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25-00120-2021-01-12-64EYzU

25-00120 Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 der Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG

Elcom · 2021-01-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

4 8 8 1 10 3 13 4 13 5 14 6 10.2 2/43 10 10.1 2 2.1 2.2 2.3 7 7.1 7.2 7.3 Anlaufkosten Allgemeines... 23 23 23 .8 . 8 . 9 10 8 8.1 8.2 8.3 8.3.1 8.3.2 8.3.3 8.3.4 8.4 8.4.1 8.4.2 8.4.3 8.4.4 8.4.5 8.4.6 8.5 8.6 8.7 9 9.1 9.2 16 16 18 19 19 20 20 20 21 21 21 21 21 22 22 22 22 23 15 15 15 16 24 24 24 24 25 26 26 26 27 27 27 Erwägungen................................................................... Zuständigkeit................................................................. Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse Parteien........................................................................... Rechtliches Gehör........................................................... Geschäftsgeheimnisse.................................................... Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand............... Massgebliches Recht.................................................... Ist-Werte......................................................................... Hydrologisches Geschäftsjahr............................................................... Betriebskosten.......................................................................................... Allgemeines................................................................................................. Betriebskosten des Tarifjahres 2011.......................................................... Betriebskosten des Tarifjahres 2012.......................................................... Anlagenwerte............................................................................................ Abschreibung im ersten Jahr...................................................................... Korrektur Formelfehler und Anwendung monatsscharfe Abschreibungen Historische Bewertung............................................................................... Grundsätze.................................................................................................. Nutzungsdauern......................................................................................... Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011.................. Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012................... Synthetische Bewertung............................................................................ Grundsätze................................................................................................. Einheitswerte.............................................................................................. Index........................................................................................................... Individueller Abzug.................................................................................... Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011.............. Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012............... Anlagen im Bau.......................................................................................... Grundstücke............................................................................................... Zahlungen Dritter........................................................................................ Regulatorische Anlagenrestwerte......................................................... Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011..................... Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012...................... Anrechenbare Ist-Kapitalkosten............................................................ Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen.................................... 10.1.1 Gesuch nach Artikel 31 a StromW............................................................ 10.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011........................................... 10.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012........................................... Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.................... 10.2.1 Allgemeines................................................................................................ 10.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011............................ 10.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012............................. 11 11.1

40 40 17 41 Entscheid 43 Rechtsmittelbelehrung IV 3/43 15 15.1 13 13.1 13.2 29 29 30 30 28 28 31 31 31 31 32 32 33 34 35 35 36 11.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 11.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 12 12.1 12.2 12.3 Berechnung der Deckungsdifferenzen........................... Allgemeines......................................................................... Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011........................ Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012......................... Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen Auszahlung.......................................................................... 15.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen................................. 16 Stellungnahme des Preisüberwachers Gebühren................................................. Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen...................... Grundsätze................................................................................ Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011............................ Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012............................ Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt Grundsätze................................................................................ Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011........................ 13.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012........................ 14 14.1 14.2 14.3

Sachverhalt I A. 1 2 3 B. 4 5 6 C. 7 8 4/43 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) auf Antrag der Ge­ suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe­ renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 20 und 21). Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS ElCom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 (alt: 952-13-024) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarif­ jahres 2012 (act. 32 und 33). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de­ klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell­ schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari­ fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 19). Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der ElCom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der ElCom ge­ wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS El­ Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver­ fahren durch (act. 23, 23a, 36 und 36a). Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so­ wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De­ ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 30). Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts­ kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 (212-00048) sistiert (act. 34). Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf­ tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver­ fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 22).

D. 9 E. 10 11 12 «1. 2. 3. 4. 5/43 Mit E-Mail vorn 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der ElCom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 50). Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS ElCom teil­ te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 26, 27, 39 und 40). Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG die Deckungs­ differenzen für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. De­ zember 2012, mit (Unterdeckung) festzulegen; Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG die Deckungs­ differenzen für das Jahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Sep­ tember 2011, mit CHF (Unterdeckung) festzulegen; Mit Brief vom 25. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum

1. November 2019 erstreckt (act. 53 und 54). Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG für das Jahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, die anre­ chenbaren Kapitalkosten bei CHF die anrechenbaren Be­ triebskosten bei CHF die anrechenbaren Zinsen des Nettoum- laufvermögens bei CHF und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF festzulegen; Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS ElCom den Parteien mit, dass die ElCom auf­ grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS ElCom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (ÜNE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 45-47). Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, die anre­ chenbaren Kapitalkosten bei CHF HHH. die anrechenbaren Be­ triebskosten bei CHF die anrechenbaren Zinsen des Nettoum- laufvermögens bei CHF^^^B und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF HH^HI festzulegen; Mit Eingabe vom 1. November 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe­ bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein und stellte die folgenden Anträge (act. 55 und 56):

5. 6. 7. Unter Kostenfolge zu Lasten der Swissgrid AG.» 13 F. 14 G. 15 16 17 18 «7. 6/43 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungsent­ wurf vom 21. September 2020 (act. 94). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 zugestellt (act. 95 und 96). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme zu­ sammen mit einem angepassten Erhebungsbogen ein und stellten die folgenden angepassten Anträge (act. 98): Am 8. Oktober 2020 fand eine Besprechung des FS ElCom mit den Parteien statt, mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 91). Die Swissgrid AG sei zu verpflichten, an die Axpo Power AG (allenfalls an die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG) CHF zuzüglich Zins gemäss anwendbarem WACC seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen; Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde den Verfahrensparteien und dem Preisüberwa­ cher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 83-86). Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1 auf­ gefordert, weitere Fragen zu beantworten (act. 70-72). Die Gesuchstellerin antwortete mit Ein­ gabe vom 16. Juni 2020 (act. 73 und 75). Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte mit Eingabe vom

16. Juni 2020 u.a. einen angepassten Erhebungsbogen ein (act. 74). Nach weiteren telefonisch am 10. August 2020 (act. 79) und 27. August 2020 (act. 81) gestellten Fragen reichte die Ver­ fahrensbeteiligte 1 am 7. September 2020 nochmals einen korrigierten Erhebungsbogen ein (act. 82). Daraus ergibt sich eine Anpassung der in den Anträgen gemäss Eingabe vom 1. No­ vember 2019 genannten Beträge (act. 55 und 56).

b. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der Nordostschweizeri­ sche Kraftwerke Grid AG respektive Axpo Power AG auf die Swissgrid AG überführten zuzüglich der nicht auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF ■ " ' î v5 festzulegen; Mit Schreiben vom 28. November 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzli­ che Fragen zu beantworten (act. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete diese Fragen mit E-Mail vom 12. Dezember 2019 (act. 65). Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG für das Jahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, die anrechenbaren Kapitalkos- ten bei CHF^JI^^l. die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF^J^^R die anrechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF HH und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF festzulegen;

a. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der Nordostschweizeri­ sche Kraftwerke Grid AG respektive Axpo Power AG auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit üHF HHHH (inkl. Anlaufkosten) festzulegen;

2. 3. 4. 5 6. Unter Kostenfolge zu Lasten der Swissgrid AG. » 7. 19 20 H. 21 7/43 Es sei festzustellen, dass die Axpo Power AG (allenfalls die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG) nicht mehr als CHF HB an die Swissgrid AG zu zahlen ha­ be; Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG die Deckungsdifferen- zenfürdas Jahr 2012, d.h. 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, mit CHF (Unterdeckung) festzulegen; Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwen­ dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. Aufgrund einer vom FS ElCom zu einer Abschreibungsformel gestellten Frage reichte die Ver­ fahrensbeteiligte 1 mit Eingabe vom 6. November 2020 einen angepassten Erhebungsbogen ein (act. 99 und 103).

b. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der Nordostschweizerische Kraft­ werke Grid AG respektive Axpo Power AG auf die Swissgrid AG überführten zuzüglich der nicht auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF festzulegen; Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (act. 97). Sie beantragte in ihrer Stellungnahme, dass die ElCom in Dispositivziffer 8 auch die Nettozah­ lung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe (act. 97, Rz. 3 f.). Zudem beantragt sie, die Dispositivziffern 7 und 8 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die ElCom verfügte Deckungsdifferenzsaldo inkl. Verzinsung nicht von der Verfahrensbeteiligten 1 zu bezahlen sei, sondern direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositivziffern 7 und 8 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 97, Rz. 5 ff.). Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom schliesslich darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 97, Rz. 8 ff.). Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF ^/e anrechenbaren Betriebskosten beiCHFjBKI^ die an­ rechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF ^^funddamit die an­ rechenbaren Netzkosten bei CHF BIBB festzulegen; Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG die Deckungsdifferen­ zen fürdasJahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, mit CHF (Unterdeckung) festzulegen;

a. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der Nordostschweizerische Kraft­ werke Grid AG respektive Axpo Power AG auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF ^BHH ('n^- Anlaufkosten) festzulegen;

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 22 23 24 25

E. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse

E. 2.1 Parteien 26 27 28 8/43 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom

14. März 2008; StromW; SR 734.71) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 StromW). Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe­ renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor­ gungsgesetzgebung. Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie im Beschwerdeverfahren A-2519/2012 vor Bundesverwaltungsgericht waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbetei­ ligten 1 sowie die Verfahrensbeteiligte 2 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Nordost­ schweizerische Kraftwerke Grid AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domi­ ziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in NOK NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegrün­ dete neue Gesellschaft Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG. Übertragen wurde der neu gegründeten Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG auf Anerkennung ei­ nes bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der dar­ aus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der NOK NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Ge- Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim­ mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz­ nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

29 30

E. 2.2 Rechtliches Gehör 31 32 33 34 9/43 Vor diesem Hintergrund ist die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung­ nahme unterbreitet (act. 84-86). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die ElCom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge­ bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli­ chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 97). Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwer­ deverfahren A-2519/2012 vor Bundesverwaltungsgericht als Partei beteiligt. Im vorliegenden Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehen­ den bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Ver­ fahrensbeteiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. suchstellerin über, womit die ursprüngliche Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG unter­ ging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft Nordostschweize­ rische Kraftwerke Grid AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Ver­ fahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.2). Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur­ sprünglichen Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG ebenfalls Parteistellung. Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der ElCom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig - was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die ElCom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Er­ hebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erho­ ben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts­ abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]).

E. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 35 36 37 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand

E. 3 38 39 40 10/43 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend. Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be­ auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei­ gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die ElCom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz­ lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer­ den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der ElCom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der ElCom 25-00074 vom 20. Ok­ tober 2016). Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die ElCom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie­ genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be­ gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die ElCom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 45 und 46). Die ElCom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben­ anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra­ gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür­ den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch­ stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ÜNE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 46 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal­ tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ÜNE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid).

41 42 43 44 45 46 11/43 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest­ gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe­ ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehaltlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen­ stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+! erliess die ElCom je­ weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»-, vgl. Rz. 46) eine Verfügung, in wel­ cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos­ ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Dea/-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die ElCom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula­ torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der ElCom 25-00003 vom 20. Sep­ tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ÜNE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun­ desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest­ setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die ElCom zurück. Nach der Rückweisung an die ElCom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer­ den könnte. In der Folge wurde der ElCom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl­ reichen ehemaligen ÜNE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die ElCom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ÜNE eingereichten Vertrags (Verfügung der ElCom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über- Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammen­ gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies­ bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei­ tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei­ gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1 und 2).

47 48 49 50 51 52 53 12/43 Bevor die ehemaligen ÜNE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 39) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge­ stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe­ renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. Alle ehemaligen ÜNE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs­ differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einer anderen ehemaligen ÜNE übertragen haben. Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt eine Asset-Deal-Verfügung vor (Verfügung der ElCom 25- 00047 vom 17. September 2015, act. 44). Anlagen, welche Verfahrensgegenstand dieser Ver- Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die El­ Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per

31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die ElCom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über­ tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 44). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden, sofern notwendig, ne­ ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be­ rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis­ jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 StromVV sowie Kapitel 14). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs­ verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). nähme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies­ senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter­ nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»-, Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent­ sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011 und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge­ genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De­ ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.

54 55 56 Massgebliches Recht

E. 4 57 58

E. 5 Ist-Werte 59 13/43 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver­ sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Festlegung der regulatorischen Anlagenrest­ werte per Stichtag 30. September 2011 und per 31. Dezember 2012, welche für die Berech­ nung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 massgebend sind. Zu berücksichtigen sind dabei alle Anlagen, welche in den Jahren 2011 und 2012 für den Betrieb der Netzebene 1 notwendig waren (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob eine Anlage im Rahmen der Überführung der Netzebene 1 auf die Gesuchstellerin übertragen wurde oder noch zu übertragen ist. Die ElCom prüft vorliegend folglich nicht, ob eine Anlage auf die Ge­ suchstellerin zu überführen ist oder ob sie berechtigterweise bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurde. Eine solche Prüfung behält sich die ElCom ausserhalb des vorliegenden Ver­ fahrens jederzeit vor. In diesem Sinne umfasst die Prüfung und Festlegung des regulatorischen Anlagenrestwerts per

31. Dezember 2012 vorliegend sowohl die betriebsnotwendigen Anlagen der Verfahrensbetei­ ligten 1, die bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurden, als auch diejenigen, die allenfalls auf die Verfahrensbeteiligte 2 übertragen wurden. Dies entspricht Antrag 5b der Verfahrensbe­ teiligten, womit dieser durch die Festlegung des regulatorischen Anlagenrestwerts per

31. Dezember 2012 der vorliegend gegenständlichen Anlagen gutgeheissen wird. Antrag 5a wird hingegen abgewiesen. Die Verfahrensbeteiligten stellen den Antrag, es sei jeweils per 31. Dezember 2012 einerseits der regulatorische Anlagenwert der von den Verfahrensbeteiligten auf die Gesuchstellerin über­ führten Übertragungsnetzanlagen (act. 55 und 98, jeweils Antrag 5a) und andererseits der regu­ latorische Anlagenwert der von den Verfahrensbeteiligten auf die Gesuchstellerin überführten Übertragungsnetzanlagen zuzüglich der nicht auf die Gesuchstellerin überführten Übertra­ gungsnetzanlagen festzulegen (act. 55 und 98, jeweils Antrag 5b; sowie act. 98, Erhebungsbo­ gen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D38). Der Antrag, auch den Wert der überführten Anlagen explizit zu verfügen, diene der Erleichterung der Arbeiten im Rahmen der Bewertungs­ anpassung 2 (act. 55, Beilage 3 «Ausgefüllter Fragebogen NOK Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00120», Antwort zu Frage 1). Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge­ schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (statt vieler Verfügung der ElCom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). fügung bildeten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu Kontrollzwecken musste die Verfahrensbeteiligte 1 diese Anlagen im Erhebungsbogen jedoch deklarieren. Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü­ fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der ElCom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der ElCom zum Stromversorgungsrecht.

60 61 Hydrologisches Geschäftsjahr

E. 6 62 63 64 65 66 14/43 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 StromW). Die von der ElCom im Rahmen der Tarifprüfung 2012 verfügte Deckungsdifferenz für das Tarif­ jahr 2009 umfasst nur die drei Quartale vom 1. Januar bis 30. September 2009 (act. 15, indivi­ duelle Verfügungsanpassungen). Die Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2010 wurde hingegen gestützt auf die Kosten und Erlöse des vollständigen Geschäftsjahres 2010 berechnet (act. 15, individuelle Verfügungsanpassungen). Würden im vorliegenden Verfahren nur die anrechenba- Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent­ sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe­ renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. Die Verfahrensbeteiligte 1 wurde im vorliegenden Verfahren aufgefordert, zu beschreiben, auf welcher Basis sie die Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens berechnet hatte. Zudem erhielt sie die Möglichkeit, anrechenbare Kos­ ten für ein allenfalls fehlendes Quartal geltend zu machen (act. 50, «Fragebogen Anlagenwer­ te», Frage 10). Die ElCom legte in den Tarifverfügungen 2009 bis 2012 die für die Netzebene 1 anrechenbaren Kosten der ehemaligen ÜNE fest. Den ehemaligen ÜNE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr gewählt hatten, liess die ElCom die Wahl, ob sie für die Berechnung der De­ ckungsdifferenzen den vollständigen Jahresabschluss des hydrologischen Jahres oder drei Viertel der Kosten und Erlöse eines Geschäftsjahres zuzüglich eines Viertels der Kosten und Erlöse des darauffolgenden Geschäftsjahres verwendeten. Die ElCom liess zudem zu, dass ehemalige ÜNE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr verwendeten, die Deckungs­ differenzen des Tarifjahres 2009 auf der Basis von drei Viertel der Kosten und Erlöse des Ge­ schäftsjahres 2009 berechneten (Tarifverfügung 2012, Rz. 184 ff ). Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur­ teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt(E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahref­ fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge­ richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet das hydrologische Jahr (1. Oktober bis 30. September) als Geschäftsjahr und beantragt neben der Festlegung der anrechenbaren Kosten und der De­ ckungsdifferenzen für das hydrologische Jahr 2011 auch die Festlegung der anrechenbaren Kosten und der Deckungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 sowie der Anlagerestwerte per 31. Dezember 2012 (act. 55, Anträge 1 und 3 sowie Beila­ ge 3 «Ausgefüllter Fragebogen NOK Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00120», Antwort auf Fra­ ge 10).

67 Betriebskosten

E. 7.1 Allgemeines 68 69 70 71 Betriebskosten des Tarifjahres 2011

E. 7.2 Franken 72 73 15/43 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B57). ren Kosten und Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 gestützt auf die Kosten und Erlöse der jeweiligen hydrologischen Geschäftsjahre verfügt, würde dies für die Tarifjahre 2009 bis und mit 2012 anrechenbaren Kosten für 15 Quartale entsprechen. Die von der ElCom in den Tarifverfügungen 2009 bis und mit 2012 behandelten Tarifjahre umfassen jedoch insgesamt 16 Quartale. Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel­ che mit dem Betrieb der Netze direkt Zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 haben sich gegenüber der ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten in Höhe von Für die Verfahrensbeteiligte 1 sind vorliegend daher die anrechenbaren Kosten und Deckungs­ differenzen für das Tarifjahr 2011 gestützt auf den Abschluss des hydrologischen Geschäftsjah­ res 2011 zu berechnen. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferen­ zen des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 (5 Quartale) massgebend. Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter­ sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1 StromVG). Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli­ chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 60). Gemäss Praxis der ElCom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die ElCom daher nicht auf die im Register Übersicht des Erhebungs­ bogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 für das Jahr 2012) des Erhe­ bungsbogens. Da die Verfahrensbeteiligte 1 keine weiteren Erträge deklariert, hat der Formel­ fehler vorbehältlich Korrekturen jedoch vorliegend keine Auswirkung auf die eingereichten Zah­ len.

3 6

E. 7.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 74 C57). 75 76 6 9 10

E. 8.1 77 78 79 16/43 Abzüglich eingereichte Das Geschäftsjahr 2011/2012 der Verfahrensbeteiligten 1 endet per 30. September 2012. Wie in Kapitel 6 beschrieben, hat die Verfahrensbeteiligte 1 jedoch einen Anspruch auf anrechenba­ re Kosten bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. Rz. 62 ff.). Daher werden vorliegend Betriebskosten bis zum 31. Dezember 2012 angerechnet. Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei 145 Anlagen jeweils nur das Jahr als Inbetriebnahmedatum angegeben, wovon 90 Anlagen Grundstücke betreffen. Bei diesen Anlagen wurde das erste Jahr nicht abgeschrieben. Gemäss Praxis der ElCom werden Anlagen ab Inbetriebnahmedatum abgeschrieben. Die ElCom korrigierte die Abschreibungen im Verfügungsentwurfentsprechend. Grundstücke waren von dieser Korrektur nicht betroffen. Die Verfahrensbeteiligten beantragen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Ab­ schreibungen seien gemäss Eingabe der Verfahrensbeteiligten 1 vorzunehmen. Zur Begrün­ dung führen die Verfahrensbeteiligten aus, die Anpassungen der ElCom führten systematisch zu zu hohen Abschreibungen und damit zu zu niedrigen Anlagenwerten per 31. Dezember

2012. Die im Verfügungsentwurf angewendete Abschreibungsregelung impliziere beim hydrolo- Franken um Franken erhöht. Die geltend gemachten Betriebskosten per 30. Septem­ ber 2011 in der Höhe von Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 1, Spalte 11). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 (15 Monate) Betriebskosten von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle Um den regulatorischen Restwert zu berechnen, sind sämtliche Anlagen über die Nutzungs­ dauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromW ab dem Jahr der Inbetriebnahme abzuschreiben (vgl. Rz. 95 ff.; Verfügung der ElCom 25-00019 [alt: 928-13-011] und 25-00038 vom 18. Sep­ tember 2014, Rz. 42). Eingereichter Aufwand Abgaben und Leistungen an Total bei ElCom eingereichte Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich unter Berücksichti­ gung der 15 Monate gegenüber der ursprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan- Betriebskosten in der Höhe von Franken nicht erhöht. Die geltend gemachten Be­ triebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 2, Spalte 11 ). Eingerelchte ausserordentliche Eingereichter Aufwand Abgaben und Leistungen an Eingereichter Aufwand aus interner Eingereichter Aufwand aus interner 1 Eingereichter Material- und Warenaufwand sowie 1 Eingereichter Material- und Warenaufwand sowie ____________ Frendletetunaen ‘ . ~ ’ 5 Eingereichte ausserordentliche

80 81 82 83 17/43 Die ElCom nimmt damit gestützt auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf bei Anlagen der Verfahrensbeteiligten 1, bei welchen nur das Zugangsjahr bekannt ist, im Jahr der Inbetriebnahme nur eine halbe Jahresabschrei­ bung vor. Bei einem hydrologischen Geschäftsjahr entspricht eine halbe Jahresabschreibung im Inbetriebnahmejahr der Fiktion, dass die Anlage am 1. April in Betrieb genommen wurde. Bei Anlagen mit mindestens monatsscharfem Inbetriebnahmedatum nimmt die ElCom keine An­ passung vor. Es ist nicht ersichtlich, warum für diese Anlagen das Inbetriebnahmedatum ange­ passt werden sollte. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminie­ rungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachge­ rechte Nutzungsdauern fest. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry- Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend Pöyry-Schlussbericht, S. 15; act. 78; nach­ folgend Rz. 95 ff.). Dem Pöyry-Schlussbericht sind keine Vorgaben für den Beginn der Ab­ schreibungen zu entnehmen, falls bei einer Anlage einzig das Inbetriebnahmejahr bekannt ist. Aus diesem Grund kommt für die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Anlage abzuschreiben ist, die Praxis der ElCom zur Anwendung (vgl. Rz. 77). gischen Geschäftsjahr der Verfahrensbeteiligten 1 ein Inbetriebnahmedatum per 1. Oktober des Jahres vor dem Inbetriebnahmejahr und könne damit nicht als sachgerecht i.S.v. Artikel 13 Ab­ satz 1 StromW gelten. Folge die ElCom dem von den Verfahrensbeteiligen vorgebrachten Einwand nicht, sei für alle Übertragungsnetzanlagen, die lediglich eine Jahreszahl als Inbetrieb­ nahmedatum aufwiesen, jeweils der 1. Juli - also Mitte Kalenderjahr - als Inbetriebnahmeda­ tum festzulegen. Dies, soweit der 1. Juli für alle Übertragungsnetzanlagen im aktuellen De­ ckungsdifferenzverfahren angewendet werde und auf diese Weise Beschwerden und in der Folge eine Bewertungsanpassung 3 verhindert werden können. Dies führe über alle Anlagen hinweg im Erwartungswert zu korrekten Abschreibungen und damit Restwerten. Die Verfah­ rensbeteiligten weisen darauf hin, dass es nach Artikel 13 Absatz 1 StromW die Aufgabe der Netzbetreiber sei, entsprechende Richtlinien festzulegen. Die ElCom könnte nur dann eingrei­ fen, wenn diese Richtlinien rechtswidrig wären. Für die im Verfügungsentwurf vorgesehene An­ passung durch die ElCom fehle demnach die Grundlage (act. 98, Rz. 2 ff.). Das Stromversorgungsrecht äussert sich nicht zur Frage, ab wann eine Anlage, bei welcher nur das Zugangsjahr bekannt ist, abgeschrieben werden muss. Artikel 13 Absatz 2 StromW sieht vor, dass sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nut­ zungsdauer auf den Restwert null berechnen. Ausgehend vom Grundsatz der linearen Ab­ schreibung verlangt die ElCom, dass Anlagen bereits ab dem Jahr der Inbetriebnahme abge­ schrieben werden. Die Linearität der Abschreibung bei Anlagen, für welche nur das Zugangsjahr bekannt ist, ist sowohl mit einer ganzjährigen als auch einer halbjährigen Ab­ schreibung im ersten Jahr gewahrt. Zudem spielt es auf die gesamte Lebensdauer einer Anlage gesehen keine Rolle, ob im ersten Jahr und im letzten Jahr je sechs Monate abgeschrieben werden, oder ob die Anlage bereits im ersten Jahr voll abgeschrieben wird und dann um sechs Monate früher auf null abgeschrieben ist als im ersten Fall. Die Korrektur des Inbetriebnahmedatums der verbleibenden 55 Anlagen auf den 1. April des jeweiligen Inbetriebnahmedatums führt im Jahr 2011 zu einer Reduktion der anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen von insgesamt H Franken (Reduktion der historischen kalkulatori­ schen Zinsen von | Franken sowie Reduktion der synthetischen kalkulatorischen Zinsen von «Jäl Franken) sowie zu einer Reduktion der anrechenbaren Anlagenrestwerte per 30. Septem­ ber 2011 von insgesamt m Franken (Reduktion der anrechenbaren historischen Anlagen­ restwerte von Franken sowie Reduktion der anrechenbaren synthetischen Anlagenrest-

E. 8.2 84 85 86 87 en pei 88 18/43 Korrektur Formelfehler und Anwendung monatsscharfe Abschrei­ bungen Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Gründe geltend, warum die ElCom ihre Praxis ändern und neu auch tagesscharfe Abschreibungen zulassen sollte. Ein Wechsel auf tagesscharfe Ab­ schreibungen würde zu einer Neubewertung sämtlicher Anlagen führen, was nicht Ziel und Zweck des vorliegenden Verfahrens ist. Die ElCom hält daher an ihrer Praxis zu den monats­ scharfen Abschreibungen und den Jahresabschreibungen fest. Die ElCom verwendet deshalb nachfolgend nicht den aktuellsten eingereichten Erhebungsbogen (act. 103), sondern den mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 eingereichten Erhebungsbogen (act. 98). Die Verfahrensbeteiligte 1 hat in ihrer Stellungnahme alle Anlagenrestwerte und kalkulatori­ schen Abschreibungen auf monatsscharfer Basis berechnet. Der ElCom ist im Nachgang zur Stellungnahme aufgefallen, dass die angewendete Formel teilweise falsche Anlagenrestwerte und teilweise falsche kalkulatorische Abschreibungen berechnet (act. 99). Daraufhin reichte die Verfahrensbeteiligte 1 einen korrigierten Erhebungsbogen mit tagesscharfen Abschreibungen ein mit den Ausführungen, dass die Verfahrensbeteiligte 1 in Bezug auf die Zulässigkeit der Än­ derung von monats- auf tagescharfe Abschreibungen auf die Grundsatzfrage verweise, ob ge­ nerell auf die bereits verfügten Anlagewerte aus dem Tarifverfahren 2009-2012 abgestellt wer­ den soll oder nicht. Aus Sicht der Verfahrensbeteiligten 1 ist entweder vollständig auf diese Werte abzustellen - das heisst auch keine Anpassung der Abschreibungen für Anlagen, die nur ein Inbetriebnahmejahr aufweisen - oder es sind generell Korrekturen im Rahmen der gelten­ den Rechtsprechung zulässig. In diesem Fall sei auch der Wechsel auf tagesscharfe Abschrei­ bungen zulässig (act. 103). Weder dem Stromversorgungsrecht noch dem u.a. für die Bestimmung der Nutzungsdauern re­ levanten Pöyry-Schlussbericht (vgl. Rz. 80) sind konkrete Vorgaben bezüglich der Abschrei­ bungsgenauigkeit (tagesscharf, monatsscharf oder Jahresabschreibungen) zu entnehmen. Die ElCom hat bisher monatsscharfe Abschreibungen und wenn der Monat der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, auch Jahresabschreibungen zugelassen (Verfügung der ElCom 212-00004; 212-00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64; vgl. auch Rz. 145). Für das Jahr 2011 (Register «1a-K hist.-synth. 2011») werden die Anlagen in Zeilennummer 5839, 5840, 7331, 7332, 8202 und 8255 einen Monat früher abgeschrieben, was die kalkulato­ rischen Abschreibungen um H Franken erhöht. Die zwei Anlagen in Zeilennummer 6772 und 6775 erreichen hingegen am 30. September 2010 ihr Lebensende. Die geltend gemachten kalkulatorischen Abschreibungen in der Höhe von d Franken werden dementsprechend nicht akzeptiert. Durch den in Randziffer 84 erwähnten Formelfehler werden Anlagen, die am 31. eines Monats in Betrieb genommen wurden, erst im Folgemonat abgeschrieben. Die ElCom korrigiert diesen Fehler und schreibt die Anlagen ab dem Monat der Inbetriebnahme ab. Die ElCom hat bei 532 Anlagen im Jahr 2011 und bei 623 Anlagen im Jahr 2012 eine zusätzliche Monatsabschreibung vorgenommen. Dies reduziert die Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um H Fran­ ken und per 31. Dezember 2012 urn^^H Franken. Die kalkulatorischen Zinsen per 30. Sep­ tember 2011 reduzieren sich um IjdfFranken und per 31. Dezember 2012 um dl Franken. werte von dd Franken). Für das Jahr 2012 reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatori­ schen Zinsen insgesamt um dl Franken (Reduktion der historischen kalkulatorischen Zinsen von | Franken sowie Reduktion der synthetischen Kapitalkosten von d Franken) und die an­ rechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um Hd Franken (Reduktion der an­ rechenbaren historischen Anlagenrestwerte vojd Franken sowie Reduktion der anrechen­ baren synthetischen Anlagenrestwerte von dHFranken).

89 90 Historische Bewertung

E. 8.3.1 Grundsätze 91 92 93 94 19/43 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. Die Anlage in Zeilennummer 8345 (Register «1b-K hist.-synth. 2012») erreicht ihr Lebensende per 30. September 2012. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für die letzten drei Monate im Jahr 2012 noch H| Franken Abschreibungen geltend. Diese werden aufgrund des am 30. Septem­ ber 2012 erreichten Lebensendes dieser Anlage nicht akzeptiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti­ schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge­ richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un­ terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein­ schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be­ werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromW prä­ zisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den "ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten" sind diejenigen Kosten gemeint, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ur­ sprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch Für das Jahr 2012 (Register «1b-K hist.-synth. 2012») werden die Anlagen in Zeilennummer 6815, 6816, 6817, 7318, 7319, 8352, 8364, 8365, 8366 und 8367 einen Monat früher abge­ schrieben, was die kalkulatorischen Abschreibungen um Franken erhöht. Die drei Anla­ gen in Zeilennummer 6166, 6169 und 6172 haben im hydrologischen Jahr 2011/2012 einen Monat früher ihr Lebensende erreicht. Die geltend gemachten Abschreibungen für diese drei Anlagen werden deshalb um je eine Monatsabschreibung gekürzt. Dies reduziert die anrechen­ baren kalkulatorischen Abschreibungen um | Franken. Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungs­ gesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaf­ fungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungs­ methode nach Artikel 13 Absatz 4 StromW eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).

E. 8.3.2 Nutzungsdauern 95 96 97 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011

E. 8.3.3 98 99 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012

E. 8.3.4 100 101 20/43 Im Erhebungsbogen vom 22. Oktober 2020 macht die Verfahrensbeteiligtei historische Anla­ genrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von insgesamt HHÜHI Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34). Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An­ lagenteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.), der separaten Berücksichtigung der Anlaufkosten in Höhe von ■■■ Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren historischen Anla­ genrestwerte per 31. Dezember 2012 um insgesamt Franken auf BHHI Fran­ ken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der ElCom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra­ gungsnetzanlagen (act. 50, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die ElCom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la­ gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. Im Erhebungsbogen vom 22. Oktober 2020 macht die Verfahrensbeteiligtei historische Anla­ genrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D34). Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri­ sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (act. 78, S. 15). wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Mutterge­ sellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (statt vieler Verfügung der ElCom 25-00100 vom

E. 8.4 Synthetische Bewertung

E. 8.4.1 Grundsätze 102 103

E. 8.4.2 Einheitswerte 104 105 Die geltend gemachten Einheitswerte weisen keine Auffälligkeiten auf.

E. 8.4.3 Index 106 107 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Indizes weisen keine Auffälligkeiten auf.

E. 8.4.4 Individueller Abzug 108 21/43 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos­ tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 92 ff.). Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht, S. 12 ff.). Diese Einheits­ kosten sind nach Auffassung der ElCom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 StromW für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 50, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf­ fungspreise dar. Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa­ rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her­ stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho­ de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 91). Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa­ rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her­ stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs­ netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind bei Verwen­ dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe­ rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 II 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge­ richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom

19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der ElCom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.).

109 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011

E. 8.4.5 110 111 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012

E. 8.4.6 112 113 Anlagen im Bau

E. 8.5 114 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 115 Grundstücke

E. 8.6 116 117 Die geltend gemachten Grundstücke weisen keine Auffälligkeiten auf. 118 22/43 Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) redu­ zieren sich die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um total Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 16). Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) redu- zierensich die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um to­ tal Franken auf Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 16). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor gel­ tend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wurde daher für die Verfahrensbetei­ ligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi­ vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge­ setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund­ buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der ElCom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an­ gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 91). Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla­ genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle D36). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von HH Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B36).

Zahlungen Dritter

E. 8.7 119 120 121 9 Regulatorische Anlagenrestwerte Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011

E. 9.1 122 2011-2012», Zelle B38). 123 124 Anlagen, die einen AHK odereinen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. Historische Restwerte Synthetische Restwerte Vor 2004 Seit 2004 -1L. Karektw hret. EmgereichU R«« werte 2004 NOK Gnd AG Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012

E. 9.2 125 2011-2012», Zelle D38). 126 23/43 Korrektur kisi »Mi wart« «•( 2004 Die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten 1 wurden im aktuelle Erhebungsbogen summarisch geprüft. Die Werte weisen keine Auffälligkeiten auf. rwcM« M« I warte Mt Korrakfar ayMh Raat wart« AarachanbrM Anlagewrmögafl Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus­ zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge­ rechnet werden. Die Verfahrensbeteiligte 1 bestätigt, dass Zahlungen von Dritten jeweils mit der Vergabe von Nutzungsrechten in Zusammenhang stehen. Es wird jeweils die Nettomethode angewendet. Die Anlagen im Bau sind grundsätzlich nach der Bruttomethode ausgewiesen. Die Beteiligungen der Partner sind als Negativpositionen erfasst (act. 55, Fragebogen, Antwort zu Frage 5 und Frage 8). EtegMoiehte hi«. Ruiwgrl« rodoriarter WACC Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von HHH Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.), der separaten Berücksichtigung der Anlaufkosten in Höhe von Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz, 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um HH Franken auf HH Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von ■IHH Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht Aaraebanitera W« RaateMrta ateM fadiflterter WACC alngaraichte AategareatMrte ErÏÏ a'™M Atuachanbua WatRMtwrta »ort 2004 Bagaraiehia M« Raatwerte ^2004 Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.), der separaten Berücksichtigung der Anlaufkosten in Höhe von Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgL Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um Franken auf HB Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). Aaraehanbara hM. Raatwarta «»2004

E. 10.1 den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b 128 129 Gesuch nach Artikel 31a StromW

E. 10.1.1 130 131 132 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011

E. 10.1.2 133 24/43 AofKhnbH« M. Bidrtrwtawtw answ-ebUh.* k» RMtWKtiMl Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde für die Verfahrensbeteiligte 1 in den Tarifverfügungen 2011 (Rz. 115) und 2012 (Rz. 138) gutgeheissen. Artikel 31a Absatz 1 StromW legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen­ digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab­ satz 3 Buchstabe b StromW. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An­ lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromW. Nach Artikel 31a Absatz 2 StromW können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromW festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EIGom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 StromW zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). K«rr»HorbM. RMhwrtt AurwhMb. ysth. Rwtwwt ßnWAbzufl btt Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromW entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). 13 btt. RMtWMU Vor 2004 AmolwfltaN btt RmCwm« Zu StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö­ genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 StromW präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Ar­ tikel 13 Absatz 2 StromW per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromW). 6 btt isbt r«d«ri«rt«r Konaklar btt RMtw«t«aW<t radaöartw Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona­ te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). Seit 2004 11 12 «inoaraich'. Aal^raMamt. inag.ganAca

134 135 Zelle B48). 136 4 5 1 7 2011 (WACC) hist Re WACC) NOK Grid AG Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2011 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012

E. 10.1.3 137 138 139 140 141 ig der Z 25/43 3.25% 2 Die anrechenbaren Zinskosten des vierten Quartals des Jahres 2012 berechnen sich auf den Anlagenrestwerten per 31. Dezember 2012. Diese werden mit dem WACC 2012 verzinst und durch vier geteilt. 3.25% 8 Die ElCom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei­ sungen 2011). Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgL Rz. 77 ff.), der separaten Berücksichtigung der Zinsen auf den Anlaufkosten in Höhe von HH Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 um H| Franken auf Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). Die ElCom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom 8. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei­ sungen 2010). Anrechenbare hist Restw. (red. WACC) Anrechenbare hist Restw. Anrechenbare hist Restw. (WACC) Vor 2004 4.25% 3 Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl, Rz. 77 ff.), der separaten Berücksichtigung der Zinsen auf den Anlaufkosten in Höhe von im Franken per

30. September 2012 und Franken per 31. Dezember 2012 (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per

30. September 2012 um HU Franken auf mH Franken (Tabelle 6, erste Zeile, Spalte

9) und für das letzte Quartal 2012 (d.h. vom 01.10.-31.12.2012) um HH Franken auf Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von HUHH Franken für das hydrologische Jahr 2012 zuzüglich Franken für die Zinsen des letzten Quartals des Jahres 2012 - Total Franken - geltend (act. 98, Er­ hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zellen C48 und D48). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», kalk. Zinskosten auf svnth. Restw. kalk. Zinskosten auf hist. Restwerte kalk. Zinskosten auf werte Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona­ te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). Seit 2004 4.25% 6 9 Anrechenbare kalk. Zins kosten auf Anlageverm. insa. Anrechenbare synth. Restw.

142 1 7 kalk. 2012 (nth. Restw. Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen

E. 10.2 Allgemeines

E. 10.2.1 143 144 145 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011

E. 10.2.2 146 2011-2012», Zelle B51). 147 26/43 3.14% 2 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromW berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei­ bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Ein gereichte Zinskosten Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An­ lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. In der ersten Zeile der Tabelle 6 werden die kalkulatorischen Zinsen für den Zeitraum 1. Okto­ ber 2011 bis 30. September 2012 dargestellt. In der zweiten Zeile sind die kalkulatorischen Zin­ sen für die drei Monate vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 ersichtlich. In der dritten Zeile ist das Total ersichtlich. 3.14% 8 9 Anrechenbare kalk. Zinskosten auf Anlageverm. Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen als auch monatsscharfe Ab­ schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo­ natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe­ triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der ElCom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Anlagen der Verfahrensbeteilig­ ten 1 werden ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der AHK mit monatsscharfen Ab­ schreibungen abgeschrieben (ausführlich dazu Rz. 84 ff.). Anrechenbare hist. Restw. (red. WACC) Franken (Tabelle 6, zweite Zeile, Spalte 9), das heisst insgesamt auf Franken (Tabelle 6, dritte Zeile, Spalte 9). Seit 2004 4.14% 6 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht Anrechenbare synth. Restw. Zinskosten auf (red. WACC] Aufgrund der separaten Berücksichtigung der Abschreibungen auf den Anlaufkosten in Höhe von m| Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 30. September 2011 um Franken (Tabelle 7, Spalten 3) auf Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2012 und vom 1.10 - 31.12.2012 kalk. Zinskosten auf hist Restwerte Vor 2004 4.14% 3 Anrechenbare hist Restw. (WACC) kalk. Zinskosten auf hist Restwerte NOK Grid AG NOK Grid AG Total 4 5 Anrechenbare hist Restw. (WACC)

4 7 8 2011 Korrektur Korrektur NOK Grid AG Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012

E. 10.2.3 148 149 4 7 8 2012 Korrektur Korrektur NOK Grid AG Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) Anlaufkosten 11 Allgemeines

E. 11 September 2019, Rz. 47). Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff ), der separaten Berücksichtigung der Anlaufkosten in Höhe von Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren historischen Anla­ genrestwerte per 30. September 2011 um insgesamt Franken auf HHHHH Fran­ ken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13).

E. 11.1 150 151 152 153 27/43 historische Datengrundlage 3 historische Datengrundlage 3 Synthetische Datengrundlage 6 Synthetische Datengrundlage 6 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ÜNE in den Jahren 2005 bis 2008 an­ gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 5 bei ElCom eingereichte synthetische Abschreibungen Anrechenbare synthetische Abschreibungen Die Verfahrensbeteiligte 1 weist Anlaufkosten als Anlagevermögen aus und deklariert entspre­ chende Kapitalkosten. In der Tarifverfügung 2009 bis 2012 wies die Verfahrensbeteiligte 1 die Anlaufkosten jeweils als Betriebskosten aus. Die Verfahrensbeteiligte 1 begründet die Ver­ schiebung der Anlaufkosten von den Betriebskosten in das Anlagevermögen damit, dass der Erhebungsbogen im vorliegenden Verfahren explizit eine Anlagenklassennummer für Anlauf­ kosten vorsehe. Sie habe dies so interpretiert, dass Anlaufkosten als Kapitalkosten geltend zu machen seien (act. 74, Antwort 4). Die ElCom anerkannte die Anlaufkosten im Verfügungsent­ wurf nicht als Anlagevermögen, wies die Verfahrensbeteiligte 1 jedoch darauf hin, dass sie die Ist-Werte der in den Jahren 2011 und 2012 angefallenen Anlaufkosten im Rahmen der Stel­ lungnahme zum Verfügungsentwurf als Betriebskosten nachreichen könne. Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ÜNE aktiviert und über fünf Jahre abge­ schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). Anrechenbare historische Abschreibungen Anrechenbare historische Abschreibungen Anrechenbare Abschreibungen insgesamt Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von |H||H| Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zellen C51 plus D51). 2 bei ElCom eingereichte historische Abschreibungen 2 bei ElCom eingereichte historische Abschreibungen 5 bei ElCom eingereichte synthetische Abschreibungen Anrechenbare synthetische Abschreibungen Aufgrund der separaten Berücksichtigung der Abschreibungen auf den Anlaufkosten in Höhe von Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2012 um Franken (Tabelle 8, Spalten 3) auf Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). Anrechenbare Abschreibungen insgesamt 1 bei ElCom eingereichte Abschreibungen insgesamt 1 bei ElCom eingereichte Abschreibungen insgesamt

154 155 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011

E. 11.2 156 157 3 4 5 7 2011 Tabelle 8A Anrechenbare Anlaufkosten für das Tarifjahr 2011 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012

E. 11.3 158 159 28/43 Restwert der Anlaufkqsten als Kapitalkosten anrechenbare Anlaufkosten insgesamt anrechenbare Anlaufkosten anrechenbare kalkulatorische Zinsen Die Verfahrensbeteiligte 1 macht geltend, dass sie die Anlaufkosten in den Jahren 2009 und 2010 zwar als Betriebskosten geltend gemacht habe, jedoch genau in der gleichen Höhe, wie wenn sie als Kapitalkosten geltend gemacht worden wären. Es seien ebenfalls pro Jahr ein Fünftel der Kosten als Abschreibungen und für die Restwerte Zinsen geltend gemacht worden. Anlässlich des Telefongesprächs zwischen der Verfahrensbeteiligten 1 und dem FS ElCom vom

8. Oktober 2020 sei vereinbart worden, dass die Anlaufkosten als Kapitalkosten akzeptiert wür­ den, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 nachweise, dass sie nicht bereits die gesamten Anlauf­ kosten geltend gemacht habe (act. 98, Ziff. 9 f.). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Anlaufkosten in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011»), Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Anlaufkosten in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «1b-K hist.-synth. 2012»), anrechenbare Abschreibungen (1/5 von Spalte 1) Die Verfahrensbeteiligte 1 weist in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf nach, dass sie nicht bereits die gesamten Anlaufkosten über die Betriebskosten geltend gemacht hat. Die El­ Com akzeptiert daher die geltend gemachten Anlaufkosten. Gegenstand des Gesprächs vom

8. Oktober 2020 waren Verständnisfragen der Verfahrensbeteiligten 1 zum Verfügungsentwurf. Das FS ElCom hat mit der Verfahrensbeteiligten 1 anlässlich dieses Gesprächs keine Vereinba­ rung getroffen, wonach die Anlaufkosten unter gewissen Umständen als Kapitalkosten aner­ kannt würden (act. 91). Die Verfahrensbeteiligte 1 führt in ihrer Stellungnahme zum Verfü­ gungsentwurf nicht aus, warum sie die Anlaufkosten neu als Anlagevermögen geltend macht. Die Anlaufkosten werden daher aus Transparenzgründen separat dargestellt und damit weder den Betriebskosten noch dem Anlagevermögen zugeordnet. 2 kumulierte Abschreibungen auf Anlaufkosten (3/5 von Spalte 1) Die per 30. September 2011 geltend gemachten Anlaufkosten werden akzeptiert, aus Transpa- renzgründen jedoch separat ausgewiesen (vgl. Rz. 153 ff.). Für das Tarifjahr 2011 sind Franken Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) anrechenbar. Der Restwert der Anlaufkosten per 30. September 2011 beträgt Franken (vgl. Tabelle 8A, Spalte 3). Die geltend gemachten Kapitalkosten Anlaufkosten per 31. Dezember 2012 für Anlaufkosten werden akzeptiert, aus Transparenzgründen jedoch separat ausgewiesen (vgl. Rz. 153 ff.). Für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) sind IHH Franken Anlaufkosten (kalkulatorische Abschrei- bungen und Zinsen) anrechenbar. Der Restwert der Anlaufkosten per 31. Dezember 2012 be­ trägt HHH Franken (vgl. Tabelle 8B, Spalte 3, zweite Zeile). 6 1 kumulierte Anlaufkosten gemäss Erhebungsbogen

2 3 4 5 6 7 2012 Tabelle 8B Anrechenbare Anlaufkosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 12 12.1 Grundsätze 160 161 162 163 29/43 Restwert der Anlaufkosten Gemäss der Praxis der ElCom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever­ mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der ElCom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 StromW berücksich­ tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab­ wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da­ her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli­ che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). anrechenbare kalkulatorische Zinsen Die ElCom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (statt vieler Verfügungen der ElCom 211- 00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211-00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; Andre Spielmann, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona­ te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese kumulierte Abschreibungen auf Anlaufkosten anrechenbare Abschreibunger als Kapitalkosten anrechenbare Anlaufkosten insgesamt anrechenbare Anlaufkosten Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku­ latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be­ triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs­ und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromW). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW). Weder das StromVG noch die StromW enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be­ triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die ElCom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die ElCom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 II 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). i kumulierte Anlaufkosten gemäss Erhebungsbogt per 30:09MMHMMM| ■X- J1 12 Tota ■BMM

164 165 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 12.2 166 167 4 5 10 11 2 3 6 Total Tabelle 9 Anrechenbaren NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 12.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 168 169 30/43 zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Be­ rechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). Gemäss Praxis der ElCom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe­ renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (vgl. Rz. 161). In die Tarife eingerechnete Über­ deckungen wirken sich dabei kostenmindernd aus (in Tabelle 10 mit Minusposition dargestellt), verrechnete Unterdeckungen hingegen kostenerhöhend. Aufgrund der Anpassung der Ab­ schreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezember 2012 um | Franken auf • Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 11). Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren NUV-Zinsen per 30. September 2011 um | Franken auf Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 11). In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ÜNE der Gesuchstellerin am Ende je­ des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech­ nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali­ gen ÜNE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die ElCom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011 und 2012daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü­ gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifver­ fügung 2012 Rz. 152 ff.). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 134 und 138) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f ). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 II 465, E. 9). 8 lftTartfc»12 7......... In Tarife »12 ««gerechnete 9 Verzinsung AV* Abschreibungen* VorrÄe* »11 eingereKhteNUV- i M ElCom Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Zinsen für das regulatorische Netto­ umlaufvermögen (NUV-Zinsen) in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungs­ bogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B62). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto­ umlaufvermögen (NUV-Zinsen) in der Höhe von HU Franken geltend (act. 98, Erhebungs­ bogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62).

1 2 3 4 5 8 6 7 10 11 2012 Verzintung Tabelle 10 Anrechenbaren NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 13 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt

E. 13 Aaraebariwra Raatvmrta

E. 13.1 Grundsätze 170 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011

E. 13.2 171 172 2 3 5 2011 Abschreibungen Verzinsung An lauf kosten Betriebskosten NOK GridAG Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012

E. 13.3 173 2011-2012», Zelle C70). 174 2 3 5 Betriebskosten Abschreibungen Verzinsung An lauf kosten Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 31/43 Total Anrtchtnbare Berechnung ElCom 4 Berechnung ElCom 4 Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren Ist-Kosten per 31. De­ zember 2012 um Franken auf Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 6). 6 Anrechenbare Netzkosten insg. Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre­ chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebskosten- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren Ist-Kosten per 30. Sep­ tember 2011 um Franken auf HHH Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 6). b.i ElCom »Ing.rnchtt NW- 6 Anrechenbare Netzkosten insg. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B70). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht anrechenber« In Tarife 2012 eingerechnete Deckungsdifferenzen In Tarife 2012 ein gerechnete Deckungsdffierenzen 1 Eingereichte Kosten total 1 Eingereichte Kosten total 9 Betriebskosten* Verzinsung AV* Abschreibungen* Vorräte* anrechenbares

E. 14 Berechnung der Deckungsdifferenzen

E. 14.1 Allgemeines 175 176 177 178 179 32/43 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 13 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe­ renz des entsprechenden Tarifjahres. Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Geschäftsjahres der Gesuchstellerin (Kalender­ jahr) einerseits und der Verfahrensbeteiligen 1 (hydrologisches Jahr) andererseits entsprechen die Auszahlungen der Gesuchstellerin auf Basis der einzelnen Tarifverfügungen nicht eins zu eins den Erlösen eines Geschäftsjahres der Verfahrensbeteiligten 1. Die Erlöse der Gesuchstel­ lerin 1 für das Tarifjahr 2011 basieren zu einem Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2010 und zu drei Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2011 (vgl. Rz. 185). Die Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 für das Tarifjahr 2012 basieren zu einem Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2011 und zu 100 Prozent auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2012 (vgl. Rz. 191). Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EIGom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ÜNE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011 und 2012 ausbezahlt hat. Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromW). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromW durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EIGom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un­ terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EIGom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EIGom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat­ sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch­ lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De­ ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah­ res gegenübergestellt (Weisung der EIGom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EIGom 212-00004/212-00005/212-00008/212-

E. 14.2 180 181 182 183 184 185 186 Franken (vgl. Rz. 185 187 188 33/43 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt und Tabelle 13). Bei der Berechnung der Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 sind auch die Erlöse der Anlagen zweier Kraftwerke zu berücksichtigen. Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von HH Franken (vgl. Tabelle 13). Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten be­ tragen Franken (vgl. Rz. 172; Tabelle 11, Spalte 6 und Tabelle 13). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von IBSOI Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B17). Die Kraftwerksgesellschaft Forces Motrices de Mauvoisin SA (FMM) hat die Schaltanlage Fi- onnay sowie die 220-kV Leitung Fionnay-Riddes für die Jahre 2011 und 2012 u.a. auf die Ver­ fahrensbeteiligte 1 übertragen (act. 6; Verfügung der ElCom 25-00049 vom 13. August 2015, Rz. 38). FMM hat in der Tarifverfügung 2011 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 übernommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und war Verfügungsad­ ressatin der Tarifverfügung (act. 2 und 3). Gemäss der Verfahrensbeteiligten 1 leistete die Ge­ suchstellerin die Auszahlungen jedoch direkt an die Verfahrensbeteiligte 1. Dementsprechend deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend der FMM (act. 74, Antwortschreiben Punkt 5b und Beilage 3). Dieser Umstand wurde von FMM bestätigt (act. 25). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für diesen Zeitraum Erlöse von HHHH Franken. Für die anrechenbaren Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 des Tarifjahres 2011 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 relevant (vgl. Rz. 62 ff.). Die Verfahrensbeteiligte 1 hat zwischen 2008 und 2009 Nutzungsrechte u.a. der Kraftwerke Vorderrhein AG (KVR) erworben (act. 56, Fragebogen, Frage 2). Die KVR hat in der Tarifverfü­ gung 2010 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 übernommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und war Verfügungsadressatin der Tarifverfügung (Ta­ rifverfügung 2010, Tabelle 7). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert im Erhebungsbogen Kosten für von KVR übernommene Anlagen. Diesen Kosten müssen auch Erlöse gegenüberstehen. Dementsprechend deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend die KVR (act. 74, Beilage 3). Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Er­ löse setzen sich aus einem Viertel der von der ElCom mit Tarifverfügung 2010 verfügten anre­ chenbaren Kosten in der Höhe von Franken - das heisst Franken - (Ta­ rifverfügung 2010, Tabelle 7), drei Viertel der von der ElCom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von ■(■■Franken - das heisst ■■■( Franken - (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8), drei Viertelvori^^B Prozent der von der ElCom mit Tarif­ verfügung 2011 für die FMM verfügten anrechenbaren Jahreskosten ohne die Kosten der Netz- ebenen-2-Felder (drei Viertel von ■■ Prozent von ^■H Franken, das heisst (■Èi act. 2; act. 74, Brief Ziff. 2a), sowie einem Viertel der Jahreskosten 2010 für KVR von ■■■ Franken - das heisst (Tarifverfügung 2010, Tabelle 7), zusammen.

2011 | Deckungsdifferenzen ÜN Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012

E. 14.3 189 190 191 192 Franken (vgl. Tabelle 193 194 34/43 Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis

31. Dezember 2012 relevant (vgl. Rz. 62 ff.). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für diesen Zeitraum Erlöse in der Höhe von Franken. In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der De­ ckungsdifferenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, ver­ zinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der De­ ckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Unterdeckung 2009 in der Höhe von Franken und ein Drittel der Überdeckung 2010 in der Höhe von Franken zu den Erlösen hinzugezählt (vgl. Tabelle 14). Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Er­ löse ergeben sich aus einem Viertel der von der ElCom mit Tarifverfügung 2011 verfügten an­ rechenbaren Kosten in der Höhe von Franken - das heisst HHH Franken - (act. 3, Tabelle 8), aus den von der ElCom mit Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von Franken (act. 15, Tabelle 8) sowie einem Viertel von Prozent der von der ElCom mit Tarifverfügung 2011 für die FMM verfügten anrechenbaren Jah­ reskosten ohne die Kosten der Netzebene 2 Felder (ein Viertel von Prozent von Franken, das heisst Franken). Diese Erlöse in der Höhe von insgesamt Franken hat die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 1 im Jahr 2012 auch aus­ bezahlt (act. 75, Excel-Tabelle). Kapitalkosten (inkl. Anlaufkosten) Betriebskosten NUV-Zinsen______________ Total Kosten Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 eine zu verzinsende Unterdeckung in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011- 2012», Zelle C17). Position____________________ Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Total Erträge / Erlöse ÜN Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten be­ tragen HHB Franken (vgl. Rz. 174; Tabelle 12, Spalte 6 und Tabelle 14). Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt 14).

195 2012 | Deckungsdifferenzen ÛN Tabelle 14 Anrechenbaren Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 15 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 15.1 Auszahlung 196 197 198 199 35/43 Auch die Verfahrensbeteiligten beantragen, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die De­ ckungsdifferenz zuzüglich Zins an die Verfahrensbeteiligte 2 (allenfalls an die Verfahrensbetei­ ligte 1) zu zahlen. Eine Begründung wird nicht vorgebracht (act. 55 und 98, jeweils Antrag 6). Die regulatorischen Erlöse nach Herausrechnung je eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anre­ chenbare Unterdeckung in der Höhe von Franken (vgl. Tabelle 14). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie und die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte

2) als frühere Muttergesellschaft der ursprünglichen Verfahrensbeteiligten 1, hätten im Sachein­ lagevertrag vereinbart, dass, sofern die Verfahrensbeteiligte 2 oder die Verfahrensbeteiligte 1 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könnten, die Gesuchstellerin die entsprechende Differenz an die Sach­ einlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umgekehr­ ten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder die Verfahrensbeteiligte 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten hätte. Hinter­ grund dieser Vereinbarung sei, dass die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) die wirtschaft­ lich Berechtigte sei. Die Netzgesellschaft sei mittlerweile mit der Gesuchstellerin fusioniert wor­ den und die noch bestehende Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft, an der die Gesuchstellerin 100 Prozent der Aktien halte (act. 97, Rz. 6). Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG die rechtlich Berechtigte bezie­ hungsweise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 28). Ge­ mäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sachein- Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif­ fern 7 und 8 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die ElCom verfügte Deckungsdiffe­ renzsaldo inkl. Verzinsung nicht von der Verfahrensbeteiligten 1 zu bezahlen sei, sondern direkt von der Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden kön­ ne (act. 97, Rz. 7). Position____________________ Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN_____________ Total Erträge/Erlöse UN Kapitalkosten (inkl. Anlaufkosten) Betriebskosten________________ NUV-Zinsen__________________ Total Kosten

200 201 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 15.2 202 203 204 205 36/43 Damit sind der Antrag der Gesuchstellerin sowie der Hauptantrag der Verfahrensbeteiligten ab­ zuweisen. Schuldnerin der im vorliegenden Verfahren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse ver­ traglich anders zu regeln. Die Verfahrensbeteiligten machen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend, im Verfügungsentwurf sei ab 2013 nicht mehr berücksichtigt, dass gemäss Tarifverfügung 2012 Überdeckungen aus den Jahren 2009 und 2010 nicht zu verzinsen seien. Eine Saldierung mit der Unterdeckung 2009 würde nach Auffassung der Verfahrensbeteiligten der Praxis der ElCom widersprechen. So habe die ElCom bei der Festlegung der Verzinsung der Deckungsdifferen­ zen 2009 und 2010 in der Tarifverfügung 2012 keine Saldierung vorgenommen und die Über­ deckung [recte: Unterdeckung] vollständig verzinst und die Überdeckung 2010 nicht verzinst. Die Verfahrensbeteiligten folgern daraus, dass eine Restüberdeckung 2010 ab 2013 nicht zu Die Verfahrensbeteiligten beantragen, es sei festzustellen, dass die Verfahrensbeteiligte 2, al­ lenfalls die Verfahrensbeteiligte 1, nicht mehr als j^H Franken an die Gesuchstellerin zu zah­ len habe (act. 98, Antrag 6). lagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privat­ rechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Ver­ fahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde­ ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der ElCom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver­ fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver­ pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die ElCom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah­ rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen vertraglich anders festzulegen. Entsprechende Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der ElCom nicht eingereicht. Im Verfügungsentwurf wurde die von den Verfahrensbeteiligten geltend gemachte, gemäss ih- rer Auffassung nicht zu verzinsende Überdeckung aus dem Jahr 2010 in der Höhe von Franken per Januar 2013 mit den Unterdeckungen der Jahre 2009, 2011 und 2012 saldiert und nicht bis ins Jahr 2020 unverzinst stehen gelassen, wie dies die Verfahrensbeteilig­ ten beantragen. In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 7B). Dabei wurden Un­ terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens­ beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 191 f.). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folgejahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarifverfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 7B, Spalte 21).

206 207 208 209 37/43 Die Überdeckung aus denn Tarifjahr 2010 war bei ihrer Berechnung im Rahmen der Tarifprü­ fung 2012 ausnahmsweise nicht zu verzinsen (vgl. Rz. 206). An sich wäre eine Unterdeckung im Tarifjahr 2009 mit einer Überdeckung im Tarifjahr 2010 zu saldieren gewesen um sie an­ schliessend zu verzinsen. In der Tarifverfügung 2012 wurde keine solche Überführung der De­ ckungsdifferenzen 2009 und 2010 in einen Deckungsdifferenzsaldo vorgenommen. Wäre der Saldo der Deckungsdifferenzen 2009 und der Deckungsdifferenzen 2010 berechnet worden, hätten die Übertragungsnetzeigentümer nicht in demselben Umfang von der - vor dem Hinter­ grund der Praxisänderung - ausnahmsweisen Unverzinslichkeit der Überdeckungen profitiert. Für die Gesuchstellerin hat die ElCom in der Tarifverfügung 2012 hingegen eine Saldierung vorgenommen (Tarifverfügung 2012, Rz. 220 f.). Für den Übertrag auf das Tarifjahr 2013 sind die Deckungsdifferenzen folglich entsprechend der Weisung der ElCom 1/2012 bzw. 2/2019 und den dazugehörigen Formularen «Deckungsdifferenzen» zu saldieren (vgl. Tabelle 15). Eine separate Weiterführung der Überdeckung aus dem Tarifjahr 2010 bis ins Jahr 2020 entspricht nicht dem Konzept der ElCom zur Berechnung der Deckungsdifferenzen und ist vorliegend da­ her nicht zulässig. Die Tarifverfügung 2012 legte die Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 per Ende 2012 fest. Die ElCom äusserte sich in der Tarifverfügung 2012 nicht dazu, wie die Saldi der Deckungsdifferen­ zen 2009 und 2010 in den Tarifjahren ab 2013 zu behandeln sind. Dies war auch nicht Verfah­ rensgegenstand der Tarifverfügung 2012. Die Weisung zu den Deckungsdifferenzen 1/2012, welche die Berechnung der Deckungsdifferenzen auf Basis der Ist-Kosten vorsieht, wurde am

E. 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EIGom zur Berechnung der De­ ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes­ gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs­ gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EIGom vom 12. De­ zember 2019, Rz. 186).

Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011

E. 19 Januar 2012 erlassen, die Tarifverfügung 2012 am 12. März 2012. Die Weisung 1/2012 sieht die Saldierung der Deckungsdifferenzen vor, was aus dem dazugehörigen Formular «De­ ckungsdifferenzen» klar hervorgeht. Die ElCom äusserte in der Tarifverfügung 2012 in keiner Weise die Absicht, von ihrer zwei Monate vorher erlassenen Weisung in Zukunft abweichen zu wollen. Die Weisung 1/2012 und die Nachfolgeweisung 1/2019 inklusive der jeweiligen Formu­ lare sowie die Praxis der ElCom zur Saldierung der Deckungsdifferenzen über die verschiede­ nen Jahre sind folglich bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 zu berück­ sichtigen. verzinsen und der Betrag somit erst nach Berechnung der Verzinsung für die übrigen De­ ckungsdifferenzen im Auszahlungsjahr zu addieren sei (act. 98, Ziff. 14 ff.). Die Deckungsdifferenzen werden jeweils am Ende eines Geschäftsjahres berechnet und ver­ zinst (vgl. Rz. 176). Die Deckungsdifferenz wird mit dem Saldo der nicht eintarifierten De­ ckungsdifferenzen aus Vorperioden saldiert und verzinst (vgl. Weisung 2/2019). Im Rahmen der Einreichung der regulatorischen Kostenrechnung gemäss Artikel 11 Absatz 1 StromVG müssen die Netzbetreiber daher gegenüber der ElCom den Saldo der Deckungsdifferenzen der Vorperi­ ode gemäss regulatorischer Kostenrechnung, den Saldo per Ende eines Geschäftsjahres sowie den Gesamtsaldo nach Verzinsung der Deckungsdifferenzen jährlich ausweisen (Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 205). In der Tarifverfügung 2012 hielt die ElCom in den Erwägungen fest, Übertragungsnetzeigentü­ mer, welche nach der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf Ist-Werte (Weisung 1/2012) eine Überdeckung aus den Jahren 2009 und 2010 aufweisen, würden ausnahmsweise keinen Zins auf die nachzubezahlenden Überdeckungen des Jahres 2009 und 2010 bezahlen. Hintergrund dieser Ausnahme zu Gunsten der Übertragungsnetzeigentümer war der Wechsel der Berechnungsmethode der Deckungsdifferenzen vom Basisjahrprinzip zum Ist-Prinzip, wel­ cher mit Erlass der Weisung der ElCom 1/2012 vom 19. Januar 2012 vollzogen wurde. Bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf die Werte des Basisjahres gemäss der vor­ her geltenden Weisung (Weisung der ElCom 4/2010 vom 10. Juni 2010) entstanden bei den Übertragungsnetzeigentümern keine Deckungsdifferenzen (Tarifverfügung 2012, Rz. 207 und 216).

210 211 212 213 214 215 38/43 In der vorliegenden Verfügung werden daher nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Unterdeckung 2009 und die unver­ zinsten zwei Drittel der Überdeckung 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzin­ sung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli­ che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach­ einlagevertrag vom 26. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). Für die Berechnung des auf dem Deckungsdifferenzsaldo 2012 geschuldeten Zinses sind sämt­ liche Auszahlungen an die oder von der Gesuchstellerin von den oder an die Verfahrensbetei­ ligten, welche in einem Zusammenhang mit den Deckungsdifferenzen bis Ende 2012 stehen, einzubeziehen. Daher wird die in der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuch­ stellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädigung berücksichtigte Überde­ ckung der Verfahrensbeteiligten 1 (vgl. Rz. 213) im Jahr 2013 wie eine Auszahlung der Verfah­ rensbeteiligten 1 an die Gesuchstellerin in der Höhe von Franken in Tabelle 15 berücksichtigt. Diese Berücksichtigung sagt nichts darüber aus, ob eine Deckungsdifferenz in der Bewertungsanpassung 1 vollständig berücksichtigt worden ist. Die mit den Auszahlungen der Gesuchstellerin betreffend die Tarifverfügung 2012 noch nicht ausgeglichenen zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 werden deshalb in Tabelle 15 separat ausgewiesen. Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der ElCom in der Tarifver­ fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 7B, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 73 und 75). In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbetei­ ligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurden 2/3 der Unterdeckung 2009, 2/3 der Überdeckung 2010, eine provisorisch berechnete Unterdeckung 2011 und eine provisorisch berechnete Un­ terdeckung 2012 (15 Monate) und somit insgesamt eine Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von Hm Franken berücksichtigt (act. 74, Beilage 6 und act. 75, Excel- Tabelle). Dieser Betrag wird vorliegend als Auszahlung an die Gesuchstellerin behandelt und für die Berechnung des zu verzinsenden Deckungsdifferenzsaldos der Verfahrensbeteiligten 1 berücksichtigt. Die Verfahrensbeteiligen machen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend, im Verfügungsentwurf würden die offenen zwei Drittel der Überdeckung 2010 in der Höhe von Franken mit der Einrechnung einer Überdeckung von H Franken in der Bewer­ tungsanpassung 1 im Jahr 2013 als vollumfänglich berücksichtigt erachtet. Die Verfahrensbetei- ligten anerkennen, dass der in der Bewertungsanpassung 1 berücksichtigte Betrag von Franken als Teilrückzahlung der Überdeckung angesehen werden kann. Aus der Tatsache, dass es überhaupt eine Position Deckungsdifferenzen in der Bewertungsanpassung 1 gegeben habe, könne nicht abgeleitet werden, dass die gesamte Überdeckung 2010 zurückbezahlt wor­ den sei. Bei der in der Bewertungsanpassung 1 berücksichtigten Deckungsdifferenzen handle es sich nur um eine Abschätzung. Daraus dürften nicht Deckungsdifferenzen aus einzelnen Jahren als erledigt bezeichnet werden, wenn andere Komponenten, die ein entgegengesetztes Vorzeichen hätten, nur abgeschätzt seien. Relevant könne daher höchstens der in der Bewer­ tungsanpassung 1 tatsächlich zurückbezahlte Betrag sein (act. 98).

216 217 218 219 220 221 39/43 Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszah­ lung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 Diese Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 wird mit Rechts­ kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die ElCom habe in Dispositivziffer 8 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er­ gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 97, Rz. 3 f.). Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati­ on für das übernächste Geschäftsjahr. Durch die Berücksichtigung des an die Gesuchstellerin im Jahr 2013 ausbezahlten Betrags von Franken verringert sich die Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 auf Franken (2/3 Unterdeckung 2009 in Höhe von Franken inkl. Zinsen plus 2/3 Überde­ ckung 2010 in Höhe von HHH Franken inkl. Zinsen abzüglich der vorliegend verfügten Un­ terdeckung 2011 und 2012 in Höhe von insgesamtH|HH| Franken abzüglich Auszahlung an die Gesuchstellerin im Jahr 2013 in der Höhe von (■■^Franken; vgl. Tabelle 15). Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang, Register Deckungs­ differenz «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenzen Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühes­ tens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4; Ver­ fügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte 1. Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor­ liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenz bet rag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten 1 zu leistende Verzinsung der Deckungsdifferenzen Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Dif­ ferenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten 1 zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden soll­ te, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Ver­ zinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres).

Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 9 ausgewiesen. 222 16 Stellungnahme des Preisüberwachers 223 224 17 Gebühren 225 226 227 40/43 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be­ rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell­ schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver­ fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori­ scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset­ zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die ElCom die Basis für die ab­ schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Die Preiswirkung der geplanten, vorliegenden Verfügung sei dage­ gen marginal. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begründet. Der Preis­ überwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Einfordern von zu­ sätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 94). Die ElCom hat der Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis­ überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge­ schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel­ lungnahme unterbreitet (act. 83). Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: | anrechenba­ re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend B Fran­ ken), | anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus­ machend IHH Franken) und H anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge­ bühr von HH Franken.

Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 41/43 Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be­ tragen für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG Franken. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be­ tragen für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG Franken. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG betragen Franken. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG ■H Franken (Unterdeckung). Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG Franken (Unterdeckung). Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. Antrag 5a der Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG und der Axpo Power AG wird abge­ wiesen. Der Restwert der regulatorisch anrechenbaren Anlaufkosten per 31. Dezember 2012 der Nord­ ostschweizerischen Kraftwerke Grid AG beträgt Franken. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffer 8 und 9 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver­ fügung fällig. Die Swissgrid AG muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. Der durch die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (vor Verzinsung 2013) Fran­ ken. Die durch die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Verzinsung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 8 beträgt bis zum 31. De­ zember 2019 Franken. Der durch die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 M Franken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) wei­ terzuführen.

13. Bern, 12.01.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Beilagen: Tabellen Kopie: Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 42/43 Werner Luginbühl Präsident Renato Tami Geschäftsführer Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG und der Axpo Power AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5400 Baden vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich

IV Rechtsmittelbelehrung a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). 43/43 Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be­ schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter­ schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän­ den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 25-00120 Bern, 12.01.2021 VERFÜGUNG der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin) und (zusammen: Verfahrensbeteiligte) betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 EICom-D-723B3401/20 L+J beide vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, c/o Swissgrid AG, Bleichematt­ strasse 31, 5001 Aarau Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch (Verfahrensbeteiligte 1) Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5400 Baden (Verfahrensbeteiligte 2)

Inhaltsverzeichnis i Sachverhalt 4 8 8 1 10 3 13 4 13 5 14 6 10.2 2/43 10 10.1 2 2.1 2.2 2.3 7 7.1 7.2 7.3 Anlaufkosten Allgemeines... 23 23 23 .8 . 8 . 9 10 8 8.1 8.2 8.3 8.3.1 8.3.2 8.3.3 8.3.4 8.4 8.4.1 8.4.2 8.4.3 8.4.4 8.4.5 8.4.6 8.5 8.6 8.7 9 9.1 9.2 16 16 18 19 19 20 20 20 21 21 21 21 21 22 22 22 22 23 15 15 15 16 24 24 24 24 25 26 26 26 27 27 27 Erwägungen................................................................... Zuständigkeit................................................................. Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse Parteien........................................................................... Rechtliches Gehör........................................................... Geschäftsgeheimnisse.................................................... Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand............... Massgebliches Recht.................................................... Ist-Werte......................................................................... Hydrologisches Geschäftsjahr............................................................... Betriebskosten.......................................................................................... Allgemeines................................................................................................. Betriebskosten des Tarifjahres 2011.......................................................... Betriebskosten des Tarifjahres 2012.......................................................... Anlagenwerte............................................................................................ Abschreibung im ersten Jahr...................................................................... Korrektur Formelfehler und Anwendung monatsscharfe Abschreibungen Historische Bewertung............................................................................... Grundsätze.................................................................................................. Nutzungsdauern......................................................................................... Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011.................. Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012................... Synthetische Bewertung............................................................................ Grundsätze................................................................................................. Einheitswerte.............................................................................................. Index........................................................................................................... Individueller Abzug.................................................................................... Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011.............. Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012............... Anlagen im Bau.......................................................................................... Grundstücke............................................................................................... Zahlungen Dritter........................................................................................ Regulatorische Anlagenrestwerte......................................................... Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011..................... Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012...................... Anrechenbare Ist-Kapitalkosten............................................................ Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen.................................... 10.1.1 Gesuch nach Artikel 31 a StromW............................................................ 10.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011........................................... 10.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012........................................... Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.................... 10.2.1 Allgemeines................................................................................................ 10.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011............................ 10.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012............................. 11 11.1

40 40 17 41 Entscheid 43 Rechtsmittelbelehrung IV 3/43 15 15.1 13 13.1 13.2 29 29 30 30 28 28 31 31 31 31 32 32 33 34 35 35 36 11.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 11.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 12 12.1 12.2 12.3 Berechnung der Deckungsdifferenzen........................... Allgemeines......................................................................... Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011........................ Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012......................... Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen Auszahlung.......................................................................... 15.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen................................. 16 Stellungnahme des Preisüberwachers Gebühren................................................. Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen...................... Grundsätze................................................................................ Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011............................ Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012............................ Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt Grundsätze................................................................................ Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011........................ 13.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012........................ 14 14.1 14.2 14.3

Sachverhalt I A. 1 2 3 B. 4 5 6 C. 7 8 4/43 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) auf Antrag der Ge­ suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe­ renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 20 und 21). Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS ElCom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 (alt: 952-13-024) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarif­ jahres 2012 (act. 32 und 33). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de­ klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell­ schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari­ fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 19). Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der ElCom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der ElCom ge­ wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS El­ Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver­ fahren durch (act. 23, 23a, 36 und 36a). Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so­ wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De­ ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 30). Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts­ kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 (212-00048) sistiert (act. 34). Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf­ tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver­ fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 22).

D. 9 E. 10 11 12 «1. 2. 3. 4. 5/43 Mit E-Mail vorn 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der ElCom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 50). Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS ElCom teil­ te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 26, 27, 39 und 40). Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG die Deckungs­ differenzen für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. De­ zember 2012, mit (Unterdeckung) festzulegen; Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG die Deckungs­ differenzen für das Jahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Sep­ tember 2011, mit CHF (Unterdeckung) festzulegen; Mit Brief vom 25. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum

1. November 2019 erstreckt (act. 53 und 54). Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG für das Jahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, die anre­ chenbaren Kapitalkosten bei CHF die anrechenbaren Be­ triebskosten bei CHF die anrechenbaren Zinsen des Nettoum- laufvermögens bei CHF und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF festzulegen; Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS ElCom den Parteien mit, dass die ElCom auf­ grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS ElCom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (ÜNE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 45-47). Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, die anre­ chenbaren Kapitalkosten bei CHF HHH. die anrechenbaren Be­ triebskosten bei CHF die anrechenbaren Zinsen des Nettoum- laufvermögens bei CHF^^^B und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF HH^HI festzulegen; Mit Eingabe vom 1. November 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe­ bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein und stellte die folgenden Anträge (act. 55 und 56):

5. 6. 7. Unter Kostenfolge zu Lasten der Swissgrid AG.» 13 F. 14 G. 15 16 17 18 «7. 6/43 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungsent­ wurf vom 21. September 2020 (act. 94). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 zugestellt (act. 95 und 96). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme zu­ sammen mit einem angepassten Erhebungsbogen ein und stellten die folgenden angepassten Anträge (act. 98): Am 8. Oktober 2020 fand eine Besprechung des FS ElCom mit den Parteien statt, mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 91). Die Swissgrid AG sei zu verpflichten, an die Axpo Power AG (allenfalls an die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG) CHF zuzüglich Zins gemäss anwendbarem WACC seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen; Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde den Verfahrensparteien und dem Preisüberwa­ cher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 83-86). Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1 auf­ gefordert, weitere Fragen zu beantworten (act. 70-72). Die Gesuchstellerin antwortete mit Ein­ gabe vom 16. Juni 2020 (act. 73 und 75). Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte mit Eingabe vom

16. Juni 2020 u.a. einen angepassten Erhebungsbogen ein (act. 74). Nach weiteren telefonisch am 10. August 2020 (act. 79) und 27. August 2020 (act. 81) gestellten Fragen reichte die Ver­ fahrensbeteiligte 1 am 7. September 2020 nochmals einen korrigierten Erhebungsbogen ein (act. 82). Daraus ergibt sich eine Anpassung der in den Anträgen gemäss Eingabe vom 1. No­ vember 2019 genannten Beträge (act. 55 und 56).

b. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der Nordostschweizeri­ sche Kraftwerke Grid AG respektive Axpo Power AG auf die Swissgrid AG überführten zuzüglich der nicht auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF ■ " ' î v5 festzulegen; Mit Schreiben vom 28. November 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzli­ che Fragen zu beantworten (act. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete diese Fragen mit E-Mail vom 12. Dezember 2019 (act. 65). Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG für das Jahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, die anrechenbaren Kapitalkos- ten bei CHF^JI^^l. die anrechenbaren Betriebskosten bei CHF^J^^R die anrechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF HH und damit die anrechenbaren Netzkosten bei CHF festzulegen;

a. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der Nordostschweizeri­ sche Kraftwerke Grid AG respektive Axpo Power AG auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit üHF HHHH (inkl. Anlaufkosten) festzulegen;

2. 3. 4. 5 6. Unter Kostenfolge zu Lasten der Swissgrid AG. » 7. 19 20 H. 21 7/43 Es sei festzustellen, dass die Axpo Power AG (allenfalls die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG) nicht mehr als CHF HB an die Swissgrid AG zu zahlen ha­ be; Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG die Deckungsdifferen- zenfürdas Jahr 2012, d.h. 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, mit CHF (Unterdeckung) festzulegen; Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwen­ dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. Aufgrund einer vom FS ElCom zu einer Abschreibungsformel gestellten Frage reichte die Ver­ fahrensbeteiligte 1 mit Eingabe vom 6. November 2020 einen angepassten Erhebungsbogen ein (act. 99 und 103).

b. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der Nordostschweizerische Kraft­ werke Grid AG respektive Axpo Power AG auf die Swissgrid AG überführten zuzüglich der nicht auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF festzulegen; Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (act. 97). Sie beantragte in ihrer Stellungnahme, dass die ElCom in Dispositivziffer 8 auch die Nettozah­ lung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe (act. 97, Rz. 3 f.). Zudem beantragt sie, die Dispositivziffern 7 und 8 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die ElCom verfügte Deckungsdifferenzsaldo inkl. Verzinsung nicht von der Verfahrensbeteiligten 1 zu bezahlen sei, sondern direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositivziffern 7 und 8 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 97, Rz. 5 ff.). Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom schliesslich darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 97, Rz. 8 ff.). Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG für das Jahr 2012, d.h. vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, die anrechenbaren Kapitalkosten bei CHF ^/e anrechenbaren Betriebskosten beiCHFjBKI^ die an­ rechenbaren Zinsen des Nettoumlaufvermögens bei CHF ^^funddamit die an­ rechenbaren Netzkosten bei CHF BIBB festzulegen; Es seien für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG die Deckungsdifferen­ zen fürdasJahr 2011, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, mit CHF (Unterdeckung) festzulegen;

a. Es sei der regulatorische Anlagewert der von der Nordostschweizerische Kraft­ werke Grid AG respektive Axpo Power AG auf die Swissgrid AG überführten Übertragungsnetzanlagen per 31. Dezember 2012 mit CHF ^BHH ('n^- Anlaufkosten) festzulegen;

Erwägungen 1 Zuständigkeit 22 23 24 25 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse 2.1 Parteien 26 27 28 8/43 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom

14. März 2008; StromW; SR 734.71) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 StromW). Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe­ renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor­ gungsgesetzgebung. Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie im Beschwerdeverfahren A-2519/2012 vor Bundesverwaltungsgericht waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbetei­ ligten 1 sowie die Verfahrensbeteiligte 2 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Nordost­ schweizerische Kraftwerke Grid AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domi­ ziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in NOK NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegrün­ dete neue Gesellschaft Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG. Übertragen wurde der neu gegründeten Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG auf Anerkennung ei­ nes bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der dar­ aus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der NOK NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Ge- Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim­ mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz­ nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

29 30 2.2 Rechtliches Gehör 31 32 33 34 9/43 Vor diesem Hintergrund ist die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung­ nahme unterbreitet (act. 84-86). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die ElCom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge­ bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli­ chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 97). Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwer­ deverfahren A-2519/2012 vor Bundesverwaltungsgericht als Partei beteiligt. Im vorliegenden Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehen­ den bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Ver­ fahrensbeteiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. suchstellerin über, womit die ursprüngliche Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG unter­ ging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft Nordostschweize­ rische Kraftwerke Grid AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Ver­ fahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.2). Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur­ sprünglichen Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG ebenfalls Parteistellung. Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der ElCom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig - was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die ElCom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Er­ hebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erho­ ben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts­ abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]).

2.3 Geschäftsgeheimnisse 35 36 37 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 3 38 39 40 10/43 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend. Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be­ auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei­ gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die ElCom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz­ lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer­ den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der ElCom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der ElCom 25-00074 vom 20. Ok­ tober 2016). Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die ElCom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie­ genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be­ gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die ElCom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 45 und 46). Die ElCom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben­ anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra­ gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür­ den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch­ stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ÜNE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 46 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal­ tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ÜNE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid).

41 42 43 44 45 46 11/43 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest­ gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe­ ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehaltlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen­ stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+! erliess die ElCom je­ weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»-, vgl. Rz. 46) eine Verfügung, in wel­ cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos­ ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Dea/-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die ElCom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula­ torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der ElCom 25-00003 vom 20. Sep­ tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ÜNE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun­ desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest­ setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die ElCom zurück. Nach der Rückweisung an die ElCom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer­ den könnte. In der Folge wurde der ElCom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl­ reichen ehemaligen ÜNE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die ElCom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ÜNE eingereichten Vertrags (Verfügung der ElCom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über- Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammen­ gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies­ bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der ElCom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei­ tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei­ gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1 und 2).

47 48 49 50 51 52 53 12/43 Bevor die ehemaligen ÜNE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 39) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge­ stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe­ renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. Alle ehemaligen ÜNE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs­ differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einer anderen ehemaligen ÜNE übertragen haben. Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt eine Asset-Deal-Verfügung vor (Verfügung der ElCom 25- 00047 vom 17. September 2015, act. 44). Anlagen, welche Verfahrensgegenstand dieser Ver- Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die El­ Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per

31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die ElCom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über­ tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 44). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden, sofern notwendig, ne­ ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be­ rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis­ jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 StromVV sowie Kapitel 14). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs­ verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). nähme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies­ senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter­ nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»-, Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent­ sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011 und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge­ genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De­ ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.

54 55 56 Massgebliches Recht 4 57 58 5 Ist-Werte 59 13/43 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver­ sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Festlegung der regulatorischen Anlagenrest­ werte per Stichtag 30. September 2011 und per 31. Dezember 2012, welche für die Berech­ nung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 massgebend sind. Zu berücksichtigen sind dabei alle Anlagen, welche in den Jahren 2011 und 2012 für den Betrieb der Netzebene 1 notwendig waren (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob eine Anlage im Rahmen der Überführung der Netzebene 1 auf die Gesuchstellerin übertragen wurde oder noch zu übertragen ist. Die ElCom prüft vorliegend folglich nicht, ob eine Anlage auf die Ge­ suchstellerin zu überführen ist oder ob sie berechtigterweise bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurde. Eine solche Prüfung behält sich die ElCom ausserhalb des vorliegenden Ver­ fahrens jederzeit vor. In diesem Sinne umfasst die Prüfung und Festlegung des regulatorischen Anlagenrestwerts per

31. Dezember 2012 vorliegend sowohl die betriebsnotwendigen Anlagen der Verfahrensbetei­ ligten 1, die bereits auf die Gesuchstellerin überführt wurden, als auch diejenigen, die allenfalls auf die Verfahrensbeteiligte 2 übertragen wurden. Dies entspricht Antrag 5b der Verfahrensbe­ teiligten, womit dieser durch die Festlegung des regulatorischen Anlagenrestwerts per

31. Dezember 2012 der vorliegend gegenständlichen Anlagen gutgeheissen wird. Antrag 5a wird hingegen abgewiesen. Die Verfahrensbeteiligten stellen den Antrag, es sei jeweils per 31. Dezember 2012 einerseits der regulatorische Anlagenwert der von den Verfahrensbeteiligten auf die Gesuchstellerin über­ führten Übertragungsnetzanlagen (act. 55 und 98, jeweils Antrag 5a) und andererseits der regu­ latorische Anlagenwert der von den Verfahrensbeteiligten auf die Gesuchstellerin überführten Übertragungsnetzanlagen zuzüglich der nicht auf die Gesuchstellerin überführten Übertra­ gungsnetzanlagen festzulegen (act. 55 und 98, jeweils Antrag 5b; sowie act. 98, Erhebungsbo­ gen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D38). Der Antrag, auch den Wert der überführten Anlagen explizit zu verfügen, diene der Erleichterung der Arbeiten im Rahmen der Bewertungs­ anpassung 2 (act. 55, Beilage 3 «Ausgefüllter Fragebogen NOK Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00120», Antwort zu Frage 1). Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge­ schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (statt vieler Verfügung der ElCom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). fügung bildeten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu Kontrollzwecken musste die Verfahrensbeteiligte 1 diese Anlagen im Erhebungsbogen jedoch deklarieren. Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü­ fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der ElCom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der ElCom zum Stromversorgungsrecht.

60 61 Hydrologisches Geschäftsjahr 6 62 63 64 65 66 14/43 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 StromW). Die von der ElCom im Rahmen der Tarifprüfung 2012 verfügte Deckungsdifferenz für das Tarif­ jahr 2009 umfasst nur die drei Quartale vom 1. Januar bis 30. September 2009 (act. 15, indivi­ duelle Verfügungsanpassungen). Die Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2010 wurde hingegen gestützt auf die Kosten und Erlöse des vollständigen Geschäftsjahres 2010 berechnet (act. 15, individuelle Verfügungsanpassungen). Würden im vorliegenden Verfahren nur die anrechenba- Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent­ sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe­ renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. Die Verfahrensbeteiligte 1 wurde im vorliegenden Verfahren aufgefordert, zu beschreiben, auf welcher Basis sie die Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens berechnet hatte. Zudem erhielt sie die Möglichkeit, anrechenbare Kos­ ten für ein allenfalls fehlendes Quartal geltend zu machen (act. 50, «Fragebogen Anlagenwer­ te», Frage 10). Die ElCom legte in den Tarifverfügungen 2009 bis 2012 die für die Netzebene 1 anrechenbaren Kosten der ehemaligen ÜNE fest. Den ehemaligen ÜNE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr gewählt hatten, liess die ElCom die Wahl, ob sie für die Berechnung der De­ ckungsdifferenzen den vollständigen Jahresabschluss des hydrologischen Jahres oder drei Viertel der Kosten und Erlöse eines Geschäftsjahres zuzüglich eines Viertels der Kosten und Erlöse des darauffolgenden Geschäftsjahres verwendeten. Die ElCom liess zudem zu, dass ehemalige ÜNE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr verwendeten, die Deckungs­ differenzen des Tarifjahres 2009 auf der Basis von drei Viertel der Kosten und Erlöse des Ge­ schäftsjahres 2009 berechneten (Tarifverfügung 2012, Rz. 184 ff ). Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der ElCom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur­ teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt(E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahref­ fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge­ richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet das hydrologische Jahr (1. Oktober bis 30. September) als Geschäftsjahr und beantragt neben der Festlegung der anrechenbaren Kosten und der De­ ckungsdifferenzen für das hydrologische Jahr 2011 auch die Festlegung der anrechenbaren Kosten und der Deckungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 sowie der Anlagerestwerte per 31. Dezember 2012 (act. 55, Anträge 1 und 3 sowie Beila­ ge 3 «Ausgefüllter Fragebogen NOK Grid AG NE1 DD 2011-2012, 25-00120», Antwort auf Fra­ ge 10).

67 Betriebskosten 7 7.1 Allgemeines 68 69 70 71 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 7.2 Franken 72 73 15/43 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B57). ren Kosten und Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 gestützt auf die Kosten und Erlöse der jeweiligen hydrologischen Geschäftsjahre verfügt, würde dies für die Tarifjahre 2009 bis und mit 2012 anrechenbaren Kosten für 15 Quartale entsprechen. Die von der ElCom in den Tarifverfügungen 2009 bis und mit 2012 behandelten Tarifjahre umfassen jedoch insgesamt 16 Quartale. Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel­ che mit dem Betrieb der Netze direkt Zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 haben sich gegenüber der ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten in Höhe von Für die Verfahrensbeteiligte 1 sind vorliegend daher die anrechenbaren Kosten und Deckungs­ differenzen für das Tarifjahr 2011 gestützt auf den Abschluss des hydrologischen Geschäftsjah­ res 2011 zu berechnen. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferen­ zen des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 (5 Quartale) massgebend. Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter­ sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1 StromVG). Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli­ chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 60). Gemäss Praxis der ElCom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die ElCom daher nicht auf die im Register Übersicht des Erhebungs­ bogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 für das Jahr 2012) des Erhe­ bungsbogens. Da die Verfahrensbeteiligte 1 keine weiteren Erträge deklariert, hat der Formel­ fehler vorbehältlich Korrekturen jedoch vorliegend keine Auswirkung auf die eingereichten Zah­ len.

3 6 8 9 10 11 2 4 2011 Eingereichte Total anrechenbare Eingereichter Emgereichter NOK Grid AG Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 7.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 74 C57). 75 76 6 9 10 11 2 3 4 2012 •gereichte eingerekhte Totalanrechenbare Ein gereichter Eingereichter Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 8 Anlagenwerte Abschreibung im ersten Jahr 8.1 77 78 79 16/43 Abzüglich eingereichte Das Geschäftsjahr 2011/2012 der Verfahrensbeteiligten 1 endet per 30. September 2012. Wie in Kapitel 6 beschrieben, hat die Verfahrensbeteiligte 1 jedoch einen Anspruch auf anrechenba­ re Kosten bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. Rz. 62 ff.). Daher werden vorliegend Betriebskosten bis zum 31. Dezember 2012 angerechnet. Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei 145 Anlagen jeweils nur das Jahr als Inbetriebnahmedatum angegeben, wovon 90 Anlagen Grundstücke betreffen. Bei diesen Anlagen wurde das erste Jahr nicht abgeschrieben. Gemäss Praxis der ElCom werden Anlagen ab Inbetriebnahmedatum abgeschrieben. Die ElCom korrigierte die Abschreibungen im Verfügungsentwurfentsprechend. Grundstücke waren von dieser Korrektur nicht betroffen. Die Verfahrensbeteiligten beantragen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Ab­ schreibungen seien gemäss Eingabe der Verfahrensbeteiligten 1 vorzunehmen. Zur Begrün­ dung führen die Verfahrensbeteiligten aus, die Anpassungen der ElCom führten systematisch zu zu hohen Abschreibungen und damit zu zu niedrigen Anlagenwerten per 31. Dezember

2012. Die im Verfügungsentwurf angewendete Abschreibungsregelung impliziere beim hydrolo- Franken um Franken erhöht. Die geltend gemachten Betriebskosten per 30. Septem­ ber 2011 in der Höhe von Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 1, Spalte 11). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 (15 Monate) Betriebskosten von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle Um den regulatorischen Restwert zu berechnen, sind sämtliche Anlagen über die Nutzungs­ dauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromW ab dem Jahr der Inbetriebnahme abzuschreiben (vgl. Rz. 95 ff.; Verfügung der ElCom 25-00019 [alt: 928-13-011] und 25-00038 vom 18. Sep­ tember 2014, Rz. 42). Eingereichter Aufwand Abgaben und Leistungen an Total bei ElCom eingereichte Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich unter Berücksichti­ gung der 15 Monate gegenüber der ursprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan- Betriebskosten in der Höhe von Franken nicht erhöht. Die geltend gemachten Be­ triebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 2, Spalte 11 ). Eingerelchte ausserordentliche Eingereichter Aufwand Abgaben und Leistungen an Eingereichter Aufwand aus interner Eingereichter Aufwand aus interner 1 Eingereichter Material- und Warenaufwand sowie 1 Eingereichter Material- und Warenaufwand sowie ____________ Frendletetunaen ‘ . ~ ’ 5 Eingereichte ausserordentliche

80 81 82 83 17/43 Die ElCom nimmt damit gestützt auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf bei Anlagen der Verfahrensbeteiligten 1, bei welchen nur das Zugangsjahr bekannt ist, im Jahr der Inbetriebnahme nur eine halbe Jahresabschrei­ bung vor. Bei einem hydrologischen Geschäftsjahr entspricht eine halbe Jahresabschreibung im Inbetriebnahmejahr der Fiktion, dass die Anlage am 1. April in Betrieb genommen wurde. Bei Anlagen mit mindestens monatsscharfem Inbetriebnahmedatum nimmt die ElCom keine An­ passung vor. Es ist nicht ersichtlich, warum für diese Anlagen das Inbetriebnahmedatum ange­ passt werden sollte. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminie­ rungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachge­ rechte Nutzungsdauern fest. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry- Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend Pöyry-Schlussbericht, S. 15; act. 78; nach­ folgend Rz. 95 ff.). Dem Pöyry-Schlussbericht sind keine Vorgaben für den Beginn der Ab­ schreibungen zu entnehmen, falls bei einer Anlage einzig das Inbetriebnahmejahr bekannt ist. Aus diesem Grund kommt für die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Anlage abzuschreiben ist, die Praxis der ElCom zur Anwendung (vgl. Rz. 77). gischen Geschäftsjahr der Verfahrensbeteiligten 1 ein Inbetriebnahmedatum per 1. Oktober des Jahres vor dem Inbetriebnahmejahr und könne damit nicht als sachgerecht i.S.v. Artikel 13 Ab­ satz 1 StromW gelten. Folge die ElCom dem von den Verfahrensbeteiligen vorgebrachten Einwand nicht, sei für alle Übertragungsnetzanlagen, die lediglich eine Jahreszahl als Inbetrieb­ nahmedatum aufwiesen, jeweils der 1. Juli - also Mitte Kalenderjahr - als Inbetriebnahmeda­ tum festzulegen. Dies, soweit der 1. Juli für alle Übertragungsnetzanlagen im aktuellen De­ ckungsdifferenzverfahren angewendet werde und auf diese Weise Beschwerden und in der Folge eine Bewertungsanpassung 3 verhindert werden können. Dies führe über alle Anlagen hinweg im Erwartungswert zu korrekten Abschreibungen und damit Restwerten. Die Verfah­ rensbeteiligten weisen darauf hin, dass es nach Artikel 13 Absatz 1 StromW die Aufgabe der Netzbetreiber sei, entsprechende Richtlinien festzulegen. Die ElCom könnte nur dann eingrei­ fen, wenn diese Richtlinien rechtswidrig wären. Für die im Verfügungsentwurf vorgesehene An­ passung durch die ElCom fehle demnach die Grundlage (act. 98, Rz. 2 ff.). Das Stromversorgungsrecht äussert sich nicht zur Frage, ab wann eine Anlage, bei welcher nur das Zugangsjahr bekannt ist, abgeschrieben werden muss. Artikel 13 Absatz 2 StromW sieht vor, dass sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nut­ zungsdauer auf den Restwert null berechnen. Ausgehend vom Grundsatz der linearen Ab­ schreibung verlangt die ElCom, dass Anlagen bereits ab dem Jahr der Inbetriebnahme abge­ schrieben werden. Die Linearität der Abschreibung bei Anlagen, für welche nur das Zugangsjahr bekannt ist, ist sowohl mit einer ganzjährigen als auch einer halbjährigen Ab­ schreibung im ersten Jahr gewahrt. Zudem spielt es auf die gesamte Lebensdauer einer Anlage gesehen keine Rolle, ob im ersten Jahr und im letzten Jahr je sechs Monate abgeschrieben werden, oder ob die Anlage bereits im ersten Jahr voll abgeschrieben wird und dann um sechs Monate früher auf null abgeschrieben ist als im ersten Fall. Die Korrektur des Inbetriebnahmedatums der verbleibenden 55 Anlagen auf den 1. April des jeweiligen Inbetriebnahmedatums führt im Jahr 2011 zu einer Reduktion der anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen von insgesamt H Franken (Reduktion der historischen kalkulatori­ schen Zinsen von | Franken sowie Reduktion der synthetischen kalkulatorischen Zinsen von «Jäl Franken) sowie zu einer Reduktion der anrechenbaren Anlagenrestwerte per 30. Septem­ ber 2011 von insgesamt m Franken (Reduktion der anrechenbaren historischen Anlagen­ restwerte von Franken sowie Reduktion der anrechenbaren synthetischen Anlagenrest-

8.2 84 85 86 87 en pei 88 18/43 Korrektur Formelfehler und Anwendung monatsscharfe Abschrei­ bungen Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Gründe geltend, warum die ElCom ihre Praxis ändern und neu auch tagesscharfe Abschreibungen zulassen sollte. Ein Wechsel auf tagesscharfe Ab­ schreibungen würde zu einer Neubewertung sämtlicher Anlagen führen, was nicht Ziel und Zweck des vorliegenden Verfahrens ist. Die ElCom hält daher an ihrer Praxis zu den monats­ scharfen Abschreibungen und den Jahresabschreibungen fest. Die ElCom verwendet deshalb nachfolgend nicht den aktuellsten eingereichten Erhebungsbogen (act. 103), sondern den mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 eingereichten Erhebungsbogen (act. 98). Die Verfahrensbeteiligte 1 hat in ihrer Stellungnahme alle Anlagenrestwerte und kalkulatori­ schen Abschreibungen auf monatsscharfer Basis berechnet. Der ElCom ist im Nachgang zur Stellungnahme aufgefallen, dass die angewendete Formel teilweise falsche Anlagenrestwerte und teilweise falsche kalkulatorische Abschreibungen berechnet (act. 99). Daraufhin reichte die Verfahrensbeteiligte 1 einen korrigierten Erhebungsbogen mit tagesscharfen Abschreibungen ein mit den Ausführungen, dass die Verfahrensbeteiligte 1 in Bezug auf die Zulässigkeit der Än­ derung von monats- auf tagescharfe Abschreibungen auf die Grundsatzfrage verweise, ob ge­ nerell auf die bereits verfügten Anlagewerte aus dem Tarifverfahren 2009-2012 abgestellt wer­ den soll oder nicht. Aus Sicht der Verfahrensbeteiligten 1 ist entweder vollständig auf diese Werte abzustellen - das heisst auch keine Anpassung der Abschreibungen für Anlagen, die nur ein Inbetriebnahmejahr aufweisen - oder es sind generell Korrekturen im Rahmen der gelten­ den Rechtsprechung zulässig. In diesem Fall sei auch der Wechsel auf tagesscharfe Abschrei­ bungen zulässig (act. 103). Weder dem Stromversorgungsrecht noch dem u.a. für die Bestimmung der Nutzungsdauern re­ levanten Pöyry-Schlussbericht (vgl. Rz. 80) sind konkrete Vorgaben bezüglich der Abschrei­ bungsgenauigkeit (tagesscharf, monatsscharf oder Jahresabschreibungen) zu entnehmen. Die ElCom hat bisher monatsscharfe Abschreibungen und wenn der Monat der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, auch Jahresabschreibungen zugelassen (Verfügung der ElCom 212-00004; 212-00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64; vgl. auch Rz. 145). Für das Jahr 2011 (Register «1a-K hist.-synth. 2011») werden die Anlagen in Zeilennummer 5839, 5840, 7331, 7332, 8202 und 8255 einen Monat früher abgeschrieben, was die kalkulato­ rischen Abschreibungen um H Franken erhöht. Die zwei Anlagen in Zeilennummer 6772 und 6775 erreichen hingegen am 30. September 2010 ihr Lebensende. Die geltend gemachten kalkulatorischen Abschreibungen in der Höhe von d Franken werden dementsprechend nicht akzeptiert. Durch den in Randziffer 84 erwähnten Formelfehler werden Anlagen, die am 31. eines Monats in Betrieb genommen wurden, erst im Folgemonat abgeschrieben. Die ElCom korrigiert diesen Fehler und schreibt die Anlagen ab dem Monat der Inbetriebnahme ab. Die ElCom hat bei 532 Anlagen im Jahr 2011 und bei 623 Anlagen im Jahr 2012 eine zusätzliche Monatsabschreibung vorgenommen. Dies reduziert die Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um H Fran­ ken und per 31. Dezember 2012 urn^^H Franken. Die kalkulatorischen Zinsen per 30. Sep­ tember 2011 reduzieren sich um IjdfFranken und per 31. Dezember 2012 um dl Franken. werte von dd Franken). Für das Jahr 2012 reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatori­ schen Zinsen insgesamt um dl Franken (Reduktion der historischen kalkulatorischen Zinsen von | Franken sowie Reduktion der synthetischen Kapitalkosten von d Franken) und die an­ rechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um Hd Franken (Reduktion der an­ rechenbaren historischen Anlagenrestwerte vojd Franken sowie Reduktion der anrechen­ baren synthetischen Anlagenrestwerte von dHFranken).

89 90 Historische Bewertung 8.3 8.3.1 Grundsätze 91 92 93 94 19/43 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. Die Anlage in Zeilennummer 8345 (Register «1b-K hist.-synth. 2012») erreicht ihr Lebensende per 30. September 2012. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für die letzten drei Monate im Jahr 2012 noch H| Franken Abschreibungen geltend. Diese werden aufgrund des am 30. Septem­ ber 2012 erreichten Lebensendes dieser Anlage nicht akzeptiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti­ schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge­ richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un­ terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein­ schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be­ werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromW prä­ zisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den "ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten" sind diejenigen Kosten gemeint, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ur­ sprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch Für das Jahr 2012 (Register «1b-K hist.-synth. 2012») werden die Anlagen in Zeilennummer 6815, 6816, 6817, 7318, 7319, 8352, 8364, 8365, 8366 und 8367 einen Monat früher abge­ schrieben, was die kalkulatorischen Abschreibungen um Franken erhöht. Die drei Anla­ gen in Zeilennummer 6166, 6169 und 6172 haben im hydrologischen Jahr 2011/2012 einen Monat früher ihr Lebensende erreicht. Die geltend gemachten Abschreibungen für diese drei Anlagen werden deshalb um je eine Monatsabschreibung gekürzt. Dies reduziert die anrechen­ baren kalkulatorischen Abschreibungen um | Franken. Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungs­ gesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaf­ fungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungs­ methode nach Artikel 13 Absatz 4 StromW eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).

8.3.2 Nutzungsdauern 95 96 97 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 8.3.3 98 99 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 8.3.4 100 101 20/43 Im Erhebungsbogen vom 22. Oktober 2020 macht die Verfahrensbeteiligtei historische Anla­ genrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von insgesamt HHÜHI Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34). Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An­ lagenteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.), der separaten Berücksichtigung der Anlaufkosten in Höhe von ■■■ Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren historischen Anla­ genrestwerte per 31. Dezember 2012 um insgesamt Franken auf BHHI Fran­ ken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der ElCom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra­ gungsnetzanlagen (act. 50, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die ElCom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la­ gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. Im Erhebungsbogen vom 22. Oktober 2020 macht die Verfahrensbeteiligtei historische Anla­ genrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D34). Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri­ sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (act. 78, S. 15). wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Mutterge­ sellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (statt vieler Verfügung der ElCom 25-00100 vom

11. September 2019, Rz. 47). Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff ), der separaten Berücksichtigung der Anlaufkosten in Höhe von Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren historischen Anla­ genrestwerte per 30. September 2011 um insgesamt Franken auf HHHHH Fran­ ken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13).

8.4 Synthetische Bewertung 8.4.1 Grundsätze 102 103 8.4.2 Einheitswerte 104 105 Die geltend gemachten Einheitswerte weisen keine Auffälligkeiten auf. 8.4.3 Index 106 107 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Indizes weisen keine Auffälligkeiten auf. 8.4.4 Individueller Abzug 108 21/43 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos­ tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 92 ff.). Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht, S. 12 ff.). Diese Einheits­ kosten sind nach Auffassung der ElCom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 StromW für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 50, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf­ fungspreise dar. Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa­ rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her­ stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho­ de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 91). Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa­ rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her­ stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs­ netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromW sind bei Verwen­ dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe­ rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 II 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge­ richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom

19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der ElCom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.).

109 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 8.4.5 110 111 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 8.4.6 112 113 Anlagen im Bau 8.5 114 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 115 Grundstücke 8.6 116 117 Die geltend gemachten Grundstücke weisen keine Auffälligkeiten auf. 118 22/43 Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) redu­ zieren sich die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um total Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 16). Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) redu- zierensich die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um to­ tal Franken auf Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 16). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor gel­ tend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wurde daher für die Verfahrensbetei­ ligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi­ vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge­ setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund­ buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der ElCom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an­ gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 91). Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla­ genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle D36). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von HH Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B36).

Zahlungen Dritter 8.7 119 120 121 9 Regulatorische Anlagenrestwerte Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011 9.1 122 2011-2012», Zelle B38). 123 124 Anlagen, die einen AHK odereinen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. Historische Restwerte Synthetische Restwerte Vor 2004 Seit 2004 -1L. Karektw hret. EmgereichU R«« werte 2004 NOK Gnd AG Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 9.2 125 2011-2012», Zelle D38). 126 23/43 Korrektur kisi »Mi wart« «•( 2004 Die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten 1 wurden im aktuelle Erhebungsbogen summarisch geprüft. Die Werte weisen keine Auffälligkeiten auf. rwcM« M« I warte Mt Korrakfar ayMh Raat wart« AarachanbrM Anlagewrmögafl Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus­ zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge­ rechnet werden. Die Verfahrensbeteiligte 1 bestätigt, dass Zahlungen von Dritten jeweils mit der Vergabe von Nutzungsrechten in Zusammenhang stehen. Es wird jeweils die Nettomethode angewendet. Die Anlagen im Bau sind grundsätzlich nach der Bruttomethode ausgewiesen. Die Beteiligungen der Partner sind als Negativpositionen erfasst (act. 55, Fragebogen, Antwort zu Frage 5 und Frage 8). EtegMoiehte hi«. Ruiwgrl« rodoriarter WACC Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von HHH Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.), der separaten Berücksichtigung der Anlaufkosten in Höhe von Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz, 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um HH Franken auf HH Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von ■IHH Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht Aaraebanitera W« RaateMrta ateM fadiflterter WACC alngaraichte AategareatMrte ErÏÏ a'™M Atuachanbua WatRMtwrta »ort 2004 Bagaraiehia M« Raatwerte ^2004 Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.), der separaten Berücksichtigung der Anlaufkosten in Höhe von Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgL Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um Franken auf HB Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). Aaraehanbara hM. Raatwarta «»2004 13 Aaraebariwra Raatvmrta 14 I Eiagaratehla aynth Rattwarte (mti AbK8 > 147%) Rattwarte r.dunartat I » Aftrachaab. syath Rattwarte (Ited Ab»o W%) --- - 2Ö11 AvtehaniMr« bK Rattwarte raduaartet

Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. 127 Synthetische Restwerte EiaaereicMe AnfMkentw« "Ä" 2012 tust Konetasr eynth GndAG Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 10 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 10.1 den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b 128 129 Gesuch nach Artikel 31a StromW 10.1.1 130 131 132 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 10.1.2 133 24/43 AofKhnbH« M. Bidrtrwtawtw answ-ebUh.* k» RMtWKtiMl Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde für die Verfahrensbeteiligte 1 in den Tarifverfügungen 2011 (Rz. 115) und 2012 (Rz. 138) gutgeheissen. Artikel 31a Absatz 1 StromW legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen­ digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab­ satz 3 Buchstabe b StromW. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An­ lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromW. Nach Artikel 31a Absatz 2 StromW können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromW festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EIGom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 StromW zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). K«rr»HorbM. RMhwrtt AurwhMb. ysth. Rwtwwt ßnWAbzufl btt Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromW entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). 13 btt. RMtWMU Vor 2004 AmolwfltaN btt RmCwm« Zu StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö­ genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 StromW präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Ar­ tikel 13 Absatz 2 StromW per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromW). 6 btt isbt r«d«ri«rt«r Konaklar btt RMtw«t«aW Dokumentation > Weisungen > Wei­ sungen 2011). Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgL Rz. 77 ff.), der separaten Berücksichtigung der Zinsen auf den Anlaufkosten in Höhe von HH Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 um H| Franken auf Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). Die ElCom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom 8. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei­ sungen 2010). Anrechenbare hist Restw. (red. WACC) Anrechenbare hist Restw. Anrechenbare hist Restw. (WACC) Vor 2004 4.25% 3 Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl, Rz. 77 ff.), der separaten Berücksichtigung der Zinsen auf den Anlaufkosten in Höhe von im Franken per

30. September 2012 und Franken per 31. Dezember 2012 (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per

30. September 2012 um HU Franken auf mH Franken (Tabelle 6, erste Zeile, Spalte

9) und für das letzte Quartal 2012 (d.h. vom 01.10.-31.12.2012) um HH Franken auf Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von HUHH Franken für das hydrologische Jahr 2012 zuzüglich Franken für die Zinsen des letzten Quartals des Jahres 2012 - Total Franken - geltend (act. 98, Er­ hebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zellen C48 und D48). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», kalk. Zinskosten auf svnth. Restw. kalk. Zinskosten auf hist. Restwerte kalk. Zinskosten auf werte Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona­ te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). Seit 2004 4.25% 6 9 Anrechenbare kalk. Zins kosten auf Anlageverm. insa. Anrechenbare synth. Restw.

142 1 7 kalk. 2012 (nth. Restw. Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 10.2 Allgemeines 10.2.1 143 144 145 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 10.2.2 146 2011-2012», Zelle B51). 147 26/43 3.14% 2 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromW berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei­ bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Ein gereichte Zinskosten Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromW legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An­ lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. In der ersten Zeile der Tabelle 6 werden die kalkulatorischen Zinsen für den Zeitraum 1. Okto­ ber 2011 bis 30. September 2012 dargestellt. In der zweiten Zeile sind die kalkulatorischen Zin­ sen für die drei Monate vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 ersichtlich. In der dritten Zeile ist das Total ersichtlich. 3.14% 8 9 Anrechenbare kalk. Zinskosten auf Anlageverm. Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen als auch monatsscharfe Ab­ schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo­ natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe­ triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der ElCom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Anlagen der Verfahrensbeteilig­ ten 1 werden ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der AHK mit monatsscharfen Ab­ schreibungen abgeschrieben (ausführlich dazu Rz. 84 ff.). Anrechenbare hist. Restw. (red. WACC) Franken (Tabelle 6, zweite Zeile, Spalte 9), das heisst insgesamt auf Franken (Tabelle 6, dritte Zeile, Spalte 9). Seit 2004 4.14% 6 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht Anrechenbare synth. Restw. Zinskosten auf (red. WACC] Aufgrund der separaten Berücksichtigung der Abschreibungen auf den Anlaufkosten in Höhe von m| Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 30. September 2011 um Franken (Tabelle 7, Spalten 3) auf Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2012 und vom 1.10 - 31.12.2012 kalk. Zinskosten auf hist Restwerte Vor 2004 4.14% 3 Anrechenbare hist Restw. (WACC) kalk. Zinskosten auf hist Restwerte NOK Grid AG NOK Grid AG Total 4 5 Anrechenbare hist Restw. (WACC)

4 7 8 2011 Korrektur Korrektur NOK Grid AG Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 10.2.3 148 149 4 7 8 2012 Korrektur Korrektur NOK Grid AG Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) Anlaufkosten 11 Allgemeines 11.1 150 151 152 153 27/43 historische Datengrundlage 3 historische Datengrundlage 3 Synthetische Datengrundlage 6 Synthetische Datengrundlage 6 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ÜNE in den Jahren 2005 bis 2008 an­ gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 5 bei ElCom eingereichte synthetische Abschreibungen Anrechenbare synthetische Abschreibungen Die Verfahrensbeteiligte 1 weist Anlaufkosten als Anlagevermögen aus und deklariert entspre­ chende Kapitalkosten. In der Tarifverfügung 2009 bis 2012 wies die Verfahrensbeteiligte 1 die Anlaufkosten jeweils als Betriebskosten aus. Die Verfahrensbeteiligte 1 begründet die Ver­ schiebung der Anlaufkosten von den Betriebskosten in das Anlagevermögen damit, dass der Erhebungsbogen im vorliegenden Verfahren explizit eine Anlagenklassennummer für Anlauf­ kosten vorsehe. Sie habe dies so interpretiert, dass Anlaufkosten als Kapitalkosten geltend zu machen seien (act. 74, Antwort 4). Die ElCom anerkannte die Anlaufkosten im Verfügungsent­ wurf nicht als Anlagevermögen, wies die Verfahrensbeteiligte 1 jedoch darauf hin, dass sie die Ist-Werte der in den Jahren 2011 und 2012 angefallenen Anlaufkosten im Rahmen der Stel­ lungnahme zum Verfügungsentwurf als Betriebskosten nachreichen könne. Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ÜNE aktiviert und über fünf Jahre abge­ schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). Anrechenbare historische Abschreibungen Anrechenbare historische Abschreibungen Anrechenbare Abschreibungen insgesamt Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von |H||H| Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zellen C51 plus D51). 2 bei ElCom eingereichte historische Abschreibungen 2 bei ElCom eingereichte historische Abschreibungen 5 bei ElCom eingereichte synthetische Abschreibungen Anrechenbare synthetische Abschreibungen Aufgrund der separaten Berücksichtigung der Abschreibungen auf den Anlaufkosten in Höhe von Franken (vgl. Rz. 150 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2012 um Franken (Tabelle 8, Spalten 3) auf Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). Anrechenbare Abschreibungen insgesamt 1 bei ElCom eingereichte Abschreibungen insgesamt 1 bei ElCom eingereichte Abschreibungen insgesamt

154 155 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 11.2 156 157 3 4 5 7 2011 Tabelle 8A Anrechenbare Anlaufkosten für das Tarifjahr 2011 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 11.3 158 159 28/43 Restwert der Anlaufkqsten als Kapitalkosten anrechenbare Anlaufkosten insgesamt anrechenbare Anlaufkosten anrechenbare kalkulatorische Zinsen Die Verfahrensbeteiligte 1 macht geltend, dass sie die Anlaufkosten in den Jahren 2009 und 2010 zwar als Betriebskosten geltend gemacht habe, jedoch genau in der gleichen Höhe, wie wenn sie als Kapitalkosten geltend gemacht worden wären. Es seien ebenfalls pro Jahr ein Fünftel der Kosten als Abschreibungen und für die Restwerte Zinsen geltend gemacht worden. Anlässlich des Telefongesprächs zwischen der Verfahrensbeteiligten 1 und dem FS ElCom vom

8. Oktober 2020 sei vereinbart worden, dass die Anlaufkosten als Kapitalkosten akzeptiert wür­ den, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 nachweise, dass sie nicht bereits die gesamten Anlauf­ kosten geltend gemacht habe (act. 98, Ziff. 9 f.). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Anlaufkosten in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011»), Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Anlaufkosten in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «1b-K hist.-synth. 2012»), anrechenbare Abschreibungen (1/5 von Spalte 1) Die Verfahrensbeteiligte 1 weist in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf nach, dass sie nicht bereits die gesamten Anlaufkosten über die Betriebskosten geltend gemacht hat. Die El­ Com akzeptiert daher die geltend gemachten Anlaufkosten. Gegenstand des Gesprächs vom

8. Oktober 2020 waren Verständnisfragen der Verfahrensbeteiligten 1 zum Verfügungsentwurf. Das FS ElCom hat mit der Verfahrensbeteiligten 1 anlässlich dieses Gesprächs keine Vereinba­ rung getroffen, wonach die Anlaufkosten unter gewissen Umständen als Kapitalkosten aner­ kannt würden (act. 91). Die Verfahrensbeteiligte 1 führt in ihrer Stellungnahme zum Verfü­ gungsentwurf nicht aus, warum sie die Anlaufkosten neu als Anlagevermögen geltend macht. Die Anlaufkosten werden daher aus Transparenzgründen separat dargestellt und damit weder den Betriebskosten noch dem Anlagevermögen zugeordnet. 2 kumulierte Abschreibungen auf Anlaufkosten (3/5 von Spalte 1) Die per 30. September 2011 geltend gemachten Anlaufkosten werden akzeptiert, aus Transpa- renzgründen jedoch separat ausgewiesen (vgl. Rz. 153 ff.). Für das Tarifjahr 2011 sind Franken Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) anrechenbar. Der Restwert der Anlaufkosten per 30. September 2011 beträgt Franken (vgl. Tabelle 8A, Spalte 3). Die geltend gemachten Kapitalkosten Anlaufkosten per 31. Dezember 2012 für Anlaufkosten werden akzeptiert, aus Transparenzgründen jedoch separat ausgewiesen (vgl. Rz. 153 ff.). Für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) sind IHH Franken Anlaufkosten (kalkulatorische Abschrei- bungen und Zinsen) anrechenbar. Der Restwert der Anlaufkosten per 31. Dezember 2012 be­ trägt HHH Franken (vgl. Tabelle 8B, Spalte 3, zweite Zeile). 6 1 kumulierte Anlaufkosten gemäss Erhebungsbogen

2 3 4 5 6 7 2012 Tabelle 8B Anrechenbare Anlaufkosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 12 12.1 Grundsätze 160 161 162 163 29/43 Restwert der Anlaufkosten Gemäss der Praxis der ElCom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever­ mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der ElCom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 StromW berücksich­ tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab­ wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da­ her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli­ che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). anrechenbare kalkulatorische Zinsen Die ElCom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (statt vieler Verfügungen der ElCom 211- 00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211-00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; Andre Spielmann, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona­ te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese kumulierte Abschreibungen auf Anlaufkosten anrechenbare Abschreibunger als Kapitalkosten anrechenbare Anlaufkosten insgesamt anrechenbare Anlaufkosten Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku­ latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be­ triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs­ und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromW). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromW). Weder das StromVG noch die StromW enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be­ triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die ElCom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die ElCom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 II 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). i kumulierte Anlaufkosten gemäss Erhebungsbogt per 30:09MMHMMM| ■X- J1 12 Tota ■BMM

164 165 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 12.2 166 167 4 5 10 11 2 3 6 Total Tabelle 9 Anrechenbaren NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 12.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 168 169 30/43 zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Be­ rechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). Gemäss Praxis der ElCom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe­ renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (vgl. Rz. 161). In die Tarife eingerechnete Über­ deckungen wirken sich dabei kostenmindernd aus (in Tabelle 10 mit Minusposition dargestellt), verrechnete Unterdeckungen hingegen kostenerhöhend. Aufgrund der Anpassung der Ab­ schreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezember 2012 um | Franken auf • Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 11). Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren NUV-Zinsen per 30. September 2011 um | Franken auf Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 11). In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ÜNE der Gesuchstellerin am Ende je­ des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech­ nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali­ gen ÜNE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die ElCom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011 und 2012daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü­ gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifver­ fügung 2012 Rz. 152 ff.). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 134 und 138) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f ). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 II 465, E. 9). 8 lftTartfc»12 7......... In Tarife »12 ««gerechnete 9 Verzinsung AV* Abschreibungen* VorrÄe* »11 eingereKhteNUV- i M ElCom Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Zinsen für das regulatorische Netto­ umlaufvermögen (NUV-Zinsen) in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungs­ bogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B62). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto­ umlaufvermögen (NUV-Zinsen) in der Höhe von HU Franken geltend (act. 98, Erhebungs­ bogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62).

1 2 3 4 5 8 6 7 10 11 2012 Verzintung Tabelle 10 Anrechenbaren NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 13 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 13.1 Grundsätze 170 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 13.2 171 172 2 3 5 2011 Abschreibungen Verzinsung An lauf kosten Betriebskosten NOK GridAG Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 13.3 173 2011-2012», Zelle C70). 174 2 3 5 Betriebskosten Abschreibungen Verzinsung An lauf kosten Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 31/43 Total Anrtchtnbare Berechnung ElCom 4 Berechnung ElCom 4 Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren Ist-Kosten per 31. De­ zember 2012 um Franken auf Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 6). 6 Anrechenbare Netzkosten insg. Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre­ chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebskosten- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. Aufgrund der Anpassung der Abschreibung ab dem Inbetriebnahmedatum (vgl. Rz. 77 ff.) und der Formelkorrektur (vgl. Rz. 84 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren Ist-Kosten per 30. Sep­ tember 2011 um Franken auf HHH Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 6). b.i ElCom »Ing.rnchtt NW- 6 Anrechenbare Netzkosten insg. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B70). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «Übersicht anrechenber« In Tarife 2012 eingerechnete Deckungsdifferenzen In Tarife 2012 ein gerechnete Deckungsdffierenzen 1 Eingereichte Kosten total 1 Eingereichte Kosten total 9 Betriebskosten* Verzinsung AV* Abschreibungen* Vorräte* anrechenbares

14 Berechnung der Deckungsdifferenzen 14.1 Allgemeines 175 176 177 178 179 32/43 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 13 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe­ renz des entsprechenden Tarifjahres. Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Geschäftsjahres der Gesuchstellerin (Kalender­ jahr) einerseits und der Verfahrensbeteiligen 1 (hydrologisches Jahr) andererseits entsprechen die Auszahlungen der Gesuchstellerin auf Basis der einzelnen Tarifverfügungen nicht eins zu eins den Erlösen eines Geschäftsjahres der Verfahrensbeteiligten 1. Die Erlöse der Gesuchstel­ lerin 1 für das Tarifjahr 2011 basieren zu einem Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2010 und zu drei Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2011 (vgl. Rz. 185). Die Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 für das Tarifjahr 2012 basieren zu einem Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2011 und zu 100 Prozent auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2012 (vgl. Rz. 191). Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EIGom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ÜNE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011 und 2012 ausbezahlt hat. Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromW). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromW durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EIGom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un­ terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EIGom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EIGom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat­ sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch­ lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De­ ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah­ res gegenübergestellt (Weisung der EIGom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EIGom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EIGom zur Berechnung der De­ ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes­ gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs­ gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EIGom vom 12. De­ zember 2019, Rz. 186).

Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 14.2 180 181 182 183 184 185 186 Franken (vgl. Rz. 185 187 188 33/43 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt und Tabelle 13). Bei der Berechnung der Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 sind auch die Erlöse der Anlagen zweier Kraftwerke zu berücksichtigen. Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von HH Franken (vgl. Tabelle 13). Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten be­ tragen Franken (vgl. Rz. 172; Tabelle 11, Spalte 6 und Tabelle 13). Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von IBSOI Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B17). Die Kraftwerksgesellschaft Forces Motrices de Mauvoisin SA (FMM) hat die Schaltanlage Fi- onnay sowie die 220-kV Leitung Fionnay-Riddes für die Jahre 2011 und 2012 u.a. auf die Ver­ fahrensbeteiligte 1 übertragen (act. 6; Verfügung der ElCom 25-00049 vom 13. August 2015, Rz. 38). FMM hat in der Tarifverfügung 2011 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 übernommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und war Verfügungsad­ ressatin der Tarifverfügung (act. 2 und 3). Gemäss der Verfahrensbeteiligten 1 leistete die Ge­ suchstellerin die Auszahlungen jedoch direkt an die Verfahrensbeteiligte 1. Dementsprechend deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend der FMM (act. 74, Antwortschreiben Punkt 5b und Beilage 3). Dieser Umstand wurde von FMM bestätigt (act. 25). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für diesen Zeitraum Erlöse von HHHH Franken. Für die anrechenbaren Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 des Tarifjahres 2011 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 relevant (vgl. Rz. 62 ff.). Die Verfahrensbeteiligte 1 hat zwischen 2008 und 2009 Nutzungsrechte u.a. der Kraftwerke Vorderrhein AG (KVR) erworben (act. 56, Fragebogen, Frage 2). Die KVR hat in der Tarifverfü­ gung 2010 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 übernommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und war Verfügungsadressatin der Tarifverfügung (Ta­ rifverfügung 2010, Tabelle 7). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert im Erhebungsbogen Kosten für von KVR übernommene Anlagen. Diesen Kosten müssen auch Erlöse gegenüberstehen. Dementsprechend deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend die KVR (act. 74, Beilage 3). Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Er­ löse setzen sich aus einem Viertel der von der ElCom mit Tarifverfügung 2010 verfügten anre­ chenbaren Kosten in der Höhe von Franken - das heisst Franken - (Ta­ rifverfügung 2010, Tabelle 7), drei Viertel der von der ElCom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von ■(■■Franken - das heisst ■■■( Franken - (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8), drei Viertelvori^^B Prozent der von der ElCom mit Tarif­ verfügung 2011 für die FMM verfügten anrechenbaren Jahreskosten ohne die Kosten der Netz- ebenen-2-Felder (drei Viertel von ■■ Prozent von ^■H Franken, das heisst (■Èi act. 2; act. 74, Brief Ziff. 2a), sowie einem Viertel der Jahreskosten 2010 für KVR von ■■■ Franken - das heisst (Tarifverfügung 2010, Tabelle 7), zusammen.

2011 | Deckungsdifferenzen ÜN Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 14.3 189 190 191 192 Franken (vgl. Tabelle 193 194 34/43 Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis

31. Dezember 2012 relevant (vgl. Rz. 62 ff.). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für diesen Zeitraum Erlöse in der Höhe von Franken. In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der De­ ckungsdifferenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, ver­ zinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der De­ ckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Unterdeckung 2009 in der Höhe von Franken und ein Drittel der Überdeckung 2010 in der Höhe von Franken zu den Erlösen hinzugezählt (vgl. Tabelle 14). Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Er­ löse ergeben sich aus einem Viertel der von der ElCom mit Tarifverfügung 2011 verfügten an­ rechenbaren Kosten in der Höhe von Franken - das heisst HHH Franken - (act. 3, Tabelle 8), aus den von der ElCom mit Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von Franken (act. 15, Tabelle 8) sowie einem Viertel von Prozent der von der ElCom mit Tarifverfügung 2011 für die FMM verfügten anrechenbaren Jah­ reskosten ohne die Kosten der Netzebene 2 Felder (ein Viertel von Prozent von Franken, das heisst Franken). Diese Erlöse in der Höhe von insgesamt Franken hat die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 1 im Jahr 2012 auch aus­ bezahlt (act. 75, Excel-Tabelle). Kapitalkosten (inkl. Anlaufkosten) Betriebskosten NUV-Zinsen______________ Total Kosten Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 eine zu verzinsende Unterdeckung in der Höhe von Franken geltend (act. 98, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011- 2012», Zelle C17). Position____________________ Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Total Erträge / Erlöse ÜN Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten be­ tragen HHB Franken (vgl. Rz. 174; Tabelle 12, Spalte 6 und Tabelle 14). Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt 14).

195 2012 | Deckungsdifferenzen ÛN Tabelle 14 Anrechenbaren Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 15 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 15.1 Auszahlung 196 197 198 199 35/43 Auch die Verfahrensbeteiligten beantragen, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die De­ ckungsdifferenz zuzüglich Zins an die Verfahrensbeteiligte 2 (allenfalls an die Verfahrensbetei­ ligte 1) zu zahlen. Eine Begründung wird nicht vorgebracht (act. 55 und 98, jeweils Antrag 6). Die regulatorischen Erlöse nach Herausrechnung je eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anre­ chenbare Unterdeckung in der Höhe von Franken (vgl. Tabelle 14). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie und die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte

2) als frühere Muttergesellschaft der ursprünglichen Verfahrensbeteiligten 1, hätten im Sachein­ lagevertrag vereinbart, dass, sofern die Verfahrensbeteiligte 2 oder die Verfahrensbeteiligte 1 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könnten, die Gesuchstellerin die entsprechende Differenz an die Sach­ einlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umgekehr­ ten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder die Verfahrensbeteiligte 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten hätte. Hinter­ grund dieser Vereinbarung sei, dass die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) die wirtschaft­ lich Berechtigte sei. Die Netzgesellschaft sei mittlerweile mit der Gesuchstellerin fusioniert wor­ den und die noch bestehende Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft, an der die Gesuchstellerin 100 Prozent der Aktien halte (act. 97, Rz. 6). Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG die rechtlich Berechtigte bezie­ hungsweise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 28). Ge­ mäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sachein- Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif­ fern 7 und 8 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die ElCom verfügte Deckungsdiffe­ renzsaldo inkl. Verzinsung nicht von der Verfahrensbeteiligten 1 zu bezahlen sei, sondern direkt von der Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden kön­ ne (act. 97, Rz. 7). Position____________________ Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN_____________ Total Erträge/Erlöse UN Kapitalkosten (inkl. Anlaufkosten) Betriebskosten________________ NUV-Zinsen__________________ Total Kosten

200 201 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 15.2 202 203 204 205 36/43 Damit sind der Antrag der Gesuchstellerin sowie der Hauptantrag der Verfahrensbeteiligten ab­ zuweisen. Schuldnerin der im vorliegenden Verfahren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse ver­ traglich anders zu regeln. Die Verfahrensbeteiligten machen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend, im Verfügungsentwurf sei ab 2013 nicht mehr berücksichtigt, dass gemäss Tarifverfügung 2012 Überdeckungen aus den Jahren 2009 und 2010 nicht zu verzinsen seien. Eine Saldierung mit der Unterdeckung 2009 würde nach Auffassung der Verfahrensbeteiligten der Praxis der ElCom widersprechen. So habe die ElCom bei der Festlegung der Verzinsung der Deckungsdifferen­ zen 2009 und 2010 in der Tarifverfügung 2012 keine Saldierung vorgenommen und die Über­ deckung [recte: Unterdeckung] vollständig verzinst und die Überdeckung 2010 nicht verzinst. Die Verfahrensbeteiligten folgern daraus, dass eine Restüberdeckung 2010 ab 2013 nicht zu Die Verfahrensbeteiligten beantragen, es sei festzustellen, dass die Verfahrensbeteiligte 2, al­ lenfalls die Verfahrensbeteiligte 1, nicht mehr als j^H Franken an die Gesuchstellerin zu zah­ len habe (act. 98, Antrag 6). lagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privat­ rechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Ver­ fahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde­ ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der ElCom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver­ fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver­ pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die ElCom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah­ rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen vertraglich anders festzulegen. Entsprechende Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der ElCom nicht eingereicht. Im Verfügungsentwurf wurde die von den Verfahrensbeteiligten geltend gemachte, gemäss ih- rer Auffassung nicht zu verzinsende Überdeckung aus dem Jahr 2010 in der Höhe von Franken per Januar 2013 mit den Unterdeckungen der Jahre 2009, 2011 und 2012 saldiert und nicht bis ins Jahr 2020 unverzinst stehen gelassen, wie dies die Verfahrensbeteilig­ ten beantragen. In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 7B). Dabei wurden Un­ terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens­ beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 191 f.). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folgejahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarifverfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 7B, Spalte 21).

206 207 208 209 37/43 Die Überdeckung aus denn Tarifjahr 2010 war bei ihrer Berechnung im Rahmen der Tarifprü­ fung 2012 ausnahmsweise nicht zu verzinsen (vgl. Rz. 206). An sich wäre eine Unterdeckung im Tarifjahr 2009 mit einer Überdeckung im Tarifjahr 2010 zu saldieren gewesen um sie an­ schliessend zu verzinsen. In der Tarifverfügung 2012 wurde keine solche Überführung der De­ ckungsdifferenzen 2009 und 2010 in einen Deckungsdifferenzsaldo vorgenommen. Wäre der Saldo der Deckungsdifferenzen 2009 und der Deckungsdifferenzen 2010 berechnet worden, hätten die Übertragungsnetzeigentümer nicht in demselben Umfang von der - vor dem Hinter­ grund der Praxisänderung - ausnahmsweisen Unverzinslichkeit der Überdeckungen profitiert. Für die Gesuchstellerin hat die ElCom in der Tarifverfügung 2012 hingegen eine Saldierung vorgenommen (Tarifverfügung 2012, Rz. 220 f.). Für den Übertrag auf das Tarifjahr 2013 sind die Deckungsdifferenzen folglich entsprechend der Weisung der ElCom 1/2012 bzw. 2/2019 und den dazugehörigen Formularen «Deckungsdifferenzen» zu saldieren (vgl. Tabelle 15). Eine separate Weiterführung der Überdeckung aus dem Tarifjahr 2010 bis ins Jahr 2020 entspricht nicht dem Konzept der ElCom zur Berechnung der Deckungsdifferenzen und ist vorliegend da­ her nicht zulässig. Die Tarifverfügung 2012 legte die Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 per Ende 2012 fest. Die ElCom äusserte sich in der Tarifverfügung 2012 nicht dazu, wie die Saldi der Deckungsdifferen­ zen 2009 und 2010 in den Tarifjahren ab 2013 zu behandeln sind. Dies war auch nicht Verfah­ rensgegenstand der Tarifverfügung 2012. Die Weisung zu den Deckungsdifferenzen 1/2012, welche die Berechnung der Deckungsdifferenzen auf Basis der Ist-Kosten vorsieht, wurde am

19. Januar 2012 erlassen, die Tarifverfügung 2012 am 12. März 2012. Die Weisung 1/2012 sieht die Saldierung der Deckungsdifferenzen vor, was aus dem dazugehörigen Formular «De­ ckungsdifferenzen» klar hervorgeht. Die ElCom äusserte in der Tarifverfügung 2012 in keiner Weise die Absicht, von ihrer zwei Monate vorher erlassenen Weisung in Zukunft abweichen zu wollen. Die Weisung 1/2012 und die Nachfolgeweisung 1/2019 inklusive der jeweiligen Formu­ lare sowie die Praxis der ElCom zur Saldierung der Deckungsdifferenzen über die verschiede­ nen Jahre sind folglich bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 zu berück­ sichtigen. verzinsen und der Betrag somit erst nach Berechnung der Verzinsung für die übrigen De­ ckungsdifferenzen im Auszahlungsjahr zu addieren sei (act. 98, Ziff. 14 ff.). Die Deckungsdifferenzen werden jeweils am Ende eines Geschäftsjahres berechnet und ver­ zinst (vgl. Rz. 176). Die Deckungsdifferenz wird mit dem Saldo der nicht eintarifierten De­ ckungsdifferenzen aus Vorperioden saldiert und verzinst (vgl. Weisung 2/2019). Im Rahmen der Einreichung der regulatorischen Kostenrechnung gemäss Artikel 11 Absatz 1 StromVG müssen die Netzbetreiber daher gegenüber der ElCom den Saldo der Deckungsdifferenzen der Vorperi­ ode gemäss regulatorischer Kostenrechnung, den Saldo per Ende eines Geschäftsjahres sowie den Gesamtsaldo nach Verzinsung der Deckungsdifferenzen jährlich ausweisen (Verfügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 205). In der Tarifverfügung 2012 hielt die ElCom in den Erwägungen fest, Übertragungsnetzeigentü­ mer, welche nach der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf Ist-Werte (Weisung 1/2012) eine Überdeckung aus den Jahren 2009 und 2010 aufweisen, würden ausnahmsweise keinen Zins auf die nachzubezahlenden Überdeckungen des Jahres 2009 und 2010 bezahlen. Hintergrund dieser Ausnahme zu Gunsten der Übertragungsnetzeigentümer war der Wechsel der Berechnungsmethode der Deckungsdifferenzen vom Basisjahrprinzip zum Ist-Prinzip, wel­ cher mit Erlass der Weisung der ElCom 1/2012 vom 19. Januar 2012 vollzogen wurde. Bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf die Werte des Basisjahres gemäss der vor­ her geltenden Weisung (Weisung der ElCom 4/2010 vom 10. Juni 2010) entstanden bei den Übertragungsnetzeigentümern keine Deckungsdifferenzen (Tarifverfügung 2012, Rz. 207 und 216).

210 211 212 213 214 215 38/43 In der vorliegenden Verfügung werden daher nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Unterdeckung 2009 und die unver­ zinsten zwei Drittel der Überdeckung 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzin­ sung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli­ che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach­ einlagevertrag vom 26. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). Für die Berechnung des auf dem Deckungsdifferenzsaldo 2012 geschuldeten Zinses sind sämt­ liche Auszahlungen an die oder von der Gesuchstellerin von den oder an die Verfahrensbetei­ ligten, welche in einem Zusammenhang mit den Deckungsdifferenzen bis Ende 2012 stehen, einzubeziehen. Daher wird die in der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuch­ stellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädigung berücksichtigte Überde­ ckung der Verfahrensbeteiligten 1 (vgl. Rz. 213) im Jahr 2013 wie eine Auszahlung der Verfah­ rensbeteiligten 1 an die Gesuchstellerin in der Höhe von Franken in Tabelle 15 berücksichtigt. Diese Berücksichtigung sagt nichts darüber aus, ob eine Deckungsdifferenz in der Bewertungsanpassung 1 vollständig berücksichtigt worden ist. Die mit den Auszahlungen der Gesuchstellerin betreffend die Tarifverfügung 2012 noch nicht ausgeglichenen zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 werden deshalb in Tabelle 15 separat ausgewiesen. Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der ElCom in der Tarifver­ fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 7B, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 73 und 75). In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbetei­ ligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurden 2/3 der Unterdeckung 2009, 2/3 der Überdeckung 2010, eine provisorisch berechnete Unterdeckung 2011 und eine provisorisch berechnete Un­ terdeckung 2012 (15 Monate) und somit insgesamt eine Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von Hm Franken berücksichtigt (act. 74, Beilage 6 und act. 75, Excel- Tabelle). Dieser Betrag wird vorliegend als Auszahlung an die Gesuchstellerin behandelt und für die Berechnung des zu verzinsenden Deckungsdifferenzsaldos der Verfahrensbeteiligten 1 berücksichtigt. Die Verfahrensbeteiligen machen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend, im Verfügungsentwurf würden die offenen zwei Drittel der Überdeckung 2010 in der Höhe von Franken mit der Einrechnung einer Überdeckung von H Franken in der Bewer­ tungsanpassung 1 im Jahr 2013 als vollumfänglich berücksichtigt erachtet. Die Verfahrensbetei- ligten anerkennen, dass der in der Bewertungsanpassung 1 berücksichtigte Betrag von Franken als Teilrückzahlung der Überdeckung angesehen werden kann. Aus der Tatsache, dass es überhaupt eine Position Deckungsdifferenzen in der Bewertungsanpassung 1 gegeben habe, könne nicht abgeleitet werden, dass die gesamte Überdeckung 2010 zurückbezahlt wor­ den sei. Bei der in der Bewertungsanpassung 1 berücksichtigten Deckungsdifferenzen handle es sich nur um eine Abschätzung. Daraus dürften nicht Deckungsdifferenzen aus einzelnen Jahren als erledigt bezeichnet werden, wenn andere Komponenten, die ein entgegengesetztes Vorzeichen hätten, nur abgeschätzt seien. Relevant könne daher höchstens der in der Bewer­ tungsanpassung 1 tatsächlich zurückbezahlte Betrag sein (act. 98).

216 217 218 219 220 221 39/43 Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszah­ lung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 Diese Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 wird mit Rechts­ kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die ElCom habe in Dispositivziffer 8 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er­ gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 97, Rz. 3 f.). Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati­ on für das übernächste Geschäftsjahr. Durch die Berücksichtigung des an die Gesuchstellerin im Jahr 2013 ausbezahlten Betrags von Franken verringert sich die Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 auf Franken (2/3 Unterdeckung 2009 in Höhe von Franken inkl. Zinsen plus 2/3 Überde­ ckung 2010 in Höhe von HHH Franken inkl. Zinsen abzüglich der vorliegend verfügten Un­ terdeckung 2011 und 2012 in Höhe von insgesamtH|HH| Franken abzüglich Auszahlung an die Gesuchstellerin im Jahr 2013 in der Höhe von (■■^Franken; vgl. Tabelle 15). Gemäss der Weisung der ElCom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang, Register Deckungs­ differenz «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenzen Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühes­ tens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4; Ver­ fügung der ElCom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte 1. Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor­ liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenz bet rag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten 1 zu leistende Verzinsung der Deckungsdifferenzen Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Dif­ ferenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten 1 zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden soll­ te, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Ver­ zinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres).

Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 9 ausgewiesen. 222 16 Stellungnahme des Preisüberwachers 223 224 17 Gebühren 225 226 227 40/43 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be­ rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell­ schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver­ fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori­ scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset­ zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die ElCom die Basis für die ab­ schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Die Preiswirkung der geplanten, vorliegenden Verfügung sei dage­ gen marginal. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begründet. Der Preis­ überwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Einfordern von zu­ sätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 94). Die ElCom hat der Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis­ überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge­ schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel­ lungnahme unterbreitet (act. 83). Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: | anrechenba­ re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend B Fran­ ken), | anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus­ machend IHH Franken) und H anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge­ bühr von HH Franken.

Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 41/43 Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be­ tragen für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG Franken. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be­ tragen für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG Franken. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG betragen Franken. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG ■H Franken (Unterdeckung). Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG Franken (Unterdeckung). Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. Antrag 5a der Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG und der Axpo Power AG wird abge­ wiesen. Der Restwert der regulatorisch anrechenbaren Anlaufkosten per 31. Dezember 2012 der Nord­ ostschweizerischen Kraftwerke Grid AG beträgt Franken. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffer 8 und 9 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver­ fügung fällig. Die Swissgrid AG muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. Der durch die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (vor Verzinsung 2013) Fran­ ken. Die durch die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Verzinsung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 8 beträgt bis zum 31. De­ zember 2019 Franken. Der durch die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 M Franken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) wei­ terzuführen.

13. Bern, 12.01.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Beilagen: Tabellen Kopie: Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 42/43 Werner Luginbühl Präsident Renato Tami Geschäftsführer Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG und der Axpo Power AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5400 Baden vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich

IV Rechtsmittelbelehrung a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). 43/43 Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be­ schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter­ schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän­ den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).