................................................... 24 9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 ............................................................................ 24 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 ............................................................................24 9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen .................................................... 25 9.2.1
Allgemeines .............................................................................................................................. 25 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 ............................................................ 25 9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 ............................................................ 26 10 Anlaufkosten ...........................................................................................................................26 10.1
Allgemeines .............................................................................................................................. 26 10.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 ................................................................... 26 10.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 ................................................................... 27 1 2/42
11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen ......................................................................27 11.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 27 11.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 ............................................................................. 28 11.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 ............................................................................. 28 12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt ................................................29 12.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 29 12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................ 29 12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................ 29 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen .................................................................................30 13.1
Allgemeines .............................................................................................................................. 30 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 .............................................................................. 31 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 .............................................................................. 32 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen ..................................................... 34 14.1
Auszahlung ............................................................................................................................... 34 14.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen ....................................................................................... 36 15 Stellungnahme des Preisüberwachers .................................................................................38 16 Gebühren ................................................................................................................................. 39 111 Entscheid .................................................................................................................................40 IVRechtsmittelbelehrung ...........................................................................................................42 3/42
Sachverhalt A. 2 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 20). 3 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt. 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 21 und 22). 4 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 24). B. 5 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so- wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 28). 6 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 30 und 31). 7 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 34). C. 8 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 35 und 35a. 9 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den 4/42
Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 37. 0 10 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (ÜNE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 41-43). E. 11 Mit E-Mail vom 28. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 45). 12 Mit E-Mail vom 26. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum
1. November 2019 erstreckt (act. 50 und 51). 13 Mit E-Mail vom 1. November 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe- bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein. Mit Brief vom 1. November 2019 stellte sie folgende Anträge (act. 53 und 54): «1. Es sei festzustellen, dass die Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes (inkl. Vorjahre und Zinsen) zu unsten der Repower Transportnetz AG (resp. der Repower AG) per 31. Dezember 2012 CHF und per 31. Dezember 2018 (inkl. Verzinsung) CHF — betragen (Unter- deckung). Z Die Deckungsdifferenzen zugunsten der Repower Transportnetz AG (resp. der Repower AG) per
31. Dezember 2018 von CHF — (Unterdeckung) zuzüglich des Zinses für das Jahr 2019, welcher mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2021 zu ermitteln ist, seien der Repower AG (allenfalls der Repower Transportnetz AG) von der Swissgrid AG in bar abzugelten. 3. Es sei festzustellen, dass der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2012 der von der Re ower Transportnetz AG resp. der Repower AG an die Swissgrid AG überführten Anlagen CHF beträgt. 4. Das vorliegende Verfahren sei mit dem EICom Verfahren 237-00012 (Nachdeklaration Netzkosten Zubringerleitung Robbia-Campocologno) zu koordinieren. 5. Der Repower Transportnetz AG und der Repower AG sei Gelegenheit zu geben, nach Vorliegen des Verfügungsentwurfes bzw. der rechtskräftigen Verfügung im Verfahren 237-00012 eine weitere Eingabe im vorliegenden Verfahren einreichen zu können. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» F. 14 Am 6. April 2020 erliess die EICom gegenüber der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteilig- ten 2 eine Verfügung betreffend die Nachdeklaration der Betriebs- und Kapitalkosten der 5/42
150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno für die Tarifjahre 2009-2012 (237-00012; act. 40a). G. 15 Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten einen neuen Erhebungsbogen ein und passten Antrag 3 gemäss Eingabe vom 1. November 2019 wie folgt an (act. 57 und 58): «3. Es sei festzustellen, dass der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2012 der von der Repower Transportnetz AG resp. der Repower AG an die Swissgrid AG überführten Anlagen CHF — beträgt.»
16 Die Verfahrensbeteiligten begründen die Anpassung des Antrags 3 damit, dass der darin gel- tend gemachte Wert aufgrund des von der EICom mit Verfügung 237-00012 vom 6. April 2020 (act. 40a) verfügten Anlagenrestwerts der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno an- zupassen sei (act. 57 und 58). H. 17 Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1 ein- geladen, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 60-62). 18 Mit E-Mail vom 15. Juli 2020 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Fristerstreckung für die Beantwortung der zusätzlichen Fragen. Die Frist wurde bis zum 14. August 2020 erstreckt (act. 63). 19 Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 beantwortete die Gesuchstellerin die zusätzlichen Fragen (act. 64 und 65). 20 Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 14. August 2020, reichte einen neuen Erhebungsbogen ein und stellte folgende Anträge (act. 67 und 68): «1. Es sei festzustellen, dass die Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes (inkl. Vorjahre und Zinsen) zugunsten der Repower Transportnetz AG (resp. der Repower AG) per 31. Dezember 2012 CHF — betragen (Unterdeckung). 2. Es sei festzustellen, dass die Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes (inkl. Vorjahre und Zinsen) zulasten der Repower Transportnetz AG (resp. der Repower AG) per 31. Dezember 2020 (inkl. Verzinsung und Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen gemäss der Bewertungsanpas- sung 1 sowie aus dem Verfahren 237-00012) CHF _ betragen (Überdeckung) und diese Überdeckung gemäss dem Sacheinlagevertrag zwischen der Repower AG und der Swissgrid AG im Rahmen der Bewertungsanpassung 2 zu berücksichtigen ist. 3. Es sei festzustellen, dass der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2012 der von der Repower Transportnetz AG resp. der Repower AG an die Swissgrid AG überführten Anlagen CHF — beträgt.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» 21 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 wurde den Verfahrensparteien und dem Preisüberwacher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 79-82). 22 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungs- entwurf vom 3. Dezember 2020 (act. 83). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zugestellt (act. 85 und 86). 6/42
23 Am 15. Dezember 2020 fand eine Besprechung des FS EICom mit den Verfahrensbeteiligten statt mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 84). 24 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein und beantragt, dass die EICom im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Weiter beantragt sie, die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die EICom verfügte Deckungsdifferenzsaldo (inkl. Verzinsung) direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Ge- suchstellerin ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge. Die Gesuchstellerin ersucht die EICom ausserdem darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusen- den, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 87). 25 Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme ein und beantragt betreffend die Desinvestition - im Jahr 2011, dass die im Verfügungsentwurf nicht akzeptierten Zinskosten für 9 Monate anzurechnen seien. Bei der Berechnung der De- ckungsdifferenzen seien zudem für die Gegenüberstellung der Erträge 2011 und 2012 und der Ist-Kosten 2011 und 2012 gemäss vorliegendem Verfahren die im vorliegenden Verfahren mas- sgebenden Erträge um die Erträge der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno gemäss der Tarifverfügung 2011 und 2012 zu reduzieren (act. 89). Einen neuen Erhebungsbogen reich- ten die Verfahrensbeteiligten nicht ein. J. 26 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 bestätigten die fünf ehemals mit einem Nutzungs- recht am Grundstück - beteiligten ONE übereinstimmend ihre Nutzungsrechtsanteile (act. 92). 27 Mit E-Mail vom 21. Januar 2021 stellte das FS EICom der Verfahrensbeteiligten 1 eine Frage bezüglich des von ihr für das Grundstück - geltend gemachten Anteils (act. 93), welche die Verfahrensbeteiligte 1 mit E-Mail vom 25. Januar 2021 beantwortete (act. 95). K. 28 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Obrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 7/42
II Erwägungen 1 Zuständigkeit 29 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 30 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 31 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. 32 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 2 und 5). 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse 2.1 Parteien 33 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 34 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 35 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Repower Transportnetz AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in Repower NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft Repower Transportnetz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten Repower Transportnetz AG insbe- sondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Repower Transportnetz AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom
28. Juni 2013 gingen die der Repower NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fu- sion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche Repower Transportnetz AG unter- ging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, 8/42
E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft Repower Trans- portnetz AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.2). 36 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Repower Transportnetz AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom als Parteien beteiligt. Im vorliegenden Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehen- den Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 37 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur- sprünglichen Repower Transportnetz AG ebenfalls Parteistellung. 2.2 Rechtliches Gehör 38 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung- nahme unterbreitet (act. 80-82). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 39 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 87). 40 Der Erhebungsbogen wurde vom FS EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bö- gen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpas- sungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Erhebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erhoben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Ener- giebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 41 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. 9/42
2.3 Geschäftsgeheimnisse 42 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 43 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 41 und 42). 44 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend (act. 53). 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 45 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012, vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016), 46 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+1 unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 53 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 47 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 48 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- 10/42
tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1
und 2). 49 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 50 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Obertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 51 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+I erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 53) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 52 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ONE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 53 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über- nahme der Anlagen aus dem Projekt GOI erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+I involvierten Unter- 11/42
nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal», Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 54 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per
31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. 55 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 46) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 56 Alle ehemaligen ÜNE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einer anderen ehemaligen ÜNE übertragen haben. 57 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kapitel 13). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs- verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 58 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011
und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 59 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 51). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden, sofern notwendig, ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 60 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt eine Asset Deal-Verfügung vor (Verfügung der EICom 237- 00012 vom 6. April 2020; act. 40a). Anlagen, welche Verfahrensgegenstand dieser Verfügung bildeten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu Kontrollzwecken musste die Verfahrensbeteiligte 1 diese Anlagen im Erhebungsbogen jedoch deklarieren (ausführlich zur Abgrenzung vgl. Rz. 78 ff.). 12/42
61 Die Verfahrensbeteiligten stellen den Antrag, es sei per 31. Dezember 2012 der regulatorische Anlagenwert der von der Verfahrensbeteiligten 1 respektive 2 auf die Gesuchstellerin überführ- ten Übertragungsnetzanlagen festzulegen (act. 53 und 67 jeweils Antrag 3). Die entsprechen- den Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 ergäben sich einerseits aus dem vorliegenden Verfahren und andererseits aus dem Verfahren 237-00012 (act. 53, Ziff. IV. 2; act. 67, Ziff. 2). 62 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Festlegung der regulatorischen Anlagenrest- werte per Stichtag 31. Dezember 2011 und per 31. Dezember 2012, welche für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 massgebend sind. Zu berücksichtigen sind dabei alle Anlagen, welche in den Jahren 2011 und 2012 für den Betrieb der Netzebene 1 notwendig wa- ren (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob eine Anlage im Rahmen der Überführung der Netzebene 1 auf die Gesuchstellerin übertragen wurde oder noch zu übertragen ist. Die EICom prüft vorliegend folglich nicht, ob eine Anlage auf die Gesuchstel- lerin zu überführen ist oder ob sie berechtigterweise bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurde. Eine solche Prüfung behält sich die EICom ausserhalb des vorliegenden Verfahrens je- derzeit vor. Antrag 3 wird daher insofern abgewiesen, als er die Festlegung eines Totals der Restwerte der von den Verfahrensbeteiligten an die Gesuchstellerin insgesamt übertragenen Anlagenwerte betrifft. 4 Massgebliches Recht 63 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 64 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung. 5 Ist-Werte 65 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 66 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). 67 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- 13/42
renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 6 Betriebskosten 6.1 Allgemeines 68 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 69 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1
StromVG). 70 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 66). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). 71 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 und K37) in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die EICom daher nicht auf die im Register Uber- sicht des Erhebungsbogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 abzüglich Zelle D15 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 abzüglich K15 für das Jahr 2012) des Erhebungsbogens. 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 72 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). 73 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 haben sich gegenüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten von - Franken um _ Franken reduziert.
74 Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2011 in der Höhe von - Franken werden unter Berücksichtigung des Formelfehlers (Rz. 71) akzeptiert (Tabelle 1, Spal- te 11). 14/42
1 - 4 5 6 7 8 1 9 10 11 Eingenickter Eingereichter MrisNa4 und Eingerechter Aufwind 2011 Waren.ufwand Aufwand aus Abgeben und Eingereichter Eingerekhte Tot.l bei Elcom Abzüglich Told sowie Eiagenkhter interner Loistungenm sonstiger .....1ordendiche Eingereishta eingereichte eingenickte anrechenbar. Fremdkistungen Personaltufvmnd Vtrreohnun Gemeinwesen Aufwand Aufwinde glsuarn Betriebskosten weitere Erlbee Korrektur Elconl Betriebskosten ~icpoWe~ Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 75 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). 76 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich gegenüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan-Betriebskosten von _ Franken um _ Franken erhöht. Die höheren Betriebskosten stehen in Zusammenhang mit einer Erhö- hung des sonstigen Aufwands im Jahr 2012. Diese resultiere hauptsächlich aus den im Jahr 2012 , aus im Jahr 2012 in Rechnung gestellten Kosten sowie aus (act. 67 und 68, Brief Ziff. 2). 77 Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von — Franken werden unter Berücksichtigung des Formelfehlers (Rz. 71) akzeptiert (Tabelle 2, Spal- te 11). 1 2 3 4 13 7 8 9 10 11 Eingerechter Eingereichter Matedal._d Eingereichter Aufwand 2012 Wannsufwand Aufwand aus Abgaben und Eingereichter Eingereichtt Total bei Mom Abzüglich Total sowie Eingereichter interner Leistungen an sonstiger ausserordentliche Eingereicht. eing.owhit eing ... ishtt anrechenbare
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Tabelle Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 7 Anlagenwerte 7.1 150 W-Zubringerleitung Robbia-Campocologno 78 Mit Urteil A-161/2011 vom 26. März 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno in Gutheissung eines Feststellungsbegehrens — unter anderem der Verfahrensbeteiligten 2 — festgehalten, dass diese zum Übertragungsnetz gehört und spätestens per 1. Januar 2013 auf die Gesuchstellerin zu überführen ist (E. 12). Die Überführung fand in der Folge Anfang 2013 statt (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Rz. 8). 79 Im Rahmen des Verfahrens 237-00012 beurteilte die EICom die Nachdeklaration der Netzkos- ten für die Jahre 2009 bis und mit 2012 in Bezug auf die 150 kV-Zubringerleitung Robbia- Campocologno. Zu beurteilen waren Kosten, die bisher dem Verteilnetz statt dem Übertra- gungsnetz zugeordnet waren (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Rz. 35). Die EICom legte für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno auch einen regulatorischen Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 von _ Franken fest, welcher den in der Tarifver- fügung 2012 auf — Franken festgelegten Anlagenrestwert derselben Anlage erhöht (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Dispositiv-Ziff. 1). 15142
80 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weist die Verfahrensbeteiligte 1 im Erhebungsbogen für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno Anlagenrestwerte in der Höhe von
- Franken per 31. Dezember 2011 und - Franken per 31. Dezember 2012 aus (act. 68, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012» Spalte Bemerkungen: Werte gem. K-Bogen Verfügung vom 06.04.2020 Verfahren 237-00012). 81 In ihrer Eingabe vom 29. Mai 2020 (act. 57 und 58) beantragen die Verfahrensbeteiligten, es sei festzustellen, dass der regulatorische Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 der von der Ver- fahrensbeteiligten 1 respektive 2 an die Gesuchstellerin überführten Anlagen - Fran- ken beträgt. In diesem Betrag wurde für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno ein Anlagenrestwert von - Franken eingerechnet (act. 57). Dieser Betrag weicht ab vom insgesamt von der EICom für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno per 31. De- zember 2012 verfügten Anlagenrestwert in der Höhe von - Franken (Rz. 79). Aus technischen Gründen gehören ab 1. Januar 2013 gewisse Anlagenteile der 50 kV-Zubrin- gerleitung Robbia-Campocologno zum Verteilnetz. Die Verfahrensbeteiligten möchten im Hin- blick auf die Ermittlung der Enteignungsentschädigung Tranche B die gesamten Anlagenrest- werte per 31. Dezember 2012, welche von der Verfahrensbeteiligen 1 und der Verfahrens- beteiligten 2 an die Gesuchstellerin übertragen wurden, verfügt erhalten (act. 53). Sie machen daher die dem Verteilnetz ab 1. Januar 2013 zuzuordnenden Anlagenteile schon per 31. De- zember 2012 nicht mehr geltend. 82 Mit der Verfügung der EICom 237-00012 wurden die anrechenbaren Ist-Kosten der 150 kV- Zubringerleitung Robbia-Campocologno für die Tarifjahre 2009 und 2010 festgelegt sowie für die Tarifjahre 2011 und 2012 ergänzt (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Ta- belle 16). Für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno sind vorliegend daher keine Deckungsdifferenzen zu berechnen (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Rz. 92). Aus diesem Grund weist die Verfahrensbeteiligte 1 im Erhebungsbogen denn auch Nega- tivpositionen in Höhe von - Franken (2011) bzw. Franken (2012) aus, wel- che insgesamt der Höhe der Anlagenrestwerte in Höhe von Franken (2011) bzw.
- Franken (2012) entsprechen. Dies führt zu einem Ausweis der anrechenbaren Kos- ten der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno mit null. Dadurch ist sichergestellt, dass für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno im vorliegenden Verfahren keine De- ckungsdifferenzen berechnet werden (vgl. act. 68, Erhebungsbogen, «Register 1a-K hist.-synth. 2011», ab Zeile 228 bzw. «Register 1a-K hist.-synth. 2012», ab Zeile 290). 83 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschliesslich jene Anlagen der Verfahrensbe- teiligten 1, deren Restwerte zur Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 massge- bend sind, unabhängig davon, ob die entsprechenden Anlagen auf die Gesuchstellerin über- führt wurden oder noch zu überführen sind (Rz. 62). Vorliegend sind damit nicht die Restwerte der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen, sondern die Restwerte der für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 relevanten Anlagen Verfahrensgegenstand. Die Ver- fahrensbeteiligte 1 hat keinen Anspruch auf Deckungsdifferenzen für die 150 kV-Zu- bringerleitung Robbia-Campocologno (Rz. 82). 84 In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 führt die Verfahrensbeteiligte 1 aus, dass sie damit einverstanden sei, dass die Anlagenrestwerte der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campo- cologno gemäss Verfügungsentwurf vom 3. Dezember 2020 nicht nochmals verfügt würden. Al- lerdings seien in den anrechenbaren Kosten der Tarifverfügungen 2011 und 2012 auch Kosten der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno enthalten. Diese im Rahmen der Tarifver- fügungen 2011 und 2012 bereits deklarierten Kosten für diese Anlage seien im Verfahren Nachdeklaration von den anrechenbaren Netzkosten der Nachdeklaration in Abzug gebracht worden. Damit seien im Verfahren Nachdeklaration die entsprechenden Kosten bzw. erhaltenen Erträge (gemäss den Tarifverfügungen 2011 und 2012) der 150 kV-Zubringerleitung Robbia- 16/42
Campocologno bereits entsprechend berücksichtigt worden. Für die Berechnung der De- ckungsdifferenzen seien die im vorliegenden Verfahren massgebenden Erträge daher um die Erträge der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno gemäss der Tarifverfügung 2011
und 2012 zu reduzieren (act. 89). 85 Die Anlagenrestwerte der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno werden vorliegend nicht nochmals verfügt. Ausserdem werden sie bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 nicht berücksichtigt (ausführlich dazu Rz. 179 ff. und 186 ff.). 7.2 Historische Bewertung 7.2.1 Grundsätze 86 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungs- gesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaf- fungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungs- methode nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 87 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti- schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge- richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un- terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein- schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be- werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). 88 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. 89 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromVV prä- zisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, wel- che im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ur- sprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Mutterge- sellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). 17/42
7.2.2 Nutzungsdauern 90 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 91 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri- sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Obertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend Pöyry-Schlussbericht, S. 15, act. 74). 92 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra- gungsnetzanlagen (act. 45, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la- gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. 7.3 Grundstücke 93 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 86). 94 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund- buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2, Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 95 Die Verfahrensbeteiligten antworteten auf die Frage der EICom, warum es bei gewissen Grund- stücken zu einer Wertanpassung gekommen sei, die Schlüsselung der Anlagenwerte von 1965 bis 1991 gemäss Tarifverfügung 2012 sei aufgrund der in der Zwischenzeit ergangenen Recht- sprechung nicht mehr angewendet und die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse unter den Partnern bei den Anlagenherstellkosten entsprechend berücksichtigt worden (act. 54, Fragebo- gen; act. 68, Brief). 96 Die Verfahrensbeteiligte 1 sowie die vier mit einem Nutzungsrecht am Grundstück beteiligten ehemaligen ONE bestätigten ihre Nutzungsrechtsanteile am Grundstück M mit Einga- ben vom 15. und 18 Januar 2021 (act. 92). Der von den am Grundstück Beteiligten angegebene Nutzungsanteil der Verfahrensbeteiligten 1 stimmt nicht mit den Angaben im Erhe- bungsbogen überein (act. 68, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011, Zeilen-Nr. 180 und Register «1a-K hist.-synth. 2012», Zeilen-Nr. 172). Auf Nachfrage teilte die Verfah- rensbeteiligte 1 mit, dass die fragliche Parzelle -, welche bisher mit einer Gesamtfläche von 4'600 m2 deklariert wurde, effektiv eine Fläche von 9232 m2 aufweise. Der Anteil der Verfah- 18/42
rensbeteiligten 1 am Grundstück - entspreche 6702 m2, wie dies von sämtlichen Part- nern übereinstimmend geltend gemacht werde. Die Verfahrensbeteiligte 1 beantragt daher, für das Grundstück - für die Tarifjahre 2011 und 2012 einen AHK von _ Franken zu berücksichtigen (act. 94). 97 Die EICom erhöht die effektiven anteiligen Anschaffungs- und Herstellkosten des Grundstücks
- antragsgemäss um _ Franken auf _ Franken. Die Korrektur führt zu ei- ner Erhöhungder kalkulatorischen Restwerte 2011 und 2012 um je Franken sowie zu 1 einer Erhöhung der kalkulatorischen Zinsen für das Jahr 2011 um ranken auf _ Franken und im Jahr 2012 um _ Franken auf _ Franken.
98 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert zudem die Grundstücke mit den Anlagenbezeichnungen
- 380kV Land, "kV Land, _ B 380 kV Land und Z 380 kV Land mit einem Gesamtwert von Franken neu als historisch bewertet (act. 68, Erhe- bungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011 und Register «1a-K hist.-synth. 2012»; Spalte B «Bewertungsgrundlage» als «h» ausgewiesen). 99 Die Anschaffungswerte der genannten Grundstücke wurden in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 synthetisch bewertet (act. 3 und act. 14, Beilage 1). Die Verfahrensbeteiligte 1 führt nicht aus, warum sie diese nun historisch bewertet. Die Grundstücke wurden und werden zudem von der Verfahrensbeteiligten im Erhebungsbogen zu 100 Fr. /M2 bewertet, was dem Quadratmeter- preis für synthetisch bewertete Grundstücke gemäss Pöyry-Schlussbericht entspricht (act. 74, S. 18). Die EICom sieht somit keinen Grund, die zuvor in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 synthetisch bewerteten Grundstücke neu als historisch bewertete Grundstücke anzuerkennen und zieht den deklarierten Gesamtwert von - Franken von den historischen Anlagen- restwerten ab. 100 Die EICom berechnet die Anschaffungswerte für diese Anlagen synthetisch anhand der im Er- hebungsbogen angegebenen Werte. Gemäss der aktuellsten Rechtsprechung sind die einge- setzten Wiederbeschaffungspreise (hier 100 Fr./m2) mit dem Hösple-Index auf das Zugangsjahr zu rückindexieren. Vom so berechneten Wert ist ein Abzug von 1.47 Prozent vorzunehmen (an- statt vieler: Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom. 11. April 2017, Rz. 42 ff.). Die synthetisch bewerteten Grundstücke weisen somit einen Gesamtwert von _ Franken aus. Daraus resultiert ein um _ Franken tieferer Anschaffungs- und Restwert als jener von der Verfahrensbeteiligten 1 als historische Werte ausgewiesen. Zudem reduzieren sich die kalkula- torischen Zinsen für das Jahr 2011 um _ Franken und im Jahr 2012 um _ Franken.
7.3.1 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 101 Mit Eingabe vom 14. August 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwer- te per 31. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 68, Er- hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34). 102 Aufgrund der in Randziffer 95 ff. erläuterten Anpassungen bei den Grundstücken sinken die an- rechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf
- Franken.
7.3.2 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 103 Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 65, Erhe- bungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C34). 19/42
104 Aufgrund der in Randziffer 95 ff. erläuterten Anpassungen bei den Grundstücken sinken die an- rechenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf
- Franken.
7.4 Synthetische Bewertung 7.4.1 Grundsätze 105 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho- de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 86). 106 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos- tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 87). 7.4.2 Einheitswerte 107 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht S. 12 ff.). Diese Einheitskos- ten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Be- wertung zur Anwendung kommen (act. 45, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf- fungspreise dar. 108 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 verwendeten Einheitswerte weisen keine Auffälligkeiten auf. 7.4.3 Index 109 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). 110 Zur Berechnung der Anschaffungsneuwerte vor Abzug verwendet die Verfahrensbeteiligte 1
korrekterweise den Hösple-Index des jeweiligen Jahres. 7.4.4 Individueller Abzug 111 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwen- dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe- 20/42
rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom
19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.). 112 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor gel- tend. In Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung wurde für die Verfahrensbeteiligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. 7.4.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 113 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 65, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 636). 114 Die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 erhöhen sich aufgrund der Kor- rekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) um _ Franken auf insgesamt - Franken. 7.4.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 115 Die Verfahrensbeteiligte macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C36). 116 Die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 erhöhen sich aufgrund der Kor- rekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) um _ Franken auf insgesamt - Franken. 7.5 Anlagen im Bau 117 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla- genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 118 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist keine Anlagen im Bau aus. 7.6 Zahlungen Dritter 119 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus- zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge- rechnet werden. 120 Die Verfahrensbeteiligte 1 bestätigt, dass für die übertragenen Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 53, Fragebogen, Frage 8). 21/42
8 Regulatorische Anlagenrestwerte 8.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 121 Die Verfahrensbeteili to 1 macht per 31. Dezember 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38). 122 Aufgrund der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) reduzieren sich die historischen Restwerte vor 2004 um - Franken, die historischen Restwerte ab 2004 erhöhen sich um _ Franken und die synthetischen Restwerte erhöhen sich um -ranken. Die Restwerte reduzieren sich somit insgesamt um _ Franken. Damit resultieren anrechenba- re Anlagenrestwerte von insgesamt - Franken.
123 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. Nil.RacM RaMwM Var TMI S.M Ao1 SynYrincM1e Res4erle ]IIR iR1ieWR. AR{M•nee Aipri.sYsrMEiMwnMeiei.EWxrMeWt A.MiWi. RarrMerWl A.rxMelw BMEqeiYRxl N.rleMrtRMR MM.MsMeM AewsMnli. RwM.riwr RrMMe R.eAserle W.ReeReerY EerrMiue R.e...M.r4t Mye.EleleRi WRReeMNY irPioMeMi RMMwM.it Y.arMurMet An.eMer. R.eMMYSM YRRRkAwM Am.drwM. Ni. RiMNee EYqMeAM n/+rRibRMxY WMARRq AersRib. MMReeMerN NRrAhp -- M AeWmwRM. Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 124 Die Verfahrensbeteili te 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 67, Antrag 3). Dieser Betrag setzt sich aus
- Franken für die Anlagenrestwerte der Verfahrensbeteiligten 1 (act. 68, Erhebungs- bogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C38) sowie - Franken für die Anlagen- restwerten aus dem Verfahren 237-00012 für die Zubringerleitung Robbia-Campocologno (act. 68, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2012_Sit 2013» ab Zeile 271) zusammen. 125 Die im Verfahren 237-00012 für die Zubringerleitung Robbia-Campocologno zusätzlich festge- legten Anlagenrestwerte sind nicht Verfahrensgegenstand (vgl. Rz. 82) und werden daher vor- liegend nicht in der Summe der eingereichten Anlagenrestwerte berücksichtigt. 126 Aufgrund der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) reduzieren sich die historischen Restwerte vor 2004 um - Franken, die historischen Restwerte ab 2004 erhöhen sich um _ Franken und die synthetischen Restwerte erhöhen sich um Franken. Mit Abzug der für die Zubringerleitung Robbia-Campocologno in der Höhe von Franken geltend gemachten Restwerte reduzieren sich die Restwerte somit insgesamt um Franken. Damit resultieren anrechenbare Anlagenrestwerte von insgesamt Franken. 127 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. HistanscM1e ResMeRe Vor NDR SeR iWR SynMiiecne ResMe~e ENE ie/iWIM AnpweeMA nNEenli EYpigM.ki.EWpuaW ReeWrYwr R.eMMi Nen R«WN Awsbn4re Wr.ReMwY EeE~itlMMsi. R.eR.vMiiA KemYurMi Rw.wMMeM A.e.MAIR. MiMMwrle idtlMnletlR EiERYMMi. RMM.M.it RpnYMYE PMwMef ARMw1er. MM RrW.i EMEereRRM eyXN.MM~s.ry NeMAAVM AiiMJ. sERy..ltfiyy{e EiriYxOMA pMAYq AYyResyn A+AsleMeiMrM AwcMYln Mi.RwYwib AieaMnRy. AMIMeYs.rM Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 22/42
9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten 9.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 128 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö- genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Ar- tikel 13 Absatz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). 129 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). 130 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im Fragebogen (act. 53, Antwort auf Frage 9) im Jahr 2011
zusätzliche 9 Monate Zinskosten für eine Desinvestition - geltend. Wie in Rz. 128 er- läutert, berechnen sich die kalkulatorischen Zinsen anhand der Restwerte, welche sich per En- de des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 Stromur). Eine unterjährige Be- rechnung der Zinsen für Desinvestitionen sieht das Stromversorgungsrecht nicht vor. Der eingereichte Erhebungsbogen (act. 68) bildet daher im Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B48 und C48 die korrekte Berechnungsmethodik der Zinskosten ab. Die EICom betrachtet die im Register «Übersicht 2011-2012» erscheinenden Werte als die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten kalkulatorische Zinsen. Die zusätzlichen Zinskosten in Höhe von _ Fran- ken gemäss act. 68 (Erhebungsbogen, Register « 1 a-K hist.-synth. 2011 », Zeilen 1 bis 8) für die Desinvestition - wurden im Verfügungsentwurf daher nicht akzeptiert. 131 Die Verfahrensbeteiligten machen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend, Arti- kel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 Stromur bzw. die entsprechende Anwendung durch die EICom führe dazu, dass bei unterjährigen Devestitionen das Kapital nicht mehr finanziert wer- de. Es fehle dadurch eine sachgerechte Kapitalverzinsung für das letzte Jahr, obwohl es sich bis zum Zeitpunkt der Devestition um für den Betrieb der Netze notwendige Vermögenswerte handle. Eine solche Einschränkung ergebe sich aus Artikel 15 Absatz 3 StromVG nicht, wes- halb die entsprechenden Zinskosten anzurechnen seien (act. 89). 132 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG berechnen sich die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Der Bundesrat legt die Grundlagen zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten fest (Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG). In der Stromversorgungsverordnung hat der Bundesrat festgelegt, dass als be- triebsnotwendige Vermögenswerte für die jährliche Verzinsung höchstens die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben, berechnet werden dürfen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
Stromur). Die Anlage - zählte per Ende des Geschäftsjahres 2011 aufgrund der Des- investition nicht mehr zu den betriebsnotwendigen Vermögenswerten, weshalb diese Anlage für die Zinsberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Inwiefern der Bundesrat mit Artikel 13 Stromur seine Kompetenzen überschritten haben soll, führen die Verfahrensbeteiligten nicht aus. 133 Die zusätzlichen Zinskosten in Höhe von _ Franken gemäss act. 68 (Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011 », Zeilen 1 bis 8) für die Desinvestition - werden da- her nicht akzeptiert. 23/42
9.1.1 Gesuch nach Artikel 31a StromVV 134 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab- satz 3 Buchstabe b StromVV. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An- lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 135 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31 a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 136 Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein. 9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 137 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 138 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter-. www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 139 Unter Berücksichtigung der in der Übersicht des Erhebungsbogens eingereichten kalkulatori- schen Zinsen (vgl. Rz. 130) macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 31. Dezember 2011 kalkulato- rische Zinsen in der Höhe von — Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B48). 140 Aufgrund der Anpassungen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) resultieren um - Franken tiefere anrechenbare kalkulatorische Zinskosten von insgesamt — Franken.
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- - Vor 2004 - Seit 2004 -
- - -
3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 7 8 9 Anrechenbare 2011 Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten Eingereichte hist Restw, hist Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Zinskosten red. WACc ACC hilt. Restwerte ACC hilt. Restwerte red. WACC synth. Restw. in . Repower Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2011 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 141 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 24/42
über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 142 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 143 Unter Berücksichtigung der in der Übersicht des Erhebungsbogens eingereichten kalkulatori- schen Zinsen (vgl. Rz. 130) macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 31. Dezember 2012 kalkulato- rische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C48). 144 Aufgrund der Anpassungen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) resultieren um - Franken tiefere anrechenbare kalkulatorische Zinskosten von insgesamt — Franken. Vor 2004 Seit 2004 3.14% 4.14% 4.14% 3.14% 1 ? 3 4 5 6 8 9 Anrechenbare Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten 2012 LEingereichte hist. Restw. hist Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Z nskosten red. WACC ACC hist Restwerte ACC hist Restwerte red. WACC synth. Restw. ins g. Repower Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2012 9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 9.2.1 Allgemeines 145 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 146 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 147 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der AHK mit Jahresabschreibungen ab. 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 148 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von — Franken geltend, welche akzeptiert werden (act. 68, Erhebungsbogen, Re- gister «Übersicht 2011-2012», Zelle B51). 25/42
1 historische Datengrundlage 2 3 4 Synthetische Datengrundlage 5 6_ 7 _ 8 bei EICom bei EICom bei EICom 201 eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esand Abschreibungen Korrektur AbschreIbungein Abschreibungen Korrektur Abschreibungen Insgesamt Repower Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011
9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 149 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend, welche akzeptiert werden (act. 68, Erhebungsbogen, Re- gister «Übersicht 2011-2012», Zelle C51). historische Datengrundlage j Synthetische Datengrundlage 1 î d S F 7 bei EICom bei EN bei EICom 2012 eingerechte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Abschreihungen historische histor sche synthetische synthetische in
Re wer Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 10 Anlaufkosten 10.1 Allgemeines 150 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 151 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 152 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 153 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat die Anlaufkosten per 2009 aktiviert und schreibt diese über fünf Jahre ab (act. 68, Erhebungsbogen, Register 1a-K hist.-synth. 2011 bzw. 1a-K hist.-synth. 2012). 154 Die nachfolgend aufgeführten Beträge sind bereits in den anrechenbaren Kapitalkosten (kalku- latorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen) sowie in den anrechenbaren Anlagen- restwerten enthalten und werden nur aus Transparenzgründen separat dargestellt. 10.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 155 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist per 31. Dezember 2011 Anlaufkosten in der Höhe von ur- sprünglich - Franken aus. Sie macht kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von 8 Anrechenbare Abschreibungen 26/42
Franken und kalkulatorische Zinsen von _ Franken sowie einen Restwert von Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011»). 156 Die Anlaufkosten sowie der Restwert per 31. Dezember 2011 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert. 10.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 157 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist per 31. Dezember 2012 Anlaufkosten in der Höhe von ur- ä s .. lich - Franken aus. Sie macht kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von Franken und kalkulatorische Zinsen von _ Franken sowie einen Restwert von Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2012»). 158 Die Anlaufkosten sowie der Restwert per 31. Dezember 2012 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert. 11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 11.1 Grundsätze 159 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 160 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2012, Rz. 162, Verfügung der EICom 211-00011 [alt. 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 161 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 27/42
162 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211- 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4, Andre Spielmann, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 163 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011
und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012 Rz. 152 ff.). 164 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 138 und 142139) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9). 11.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 165 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 662). 166 Aufgrund des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 71), der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) sowie bei der Verzinsung von unterjährigen Desinvestitionen (vgl. Rz. 134) ergeben sich um 0 Franken tiefere anrechenbare NUV-Zinsen von insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 7 B 9 10 In Tulk 2h12 In TxNe 2012 BaU4ebfk6Skn+ Verdnwny AV- TotM bM Bicom Verahxoo0 Mnqerodme4 Mn4eroohnm AbadreWeopeM Anneohenqene 7 sigxeidNe NUV mreohenbue AMo»ewamdyon Omedleabxe ~ BedttXl(~efifkfenMA Mdmnysttl/fKuuan Voni6a* unedmnboree 29nekoMm Repower Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 11.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 167 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). 28/42
168 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (Rz. 160). Die in die Tarife 2012 eingerechneten Drittel der Unterdeckungen 2009 und 2010 wirken sich kostenerhöhend aus (in Tabelle 10mit Plusposition dargestellt). 169 Aufgrund des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 71), der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) und bei der Verzinsung von unterjährigen Desinvestitionen (vgl. Rz. 130) sowie der Berücksichtigung der eintarifierten Unterdeckun en 2009 und 2010 ergeben sich um - Franken höhere NUV-Zinskosten von insgesamt Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). Bebiebako%1111 In Tarife 2012 M Tuh 2012 Vorzinsung AV. Total 2012 bel Elcom Vervosung eingerechnete eingerechnete Abschmeungena Arrmchenbare eingeleichte NUV. anrechenbare Anfageveonögen anrechenbare Deckungsdifferenzen Deckungsdifferenzen Vorräte- anrechenbares U.kosten zlo, Betriebskosten A Absahrelbu en Vorräee 2009 2010 Deckun sdiAerenzen NUV NUV Repower Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 12.1 Grundsätze 170 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 171 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 1370). 172 Aufgrund des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 71), der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) sowie unter Berücksichtigung der angepassten NUV-Zinskosten (Rz. 166) ergeben sich um - Franken tiefere anrechenbare Netzkosten von insgesamt
- Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2011 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten 1 Abschreibungen Verzinsuna 1 Netzkosten ins a. Repower Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 173 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C70). 29/42
174 Aufgrund des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 71), der Korrekturen bei den Grundstücken (vgl. Rz. 95 ff.) sowie unter Berücksichtigung der angepassten NUV-Zinskosten (Rz. 169) ergeben sich um - Franken tiefere anrechenbare Netzkosten von insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2012 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten 1 Abschreibunaen Verzinsung Netzkosten insc Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen 13.1 Allgemeines 175 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Oberdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 176 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (vgl. Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1, Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 177 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der 30/42
Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011
und 2012 ausbezahlt hat. 178 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 12 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 179 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle J19). Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 berücksichtigen die Verfahrens- beteiligten auch die im Verfahren 237-00012 für das Jahr 2011 verfügten Kosten in der Höhe von - Franken (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle F13). 180 Die mit Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020 verfügten Anlagenrestwerte werden für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 nicht berücksichtigt (Rz. 78 ff.). Die Gesuch- stellerin hat der Verfahrensbeteiligten 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der genannten Verfügung am
12. Juni 2020 - Franken (inkl. Verzinsung bis Ende 2019) ausbezahlt (act. 67). Weder Kosten noch Erlöse aus dieser Verfügung sind somit bei der vorliegenden Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 zu berücksichtigen. 181 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erlöse in der Höhe von - Franken (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B8). In ihrer Stellung- nahme vom 6. Januar 2021 machen die Verfahrensbeteiligten geltend, im Verfahren Nachde- klaration (237-00012) seien die bereits im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und 2012 dekla- rierten Kosten für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno von den anrechenbaren Netzkosten der Nachdeklaration in Abzug gebracht worden. Damit seien im Verfahren Nachde- klaration die entsprechenden Kosten bzw. erhaltenen Erträge (gemäss den Tarifverfügungen 2011 und 2012) der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno bereits entsprechend be- rücksichtigt worden. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen seien die im vorliegenden Verfahren massgebenden Erträge 2011 daher um die Erträge der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno gemäss der Tarifverfügung 2011 in der Höhe von - Franken zu reduzieren (act. 89, Ziff. 4). Die Verfahrensbeteiligten reichten keinen angepassten Erhebungs- bogen ein. 182 Die mit der Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8) wurden durch die Gesuchstellerin im Jahr 2011 aus- bezahlt (act. 64, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). Die für die regulatorische Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Erlöse ergeben sich aus den von der Verfahrensbeteiligten 1 deklarierten Erträgen aus Netznutzungsentgelten von Franken. Die eingereichten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in der Höhe von Franken werden direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 71 und 74 sowie Ta- belle 13). Mit der Verfügung der EICom 237-00012 wurden die anrechenbaren Ist-Kosten der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno u.a. für das Tarifjahr 2011 ergänzt (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Tabelle 16). Für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia- Campocologno sind vorliegend daher keine Deckungsdifferenzen zu berechnen (Rz. 82). Folg- lich sind auch die bereits in der Verfügung der EICom 237-00012 berücksichtigten Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 aus der Tarifverfügung 2011, soweit sie die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno betreffen, vorliegend nicht als Erlöse zu berücksichtigen. Der die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno betreffende Erlös aus der Tarifverfügung 2011
beträgt _ Franken und ist von den im Erhebungsbogen (act. 68, Erhebungsbogen, Re- gister «4-DD 2011-2012», Zelle B8) geltend gemachten Erlösen in Abzug zu bringen. Dies 31/42
ergibt anrechenbare Erlöse für das Jahr 2011 von - Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 13). 183 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten be- tragen - Franken (vgl. Rz. 172; Tabelle 11, Spalte 5 und Tabelle 13). 184 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken.
185 In Tabelle 13 werden die Zahlen gemäss Erhebungsbogen vom 14. August 2020 (act. 68) als von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichte Werte aufgeführt, da die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Eingabe vom 6. Januar 2021 keinen angepassten Erhebungsbogen einreichte. Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 186 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken geltend (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle K19). Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 berücksichtigt die Verfahrensbe- teili te 1 auch die im Verfahren 237-00012 für das Jahr 2012 verfügten Kosten in der Höhe von Franken (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle G13). Ebenso berücksichtigt sie die mit der Tarifverfügung 2012 verfügten Deckungsdifferenzen 2009 (- Franken) und 2010 Franken) sowie _ Franken sonstige Deckungs- differenzen. Beim Betrag von Franken handelt es sich gemäss der Verfahrensbeteilig- ten 1 um Zinskosten für Grundstücke, welche in den anrechenbaren Kosten 2012 gemäss Ta- rifverfügung 2012 aufgrund eines Formelfehlers nicht berücksichtigt wurden. Die EICom bestätigte die Anrechenbarkeit dieser Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 und der Gesuchstellerin nach Erlass der Verfügung 2012 (act. 18 und 19). 187 Die mit Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020 verfügten Anlagenrestwerte werden für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 nicht berücksichtigt (Rz. 78 ff.). Die Gesuch- stellerin hat der Verfahrensbeteiligten 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der genannten Verfügung am
12. Juni 2020 - Franken (inkl. Verzinsung bis Ende 2019) ausbezahlt (act. 67). Weder 32/42
Kosten noch Erlöse aus dieser Verfügung sind somit bei der vorliegenden Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2012 zu berücksichtigen. 188 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert Erlöse in der Höhe von - Franken (act. 68, Erhe- bungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle K8). In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 machen die Verfahrensbeteiligten geltend, im Verfahren Nachdeklaration (237-00012) seien die bereits im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und 2012 deklarierten Kosten für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno von den anrechenbaren Netzkosten der Nach- deklaration in Abzug gebracht worden. Damit seien im Verfahren Nachdeklaration die entspre- chenden Kosten bzw. erhaltenen Erträge (gemäss den Tarifverfügungen 2011 und 2012) der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno bereits entsprechend berücksichtigt worden. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen seien die im vorliegenden Verfahren massgeben- den Erträge 2012 daher um die Erträge der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno gemäss der Tarifverfügung 2012 in der Höhe von - Franken zu reduzieren (act. 89, Ziff. 4). 189 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Erlöse ergeben sich aus den von der EICom mit Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken, welche die Gesuchstellerin im Jahr 2012 auch aus- bezahlt hat (act. 64, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). Mit der Verfügung der EICom 237-00012 wurden die anrechenbaren Ist-Kosten der 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno u.a. für das Tarifjahr 2012 ergänzt (Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020, Tabelle 16). Für die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno sind vorliegend daher keine Deckungs- differenzen zu berechnen (Rz. 83). Folglich sind auch die bereits in der Verfügung der EICom 237-00012 berücksichtigten Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 aus der Tarifverfügung 2012, soweit sie die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno betreffen, vorliegend nicht als Er- lös zu berücksichtigen. Der die 150 kV-Zubringerleitung Robbia-Campocologno betreffende Er- lös aus der Tarifverfügung 2012 beträgt _ Franken und ist von den im Erhebungsbogen (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle K8) geltend gemachten Erlösen in Abzug zu bringen. In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, verzinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Unterdeckung 2009 in der Höhe von _ Franken und ein Drittel der Unterde- ckung 2010 in der Höhe von _ Franken von den Erlösen abgezogen (vgl. Tabelle 14). Die eingereichten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in der Höhe von Z Franken wer- den direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 71 und 77 sowie Tabelle 14). 190 Die im Rahmen der Entschädigung für die Bewertungsanpassung 1 ausbezahlten provisori- schen Deckungsdifferenzen werden im Jahr 2013 berücksichtigt. Sie sind in der «Auszahlung von Swissgrid» gemäss Tabelle 15 enthalten (vgl. Rz. 207). 191 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 14). 192 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten be- tragen - Franken (vgl. Rz. 174; Tabelle 12, Spalte 5). Die mit Verfügung der EICom 237-00012 vom 6. April 2020 verfügten Anlagenrestwerte und die gestützt darauf verfügten Kosten werden für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 nicht berücksichtigt (Rz. 78 ff. und 187). 193 Die Verfahrensbeteiligten rechnen die Deckungsdifferenzen 2012 auch die Deckungsdifferen- zen aus den Jahren 2009 und 2010 sowie eine sonstige Deckungsdifferenz für das Jahr 2012 33142
ein (Rz. 186). Die Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 werden erst in der Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen gemäss Tabelle 15 berücksichtigt. 194 Der von den Verfahrensbeteiligten 1 als «sonstige Deckungsdifferenz» geltend gemachte Be- trag von _ Franken aus Zinskosten für Grundstücke für das Jahr 2012 wird vorliegend nicht separat berücksichtigt. Weder hat die Verfahrensbeteiligte 1 diese Kosten gegenüber der Gesuchstellerin geltend gemacht (act. 67, Ziff. 9.11), noch hat die Gesuchstellerin diese Kosten separat entschädigt. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass diese Kosten in der im Jahr 2013 bezahlten Entschädigung für die Bewertungsanpassung 1 enthalten waren (act. 64 und 65, Brief Ziff. 1 und 3). In den anrechenbaren Ist-Kosten für das Jahr 2012 gemäss der vorlie- genden Verfügung sind die Zinskosten, von denen im Schreiben der EICom vom 3. Mai 2012 (act. 18) die Rede ist, enthalten. Die sich aus der Nichtberücksichtigung dieser Kosten in der Tarifverfügung 2012 ergebende Deckungsdifferenz ist in den Deckungsdifferenzen 2012 ge- mäss vorliegender Verfügung (Tabelle 14) enthalten. Sollten die von der EICom im Nachgang zur Tarifverfügung 2012 bestätigten Kosten in die von der Gesuchstellerin im Jahr 2013 ausbe- zahlte Entschädigung für die Bewertungsanpassung 1 eingeflossen sein, wird der entsprechen- de Erlös im Jahr 2013 gegengerechnet (vgl. Tabelle 15). Die regulatorischen Erlöse nach Her- ausrechnung je eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von - Franken.
195 In Tabelle 14 werden die Zahlen gemäss Erhebungsbogen vom 14. August 2020 (act. 68) als von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichte Werte aufgeführt, da die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Eingabe vom 6. Januar 2021 keinen angepassten Erhebungsbogen einreichte. Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 14.1 Auszahlung 196 Die Verfahrensbeteiligten beantragen, die Überdeckung per 31. Dezember 2020 sei gemäss dem Sacheinlagevertrag zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin im 34/42
Rahmen der Bewertungsanpassung 2 zu berücksichtigen. Sie begründet ihr Begehren damit, dass gemäss dem Sacheinlagevertrag positive Veränderungen der Deckungsdifferenzen, unter Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen gemäss der Bewertungsanpassung 1, sowie bei der Verfahrensbeteiligten 2 aus dem Verfahren 237-00012 nach rechtskräftiger Verfügung bar an die Verfahrensbeteiligte 1 auszuzahlen und damit nicht Bestandteil der Bewertungsanpassung 2 sei. Negative Veränderungen seien im Rahmen der Bewertungsanpassung 2 zu berücksichti- gen (act. 67 und 68). 197 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011
und 2012. Weder die im Verfahren 237-00012 berechneten Deckungsdifferenzen noch die im Rahmen der Bewertungsanpassung 2 durch die Gesuchstellerin festzulegende Enteignungs- entschädigung sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Rz. 58 f. und Rz. 83). Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfah- rensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei die- ses Sacheinlagevertrags. Eine allfällige Regelung im Sacheinlagevertrag zur Berücksichtigung der von der Verfahrensbeteiligten 1 geschuldeten Überdeckung im Rahmen der Bewertungsan- passung 2 kann daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die vorliegend verfügte Überdeckung zu Lasten der Verfahrensbeteiligten 1 ist nach Rechtskraft der vorliegen- den Verfügung auszugleichen. 198 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die EICom verfügte Deckungsdiffe- renzsaldo inkl. Verzinsung nicht von der Verfahrensbeteiligten 1 zu bezahlen sei, sondern direkt von der Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden kön- ne (act. 70, Rz. 5). 199 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, vor der Fusion der Netzgesellschaft mit Swiss- grid seien die Verfahren zur Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netz- nutzung Netzebene 1 bereits hängig gewesen. Parteien in diesem Verfahren bildeten die Netz- gesellschaft und die Muttergesellschaft in ihrer Funktion als Sacheinlegerin. Mit der Fusion der Netzgesellschaft mit der Gesuchstellerin sei die Netzgesellschaft untergegangen, womit die Ge- fahr bestanden habe, dass die hängigen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben werden. Daher sei vor der Fusion und zur Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrens- beteiligten 2 die Verfahrensbeteiligte 1 von der Netzgesellschaft abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft und mit minimalen Mitteln ausge- staltet. Wirtschaftlich berechtigt am Ausgang des Verfahrens sei die Verfahrensbeteiligte 2 als ehemalige Eigentümerin des auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzes. Entsprechend würden ihr auch die aus der Überführung resultierenden Zahlungen zustehen beziehungsweise es bestehe für sie die Pflicht, diese Zahlungen zu leisten. Die Diskrepanz zwischen der forma- len Zahlungsempfängerin und der wirtschaftlich Berechtigten bestehe zudem nur bei Share Deals, da nur in diesen Fällen die Sacheinlegerinnen ein Unbundling der Ubertragungsnetztä- tigkeit gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG vorgenommen haben. Bei Asset Deals bestehe diese Problematik nicht. In diesen Fällen gehen die Zahlungen direkt an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte. Das zeige, dass der «nicht korrekte» Zahlungsfluss einzig auf die Überführung des Übertragungsnetzes mittels Share Deal und der damit einhergehenden Ab- spaltung der Verfahrensgesellschaft zurückzuführen sei. Die unterschiedliche Handhabung des Zahlungsflusses dürfe jedoch nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes ab- hängen. Die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos und der Verzinsung werde immer an die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) beziehungsweise durch die Sacheinlegerin (Verfah- rensbeteiligte 2) erfolgen. Diese Tatsache hätten die Verfahrensparteien auch im Sacheinlage- vertrag berücksichtigt. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 als frühere Mutterge- sellschaft der (ehemaligen) Netzgesellschaft hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr 35/42
nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könne, Swissgrid die entsprechende Differenz an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umge- kehrten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Ent- scheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten habe. Die Beibehaltung der jetzi- gen Dispositivziffern 6 und 7 habe einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 70, Rz. 6 ff.). 200 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Repower Transportnetz AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die recht- lich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 35). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleitet (Ziff. 10.6 Abs. 4 Sacheinlagevertrag). Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstelle- rin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 201 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil. Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenz-forderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, die Zahlungsflüsse dürften nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen, greift ebenfalls nicht: Vorliegend ist massgebend, welche Partei betreffend die festzulegende Deckungsdifferenz rechtlich berechtigt beziehungsweise verpflich- tet ist. Der Zahlungsfluss erfolgt damit immer zwischen der Gesuchstellerin und der rechtlich be- rechtigten/verpflichteten Partei. Die Art der Überführung haben hingegen die Parteien vertrag- lich untereinander vereinbart. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechen- de Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 202 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Schuldnerin der im vorliegenden Verfah- ren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 14.2 Verzinsung 203 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 713). Dabei wurden Un- terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens- beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 189). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif- verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 76, Spalte 21). 36/42
204 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 205 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 21. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 206 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 64; 65; 67, Brief Ziff. 9.9/9.10 und act. 68). 207 In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbetei- ligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurde insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbetei- ligten 1 in der Höhe von - Franken berücksichtigt (act. 68, Beilage 1 IFBC-Bericht). Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 2 aus (act. 64, Excel- Tabelle DD Auszahlungen; act. 65). Dadurch entsteht eine Überdeckung vor Verzinsung 2013 der Verfahrensbeteiligten 1 von _ Franken (Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 minus 2/3 Deckungsdifferenzen 2009 minus 2/3 Deckungsdifferenzen 2010 plus Auszahlung der Ge- suchstellerin; vgl. Tabelle 15). 208 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat im Erhebungsbogen (act. 68, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Spalten D bis G) Kapitalkosten, Betriebskosten und NUV-Zinsen gemäss Verfah- ren 237-00012 (Nachdeklaration) manuell hinzugefügt und macht daraus Kosten für die Jahre 2009 bis 2012 geltend. Da diese Nachdeklaration nicht Bestandteil des vorliegenden Verfah- rens ist, werden diese Kosten nicht berücksichtigt (Rz. 78 ff., 180 und 187). 209 Gemäss der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungs- differenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann >2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom
12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte 1. Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 37142
210 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati- on für das übernächste Geschäftsjahr. 211 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor- liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 zu leis- tende Verzinsung der Deckungsdifferenzen - Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Ver- zinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu er- mitteln ist. Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten 1 zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, reduziert sich das Total der kalkulatorischen Zinsen gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unter- jährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). Es kommt zu einer Reduktion des von der Überdeckung abzuziehenden Zinses, da dem bis Ende 2012 aufgelaufenen Zins auf der per Ende 2012 vorliegenden Unterdeckung der Verfahrensbe- teiligten 1 eine geringere Verzinsung der ab Ende 2013 vorliegenden Überdeckung gegenüber- steht. 212 Diese Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin muss diese Erlöse nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 213 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe in Dispositivziffer 8 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er- gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 87, Rz. 6). 214 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 8 ausgewiesen. 15 Stellungnahme des Preisüberwachers 215 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 82). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 83). 216 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 65). 38/42
16 Gebühren 217 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [Gebt/-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 218 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend M Fran- ken), Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge- bühr von _ Franken.
219 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 39/42
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die Repower Transportnetz AG - Franken.
2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die Repower Transportnetz AG - Franken.
3. Antrag 3 wird insofern abgewiesen, als er die separate Festlegung der von der Repower Trans- portnetz AG und der Repower AG insgesamt an die Swissgrid AG übertragenen Anlagenrest- werte per 31. Dezember 2012 betrifft. 4. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der Repower Transportnetz AG betragen - Franken.
5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die Repower Transportnetz AG _ Franken (Unterdeckung). 6. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die Repower Transportnetz AG - Franken (Unterdeckung).
7. Der durch die Repower Transportnetz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdiffe- renzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) _ Franken.
B. Der zugunsten der Repower Transportnetz AG aufgelaufene Zins bis zum 31. Dezember 2019 beträgt - Franken und führt zu einer Verminderung des Deckungsdifferenzsaldos gemäss Dispositivziffer 7. Der durch die Repower Transportnetz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 _ Franken. Die Ver- zinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 7 und 8 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 10. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 11. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 12. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der Repower Transportnetz AG und der Repower AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 40142
Bern, 09.02.2021
Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Prasident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
- Repower Transportnetz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
- Repower AG, Via da Clalt 12, 7742 Poschiavo Beilage:
- Tabellen Kopie:
- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 41/42
IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). a2/a2