opencaselaw.ch

25-00109-2021-02-09-bRBD04

25-00109 Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 der BKW Übertragungsnetz AG

Elcom · 2021-02-09 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 29). 2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 30 und 31). 3 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-0051, nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt. 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt. 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 33). B. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so- wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 41). 5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 43 und 44). 6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 46). C. 7 Mit Neuverfügung 212-00005; 212-00008 vom 11. April 2017 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen und Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (nachfolgend Neuverfügung 2010/2011) wurden die anrechenbaren Netzkosten 2010 und 2011 betreffend die Verfahrensbe- teiligte 1 neu berechnet (act. 8). 4/36

lu 8 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 34, 35, 47 und 48). 9 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 39 und 50). E. 10 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Obertragungsnetzeigentümerin (ONE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 52-54). F. 11 Mit Neuverfügung 212-00017 vom 2. Juli 2020 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netz- nutzung Netzebene 1 (nachfolgend Neuverfügung 2012) wurden die anrechenbaren Netzkosten 2012 betreffend die Verfahrensbeteiligte 1 neu berechnet (act. 28). G. 12 Mit E-Mail vom 7. Juli 2020 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazu- gehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhe- bungsbogen und den Fragebogen bis am 17. August 2020 ausgefüllt und unterschrieben zu- kommen zu lassen (act. 62). 13 Mit Brief und E-Mail vom 17. August 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhebungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 64 und 65). 14 Mit Schreiben vom 7. September 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteilig- te 1 eingeladen, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 67 und 68). Die Antworten wurden mit Eingaben vom 28. September 2020 (act. 73 und 74) sowie vom 19. Oktober 2020 (act. 78 und

79) eingereicht. 15 Mit E-Mail vom 30. Oktober 2020 stellte die EICom der Verfahrensbeteiligten 1 Fragen zum Thema Erlöse (act. 81). Mit E-Mail vom 5. November 2020 beantwortete die Verfahrensbeteilig- te 1 diese Frage und reichte einen angepassten Erhebungsbogen ein (act. 82). 5/36

16 Mit Schreiben vom 25. November 2020 wurde den Verfahrensparteien und dem Preisüberwa- cher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 84 und 85). 17 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungs- entwurf vom 25. November 2020 (act. 86). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schrei- ben vom 9. Dezember 2020 zugestellt (act. 88 und 89). 18 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein. Sie beantragt, dass die EICom im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zudem seien die Dispositiv- Ziffern 6 und 7 dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte Überdeckung (inkl. Verzinsung) direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge. Die Gesuchstellerin ersucht die EICom ausserdem darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 91). 19 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 ihre Stellungnahme ein und erklärte sich mit dem Verfügungsentwurf einverstanden (act. 92). J 20 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 bestätigten die fünf ehemals mit einem Nutzungs- recht am Grundstück «Robbia» beteiligten ONE übereinstimmend ihre Nutzungsrechtsanteile (act. 95). 21 Mit E-Mail vom 25. Januar 2021 fragte das FS EICom die Verfahrensbeteiligten an, unter wel- cher Bezeichnung das Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» im Erhebungsbogen zu finden sei (act. 97). 22 Die Verfahrensbeteiligten teilten mit E-Mail vom 29. Januar 2021 mit, dass das Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» nicht deklariert worden sei und bestätigt den Anteil der Verfahrensbe- teiligten 1 gemäss der am 15./18. Januar 2021 (act. 95) eingereichten Bestätigungen der ehe- maligen ONE (act. 98). K. 23 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Obrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 6/36

II

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 24 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 25 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom

14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 26 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. 27 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4).

E. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse

E. 2.1 Parteien 28 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 29 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 30 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundes- verwaltungsgericht und Bundesgericht waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Ver- fahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche BKW Übertragungsnetz AG exis- tiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in BKW NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft BKW Übertragungsnetz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten BKW Übertragungsnetz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen BKW Übertragungsnetz AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der da- raus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der BKW NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Ge- suchstellerin über, womit die ursprüngliche BKW Übertragungsnetz AG unterging (Urteil des 7/36

Bundesverwaltungsgerichts A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018, E. 1.2.2; act. 22). Die Ober- führung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Partei- wechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Um- wandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft BKW Übertragungsnetz AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018, E. 1.2.2, act. 22). 31 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen BKW Übertragungsnetz AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht/Bundesgericht als Parteien beteiligt. Im vorliegenden Verfahren wer- den die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Ver- fahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1

hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 32 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur sprünglichen BKW Übertragungsnetz AG ebenfalls Parteistellung.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 33 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 25. November 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung- nahme unterbreitet (act. 84). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zu- grunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 34 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 91). 35 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Er- hebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erho- ben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts- abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1j). 36 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung 8/36

und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen.

E. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 37 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 38 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 52 und 53). 39 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend.

E. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 40 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016). 41 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 48 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 42 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 9/36

43 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1

und 2). 44 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 45 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Obertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+I zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 46 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+I erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal», vgl. Rz. 48) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 47 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ONE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 48 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Ober- 10/36

nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 49 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per

31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. 50 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 41) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 51 Alle ehemaligen ONE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einer anderen ehemaligen ONE übertragen haben. 52 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kapitel 13). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs- verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 53 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011

und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 54 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 46). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 55 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt keine Asset Deal-Verfügung vor. 11/36

E. 4 Massgebliches Recht 56 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 57 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung.

E. 5 Ist-Werte 58 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 59 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario, Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3, Tarifverfügung 2012, Rz. 66). 60 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.

E. 6 Betriebskosten

E. 6.1 Allgemeines 61 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 62 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 12/36

1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1

StromVG). 63 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 59). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, d.h. allfällige Erträge aus interner Ver- rechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträ- ge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1).

E. 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 64 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von — Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B57). 65 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 haben sich g ea enüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten um Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist vor allem auf die Transaktionskosten in der Höhe von — Franken zurückzuführen (act. 78). Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. De- zember 2011 in der Höhe von — Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 1, Spalte 11). &*-MW YttbMYlFgbd W40WA*Omd Ekgerokfifer Eingenkhter 7Dt1 Auhimd ea Aulwend Ahgebn EktgerabhM TOW *VA* Tobl bei EICom I AbzügWoh mqw*uv bdliber tetd LebWngen anl auaserordemlkhe Ekrgerokhte engenkhb angenkhte ~ anrechanban Gemektwaaen '"mi erAuhand AutwYnde Steuem BetrNbekoeYn weaereEn3a i KorrokWrElCom Betnebkoeten BKW Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011

E. 6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 66 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von — Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C57). 67 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich gegenüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan-Betriebskosten um — Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist gemäss Verfahrensbeteiligte 1 auf die Demontage- kosten der Unterstation Bickigen (rund _ Franken), auf höhere Unterhaltsbeiträge an Partner bei gemeinsam enutzten Anlagen (rund _ Franken), auf Transaktionskosten in der Höhe von rund Franken sowie auf Steuern in der Höhe von rund — Franken zurückzuführen. Gleichzeitig konnten die Netzunterhaltskosten gemäss Angaben der Verfahrensbeteiligten 1 gesamthaft reduziert werden (act. 78). Die geltend gemachten Betriebs- kosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von — Franken werden akzeptiert (vgl. Ta- belle 2, Spalte 11). _— ~ -- - 1 a 5 -

E. 8.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 104 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38). 18/36

105 Durch die Aufnahme des Nutzungsrechts am Grundstück «Robbia» in das regulatorische Anla- gevermögen (vgl. Rz. 71) erhöhen sich die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). 106 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. HnbMCM R..MrM1 CynIMO.tM WMwrY Vo~]ro1 S.R7M1 •wW~IW sa.++u R.nY.WW. rrrw er.arw w..wM1 AnMMRI R..rrr. s1,..11n1 AaOwR►

7W1 Nr1udRY WRR.Rrnw RwwM YwRIIOrtW ew1RIII..rY RIM.R~M/0 xRr.R.MOY AM.IF.YWrI BnAbrMSM. Apr11MMl A.MMN.r. 7.1 yWOR~R•ln. .RrpR~YWM AMrWI~ OWi0MIW11 Hn Ji Rnl R.MMtrM w7001 r.Om~N MRYMr rW M WAO[ WACC "c rWA~NNYM rMWn.r MrIN/uMMr MM P.wMI R.WMMI1 RMwrM.Mr RM 0.w~rY Rwr~M FM.Nar7 Ro'rWrrMiOi RMI.R7ar0 py MiMrnW.rY Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011

E. 8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 107 Die Verfahrensili to 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in bete der Höhe von g Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C38). 108 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie durch die Aufnahme des Nutzungsrechts am Grundstück «Robbia» in das regulatorische Anlagevermö- gen (vgl. Rz. 71) erhöhen sich die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). 109 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. . HYbM[M RnRwM Vor 7001 SeN éool SMIH.If.cM R.Nw.rb M 7WI YpMIM AWynWMWIM PrIR17Rr. 77rOR~1100 IbRW.M01 AMpRr/q WR.RMWY RWMWW Al14WMIY AWIWYO. RIrrlYMllt 9H.Ga0.r1 01WRWMIrY OMMOrYMIW MRRIIIWIrY A.rIRW~R. WIIHWrIrH'WW MIWMNII Or.0001.Y1n Aneblr~W 10L iiMYY MIIOiRllblrll AMMW WaMIYbWY. AMMMw AWIrWHIM.M ar Ju WKOW011 WWRwMrY r.ORM1rI~ rIW01RY MOYNW 01MrWIW1W WWWWIW WIM.I~Wlslr Ii.LRIMwM R111111WM OIMWrYNI MR.R1MwY RIIIIW4 IIYAlOrt RwW~WID j04A1p Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten

E. 9.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 110 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö- genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Ar- tikel 13 Absatz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). 111 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC).

E. 9.1.1 Gesuch nach Artikel 31a StromVV 112 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, 19/36

in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab- satz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An- lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 113 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31 a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 114 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde für die Verfahrensbeteiligte 1 mit Tarifverfügung 2011 (Rz. 115 f.) und Tarifverfügung 2012 (Rz. 138 f.) für Anlagen mit Inbetrieb- nahmedatum ab 1999 gutgeheissen (act. 4 und 18).

E. 9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 115 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 116 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 117 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von — Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B48). 118 Durch die Aufnahme des Nutzungsrechts am Grundstück «Robbia» in das regulatorische Anla- gevermögen (vgl. Rz. 71) erhöhen sich die kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2011 um

- Franken auf — Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). Vor 2004 Seit 2004 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 1 5 6 1 7 8 9 Anrechenbare Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten 2011 Eingereichte hist. Restw. hist Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC) (WACC) hast Restwerte ACC) hist Restwerte red. WACC synth. Restw. In g. BKW Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2011

E. 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 119 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011

über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 20/36

120 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter. www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 121 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C48). 122 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie durch die Aufnahme des Nutzungsrechts am Grundstück «Robbia» in das regulatorische Anlagevermö- gen (vgl. Rz. 71) erhöhen sich die kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 um - Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 6, Spalte 9). Vor 2004 Seit 2004 3.14% 4.14% 4.14% 3.14% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anrechenbare

Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten 2012 Eingereichte hist. Restw. hist. Restw. Zinskosten auf' hist. Restw. 1, Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlagevenn. Zinskosten red. WACC ACC hist. Restwerte ACC) ~ hist. Restwerte red. WACC s nth, Restw. I ins a. BKW Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2012

E. 9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen

E. 9.2.1 Allgemeines 123 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 124 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 125 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der AHK mit monatsscharfen Abschrei- bungen ab.

E. 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 126 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B51). 127 Die geltend gemachten kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). 21/36

1 historische Datengrundlage 2 3 4 Synthetische Datengrundlage 5 6 7 8 bei EICom bei EICom bei EICom eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare 2011 Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esamt Abschreibungen Korrektur Abschreibungen Abschreibungen _ Korrektur Abschreibungen ins esantt BKW — Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011

E. 9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 128 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C51). 129 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) reduzieren sich die kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 um Z Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 2 3 4 1 6 I 8 bei EICom bei EICom bei EICom eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare 2012 ; Abschreibungen historische historische , synthetische synthetische Abschreibungen insgesamt Abschreibungen Korrektur Abschreibungen 1 Abschreibun Korrektur Abschreibunen ins esarnt BKW am Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012

E. 10 Anlaufkosten 130 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 131 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 132 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 133 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Anlaufkosten geltend.

E. 11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen

E. 11.1 Grundsätze 134 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV). Weder das 22/36

StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 135 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt. 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 136 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 137 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211-

E. 11.2 140 141

E. 11.3 142

24/36

12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 146 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 670). 147 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 118) sowie bei den kalkulatori- schen NUV-Zinsen (vgl. Rz. 141) erhöhen sich die kalkulatorischen Netzkosten per 31. Dezem- ber 2011 um - Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011

12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 148 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C70). 149 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 122), bei den kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 129) sowie bei den kalkulatorischen NUV-Zinsen (vgl. Rz. 144) erhö- hen sich die kalkulatorischen Netzkosten per 31. Dezember 2012 um - Franken auf

- Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2012 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten Abschreibunaen Verzinsuna Netzkosten insa. Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen 13.1 Allgemeines 150 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1

Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 25/36

151 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (vgl. Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212-

E. 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; Andre Spielmann, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 138 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011

und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012 Rz. 152 ff.). 139 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 116 und 120) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9). 23/36

Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1362). Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 118) erhöhen sich die Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen per 31. Dezember 2011 um 1 Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 8 9 10 _ BWiebskwbn+ In Tadb 2012 In TarNe 2012 Verzlmung AV+ Totd 2011 bd EICom Verzkisunp eirgerechnate dngerechneb Absohroibungen+ Annchenbaro ekgenkhts NUV- anrechenbare Adagewmklgen anochenbaro Dsckungsdgbronzon DsckungsdOteronun Vorßte+ annchenbara Zknkosten BKvti Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). 143 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (vgl. Rz. 135). Das in die Tarife 2012 eingerech- nete Drittel der Unterdeckung 2009 wirkt sich kostenerhöhend, das in die Tarife 2012 einge- rechnete Drittel der Überdeckung 2010 kostenmindernd aus (in Tabelle 10 mit Minusposition dargestellt). 144 Zusammen mit den Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 122) und bei den kal- kulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 129) erhöhen sich die Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen per 31. Dezember 2012 um 0 Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). 2 3 4 5 8 9 10 '......_. _. _. Babbbekoabm M Tarife 2012 In Taide 2012 Verzinsurrg AW ToOd 2012 bel EICom Varzkrsung ekperochneb ekpenchneb AbschrolbungeM AnreOhMrbOro ~.i~ geroichb NUW MMIIMbaro Anlagevermögen anrechenMro Deekungsdrlaronzen DeckungadMennzen Vortib+ annohanbara ZOIelmsOarr Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 12.1 Grundsätze 145 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen.

E. 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 152 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011

und 2012 ausbezahlt hat. 153 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 12 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 154 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von - Franken (act. 82, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B17). 155 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erlöse von - Franken

(act. 82, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B6). Diese Erlöse setzen sich aus den Kosten gemäss Tarifverfügung 2011 (Tabelle 8, Spalte 10) in der Höhe von - Franken zuzüglich der Differenz zwischen verfügten Netzkosten 2011 und neuberechneten Netzkosten 2011 in der Höhe von _1 Franken gemäss Neuverfügung 2010/2011 (act. 8, Tabelle 11, Spalte 10; act. 78) sowie den Kosten der FMM und der KWM gemäss Tarifverfü- gung 2011 (Tabelle 8, Spalte 10; act. 82; vgl. dazu nachfolgend Rz. 156 ff.) zusammen. 156 Die Kraftwerksgesellschaft Forces Motrices de Mauvoisin SA (FMM) hat die Schaltanlage Fi- onnay sowie die 220-kV Leitung Fionnay-Riddes für die Jahre 2011 und 2012 u.a. auf die Ver- fahrensbeteiligte 1 übertragen (Verfügung der EICom 25-00049 vom 13. August 2015, Rz. 38). FMM hat in der Tarifverfügung 2011 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 über- nommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und war Verfügungsadressa- tin der Tarifverfügung 2011. Der Entgeltanspruch wurde jedoch u.a. an die Verfahrensbeteiligte 1 abgetreten (act. 2 und 4). Gemäss FMM leistete die Gesuchstellerin die Auszahlungen im Jahr 2011 direkt an die Verfahrensbeteiligte 1 (act. 38). Dementsprechend sind für das Jahr 2011 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend der FMM durch die Verfahrensbeteiligte 1 zu deklarieren, was diese bestätigt (act. 82). 26/36

157 Die Kraftwerksgesellschaft Kraftwerke Mattmark AG (KWM) hat die Schaltanlage 220 kV Zer- meiggern inkl. Landanteil sowie die Freileitung Almagell (Stalden—Zermeiggern) für die Jahre 2011 und 2012 u.a. an die Verfahrensbeteiligte 1 übertragen (Verfügung der EICom 25-00043 vom 13. August 2015, Rz. 38). KWM hat in der Tarifverfügung 2011 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 übernommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und war Verfügungsadressatin der Tarifverfügung 2011. Der Entgeltanspruch wurde jedoch u.a. an die Verfahrensbeteiligte 1 abgetreten (act. 1 und 4). Gemäss KWM leistete die Gesuchstelle- rin die Auszahlungen im Jahr 2011 direkt an die Verfahrensbeteiligte 1 (act. 37). Dementspre- chend sind für das Jahr 2011 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend der KWM durch die Verfahrensbeteiligte 1 zu deklarieren, was diese bestätigt (act. 82). 158 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Er- löse setzen sich somit aus den mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten für die Verfahrensbeteiligte 1 zuzüglich der Differenz gemäss Neuverfügung Kosten und Tarife für die Netznutzung NE1 2010 und 2011 sowie aus den Anteilen der Verfahrensbeteiligten 1 im Jahr 2011 an FMM und KWM zusammen. Insgesamt resultieren für das Tarifahr 2011 basierend auf den verfügten anrechenbaren Kosten Erlöse von insgesamt j" Franken. Diese Erlöse setzen sich aus den Kosten gemäss Tarifverfügung 2011 (Tabelle 8, Spalte 10) in der Höhe von — Franken zuzüglich der Differenz zwischen verfügten Netzkosten 2011 und neube- rechneten Netzkosten 2011 in der Höhe von — Franken gemäss Neuverfügung 2010/2011 zusammen. Zusätzlich sind gemäss Randziffer 156 22.222 Prozent des für FMM verfügten Betrages in Höhe von — Franken, was _ Franken entspricht und ge- mäss Randziffer 157 14.285 Prozent des für KWM verfügten Betrages von — Franken, was _ Franken entspricht zu den anrechenbaren Erlösen dazuzuzählen (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8, Spalte 10). 159 Die Gesuchstellerin bezahlte der Verfahrensbeteiligten 1 insgesamt — Franken aus (act. 74, Excel-Tabelle, act. 82). 160 Die von der Verfahrensbeteiligte 1 eingereichten provisorisch berechneten und im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 bereits abgegoltenen Deckungsdifferenzen in der Höhe von — Franken (vgl. Tabelle 13) werden erst in Tabelle 15 berücksichtigt. 161 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt — Franken. Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten betragen — Franken (vgl. Rz. 147, Tabelle 11, Spalte 5 sowie Tabelle 13). 162 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von — Franken (vgl. Tabelle 13). 27/36

Position ein ereicht anrechenbar Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Auszahlung gemäss Neuverfügung 2011 Auszahlung gemäss Neuverfügung 2012 Total Erträge I Erlöse ÜN Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 163 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von - Franken (act. 82, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C17). 164 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2012 Erlöse von - Franken

(act. 82). Diese Erlöse setzen sich aus den Kosten vor Deckungsdifferenzen gemäss Tarifver- fügung 2012 (Tabelle 8, Spalte 7) in der Höhe von - Franken zuzüglich der Differenz zwischen verfügten Netzkosten 2012 und neuberechneten Netzkosten 2012 in der Höhe von

- Franken gemäss Neuverfügung 2012 zusammen (act. 28, Tabelle 6, Spalte 10). 165 Basierend auf den effektiven Auszahlungen der Gesuchstellerin berechnen sich die regulato- risch zu berücksichtigenden Erlöse wie folgt: 00 Franken effektive Auszahlung Tarifjahr 2012 (act. 74, Beilage «Excel-Tabelle» ausgefüllt) plus Franken für 1/3 Deckungsdiffe- renz 2009 (Unterdeckung) minus _ Franken für 1/3 Deckungsdifferenz 2010 (Überde- ckung) plus _ Franken Differenzzahlung Tarife 2012 ergibt - Franken (vgl. Tabelle 14). Je ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 sind in den anrechen- baren Kosten 2012 und damit in den von der Gesuchstellerin ausbezahlten Erlösen enthalten. Für die Berechnung der Deckungsdifferenz 2012 sind die beiden Beträge, wie von der Verfah- rensbeteiligten 1 korrekt gemacht, aus den ausbezahlten Erlösen herauszurechnen. 166 Die von der Verfahrensbeteiligte 1 eingereichten provisorisch berechneten und im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 bereits abgegoltenen Deckungsdifferenzen in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 14) werden erst in Tabelle 15 berücksichtigt. 167 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt - Franken. Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten betragen

- Franken (vgl. Rz. 149; Tabelle 12, Spalte 5 sowie Tabelle 14). 168 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 14). 28/36

Posltßon ein ere Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Auszahlung gemäss Neuverfügung 2011 Auszahlung gemäss Neuverfügung 2012 Total Erträge / Erlöse ON Betriebskosten NUV-Zinsen Provisorisch berechnete und im Rahmen der Bewertungungs-anpassung 1 bereits abgegoltene Deckunqsdifferenzen Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 14.1 Auszahlung 169 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte Überdeckung (inkl. Verzinsung) direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt wer- den könne (act. 91, Rz. 5). 170 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, vor der Fusion der Netzgesellschaft mit Swiss- grid seien die Verfahren zur Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netz- nutzung Netzebene 1 bereits hängig gewesen. Parteien in diesem Verfahren bildeten die Netz- gesellschaft und die Muttergesellschaft in ihrer Funktion als Sacheinlegerin. Mit der Fusion der Netzgesellschaft mit der Gesuchstellerin sei die Netzgesellschaft untergegangen, womit die Ge- fahr bestanden habe, dass die hängigen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben werden. Daher sei vor der Fusion und zur Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrens- beteiligten 2 die Verfahrensbeteiligte 1 von der Netzgesellschaft abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft und mit minimalen Mitteln ausge- staltet. Wirtschaftlich berechtigt am Ausgang des Verfahrens sei die Verfahrensbeteiligte 2 als ehemalige Eigentümerin des auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzes. Entsprechend würden ihr auch die aus der Überführung resultierenden Zahlungen zustehen beziehungsweise es bestehe für sie die Pflicht, diese Zahlungen zu leisten. Die Diskrepanz zwischen der forma- len Zahlungsempfängerin und der wirtschaftlich Berechtigten bestehe zudem nur bei Share Deals, da nur in diesen Fällen die Sacheinlegerinnen ein Unbundling der Übertragungsnetztä- tigkeit gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG vorgenommen haben. Bei Asset Deals bestehe diese Problematik nicht. In diesen Fällen gehen die Zahlungen direkt an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte. Das zeige, dass der «nicht korrekte» Zahlungsfluss einzig auf die Überführung des Übertragungsnetzes mittels Share Deal und der damit einhergehenden Ab- spaltung der Verfahrensgesellschaft zurückzuführen sei. Die unterschiedliche Handhabung des Zahlungsflusses dürfe jedoch nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes ab- 29/36

hängen. Die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos und der Verzinsung werde immer an die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) beziehungsweise durch die Sacheinlegerin (Verfah- rensbeteiligte 2) erfolgen. Diese Tatsache hätten die Verfahrensparteien auch im Sacheinlage- vertrag berücksichtigt. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 als frühere Mutterge- sellschaft der (ehemaligen) Netzgesellschaft hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könne, Swissgrid die entsprechende Differenz an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umge- kehrten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Ent- scheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten habe. Die Beibehaltung der jetzi- gen Dispositivziffern 6 und 7 habe einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 91, Rz. 6 ff.). 171 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen BKW Übertragungsnetz AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die recht- lich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 30). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleitet (Ziff. 10.6 Abs. 4 Sacheinlagevertrag). Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstelle- rin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 172 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil. Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenz-forderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, die Zahlungsflüsse dürften nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen, greift ebenfalls nicht: Vorliegend ist massgebend, welche Partei betreffend die festzulegende Deckungsdifferenz rechtlich berechtigt beziehungsweise verpflich- tet ist. Der Zahlungsfluss erfolgt damit immer zwischen der Gesuchstellerin und der rechtlich be- rechtigten/verpflichteten Partei. Die Art der Überführung haben hingegen die Parteien vertrag- lich untereinander vereinbart. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechen- de Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 173 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Schuldnerin der im vorliegenden Verfah- ren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 14.2 Verzinsung 174 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 713). Dabei wurden Un- terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens- 30/36

beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 165). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif- verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21). 175 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 176 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 7. Dezember 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 177 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 73). 178 In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbetei- ligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurde insgesamt eine Überdeckung der Verfahrensbeteilig- ten 1 in der Höhe von Franken berücksichtigt. Diesen Betrag bezahlte die Gesuch- stellerin der Verfahrensbeteiligte 2 aus. Dadurch entsteht vor Verzinsung 2013 eine Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von — Franken (Unterdeckungen 2011 und 2012 in der Höhe von Franken plus 2/3 Überdeckung 2009 von _ Franken plus 2/3 Unterdeckung 2010 von Franken plus Auszahlung der Gesuchstel- lerin in der Höhe von — Franken; vgl. Tabelle 15). 179 Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungs- differenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom

12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte 1. Dockesisdi— 2fb 213 des YuhnMn Jahrae amrmdhewr Dwlumpe~muen Wakulpäflennveen (+ 6MMeekutp i Auenidun0 wn Lneaa@ (àesemtaldo inkt JaM 20~ 6e •UMmletllung~ S dd 6eeanbaklo J+ keknkdomoheZkwen Zauen 2011 — 2012 2012 aach Vermaun 2013 2011 2015 2016 2017 201 201 Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 31/36

180 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati- on für das übernächste Geschäftsjahr. 181 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor- liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von - Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten 1 zu leis- tende Verzinsung der Deckungsdifferenzen - Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten 1 zu einem späteren Zeit- punkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzin- sung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jah- res). 182 Diese Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 183 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er- gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 91, Rz. 3). 184 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 7 ausgewiesen. 15 Stellungnahme des Preisüberwachers 185 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 85). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 86). 186 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 86). 32/36

16 Gebühren 187 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [Gebt/-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 188 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Fran- ken), l anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge- bühr von _ Franken.

189 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 33/36

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die BKW Übertragungsnetz AG - Franken.

2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzun der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die BKW Übertragungsnetz AG Franken 3. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der BKW Übertragungsnetz AG betragen - Franken.

4. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die BKW Übertragungsnetz AG - Franken (Unterdeckung).

5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die BKW Übertragungsnetz AG - Franken (Unterdeckung).

6. Der durch die BKW Übertragungsnetz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdiffe- renzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) - Franken.

7. Die durch die BKW Übertragungsnetz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Verzinsung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 6 beträgt bis zum 31. Dezember 2019

- Franken. Der durch die BKW Übertragungsnetz AG an die Swissgrid AG zu bezah- lende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 - Franken.

Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. B. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 10. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 11. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der BKW Übertragungsnetz AG und der BKW Energie AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. KirKii

Bern, 09.02.2021

Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- BKW Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau, vertreten durch David Mamane, Schellenberg Wittmer AG, Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich

- BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, vertreten durch David Mamane, Schellenberg Witt- mer AG, Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich Beilagen:

- Tabellen Kopie:

- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 35/36

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 36/36

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Referenz/Aktenzeichen: 25-00109 Bern, 09.02.2021

VERFÜGUNG

der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin) und BKW Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001

Aarau (Verfahrensbeteiligte 1) BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern (Verfahrensbeteiligte 2) (zusammen: Verfahrensbeteiligte) beide vertreten durch David Mamane, Schellenberg Wittmer AG, Löwenstras- se 19, Postfach 2201, 8021 Zürich betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1

Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch EICom-D-723B3401 /20 www.elcom.admin.ch

Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt ................................................................................................................................4 11 Erwägungen ..............................................................................................................................7 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................7 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse ............................................................7 2.1

Parteien .......................................................................................................................................7 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 8 2.3 Geschäftsgeheimnisse ................................................................................................................9 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand ...........................................................................9 4 Massgebliches Recht .............................................................................................................12 5 Ist-Werte ...................................................................................................................................12 6 Betriebskosten... .......................... « ................................................................ . ......................... 12 6.1

Allgemeines .............................................................................................................................. 12 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................................ 13 6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................................ 13 7 Anlagenwerte ..........................................................................................................................14 7.1

Grundstücke ..............................................................................................................................14 7.2 Historische Bewertung .............................................................................................................. 14 7.2.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 14 7.2.2 Nutzungsdauern ........................................................................................................................15 7.2.3 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 .................................................. 16 7.2.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 .................................................. 16 7.3 Synthetische Bewertung ........................................................................................................... 16 7.3.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 16 7.3.2 Einheitswerte ............................................................................................................................ 17 7.3.3 Index ......................................................................................................................................... 17 7.3.4 Individueller Abzug .................................................................................................................... 17 7.3.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 ................................................ 17 7.3.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 ................................................ 18 7.4 Anlagen im Bau ......................................................................................................................... 18 7.5 Zahlungen Dritter ...................................................................................................................... 18 8 Regulatorische Anlagenrestwerte .........................................................................................18 8.1

Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 ....................................................... 18 8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 ....................................................... 19 9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten ............................................................................................19 9.1

Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen ................................................................... 19 9.1.1

Gesuch nach Artikel 31a StromVV ........................................................................................... 19 9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 ............................................................................ 20 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 ............................................................................ 20 9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.... ................... ................ . ........... 21 9.2.1

Allgemeines .............................................................................................................................. 21 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 ............................................................ 21 9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 ............................................................ 22 10 Anlaufkosten ........................................................................................................................... 22 11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen ...................................................................... 22 11.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 22 11.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 ............................................................................. 24 11.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 ............................................................................. 24 2/36

12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt ................................................ 24 12.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 24 12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................ 25 12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012.. ......................................... . ............................ 25 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen .................................................................................25 13.1

Allgemeines .............................................................................................................................. 25 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 .............................................................................. 26 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 ..............................................................................28 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen ..................................................... 29 14.1

Auszahlung ............................................................................................................................... 29 14.2 Verzinsung ................................................................................................................................ 30 15 Stellungnahme des Preisüberwachers .................................................................................32 16 Gebühren ................................................................................................................................. 33 III Entscheid ................................................................................................................................. 34 IV Rechtsmittelbelehrung ...........................................................................................................36 3/36

1 Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 29). 2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 30 und 31). 3 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-0051, nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt. 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt. 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 33). B. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so- wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 41). 5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 43 und 44). 6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 46). C. 7 Mit Neuverfügung 212-00005; 212-00008 vom 11. April 2017 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen und Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (nachfolgend Neuverfügung 2010/2011) wurden die anrechenbaren Netzkosten 2010 und 2011 betreffend die Verfahrensbe- teiligte 1 neu berechnet (act. 8). 4/36

lu 8 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 34, 35, 47 und 48). 9 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 39 und 50). E. 10 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Obertragungsnetzeigentümerin (ONE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 52-54). F. 11 Mit Neuverfügung 212-00017 vom 2. Juli 2020 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netz- nutzung Netzebene 1 (nachfolgend Neuverfügung 2012) wurden die anrechenbaren Netzkosten 2012 betreffend die Verfahrensbeteiligte 1 neu berechnet (act. 28). G. 12 Mit E-Mail vom 7. Juli 2020 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazu- gehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhe- bungsbogen und den Fragebogen bis am 17. August 2020 ausgefüllt und unterschrieben zu- kommen zu lassen (act. 62). 13 Mit Brief und E-Mail vom 17. August 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhebungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 64 und 65). 14 Mit Schreiben vom 7. September 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteilig- te 1 eingeladen, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 67 und 68). Die Antworten wurden mit Eingaben vom 28. September 2020 (act. 73 und 74) sowie vom 19. Oktober 2020 (act. 78 und

79) eingereicht. 15 Mit E-Mail vom 30. Oktober 2020 stellte die EICom der Verfahrensbeteiligten 1 Fragen zum Thema Erlöse (act. 81). Mit E-Mail vom 5. November 2020 beantwortete die Verfahrensbeteilig- te 1 diese Frage und reichte einen angepassten Erhebungsbogen ein (act. 82). 5/36

16 Mit Schreiben vom 25. November 2020 wurde den Verfahrensparteien und dem Preisüberwa- cher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 84 und 85). 17 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungs- entwurf vom 25. November 2020 (act. 86). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schrei- ben vom 9. Dezember 2020 zugestellt (act. 88 und 89). 18 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein. Sie beantragt, dass die EICom im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zudem seien die Dispositiv- Ziffern 6 und 7 dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte Überdeckung (inkl. Verzinsung) direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge. Die Gesuchstellerin ersucht die EICom ausserdem darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 91). 19 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 ihre Stellungnahme ein und erklärte sich mit dem Verfügungsentwurf einverstanden (act. 92). J 20 Mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2021 bestätigten die fünf ehemals mit einem Nutzungs- recht am Grundstück «Robbia» beteiligten ONE übereinstimmend ihre Nutzungsrechtsanteile (act. 95). 21 Mit E-Mail vom 25. Januar 2021 fragte das FS EICom die Verfahrensbeteiligten an, unter wel- cher Bezeichnung das Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» im Erhebungsbogen zu finden sei (act. 97). 22 Die Verfahrensbeteiligten teilten mit E-Mail vom 29. Januar 2021 mit, dass das Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» nicht deklariert worden sei und bestätigt den Anteil der Verfahrensbe- teiligten 1 gemäss der am 15./18. Januar 2021 (act. 95) eingereichten Bestätigungen der ehe- maligen ONE (act. 98). K. 23 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Obrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 6/36

II Erwägungen 1 Zuständigkeit 24 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 25 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom

14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 26 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. 27 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4). 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse 2.1 Parteien 28 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 29 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 30 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundes- verwaltungsgericht und Bundesgericht waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Ver- fahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche BKW Übertragungsnetz AG exis- tiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in BKW NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft BKW Übertragungsnetz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten BKW Übertragungsnetz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen BKW Übertragungsnetz AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der da- raus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der BKW NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Ge- suchstellerin über, womit die ursprüngliche BKW Übertragungsnetz AG unterging (Urteil des 7/36

Bundesverwaltungsgerichts A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018, E. 1.2.2; act. 22). Die Ober- führung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Partei- wechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Um- wandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft BKW Übertragungsnetz AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018, E. 1.2.2, act. 22). 31 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen BKW Übertragungsnetz AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht/Bundesgericht als Parteien beteiligt. Im vorliegenden Verfahren wer- den die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Ver- fahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1

hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 32 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur sprünglichen BKW Übertragungsnetz AG ebenfalls Parteistellung. 2.2 Rechtliches Gehör 33 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 25. November 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung- nahme unterbreitet (act. 84). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zu- grunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 34 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 91). 35 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Er- hebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erho- ben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts- abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1j). 36 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung 8/36

und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 37 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 38 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 52 und 53). 39 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 40 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016). 41 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 48 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 42 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 9/36

43 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1

und 2). 44 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 45 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Obertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+I zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 46 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+I erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal», vgl. Rz. 48) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 47 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ONE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 48 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Ober- 10/36

nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 49 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per

31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. 50 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 41) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 51 Alle ehemaligen ONE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einer anderen ehemaligen ONE übertragen haben. 52 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kapitel 13). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs- verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 53 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011

und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 54 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 46). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 55 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt keine Asset Deal-Verfügung vor. 11/36

4 Massgebliches Recht 56 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 57 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung. 5 Ist-Werte 58 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 59 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario, Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3, Tarifverfügung 2012, Rz. 66). 60 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 6 Betriebskosten 6.1 Allgemeines 61 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 62 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 12/36

1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1

StromVG). 63 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 59). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, d.h. allfällige Erträge aus interner Ver- rechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträ- ge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 64 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von — Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B57). 65 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 haben sich g ea enüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten um Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist vor allem auf die Transaktionskosten in der Höhe von — Franken zurückzuführen (act. 78). Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. De- zember 2011 in der Höhe von — Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 1, Spalte 11). &*-MW YttbMYlFgbd W40WA*Omd Ekgerokfifer Eingenkhter 7Dt1 Auhimd ea Aulwend Ahgebn EktgerabhM TOW *VA* Tobl bei EICom I AbzügWoh mqw*uv bdliber tetd LebWngen anl auaserordemlkhe Ekrgerokhte engenkhb angenkhte ~ anrechanban Gemektwaaen '"mi erAuhand AutwYnde Steuem BetrNbekoeYn weaereEn3a i KorrokWrElCom Betnebkoeten BKW Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 66 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von — Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C57). 67 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich gegenüber den ur- sprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan-Betriebskosten um — Franken er- höht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist gemäss Verfahrensbeteiligte 1 auf die Demontage- kosten der Unterstation Bickigen (rund _ Franken), auf höhere Unterhaltsbeiträge an Partner bei gemeinsam enutzten Anlagen (rund _ Franken), auf Transaktionskosten in der Höhe von rund Franken sowie auf Steuern in der Höhe von rund — Franken zurückzuführen. Gleichzeitig konnten die Netzunterhaltskosten gemäss Angaben der Verfahrensbeteiligten 1 gesamthaft reduziert werden (act. 78). Die geltend gemachten Betriebs- kosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von — Franken werden akzeptiert (vgl. Ta- belle 2, Spalte 11). _— ~ -- - 1 a 5 - 8 9 10 arekhU Ebqr . . _ _

- — . _ _ Mabrtab und i Engerekhbr EkgenkhYr 2D12 Wanneufwvnd i Autwandaue AutwaMAbgebenl Enpenlaht. Tow balElCam Abaggbh Tow towle EfngeMoMer IMemer und LebWngen anl Ekqerelchter ~. euaeerordeittliche Engerokhte ebperobhp ebgenkhte anrechenbue Penoneburwend Wmecbnu Gemeinweun 'sone" erAufwandl AWwknde Steuern Bebiebekoeten webreEnöte KwnkturElCom BeWebekoeten AKW Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 13/36

7 Anlagenwerte 7.1 Grundstücke 68 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 73). 69 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund- buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2, Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 70 Die Verfahrensbeteiligte 2 sowie die restlichen vier mit einem Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» beteiligten ehemaligen ONE bestätigten ihre Nutzungsrechtsanteile am Grundstück «Robbia» mit Eingaben vom 15. und 18 Januar 2021 (act. 95). Die Verfahrensbeteiligten bestä- tigten zudem auf Nachfrage, dass das Nutzungsrecht am Grundstück «Robbia» nicht im Erhe- bungsbogen enthalten ist. Der Wert des der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden Anteils am Grundstück «Robbia» betrage _ Franken (act. 98). 71 Die EICom ergänzt die anteiligen Anschaffungs- und Herstellkosten des Nutzungsrechts am Grundstücks «Robbia» antragsgemäss um _ Franken. Die Korrektur führt zu einer Erhö- hung der kalkulatorischen historischen Anlagenrestwerte 2011 und 2012 um ia Franken sowie zu einer Erhöhung der kalkulatorischen Zinsen für das Jahr 2011 um Franken und im Jahr 2012 um - Franken.

72 Im Übrigen weisen die eingereichten Grundstücke keine Auffälligkeiten auf. 7.2 Historische Bewertung 7.2.1 Grundsätze 73 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungs- gesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaf- fungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungs- methode nach Artikel 13 Absatz 4 Stromur eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 74 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti- schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die 14/36

synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge- richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un- terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein- schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be- werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). 75 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. 76 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 Stromur prä- zisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, wel- che im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ur- sprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Mutterge- sellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). 7.2.2 Nutzungsdauern 77 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 78 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri- sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Ubertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend «Pöyry-Schlussbericht», S. 15; act. 80). 79 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra- gungsnetzanlagen (act. 62, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la- gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. 80 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat im Register «1 a-K hist.-synth. 2011» sowie im Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» bei der Anlage mit Anlagennummer «24000002b» eine kalkulatorische Nut- zungsdauer (Spalte 9) von 44 Jahren eingetragen (act. 82). Die EICom korrigiert die kalkulatori- sche Nutzungsdauer dieser Anlage von 44 Jahren aus zwei Gründen auf 35 Jahre. Erstens wurde im Erhebungsbogen der Neuverfügung 2012 (act. 27) für diese Anlage eine kalkulatori- sche Nutzungsdauer von 35 Jahren hinterlegt und verfügt. Zweitens berechnet sich der von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichte kalkulatorische Anlagenrestwert per Ende 2011 bzw. per 15/36

Ende 2012 über eine kalkulatorische Nutzungsdauer von 35 Jahren. Diese Korrektur hat folglich keinen Einfluss auf die kalkulatorischen Kapitalkosten und auf den kalkulatorischen Anlagen- restwert per Ende 2011 bzw. per Ende 2012. 81 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat im Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» für die Anlagen mit Anla- gennummer «20090145», «20090123» und «99090035» kalkulatorische Nutzungsdauern von 26, 25 und 15 Jahren hinterlegt. Im Register «1a-K hist.-synth. 2011» wurden die kalkulatori- schen Nutzungsdauern derselben drei Anlagen mit 25, 55 und 40 Jahren hinterlegt (act. 82). Die EICom sieht keinen Grund, warum die kalkulatorischen Nutzungsdauern dieser Anlagen von einem Jahr auf das andere ändern sollten. Aus diesem Grund übernimmt die EICom die kalkulatorischen Nutzungsdauern gemäss Register «1a-K hist.-synth. 2011» auch für das Re- gister «1 b-K hist.-synth. 2012». Diese Korrektur führt zu einer Reduktion der kalkulatorischen Abschreibungen in der Höhe von Z Franken. Die kalkulatorischen Zinsen erhöhen sich um Franken und die kalkulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 erhöhen sich um Z Franken. 7.2.3 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 82 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrest- werte per 31. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 634). 83 Durch die Aufnahme des Nutzungsrechts am Grundstück «Robbia» in das regulatorische Anla- gevermögen (vgl. Rz. 71) erhöhen sich die historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13). 7.2.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 84 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 macht die Verfahren sbeteili te 1 historische Anlagenrest- werte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt g Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C34). 85 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie durch die Aufnahme des Nutzungsrechts am Grundstück «Robbia» in das regulatorische Anlagevermö- gen (vgl. Rz. 71) erhöhen sich die historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). 7.3 Synthetische Bewertung 7.3.1 Grundsätze 86 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho- de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 73). 87 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos- tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht 16/36

getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 74 ff.). 7.3.2 Einheitswerte 88 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht S. 12 ff.). Diese Einheitskos- ten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Be- wertung zur Anwendung kommen (act. 62, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf- fungspreise dar. 89 Die eingereichten Einheitswerte weisen keine Auffälligkeiten auf. 7.3.3 Index 90 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). 91 Die eingereichten Indizes weisen keine Auffälligkeiten auf. 7.3.4 Individueller Abzug 92 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwen- dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe- rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom

19. Juni 2014, E. 6.6, Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.). 93 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor gel- tend. In Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung wurde für die Verfahrensbeteiligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. 7.3.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 94 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 636). 95 Die eingereichten synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 weisen keine Auffäl- ligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 3, Spalte 16). 17/36

7.3.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 96 Die Verfahrensbeteiligte macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C36). 97 Die eingereichten synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 weisen keine Auffäl- ligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 4, Spalte 16). 7.4 Anlagen im Bau 98 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla- genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 99 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 7.5 Zahlungen Dritter 100 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus- zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge- rechnet werden. 101 Gemäss der Verfahrensbeteiligten 1 werden Kostenbeiträge von Dritten welche einen Eigen- tumsanteil begründen oder Beiträge, die geleistet werden, weil ein Dritter der Auslöser für einen Anlagenbau ist (bspw. Verlegung einer Anlage wegen Autobahnbau) in der Kostenabrechnung des Bauprojektes erfasst, die Anlage wird jedoch Netto aktiviert. Der Ausweis all dieser erhalte- nen Kostenbeiträge sämtlicher Anlagen würde bedingen, dass alle Bauprojekte der über 800 Anlagenelemente einzeln ausgewertet werden müssten. Dieser Aufwand erscheine der Verfah- rensbeteiligten 1 nicht gerechtfertigt, zumal diese Praxis dem Rechnungslegungsstandard IFRS entspreche und die Rechnung durch die Revisionsstelle geprüft werde (act. 65, Fragebogen, Antwort 8). 102 Die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten 1 sind vorliegend nachvollziehbar. Die EICom hat geprüft, ob die Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK, Spalte 8) der im Erhebungsbogen auf- geführten Anlagen mit den verfügten AHK der Anlagen in der Neuverfügung 2012 übereinstim- men. Diese Gegenüberstellung hat keine Auffälligkeiten ergeben. Vorliegend wird daher die Nettomethode für diese Anlagenelemente akzeptiert. 103 Abgetretene Nutzungsrechte hingegen werden von der Verfahrensbeteiligten 1 nach der Brut- tomethode ausgewiesen (act. 65, Fragebogen, Antwort 8). 8 Regulatorische Anlagenrestwerte 8.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 104 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38). 18/36

105 Durch die Aufnahme des Nutzungsrechts am Grundstück «Robbia» in das regulatorische Anla- gevermögen (vgl. Rz. 71) erhöhen sich die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). 106 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. HnbMCM R..MrM1 CynIMO.tM WMwrY Vo~]ro1 S.R7M1 •wW~IW sa.++u R.nY.WW. rrrw er.arw w..wM1 AnMMRI R..rrr. s1,..11n1 AaOwR►

7W1 Nr1udRY WRR.Rrnw RwwM YwRIIOrtW ew1RIII..rY RIM.R~M/0 xRr.R.MOY AM.IF.YWrI BnAbrMSM. Apr11MMl A.MMN.r. 7.1 yWOR~R•ln. .RrpR~YWM AMrWI~ OWi0MIW11 Hn Ji Rnl R.MMtrM w7001 r.Om~N MRYMr rW M WAO[ WACC "c rWA~NNYM rMWn.r MrIN/uMMr MM P.wMI R.WMMI1 RMwrM.Mr RM 0.w~rY Rwr~M FM.Nar7 Ro'rWrrMiOi RMI.R7ar0 py MiMrnW.rY Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 107 Die Verfahrensili to 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in bete der Höhe von g Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C38). 108 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie durch die Aufnahme des Nutzungsrechts am Grundstück «Robbia» in das regulatorische Anlagevermö- gen (vgl. Rz. 71) erhöhen sich die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). 109 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. . HYbM[M RnRwM Vor 7001 SeN éool SMIH.If.cM R.Nw.rb M 7WI YpMIM AWynWMWIM PrIR17Rr. 77rOR~1100 IbRW.M01 AMpRr/q WR.RMWY RWMWW Al14WMIY AWIWYO. RIrrlYMllt 9H.Ga0.r1 01WRWMIrY OMMOrYMIW MRRIIIWIrY A.rIRW~R. WIIHWrIrH'WW MIWMNII Or.0001.Y1n Aneblr~W 10L iiMYY MIIOiRllblrll AMMW WaMIYbWY. AMMMw AWIrWHIM.M ar Ju WKOW011 WWRwMrY r.ORM1rI~ rIW01RY MOYNW 01MrWIW1W WWWWIW WIM.I~Wlslr Ii.LRIMwM R111111WM OIMWrYNI MR.R1MwY RIIIIW4 IIYAlOrt RwW~WID j04A1p Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten 9.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 110 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö- genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Ar- tikel 13 Absatz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). 111 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). 9.1.1 Gesuch nach Artikel 31a StromVV 112 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, 19/36

in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab- satz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An- lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 113 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31 a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 114 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde für die Verfahrensbeteiligte 1 mit Tarifverfügung 2011 (Rz. 115 f.) und Tarifverfügung 2012 (Rz. 138 f.) für Anlagen mit Inbetrieb- nahmedatum ab 1999 gutgeheissen (act. 4 und 18). 9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 115 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 116 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 117 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von — Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B48). 118 Durch die Aufnahme des Nutzungsrechts am Grundstück «Robbia» in das regulatorische Anla- gevermögen (vgl. Rz. 71) erhöhen sich die kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2011 um

- Franken auf — Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). Vor 2004 Seit 2004 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 1 5 6 1 7 8 9 Anrechenbare Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten 2011 Eingereichte hist. Restw. hist Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC) (WACC) hast Restwerte ACC) hist Restwerte red. WACC synth. Restw. In g. BKW Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2011 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 119 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011

über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 20/36

120 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter. www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 121 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C48). 122 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie durch die Aufnahme des Nutzungsrechts am Grundstück «Robbia» in das regulatorische Anlagevermö- gen (vgl. Rz. 71) erhöhen sich die kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 um - Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 6, Spalte 9). Vor 2004 Seit 2004 3.14% 4.14% 4.14% 3.14% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anrechenbare

Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten 2012 Eingereichte hist. Restw. hist. Restw. Zinskosten auf' hist. Restw. 1, Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlagevenn. Zinskosten red. WACC ACC hist. Restwerte ACC) ~ hist. Restwerte red. WACC s nth, Restw. I ins a. BKW Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2012 9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 9.2.1 Allgemeines 123 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 124 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 125 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der AHK mit monatsscharfen Abschrei- bungen ab. 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 126 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B51). 127 Die geltend gemachten kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). 21/36

1 historische Datengrundlage 2 3 4 Synthetische Datengrundlage 5 6 7 8 bei EICom bei EICom bei EICom eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare 2011 Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esamt Abschreibungen Korrektur Abschreibungen Abschreibungen _ Korrektur Abschreibungen ins esantt BKW — Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 128 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C51). 129 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) reduzieren sich die kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 um Z Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 2 3 4 1 6 I 8 bei EICom bei EICom bei EICom eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare 2012 ; Abschreibungen historische historische , synthetische synthetische Abschreibungen insgesamt Abschreibungen Korrektur Abschreibungen 1 Abschreibun Korrektur Abschreibunen ins esarnt BKW am Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 10 Anlaufkosten 130 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 131 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 132 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 133 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Anlaufkosten geltend. 11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 11.1 Grundsätze 134 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV). Weder das 22/36

StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 135 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt. 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 136 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 137 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211- 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; Andre Spielmann, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 138 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011

und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012 Rz. 152 ff.). 139 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 116 und 120) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9). 23/36

Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1362). Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 118) erhöhen sich die Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen per 31. Dezember 2011 um 1 Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 8 9 10 _ BWiebskwbn+ In Tadb 2012 In TarNe 2012 Verzlmung AV+ Totd 2011 bd EICom Verzkisunp eirgerechnate dngerechneb Absohroibungen+ Annchenbaro ekgenkhts NUV- anrechenbare Adagewmklgen anochenbaro Dsckungsdgbronzon DsckungsdOteronun Vorßte+ annchenbara Zknkosten BKvti Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). 143 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (vgl. Rz. 135). Das in die Tarife 2012 eingerech- nete Drittel der Unterdeckung 2009 wirkt sich kostenerhöhend, das in die Tarife 2012 einge- rechnete Drittel der Überdeckung 2010 kostenmindernd aus (in Tabelle 10 mit Minusposition dargestellt). 144 Zusammen mit den Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 122) und bei den kal- kulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 129) erhöhen sich die Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen per 31. Dezember 2012 um 0 Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). 2 3 4 5 8 9 10 '......_. _. _. Babbbekoabm M Tarife 2012 In Taide 2012 Verzinsurrg AW ToOd 2012 bel EICom Varzkrsung ekperochneb ekpenchneb AbschrolbungeM AnreOhMrbOro ~.i~ geroichb NUW MMIIMbaro Anlagevermögen anrechenMro Deekungsdrlaronzen DeckungadMennzen Vortib+ annohanbara ZOIelmsOarr Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 12.1 Grundsätze 145 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 11.2 140 141 11.3 142

24/36

12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 146 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 670). 147 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 118) sowie bei den kalkulatori- schen NUV-Zinsen (vgl. Rz. 141) erhöhen sich die kalkulatorischen Netzkosten per 31. Dezem- ber 2011 um - Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011

12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 148 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 82, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C70). 149 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 122), bei den kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 129) sowie bei den kalkulatorischen NUV-Zinsen (vgl. Rz. 144) erhö- hen sich die kalkulatorischen Netzkosten per 31. Dezember 2012 um - Franken auf

- Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2012 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten Abschreibunaen Verzinsuna Netzkosten insa. Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen 13.1 Allgemeines 150 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1

Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 25/36

151 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (vgl. Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 152 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011

und 2012 ausbezahlt hat. 153 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 12 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 154 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von - Franken (act. 82, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B17). 155 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erlöse von - Franken

(act. 82, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B6). Diese Erlöse setzen sich aus den Kosten gemäss Tarifverfügung 2011 (Tabelle 8, Spalte 10) in der Höhe von - Franken zuzüglich der Differenz zwischen verfügten Netzkosten 2011 und neuberechneten Netzkosten 2011 in der Höhe von _1 Franken gemäss Neuverfügung 2010/2011 (act. 8, Tabelle 11, Spalte 10; act. 78) sowie den Kosten der FMM und der KWM gemäss Tarifverfü- gung 2011 (Tabelle 8, Spalte 10; act. 82; vgl. dazu nachfolgend Rz. 156 ff.) zusammen. 156 Die Kraftwerksgesellschaft Forces Motrices de Mauvoisin SA (FMM) hat die Schaltanlage Fi- onnay sowie die 220-kV Leitung Fionnay-Riddes für die Jahre 2011 und 2012 u.a. auf die Ver- fahrensbeteiligte 1 übertragen (Verfügung der EICom 25-00049 vom 13. August 2015, Rz. 38). FMM hat in der Tarifverfügung 2011 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 über- nommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und war Verfügungsadressa- tin der Tarifverfügung 2011. Der Entgeltanspruch wurde jedoch u.a. an die Verfahrensbeteiligte 1 abgetreten (act. 2 und 4). Gemäss FMM leistete die Gesuchstellerin die Auszahlungen im Jahr 2011 direkt an die Verfahrensbeteiligte 1 (act. 38). Dementsprechend sind für das Jahr 2011 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend der FMM durch die Verfahrensbeteiligte 1 zu deklarieren, was diese bestätigt (act. 82). 26/36

157 Die Kraftwerksgesellschaft Kraftwerke Mattmark AG (KWM) hat die Schaltanlage 220 kV Zer- meiggern inkl. Landanteil sowie die Freileitung Almagell (Stalden—Zermeiggern) für die Jahre 2011 und 2012 u.a. an die Verfahrensbeteiligte 1 übertragen (Verfügung der EICom 25-00043 vom 13. August 2015, Rz. 38). KWM hat in der Tarifverfügung 2011 die Kosten für die von der Verfahrensbeteiligten 1 übernommenen Anlagen noch selbst bei der Gesuchstellerin deklariert und war Verfügungsadressatin der Tarifverfügung 2011. Der Entgeltanspruch wurde jedoch u.a. an die Verfahrensbeteiligte 1 abgetreten (act. 1 und 4). Gemäss KWM leistete die Gesuchstelle- rin die Auszahlungen im Jahr 2011 direkt an die Verfahrensbeteiligte 1 (act. 37). Dementspre- chend sind für das Jahr 2011 im vorliegenden Verfahren auch Erlöse betreffend der KWM durch die Verfahrensbeteiligte 1 zu deklarieren, was diese bestätigt (act. 82). 158 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Er- löse setzen sich somit aus den mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten für die Verfahrensbeteiligte 1 zuzüglich der Differenz gemäss Neuverfügung Kosten und Tarife für die Netznutzung NE1 2010 und 2011 sowie aus den Anteilen der Verfahrensbeteiligten 1 im Jahr 2011 an FMM und KWM zusammen. Insgesamt resultieren für das Tarifahr 2011 basierend auf den verfügten anrechenbaren Kosten Erlöse von insgesamt j" Franken. Diese Erlöse setzen sich aus den Kosten gemäss Tarifverfügung 2011 (Tabelle 8, Spalte 10) in der Höhe von — Franken zuzüglich der Differenz zwischen verfügten Netzkosten 2011 und neube- rechneten Netzkosten 2011 in der Höhe von — Franken gemäss Neuverfügung 2010/2011 zusammen. Zusätzlich sind gemäss Randziffer 156 22.222 Prozent des für FMM verfügten Betrages in Höhe von — Franken, was _ Franken entspricht und ge- mäss Randziffer 157 14.285 Prozent des für KWM verfügten Betrages von — Franken, was _ Franken entspricht zu den anrechenbaren Erlösen dazuzuzählen (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8, Spalte 10). 159 Die Gesuchstellerin bezahlte der Verfahrensbeteiligten 1 insgesamt — Franken aus (act. 74, Excel-Tabelle, act. 82). 160 Die von der Verfahrensbeteiligte 1 eingereichten provisorisch berechneten und im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 bereits abgegoltenen Deckungsdifferenzen in der Höhe von — Franken (vgl. Tabelle 13) werden erst in Tabelle 15 berücksichtigt. 161 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt — Franken. Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten betragen — Franken (vgl. Rz. 147, Tabelle 11, Spalte 5 sowie Tabelle 13). 162 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von — Franken (vgl. Tabelle 13). 27/36

Position ein ereicht anrechenbar Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Auszahlung gemäss Neuverfügung 2011 Auszahlung gemäss Neuverfügung 2012 Total Erträge I Erlöse ÜN Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 163 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von - Franken (act. 82, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C17). 164 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2012 Erlöse von - Franken

(act. 82). Diese Erlöse setzen sich aus den Kosten vor Deckungsdifferenzen gemäss Tarifver- fügung 2012 (Tabelle 8, Spalte 7) in der Höhe von - Franken zuzüglich der Differenz zwischen verfügten Netzkosten 2012 und neuberechneten Netzkosten 2012 in der Höhe von

- Franken gemäss Neuverfügung 2012 zusammen (act. 28, Tabelle 6, Spalte 10). 165 Basierend auf den effektiven Auszahlungen der Gesuchstellerin berechnen sich die regulato- risch zu berücksichtigenden Erlöse wie folgt: 00 Franken effektive Auszahlung Tarifjahr 2012 (act. 74, Beilage «Excel-Tabelle» ausgefüllt) plus Franken für 1/3 Deckungsdiffe- renz 2009 (Unterdeckung) minus _ Franken für 1/3 Deckungsdifferenz 2010 (Überde- ckung) plus _ Franken Differenzzahlung Tarife 2012 ergibt - Franken (vgl. Tabelle 14). Je ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 sind in den anrechen- baren Kosten 2012 und damit in den von der Gesuchstellerin ausbezahlten Erlösen enthalten. Für die Berechnung der Deckungsdifferenz 2012 sind die beiden Beträge, wie von der Verfah- rensbeteiligten 1 korrekt gemacht, aus den ausbezahlten Erlösen herauszurechnen. 166 Die von der Verfahrensbeteiligte 1 eingereichten provisorisch berechneten und im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 bereits abgegoltenen Deckungsdifferenzen in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 14) werden erst in Tabelle 15 berücksichtigt. 167 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt - Franken. Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten betragen

- Franken (vgl. Rz. 149; Tabelle 12, Spalte 5 sowie Tabelle 14). 168 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 14). 28/36

Posltßon ein ere Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Auszahlung gemäss Neuverfügung 2011 Auszahlung gemäss Neuverfügung 2012 Total Erträge / Erlöse ON Betriebskosten NUV-Zinsen Provisorisch berechnete und im Rahmen der Bewertungungs-anpassung 1 bereits abgegoltene Deckunqsdifferenzen Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 14.1 Auszahlung 169 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte Überdeckung (inkl. Verzinsung) direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt wer- den könne (act. 91, Rz. 5). 170 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, vor der Fusion der Netzgesellschaft mit Swiss- grid seien die Verfahren zur Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netz- nutzung Netzebene 1 bereits hängig gewesen. Parteien in diesem Verfahren bildeten die Netz- gesellschaft und die Muttergesellschaft in ihrer Funktion als Sacheinlegerin. Mit der Fusion der Netzgesellschaft mit der Gesuchstellerin sei die Netzgesellschaft untergegangen, womit die Ge- fahr bestanden habe, dass die hängigen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben werden. Daher sei vor der Fusion und zur Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrens- beteiligten 2 die Verfahrensbeteiligte 1 von der Netzgesellschaft abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft und mit minimalen Mitteln ausge- staltet. Wirtschaftlich berechtigt am Ausgang des Verfahrens sei die Verfahrensbeteiligte 2 als ehemalige Eigentümerin des auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzes. Entsprechend würden ihr auch die aus der Überführung resultierenden Zahlungen zustehen beziehungsweise es bestehe für sie die Pflicht, diese Zahlungen zu leisten. Die Diskrepanz zwischen der forma- len Zahlungsempfängerin und der wirtschaftlich Berechtigten bestehe zudem nur bei Share Deals, da nur in diesen Fällen die Sacheinlegerinnen ein Unbundling der Übertragungsnetztä- tigkeit gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG vorgenommen haben. Bei Asset Deals bestehe diese Problematik nicht. In diesen Fällen gehen die Zahlungen direkt an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte. Das zeige, dass der «nicht korrekte» Zahlungsfluss einzig auf die Überführung des Übertragungsnetzes mittels Share Deal und der damit einhergehenden Ab- spaltung der Verfahrensgesellschaft zurückzuführen sei. Die unterschiedliche Handhabung des Zahlungsflusses dürfe jedoch nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes ab- 29/36

hängen. Die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos und der Verzinsung werde immer an die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) beziehungsweise durch die Sacheinlegerin (Verfah- rensbeteiligte 2) erfolgen. Diese Tatsache hätten die Verfahrensparteien auch im Sacheinlage- vertrag berücksichtigt. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 als frühere Mutterge- sellschaft der (ehemaligen) Netzgesellschaft hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könne, Swissgrid die entsprechende Differenz an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umge- kehrten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Ent- scheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten habe. Die Beibehaltung der jetzi- gen Dispositivziffern 6 und 7 habe einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 91, Rz. 6 ff.). 171 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen BKW Übertragungsnetz AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die recht- lich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 30). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleitet (Ziff. 10.6 Abs. 4 Sacheinlagevertrag). Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstelle- rin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 172 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil. Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenz-forderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, die Zahlungsflüsse dürften nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen, greift ebenfalls nicht: Vorliegend ist massgebend, welche Partei betreffend die festzulegende Deckungsdifferenz rechtlich berechtigt beziehungsweise verpflich- tet ist. Der Zahlungsfluss erfolgt damit immer zwischen der Gesuchstellerin und der rechtlich be- rechtigten/verpflichteten Partei. Die Art der Überführung haben hingegen die Parteien vertrag- lich untereinander vereinbart. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechen- de Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 173 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Schuldnerin der im vorliegenden Verfah- ren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 14.2 Verzinsung 174 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 713). Dabei wurden Un- terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens- 30/36

beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 165). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif- verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21). 175 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 176 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 7. Dezember 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 177 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 73). 178 In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbetei- ligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurde insgesamt eine Überdeckung der Verfahrensbeteilig- ten 1 in der Höhe von Franken berücksichtigt. Diesen Betrag bezahlte die Gesuch- stellerin der Verfahrensbeteiligte 2 aus. Dadurch entsteht vor Verzinsung 2013 eine Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von — Franken (Unterdeckungen 2011 und 2012 in der Höhe von Franken plus 2/3 Überdeckung 2009 von _ Franken plus 2/3 Unterdeckung 2010 von Franken plus Auszahlung der Gesuchstel- lerin in der Höhe von — Franken; vgl. Tabelle 15). 179 Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungs- differenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom

12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte 1. Dockesisdi— 2fb 213 des YuhnMn Jahrae amrmdhewr Dwlumpe~muen Wakulpäflennveen (+ 6MMeekutp i Auenidun0 wn Lneaa@ (àesemtaldo inkt JaM 20~ 6e •UMmletllung~ S dd 6eeanbaklo J+ keknkdomoheZkwen Zauen 2011 — 2012 2012 aach Vermaun 2013 2011 2015 2016 2017 201 201 Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 31/36

180 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati- on für das übernächste Geschäftsjahr. 181 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor- liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von - Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten 1 zu leis- tende Verzinsung der Deckungsdifferenzen - Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten 1 zu einem späteren Zeit- punkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzin- sung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jah- res). 182 Diese Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 183 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er- gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 91, Rz. 3). 184 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 7 ausgewiesen. 15 Stellungnahme des Preisüberwachers 185 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 85). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 86). 186 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 86). 32/36

16 Gebühren 187 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [Gebt/-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 188 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Fran- ken), l anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge- bühr von _ Franken.

189 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 33/36

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die BKW Übertragungsnetz AG - Franken.

2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzun der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die BKW Übertragungsnetz AG Franken 3. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der BKW Übertragungsnetz AG betragen - Franken.

4. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die BKW Übertragungsnetz AG - Franken (Unterdeckung).

5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die BKW Übertragungsnetz AG - Franken (Unterdeckung).

6. Der durch die BKW Übertragungsnetz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdiffe- renzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) - Franken.

7. Die durch die BKW Übertragungsnetz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Verzinsung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 6 beträgt bis zum 31. Dezember 2019

- Franken. Der durch die BKW Übertragungsnetz AG an die Swissgrid AG zu bezah- lende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 - Franken.

Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. B. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 10. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 11. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der BKW Übertragungsnetz AG und der BKW Energie AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. KirKii

Bern, 09.02.2021

Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- BKW Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau, vertreten durch David Mamane, Schellenberg Wittmer AG, Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich

- BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, vertreten durch David Mamane, Schellenberg Witt- mer AG, Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich Beilagen:

- Tabellen Kopie:

- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 35/36

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 36/36