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25-00119-2021-01-12-exMn96

25-00119 Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 der LENA Lonza Energie Netz AG

Elcom · 2021-01-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 12). 2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt. 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 13 und 14). 3 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 16). B. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so- wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 21). 5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 23 und 24). 6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 26). C. 7 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 17, 17a, 27 und 27a). 8 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den 4/40

Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 20 und 30). Q 9 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Obertragungsnetzeigentümerin (ONE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 31-33). ~

10 Mit E-Mail vom 2. September 2019 sowie vom 16. September 2019 wurden der Verfahrensbe- teiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 37 und 38). 11 Mit E-Mail vom 23. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum

18. Oktober 2019 erstreckt (act. 39). 12 Mit E-Mail vom 17. Oktober 2019 ersuchte die Verfahrensbeteiligte 1 um eine weitere Frister- streckung. Die Frist wurde bis zum 31. Oktober 2019 erstreckt (act. 41). 13 Mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe- bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 42). 14 Mit Schreiben vom 11. November 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzli- che Fragen zu beantworten (act. 43). Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 25. November 2019 (act. 44). F. 15 Mit Schreiben vom 21. April 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1

eingeladen, weitere Fragen zu beantworten (act. 47 und 48). Die Antworten wurden mit Einga- ben vom 12. Mai 2020 (act. 51 und 52) sowie vom 15. Mai 2020 (act. 53) eingereicht. 16 Mit E-Mail-Verkehr vom 4. und 5. Juni 2020 (act. 54) sowie vom 18. und 19. Juni 2020 (act. 55) wurden weitere spezifische Fragen mit der Verfahrensbeteiligten 1 geklärt. 17 Mit E-Mail vom 25. Juni 2020 teilte die Verfahrensbeteiligte 1 der EICom mit, dass sie noch An- passungen am Erhebungsbogen vornehmen werde (act. 56). Mit E-Mail vom 30. Juni 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 einen korrigierten Erhebungsbogen ein (act. 58). 18 Mit E-Mail vom 2. September 2020 forderte die EICom die Verfahrensbeteiligte 1 auf, ihre Nut- zungsdauern zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen (act. 62). Mit E-Mail vom 9. September 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 einen korrigierten Erhebungsbogen ein (act. 63). 5/40

G. 19 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde den Verfahrensparteien und der Preisüberwachung ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 69 und 70). 20 Am 23. Oktober 2020 fand eine Besprechung des FS EICom mit den Verfahrensbeteiligten statt, mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 71). 21 Mit Schreiben vom 2. November 2020 (Posteingang: 29. Oktober 2020) nahm die Preisüberwa- chung Stellung zum Verfügungsentwurf vom 12. Oktober 2020 (act. 73). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 zugestellt (act. 74 und 75). 22 Mit Eingabe vom 9. November 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein und be- antragt, die Anlaufkosten mit dazugehörigem Restwert per 31. Dezember 2012 seien in einer separaten Dispositiv-Ziffer auszuweisen. Zudem beantragt sie, dass die EICom im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Weiter beantragt sie, die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die EICom verfügte Deckungsdifferenzsaldo inkl. Verzinsung nicht von der Verfahrensbeteiligten 1 zu bezahlen sei, sondern direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge. Die Gesuchstellerin ersucht die EICom ausserdem darum, ihr mit der Zustellung der de- finitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 76). 23 Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme ein und beantragen bezüglich der im Verfügungsentwurf bei gewissen Anlagen vorgenommenen Abschreibung im Jahr der Inbetriebnahme, das Datum der Inbetriebnahme auf das Ende des jeweiligen Jahres festzulegen und die entsprechenden Abschreibungen per 1. Januar des Folgejahres zu berücksichtigen. Zudem beantragen sie, die Kaufpreise mit dem Abzug des Ma- lus von 20 Prozent als synthetische Bewertung analog dem Tarifverfahren 2012 zu akzeptieren. Eventualiter sei auch bei den von der EICom im Verfügungsentwurf nicht reduzierten Anla- gerestwerten der Malus von 20 Prozent auf 1.47 Prozent zu reduzieren. Ausserdem seien die Anlaufkosten, welche per 31. Dezember 2012 nicht im regulatorisch anrechenbaren Anlagen- restwert berücksichtig sind, im Dispositiv separat aufzuführen (act. 77). 24 Mit E-Mail vom 13. November 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 einen überarbeiteten Er- hebungsbogen ein (act. 79). U 25 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 6/40

II

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 26 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 27 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom

14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 28 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. 29 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4).

E. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse

E. 2.1 Parteien 30 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 31 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 32 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundes- verwaltungsgericht und Bundesgericht waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Ver- fahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche LENA Lonza Energie Netz AG exis- tiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in LENA NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft LENA Lonza Energie Netz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten LENA Lonza Energie Netz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen LENA Lonza Energie Netz AG auf Aner- kennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen so- wie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der LENA NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche LENA Lonza Energie Netz AG unterging (Ur- 7/40

teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013, E. 1.3.1). Die Überfüh- rung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Partei- wechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Um- wandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft LENA Lonza Energie Netz AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterfüh- ren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013, E. 1.3.2 f.). 33 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen LENA Lonza Energie Netz AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und vor Bundesgericht als Partei beteiligt. Im vorliegenden Ver- fahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ih- ren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Par- teistellung nach Artikel 6 VwVG. 34 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur- sprünglichen LENA Lonza Energie Netz AG ebenfalls Parteistellung.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 35 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellungnah- me unterbreitet (act. 69). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtli- che Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 36 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 76). 37 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig - was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Er- hebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erho- ben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts- abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 38 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung si4o

und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen.

E. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 39 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 40 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 31 und 32). 41 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend.

E. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 42 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016). 43 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 50 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 44 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt. 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 9/40

45 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1

und 2). 46 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 47 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+I zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 48 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+I erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 50) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 49 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ÜNE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 50 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Ober- 10/40

nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal», Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 51 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per

31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. 52 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 43) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 53 Alle ehemaligen ONE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einer anderen ehemaligen ONE übertragen haben. 54 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kapitel 13). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs- verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 55 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011

und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 56 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 48). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 57 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt keine Asset Deal-Verfügung vor. 11/40

E. 4 Massgebliches Recht 58 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 59 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung.

E. 5 Ist-Werte 60 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 61 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). 62 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.

E. 6 Betriebskosten

E. 6.1 Allgemeines 63 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 64 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 12/40

1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1

StromVG). 65 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 61). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, d.h. allfällige Erträge aus interner Ver- rechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträ- ge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). 66 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 und K37) in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die EICom daher nicht auf die im Register Ober- sicht des Erhebungsbogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 abzüglich Zelle D17 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 abzüglich K17 für das Jahr 2012) des Erhebungsbogens.

E. 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 67 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). 68 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 haben sich aecienüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten um Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist gemäss Aussage der Verfahrensbeteiligten 1 auf ex- terne Beratungsaufwände für die Überführung der Übertragungsnetzanlagen auf die Gesuchstellerin zurückzuführen (act. 44). Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. De- zember 2011 in der Höhe von _ Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 1, Spalte 11). 1 2 3 4 5 / B 1

E. 6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 69 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von - Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). 70 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich gegenüber der ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan-Betriebskosten um _ Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist gemäss Aussage der Verfahrensbeteiligten 1 auf ex- terne Beratungsaufwände für die Überführung, Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Tarifverfügung 2012 sowie Kosten im Zusammenhang mit der Post-Closing Due Dili- gence zurückzuführen (act. 44). Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von - Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 2, Spalte 11). gar Eln ..Icmr Materw. und Eingrelchtr Aufwand 1011 Wranaufwand Aufwend aua Abgeben und Eingereichter Eingereichte T¢W W Er. Abe09gch 7otr1 sowie Eingereicht« intern« Leistungen an .— ger aueaarordentliche Eingereicht. e1n0erekhte eingreichte enrechenb— Fromdleistun en Personalaufwand V-.e hnung Gemeinwesen Autwand Aufwinde steuern Bat i.bskosten weitere Edbse Korrektur EICom EW.bako.t« LENA Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 13/40

7 Anlagenwerte 7.1 Abschreibung im ersten Jahr 71 Um den regulatorischen Restwert zu berechnen, sind sämtliche Anlagen über die Nutzungs- dauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromVV ab dem Jahr der Inbetriebnahme abzuschreiben (vgl. Rz. 83 ff.; Verfügung der EICom 25-00019 [alt: 928-13-011] und 25-00038, vom 18. Sep- tember 2014, Rz. 42). 72 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei 28 synthetisch bewerteten und bei 18 historisch bewerteten Anlagen (Anlagen in Zeilennummer 2, 5, 6, 10, 14, 17, 21, 31 bis und mit 46, 49, 51 bis und mit 54, 58 bis und mit 62, 65 bis und mit 75, 79 und 80) nicht ab dem eingereichten Inbetriebnah- medatum abgeschrieben. Gemäss Praxis der EICom werden Anlagen ab Inbetriebnahmedatum abgeschrieben. Die EICom korrigierte die Abschreibungen im Verfügungsentwurf entsprechend. 73 Die Verfahrensbeteiligte 1 hält in ihrer Stellungnahme fest, dass die Investitionskosten der ge- nannten Anlagen jeweils durch den geschäfts- und betriebsführenden Partner auf Ende eines Geschäftsjahres anteilsmässig an die Verfahrensbeteiligte 1 weiterverrechnet worden seien. Fi- nanziell seien diese Kosten beim jeweiligen Jahresabschluss aktiviert und ab dem Januar des Folgejahrs abschrieben worden. Genauere Inbetriebnahmedaten seien der Verfahrensbeteilig- ten 1 nicht bekannt. Nach Ansicht der Verfahrensbeteiligten 1 sei es nicht zulässig, eine Anlage für das gesamte Jahr, in welche es zu einem Anlagenzugang kam, abzuschreiben, obwohl die Anlage erst im Verlauf oder zum Ende des Jahrs in Betrieb genommen worden sei (act. 77). 74 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminie- rungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachge- rechte Nutzungsdauern fest. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry- Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend Pöyry-Schlussbericht, S. 15; act. 59) getan (nachfolgend Rz. 83 ff.). Dem Pöyry-Schlussbericht sind keine Vorgaben für den Beginn der Abschreibungen zu entnehmen, falls bei einer Anlage einzig das Inbetriebnahmejahr bekannt ist. Aus diesem Grund kommt für die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Anlage abzuschreiben ist, die Praxis der EICom zur Anwendung (vgl. Rz. 71). 75 Das Stromversorgungsrecht äussert sich nicht zur Frage, ab wann eine Anlage, bei welcher nur das Zugangsjahr bekannt ist, abgeschrieben werden muss. Artikel 13 Absatz 2 StromVV sieht vor, dass sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nut- zungsdauer auf den Restwert null berechnen. Ausgehend vom Grundsatz der linearen Ab- schreibung verlangt die EICom, dass Anlagen bereits ab dem Jahr der Inbetriebnahme abge- schrieben werden. Die Linearität der Abschreibung bei Anlagen, für welche nur das Zugangsjahr bekannt ist, ist sowohl mit einer ganzjährigen als auch einer halbjährigen Ab- schreibung im ersten Jahr gewahrt. Zudem spielt es auf die gesamte Lebensdauer einer Anlage gesehen keine Rolle, ob im ersten Jahr und im letzten Jahr je sechs Monate abgeschrieben werden, oder ob die Anlage bereits im ersten Jahr voll abgeschrieben wird und dann um sechs Monate früher auf null abgeschrieben ist als im ersten Fall. 76 Die EICom nimmt damit gestützt auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf bei Anlagen der Verfahrensbeteiligten 1, bei welchen nur das Zugangsjahr bekannt ist, im Jahr der Inbetriebnahme nur eine halbe Jahresabschrei- bung vor. Eine halbe Jahresabschreibung im Inbetriebnahmejahr entspricht der Fiktion, dass die Anlage am 1. Juli in Betrieb genommen wurde. 14/40

77 Die EICom hat die Abschreibungen im Referenzzeitraum sowie die kalkulatorischen Anlagen- restwerte entsprechend korrigiert. Diese Korrektur führt im Jahr 2011 zu einer Erhöhung der an- rechenbaren historischen Abschreibun en um M Franken sowie zu einer Reduktion der anre- chenbaren historischen Zinsen um Franken, zu einer Reduktion der anrechenbaren synthetischen Zinsen um ■ Franken, zu einer Reduktion der anrechenbaren historischen An- lagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um insgesamt _ Franken und zu einer Reduktion der anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Fran- ken. Für das Jahr 2012 erhöhen sich die anrechenbaren historischen Abschreibungen um Z Franken, die anrechenbaren historischen Zinsen reduzieren sich um - Franken, die anre- chenbaren synthetischen Zinsen reduzieren sich um Z Franken, die anrechenbaren histori- schen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 reduzieren sich um _ Franken und die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 reduzieren sich um

- Franken.

78 Durch die Festsetzung des Inbetriebnahmedatums auf den 1. Juli des jeweiligen Jahres errei- chen fünf synthetisch bewertete Anlagen per 30. Juni 2012 ihr Lebensende (Anlagennummer «20AN0069», «20AN0072», «20AN0075», «20AN0078» und «20AN0082»). Dadurch werden diese Anlagen im Jahr 2012 nicht mehr über das volle Jahr abgeschrieben, sondern nur noch über das halbe Jahr. Die kalkulatorischen Abschreibungen des Jahres 2012 reduzieren sich bei jeder dieser fünf Anlagen um jeweils die Hälfte gegenüber der Eingabe der Verfahrensbeteilig- ten 1 und insgesamt um ■ Franken. 7.2 Historische Bewertung 7.2.1 Grundsätze 79 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungs- gesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaf- fungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungs- methode nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 80 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti- schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge- richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un- terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein- schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be- werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). 81 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. 15/40

82 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 Stromur prä- zisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, wel- che im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 11 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ur- sprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Mutterge- sellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). 7.2.2 Nutzungsdauern 83 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lagenteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 84 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri- sche Übertragungsnetz per 31. Dezember 2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG ver- fassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetz- anlagen festgelegt (act. 59, S. 15). 85 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra- gungsnetzanlagen (act. 38, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la- gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. 86 Die EICom hat in der Vergangenheit Pöyry-Nutzungsdauern +/- 5 Jahre akzeptiert. Die verfüg- ten Nutzungsdauern der historisch bewerteten Anlagen der Verfahrensbeteiligten 1 lagen gröss- tenteils in diesem zulässigen Bereich, weshalb eine Anpassung an die genauen Nutzungsdau- ern gemäss Pöyry-Schlussbericht nicht notwendig ist. Die Verfahrensbeteiligte 1 erklärte sich auf Nachfrage der EICom einverstanden damit, die ursprünglich verfügten Nutzungsdauern zu verwenden und reichte einen korrigierten Erhebungsbogen ein (act. 62 und 63). Dies ermöglicht es, für Anlagen, die Pöyry-Nutzungsdauern im Bereich +/- 5 Jahre aufweisen, die vorliegend verfügten Restwerte per Ende 2011 und per Ende 2012 vom AHK aus direkt zu berechnen. 87 Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet im Erhebungsbogen die Nutzungsdauern gemäss Pöyry- Schlussbericht (act. 79). Dies stellt bei den sieben Anlagen mit Anlagennummer «20AN0043 — 20AN0067», «20AN0123», «20AN0125», «20AN0128», «20AN0129», «20AN0131» und «20AN0132» sowie bei den zwei Anlagen in Zeilennummer 66 und 67 eine Anpassung der Nut- zungsdauern im Vergleich zu den mit Tarifverfügung 2011 und 2012 verfügten Nutzungsdauern dar. Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt diese Anlagen daher vorliegend ab den in der Tarifver- fügung 2012 verfügten Anlagenrestwerten per 31. Dezember 2010 über die angepasste Restle- bensdauer ab. 88 Die Verfahrensbeteiligte 1 wies im ersten eingereichten Erhebungsbogen für die Anlage UW Creux-de-Chippis als Inbetriebnahmedatum keine schlüssige Jahreszahl aus. Auf Nachfrage der EICom stellte sich heraus, dass es sich um zwei Anlagen handelt. Die Verfahrensbeteiligte 16/40

1 hat die Investitionen betreffend dem UW Creux-de-Chippis in der Folge gesondert dargestellt (act. 47; act. 53 und act. 79, Erhebungsbogen, «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012» Zeilen-Nr. 66, Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 von _ Franken und Zeilen- Nr. 67, Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 von _ Franken). Die Verfahrensbeteiligte 1 erklärt in den Bemerkungen, dass die Abschreibungen vom Restwert per 31. Dezember 2010 berechnet wurden. 89 Die beiden Anlagen (Zeilennummern 66 und 67) weisen unterschiedliche Nutzungsdauern auf. Für die ungeteilte Anlage UW Creux-de-Chippis liegt per 31. Dezember 2010 ein rechtskräftig verfügter Ist-Wert vor. Ab dem Tarifjahr 2011 sind die beiden nun getrennt ausgewiesenen An- lagen ab dem Restwert per Ende 2010 über die vorliegend neu separat ausgewiesenen Nut- zungsdauern abzuschreiben. Dadurch ist sichergestellt, dass die Summe der Abschreibungen nach Ablauf der Nutzungsdauer der nun separat ausgewiesenen Anlagen 100 Prozent AHK des ursprünglich als eine Anlage ausgewiesenen UW Creux-de-Chippis ergibt. Die Aufteilung des Restwerts der ungeteilten Anlage UW Creux-de Chippis auf die beiden nun getrennt ausgewie- senen Anlagen ist nachvollziehbar. Eine Korrektur ist jedoch vorzunehmen, weil bereits die un- geteilte Anlage nicht ab dem Inbetriebnahmedatum abgeschrieben wurde (vgl. Rz. 71 ff.). 90 Bei den sieben erwähnten Anlagen (vgl. Rz. 87) passte die Verfahrensbeteiligte 1 die Nut- zungsdauern zu Recht an die Nutzungsdauern gemäss Pöyry an. Um sicherzustellen, dass die Summe der Abschreibungen dieser Anlagen nach Ablauf der Nutzungsdauer 100 Prozent der AHK entspricht, sind diese Anlagen über die Restlebensdauer ab Restwert per 31. Dezember 2010 abzuschreiben. 91 Bei den Anlagen «20AN0123», «20AN0125», «20AN0128», «20AN0129», «20AN0131» und «20AN0132» berechnet die Verfahrensbeteiligte 1 die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die Anlagenrestwerte korrekt. 92 Bei der Anlage «20AN0043 — 20AN0067» reichte die Verfahrensbeteiligten 1 den 31. Dezember 1995 als Inbetriebnahmedatum ein. Die Anlage wurde jedoch erst ab dem 1. Januar 1996 ab- geschrieben. Die Verfahrensbeteiligte 1 begründet dies damit, dass sie die Investitionskosten vom geschäfts- und betriebsführenden Partner auf Ende eines Geschäftsjahres anteilsmässig weiterverrechnet erhalten habe (act. 77). Beim 31. Dezember 1995 handelt es sich somit nicht um ein Inbetriebnahmedatum. Die EICom behandelt diese Anlage daher als Anlage, für welche nur das Inbetriebnahmejahr bekannt ist. Gemäss obigen Ausführungen setzt die EICom daher das Inbetriebnahmedatum dieser Anlage auf den 1. Juli 1995 (vgl. Rz. 71 ff.). Somit sind bis zum 31. Dezember 2010 bereits 15.5 Jahre abgeschrieben und die Anlage (Schaltanlage ohne Aufteilung) wird ab dem Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 über die Restnutzungsdauer von 17.5 Jahre abgeschrieben. Dies ergibt bei einem Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 von _ Franken jährliche kalkulatorische Abschreibungen von - Franken. Die EICom korrigiert deshalb die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen dieser Anlage von - Franken auf - Franken. Entsprechend reduziert sich der anrechenbare kalkulatorische An- lagenrestwert dieser Anlage per 31. Dezember 2011 um Z Franken auf _ Franken und per 31. Dezember 2012 um Z Franken auf _ Franken. 93 Bei der ersten Anlage der Schaltanlage Creux de Chippis (Zeilennummer 66) reichte die Ver- fahrensbeteiligte 1 den 31. Dezember 1997 als Inbetriebnahmedatum ein. Die Anlage wurde je- doch erst ab dem 1. Januar 1998 abgeschrieben. Gemäss obigen Ausführungen setzt die EI- Com das Inbetriebnahmedatum dieser Anlage auf den 1. Juli 1997 (vgl. Rz. 71 ff.). Somit sind bis zum 31. Dezember 2010 bereits 13.5 Jahre abgeschrieben und die Anlage (Schaltanlage ohne Aufteilung) wird ab dem Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 über die Restnutzungs- dauer von 19.5 Jahre abgeschrieben. Dies ergibt bei einem Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 von _ Franken jährliche kalkulatorische Abschreibungen von - Franken. Die EI- 17/40

Com korrigiert deshalb die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen dieser Anlage von

- Franken auf - Franken. Entsprechend reduziert sich der anrechenbare kalkulatori- sche Anlagenrestwert dieser Anlage per 31. Dezember 2011 um Z Franken auf _ Fran- ken und per 31. Dezember 2012 um Z Franken auf _ Franken. 94 Bei der zweiten Anlage der Schaltanlage Creux de Chippis (Zeilennummer 67) reichte die Ver- fahrensbeteiligte 1 den 31. Dezember 2001 als Inbetriebnahmedatum ein, die Anlage wurde je- doch erst ab dem 1. Januar 2002 abgeschrieben. Gemäss obigen Ausführungen setzt die EI- Com das Inbetriebnahmedatum dieser Anlage auf den 1. Juli 2001 (vgl. Rz. 71 ff.). Somit sind bis zum 31. Dezember 2010 bereits 9.5 Jahre abgeschrieben. Diese Anlage gehört gemäss Auffassung EICom technisch zur Anlage Creux de Chippis (ohne Aufteilung), die gemäss Zei- lennummer 66 noch eine Restnutzungsdauer von 19.5 Jahre aufweist. Die vorliegende Anlage (Schaltanlage ohne Aufteilung) wird ab dem Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 daher über dieselbe Restnutzungsdauer von 19.5 Jahre abgeschrieben. Dies ergibt bei einem Anla- genrestwert per 31. Dezember 2010 von _ Franken jährliche kalkulatorische Abschreibun- gen von Z Franken. Die EICom korrigiert deshalb die anrechenbaren kalkulatorischen Ab- schreibungen dieser Anlage von Z Franken auf Z Franken. Entsprechend reduziert sich der anrechenbare kalkulatorische Anlagenrestwert dieser Anlage per 31. Dezember 2011 um Franken auf _ Franken und per 31. Dezember 2012 um Z Franken auf _ Franken. 7.2.3 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 95 Mit Eingabe vom 13. November 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagen- restwerte per 31. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt — Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34). 96 Durch die Korrektur der Abschreibung im ersten Jahr (vgl. Rz. 71 ff.) reduzieren sich die anre- chenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um insgesamt _ Fran- ken auf — Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13). 7.2.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 97 Mit Eingabe vom 13. November 2020 macht die Verfahrensbeteili te 1 historische Anlagen- restwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt g Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C34). 98 Durch die Korrektur der Abschreibung im ersten Jahr (vgl. Rz. 71 ff.) reduzieren sich die anre- chenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um insgesamt _ Fran- ken auf — Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). 7.3 Synthetische Bewertung 7.3.1 Grundsätze 99 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho- de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 79). 18/40

100 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos- tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 80 ff.). 7.3.2 Einheitswerte 101 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht, S. 12 ff.). Diese Einheits- kosten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 38, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf- fungspreise dar. 102 Die Verfahrensbeteiligte 1 machte ursprünglich bei zehn Anlagen synthetische Anlagenrestwer- te geltend, welche auf höheren als gemäss Pöyry-Schlussbericht zulässigen Einheitskosten ba- sierten. Diese Einheitswerte wurden im Verfügungsentwurf daher auf die Einheitskosten ge- mäss Pöyry-Schlussbericht gekürzt. 103 Die Verfahrensbeteiligte 1 beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, es seien die Kaufpreise mit dem Abzug des Malus von 20 Prozent zu akzeptieren. Eventualiter sei die synthetische Bewertung gemäss den von ihr in Ziffer 3 der Stellungnahme umschriebenen Be- rechnungen anzuwenden (act. 77). In ihrem am 11. November 2020 nachgereichten Erhe- bungsbogen bildet die Verfahrensbeteiligte 1 die Werte gemäss ihrem Eventualantrag ab (act. 79). Die EICom bezieht sich nachfolgend auf die im aktuellsten Erhebungsbogen (act. 79) angegebenen Werte, welche vom Hauptantrag gemäss Stellungnahme (act. 77) abweichen, als eingereichte Werte. 104 Die Verfahrensbeteiligte 1 setzt bei 25 von 56 synthetisch bewerteten Anlagen Kaufpreise als Einheitskosten ein (act. 79, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012», jeweils Spalte 6). Für die synthetische Bewertung im Übertragungsnetz wer- den grundsätzlich nur Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht akzeptiert. Die EICom hat bei diesen 25 Anlagen in einer Kontrollrechnung eine synthetische Bewertung gestützt auf die Einheitskosten gemäss Pöyry vorgenommen. Die daraus resultierenden Anlagenrestwerte lie- gen höher als die von der Verfahrensbeteiligten 1 als synthetisch bewertet geltend gemachten Anlagenrestwerte. Die EICom akzeptiert Einheitskosten, welche tiefer liegen als die Einheits- kosten gemäss Pöyry-Schlussbericht. Diese Einheitskosten werden jedoch so angepasst, dass sich der von der EICom akzeptierte Abschreibungswert im Referenzzeitraum für die Jahre 2011 und 2012 mit dem StromVG-konformen Index und dem StromVG-konformen individuellen Ab- zug berechnen lassen (Art. 13 Abs. 4 Stromur; ausführlich dazu nachfolgend Rz. 110 ff.). 105 Bei weiteren 15 Anlagen deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 im neusten Erhebungsbogen Ein- heitswerte von Z Franken. Bei den restlichen 16 Anlagen handelt es sich einerseits um die 10 Anlagen, bei welchen die Einheitswerte im Verfügungsentwurf an die Pöyry-Einheitskosten an- gepasst wurden. Andererseits handelt es sich um 6 Anlagen, für welche die Verfahrensbeteilig- te 1 im ursprünglichen Erhebungsbogen (act. 63) zwei oder drei Werte auswies, welche sie je- doch im aktuellsten Erhebungsbogen zu je einer Anlage zusammenfasst, da es sich um Investitionen in dieselbe Anlage handelt. Für diese zu einer Anlage zusammengezogenen Wer- te setzt die Verfahrensbeteiligte 1 Einheitskosten gemäss Pöyry ein. Dadurch wird verhindert, dass für Investitionen, die zu ein und derselben Anlagen gehören, unterschiedliche Einheitskos- ten eingesetzt werden (act. 77, Ziff. 3). Bei diesen 16 Anlagen verwendet die Verfahrensbetei- 19/40

ligte 1 die korrekten Einheitswerte (act. 79, Erhebungsbogen, Register 0a-K hist.-synth. 2011» und « 1 b-K hist.-synth. 2012»). 7.3.3 Index 106 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). 107 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat für die Berechnung der synthetischen Restwerte — bis auf die 16 korrekt bewerteten Anlagen — keinen Index verwendet. Zur Berechnung der Anschaffungsneu- werte vor Abzug verwendet die EICom den Hösple-Index des jeweiligen Jahres. 7.3.4 Individueller Abzug 108 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwen- dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe- rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom

19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.). 109 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor gel- tend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wird auch für die Verfahrensbeteiligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. 7.3.5 Anwendung der synthetischen Methode 110 Die Verfahrensbeteiligte 1 berechnet im angepassten Erhebungsbogen bei 25 von 56 synthe- tisch bewerteten Anlagen die synthetischen Anlagenrestwerte per Ende 2011 und per Ende 2012 abweichend von ihrem mit der Stellungnahme gestellten Antrag (act. 79, vgl. auch Rz. 103) auf Basis der Kaufpreise, die sie um 1.47 Prozent kürzt. 111 Die EICom akzeptiert vorliegend die von der Verfahrensbeteiligten 1 im aktuellsten Erhebungs- bogen geltend gemachten Einheitskosten, sofern diese den Werten gemäss Pöyry- Schlussbericht entsprechen oder tiefer liegen als die im Pöyry-Schlussbericht vorgesehenen Werte (vgl. Rz. 104). Um dies zu überprüfen, hat die EICom die Einheitskosten rückgerechnet. Sie hat dazu ausgehend vom kalkulatorischen Restwert und der Nutzungsdauer den Anschaf- fungsneuwert nach Abzug berechnet. Zu diesem Wert hat sie den individuellen Abzug von 1.47 Prozent wieder hinzugerechnet. Schliesslich wurde die Rückindexierung mit dem Hösple-Index zurückgerechnet. Daraus resultieren die Einheitskosten einer Gesamtanlage. Bei Einheitskos- ten, welche in m2 oder m3 angegeben werden, resultieren die Einheitskosten durch Division mit der gesamten Anzahl m2 oder m3. 20/40

112 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 im neu eingereichten Erhebungsbogen geltend gemachten synthetischen Anschaffungsneuwerte (ANW) entsprechen entweder genau den Werten gemäss der vorstehend beschriebenen Kotrollrechnung der EICom (vgl. Rz. 111) oder liegen tiefer als die von der EICom berechneten Werte. Die ANW nach Abzug von 1.47 Prozent werden deshalb akzeptiert. 7.3.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 113 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B36). 114 Durch die Korrektur der Abschreibung im ersten Jahr (vgl. Rz. 71 ff.) reduzieren sich die anre- chenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf

- Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 16). 7.3.7 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 115 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C36). 116 Durch die Korrektur der Abschreibung im ersten Jahr (vgl. Rz. 71 ff.) reduzieren sich die anre- chenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf

- Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 16). 7.4 Anlagen im Bau 117 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla- genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 118 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 7.5 Grundstücke 119 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 79). 120 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund- buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 21/40

121 Die geltend gemachten Grundstücke weisen keine Auffälligkeiten auf. 7.6 Zahlungen Dritter 122 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus- zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge- rechnet werden. 123 Die Verfahrensbeteiligte 1 gibt an, dass sie jeweils nur die Kosten, die durch die betriebs- oder geschäftsführenden Partner verrechnet wurden, deklariert hat. Welche Beträge bei welchen An- lagen von Dritten bezahlt wurden, sei der Verfahrensbeteiligten 1 nicht bekannt (act. 42, Frage- bogen Antwort 8). Gemäss Angaben der Verfahrensbeteiligten 1 deklariert sie jedoch nur Kos- ten, die ihr selber in Rechnung gestellt wurden. Mit einer solchen direkten Deklaration der Kosten wird sichergestellt, dass keine von Dritten bezahlten Beträge enthalten sind. 8 Regulatorische Anlagenrestwerte 8.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 124 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38). 125 Aus der durch die EICom vorgenommenen Abschreibung von 28 synthetisch bewerteten und 18 historisch bewerteten Anlagen ab dem 1. Juli des Inbetriebnahmejahres (vgl. Rz. 71 ff.) reduzie- ren sich die anrechenbaren regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um ins- gesamt _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). I m1 .~.< .,.... <uMww.w W,..a. Wr+<u< nr.n. rll.wiw ~w.s«err wu ~< ~ M<rx oaww wu .. ~... ewllrhrw neaww rncc .,,..., w~.Nrwr nwnr.a w+ac ~<.~ MwiYwA< naww ..~.. 11MM1<xw ~wMwiln wpnlMv M.wMrw~ w< x<rxb«<Yk n«uwxwt M~we.r Wn.rr <wr< ,..~.~.. M< u<rn. ®,... MM. ~.x.Ma+ XuwM<M ...... wNw maM+ e IYMMre aM

4<Mseyr. Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 126 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C38). 127 Aus der durch die EICom vorgenommenen Abschreibung von 28 synthetisch bewerteten und 18 historisch bewerteten Anlagen ab dem 1. Juli des Inbetriebnahmejahres (vgl. Rz. 71 ff.) reduzie- ren sich die anrechenbaren re ulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um ins- gesamt _ Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). 22/40

HMwwcM R-MxY SYnNM.cM Pe.IwMe ~ I !g E~U I ~ .. .: lg1MMY i10AD ~IIM ilMYw ~~l ~IwYlellM1 Al~ilHl AlIip1111Y1r ~ rR AMAAYW YAIMIIY /ILJ~ MiiiMY AKIIIY~Y AwYAlil gllArlYl AMilllw ~IFA~II .AYtAMrY •IW~ .4Mlr iWWrt IUAYF YIMYMI NIIIf4lyR 1r11nYM WI.IYI41i Awrli. •A. AIIIAMI .. AIPYY NYiYr AIIIIIIY UiAAiAAlll pilAll\ K~~ AAl/APMYY Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten

E. 9.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 128 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö- genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Ar- tikel 13 Absatz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). 129 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC).

E. 9.1.1 Gesuch nach Artikel 31 a Stromur 130 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab- satz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An- lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 131 Nach Artikel 31 a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31 a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 132 Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein.

E. 9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 133 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 134 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.eicom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 23/40

135 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 648). 136 Aus der durch die EICom vorgenommenen Abschreibung von 28 synthetisch bewerteten und 18 historisch bewerteten Anlagen ab dem 1. Juli des Inbetriebnahmejahres (vgl. Rz. 71 ff.) reduzie- ren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2011 um - Franken auf insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). vor 2004 Seit 2004 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk Anrechenbare kalk. AM/chw*sre kalk. Zinskosten 2011 ~ Eingereichte hist. Restw. hist. Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC) NACCI hist. Restwerte WACC hist. Restwerte red. WACC synth. Restw. ins g. LENA Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2011

E. 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 137 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 138 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.eicom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 139 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C48). 140 Aus der durch die EICom vorgenommenen Abschreibung von 28 synthetisch bewerteten und 18 historisch bewerteten Anlagen ab dem 1. Juli des Inbetriebnahmejahres (vgl. Rz. 71 ff.) reduzie- ren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 um - Franken auf insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 6, Spalte 9). Vor 2004 Seit 2004 3.14% 4.14% 4.14% 3.14% 1 2 3 4 5 6 7 8 5

Anrechenbare

Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten 2012 Eingereichte hist. Restw. hilt. Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC ACC hist. Restwerte ACC hist. Restwerte red. WACC nth. Restw, ins g. LENA Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2012 24/40

E. 9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen

E. 9.2.1 Allgemeines 141 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 142 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 143 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der AHK mit Jahresabschreibungen ab.

E. 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 144 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B51). 145 Aus der durch die EICom vorgenommenen Abschreibung von 28 synthetisch bewerteten und 18 historisch bewerteten Anlagen ab dem 1. Juli des Inbetriebnahmejahres (vgl. Rz. 71 ff.) werden die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Abschreibungen insgesamt um Z Franken angepasst. Die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2011 erhö- hen sich auf insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). bal EICom bei EICom bel EICom 2011 efngerolclNe efnperekhte Arrsdenban einpraialMa Aia«*Wltaw Aweablebene Abechroöanqen hisbrische Insoeu« Abschrolumaen Karabbr hiabriwhe Abschrobunau eynlgaöache AbloWmam KonBhbr rinowbcw M"Wdbowa LENA Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011

E. 9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 146 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C51). 147 Aus der durch die EICom vorgenommenen Abschreibung von 28 synthetisch bewerteten und 18 historisch bewerteten Anlagen ab dem 1. Juli des Inbetriebnahmejahres (vgl. Rz. 71 ff.) werden die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Abschreibungen insgesamt um Z Franken angepasst. Die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2012 redu- zieren sich auf insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). 25/40

historische bei EICom bei EICom bei EICom eingereichte 2012 eisgereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen hbrinrische historische synthetische synthetische Abschreibungen Ingafreant Abschreibungen Korrektur Abschreibungen Abschreibungen Korr*Wr Abschreibungen ins e_sam_t_ LENA Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012

E. 10 Anlaufkosten

E. 10.1 Allgemeines 148 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 149 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 150 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4).

E. 10.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 151 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist im Erhebungsbogen unter der Anlagebezeichnung «Grün- dungskosten» AHK in der Höhe von _ Franken aus. Sie macht jedoch weder Abschrei- bungen, noch Zinsen noch einen Restwert geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register « 1 a-K hist.-synth. 2011 »). 152 Die EICom schliesst aus dem Text «separate Verrechnung» im Bemerkungsfeld zur Position «Gründungskosten», dass die Verfahrensbeteiligte 1 mit den im Verfügungsentwurf separat ausgewiesenen Anlaufkosten einverstanden ist und nimmt gegenüber dem Verfügungsentwurf keine Anpassung vor. 153 Basierend auf den in der Tarifverfügung 2012 verfügten Anlaufkosten (Tarifverfügung 2012, Ta- belle 5) sind für das Tarifjahr 2011 - Franken Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibun- en und Zinsen) anrechenbar. Der Restwert der Anlaufkosten per 31. Dezember 2011 beträgt Franken (vgl. Tabelle 8A, Spalte 3). 1 2 3 4 5 6 7 kumulierte Anlaufkosten kumulierte 2011 gemäss Abschreibungen anrechenbare anrechenbare als KapihaWosten insgesamt Verrtigungvom auf Anlaufkosten Restwert der kalkulatorische Abschreibungen anrechenbare anrechenbare 12.3.2012 5 von spalte 1 Anlaufkosten Zinsen 115 von Spalte 1 Anlaufkosten Anlaufkosten LENA Tabelle 8A Anrechenbare Anlaufkosten für das Tarifjahr 2011 26140

E. 10.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 154 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist im Erhebungsbogen unter der Anlagebezeichnung «Grün- dungskosten» AHK in der Höhe von _ Franken aus. Sie macht jedoch weder Abschrei- bungen, noch Zinsen noch einen Restwert geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «1 b-K hist.-synth. 2012»). 155 Die EICom schliesst aus dem Text «separate Verrechnung» im Bemerkungsfeld zur Position «Gründungskosten», dass die Verfahrensbeteiligte 1 mit den im Verfügungsentwurf separat ausgewiesenen Anlaufkosten einverstanden ist und nimmt gegenüber dem Verfügungsentwurf keine Anpassung vor. 156 Basierend auf den in der Tarifverfügun 2012 verfügten Anlaufkosten (Tarifverfügung 2012, Ta- belle 5) sind für das Tarifjahr 2012 Franken Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibun- gen und Zinsen) anrechenbar. Der Restwert der Anlaufkosten per 31. Dezember 2012 beträgt

- Franken (vgl. Tabelle 8B, Spalte 3). 2 3 5 6 kumulierte Anlaufkosten kumulierte 2012 gemäss Abschreibungen anrechenbare anrechenbare als Kapitalkosten insgesamt Verfügung vom auf Anlaufkosten Restwert der kalkulatorische Abschreibungen anrechenbare anrechenbare 12.3.2012 415 von S alte 1 Anlaufkosten Zinsen 115 von Spalte 1 Anlaufkosten Anlaufkosten LENA Tabelle 8B Anrechenbare Anlaufkosten für das Tarifjahr 2012

E. 11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen

E. 11.1 Grundsätze 157 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 158 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt. 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 27/40

159 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 160 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211-

E. 11.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 163 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von Z Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B62). 164 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat im aktuellsten Erhebungsbogen die von ihr im Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1 b-K hist.-synth. 2012» vorgenommenen Anpassungen im Zusammen- hang mit der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 101 ff. und 110 ff.) nicht auf die Berechnung des NUV übertragen (act. 79, Erhebungsbogen, Register «3-NUV 2011-2012»). 165 Aufgrund der Anpassungen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 128 ff.), den kalkulatori- schen Abschreibungen (vgl. Rz. 141 ff.) und der separaten Berücksichtigung der Anlaufkosten (vgl. Rz. 148 ff.) korrigiert die EICom die anrechenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezember 2011 auf - Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 11). 28140

5 fi 7 B 9 10 11 b

YTaWkM2! YnYNryMh iwM 2011 br EM.am VaIYMuq MiqsachLxlk abqkeaclrrl Abkkblalrqrl. AmchwEYr dtpwafdMeNW- wngwnb- Mpwnrm0y2n a-ehxlWm DectmgadMemnzen Dackungetli0eranzen VakAM . amaOWMrw 2IIMkMkn LENA Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011

E. 11.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 166 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von 0 Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). 167 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat im aktuellsten Erhebungsbogen die von ihr im Register «1a-K hist.-synth. 2011» und 0 b-K hist.-synth. 2012» vorgenommenen Anpassungen im Zusammen- hang mit der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 101 ff. und 110 ff.) nicht auf die Berechnung des NUV übertragen (act. 79, Erhebungsbogen, Register «3-NUV 2011-2012»). 168 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (vgl. Rz. 158). Die in die Tarife 2012 eingerech- neten Drittel der Überdeckungen 2009 und 2010 wirken sich kostenmindernd aus (in Tabelle 10 mit Minusposition dargestellt). Aufgrund der Anpassungen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 128 ff.), den kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 141 ff.) und der separaten Berück- sichtigung der Anlaufkosten (vgl. Rz. 148 ff.) korrigiert die EICom die anrechenbaren NUV- Zinsen per 31. Dezember 2012 auf - Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 11). 9Mrob.koslM+ kTad12012 Intarit2012 VeranaunpAV+ Toll 2012 WIEICOm '~ Vuilwrq 1 *pneMalk Mnpemchnkt AWchntibun0kn. AnmchenWm kbqkmichte NUV-'; an-henbkm AnlOrromtlOkn amechknbrr I DooWsledftwon CaetmOktlëtmmw VOnUH amkNbu6ersk Zmakoatn LENA Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 12.1 Grundsätze 169 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 170 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von — Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 1370). 171 Aufgrund der Berücksichtigung des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 66) sowie der Anpassungen bei den Kapitalkosten (vgl. Rz. 128 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf insgesamt — Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 6). 29/40

Berechnung EICom 1 2 3 4 5 6 2011 Eingereichte Anrechenbare 1 Kosten total Betriebskosten Abachreibun en Verzinsun Anlaufkosten Netrkosten ins . LENA Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 172 Die Verfahrensbeteili te 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C70). 173 Aufgrund der Berücksichtigung des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 66) sowie der Anpassungen bei den Kapitalkosten (vgl. Rz. 128 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per 31. Dezember 2012 um - Franken auf insgesamt

- Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 6). Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen 13.1 Allgemeines 174 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1

Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209, Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 175 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (vgl. Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 30/40

E. 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4, ANDRE SPIELMANN, in. Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 161 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011

und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011, Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012, Rz. 152 ff.). 162 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 134 und 138) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9).

E. 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1, Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 176 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011

und 2012 ausbezahlt hat. 177 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 12 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 178 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zel- le B20). Die Verfahrensbeteiligten nehmen keine Stellung zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen (act. 77). Im aktuellsten Erhebungsbogen wurden die von der Verfahrensbeteiligten 1 im Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012» vorgenommenen Anpassungen im Zusammenhang mit der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 101 ff. und 110 ff.) nicht auf die Berechnung der Deckungsdifferenzen übertragen (act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012»). 179 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 einzig die in der Tarifverfügung 2011 verfügten Betriebskosten von _ Franken als «Erträge aus Netznutzungsentgelten ON» (act. 53, Beilage 2; act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B6). Als Erlöse weist sie sodann weitere Erträge des Übertragungsnetzes in der Höhe von _ Franken aus. Zusätzlich macht sie provisorische Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 für die Betriebs- kosten in der Höhe von _ Franken sowie provisorisch berechnete Kapitalkosten in der Hö- he von _ Franken zuzüglich Zinsen in der Höhe von - Franken als Erlöse geltend (act. 53, Beilage 2; act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012»; vgl. auch nachfol- gend Tabelle 13). 180 Die für die regulatorische Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berück- sichtigenden Erlöse ergeben sich aus den von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten an- rechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8), wel- che die Gesuchstellerin im Jahr 2011 ausbezahlt hat (act. 52, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). Die eingereichten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in der Höhe von _ Franken werden direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 68 sowie Tabelle 13). Dies ergibt anrechenbare Erlöse für das Jahr 2011 von - Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 13). 181 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 zu den Erlösen 2011 hinzugerechneten provisorischen De- ckungsdifferenzen sowie die Zinsen für provisorische Deckungsdifferenzen werden bei der Be- rechnung der Deckungsdifferenzen 2011 von der EICom nicht berücksichtigt. Die provisori- schen Deckungsdifferenzen 2011 wurden in der im Jahr 2013 im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin ausbezahlten Entschädigung berücksichtigt. 31/40

Sie werden über die «Auszahlung von Swissgrid» gemäss nachfolgender Tabelle 15 berück- sichtigt. 182 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten be- tragen - Franken (vgl. Rz. 171; Tabelle 11, Spalte 6 und Tabelle 13). 183 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt - Franken (vgl. Rz. 180 und Tabelle 13). 184 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 13). Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 185 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von - Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zel- le C20). Die Verfahrensbeteiligten nehmen keine Stellung zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen (act. 77). Im aktuellsten Erhebungsbogen wurden die von der Verfahrensbeteiligten 1 im Register 0a-K hist.-synth. 2011» und 0b-K hist.-synth. 2012» vorgenommenen Anpassungen im Zusammenhang mit der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 101 ff. und 110 ff.) nicht auf die Berechnung der Deckungsdifferenzen übertragen (act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012»). 186 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 einzig die in der Tarifverfügung 2012 verfügten Betriebskosten von _ Franken als «Erträge aus Netznutzungsentgelten ON» d

d. Als Erlöse weist sie sodann weitere Erträge des Ubertragungsnetzes in der Höhe von Franken aus. Zusätzlich macht sie die provisorischen Deckungsdifferenzen des Tarifjah- res 2012 für die Betriebskosten in der Höhe von _ Franken sowie provisorisch berechne- te Kapitalkosten in der Höhe von _ Franken als Erlöse geltend (act. 53, Beilage 2; act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012»; Tabelle 14). 187 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Er- löse ergeben sich aus den von der EICom mit Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken, welche die Gesuchstellerin im Jahr 2012 auch aus- 32/40

bezahlt hat (act. 52, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, verzinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfü- gung 2012, Tabelle 8). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Überdeckung 2009 in der Höhe von _ Franken und ein Drittel der Überdeckung 2010 in der Höhe von - Franken zu den Erlösen hinzugezählt (v I. Tabelle 14). Die eingereichten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in der Höhe von Franken werden direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 70 sowie Tabelle 14). 188 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 zu den Erlösen 2012 hinzugerechneten provisorischen De- ckungsdifferenzen werden bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 von der EICom nicht berücksichtigt. Die provisorischen Deckungsdifferenzen 2012 wurden in der im Jahr 2013 im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin ausbezahlten Entschädigung berücksichtigt. Sie sind in der «Auszahlung von Swissgrid» gemäss Tabelle 15 enthalten. 189 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 14). 190 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten be- tragen - Franken (vgl. Rz. 173; Tabelle 12, Spalte 6 und Tabelle 14). 191 Die regulatorischen Erlöse nach Herausrechnung je eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anre- chenbare Unterdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 14). Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 14.1 Auszahlung 192 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die EICom verfügte Deckungsdiffe- renzsaldo inkl. Verzinsung nicht von der Verfahrensbeteiligte 1 zu bezahlen ist, sondern direkt 33/40

von der Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden kön- ne (act. 76). 193 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie und die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte

2) als frühere Muttergesellschaft der ursprünglichen Verfahrensbeteiligten 1 hätten im Sachein- lagevertrag vereinbart, dass, sofern die Verfahrensbeteiligte 2 oder die Verfahrensbeteiligte 1

gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könnten, die Gesuchstellerin die entsprechende Differenz an die Sach- einlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) weiterleite. Hintergrund dieser Vereinbarung sei, dass die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) die wirtschaftlich Berechtigte sei. Die Netzgesellschaft sei mittlerweile mit der Gesuchstellerin fusioniert worden und die noch bestehende Verfahrens- beteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft, an der die Gesuchstellerin 100 Prozent der Aktien halte (act. 76). 194 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen LENA Lonza Energie Netz AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 32). Gemäss der Gesuch- stellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag ver- einbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbe- teiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbe- teiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 195 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen vertraglich anders festzulegen. Entsprechende Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 196 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Schuldnerin der im vorliegenden Verfah- ren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 14.2 Verzinsung 197 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 713). Dabei wurden Un- terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens- beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 187). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif- verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21). 34/40

198 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 199 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 23. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 200 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 51 und 52). In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Ge- suchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurde insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von _ Franken berücksichtigt (act. 52, Excel-Tabelle). 201 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht geltend, es sei im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 eine provisorische Unterdeckung von insgesamt _ Franken für die 2/3 der Deckungsdifferen- zen 2009 und 2010 sowie die provisorischen Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berücksich- tigt worden (act. 53, Beilage 2). Gemäss Gesuchstellerin wurden jedoch _ Franken in der im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschä- digung berücksichtigt (act. 51 und 52, Excel-Tabelle). Die EICom stützt sich für die weiteren Be- rechnungen auf die Unterdeckung gemäss Gesuchstellerin in der Höhe von _ Franken,

welche zu Gunsten der Verfahrensbeteiligten 2 in der Bewertungsanpassung 1 berücksichtigt wurde. 202 Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligte 2 aus. Dadurch entsteht eine Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 vor Verzinsung 2013 in der Höhe von _ Franken (2/3 Überdeckung 2009 in Höhe von _ Franken inkl. Zinsen plus 2/3 Überde- ckung 2010 in Höhe von _ Franken inkl. Zinsen abzüglich der vorliegend verfügten Unter- deckung 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt Franken zuzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 in der Höhe von Franken; vgl. Tabelle 15). 203 Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungs- differenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom

12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Gesuchstellerin. 35/40

Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 204 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati- on für das übernächste Geschäftsjahr. 205 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor- liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin zu leistende Verzinsung der De- ckungsdifferenzen _ Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Dif- ferenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten 1 zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden soll- te, reduziert sich das Total der kalkulatorischen Zinsen gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berech- nung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). Es kommt zu einer Reduktion des von der Überdeckung abzuziehenden Zinses, da dem bis Ende 2012 aufgelaufenen Zins auf der per Ende 2012 vorliegenden Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 eine geringere Verzinsung der ab Ende 2013 vorliegenden Überdeckung gegenübersteht. 206 Die aufgelaufene und durch die Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 zu bezahlende Verzinsung bis zum 31. Dezember 2019 in der Höhe von _ Franken führt zu einer Verrin- gerung der gesamten Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1. Die Überdeckung per Ende 2013 vor Verzinsung im Jahr 2013 in der Höhe von

(vgl. Rz. 202) reduziert sich aufgrund der Zinsen auf den Deckungsdifferenzen AßFranken Franken per 31. Dezember 2019 (vgl. Tabelle 15). 207 Diese Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 208 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem De- ckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Ergän- zung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 76). 209 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 8 ausgewiesen. 36/40

15 Stellungnahme des Preisüberwachers 210 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 70). Mit Schreiben vom 2. November 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 73). 211 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 73). 16 Gebühren 212 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 213 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Fran- ken), Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge- bühr von _ Franken.

214 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 37/40

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznu der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die LENA Lonza Energie Netz AG tzun y Franken. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzun der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die LENA Lonza Energie Netz AG g Franken. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der LENA Lonza Energie Netz AG betragen — Franken.

4. Der Restwert der regulatorisch anrechenbaren Anlaufkosten per 31. Dezember 2012 der LENA Lonza Energie Netz AG beträgt - Franken. 5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die LENA Lonza Energie Netz AG _ Franken (Unterdeckung). 6. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die LENA Lonza Energie Netz AG _ Franken (Unterdeckung). 7. Der durch die LENA Lonza Energie Netz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdif- ferenzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) _ Franken.

B. Der zugunsten der LENA Lonza Energie Netz AG aufgelaufene Zins bis zum 31. Dezember 2019 beträgt _ Franken und führt zu einer Verminderung des Deckungsdifferenzsaldos gemäss Dispositivziffer 7. Der durch die LENA Lonza Energie Netz AG an die Swiss rid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 Fran- ken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entspre- chend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 7 und 8 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 10. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 11. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 12. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der LENA Lonza Energie Netz AG und der EnAlpin AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 38/40

Bern, 12.01.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- LENA Lonza Energie Netz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp Beilagen:

- Tabellen Kopie:

- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 39/40

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG) Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 40/40

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

© Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Referenz/Aktenzeichen: 25-00119 Bern, 12.01.2021 VERFÜGUNG

der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin) und LENA Lonza Energie Netz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Verfahrensbeteiligte 1) EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1 b, 3930 Visp (Verfahrensbeteiligte 2) (zusammen: Verfahrensbeteiligte) betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch EICom-D-723B3401/20 www.elcom.admin.ch

Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt ............................................................................................................................... 4 IIErwägungen .............................................................................................................................. 7 1 Zuständigkeit ............................................................................................................................ 7 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse ........................................................... 7 2.1 Parteien ...................................................................................................................................... 7 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 8 2.3 Geschäftsgeheimnisse ............................................................................................................... 9 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand ........................................................................... 9 4 Massgebliches Recht ............................................................................................................. 12 5 Ist-Werte .................................................................................................................................. 12 6 Betriebskosten ........................................................................................................................12 6.1 Allgemeines .............................................................................................................................. 12 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................................ 13 6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012.. .......................................................... ... . .... . ......... . . ... ..... 13 7 Anlagenwerte ..........................................................................................................................14 7.1 Abschreibung im ersten Jahr.. .............. ». ...... . ... . ............... ». . ..................................................... 14 7.2 Historische Bewertung .............................................................................................................. 15 7.2.1 Grundsätze ............................................................................................................................... 15 7.2.2 Nutzungsdauern ....................................................................................................................... 16 7.2.3 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 .................................................. 18 7.2.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 .................................................. 18 7.3 Synthetische Bewertung ........................................................................................................... 18 7.3.1 Grundsätze ............................................................................................................................... 18 7.3.2 Einheitswerte ............................................................................................................................19 7.3.3 Index ......................................................................................................................................... 20 7.3.4 Individueller Abzug ................................................................................................................... 20 7.3.5 Anwendung der synthetischen Methode .................................................................................. 20 7.3.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 ............................................... 21 7.3.7 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 ............................................... 21 7.4 Anlagen im Bau ........................................................................................................................ 21 7.5 Grundstücke ............................................................................................................................. 21 7.6 Zahlungen Dritter ...................................................................................................................... 22 8 Regulatorische Anlagenrestwerte ........................................................................................ 22 8.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 ...................................................... 22 8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 ...................................................... 22 9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten ........................................................................................... 23 9.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen ................................................................... 23 9.1.1 Gesuch nach Artikel 31a StromW ........................................................................................... 23 9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 ........................................................................... 23 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 ........................................................................... 24 9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen .................................................... 25 9.2.1 Allgemeines .............................................................................................................................. 25 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 ............................................................ 25 9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 ............................................................ 25 10 Anlaufkosten ...........................................................................................................................26 10.1 Allgemeines .............................................................................................................................. 26 10.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 ................................................................... 26 2/40

10.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 ................................................................... 27 11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen ...................................................................... 27 11.1 Grundsätze ............................................................................................................................... 27 11.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 ............................................................................ 28 11.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 ............................................................................ 29 12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt ................................................ 29 12.1 Grundsätze ............................................................................................................................... 29 12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011.. ..................................... ... ... . .......................... 29 12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................ 30 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen ................................................................................ 30 13.1 Allgemeines .............................................................................................................................. 30 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 .............................................................................. 31 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 .............................................................................. 32 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen ..................................................... 33 14.1 Auszahlung ...............................................................................................................................33 14.2 Verzinsung ................................................................................................................................34 15 Stellungnahme des Preisüberwachers ................................................................................ 37 16 Gebühren .................................................................................................................................37 Entscheid................................................................................................................................. 38 IV Rechtsmittelbelehrung ...........................................................................................................40 3/40

Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 12). 2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt. 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 13 und 14). 3 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 16). B. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so- wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 21). 5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 23 und 24). 6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 26). C. 7 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 17, 17a, 27 und 27a). 8 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den 4/40

Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 20 und 30). Q 9 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Obertragungsnetzeigentümerin (ONE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 31-33). ~

10 Mit E-Mail vom 2. September 2019 sowie vom 16. September 2019 wurden der Verfahrensbe- teiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 37 und 38). 11 Mit E-Mail vom 23. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum

18. Oktober 2019 erstreckt (act. 39). 12 Mit E-Mail vom 17. Oktober 2019 ersuchte die Verfahrensbeteiligte 1 um eine weitere Frister- streckung. Die Frist wurde bis zum 31. Oktober 2019 erstreckt (act. 41). 13 Mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe- bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 42). 14 Mit Schreiben vom 11. November 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzli- che Fragen zu beantworten (act. 43). Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 25. November 2019 (act. 44). F. 15 Mit Schreiben vom 21. April 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1

eingeladen, weitere Fragen zu beantworten (act. 47 und 48). Die Antworten wurden mit Einga- ben vom 12. Mai 2020 (act. 51 und 52) sowie vom 15. Mai 2020 (act. 53) eingereicht. 16 Mit E-Mail-Verkehr vom 4. und 5. Juni 2020 (act. 54) sowie vom 18. und 19. Juni 2020 (act. 55) wurden weitere spezifische Fragen mit der Verfahrensbeteiligten 1 geklärt. 17 Mit E-Mail vom 25. Juni 2020 teilte die Verfahrensbeteiligte 1 der EICom mit, dass sie noch An- passungen am Erhebungsbogen vornehmen werde (act. 56). Mit E-Mail vom 30. Juni 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 einen korrigierten Erhebungsbogen ein (act. 58). 18 Mit E-Mail vom 2. September 2020 forderte die EICom die Verfahrensbeteiligte 1 auf, ihre Nut- zungsdauern zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen (act. 62). Mit E-Mail vom 9. September 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 einen korrigierten Erhebungsbogen ein (act. 63). 5/40

G. 19 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde den Verfahrensparteien und der Preisüberwachung ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 69 und 70). 20 Am 23. Oktober 2020 fand eine Besprechung des FS EICom mit den Verfahrensbeteiligten statt, mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 71). 21 Mit Schreiben vom 2. November 2020 (Posteingang: 29. Oktober 2020) nahm die Preisüberwa- chung Stellung zum Verfügungsentwurf vom 12. Oktober 2020 (act. 73). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 zugestellt (act. 74 und 75). 22 Mit Eingabe vom 9. November 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein und be- antragt, die Anlaufkosten mit dazugehörigem Restwert per 31. Dezember 2012 seien in einer separaten Dispositiv-Ziffer auszuweisen. Zudem beantragt sie, dass die EICom im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Weiter beantragt sie, die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die EICom verfügte Deckungsdifferenzsaldo inkl. Verzinsung nicht von der Verfahrensbeteiligten 1 zu bezahlen sei, sondern direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge. Die Gesuchstellerin ersucht die EICom ausserdem darum, ihr mit der Zustellung der de- finitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 76). 23 Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme ein und beantragen bezüglich der im Verfügungsentwurf bei gewissen Anlagen vorgenommenen Abschreibung im Jahr der Inbetriebnahme, das Datum der Inbetriebnahme auf das Ende des jeweiligen Jahres festzulegen und die entsprechenden Abschreibungen per 1. Januar des Folgejahres zu berücksichtigen. Zudem beantragen sie, die Kaufpreise mit dem Abzug des Ma- lus von 20 Prozent als synthetische Bewertung analog dem Tarifverfahren 2012 zu akzeptieren. Eventualiter sei auch bei den von der EICom im Verfügungsentwurf nicht reduzierten Anla- gerestwerten der Malus von 20 Prozent auf 1.47 Prozent zu reduzieren. Ausserdem seien die Anlaufkosten, welche per 31. Dezember 2012 nicht im regulatorisch anrechenbaren Anlagen- restwert berücksichtig sind, im Dispositiv separat aufzuführen (act. 77). 24 Mit E-Mail vom 13. November 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 einen überarbeiteten Er- hebungsbogen ein (act. 79). U 25 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 6/40

II Erwägungen 1 Zuständigkeit 26 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 27 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom

14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 28 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. 29 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4). 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse 2.1 Parteien 30 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 31 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 32 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundes- verwaltungsgericht und Bundesgericht waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Ver- fahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche LENA Lonza Energie Netz AG exis- tiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in LENA NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft LENA Lonza Energie Netz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten LENA Lonza Energie Netz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen LENA Lonza Energie Netz AG auf Aner- kennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen so- wie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der LENA NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche LENA Lonza Energie Netz AG unterging (Ur- 7/40

teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013, E. 1.3.1). Die Überfüh- rung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Partei- wechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Um- wandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft LENA Lonza Energie Netz AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterfüh- ren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013, E. 1.3.2 f.). 33 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen LENA Lonza Energie Netz AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und vor Bundesgericht als Partei beteiligt. Im vorliegenden Ver- fahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ih- ren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Par- teistellung nach Artikel 6 VwVG. 34 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur- sprünglichen LENA Lonza Energie Netz AG ebenfalls Parteistellung. 2.2 Rechtliches Gehör 35 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellungnah- me unterbreitet (act. 69). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtli- che Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 36 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 76). 37 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig - was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Er- hebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erho- ben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts- abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 38 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung si4o

und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 39 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 40 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 31 und 32). 41 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 42 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016). 43 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 50 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 44 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt. 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 9/40

45 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1

und 2). 46 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 47 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+I zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 48 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+I erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 50) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 49 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ÜNE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 50 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Ober- 10/40

nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal», Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 51 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per

31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. 52 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 43) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 53 Alle ehemaligen ONE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einer anderen ehemaligen ONE übertragen haben. 54 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kapitel 13). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs- verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 55 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011

und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 56 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 48). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 57 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt keine Asset Deal-Verfügung vor. 11/40

4 Massgebliches Recht 58 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 59 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung. 5 Ist-Werte 60 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 61 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). 62 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 6 Betriebskosten 6.1 Allgemeines 63 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 64 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 12/40

1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1

StromVG). 65 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 61). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, d.h. allfällige Erträge aus interner Ver- rechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträ- ge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). 66 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 und K37) in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die EICom daher nicht auf die im Register Ober- sicht des Erhebungsbogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 abzüglich Zelle D17 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 abzüglich K17 für das Jahr 2012) des Erhebungsbogens. 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 67 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). 68 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 haben sich aecienüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten um Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist gemäss Aussage der Verfahrensbeteiligten 1 auf ex- terne Beratungsaufwände für die Überführung der Übertragungsnetzanlagen auf die Gesuchstellerin zurückzuführen (act. 44). Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. De- zember 2011 in der Höhe von _ Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 1, Spalte 11). 1 2 3 4 5 / B 1 9 10

Eingerekhter Eingereichter Material und Eingereichter Aufwand 1811 Warenaufwand Aufwand aus Abgaben und Eingeeichter Eingereichte Total bei EICom Abz.glich Total sowie Eingemichter imemer Leistungrn an sonstiger ausserordentliche Eingeroichte eingereichte emgerekhte anrechenbaro Fremdkiatun en Pemonelaufwand Venechnun Gemeinwesen Auterend Aufwlnde steuern Betriebskosten wedere Elleee Konsktur EICom BetdaDakosUn LENA Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 69 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von - Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). 70 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich gegenüber der ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan-Betriebskosten um _ Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist gemäss Aussage der Verfahrensbeteiligten 1 auf ex- terne Beratungsaufwände für die Überführung, Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Tarifverfügung 2012 sowie Kosten im Zusammenhang mit der Post-Closing Due Dili- gence zurückzuführen (act. 44). Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von - Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 2, Spalte 11). gar Eln ..Icmr Materw. und Eingrelchtr Aufwand 1011 Wranaufwand Aufwend aua Abgeben und Eingereichter Eingereichte T¢W W Er. Abe09gch 7otr1 sowie Eingereicht« intern« Leistungen an .— ger aueaarordentliche Eingereicht. e1n0erekhte eingreichte enrechenb— Fromdleistun en Personalaufwand V-.e hnung Gemeinwesen Autwand Aufwinde steuern Bat i.bskosten weitere Edbse Korrektur EICom EW.bako.t« LENA Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 13/40

7 Anlagenwerte 7.1 Abschreibung im ersten Jahr 71 Um den regulatorischen Restwert zu berechnen, sind sämtliche Anlagen über die Nutzungs- dauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromVV ab dem Jahr der Inbetriebnahme abzuschreiben (vgl. Rz. 83 ff.; Verfügung der EICom 25-00019 [alt: 928-13-011] und 25-00038, vom 18. Sep- tember 2014, Rz. 42). 72 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei 28 synthetisch bewerteten und bei 18 historisch bewerteten Anlagen (Anlagen in Zeilennummer 2, 5, 6, 10, 14, 17, 21, 31 bis und mit 46, 49, 51 bis und mit 54, 58 bis und mit 62, 65 bis und mit 75, 79 und 80) nicht ab dem eingereichten Inbetriebnah- medatum abgeschrieben. Gemäss Praxis der EICom werden Anlagen ab Inbetriebnahmedatum abgeschrieben. Die EICom korrigierte die Abschreibungen im Verfügungsentwurf entsprechend. 73 Die Verfahrensbeteiligte 1 hält in ihrer Stellungnahme fest, dass die Investitionskosten der ge- nannten Anlagen jeweils durch den geschäfts- und betriebsführenden Partner auf Ende eines Geschäftsjahres anteilsmässig an die Verfahrensbeteiligte 1 weiterverrechnet worden seien. Fi- nanziell seien diese Kosten beim jeweiligen Jahresabschluss aktiviert und ab dem Januar des Folgejahrs abschrieben worden. Genauere Inbetriebnahmedaten seien der Verfahrensbeteilig- ten 1 nicht bekannt. Nach Ansicht der Verfahrensbeteiligten 1 sei es nicht zulässig, eine Anlage für das gesamte Jahr, in welche es zu einem Anlagenzugang kam, abzuschreiben, obwohl die Anlage erst im Verlauf oder zum Ende des Jahrs in Betrieb genommen worden sei (act. 77). 74 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminie- rungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachge- rechte Nutzungsdauern fest. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry- Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend Pöyry-Schlussbericht, S. 15; act. 59) getan (nachfolgend Rz. 83 ff.). Dem Pöyry-Schlussbericht sind keine Vorgaben für den Beginn der Abschreibungen zu entnehmen, falls bei einer Anlage einzig das Inbetriebnahmejahr bekannt ist. Aus diesem Grund kommt für die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Anlage abzuschreiben ist, die Praxis der EICom zur Anwendung (vgl. Rz. 71). 75 Das Stromversorgungsrecht äussert sich nicht zur Frage, ab wann eine Anlage, bei welcher nur das Zugangsjahr bekannt ist, abgeschrieben werden muss. Artikel 13 Absatz 2 StromVV sieht vor, dass sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nut- zungsdauer auf den Restwert null berechnen. Ausgehend vom Grundsatz der linearen Ab- schreibung verlangt die EICom, dass Anlagen bereits ab dem Jahr der Inbetriebnahme abge- schrieben werden. Die Linearität der Abschreibung bei Anlagen, für welche nur das Zugangsjahr bekannt ist, ist sowohl mit einer ganzjährigen als auch einer halbjährigen Ab- schreibung im ersten Jahr gewahrt. Zudem spielt es auf die gesamte Lebensdauer einer Anlage gesehen keine Rolle, ob im ersten Jahr und im letzten Jahr je sechs Monate abgeschrieben werden, oder ob die Anlage bereits im ersten Jahr voll abgeschrieben wird und dann um sechs Monate früher auf null abgeschrieben ist als im ersten Fall. 76 Die EICom nimmt damit gestützt auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf bei Anlagen der Verfahrensbeteiligten 1, bei welchen nur das Zugangsjahr bekannt ist, im Jahr der Inbetriebnahme nur eine halbe Jahresabschrei- bung vor. Eine halbe Jahresabschreibung im Inbetriebnahmejahr entspricht der Fiktion, dass die Anlage am 1. Juli in Betrieb genommen wurde. 14/40

77 Die EICom hat die Abschreibungen im Referenzzeitraum sowie die kalkulatorischen Anlagen- restwerte entsprechend korrigiert. Diese Korrektur führt im Jahr 2011 zu einer Erhöhung der an- rechenbaren historischen Abschreibun en um M Franken sowie zu einer Reduktion der anre- chenbaren historischen Zinsen um Franken, zu einer Reduktion der anrechenbaren synthetischen Zinsen um ■ Franken, zu einer Reduktion der anrechenbaren historischen An- lagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um insgesamt _ Franken und zu einer Reduktion der anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Fran- ken. Für das Jahr 2012 erhöhen sich die anrechenbaren historischen Abschreibungen um Z Franken, die anrechenbaren historischen Zinsen reduzieren sich um - Franken, die anre- chenbaren synthetischen Zinsen reduzieren sich um Z Franken, die anrechenbaren histori- schen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 reduzieren sich um _ Franken und die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 reduzieren sich um

- Franken.

78 Durch die Festsetzung des Inbetriebnahmedatums auf den 1. Juli des jeweiligen Jahres errei- chen fünf synthetisch bewertete Anlagen per 30. Juni 2012 ihr Lebensende (Anlagennummer «20AN0069», «20AN0072», «20AN0075», «20AN0078» und «20AN0082»). Dadurch werden diese Anlagen im Jahr 2012 nicht mehr über das volle Jahr abgeschrieben, sondern nur noch über das halbe Jahr. Die kalkulatorischen Abschreibungen des Jahres 2012 reduzieren sich bei jeder dieser fünf Anlagen um jeweils die Hälfte gegenüber der Eingabe der Verfahrensbeteilig- ten 1 und insgesamt um ■ Franken. 7.2 Historische Bewertung 7.2.1 Grundsätze 79 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungs- gesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaf- fungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungs- methode nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 80 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti- schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge- richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un- terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein- schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be- werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). 81 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. 15/40

82 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 Stromur prä- zisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, wel- che im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 11 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ur- sprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Mutterge- sellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). 7.2.2 Nutzungsdauern 83 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lagenteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 84 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri- sche Übertragungsnetz per 31. Dezember 2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG ver- fassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetz- anlagen festgelegt (act. 59, S. 15). 85 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra- gungsnetzanlagen (act. 38, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la- gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. 86 Die EICom hat in der Vergangenheit Pöyry-Nutzungsdauern +/- 5 Jahre akzeptiert. Die verfüg- ten Nutzungsdauern der historisch bewerteten Anlagen der Verfahrensbeteiligten 1 lagen gröss- tenteils in diesem zulässigen Bereich, weshalb eine Anpassung an die genauen Nutzungsdau- ern gemäss Pöyry-Schlussbericht nicht notwendig ist. Die Verfahrensbeteiligte 1 erklärte sich auf Nachfrage der EICom einverstanden damit, die ursprünglich verfügten Nutzungsdauern zu verwenden und reichte einen korrigierten Erhebungsbogen ein (act. 62 und 63). Dies ermöglicht es, für Anlagen, die Pöyry-Nutzungsdauern im Bereich +/- 5 Jahre aufweisen, die vorliegend verfügten Restwerte per Ende 2011 und per Ende 2012 vom AHK aus direkt zu berechnen. 87 Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet im Erhebungsbogen die Nutzungsdauern gemäss Pöyry- Schlussbericht (act. 79). Dies stellt bei den sieben Anlagen mit Anlagennummer «20AN0043 — 20AN0067», «20AN0123», «20AN0125», «20AN0128», «20AN0129», «20AN0131» und «20AN0132» sowie bei den zwei Anlagen in Zeilennummer 66 und 67 eine Anpassung der Nut- zungsdauern im Vergleich zu den mit Tarifverfügung 2011 und 2012 verfügten Nutzungsdauern dar. Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt diese Anlagen daher vorliegend ab den in der Tarifver- fügung 2012 verfügten Anlagenrestwerten per 31. Dezember 2010 über die angepasste Restle- bensdauer ab. 88 Die Verfahrensbeteiligte 1 wies im ersten eingereichten Erhebungsbogen für die Anlage UW Creux-de-Chippis als Inbetriebnahmedatum keine schlüssige Jahreszahl aus. Auf Nachfrage der EICom stellte sich heraus, dass es sich um zwei Anlagen handelt. Die Verfahrensbeteiligte 16/40

1 hat die Investitionen betreffend dem UW Creux-de-Chippis in der Folge gesondert dargestellt (act. 47; act. 53 und act. 79, Erhebungsbogen, «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012» Zeilen-Nr. 66, Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 von _ Franken und Zeilen- Nr. 67, Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 von _ Franken). Die Verfahrensbeteiligte 1 erklärt in den Bemerkungen, dass die Abschreibungen vom Restwert per 31. Dezember 2010 berechnet wurden. 89 Die beiden Anlagen (Zeilennummern 66 und 67) weisen unterschiedliche Nutzungsdauern auf. Für die ungeteilte Anlage UW Creux-de-Chippis liegt per 31. Dezember 2010 ein rechtskräftig verfügter Ist-Wert vor. Ab dem Tarifjahr 2011 sind die beiden nun getrennt ausgewiesenen An- lagen ab dem Restwert per Ende 2010 über die vorliegend neu separat ausgewiesenen Nut- zungsdauern abzuschreiben. Dadurch ist sichergestellt, dass die Summe der Abschreibungen nach Ablauf der Nutzungsdauer der nun separat ausgewiesenen Anlagen 100 Prozent AHK des ursprünglich als eine Anlage ausgewiesenen UW Creux-de-Chippis ergibt. Die Aufteilung des Restwerts der ungeteilten Anlage UW Creux-de Chippis auf die beiden nun getrennt ausgewie- senen Anlagen ist nachvollziehbar. Eine Korrektur ist jedoch vorzunehmen, weil bereits die un- geteilte Anlage nicht ab dem Inbetriebnahmedatum abgeschrieben wurde (vgl. Rz. 71 ff.). 90 Bei den sieben erwähnten Anlagen (vgl. Rz. 87) passte die Verfahrensbeteiligte 1 die Nut- zungsdauern zu Recht an die Nutzungsdauern gemäss Pöyry an. Um sicherzustellen, dass die Summe der Abschreibungen dieser Anlagen nach Ablauf der Nutzungsdauer 100 Prozent der AHK entspricht, sind diese Anlagen über die Restlebensdauer ab Restwert per 31. Dezember 2010 abzuschreiben. 91 Bei den Anlagen «20AN0123», «20AN0125», «20AN0128», «20AN0129», «20AN0131» und «20AN0132» berechnet die Verfahrensbeteiligte 1 die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die Anlagenrestwerte korrekt. 92 Bei der Anlage «20AN0043 — 20AN0067» reichte die Verfahrensbeteiligten 1 den 31. Dezember 1995 als Inbetriebnahmedatum ein. Die Anlage wurde jedoch erst ab dem 1. Januar 1996 ab- geschrieben. Die Verfahrensbeteiligte 1 begründet dies damit, dass sie die Investitionskosten vom geschäfts- und betriebsführenden Partner auf Ende eines Geschäftsjahres anteilsmässig weiterverrechnet erhalten habe (act. 77). Beim 31. Dezember 1995 handelt es sich somit nicht um ein Inbetriebnahmedatum. Die EICom behandelt diese Anlage daher als Anlage, für welche nur das Inbetriebnahmejahr bekannt ist. Gemäss obigen Ausführungen setzt die EICom daher das Inbetriebnahmedatum dieser Anlage auf den 1. Juli 1995 (vgl. Rz. 71 ff.). Somit sind bis zum 31. Dezember 2010 bereits 15.5 Jahre abgeschrieben und die Anlage (Schaltanlage ohne Aufteilung) wird ab dem Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 über die Restnutzungsdauer von 17.5 Jahre abgeschrieben. Dies ergibt bei einem Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 von _ Franken jährliche kalkulatorische Abschreibungen von - Franken. Die EICom korrigiert deshalb die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen dieser Anlage von - Franken auf - Franken. Entsprechend reduziert sich der anrechenbare kalkulatorische An- lagenrestwert dieser Anlage per 31. Dezember 2011 um Z Franken auf _ Franken und per 31. Dezember 2012 um Z Franken auf _ Franken. 93 Bei der ersten Anlage der Schaltanlage Creux de Chippis (Zeilennummer 66) reichte die Ver- fahrensbeteiligte 1 den 31. Dezember 1997 als Inbetriebnahmedatum ein. Die Anlage wurde je- doch erst ab dem 1. Januar 1998 abgeschrieben. Gemäss obigen Ausführungen setzt die EI- Com das Inbetriebnahmedatum dieser Anlage auf den 1. Juli 1997 (vgl. Rz. 71 ff.). Somit sind bis zum 31. Dezember 2010 bereits 13.5 Jahre abgeschrieben und die Anlage (Schaltanlage ohne Aufteilung) wird ab dem Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 über die Restnutzungs- dauer von 19.5 Jahre abgeschrieben. Dies ergibt bei einem Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 von _ Franken jährliche kalkulatorische Abschreibungen von - Franken. Die EI- 17/40

Com korrigiert deshalb die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen dieser Anlage von

- Franken auf - Franken. Entsprechend reduziert sich der anrechenbare kalkulatori- sche Anlagenrestwert dieser Anlage per 31. Dezember 2011 um Z Franken auf _ Fran- ken und per 31. Dezember 2012 um Z Franken auf _ Franken. 94 Bei der zweiten Anlage der Schaltanlage Creux de Chippis (Zeilennummer 67) reichte die Ver- fahrensbeteiligte 1 den 31. Dezember 2001 als Inbetriebnahmedatum ein, die Anlage wurde je- doch erst ab dem 1. Januar 2002 abgeschrieben. Gemäss obigen Ausführungen setzt die EI- Com das Inbetriebnahmedatum dieser Anlage auf den 1. Juli 2001 (vgl. Rz. 71 ff.). Somit sind bis zum 31. Dezember 2010 bereits 9.5 Jahre abgeschrieben. Diese Anlage gehört gemäss Auffassung EICom technisch zur Anlage Creux de Chippis (ohne Aufteilung), die gemäss Zei- lennummer 66 noch eine Restnutzungsdauer von 19.5 Jahre aufweist. Die vorliegende Anlage (Schaltanlage ohne Aufteilung) wird ab dem Anlagenrestwert per 31. Dezember 2010 daher über dieselbe Restnutzungsdauer von 19.5 Jahre abgeschrieben. Dies ergibt bei einem Anla- genrestwert per 31. Dezember 2010 von _ Franken jährliche kalkulatorische Abschreibun- gen von Z Franken. Die EICom korrigiert deshalb die anrechenbaren kalkulatorischen Ab- schreibungen dieser Anlage von Z Franken auf Z Franken. Entsprechend reduziert sich der anrechenbare kalkulatorische Anlagenrestwert dieser Anlage per 31. Dezember 2011 um Franken auf _ Franken und per 31. Dezember 2012 um Z Franken auf _ Franken. 7.2.3 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 95 Mit Eingabe vom 13. November 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagen- restwerte per 31. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt — Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34). 96 Durch die Korrektur der Abschreibung im ersten Jahr (vgl. Rz. 71 ff.) reduzieren sich die anre- chenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um insgesamt _ Fran- ken auf — Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13). 7.2.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 97 Mit Eingabe vom 13. November 2020 macht die Verfahrensbeteili te 1 historische Anlagen- restwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt g Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C34). 98 Durch die Korrektur der Abschreibung im ersten Jahr (vgl. Rz. 71 ff.) reduzieren sich die anre- chenbaren historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um insgesamt _ Fran- ken auf — Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). 7.3 Synthetische Bewertung 7.3.1 Grundsätze 99 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho- de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 79). 18/40

100 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos- tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 80 ff.). 7.3.2 Einheitswerte 101 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht, S. 12 ff.). Diese Einheits- kosten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 38, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf- fungspreise dar. 102 Die Verfahrensbeteiligte 1 machte ursprünglich bei zehn Anlagen synthetische Anlagenrestwer- te geltend, welche auf höheren als gemäss Pöyry-Schlussbericht zulässigen Einheitskosten ba- sierten. Diese Einheitswerte wurden im Verfügungsentwurf daher auf die Einheitskosten ge- mäss Pöyry-Schlussbericht gekürzt. 103 Die Verfahrensbeteiligte 1 beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, es seien die Kaufpreise mit dem Abzug des Malus von 20 Prozent zu akzeptieren. Eventualiter sei die synthetische Bewertung gemäss den von ihr in Ziffer 3 der Stellungnahme umschriebenen Be- rechnungen anzuwenden (act. 77). In ihrem am 11. November 2020 nachgereichten Erhe- bungsbogen bildet die Verfahrensbeteiligte 1 die Werte gemäss ihrem Eventualantrag ab (act. 79). Die EICom bezieht sich nachfolgend auf die im aktuellsten Erhebungsbogen (act. 79) angegebenen Werte, welche vom Hauptantrag gemäss Stellungnahme (act. 77) abweichen, als eingereichte Werte. 104 Die Verfahrensbeteiligte 1 setzt bei 25 von 56 synthetisch bewerteten Anlagen Kaufpreise als Einheitskosten ein (act. 79, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012», jeweils Spalte 6). Für die synthetische Bewertung im Übertragungsnetz wer- den grundsätzlich nur Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht akzeptiert. Die EICom hat bei diesen 25 Anlagen in einer Kontrollrechnung eine synthetische Bewertung gestützt auf die Einheitskosten gemäss Pöyry vorgenommen. Die daraus resultierenden Anlagenrestwerte lie- gen höher als die von der Verfahrensbeteiligten 1 als synthetisch bewertet geltend gemachten Anlagenrestwerte. Die EICom akzeptiert Einheitskosten, welche tiefer liegen als die Einheits- kosten gemäss Pöyry-Schlussbericht. Diese Einheitskosten werden jedoch so angepasst, dass sich der von der EICom akzeptierte Abschreibungswert im Referenzzeitraum für die Jahre 2011 und 2012 mit dem StromVG-konformen Index und dem StromVG-konformen individuellen Ab- zug berechnen lassen (Art. 13 Abs. 4 Stromur; ausführlich dazu nachfolgend Rz. 110 ff.). 105 Bei weiteren 15 Anlagen deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 im neusten Erhebungsbogen Ein- heitswerte von Z Franken. Bei den restlichen 16 Anlagen handelt es sich einerseits um die 10 Anlagen, bei welchen die Einheitswerte im Verfügungsentwurf an die Pöyry-Einheitskosten an- gepasst wurden. Andererseits handelt es sich um 6 Anlagen, für welche die Verfahrensbeteilig- te 1 im ursprünglichen Erhebungsbogen (act. 63) zwei oder drei Werte auswies, welche sie je- doch im aktuellsten Erhebungsbogen zu je einer Anlage zusammenfasst, da es sich um Investitionen in dieselbe Anlage handelt. Für diese zu einer Anlage zusammengezogenen Wer- te setzt die Verfahrensbeteiligte 1 Einheitskosten gemäss Pöyry ein. Dadurch wird verhindert, dass für Investitionen, die zu ein und derselben Anlagen gehören, unterschiedliche Einheitskos- ten eingesetzt werden (act. 77, Ziff. 3). Bei diesen 16 Anlagen verwendet die Verfahrensbetei- 19/40

ligte 1 die korrekten Einheitswerte (act. 79, Erhebungsbogen, Register 0a-K hist.-synth. 2011» und « 1 b-K hist.-synth. 2012»). 7.3.3 Index 106 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). 107 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat für die Berechnung der synthetischen Restwerte — bis auf die 16 korrekt bewerteten Anlagen — keinen Index verwendet. Zur Berechnung der Anschaffungsneu- werte vor Abzug verwendet die EICom den Hösple-Index des jeweiligen Jahres. 7.3.4 Individueller Abzug 108 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwen- dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe- rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom

19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.). 109 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor gel- tend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wird auch für die Verfahrensbeteiligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. 7.3.5 Anwendung der synthetischen Methode 110 Die Verfahrensbeteiligte 1 berechnet im angepassten Erhebungsbogen bei 25 von 56 synthe- tisch bewerteten Anlagen die synthetischen Anlagenrestwerte per Ende 2011 und per Ende 2012 abweichend von ihrem mit der Stellungnahme gestellten Antrag (act. 79, vgl. auch Rz. 103) auf Basis der Kaufpreise, die sie um 1.47 Prozent kürzt. 111 Die EICom akzeptiert vorliegend die von der Verfahrensbeteiligten 1 im aktuellsten Erhebungs- bogen geltend gemachten Einheitskosten, sofern diese den Werten gemäss Pöyry- Schlussbericht entsprechen oder tiefer liegen als die im Pöyry-Schlussbericht vorgesehenen Werte (vgl. Rz. 104). Um dies zu überprüfen, hat die EICom die Einheitskosten rückgerechnet. Sie hat dazu ausgehend vom kalkulatorischen Restwert und der Nutzungsdauer den Anschaf- fungsneuwert nach Abzug berechnet. Zu diesem Wert hat sie den individuellen Abzug von 1.47 Prozent wieder hinzugerechnet. Schliesslich wurde die Rückindexierung mit dem Hösple-Index zurückgerechnet. Daraus resultieren die Einheitskosten einer Gesamtanlage. Bei Einheitskos- ten, welche in m2 oder m3 angegeben werden, resultieren die Einheitskosten durch Division mit der gesamten Anzahl m2 oder m3. 20/40

112 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 im neu eingereichten Erhebungsbogen geltend gemachten synthetischen Anschaffungsneuwerte (ANW) entsprechen entweder genau den Werten gemäss der vorstehend beschriebenen Kotrollrechnung der EICom (vgl. Rz. 111) oder liegen tiefer als die von der EICom berechneten Werte. Die ANW nach Abzug von 1.47 Prozent werden deshalb akzeptiert. 7.3.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 113 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B36). 114 Durch die Korrektur der Abschreibung im ersten Jahr (vgl. Rz. 71 ff.) reduzieren sich die anre- chenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf

- Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 16). 7.3.7 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 115 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C36). 116 Durch die Korrektur der Abschreibung im ersten Jahr (vgl. Rz. 71 ff.) reduzieren sich die anre- chenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf

- Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 16). 7.4 Anlagen im Bau 117 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla- genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 118 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 7.5 Grundstücke 119 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 79). 120 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund- buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 21/40

121 Die geltend gemachten Grundstücke weisen keine Auffälligkeiten auf. 7.6 Zahlungen Dritter 122 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus- zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge- rechnet werden. 123 Die Verfahrensbeteiligte 1 gibt an, dass sie jeweils nur die Kosten, die durch die betriebs- oder geschäftsführenden Partner verrechnet wurden, deklariert hat. Welche Beträge bei welchen An- lagen von Dritten bezahlt wurden, sei der Verfahrensbeteiligten 1 nicht bekannt (act. 42, Frage- bogen Antwort 8). Gemäss Angaben der Verfahrensbeteiligten 1 deklariert sie jedoch nur Kos- ten, die ihr selber in Rechnung gestellt wurden. Mit einer solchen direkten Deklaration der Kosten wird sichergestellt, dass keine von Dritten bezahlten Beträge enthalten sind. 8 Regulatorische Anlagenrestwerte 8.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 124 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38). 125 Aus der durch die EICom vorgenommenen Abschreibung von 28 synthetisch bewerteten und 18 historisch bewerteten Anlagen ab dem 1. Juli des Inbetriebnahmejahres (vgl. Rz. 71 ff.) reduzie- ren sich die anrechenbaren regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um ins- gesamt _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). I m1 .~. Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 23/40

135 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 648). 136 Aus der durch die EICom vorgenommenen Abschreibung von 28 synthetisch bewerteten und 18 historisch bewerteten Anlagen ab dem 1. Juli des Inbetriebnahmejahres (vgl. Rz. 71 ff.) reduzie- ren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2011 um - Franken auf insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). vor 2004 Seit 2004 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk Anrechenbare kalk. AM/chw*sre kalk. Zinskosten 2011 ~ Eingereichte hist. Restw. hist. Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC) NACCI hist. Restwerte WACC hist. Restwerte red. WACC synth. Restw. ins g. LENA Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2011 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 137 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 138 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.eicom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 139 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C48). 140 Aus der durch die EICom vorgenommenen Abschreibung von 28 synthetisch bewerteten und 18 historisch bewerteten Anlagen ab dem 1. Juli des Inbetriebnahmejahres (vgl. Rz. 71 ff.) reduzie- ren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 um - Franken auf insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 6, Spalte 9). Vor 2004 Seit 2004 3.14% 4.14% 4.14% 3.14% 1 2 3 4 5 6 7 8 5

Anrechenbare

Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten 2012 Eingereichte hist. Restw. hilt. Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC ACC hist. Restwerte ACC hist. Restwerte red. WACC nth. Restw, ins g. LENA Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2012 24/40

9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 9.2.1 Allgemeines 141 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 142 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 143 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der AHK mit Jahresabschreibungen ab. 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 144 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B51). 145 Aus der durch die EICom vorgenommenen Abschreibung von 28 synthetisch bewerteten und 18 historisch bewerteten Anlagen ab dem 1. Juli des Inbetriebnahmejahres (vgl. Rz. 71 ff.) werden die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Abschreibungen insgesamt um Z Franken angepasst. Die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2011 erhö- hen sich auf insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). bal EICom bei EICom bel EICom 2011 efngerolclNe efnperekhte Arrsdenban einpraialMa Aia«*Wltaw Aweablebene Abechroöanqen hisbrische Insoeu« Abschrolumaen Karabbr hiabriwhe Abschrobunau eynlgaöache AbloWmam KonBhbr rinowbcw M"Wdbowa LENA Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 146 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C51). 147 Aus der durch die EICom vorgenommenen Abschreibung von 28 synthetisch bewerteten und 18 historisch bewerteten Anlagen ab dem 1. Juli des Inbetriebnahmejahres (vgl. Rz. 71 ff.) werden die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Abschreibungen insgesamt um Z Franken angepasst. Die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2012 redu- zieren sich auf insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). 25/40

historische bei EICom bei EICom bei EICom eingereichte 2012 eisgereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen hbrinrische historische synthetische synthetische Abschreibungen Ingafreant Abschreibungen Korrektur Abschreibungen Abschreibungen Korr*Wr Abschreibungen ins e_sam_t_ LENA Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 10 Anlaufkosten 10.1 Allgemeines 148 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 149 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 150 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 10.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 151 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist im Erhebungsbogen unter der Anlagebezeichnung «Grün- dungskosten» AHK in der Höhe von _ Franken aus. Sie macht jedoch weder Abschrei- bungen, noch Zinsen noch einen Restwert geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register « 1 a-K hist.-synth. 2011 »). 152 Die EICom schliesst aus dem Text «separate Verrechnung» im Bemerkungsfeld zur Position «Gründungskosten», dass die Verfahrensbeteiligte 1 mit den im Verfügungsentwurf separat ausgewiesenen Anlaufkosten einverstanden ist und nimmt gegenüber dem Verfügungsentwurf keine Anpassung vor. 153 Basierend auf den in der Tarifverfügung 2012 verfügten Anlaufkosten (Tarifverfügung 2012, Ta- belle 5) sind für das Tarifjahr 2011 - Franken Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibun- en und Zinsen) anrechenbar. Der Restwert der Anlaufkosten per 31. Dezember 2011 beträgt Franken (vgl. Tabelle 8A, Spalte 3). 1 2 3 4 5 6 7 kumulierte Anlaufkosten kumulierte 2011 gemäss Abschreibungen anrechenbare anrechenbare als KapihaWosten insgesamt Verrtigungvom auf Anlaufkosten Restwert der kalkulatorische Abschreibungen anrechenbare anrechenbare 12.3.2012 5 von spalte 1 Anlaufkosten Zinsen 115 von Spalte 1 Anlaufkosten Anlaufkosten LENA Tabelle 8A Anrechenbare Anlaufkosten für das Tarifjahr 2011 26140

10.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 154 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist im Erhebungsbogen unter der Anlagebezeichnung «Grün- dungskosten» AHK in der Höhe von _ Franken aus. Sie macht jedoch weder Abschrei- bungen, noch Zinsen noch einen Restwert geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «1 b-K hist.-synth. 2012»). 155 Die EICom schliesst aus dem Text «separate Verrechnung» im Bemerkungsfeld zur Position «Gründungskosten», dass die Verfahrensbeteiligte 1 mit den im Verfügungsentwurf separat ausgewiesenen Anlaufkosten einverstanden ist und nimmt gegenüber dem Verfügungsentwurf keine Anpassung vor. 156 Basierend auf den in der Tarifverfügun 2012 verfügten Anlaufkosten (Tarifverfügung 2012, Ta- belle 5) sind für das Tarifjahr 2012 Franken Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibun- gen und Zinsen) anrechenbar. Der Restwert der Anlaufkosten per 31. Dezember 2012 beträgt

- Franken (vgl. Tabelle 8B, Spalte 3). 2 3 5 6 kumulierte Anlaufkosten kumulierte 2012 gemäss Abschreibungen anrechenbare anrechenbare als Kapitalkosten insgesamt Verfügung vom auf Anlaufkosten Restwert der kalkulatorische Abschreibungen anrechenbare anrechenbare 12.3.2012 415 von S alte 1 Anlaufkosten Zinsen 115 von Spalte 1 Anlaufkosten Anlaufkosten LENA Tabelle 8B Anrechenbare Anlaufkosten für das Tarifjahr 2012 11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 11.1 Grundsätze 157 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 158 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt. 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 27/40

159 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 160 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211- 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4, ANDRE SPIELMANN, in. Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 161 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011

und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011, Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012, Rz. 152 ff.). 162 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 134 und 138) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9). 11.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 163 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von Z Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B62). 164 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat im aktuellsten Erhebungsbogen die von ihr im Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1 b-K hist.-synth. 2012» vorgenommenen Anpassungen im Zusammen- hang mit der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 101 ff. und 110 ff.) nicht auf die Berechnung des NUV übertragen (act. 79, Erhebungsbogen, Register «3-NUV 2011-2012»). 165 Aufgrund der Anpassungen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 128 ff.), den kalkulatori- schen Abschreibungen (vgl. Rz. 141 ff.) und der separaten Berücksichtigung der Anlaufkosten (vgl. Rz. 148 ff.) korrigiert die EICom die anrechenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezember 2011 auf - Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 11). 28140

5 fi 7 B 9 10 11 b

YTaWkM2! YnYNryMh iwM 2011 br EM.am VaIYMuq MiqsachLxlk abqkeaclrrl Abkkblalrqrl. AmchwEYr dtpwafdMeNW- wngwnb- Mpwnrm0y2n a-ehxlWm DectmgadMemnzen Dackungetli0eranzen VakAM . amaOWMrw 2IIMkMkn LENA Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 11.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 166 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von 0 Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). 167 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat im aktuellsten Erhebungsbogen die von ihr im Register «1a-K hist.-synth. 2011» und 0 b-K hist.-synth. 2012» vorgenommenen Anpassungen im Zusammen- hang mit der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 101 ff. und 110 ff.) nicht auf die Berechnung des NUV übertragen (act. 79, Erhebungsbogen, Register «3-NUV 2011-2012»). 168 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (vgl. Rz. 158). Die in die Tarife 2012 eingerech- neten Drittel der Überdeckungen 2009 und 2010 wirken sich kostenmindernd aus (in Tabelle 10 mit Minusposition dargestellt). Aufgrund der Anpassungen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 128 ff.), den kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 141 ff.) und der separaten Berück- sichtigung der Anlaufkosten (vgl. Rz. 148 ff.) korrigiert die EICom die anrechenbaren NUV- Zinsen per 31. Dezember 2012 auf - Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 11). 9Mrob.koslM+ kTad12012 Intarit2012 VeranaunpAV+ Toll 2012 WIEICOm '~ Vuilwrq 1 *pneMalk Mnpemchnkt AWchntibun0kn. AnmchenWm kbqkmichte NUV-'; an-henbkm AnlOrromtlOkn amechknbrr I DooWsledftwon CaetmOktlëtmmw VOnUH amkNbu6ersk Zmakoatn LENA Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 12.1 Grundsätze 169 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 170 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von — Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 1370). 171 Aufgrund der Berücksichtigung des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 66) sowie der Anpassungen bei den Kapitalkosten (vgl. Rz. 128 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf insgesamt — Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 6). 29/40

Berechnung EICom 1 2 3 4 5 6 2011 Eingereichte Anrechenbare 1 Kosten total Betriebskosten Abachreibun en Verzinsun Anlaufkosten Netrkosten ins . LENA Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 172 Die Verfahrensbeteili te 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C70). 173 Aufgrund der Berücksichtigung des Formelfehlers bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 66) sowie der Anpassungen bei den Kapitalkosten (vgl. Rz. 128 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per 31. Dezember 2012 um - Franken auf insgesamt

- Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 6). Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen 13.1 Allgemeines 174 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1

Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209, Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 175 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (vgl. Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 30/40

00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1, Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 176 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011

und 2012 ausbezahlt hat. 177 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 12 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 178 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zel- le B20). Die Verfahrensbeteiligten nehmen keine Stellung zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen (act. 77). Im aktuellsten Erhebungsbogen wurden die von der Verfahrensbeteiligten 1 im Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012» vorgenommenen Anpassungen im Zusammenhang mit der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 101 ff. und 110 ff.) nicht auf die Berechnung der Deckungsdifferenzen übertragen (act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012»). 179 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 einzig die in der Tarifverfügung 2011 verfügten Betriebskosten von _ Franken als «Erträge aus Netznutzungsentgelten ON» (act. 53, Beilage 2; act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B6). Als Erlöse weist sie sodann weitere Erträge des Übertragungsnetzes in der Höhe von _ Franken aus. Zusätzlich macht sie provisorische Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 für die Betriebs- kosten in der Höhe von _ Franken sowie provisorisch berechnete Kapitalkosten in der Hö- he von _ Franken zuzüglich Zinsen in der Höhe von - Franken als Erlöse geltend (act. 53, Beilage 2; act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012»; vgl. auch nachfol- gend Tabelle 13). 180 Die für die regulatorische Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berück- sichtigenden Erlöse ergeben sich aus den von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten an- rechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8), wel- che die Gesuchstellerin im Jahr 2011 ausbezahlt hat (act. 52, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). Die eingereichten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in der Höhe von _ Franken werden direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 68 sowie Tabelle 13). Dies ergibt anrechenbare Erlöse für das Jahr 2011 von - Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 13). 181 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 zu den Erlösen 2011 hinzugerechneten provisorischen De- ckungsdifferenzen sowie die Zinsen für provisorische Deckungsdifferenzen werden bei der Be- rechnung der Deckungsdifferenzen 2011 von der EICom nicht berücksichtigt. Die provisori- schen Deckungsdifferenzen 2011 wurden in der im Jahr 2013 im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin ausbezahlten Entschädigung berücksichtigt. 31/40

Sie werden über die «Auszahlung von Swissgrid» gemäss nachfolgender Tabelle 15 berück- sichtigt. 182 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten be- tragen - Franken (vgl. Rz. 171; Tabelle 11, Spalte 6 und Tabelle 13). 183 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt - Franken (vgl. Rz. 180 und Tabelle 13). 184 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 13). Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 185 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von - Franken geltend (act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zel- le C20). Die Verfahrensbeteiligten nehmen keine Stellung zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen (act. 77). Im aktuellsten Erhebungsbogen wurden die von der Verfahrensbeteiligten 1 im Register 0a-K hist.-synth. 2011» und 0b-K hist.-synth. 2012» vorgenommenen Anpassungen im Zusammenhang mit der synthetischen Bewertung (vgl. Rz. 101 ff. und 110 ff.) nicht auf die Berechnung der Deckungsdifferenzen übertragen (act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012»). 186 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 einzig die in der Tarifverfügung 2012 verfügten Betriebskosten von _ Franken als «Erträge aus Netznutzungsentgelten ON» d

d. Als Erlöse weist sie sodann weitere Erträge des Ubertragungsnetzes in der Höhe von Franken aus. Zusätzlich macht sie die provisorischen Deckungsdifferenzen des Tarifjah- res 2012 für die Betriebskosten in der Höhe von _ Franken sowie provisorisch berechne- te Kapitalkosten in der Höhe von _ Franken als Erlöse geltend (act. 53, Beilage 2; act. 79, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012»; Tabelle 14). 187 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Er- löse ergeben sich aus den von der EICom mit Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken, welche die Gesuchstellerin im Jahr 2012 auch aus- 32/40

bezahlt hat (act. 52, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, verzinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfü- gung 2012, Tabelle 8). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Überdeckung 2009 in der Höhe von _ Franken und ein Drittel der Überdeckung 2010 in der Höhe von - Franken zu den Erlösen hinzugezählt (v I. Tabelle 14). Die eingereichten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in der Höhe von Franken werden direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 70 sowie Tabelle 14). 188 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 zu den Erlösen 2012 hinzugerechneten provisorischen De- ckungsdifferenzen werden bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 von der EICom nicht berücksichtigt. Die provisorischen Deckungsdifferenzen 2012 wurden in der im Jahr 2013 im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin ausbezahlten Entschädigung berücksichtigt. Sie sind in der «Auszahlung von Swissgrid» gemäss Tabelle 15 enthalten. 189 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 14). 190 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten be- tragen - Franken (vgl. Rz. 173; Tabelle 12, Spalte 6 und Tabelle 14). 191 Die regulatorischen Erlöse nach Herausrechnung je eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anre- chenbare Unterdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 14). Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 14.1 Auszahlung 192 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass der durch die EICom verfügte Deckungsdiffe- renzsaldo inkl. Verzinsung nicht von der Verfahrensbeteiligte 1 zu bezahlen ist, sondern direkt 33/40

von der Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden kön- ne (act. 76). 193 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie und die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte

2) als frühere Muttergesellschaft der ursprünglichen Verfahrensbeteiligten 1 hätten im Sachein- lagevertrag vereinbart, dass, sofern die Verfahrensbeteiligte 2 oder die Verfahrensbeteiligte 1

gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könnten, die Gesuchstellerin die entsprechende Differenz an die Sach- einlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) weiterleite. Hintergrund dieser Vereinbarung sei, dass die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) die wirtschaftlich Berechtigte sei. Die Netzgesellschaft sei mittlerweile mit der Gesuchstellerin fusioniert worden und die noch bestehende Verfahrens- beteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft, an der die Gesuchstellerin 100 Prozent der Aktien halte (act. 76). 194 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen LENA Lonza Energie Netz AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 32). Gemäss der Gesuch- stellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag ver- einbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbe- teiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbe- teiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 195 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen vertraglich anders festzulegen. Entsprechende Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 196 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Schuldnerin der im vorliegenden Verfah- ren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 14.2 Verzinsung 197 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 713). Dabei wurden Un- terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens- beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 187). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif- verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21). 34/40

198 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 199 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 23. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 200 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 51 und 52). In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Ge- suchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurde insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von _ Franken berücksichtigt (act. 52, Excel-Tabelle). 201 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht geltend, es sei im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 eine provisorische Unterdeckung von insgesamt _ Franken für die 2/3 der Deckungsdifferen- zen 2009 und 2010 sowie die provisorischen Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berücksich- tigt worden (act. 53, Beilage 2). Gemäss Gesuchstellerin wurden jedoch _ Franken in der im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschä- digung berücksichtigt (act. 51 und 52, Excel-Tabelle). Die EICom stützt sich für die weiteren Be- rechnungen auf die Unterdeckung gemäss Gesuchstellerin in der Höhe von _ Franken,

welche zu Gunsten der Verfahrensbeteiligten 2 in der Bewertungsanpassung 1 berücksichtigt wurde. 202 Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligte 2 aus. Dadurch entsteht eine Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 vor Verzinsung 2013 in der Höhe von _ Franken (2/3 Überdeckung 2009 in Höhe von _ Franken inkl. Zinsen plus 2/3 Überde- ckung 2010 in Höhe von _ Franken inkl. Zinsen abzüglich der vorliegend verfügten Unter- deckung 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt Franken zuzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 in der Höhe von Franken; vgl. Tabelle 15). 203 Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungs- differenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom

12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Gesuchstellerin. 35/40

Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 204 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati- on für das übernächste Geschäftsjahr. 205 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor- liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin zu leistende Verzinsung der De- ckungsdifferenzen _ Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Dif- ferenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten 1 zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden soll- te, reduziert sich das Total der kalkulatorischen Zinsen gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berech- nung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). Es kommt zu einer Reduktion des von der Überdeckung abzuziehenden Zinses, da dem bis Ende 2012 aufgelaufenen Zins auf der per Ende 2012 vorliegenden Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 eine geringere Verzinsung der ab Ende 2013 vorliegenden Überdeckung gegenübersteht. 206 Die aufgelaufene und durch die Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 zu bezahlende Verzinsung bis zum 31. Dezember 2019 in der Höhe von _ Franken führt zu einer Verrin- gerung der gesamten Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1. Die Überdeckung per Ende 2013 vor Verzinsung im Jahr 2013 in der Höhe von

(vgl. Rz. 202) reduziert sich aufgrund der Zinsen auf den Deckungsdifferenzen AßFranken Franken per 31. Dezember 2019 (vgl. Tabelle 15). 207 Diese Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 208 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem De- ckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Ergän- zung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 76). 209 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 8 ausgewiesen. 36/40

15 Stellungnahme des Preisüberwachers 210 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 70). Mit Schreiben vom 2. November 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 73). 211 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 73). 16 Gebühren 212 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 213 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Fran- ken), Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge- bühr von _ Franken.

214 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 37/40

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznu der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die LENA Lonza Energie Netz AG tzun y Franken. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzun der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die LENA Lonza Energie Netz AG g Franken. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der LENA Lonza Energie Netz AG betragen — Franken.

4. Der Restwert der regulatorisch anrechenbaren Anlaufkosten per 31. Dezember 2012 der LENA Lonza Energie Netz AG beträgt - Franken. 5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die LENA Lonza Energie Netz AG _ Franken (Unterdeckung). 6. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die LENA Lonza Energie Netz AG _ Franken (Unterdeckung). 7. Der durch die LENA Lonza Energie Netz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdif- ferenzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) _ Franken.

B. Der zugunsten der LENA Lonza Energie Netz AG aufgelaufene Zins bis zum 31. Dezember 2019 beträgt _ Franken und führt zu einer Verminderung des Deckungsdifferenzsaldos gemäss Dispositivziffer 7. Der durch die LENA Lonza Energie Netz AG an die Swiss rid AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 Fran- ken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entspre- chend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 7 und 8 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 10. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 11. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 12. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der LENA Lonza Energie Netz AG und der EnAlpin AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 38/40

Bern, 12.01.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- LENA Lonza Energie Netz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp Beilagen:

- Tabellen Kopie:

- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 39/40

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG) Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 40/40