opencaselaw.ch

212-00004-jOS9ji

212-00004, 212-00005, 212-00008, 212-00017 Kosten und Tarife 2009, 2010, 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen EGL - Neuverfügung

Elcom · 2018-05-25 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die EICom die anrechenbaren Netzkosten neben anderen Unternehmen auch für die Verfahrensbeteiligte fest. Mit Beschwerde vom 22. April 2009 focht die Verfahrensbeteiligte die Verfügung der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Be- schwerde der Verfahrensbeteiligten mit Urteil A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten an die EICom zurück. Im übrigen wies es die Beschwerde ab (act. EGL/1). B. 2 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 eröffnete die EICom das vorliegende Verfahren wieder, um die anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung neu festzulegen. Um eine vollständige und möglichst aktuelle Datenbasis für die Neuverfügung verwenden zu können, wurde die Verfahrensbeteiligte aufgefordert, einen neuen K-Bogen als Basis für das regulatorische Anlagevermögen einzureichen sowie verschiedene Fra- gen zu beantworten. Zusätzlich machte die EICom weitergehende Vorgaben, die beim Ausfüllen des K-Bogens zu beachten waren (act. EGL/2). 3 In ihrer Eingabe vom 19. November 2013 nahm die Verfahrensbeteiligte zur Neueröffnung des Verfahrens Stellung und reichte eine erste Version des K-Bogens ein (act. EGL/3 und EGL/4). C. 4 Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 und A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 wurden die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten gegen die Verfügung der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 betreffend Kosten und Tarife 2011

für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen sowie gegen die Verfügung der EICom 212-00005 (alt. 952-09-131) vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen teilweise gutgeheissen. In Bezug auf die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren wurden die Be- schwerdeverfahren als gegenstandlos abgeschrieben (act. EGL/1). 5 Das vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren A-2505/2012 betreffend die Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 wurde mit Zwischen- verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2013 unter anderem bis zum rechtskräftigen Abschluss des Tarifverfahrens für die Tarifperiode 2009 sistiert. ~

6 Anlässlich der Telefonkonferenz vom 24. Juni 2014 wurden zwischen dem Fachsekretariat der EICom (Fachsekretariat) und der Verfahrensbeteiligten verschiedene formelle und materielle Fra- gen geklärt (act. EGL/5 und EGL/6). Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 zeigte das Fachsekretariat der Verfahrensbeteiligten an, dass es beabsichtige, die Kosten und Tarife Netzebene 1 in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte für die Tarifjahre 2009 bis 2011 in einer einzigen Verfügung festzu- legen und das Tarifjahr 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Fachsekretariat wies darauf hin, dass die einzelnen Tarifjahre je in einer separaten Dispositivziffer behandelt würden, was eine separate Anfechtung ermöglichen würde (act. EGL/7). Die Verfahrensbeteiligte erklärte sich mit Schreiben vom 28. August 2014 mit diesem Vorgehen einverstanden (act. EGL/10). 4/36

7 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 reichte die Verfahrensbeteiligte zusätzliche Unterlagen ein und wies darauf hin, dass für das Tarifjahr 2009 ausschliesslich die Werte für Anlagen bis und mit 1999 (Anlagenzugang) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. In Bezug auf die re- gulatorischen Restwerte der Anlagen der Verfahrensbeteiligten nach 1999 seien die EICom-Ver- fügungen 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009, 212-00005 (alt: 952-09-131) vom

4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 und 212-00017 (alt: 952-11-

018) vom 12. März 2012 in Rechtskraft erwachsen (act. EGL/11 und EGL/12). 8 Zwischen dem Fachsekretariat und der Verfahrensbeteiligten fand in der Folge zwecks Aufarbei- tung der für die Neuverfügung notwendigen Unterlagen ein kontinuierlicher Informationsaus- tausch statt. Insbesondere reichte die Verfahrensbeteiligte die K-Bögen für die Tarifjahre 2009 bis 2012 neu ein (act. EGL/13—EGL/22). E. 9 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 wurde den Parteien ein erster Verfügungsentwurf zur Stel- lungnahme zugestellt (act. EGL/23). Im Rahmen einer Sitzung mit der Verfahrensbeteiligten wur- den Fragen zum Verfügungsentwurf besprochen (act. EGL/27 ff.). Im Anschluss daran wurde der Verfügungsentwurf bereinigt (act. EGL/32—EGL/35). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 wurde den Parteien der bereinigte Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zugestellt (act. EGL/36). 10 Die Gesuchstellerinnen und die Verfahrensbeteiligte nahmen mit Eingaben vom 21. Dezember 2017 (act. EGL/37) und 15. Februar 2018 (act. EGL/44) zum Verfügungsentwurf Stellung. 11 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheid- relevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. 5/36

II

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 12 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügun- gen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungs- gesetzgebung (StromVG und Stromur) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19, Art. 22 und Art. 26 Stromur). 13 Die vorliegende Verfügung setzt die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom

7. Mai 2013, A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 um und zieht die Verfügung der EICom 212-000017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 in Wiedererwägung. 14 Die EICom war zuständig, die ursprünglichen Verfügungen betreffend Kosten und Tarife 2009 bis 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu erlassen. Entsprechend ist die Zuständigkeit der EICom auch zum Erlass der vorliegenden Verfügung gegeben.

E. 2 Parteien 15 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VWVG, SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 16 Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, die EGL Grid AG sei als Forderungsgläubigerin ohne weiteres für das vorliegende Verfahren legitimiert. In die EGL Grid AG seien namentlich auch die vorliegend streitigen Forderungen abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte verweist dabei auf Erwägung 1.3.1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 (act. EGL/4, Rz. 1). 17 In den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht und Bundesgericht waren die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten und die Verfügungsadressatin als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche EGL Grid AG (CHE- 103.894.553) existiert heute jedoch nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregis- ters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Verfügungsadressatin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in EGL NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven im Betrag von 154'000 Franken in die glei- chentags gegründete neue Gesellschaft EGL Grid AG (CHE-343.775.743) ab, Passiven wurden keine übernommen. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der EGL NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Verfügungsadressatin über, womit die ursprüngliche EGL Grid AG (CHE-103.894.553) unterging (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes ge- stützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, weil bei einer Abspaltung nach dem Fusionsgesetz eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft EGL Grid AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 20. Mai 2014, E. 1.3.2). 6/36

18 Sowohl die Verfügungsadressatin als auch die EGL Grid AG (CHE-343.775.743) als Rechtsnach- folgerin der ursprünglichen EGL Grid AG (CHE-103.894.553) waren in den erstinstanzlichen Ver- fahren vor der EICom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht als Par- teien beteiligt. Ihnen kommt daher auch im vorliegenden Verfahren, in welchem die rechtskräfti- gen Urteile vollzogen werden und die erstinstanzliche Verfügung der EICom betreffend die Tarife 2012 in Wiedererwägung gezogen wird, Parteistellung zu.

E. 3 Verfahrensgegenstand

E. 3.1 Ergangene Rechtsprechung LS. EGL Grid AG 19 Die EICom hat die anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten für die Tarifjahre 2009 bis 2012 gemäss den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Rz. 4 sowie 22 ff.) vorlie- gend neu berechnet. Die EICom stützt sich bei der Neuberechnung insbesondere auf die von der Verfahrensbeteiligten mit E-Mail vom 30. Mai 2017 eingereichten Anlagespiegel und K-Bögen der Jahre 2009 bis 2012 (act. EGL/19) sowie auf die am 17. August 2017 eingereichten Berechnun- gen der Deckungsdifferenzen (act. EGL/28). Dies sind die aktuellsten im vorliegenden Verfahren eingereichten Daten. 20 In Bezug auf die Tarifjahre 2009 bis 2012 ergeben sich im Vergleich zu den Verfügungen der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009, 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 und 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 die nachfolgend erläuterten Änderungen. 21 Da die Tabellen zum Teil sehr viele Spalten enthalten, wurden sie für die bessere Lesbarkeit in der vorliegenden Verfügung um nicht notwendige Spalten reduziert. Die vollständigen Tabellen finden sich im Anhang. Die Tabellen sind fortlaufend nummeriert. In der Klammer wird jeweils auf die entsprechende Tabelle der ursprünglichen Verfügung verwiesen. Die eingereichten Werte in der Zeile «Neu total» bilden jeweils die mit den K-Bögen vom 30. Mai 2017 eingereichten Werte ab (act. EGL/19). 22 Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 und A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 ergeben sich folgende Korrekturpunkte: — Überprüfung der historischen Anlagenwerte mittels Bauabrechnungen (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 7.3; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 5.4); — Überprüfung der eingereichten synthetischen Werte einschliesslich Grundstücke (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 6, Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 5) — In Bezug auf die synthetisch ermittelten Anlagenwerte: Streichung des Abzugs von 20 Pro- zent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur und Festlegung des individuellen Korrekturfak- tors auf 1.47 Prozent unter Verwendung des Hösple-Index (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 8 und 9, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 6 und 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 6 und 7); 7/36

In Bezug auf synthetisch ermittelte Grundstückswerte: Verwendung des Einheitswerts von 100 Franken/m2, Rückindexierung sowie Anwendung eines Korrekturfaktors (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 7.4 und 7.5, Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 7.4 und 7.5); Neuberechnung des Nettoumlaufvermögens einschliesslich entsprechender Zinskosten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 8); — Neuverlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Verfügungen 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 10), 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 10) und 212-00017 (alt. 952-11-018) vom 12. März 2012 (vgl. sistiertes Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht A-2505/2012). 23 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bewertung der Anlagen bis und mit 1999 (Anla- genzugang) sowie die Bewertung der Grundstücke. Die regulatorischen Anlagenwerte der Anla- gen nach 1999 dieser Tarifjahre wurden in den Verfügungen der EICom 212-00004 (alt: 952-08-

005) vom 6. März 2009, 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-

017) vom 11. November 2010 und 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 hingegen rechtskräftig festgelegt (vgl. act. EGL/4, Rz. 22 ff. und act. EGL/11). 24 Im Rahmen der Wiedererwägung der Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom

12. März 2012 betreffend das Tarifjahr 2012 (vgl. sogleich Kapitel 3.2) sind die Deckungsdiffe- renzen der Jahre 2009 und 2010 ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Rz. 122).

E. 3.2 Neuverfügung Tarifjahre 2009-2011 und Wiedererwägung Tarifjahr 2012 25 Die Neuverfügung betrifft aufgrund der entsprechenden Rückweisungsentscheide des Bundes- verwaltungsgerichts die Tarifjahre 2009, 2010 und 2011. Die Wiedererwägung betrifft das Tarif- jahr 2012. 26 Gemäss Artikel 58 Absatz 1 VwVG kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zie- hen, das heisst diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen. Damit soll eine unnötige und mit Kosten verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens verhindert werden (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz, 2. Auflage, 2016, Art. 58 N 5). Es soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden. 27 Der Anwendungsbereich von Artikel 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG und ist nur während eines hängigen Beschwerdeverfahrens möglich (Vgl. PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 N 17, N 23). Das gegen die Verfügung der EICom vom 18. Au- gust 2016 erhobene Beschwerdeverfahren ist derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hän- gig, ein Urteil ist noch nicht ergangen. Eine Wiedererwägung ist deshalb möglich. 28 Aus formeller Sicht setzt eine Wiedererwägung voraus, dass die Vorinstanz im Beschwerdever- fahren sich noch nicht hat vernehmen lassen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Bislang hat sich die EICom im Beschwerdeverfahren A-2505/2012 vor Bundesverwaltungsgericht lediglich zu den Sistie- rungsanträgen der Beschwerdeführerinnen geäussert. Auch die formellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind somit erfüllt. Die von der Verfahrensbeteiligten angefochtenen Dispo- sitivziffern 1, 3 und 5 der Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 8/36

werden mit Bezug auf die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte mit vorliegender Verfügung in Wiedererwägung gezogen.

E. 4 Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten

E. 4.1 Betriebskosten 29 Bezüglich der Betriebskosten ergeben sich aus den Urteilen keine Änderungen. Jahr Betriebskosten 2009 [... ] 2010 [...] 2011

[...] 2012 [... ] Tabelle 1 Betriebskosten 2009-2012 EGL Grid AG

E. 4.2 Anlagenwerte

E. 4.2.1 Datengrundlage 30 Zur Beurteilung der Anlagenwerte reichte die Verfahrensbeteiligte am 30. Mai 2017 die entspre- chenden bereinigten K-Bögen 2009 bis 2012 ein (act. EGL/19). Diese bilden die Grundlage für die vorliegende Neuberechnung der anrechenbaren Kosten.

E. 4.2.2 Basisjahrprinzip 31 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden — mit Ausnahme der Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2009 und 2010, die auf den Ist-Kosten erfolgt (vgl. dazu Rz. 121 ff.) —jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Für die Tarife 2009 bedeutet dies, dass für alle Übertragungsnetzeigentümer die Anlagenwerte per 31. Dezember 2007, für die Tarife 2010 die Anlagenwerte per 31. Dezember 2008, für die Tarife 2011 die Anlagenwerte per 31. Dezember 2009 und für die Tarife 2012 die Anlagenwerte per 31. Dezember 2010 als Grundlage verwendet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in verschiedenen Urteilen, dass die Berech- nung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gestützt auf das Basisjahr-Prinzip und nicht gestützt auf das Ist-Prinzip zu erfolgen habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 4.2 m.w.H.). Die Kosten des Basisjahres ergeben sich primär aus den Ist-Kosten gemäss Jahresabschluss des Basisjahres und können ergänzt sein um be- reits bekannte Veränderungen und Abweichungen für das zu kalkulierende Tarifjahr (vgl. Verfü- gung der EICom 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012, Rz. 164; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1).

E. 4.2.3 Zulässigkeit der synthetischen Bewertungsmethode

E. 4.2.3.1 Kapitalkosten allgemein 32 Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Die synthetische Bewertung 9/36

ist nur eine Hilfsmethode (Ausnahmemethode), wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 11 465, E. 6.2). 33 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 (E. 8.3), A- 2830/2010 vom 20. Mai 2014 (E. 5.3.3 f.) sowie A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 (E. 5.3.3 f.) fest- gehalten, dass die Verfahrensbeteiligte das Fehlen der entsprechenden historischen Belege / Bauabrechnungen plausibel dargelegt und somit zur Anwendung der synthetischen Methode be- rechtigt sei, soweit die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr oder nur un- vollständig nachgewiesen werden könnten. Es hielt ferner fest, dass mittels synthetischer Me- thode immer der gesamte Anlagewert ermittelt und nicht bloss «Lücken» innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Einzelne Kostenkomponenten würden demnach nicht getrennt bewertet. 34 Die EICom hat daher mit Ausnahme der Grundstücke (vgl. sogleich Rz. 35 ff.) vorliegend keine Prüfung der Zulässigkeit zur Anwendung der synthetischen Methode für Anlagenwerte bis und mit 1999 vorgenommen. Gemäss den oben genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts werden die im Rahmen der Tarifprüfungen ursprünglich erfolgten Kürzungen der synthetisch be- werteten Anlagen aufgehoben.

E. 4.2.3.2 Grundstücke 35 Um Leitungen und Anlagen zu erstellen, mussten die Netzeigentümer auch die erforderlichen Grundstücke oder zumindest beschränkte dingliche Rechte daran erwerben. Diese Kosten bilden einen Teil der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der Anlagen (Teilurteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-2519/2012 vom 21. November 2013, E. 4.3). Die Bemessungsgrund- lage für die Kapitalkosten der Grundstücke beruht auf den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, das heisst dem Erwerbspreis anlässlich des Baus der Anlage und bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage konstant (Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2519/2012 vom 21. November 2013, E. 4.4). Aufgrund der unbeschränkten Aufbewahrungspflicht für die Grundbuchbelege (Art. 37 Abs. 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011

[GBV, SR 211.432.1]) lassen sich die ursprünglichen Anschaffungskosten von Grundstücken re- gelmässig nachweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.4). Eine synthetische Bewertung kommt nur im Ausnahmefall und im Vergleich zur Anlagen- bewertung noch seltener zur Anwendung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, jeweils E. 7.4). Grundstücke sind daher soweit möglich historisch und nur ausnahmsweise synthetisch zu bewerten. 36 Die Verfahrensbeteiligte macht bei elf Grundstücken geltend, dass die für diese Grundstücke in den Grundbuchbelegen aufgeführten Werte keinen vollständigen Aufschluss über die tatsächli- chen historischen Grundstückswerte zu geben vermögen, da die Grundstücke im Verlaufe der Zeit umparzelliert, getauscht oder zusammengelegt (Flurbereinigung) worden seien. Dies treffe auf die Grundstücke im Register «Grundstücke» der K-Bögen zu (vgl. act. EGL/19). Eine Prüfung der von der Verfahrensbeteiligten eingereichten Unterlagen hat für die fraglichen Grundstücke diesen Umstand bestätigt (vgl. bspw. act. EGL/14, Bestätigung des Grundbuchamtes betreffend Soazza). Die von der Verfahrensbeteiligten dargelegten Gründe für das Fehlen von historischen Anschaffungskosten einzelner Grundstücke sind plausibel (vgl. act. EGL/1 3—EGL/1 7). Die Ver- fahrensbeteiligte darf die entsprechenden Grundstücke somit ausnahmsweise mit der syntheti- schen Methode bewerten. 37 Die Verfahrensbeteiligte bewertet diese Grundstücke unter Anwendung des Einheitswertes von 100 Franken/m2 synthetisch, indexiert sie mit dem Hösple-Index zurück und reduziert sie um den Korrekturfaktor von 1.47 Prozent (vgl. act. EGL/19, K-Bögen; vgl. auch Rz. 41 ff.). 10/36

E. 4.2.4 Anwendung der synthetischen Bewertungsmethode

E. 4.2.4.1 Im Allgemeinen 38 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstell- zeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet. Anstelle des Abzuges von 20 Pro- zent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur werden im Übertragungsnetz gemäss Rechtsprechung maximal 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abgezogen (Urteil des Bundesver- waltungsgericht A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5). 39 Diesen Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen die Verfahrensbeteiligte be- treffenden Urteilen A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 (E. 6) sowie A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 (E. 6) festgehalten. Gestützt auf die Rechtsprechung ist der Korrekturfaktor von 1.47 Prozent bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung anzuwenden, solange die einzelnen Un- ternehmen nicht mittels einer repräsentativen Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.6; BGE 138 11 465, E. 7.7). 40 Der Korrekturfaktor gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur beträgt für die Verfahrensbeteiligte 1.47 Prozent. Die Verfahrensbeteiligte macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfak- tor geltend.

E. 4.2.4.2 Grundstücke 41 Die Verfahrensbeteiligte verwendet für die Grundstücke, für welche sie keinen Nachweis der his- torischen Anschaffungskosten vorlegen kann, die synthetische Bewertung. Als Einheitswert wer- den 100 Franken/m2 verwendet und mit der Grösse des Grundstücks [m2] multipliziert. Bei antei- ligem Eigentum wird der so ermittelte Wert auf den Eigentumsanteil [%] reduziert. 42 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in seinen Urteilen A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 und A-8624/2010 vom 19. Juni 2014 nicht zur synthetischen Bewertung von Grundstücken. In Erwägung 7.5 seiner Urteile A-2830/2010 vom 15. Mai 2014 und A-8638/2010 vom 20. Mai 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich fest, dass die Branche für synthetisch zu be- wertende Grundstücke einen Einheitswert von 100 Franken/m2 erarbeitet habe und dass dieser Einheitswert von der EICom anerkannt werde. In der Folge führte es aus, der Hösple-Index eigne sich nicht für die Rückindexierung von synthetischen Grundstückswerten. Ebensowenig geeignet sei ein Korrekturfaktor, welcher auf einem Anlagenvergleich beruhe. Sofern weder für die Rück- indexierung noch für den Korrekturfaktor sachgerechte Alternativen vorhanden seien, könnte wie im Rahmen der Anlagebewertung auf eine Einheitsmethode abgestellt werden. In Erwägung 6.3.3 beschrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf die Grundstücke jedoch keine Bewer- tungsmethode, sondern verwies auf die von der Branche veranschlagten 100 Franken/m2. Das Bundesverwaltungsgericht nannte zudem keine Gründe, die eine Indexierung bzw. eine Korrektur der synthetischen Grundstückswerte grundsätzlich ausschliessen würden. Im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht überliess es in den genannten Urteilen A-2830/2010 und A-8638/2010 der EICom, die Fragen eines sachgerechten Indexes sowie die allfällige Anwendung eines Kor- rekturfaktors zu beantworten (E. 7.5). Würde das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass eine Indexierung nicht angezeigt sei, so hätte es die EICom nicht beauftragt, einen sachge- rechten Index zu verwenden. 43 Die Indexierung von synthetischen Werten ist in Artikel 13 Absatz 4 Stromur vorgeschrieben (vgl. Rz. 38). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sowohl den PPI (Produzentenpreisindex) 11/36

als auch den Hösple-Index für die Indexierung von Grundstückswerten als nicht sachgerecht (Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 15. Mai 2014 und A-8638/2010 vom

20. Mai 2014, jeweils E. 7.5). 44 Zur Umsetzung der Erwägungen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom

15. Mai 2014 und A-8638/2010 vom 20. Mai 2014 suchte die EICom nach einem sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindex für die Entwicklung von Grundstückpreisen. Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt keine allgemeine Bodenpreisstatistik, woraus sich ein Index für Grund- stückswerte entwickeln liesse (vgl. Verfügung der EICom 212-00005 [alt: 952-09-131]; 212-00008 [alt: 952-10-017] vom 11. April 2017, Rz. 45). Weitere in Frage kommende schweizweite, offizielle Indizes sind nicht ersichtlich. Es gibt somit für die Indexierung von Grundstücken keinen bereits bestehenden offiziell ausgewiesenen Preisindex. 45 Die EICom ist bei den Grundstücken — im Gegensatz zu den in der Weisung 3/2010 der EICom betreffend «Preisindizes zur Ermittlung der Anschaffungsneuwerte im Rahmen der synthetischen Netzbewertung nach Artikel 13 Absatz 4 Stromur» erstellten Preisindizes für Anlagen — nicht in der Lage, selbst einen wie in Artikel 13 Absatz 4 Stromur geforderten offiziellen Preisindex zu berechnen, da sie bei den Grundstücken nicht auf (Sub-)Indizes der offiziellen nationalen Preis- statistik (z.B. des BFS) zurückgreifen kann. 46 In der Folge nahm die EICom einen Grundstücks-Preisvergleich vor, um zu untersuchen, ob die von der Verfahrensbeteiligten geforderten 100 Franken/m2 angemessen sind. Hierfür zog sie aus den im erstinstanzlichen Verfahren 212-00017 (alt: 952-11-018) betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 eingereichten K-Bögen insgesamt 1202 historisch bewer- teten Grundstücken der Übertrag ungsnetzeigentümer mittels einer einfachen Zufallsauswahl eine Stichprobe von 100 Grundstücken. Dazu wurden zuerst über alle Eigentümer sämtliche historisch bewerteten Grundstücke unverändert in der Reihenfolge erfasst, wie sie die Eigentümer selbst angegeben haben. Um 100 Elemente aus der Grundgesamtheit von 1202 Elementen zu ziehen, wurde anschliessend jedes zwölfte Element gezogen, wobei mit der zufällig zwischen 1 und 12 gewählten Startzahl 9 begonnen wurde. 47 Zur Kontrolle, ob die Zufallsstichprobe eine repräsentative Auswahl der Grundgesamtheit ergab, wurden die Zugangsjahre der Grundstücke der Stichprobe mit den Zugangsjahren aller Grund- stücke desjenigen ehemaligen Übertragungsnetzeigentümers verglichen, welcher mit Abstand am meisten historisch bewertete Grundstücke eingereicht hatte. Das Zugangsjahr wurde verwen- det, weil dies das einzige zur Verfügung stehende Merkmal zur Kontrolle war. Der Vergleich der Stichprobe mit der Gesamtheit der historisch bewerteten Grundstücke des erwähnten ehemaligen Übertragungsnetzeigentümers in der folgenden Abbildung 1 zeigt eine nahezu identische Alters- verteilung. Das durchschnittliche Jahr der Inbetriebnahme ist sowohl in der Grundgesamtheit als auch in der Stichprobe 1972. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Stichprobe für das Übertragungsnetz repräsentativ ist. ô; iI v t~ v v v - e~ r n ô0 0ô ro m o m aô ~ w o0 m m m m m m m m m m m m m m m m m m -alle Selektion Abbildung 1: Vergleich der Altersverteilungen 12/36

48 Für diese Stichprobe hat die EICom die betroffenen Eigentümer ersucht, die selektionierten Grundstücke mit folgenden Angaben zu ergänzen (vgl. Verfügung der EICom 212-00005 [alt: 952- 09-131]1 212-00008 [alt: 952-10-017] vom 11. April 2017, Rz. 49):

- Name des Grundbuchs

- Parzellen-Nummer

- Anzahl m2

- Art des Grundstücks gemäss Grundbuch Zusammen mit den bereits vorhandenen historischen Anschaffungskosten konnte mit diesen An- gaben der Kaufpreis pro Quadratmeter ermittelt werden. 49 Bei der Erhebung zeigte sich, dass es sich in der Realität nicht um 100 sondern lediglich 23 unterschiedliche Grundstücke handelte, da ein ehemaliger Übertragungsnetzeigentümer seine Grundstücke in sehr vielen kleinen Teilen angegeben hatte. Von diesen 23 Grundstücken betra- fen 21 Unterwerke und 2 Leitungen. Da bei 3 Grundstücken von Unterwerken ein Teil der not- wendigen Angaben nicht vorhanden waren, waren nur die Angaben von 20 Grundstücken ver- wendbar. Durch diese Reduktion ändert sich das durchschnittliche Jahr der Inbetriebnahme nur unwesentlich auf 1970. 50 Für die Grundstückskaufpreise zwischen 1950 und 1997 ergibt sich folgendes Bild: 50.00 45.00 40.00 35.00 30.00 25.00 20.00 15.00 10.00 5.00 0.00 1950 1960 1960 1961 1961 1961 1962 1966 1968 1970 1970 1974 1978 1978 1978 1982 1987 1988 1997 1997 Abbildung 2: Historische Kaufpreise in Franken/M2 51 Die Abbildung 2 zeigt, dass die in der Stichprobe enthaltenen Grundstücke zwischen 0.6 und 44.7 Franken/m2 kosteten, der Durchschnittspreis beträgt 11.2 Franken/m2 (in der Abbildung nicht ausgewiesen). Wird die Betrachtung auf die Grundstücke von Unterwerken eingeschränkt, so bleiben die Minimal- und Maximalwerte gleich, der Durchschnittspreis erhöht sich geringfügig auf 11.9 Franken/m2. 52 Der Einheitswert von 100 Franken/m2 ist also rund achtmal höher als der in der Realität bezahlte Durchschnittspreis und rund doppelt so hoch wie der höchste Preis. Würde auf eine Rückinde- xierung und einen Korrekturfaktor verzichtet, so resultierte ein im Vergleich zu den historischen Grundstückswerten viel zu hoher Wert. Damit würde Artikel 13 Absatz 4 Stromur verletzt, wo- nach höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar ist. 53 Damit stand die EICom vor dem Problem, dass es keinen offiziell ausgewiesenen Preisindex für Grundstücke gibt und dass sich mangels sachgerechter Subindizes kein offiziell ausgewiesener Preisindex für die übertragungsnetzrelevanten Grundstücke berechnen lässt. Zudem stellte sie fest, dass die in der Realität im Durchschnitt bezahlten Preise weit unter dem Einheitswert von 13/36

100 Franken/m2 liegen. Dieser Zustand widerspricht in jeder Hinsicht Artikel 13 Absatz 4 Stromur. Eine Korrektur ist daher zwingend notwendig. 54 Die Indexierung synthetisch bewerteter Anlagen (inkl. Grundstücke) stellt für sich alleine nicht sicher, dass deren Werte im Durchschnitt diejenigen einer vergleichbaren (historisch bewerteten) Anlage nicht übersteigen, wie dies Artikel 13 Absatz 4 Stromur vorschreibt. Dies namentlich dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Ausgangswert von 100 Franken/m2 nicht aufgrund von historisch tatsächlich bezahlten Grundstückswerten hergeleitet wurde. 55 Für die Anlagen verglich die EICom daher die mit dem Hösple-Index rückindexierten Anlagen- werte mit den tatsächlichen historischen Anschaffungs- und Herstellkosten derselben Anlagen. Für den Vergleich der synthetischen mit den historischen Werten verwendete die EICom eine Auswahl von 14 Leitungen gemäss swissasset-Bericht. Der Vergleich ergab, dass die synthetisch mit dem Hösple-Index 2010 berechneten Werte 1.47 Prozent über den historischen Werten liegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2). 56 Bei den Anlagen hat sich daher gezeigt, dass zur Einhaltung von Artikel 13 Absatz 4 Stromur zwingend eine weitere Korrektur vorzunehmen ist. Dies gilt auch für die Grundstücke, deren mit dem Hösple rückindexierten Werte über den ursprünglichen Anschaffungswerten liegen (vgl. Ab- bildung 3). 57 Die nachfolgenden Überlegungen zeigen, dass dieser Korrekturfaktor auch bei den Grundstücken — analog zu den Anlagen — im Übertragungsnetz 1.47 Prozent beträgt. 58 Wird der Einheitswert von 100 Franken/m2 mit dem Hösple-Index rückindexiert und davon der Korrekturfaktor von 1.47 Prozent abgezogen, so resultieren die Werte, welche in der folgenden Abbildung 3 mit der orangen Linie dargestellt werden. Diese Linie liegt überall oberhalb der blauen Linie, welche die in der Stichprobe erhobenen historischen Anschaffungswerte repräsentiert. Im Durchschnitt liegt der mit dem Hösple-Index rückindexierte und mit 1.47 Prozent reduzierte Wert für alle Grundstücke (inkl. solche unter Leitungen) bei 49.8 Franken/m2 und für alle Grundstücke von Unterwerken bei 46.1 Franken/m2. Diese Werte sind rund viermal höher, als die aufgrund der historischen Anschaffungskosten hergeleiteten Werte in der Stichprobe (vgl. Rz. 51). Würde auf den Korrekturfaktor verzichtet, so würden die beiden Durchschnittswerte sowie die orange Linie 1.47 Prozent höher liegen (in Abbildung 3 aufgrund der geringen Verschiebung nicht ausgewie- sen). 90.00 80.00 70.00 60.00 50.00 40.00 30.00 20.00 10.00 0000.

0.00 1950 1960 1960 1961 1961 1961 1962 1966 1968 1970 1970 1974 1978 1978 1978 1982 1987 1988 1997 1997 Abbildung 3: Grundstückspreise in Franken/M2 mit Hösple-Index rückindexiert und um 1.47 Prozent korrigiert 14/36

59 Insgesamt liegen die unter Verwendung des Hösple-Indexes mit einem Korrekturfaktor von 1.47 Prozent berechneten Werte weiterhin deutlich über den mit historischen Anschaffungskos- ten bewerteten Anlagen, aber näher beim gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur zu berechnenden ursprünglichen Anschaffungswert, als die nicht rückindexierten und nicht korrigierten Werte. 60 Die Höhe der rückindexierten Grundstückswerte zeigt, dass die 100 Franken/m2 als Grundstücks- wert zu hoch angesetzt sind. Die Höhe dieses Wertes lässt sich nur rechtfertigen, wenn darin weitere Kosten wie die Erschliessungskosten enthalten sind. Die EICom ging in ihrer Verfügung vom 28. März 2014 (212-00004 [alt: 952-08-005], 212-00005 [alt: 952-09-131], 212-00008 [alt. 952-10-017], 212-00017 [alt: 952-11-018], Rz. 32 ff.) davon aus, dass die Erschliessungs- kosten in den 100 Franken/m2 enthalten sind. 61 Zur Berechnung eines sich ausschliesslich auf Grundstücke beziehenden Korrekturfaktors müss- ten die Kosten der Grundstücke inklusive allfällige Erschliessungskosten vorliegen. Die EICom geht davon aus, dass es Grundstücke gibt, welche beim Erwerb durch die ehemaligen Übertra- gungsnetzeigentümer bereits erschlossen waren. Die Erschliessungskosten bildeten in diesen Fällen Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten. Andere Grundstücke mussten nach dem Er- werb erschlossen werden, weshalb die Erschliessungskosten nicht Teil der historischen Anschaf- fungskosten bildeten. Die Aufarbeitung der Frage, ob die von der EICom in der Stichprobe ver- wendeten Grundstückswerte Erschliessungskosten enthalten oder nicht, ist aufgrund des teil- weise erheblichen Alters der Grundstücke unverhältnismässig, weshalb die EICom dies nicht ver- langte. Dies hat allerdings zur Folge, dass es nicht möglich ist, einen separaten Korrekturfaktor für die Grundstückswerte zu berechnen. 62 Die EICom behandelt die synthetisch bewerteten Grundstücke bezüglich Indexierung und indivi- duellem Korrekturfaktor daher gleich wie die übrigen Anlagen. Ein solches Vorgehen wählte sie bereits in der Verfügung vom 28. März 2014 (Verfügung der EICom vom 15. April 2013, 952-08- 005, Rz. 20, Verfügung der EICom vom 28. März 2014, 212-00004 [alt: 952-08-005], 212-00005 [alt: 952-09-131], 212-00008 [alt: 952-10-017], 212-00017 [alt. 952-11-018], Rz. 32 ff.). Mangels einer besseren Lösung verwendet die EICom weiterhin für die Grundstücke, wie für die anderen Anlagen des Übertragungsnetzes, den Hösple-Index als Preisindex und den Korrekturfaktor von 1.47 Prozent. 63 Diese Rückindexierung der synthetisch zu bewertenden Grundstücke einschliesslich Anwendung des Korrekturfaktors von 1.47 Prozent hat die Verfahrensbeteiligte in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2017 (act. EGL/19, Unterlagen und Berechnungen Kapitalkosten 2009-2012) berücksichtigt.

E. 4.2.5 Abschreibungen 64 Im ersten Jahr sind monatsscharfe Abschreibungen zulässig, soweit das exakte Zugangsdatum oder der Zugangsmonat bekannt ist. Ist nur das Zugangsjahr bekannt, ist das erste Jahr voll abzuschreiben (vgl. act. EGL/16, Wegleitung in den K-Bögen zum Thema Anlagenzugang). 65 Die Verfahrensbeteiligte hat die Abschreibungen korrekt vorgenommen (vgl. act. EGL/19, K-Bö- gen).

E. 4.2.6 Anrechenbare Anlagenwerte

E. 4.2.6.1 Anrechenbare Anlagenwerte 2009 66 Die in der ursprünglichen EICom-Verfügung 212-00004 (alt. 952-08-005) vom 6. März 2009 nicht anerkannten synthetischen Restwerte sind gemäss den Vorgaben im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 anzuerkennen. 15/36

67 Die Verfahrensbeteiligte macht für das Tarifjahr 2009 Anlagerestwerte (inkl. Grundstücke) von insgesamt [ ... ] Franken geltend (vgl. Tabelle 2, Spalten 9, 14 und 15, Zeile «Neu total»), wovon [ ... ] Franken bereits rechtskräftig verfügt wurden (vgl. auch act. EGL/19, K-Bogen 2009). Die Ver- fahrensbeteiligte hat im Vergleich zur ursprünglichen Tarifverfügung (damals [ ... ] Franken) neu nur noch [... ] Franken als synthetische Restwerte eingereicht. Von den vorliegend neu verfügten Anlagerestwerten in Höhe von [ ... ] Franken entfallen [ ... ] Franken auf historische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [... ] Franken auf Grundstücke) und [... ] Franken auf synthetische Rest- werte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [ ... ] Franken auf Grundstücke). 68 Die seitens Verfahrensbeteiligten entsprechend neu berechneten und eingereichten Werte sind korrekt. Die anrechenbaren Anlagerestwerte steigen somit insgesamt um [...] Franken auf [ ... ] Franken. 69 Für 2009 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagenwerte: Historische Restwerte Vor 2004 Seit 2004 Synthetische Mschaffungszeitwerle (AZM 815 T — Mrechenbsre _ — A.—han- Eingereichte Mrechenbare Eingereicht Mrechenbare buss hilt. Eingereichte Korrektur Mreehenb. hist. Korrektur Kist. hisl. his t. Mlage- Restwarte synth. AZW individue0 synth. AZW Restwerte Rastwerte Restwerte 1 Rastwerte ins wrmSgan (Grund.txke) ig9ch bereits ve1gior AnlagenresVnrl nach 1999 Tabelle 2 Anlagenwerte 2009 (modifizierte Tabelle 4 aus der Verfügung 212-00004 [alt: 952-08-002] vom 6. März 2009)

E. 4.2.6.2 Anrechenbare Anlagenwerte 2010 70 Im 2010 sind die primärseitigen Schaltfelder in den Nutzen der Verfahrensbeteiligten übergegan- gen. Die Bestimmung in der Stromversorgungsverordnung, welche festlegt, dass Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk zum Übertragungsnetz gehören, trat am 1. Januar 2010 in Kraft (Art. 2 Abs. 2 Bst. d Stromur i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Stromur). 71 Die in der ursprünglichen EICom-Verfügung 212-00005 [alt: 952-09-131] vom 4. März 2010 nicht anerkannten synthetischen Restwerte sind gemäss den Vorgaben im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 anzuerkennen. 72 Die Verfahrensbeteiligte macht für das Tarifjahr 2010 Anlagerestwerte (inkl. Grundstücke) von insgesamt [...] Franken geltend (vgl. Tabelle 3, Spalten 15, 20 und 21, Zeile «Neu total»), wovon [... ] Franken bereits rechtskräftig verfügt wurden (vgl. auch act. EGL/19, K-Bogen 2010). Von den vorliegend neu verfügten Anlagerestwerten in Höhe von [...] Franken entfallen [ ... ]Franken auf historische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [...] Franken auf Grundstücke) und [ ... ] Franken auf synthetische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [ ... ] Franken auf Grundstü- cke). 73 Die seitens Verfahrensbeteiligten entsprechend neu berechneten und eingereichten Werte sind korrekt. Die anrechenbaren Anlagerestwerte steigen somit insgesamt um [ ... ] Franken auf [ ... ] Franken. 16/36

74 Für 2010 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagenwerte: synmN.~a. ~ NIMNxn.R.MwM ~h,Runp,aNlwM. va mw I swt mw I IAzm $palrt

E. 4.2.6.3 Anrechenbare Anlagenwerte 2011 75 Die in der ursprünglichen EICom-Verfügung 212-00008 [alt: 952-10-017] vom 11. November2010 nicht anerkannten synthetischen Restwerte sind gemäss den Vorgaben im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 anzuerkennen. 76 Die Verfahrensbeteiligte macht für das Tarifjahr 2011 neu Anlagerestwerte von insgesamt [...] Franken geltend (vgl. Tabelle 4, Spalten 15, 16 und 20, Zeile «Neu total»), wovon [ ... ] Franken bereits rechtskräftig verfügt wurden (vgl. auch act. EGL/19, K-Bogen 2011). Von den vorliegend neu verfügten Anlagerestwerten in Höhe von [...] Franken entfallen [ ... ] Franken auf historische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [...] Franken auf Grundstücke) und [ ... ] Franken auf synthetische Restwerte ([... ] Franken auf Anlagen und [... ] Franken auf Grundstücke). 77 Die seitens Verfahrensbeteiligten entsprechend neu berechneten und eingereichten Werte sind korrekt. Die anrechenbaren Anlagerestwerte steigen somit insgesamt um [ ... ] Franken auf [ ... ] Franken. 78

Für 2011 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagenwerte: Tabelle 4 Anlagenwerte 2011 (modifizierte Tabelle 3 aus der Verfügung 212-00008 [alt. 952-10-017] vom 11. November 2010)

E. 4.2.6.4 Anrechenbare Anlagenwerte 2012 79 Die in der ursprünglichen EICom-Verfügung 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012 nicht anerkannten synthetischen Restwerte sind analog den Vorgaben in den Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts zu den Tarifjahren 2009, 2010 und 2011 anzuerkennen (vgl. Rz. 22 ff. sowie Rz. 66 ff.). 80 Die Verfahrensbeteiligte macht für das Tarifjahr 2012 neu Anlagerestwerte von insgesamt [ ... ] Franken geltend (vgl. Tabelle 5, Spalten 15, 20 und 21, Zeile «Neu total»), wovon [ ... ] Franken bereits rechtskräftig verfügt wurden (vgl. auch act. EGL/19, K-Bogen 2012). Von den vorliegend 17/36

neu verfügten Anlagerestwerten in Höhe von [ ... ] Franken entfallen [ ... ] Franken auf historische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [ ... ] Franken auf Grundstücke) und [ ... ] Franken auf synthetische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [ ... ] Franken auf Grundstücke). 81 Die seitens Verfahrensbeteiligten entsprechend neu berechneten und eingereichten Werte sind korrekt. Die neu anrechenbaren Restwerte steigen somit insgesamt um [ ... ] Franken auf [ ... ] Franken. 82 Für 2012 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagenwerte: Tabelle 5 Anlagenwerte 2012 (modifizierte Tabelle 2 aus der Verfügung 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012)

E. 4.2.7 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen

E. 4.2.7.1 Allgemein 83 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG i.V.m. Artikel 13 Absatz 3 Stromur sind als Bestandteil der Kapitalkosten höchstens die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (WACC).

E. 4.2.7.2 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2009 84 Entsprechend der veränderten Anlagenwerte für die Tarife 2009 (vgl. Rz. 66 ff.) verändern sich die Zinskosten. Die Verfahrensbeteiligte hat für 2009 neu insgesamt [... ] Franken Zinskosten gel- tend gemacht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2009). 85 Der anwendbare WACC für 2009 beträgt 4.55 Prozent bzw. reduziert 3.55 Prozent gemäss Artikel

E. 4.2.7.3 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2010 88 Entsprechend der veränderten Anlagenwerte für die Tarife 2010 (vgl. Rz. 70 ff.) verändern sich die Zinskosten. Die Verfahrensbeteiligte hat für 2010 neu insgesamt [... ] Franken Zinskosten gel- tend gemacht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2010). 89 Der anwendbare WACC für 2010 beträgt 4.55 Prozent bzw. reduziert 3.55 Prozent gemäss Artikel

E. 4.2.7.4 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2011 92 Entsprechend der veränderten Anlagenwerte für die Tarife 2011 (vgl. Rz. 75 ff.) verändern sich die Zinskosten. Die Verfahrensbeteiligte hat für 2011 neu insgesamt [... ] Franken Zinsen geltend gemacht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2011). 19/36

93 Der anwendbare WACC für 2011 beträgt 4.25 Prozent bzw. reduziert 3.25 Prozent gemäss Artikel

E. 4.2.7.5 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2012 96 Entsprechend der veränderten Anlagenwerte für die Tarife 2012 (vgl. Rz. 79 ff.) verändern sich die Zinskosten. Die Verfahrensbeteiligte hat für 2012 insgesamt [...] Franken Zinsen geltend ge- macht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2012). 97 Der anwendbare WACC für 2012 beträgt 4.14 Prozent bzw. reduziert 3.14 Prozent gemäss Artikel

E. 4.2.8 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen

E. 4.2.8.1 Allgemein 100 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nut- zungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die EICom verlangt daher, dass die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden (vgl. auch Rz. 64 f.).

E. 4.2.8.2 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2009 101 Die Verfahrensbeteiligte hat für die Tarife 2009 neu insgesamt [ ... ] Franken Abschreibungen eingereicht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2009). Sie setzen sich aus anrechenbaren Abschreibun- gen auf historisch bewertete Anlagen von [ ... ] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 10, Spalte 5, Zeile «Neu») sowie [... ] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. Tabelle 10, Spalte 8, Zeile «Neu») zusammen. Hinzu kommen bereits verfügte Abschreibungen in der Höhe von [ ... ] Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 9, Zeile «zuzüglich bereits verfügter Kapitalkosten nach 1999»). Insgesamt ergeben sich somit [...] Franken kalkulatorische Abschreibungen, womit sich diese um [...] Franken erhöhen. 102 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Abschreibungen korrekt ermittelt. Damit erge- ben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212-00004 (alt. 952-08-002) vom 6. März 2009: Tabelle 10 Kalkulatorische Abschreibungen 2009 (modifizierte Tabelle 6 aus der Verfügung 212-00004 [alt: 952-08-002] vom 6. März 2009) 21/36

E. 4.2.8.3 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2010 103 Die Verfahrensbeteiligte hat für die Tarife 2010 neu insgesamt [ ... ] Franken Abschreibungen eingereicht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2010). Sie setzen sich aus anrechenbaren Abschreibun- gen auf historisch bewertete Anlagen von [...] Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5, Zeile «Neu») sowie [... ] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. nachfolgende Tabelle 11, Spalte 9, Zeile «Neu») zusammen. Hinzu kommen bereits verfügte Abschreibungen in der Höhe von [...] Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 10, Zeile «zuzüglich bereits verfügter Kapitalkos- ten nach 1999»). Insgesamt ergeben sich somit [...] Franken kalkulatorische Abschreibungen, womit sich diese um [ ... ] Franken erhöhen. 104 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Abschreibungen korrekt ermittelt. Damit erge- ben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010: ONE i Anrechenbare bei EICom Subtraktion historische eingereichte Anlaufkosten Abschrei- synthetische bungen Abschreibungen Historische Datengrundlage 2 3 bei EICom eingereichte historische Abschrei- bungen gemäss Erhebungs- Datengrundlage 9 1C Anrechenbare Anrechenbare synthetische Abschreibungen Abschreibungen insgesamt Neu zuzüglich bereits verfügter Kapitalkosten nach 1999 Neu Total Tabelle 11 Kalkulatorische Abschreibungen 2010 (modifizierte Tabelle 4 aus der Verfügung 212-00005 [alt: 952-09-131 ] vom 4. März 2010)

E. 4.2.8.4 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2011 105 Die Verfahrensbeteiligte hat für die Tarife 2011 neu insgesamt [...] Franken Abschreibungen eingereicht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2011). Sie setzen sich aus anrechenbaren Abschreibun- gen auf historisch bewertete Anlagen von [ ... ] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 12, Spalte 5, Zeile «Neu») sowie [ ... ] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. Tabelle 12, Spalte 9, Zeile «Neu») zusammen. Hinzu kommen die Abschreibungen der Kapitalkosten nach 1999 in der Höhe von [ ... ] Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 10, Zeile «zuzüglich der Kapital- kosten nach 1999»). Insgesamt ergeben sich somit [...] Franken kalkulatorische Abschreibungen, womit sich diese um [...] Franken erhöhen. 106 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Abschreibungen korrekt ermittelt. Damit erge- ben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010: Tabelle 12 Kalkulatorische Abschreibungen 2011 (modifizierte Tabelle 5 aus der Verfügung 212-00008 [alt: 952-10-017] vom 11. November 2010) 22/36

E. 4.2.8.5 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2012 107 Die Verfahrensbeteiligte hat für die Tarife 2012 insgesamt [ ... ] Franken Abschreibungen eingereicht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2012). Sie setzen sich aus anrechenbaren Abschreibun- gen auf historisch bewertete Anlagen von [ ... ] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 13, Spalte 5, Zeile «Neu») sowie [... ] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. Tabelle 13, Spalte 9, Zeile «Neu») zusammen. Hinzu kommen die Abschreibungen der Kapitalkosten nach 1999 in der Höhe von [...] Franken (vgl. Tabelle 13, Spalte 10, Zeile «zuzüglich der Kapital- kosten nach 1999»). Insgesamt ergeben sich somit [...] Franken kalkulatorische Abschreibungen, womit sich diese um [ ... ] Franken reduzieren. 108 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Abschreibungen korrekt ermittelt. Damit erge- ben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012: Tabelle 13 Kalkulatorische Abschreibungen 2012 (modifizierte Tabelle 4 aus der Verfügung 212-00017 [alt. 952-11-018] vom 12. März 2012)

E. 4.2.9 Anlaufkosten 109 Bei den Anlaufkosten werden keine Anpassungen vorgenommen. Daher werden die Tabellen zu den Anlaufkosten aus den ursprünglichen Verfügungen der EICom in der vorliegenden Verfügung nicht abgebildet. 110 Die Verfahrensbeteiligte machte in Ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2012 betreffend die Tarife des Tarifjahres 2012 (Beschwerdeverfahren A-2505/2012) geltend, dass in der ursprünglichen Verfü- gung ein Rechenfehler vorliege (Beschwerde Rz. 71 ff.). Die anrechenbaren Abschreibungen auf den Anlaufkosten seien damals einschliesslich der anrechenbaren Zinsen (d.h. insgesamt [ ... ] Franken) abgezogen worden. Die korrekten Abschreibungen (d.h. ohne die Zinsen auf den An- laufkosten in der Höhe von [ ... ] Franken) würden [ ... ] Franken betragen. 111 Gemäss den Verfügungen der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 (Kapitel 4.2.2.4, Tabelle 8), 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010 (Kapitel 2.2.3.4, Tabelle 5), 212-00008 (alt. 952-10-017) vom 11. November 2010 (Kapitel 2.2.3.4, Tabelle 6) und 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 (Kapitel 2.4.4, Tabelle 5) belaufen sich die anrechenbaren Anlaufkosten für das Jahr 2009 auf [... ] Franken, für das Jahr 2010 auf [...] Franken, für das Jahr 2011 auf [ ... ] Franken und für das Jahr 2012 auf [...] Franken. 23/36

Tabelle 14 Anlaufkosten 2009-2012 112 Der von der Verfahrensbeteiligten neu eingereichte K-Bogen für das Tarifjahr 2012 (act. EGL/19) enthält keine Anlaufkosten. Demzufolge entfällt die Korrektur der Abschreibungskosten für die Anlaufkosten betreffend das Tarifjahr 2012 (vgl. Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2012 im Be- schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht A-2505/2012, Rz. 71 ff.). 113 Die EICom hat in der Verfügung 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte bei den Anlaufkosten einen sogenannten Intransparenzabzug von 10 Pro- zent vorgenommen, mit der Begründung, gestützt auf den eingereichten Unterlagen habe nicht festgestellt werden können, dass es sich bei diesen Kosten um Kosten eines sicheren, leistungs- fähigen und effizienten Netzes handelt, welche für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusam- menhängenden Leistungen notwendig sind (vgl. Kapitel 4.2.2.4 der Verfügung). In den Verfügun- gen betreffend die Tarife 2010, 2011 und 2012 wurde hingegen kein Intransparenzabzug vorge- nommen, da Notwendigkeit und Höhe der Anlaufkosten durch die Verfahrensbeteiligte im Rah- men jener Verfahren nachvollziehbar dargelegt wurden. 114 Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, die vorliegende Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 habe die vollständigen Anlaufkosten zu beinhalten, da die Verfahrensbeteiligte den Intransparenzabzug angefochten habe (act. EGL/31, Ziff. 5). Gemäss der Verfahrensbetei- ligten geht aus der Verfügung der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010 betref- fend das Tarifjahr 2010 hervor, dass als anrechenbare Anlaufkosten insgesamt [ ... ] Franken — das heisst fünf Tranchen von je [... ] Franken —ausgewiesen werden. Dies sei in den Verfügungen der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 (Tarifjahr 2011) und 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 (Tarifjahr 2012) bestätigt worden. Ferner habe die Verfah- rensbeteiligte in der Beschwerde gegen die Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 die Berechnungen der Anlaufkosten im Zusammenhang mit den Deckungs- differenzen beschwert (act. EGL/33). Die Verfahrensbeteiligte bringt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf weiter vor, sie sehe ein, dass die Anlaufkosten im Tarifverfahren 2009 nicht angepasst würden, da diese Plankosten 2009 nicht explizit angefochten worden sind. Gegen- stand der Deckungsdifferenzen 2009 im Rahmen des Tarifverfahrens 2012 seien jedoch die Ist- Kosten 2009. Diese seien bisher noch nicht rechtskräftig verfügt worden, da sie in der Be- schwerde im Tarifverfahren 2012 direkt angefochten worden seien. Dies entspreche auch der Praxis des Bundesgerichts, wonach Tarifverfügungen auf Basis von Plankosten lediglich Zwi- schenverfügungen sind. Die Verfahrensbeteiligte beantragt dementsprechend, es seien insge- samt Anlaufkosten in der Höhe von [ ... ] Franken als ist-Kosten 2009 zu berücksichtigen (act. EGL/37, Rz. 1 ff.). 115 Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrer Beschwerde vom 22. April 2009 gegen die Verfügung der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 betreffend die Tarife 2009 den Intranspa- renzabzug nicht eigens angefochten. Erst im Rahmen der Verfügungen betreffend die Tarife 2010, 2011 und 2012 hat die Verfahrensbeteiligte die Anlaufkosten nachgewiesen. Entsprechend wurde für die Tarife 2010, 2011 und 2012 kein Intransparenzabzug mehr vorgenommen. Mit der Anerkennung der Anlaufkosten für die Tarife 2010, 2011 und 2012 geht jedoch nicht automatisch eine Korrektur der Anlaufkosten im Sinne eines Rückgängigmachens des Intransparenzabzuges für das Tarifjahr 2009 einher. Dazu wäre formell eine Wiedererwägung der Verfügung der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 nötig. Auch über die Deckungsdifferenzen kann 24/36

der Intransparenzabzug nicht nachträglich aufgehoben werden. Der Intransparenzabzug ist ein Instrument, mit welchem Werte gekürzt werden. Ob es sich dabei um Plan- oder Ist-Werte han- delt, ist unbeachtlich. Wie die Verfahrensbeteiligte zutreffend festhält, dient das System der De- ckungsdifferenzen dem Ausgleich zwischen den nach Basisjahr ermittelten anrechenbaren Wer- ten und den anrechenbaren Ist-Werten des betreffenden Tarifjahres. Unterlassene (Verfah- rens-)Handlungen — namentlich die Anfechtung des Intransparenzabzuges als Kürzungsinstru- ment im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend das Tarifjahr 2009 — können hingegen nicht über die Deckungsdifferenzen nachgeholt werden. In Bezug auf die Verfahrens- beteiligte bleibt der Intransparenzabzug für das Tarifjahr 2009 somit bestehen.

E. 4.2.10 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) und anrechenbare kal- kulatorische Zinskosten auf NUV 116 Aufgrund der geänderten anrechenbaren Anlagenwerte und der daraus resultierenden Änderun- gen in der Verzinsung des Anlagevermögens und der Abschreibungen verändert sich die Basis zur Berechnung des Nettoumlaufvermögens (NUV; Summe aus Betriebskosten, Abschreibun- gen, Verzinsung des Anlagevermögens und Anlaufkosten). Das anrechenbare Nettoumlaufver- mögen entspricht 1/24 dieser Basis des Nettoumlaufvermögens (Nettoumlaufvermögen von ei- nem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare Nettoumlaufvermögen wird mit dem für das ent- sprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 85, 89, 93 und 97) verzinst. Der NUV-Zins selbst wird ebenfalls verzinst.

E. 4.2.10.1 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2009 117 Für die Tarife 2009 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212- 00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009: Tabelle 15 Anrechenbares NUV und dessen Verzinsung für die Tarife 2009 (modifizierte Ta- belle 7 aus der Verfügung der EICom 212-00004 [alt. 952-08-005] vom 6. März 2009)

E. 4.2.10.2 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2010 118 Für die Tarife 2010 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212- 00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010: 2010 Spate -- 4 5 6---_-----7— 8 9 10 ---_--11 12 ~ Betijebskosten+l. Yeainaung Verzinsung AV+ anrechen• Anrechenbare Anrechenbar Abachrei• Anrechenbare Zinskosten ÜNE Betriebskosten Anlagever• Abschrei- I bares Zinskosten Zinskosten bungen Anlaufkosten Zinsen NUV m gen(AV) bungen+ NUV NUV NUV tot, Î AnlauTkosten Tabelle 16 Anrechenbares NUV und dessen Verzinsung für die Tarife 2010 (modifizierte Ta- belle 6 aus der Verfügung der EICom 212-00005 [alt: 952-09-131] vom 4. März 2010) 25/36

E. 4.2.10.3 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2011 119 Für die Tarife 2011 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212- 00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010: Verzinsung Betriebs- Abschrei• Anlagever• kosten I nwgen (AV) bungen 5 6

Betriebskos• ten+

anrechen• - Verzinsung Anlaufkosten AV+Abschrei• bares NUY bungen+

re Anrechenbare Zinskosten lAnreChenba ten s Zinskos 11 Zinekosten NUV Zinsen NUV NUV tot. Tabelle 17 Anrechenbares NUV und dessen Verzinsung für die Tarife 2011 (modifizierte Ta- belle 7 aus der Verfügung der EICom 212-00008 [alt. 952-10-017] vom 11. Novem- ber 2010)

E. 4.2.10.4 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2012 120 Für die Tarife 2012 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212-

E. 4.3 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen

E. 4.3.1 Verfahrensgegenstand 121 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes finden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Die- ses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden (vgl. Rz. 31). Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjah- res und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungs- differenzen ausgeglichen. Die Berechnung der Deckungsdifferenzen erfolgt für die entsprechen- den Tarifjahre auf dem Ist-Prinzip gemäss Weisung 1/2012 der EICom (vgl. auch die Erläuterun- gen in der Verfügung der EICom 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012, Rz. 158 ff.). Dies bedeutet, dass die anrechenbaren Anlagenwerte als Grundlage für die kalkulatorischen Ka- pitalkosten nicht mehr auf dem Basisjahr berechnet werden, sondern auf den Ist-Werten des je- weiligen Tarifjahres. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A- 2876/2012 vom 20. Juni 2013 geschützt (E. 5.1). 122 Die Ist-Werte aller vorliegend behandelten Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 sind inzwischen bekannt. Grundsätzlich könnten die Deckungsdifferenzen dieser Tarifjahre daher berechnet wer- den. Die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 wurden im Rahmen der Überprüfung der Tarife 2012 berechnet. Die Korrektur der Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 erfolgt daher im Rahmen der vorliegenden Neuverfügung (bzw. Wiedererwägung) der Tarife 2012. 26/36

123 Die Zu- und Abgänge von Anlagen sowie die Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkos- ten der Tarifjahre 2011 und 2012 sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller (ehemaliger) Übertragungsnetzeigentümer jedoch in einem separaten Verfahren zur Bestimmung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 zu definieren. Es wurden diesbezüglich bereits entsprechende Verfahren eröffnet, welche derzeit sistiert sind (vgl. Zwischenverfügung der EICom 212-00048 [alt: 952-13-008] vom 13. Mai 2013 sowie Zwischenverfügung der EICom 212-00058 [alt: 952-13- 024] vom 17. Oktober 2013). Die Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 sind daher nicht Gegen- stand der vorliegenden Neuverfügung.

E. 4.3.2 Neuberechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 124 Mit Eingabe vom 17. August 2017 reichte die Verfahrensbeteiligte die Ist-Zahlen für die Ge- schäftsjahre 2009 und 2010 sowie eigene Berechnungen der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 ein (vgl. act. EGL/28). Davon ausgehend wurden die Deckungsdifferenzen analog zur Ver- fügung 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 berechnet (vgl. Tabelle 19 und Tabelle 20). Die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 beschränkt sich entsprechend auf neun Mo- nate (vgl. auch act. EGL/31, Ziff. 5). 7a 7b k 8 G 11 Total Total Aufwände anrechenbare Deckungs- Erlöse gem. gem. kalk 1 Total kalk. Total Kosten Kontrolle: bei Anlaufkosten Berech IJNE differenten Berechnung Abschreibung Kalk Kapital- Zinsen für ' Kosten gem gem. EICom Total DD gam. nung EICom, bzw. Zinsen NUV 'Berechnung Berechnung eingereichte EICom n EG en 2009 Edrebung OD von EGL ! EICom EICom OD 1009 bzw. dekladert deklariert Tabelle 19 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2009 basierend auf Ist-Zahlen 2009 I Snalle 1 5 6 7 8 9 10 11 13 14 1._ I Total 1 Aufwände Zinsen auf anrechenbar aprechenbart Toal anrechsnbare Erlösa aus anrechenbue qem. unqen Anlaqavermö- NUV-Zinnen Anlaufkoaten anrechenbare anrechcnbare Deckungsdif.

ùNE NNE g..

Erlose qem. ~~~~~ r.; ~~~ .~.ÿ Geschäftabe• Basnphr qen8asnlahr Bnis)ahr Baaislahr Kapitalkosten Koaten ferenzen ~ Geuhäfts- EICam 201D, nchl20l0, - ~ ~ ~ TJ 2012) ` ~' 2010(Basn 20101Baaie ~ d ~~ (Verfüqunq Baa~sPhr2010 " Basniahr 2010(8.1 Basrslahr

bericht 2010 bzw. Einqabe bzw. Eingabe Ta 4, TJ 20 12) TJ 2012) 4.9.2010) (Basis TJ 2012) 2010 (Basis EGL yyACC WACC 4.55% TJ 20 12) TJ 2012) EGL 3.558.14.55% WACC4.55: bzwEEG~qeba . I=70,4l+101 1-6+11~121 `5+131 P14•161 Tabelle 20 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2010 basierend auf Ist-Zahlen 2010 5 Gesamthaft neu anrechenbare Netzkosten 125 Aufgrund der neuen Berechnung der Netzkosten pro Tarifjahr ergeben sich Abweichungen ge- genüber den ursprünglichen Verfügungen. Diese sind von der Verfügungsadressatin an die Ver- fahrensbeteiligte zu entrichten. Aufgrund der vorliegenden Erläuterungen beläuft sich dieser Be- trag für das Jahr 2009 auf [... ] Franken (vgl. Tabelle 19, Spalte «Total DD», Zeile «neu»), für das Jahr 2010 auf [ ... ] Franken (vgl. Tabelle 20, Spalte «Total DD», Zeile «neu») und für das Jahr 2011 auf [ ... ] Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 23, letzte Spalte, Zeile «Differenz»), jeweils ohne Verzinsung (vgl. dazu Rz. 127 ff.). Für das Jahr 2012 liegt hingegen eine Differenz in der Höhe von [ ... ] Franken (vgl. Tabelle 24, letzte Spalte, Zeile «Differenz») vor, welche die Verfahrensbe- teiligte an die Verfügungsadressatin zurück zu erstatten hat. 27/36

Berechnung EICom 5 6 7 (neu) 8 9 Korrekturen Anlaufkosten gern. Tab. Anrechenbare Betriebskosten Abschreibungen Verzinsunn Anlaufkosten 8 1 Netzkosten insi Neu Differenz Tabelle 21 Total anrechenbare Netzkosten 2009 EGL Grid AG 2010 Berechnung EICom Spalte 5 6 7 8 10 Kapitalkosten insgesamt (ohne Anlaufkosten gemäss Anrechenbare ÜNE Betriebskosten Abschreibungen 1 Verzinsuna Anlaufkoslen) Tab.5 Netzkosten insl Tabelle 22 Total anrechenbare Netzkosten 2010 EGL Grid AG Berechnung EICom 8 9 10

separat Kapitalkosten berücksichtigte insgesamt (ohne Anlaufkosten gemäss Anrechenbare ÜNE 1 Betriebskosten i Abschreibungen 1 Verzinsung Tab.5 Netzkosten insç Verfügt EGL NeL Differenz Tabelle 23 Total anrechenbare Netzkosten 2011 EGL Grid AG 2012 Berechnung EICom Späte 2 3 4 5 6 anrechenbare' Kapitalkosten Anrechenbare anrechenbare anrechenbare Anlaufkosten ÜNE Abschreibung insgesamt (ohne Netzkosten Betriebskosten en Verzinsung Anlaufkosten) gemäss Tab. 5 insg. Verfügt ~E3L Tabelle 24 Total anrechenbare Netzkosten 2012 EGL Grid AG 126 Ohne Verzinsung besteht in den Tarifjahren 2009 bis 2012 ein Betrag von [...] Franken (2009- 2011; Summe aus [ ... ], [ ... ] und [ ... ] Franken; vgl. Rz. 125) zu Gunsten und ein Betrag von [...] Franken (2012, vgl. Rz. 125) zu Ungunsten der Verfahrensbeteiligten. 5 6

28/36

6 Verzinsung des Differenzbetrages 127 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1

Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (Weisung 1/2012 der EICom vom 19. Januar 2012). Gemäss der Weisung 1/2012 der EICom sind die Deckungsdiffe- renzen der Verfahrensbeteiligten aus der Neuverfügung bzw. Wiedererwägung der anrechenba- ren Kosten in dieser Verfügung mit dem jeweils pro Jahr anwendbaren WACC jeweils bezogen auf volle Tarifjahre zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäfts- jahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Ta- rife eingerechnet werden kann. 128 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Verfügungsadressatin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den verein- nahmten Entgelten aus den Tarifen. Die EICom prüfte im Rahmen ihrer Verfügungen 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009, 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 sowie 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 die zu den Tarifen der Netzebene 1 seitens der Verfahrensbeteiligten an die Verfügungsadressa- tin eingereichten Kosten und nahm jeweils eine Kürzung vor. Diese Kürzung führte dazu, dass die Verfahrensbeteiligte von der Verfügungsadressatin nicht die Entschädigung aufgrund der de- klarierten Kosten erhielt. Vorliegend lagen die von der Verfügungsadressatin an die Verfahrens- beteiligte geleisteten Akontozahlungen unter den jeweils verfügten Kosten (vgl. act. EGL/31, Ziff. 3). 129 Die Bundesverwaltungsgerichtsurteile A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009 bis 2011 zugunsten der Verfahrensbeteiligten nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für sie je eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009, 2010 und 2011. Die Ver- fahrensbeteiligte ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die gestützt auf den höherinstanzli- chen Entscheid berechneten Werte gegolten hätten. Ihr steht demnach ein Differenzbetrag von [ ... ] Franken zu (Summe aus [ ... ], [ ... ] und [ ... ] Franken, vgl. Tabelle 25, Spalte 3). Die Verfah- rensbeteiligte kann damit diese Unterdeckung bei der Verfügungsadressatin nachträglich zuzüg- lich der jeweiligen Verzinsung einfordern. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massge- blichen Differenzbetrages durch die Verfügungsadressatin, womit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten ausgeglichen wird. 130 Im Tarifjahr 2012 hat die Verfahrensbeteiligte hingegen zu hohe Kosten geltend gemacht. Diese Differenz von [ ... ] Franken zuzüglich Verzinsung ist der Verfügungsadressatin durch die Verfah- rensbeteiligte zu erstatten. Dies geschieht durch Verrechnung mit den Unterdeckungen (vgl. soeben Rz. 129 sowie nachfolgende Tabelle 25). 29/36

Tabelle 25 Verzinsung des Differenzbetrags für die Jahre 2009-2012 131 Unter der Voraussetzung, dass die Verfügungsadressatin der Verfahrensbeteiligten den Diffe- renzbetrag von [... ] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung im Jahr 2018 bezahlen wird, beträgt die von der Verfügungsadressatin zu leistende Verzinsung [...) Franken (vgl. Tabelle 25, Spalte 6, Zeile «Total»). Falls der Differenzbetrag von der Verfügungsadressatin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Verfahrensbeteiligte einen zusätzlichen An- spruch auf Verzinsung gemäss Weisung 1/2012 bzw. Berechnung in Tabelle 25 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung voran- gehenden Jahres). 132 Die Verfügungsadressatin macht geltend, bei dieser Vorgehensweise betreffend Verzinsung des Differenzbetrages handle es sich um eine im Jahr 2016 vorgenommene Praxisänderung der EI- Com. Davor habe die EICom in allen gleichgelagerten Fällen jeweils festgehalten, dass — falls der Differenzbetrag von der Verfügungsadressatin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte — ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung be- stehe (act. EGL/44, Rz. 15). 133 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Praxisänderung der EICom. Die Verzinsung der De- ckungsdifferenzen hatte schon immer über volle Geschäftsjahre zu erfolgen. Dies hat die EICom in ihrer Weisung 1/2012 mit der Formulierung «eines Geschäftsjahres» (vgl. Randziffer 127) so- wie mit der konkreten Berechnungsmethodik bei der Verzinsung der Deckungsdifferenzen (vgl. Tabelle 25) eindeutig zum Ausdruck gebracht. In diesem Lichte ist denn auch die Formulie- rung «bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung» zu verstehen. 134 Wie Tabelle 25 zeigt, wird die Berechnung der Verzinsung jeweils für ganze Jahre vorgenommen. Entspräche die unterjährige Verzinsung der Auffassung der EICom, so hätte sie die Verzinsung pro rata temporis berechnet. Die Berechnung der Verzinsung wurde durch die EICom jedoch in unzähligen Verfügungen jeweils für volle Jahre vorgenommen. 135 Eine unterjährige Verzinsung von Differenzbeträgen ist aufgrund des Gesagten somit ausge- schlossen und kann auch nicht aus früheren Verfügungen der EICom herausgelesen werden. Die neue Formulierung «keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der effektiven Aus- zahlung vorangehenden Jahres» (vgl. Rz. 131) dient in diesem Sinne lediglich der Präzisierung. 30/36

7 Neuverlegung der erstinstanzlichen Gebühren 7.1 Verfahren der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) 136 Der Verfahrensbeteiligten waren aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten mit der Ver- fügung der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 Gebühren in der Höhe von [ ... ] Franken auferlegt worden (Dispositivziffer 13). Diese Gebühren berechneten sich aus dem Ver- hältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten zur gesamten Re- duktion der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten. 137 Mit Urteil A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht die Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren von [...] Franken auf [ ... ] Franken gekürzt (E. 11.2 und 12). 138 Diese Gebühren wurden der Verfahrensbeteiligten bereits in Rechnung gestellt und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.2 Verfahren der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) 139 Der Verfahrensbeteiligten waren aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten mit der Ver- fügung der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010 Gebühren in der Höhe von [... ] Franken auferlegt worden (Dispositivziffer 13). Diese Gebühren berechneten sich aus dem Ver- hältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten zur gesamten Re- duktion der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten. 140 Mit Urteil A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die Dispositivziffer 9 der Verfügung der EICom 212-00005 (alt. 952-09-131) vom 4. März 2010 mit Bezug auf die Ver- fahrensbeteiligte auf und wies die EICom an, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu ver- legen (E. 10.2 und 11). 141 Die Neuberechnung der Gebühren erfolgt auf Basis der Differenz aus den ursprünglich bei der Verfügungsadressatin eingereichten Kosten zu den neu verfügten anrechenbaren Kosten. Die neu verfügten anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligten liegen höher als die ursprünglich verfügten Kosten, weshalb die Gebühren entsprechend zu reduzieren sind. 142 Die Gebühren für die Verfügung der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010 wer den neu auf [...] Franken festgesetzt. 7.3 Verfahren der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) 143 Der Verfahrensbeteiligten waren aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten mit der Ver- fügung der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 Gebühren in der Höhe von [... ] Franken auferlegt worden (Dispositivziffer 9). Diese Gebühren berechneten sich aus dem Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten zur gesamten Reduktion der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten. 144 Mit Urteil A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Dispositivziffer 9 der Verfügung der EICom 212-00008 (alt. 952-10-017) vom 11. November 2010 mit Bezug auf die Verfahrensbeteiligte auf und wies die EICom an, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen (E. 10.2 und 11). 31/36

145 Die Neuberechnung der Gebühren erfolgt auf Basis der Differenz aus den ursprünglich bei der Verfügungsadressatin eingereichten Kosten zu den neu verfügten anrechenbaren Kosten. Die neu verfügten anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligten liegen höher als die ursprünglich verfügten Kosten, weshalb die Gebühren entsprechend zu reduzieren sind. 146 Die Gebühren für die Verfügung der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 werden neu auf [... ] Franken festgesetzt. 7.4 Verfahren der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) 147 Der Verfahrensbeteiligten waren aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten mit der Ver- fügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 Gebühren in der Höhe von [ ... ] Franken auferlegt worden (Dispositivziffer 5). Diese Gebühren berechneten sich aus dem Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten zur gesamten Reduktion der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten. Zusätzlich wurden der Ver- fahrensbeteiligten [ ... ] Franken für die Deckungsdifferenzen auferlegt. 148 Die Neuberechnung der Gebühren erfolgt auf Basis der Differenz aus den ursprünglich bei der Verfügungsadressatin eingereichten Kosten zu den neu verfügten anrechenbaren Kosten. Die neu verfügten anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligten liegen tiefer als die ursprünglich verfügten anrechenbaren Kosten, weshalb die Gebühren entsprechend zu erhöhen sind. Vorbe- halten bleibt die Gebühr für die Deckungsdifferenzen (vgl. soeben Rz. 147). 149 Die Gebühren für die Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 wer- den neu auf [...] Franken festgesetzt. Die Gebühr von [...] Franken für die Deckungsdifferenzen wurde hingegen nicht angefochten und bleibt unverändert bestehen. 7.5 Übersicht Neuverlegung der erstinstanzlichen Gebühren 150 Insgesamt ergeben sich für die Verfügungen der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 und 212-00017 (alt. 952-11-018) vom 12. März 2012 neu Gebühren in der Höhe von insgesamt [ ... ] Franken (Tabelle 26): Anteil an 100%von Gebühren Kosten Kosten verfügt Anteil nicht Anrechenbare eingereichten Gebühren neu Gebühren verfügt alt eingereicht alt alt anrechenbare Kosten alt Kosten neu Kosten alt (Spane 1*Speke 7) (Spane 2(Spake 5) (1 Spane 45pake 3) (t-Spane 6/Spare Tabelle 26 Neuverlegung erstinstanzliche Gebühren 8 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung und Wiedererwä- gung 151 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 32/36

152 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herab- gesetzt oder erlassen werden. 153 Der Erlass der vorliegenden Verfügung erfolgt, da die Verfahrensbeteiligte mit ihren Beschwerde gegen die Verfügungen der EICom vom 6. März 2009, 4. März 2010 und 11. November 2010 teilweise durchgedrungen ist sowie mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der EICom vom

12. März 2012 voraussichtlich teilweise durchgedrungen wäre. Im vorliegenden Verfahren wer- den die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, A-2830/2010 vom

E. 8 ' '

E. 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 Stromur und Weisung 1/2011 der EICom. 98 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Zinsen korrekt ermittelt. Die Zinsen betragen für historische Anlagen vor 2004 [...] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 9, Spalte 4, Zeile «Neu») und auf den synthetischen Restwerten [ ... ] Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 6, Zeile «Neu»). Hinzu kommen die Zinskosten für die Kapitalkosten nach 1999 in der Höhe von [ ... ] Franken (vgl. Ta- belle 9, Spalte 9, Zeile «zuzüglich der Kapitalkosten nach 1999»). Insgesamt werden der Verfah- rensbeteiligten neu somit [ ... ] Franken Zinskosten zugesprochen, womit sich diese um [ ... ] Fran- ken erhöhen. 20/36

. • Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012: Tabelle 9 Kalkulatorische Zinsen 2012 (modifizierte Tabelle 3 aus der Verfügung 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012)

E. 00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012. 2012 Spane 2 3 4 5 6 8 9 10

rechenbare rechenbare j ten+

Betriebs- Verzinsung Anrechenbare Anrechenbare

kosten Anlagever- Abschrelbungen Anlaufkosten ~AVerh"bnsscuhnrl- m5gen(AV) i bungen+ I Anlaufkosten Anrechenbares 1 Anrechenbare 1 Zinskosten NUV Zinskosten NUVi Zinsen NUV Zmskost NUV tot.. Tabelle 18 Anrechenbares NUV und dessen Verzinsung für die Tarife 2012 (modifizierte Ta- belle 6 aus der Verfügung der EICom 212-00017 [alt. 952-11-018] vom 12. März 2012)

E. 20 Mai 2014 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 umgesetzt sowie die Verfügung der EICom vom 12. März 2012 in Wiedererwägung gezogen. 154 Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung der anrechenbaren Netzkosten 2009 bis 2012 keine Gebühren erhoben. 9 Parteientschädigung 155 Die Verfahrensbeteiligte beantragt die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung (act. EGL/4, Rz. 34). 156 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 11 47 ff., E. 5.2). 157 Es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der entsprechende Antrag wird abgewie- sen. 33136

III Entscheid Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2009 betra- gen für die EGL Grid AG [ ... ] Franken. 2. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2010 betra- gen für die EGL Grid AG [...] Franken. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 betra- gen für die EGL Grid AG [ ... ] Franken. 4. Die Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 wird in Bezug auf die Swissgrid AG und die EGL Grid AG teilweise in Wiedererwägung gezogen. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 betra- gen für die EGL Grid AG [ ... ] Franken. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2009 basierend auf den IST-Zahlen 2009 beträgt für die EGL Grid AG [ ... ] Franken (Unterdeckung). Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2010 basierend auf den IST-Zahlen 2010 beträgt für die EGL Grid AG [...] Franken (Unterdeckung). Die Swissgrid AG hat der EGL Grid AG die Differenz von [ ... ] Franken zu den mit Verfügung der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009, 212-00005 (alt: 952-09-131) vom

4. März 2010, 212-00008 (alt. 952-10-017) vom 11. November 2010 und 212-00017 (alt: 952- 11-018) vom 12. März 2012 festgelegten anrechenbaren Kosten zu bezahlen. 9. Die Swissgrid AG hat der EGL Grid AG eine Verzinsung auf dem Differenzbetrag gemäss Dis- positivziffer 8 im Umfang von [ ... ] Franken zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung des Differenzbe- trags gemäss Dispositivziffer 8 nicht im Jahr 2018, erhöht sich die Verzinsung gemäss Tabelle

E. 25 entsprechend. 10. Die Entschädigungen gemäss den Dispositivziffern 8 und 9 werden mit Rechtskraft der vorlie- genden Verfügung fällig. 11. Die Swissgrid AG kann die sich aus den Dispositivziffern 8 und 9 ergebende Unterdeckung in die künftigen Tarife der Netzebene 1 einrechnen. 12. Der EGL Grid AG werden Gebühren von insgesamt [ ... ] Franken für die Verfügungen der EI- Com 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. No- vember 2010 und 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 13. Für die vorliegende Neuverfügung werden keine Gebühren auferlegt. 14. Parteientschädigung wird keine zugesprochen. 15. Die Verfügung wird der Swissgrid AG und der EGL Grid AG mit eingeschriebenem Brief eröff- net. 34/36

Bern, 10.04.2018 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Carlo Schmid-Sutter Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg - EGL Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg vertreten durch Axpo Trading AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und lic. iur. HSG Michael Waldner, VI- SCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich Mitzuteilen an: - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, A-2505/2012, Postfach, 9023 St. Gallen Anhang 1: - Tarifjahr 2009: Tabellen 2, 6, 10, 15, 19, 21

Anhang 2: - Tarifjahr 2010: Tabellen 3, 7, 11, 16, 20, 22 Anhang 3: - Tarifjahr 2011: Tabellen 4, 8, 12, 17, 23 Anhanq 4: - Tarifjahr 2012. Tabellen 5, 9, 13, 18, 24 Anhang 5: - Werte der Abbildungen 1 und 2 35/36

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 36/36

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Referenz/Aktenzeichen: 212-00004 (alt: 952-08-005); 212-00005 (alt: 952-09-131); 212-00008 (alt: 952-10-017); 212-00017 (alt: 952-11-018) Bern, 10.04.2018 VERFÜGUNG

der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Laurianne Altwegg, Christian Brunner, Matthias Finger, Dario Marty, Sita Mazumder in Sachen: Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfügungsadressatin) gegen EGL Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg vertreten durch Axpo Trading AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und lic. iur. HSG Mi- chael Waldner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich (Verfahrensbeteiligte) betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleis- tungen, Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Sys- temdienstleistungen, Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1

und Systemdienstleistungen sowie Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen / Neuverfügung und Wiedererwägung Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, CH-3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO. 2207.105.2.117649

Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt ....................................................................................................................................... 4 11 Erwägungen ...................................................................................................................................... 6 1

Zuständigkeit ....................................................................................................................................6 2 Parteien ............................................................................................................................................ 6 3 Verfahrensgegenstand .....................................................................................................................7 3.1 Ergangene Rechtsprechung i.S. EGL Grid AG ........................................................................ 7 3.2 Neuverfügung Tarifjahre 2009-2011 und Wiedererwägung Tarifjahr 2012 ............................. 8 4 Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten .................................................................................... 9 4.1 Betriebskosten ..........................................................................................................................9 4.2 Anlagenwerte ........................................................................................................................... 9 4.2.1 Datengrundlage ...................................................................................................................9 4.2.2 Basisjahrprinzip ..................................................................... .......................................9 4.2.3 Zulässigkeit der synthetischen Bewertungsmethode .......................................................... 9 4.2.3.1 Kapitalkosten allgemein ................................................................................................. 9 4.2.3.2 Grundstücke .................................................................................................................10 4.2.4 Anwendung der synthetischen Bewertungsmethode ........................................................ 11 4.2.4.1 Im Allgemeinen ............................................................................................................ 11 4.2.4.2 Grundstücke .................................................................................................................11

4.2.5 Abschreibungen ................................................................................................................ 15 4.2.6 Anrechenbare Anlagenwerte ............................................................................................. 15 4.2.6.1 Anrechenbare Anlagenwerte 2009 .............................................................................. 15 4.2.6.2 Anrechenbare Anlagenwerte 2010 .............................................................................. 16 4.2.6.3 Anrechenbare Anlagenwerte 2011 .............................................................................. 17 4.2.6.4 Anrechenbare Anlagenwerte 2012 .............................................................................. 17 4.2.7 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen ..................................................... 18 4.2.7.1 Allgemein ..................................................................................................................... 18 4.2.7.2 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2009 ....................................................................... 18 4.2.7.3 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2010 ....................................................................... 19 4.2.7.4 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2011 ....................................................................... 19 4.2.7.5 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2012.. ...... « ........................................... . .................. 20 4.2.8 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen .................................................... 21 4.2.8.1 Allgemein ..................................................................................................................... 21 4.2.8.2 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2009 .............................................................. 21 4.2.8.3 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2010 .............................................................. 22 4.2.8.4 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2011 .............................................................. 22 4.2.8.5 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2012 .............................................................. 23 4.2.9 Anlaufkosten ......................................................................................................................23 4.2.10 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) und anrechenbare kalkulatorische Zinskostenauf NUV .......................................................................................................... 25 4.2.10.1 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2009 ........................................................................ 25 4.2.10.2 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2010 ........................................................................ 25 4.2.10.3 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2011 ........................................................................ 26 4.2.10.4 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2012 ........................................................................ 26 4.3 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen ........................................................................... 26 4.3.1 Verfahrensgegenstand ......................................................................................................26 4.3.2 Neuberechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 .............................................. 27 5 Gesamthaft neu anrechenbare Netzkosten ................................................................................... 27 6 Verzinsung des Differenzbetrages ................................................................................................. 29 7 Neuverlegung der erstinstanzlichen Gebühren ............................................................................. 31 7.1 Verfahren der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) ............................................................... 31 7.2 Verfahren der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) ............................................................... 31 7.3 Verfahren der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) ............................................................... 31 7.4 Verfahren der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) ............................................................... 32 2/36

7.5 Übersicht Neuverlegung der erstinstanzlichen Gebühren ..................................................... 32 8 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung und Wiedererwägung ............................................. 32 9 Parteientschädigung ...................................................................................................................... 33 III Entscheid .........................................................................................................................................34 IV Rechtsmittelbelehrung ...................................................................................................................36 3136

Sachverhalt A. 1 Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die EICom die anrechenbaren Netzkosten neben anderen Unternehmen auch für die Verfahrensbeteiligte fest. Mit Beschwerde vom 22. April 2009 focht die Verfahrensbeteiligte die Verfügung der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Be- schwerde der Verfahrensbeteiligten mit Urteil A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten an die EICom zurück. Im übrigen wies es die Beschwerde ab (act. EGL/1). B. 2 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 eröffnete die EICom das vorliegende Verfahren wieder, um die anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung neu festzulegen. Um eine vollständige und möglichst aktuelle Datenbasis für die Neuverfügung verwenden zu können, wurde die Verfahrensbeteiligte aufgefordert, einen neuen K-Bogen als Basis für das regulatorische Anlagevermögen einzureichen sowie verschiedene Fra- gen zu beantworten. Zusätzlich machte die EICom weitergehende Vorgaben, die beim Ausfüllen des K-Bogens zu beachten waren (act. EGL/2). 3 In ihrer Eingabe vom 19. November 2013 nahm die Verfahrensbeteiligte zur Neueröffnung des Verfahrens Stellung und reichte eine erste Version des K-Bogens ein (act. EGL/3 und EGL/4). C. 4 Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 und A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 wurden die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten gegen die Verfügung der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 betreffend Kosten und Tarife 2011

für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen sowie gegen die Verfügung der EICom 212-00005 (alt. 952-09-131) vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen teilweise gutgeheissen. In Bezug auf die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren wurden die Be- schwerdeverfahren als gegenstandlos abgeschrieben (act. EGL/1). 5 Das vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren A-2505/2012 betreffend die Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 wurde mit Zwischen- verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2013 unter anderem bis zum rechtskräftigen Abschluss des Tarifverfahrens für die Tarifperiode 2009 sistiert. ~

6 Anlässlich der Telefonkonferenz vom 24. Juni 2014 wurden zwischen dem Fachsekretariat der EICom (Fachsekretariat) und der Verfahrensbeteiligten verschiedene formelle und materielle Fra- gen geklärt (act. EGL/5 und EGL/6). Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 zeigte das Fachsekretariat der Verfahrensbeteiligten an, dass es beabsichtige, die Kosten und Tarife Netzebene 1 in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte für die Tarifjahre 2009 bis 2011 in einer einzigen Verfügung festzu- legen und das Tarifjahr 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Fachsekretariat wies darauf hin, dass die einzelnen Tarifjahre je in einer separaten Dispositivziffer behandelt würden, was eine separate Anfechtung ermöglichen würde (act. EGL/7). Die Verfahrensbeteiligte erklärte sich mit Schreiben vom 28. August 2014 mit diesem Vorgehen einverstanden (act. EGL/10). 4/36

7 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 reichte die Verfahrensbeteiligte zusätzliche Unterlagen ein und wies darauf hin, dass für das Tarifjahr 2009 ausschliesslich die Werte für Anlagen bis und mit 1999 (Anlagenzugang) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. In Bezug auf die re- gulatorischen Restwerte der Anlagen der Verfahrensbeteiligten nach 1999 seien die EICom-Ver- fügungen 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009, 212-00005 (alt: 952-09-131) vom

4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 und 212-00017 (alt: 952-11-

018) vom 12. März 2012 in Rechtskraft erwachsen (act. EGL/11 und EGL/12). 8 Zwischen dem Fachsekretariat und der Verfahrensbeteiligten fand in der Folge zwecks Aufarbei- tung der für die Neuverfügung notwendigen Unterlagen ein kontinuierlicher Informationsaus- tausch statt. Insbesondere reichte die Verfahrensbeteiligte die K-Bögen für die Tarifjahre 2009 bis 2012 neu ein (act. EGL/13—EGL/22). E. 9 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 wurde den Parteien ein erster Verfügungsentwurf zur Stel- lungnahme zugestellt (act. EGL/23). Im Rahmen einer Sitzung mit der Verfahrensbeteiligten wur- den Fragen zum Verfügungsentwurf besprochen (act. EGL/27 ff.). Im Anschluss daran wurde der Verfügungsentwurf bereinigt (act. EGL/32—EGL/35). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 wurde den Parteien der bereinigte Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zugestellt (act. EGL/36). 10 Die Gesuchstellerinnen und die Verfahrensbeteiligte nahmen mit Eingaben vom 21. Dezember 2017 (act. EGL/37) und 15. Februar 2018 (act. EGL/44) zum Verfügungsentwurf Stellung. 11 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheid- relevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. 5/36

II Erwägungen 1 Zuständigkeit 12 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügun- gen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungs- gesetzgebung (StromVG und Stromur) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19, Art. 22 und Art. 26 Stromur). 13 Die vorliegende Verfügung setzt die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom

7. Mai 2013, A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 um und zieht die Verfügung der EICom 212-000017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 in Wiedererwägung. 14 Die EICom war zuständig, die ursprünglichen Verfügungen betreffend Kosten und Tarife 2009 bis 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu erlassen. Entsprechend ist die Zuständigkeit der EICom auch zum Erlass der vorliegenden Verfügung gegeben. 2 Parteien 15 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VWVG, SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 16 Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, die EGL Grid AG sei als Forderungsgläubigerin ohne weiteres für das vorliegende Verfahren legitimiert. In die EGL Grid AG seien namentlich auch die vorliegend streitigen Forderungen abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte verweist dabei auf Erwägung 1.3.1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 (act. EGL/4, Rz. 1). 17 In den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht und Bundesgericht waren die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten und die Verfügungsadressatin als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche EGL Grid AG (CHE- 103.894.553) existiert heute jedoch nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregis- ters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Verfügungsadressatin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in EGL NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven im Betrag von 154'000 Franken in die glei- chentags gegründete neue Gesellschaft EGL Grid AG (CHE-343.775.743) ab, Passiven wurden keine übernommen. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der EGL NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Verfügungsadressatin über, womit die ursprüngliche EGL Grid AG (CHE-103.894.553) unterging (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes ge- stützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, weil bei einer Abspaltung nach dem Fusionsgesetz eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft EGL Grid AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 20. Mai 2014, E. 1.3.2). 6/36

18 Sowohl die Verfügungsadressatin als auch die EGL Grid AG (CHE-343.775.743) als Rechtsnach- folgerin der ursprünglichen EGL Grid AG (CHE-103.894.553) waren in den erstinstanzlichen Ver- fahren vor der EICom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht als Par- teien beteiligt. Ihnen kommt daher auch im vorliegenden Verfahren, in welchem die rechtskräfti- gen Urteile vollzogen werden und die erstinstanzliche Verfügung der EICom betreffend die Tarife 2012 in Wiedererwägung gezogen wird, Parteistellung zu. 3 Verfahrensgegenstand 3.1 Ergangene Rechtsprechung LS. EGL Grid AG 19 Die EICom hat die anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten für die Tarifjahre 2009 bis 2012 gemäss den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Rz. 4 sowie 22 ff.) vorlie- gend neu berechnet. Die EICom stützt sich bei der Neuberechnung insbesondere auf die von der Verfahrensbeteiligten mit E-Mail vom 30. Mai 2017 eingereichten Anlagespiegel und K-Bögen der Jahre 2009 bis 2012 (act. EGL/19) sowie auf die am 17. August 2017 eingereichten Berechnun- gen der Deckungsdifferenzen (act. EGL/28). Dies sind die aktuellsten im vorliegenden Verfahren eingereichten Daten. 20 In Bezug auf die Tarifjahre 2009 bis 2012 ergeben sich im Vergleich zu den Verfügungen der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009, 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 und 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 die nachfolgend erläuterten Änderungen. 21 Da die Tabellen zum Teil sehr viele Spalten enthalten, wurden sie für die bessere Lesbarkeit in der vorliegenden Verfügung um nicht notwendige Spalten reduziert. Die vollständigen Tabellen finden sich im Anhang. Die Tabellen sind fortlaufend nummeriert. In der Klammer wird jeweils auf die entsprechende Tabelle der ursprünglichen Verfügung verwiesen. Die eingereichten Werte in der Zeile «Neu total» bilden jeweils die mit den K-Bögen vom 30. Mai 2017 eingereichten Werte ab (act. EGL/19). 22 Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 und A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 ergeben sich folgende Korrekturpunkte: — Überprüfung der historischen Anlagenwerte mittels Bauabrechnungen (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 7.3; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 5.4); — Überprüfung der eingereichten synthetischen Werte einschliesslich Grundstücke (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 6, Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 5) — In Bezug auf die synthetisch ermittelten Anlagenwerte: Streichung des Abzugs von 20 Pro- zent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur und Festlegung des individuellen Korrekturfak- tors auf 1.47 Prozent unter Verwendung des Hösple-Index (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 8 und 9, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 6 und 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 6 und 7); 7/36

In Bezug auf synthetisch ermittelte Grundstückswerte: Verwendung des Einheitswerts von 100 Franken/m2, Rückindexierung sowie Anwendung eines Korrekturfaktors (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 7.4 und 7.5, Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 7.4 und 7.5); Neuberechnung des Nettoumlaufvermögens einschliesslich entsprechender Zinskosten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 8); — Neuverlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Verfügungen 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 10), 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 10) und 212-00017 (alt. 952-11-018) vom 12. März 2012 (vgl. sistiertes Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht A-2505/2012). 23 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bewertung der Anlagen bis und mit 1999 (Anla- genzugang) sowie die Bewertung der Grundstücke. Die regulatorischen Anlagenwerte der Anla- gen nach 1999 dieser Tarifjahre wurden in den Verfügungen der EICom 212-00004 (alt: 952-08-

005) vom 6. März 2009, 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-

017) vom 11. November 2010 und 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 hingegen rechtskräftig festgelegt (vgl. act. EGL/4, Rz. 22 ff. und act. EGL/11). 24 Im Rahmen der Wiedererwägung der Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom

12. März 2012 betreffend das Tarifjahr 2012 (vgl. sogleich Kapitel 3.2) sind die Deckungsdiffe- renzen der Jahre 2009 und 2010 ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Rz. 122). 3.2 Neuverfügung Tarifjahre 2009-2011 und Wiedererwägung Tarifjahr 2012 25 Die Neuverfügung betrifft aufgrund der entsprechenden Rückweisungsentscheide des Bundes- verwaltungsgerichts die Tarifjahre 2009, 2010 und 2011. Die Wiedererwägung betrifft das Tarif- jahr 2012. 26 Gemäss Artikel 58 Absatz 1 VwVG kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zie- hen, das heisst diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen. Damit soll eine unnötige und mit Kosten verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens verhindert werden (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz, 2. Auflage, 2016, Art. 58 N 5). Es soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden. 27 Der Anwendungsbereich von Artikel 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG und ist nur während eines hängigen Beschwerdeverfahrens möglich (Vgl. PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 N 17, N 23). Das gegen die Verfügung der EICom vom 18. Au- gust 2016 erhobene Beschwerdeverfahren ist derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hän- gig, ein Urteil ist noch nicht ergangen. Eine Wiedererwägung ist deshalb möglich. 28 Aus formeller Sicht setzt eine Wiedererwägung voraus, dass die Vorinstanz im Beschwerdever- fahren sich noch nicht hat vernehmen lassen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Bislang hat sich die EICom im Beschwerdeverfahren A-2505/2012 vor Bundesverwaltungsgericht lediglich zu den Sistie- rungsanträgen der Beschwerdeführerinnen geäussert. Auch die formellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind somit erfüllt. Die von der Verfahrensbeteiligten angefochtenen Dispo- sitivziffern 1, 3 und 5 der Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 8/36

werden mit Bezug auf die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte mit vorliegender Verfügung in Wiedererwägung gezogen. 4 Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten 4.1 Betriebskosten 29 Bezüglich der Betriebskosten ergeben sich aus den Urteilen keine Änderungen. Jahr Betriebskosten 2009 [... ] 2010 [...] 2011

[...] 2012 [... ] Tabelle 1 Betriebskosten 2009-2012 EGL Grid AG 4.2 Anlagenwerte 4.2.1 Datengrundlage 30 Zur Beurteilung der Anlagenwerte reichte die Verfahrensbeteiligte am 30. Mai 2017 die entspre- chenden bereinigten K-Bögen 2009 bis 2012 ein (act. EGL/19). Diese bilden die Grundlage für die vorliegende Neuberechnung der anrechenbaren Kosten. 4.2.2 Basisjahrprinzip 31 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden — mit Ausnahme der Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2009 und 2010, die auf den Ist-Kosten erfolgt (vgl. dazu Rz. 121 ff.) —jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Für die Tarife 2009 bedeutet dies, dass für alle Übertragungsnetzeigentümer die Anlagenwerte per 31. Dezember 2007, für die Tarife 2010 die Anlagenwerte per 31. Dezember 2008, für die Tarife 2011 die Anlagenwerte per 31. Dezember 2009 und für die Tarife 2012 die Anlagenwerte per 31. Dezember 2010 als Grundlage verwendet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in verschiedenen Urteilen, dass die Berech- nung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gestützt auf das Basisjahr-Prinzip und nicht gestützt auf das Ist-Prinzip zu erfolgen habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 4.2 m.w.H.). Die Kosten des Basisjahres ergeben sich primär aus den Ist-Kosten gemäss Jahresabschluss des Basisjahres und können ergänzt sein um be- reits bekannte Veränderungen und Abweichungen für das zu kalkulierende Tarifjahr (vgl. Verfü- gung der EICom 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012, Rz. 164; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1). 4.2.3 Zulässigkeit der synthetischen Bewertungsmethode 4.2.3.1 Kapitalkosten allgemein 32 Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Die synthetische Bewertung 9/36

ist nur eine Hilfsmethode (Ausnahmemethode), wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 11 465, E. 6.2). 33 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 (E. 8.3), A- 2830/2010 vom 20. Mai 2014 (E. 5.3.3 f.) sowie A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 (E. 5.3.3 f.) fest- gehalten, dass die Verfahrensbeteiligte das Fehlen der entsprechenden historischen Belege / Bauabrechnungen plausibel dargelegt und somit zur Anwendung der synthetischen Methode be- rechtigt sei, soweit die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr oder nur un- vollständig nachgewiesen werden könnten. Es hielt ferner fest, dass mittels synthetischer Me- thode immer der gesamte Anlagewert ermittelt und nicht bloss «Lücken» innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Einzelne Kostenkomponenten würden demnach nicht getrennt bewertet. 34 Die EICom hat daher mit Ausnahme der Grundstücke (vgl. sogleich Rz. 35 ff.) vorliegend keine Prüfung der Zulässigkeit zur Anwendung der synthetischen Methode für Anlagenwerte bis und mit 1999 vorgenommen. Gemäss den oben genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts werden die im Rahmen der Tarifprüfungen ursprünglich erfolgten Kürzungen der synthetisch be- werteten Anlagen aufgehoben. 4.2.3.2 Grundstücke 35 Um Leitungen und Anlagen zu erstellen, mussten die Netzeigentümer auch die erforderlichen Grundstücke oder zumindest beschränkte dingliche Rechte daran erwerben. Diese Kosten bilden einen Teil der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der Anlagen (Teilurteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-2519/2012 vom 21. November 2013, E. 4.3). Die Bemessungsgrund- lage für die Kapitalkosten der Grundstücke beruht auf den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, das heisst dem Erwerbspreis anlässlich des Baus der Anlage und bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage konstant (Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2519/2012 vom 21. November 2013, E. 4.4). Aufgrund der unbeschränkten Aufbewahrungspflicht für die Grundbuchbelege (Art. 37 Abs. 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011

[GBV, SR 211.432.1]) lassen sich die ursprünglichen Anschaffungskosten von Grundstücken re- gelmässig nachweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.4). Eine synthetische Bewertung kommt nur im Ausnahmefall und im Vergleich zur Anlagen- bewertung noch seltener zur Anwendung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, jeweils E. 7.4). Grundstücke sind daher soweit möglich historisch und nur ausnahmsweise synthetisch zu bewerten. 36 Die Verfahrensbeteiligte macht bei elf Grundstücken geltend, dass die für diese Grundstücke in den Grundbuchbelegen aufgeführten Werte keinen vollständigen Aufschluss über die tatsächli- chen historischen Grundstückswerte zu geben vermögen, da die Grundstücke im Verlaufe der Zeit umparzelliert, getauscht oder zusammengelegt (Flurbereinigung) worden seien. Dies treffe auf die Grundstücke im Register «Grundstücke» der K-Bögen zu (vgl. act. EGL/19). Eine Prüfung der von der Verfahrensbeteiligten eingereichten Unterlagen hat für die fraglichen Grundstücke diesen Umstand bestätigt (vgl. bspw. act. EGL/14, Bestätigung des Grundbuchamtes betreffend Soazza). Die von der Verfahrensbeteiligten dargelegten Gründe für das Fehlen von historischen Anschaffungskosten einzelner Grundstücke sind plausibel (vgl. act. EGL/1 3—EGL/1 7). Die Ver- fahrensbeteiligte darf die entsprechenden Grundstücke somit ausnahmsweise mit der syntheti- schen Methode bewerten. 37 Die Verfahrensbeteiligte bewertet diese Grundstücke unter Anwendung des Einheitswertes von 100 Franken/m2 synthetisch, indexiert sie mit dem Hösple-Index zurück und reduziert sie um den Korrekturfaktor von 1.47 Prozent (vgl. act. EGL/19, K-Bögen; vgl. auch Rz. 41 ff.). 10/36

4.2.4 Anwendung der synthetischen Bewertungsmethode 4.2.4.1 Im Allgemeinen 38 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstell- zeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet. Anstelle des Abzuges von 20 Pro- zent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur werden im Übertragungsnetz gemäss Rechtsprechung maximal 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abgezogen (Urteil des Bundesver- waltungsgericht A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5). 39 Diesen Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen die Verfahrensbeteiligte be- treffenden Urteilen A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 (E. 6) sowie A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 (E. 6) festgehalten. Gestützt auf die Rechtsprechung ist der Korrekturfaktor von 1.47 Prozent bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung anzuwenden, solange die einzelnen Un- ternehmen nicht mittels einer repräsentativen Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.6; BGE 138 11 465, E. 7.7). 40 Der Korrekturfaktor gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur beträgt für die Verfahrensbeteiligte 1.47 Prozent. Die Verfahrensbeteiligte macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfak- tor geltend. 4.2.4.2 Grundstücke 41 Die Verfahrensbeteiligte verwendet für die Grundstücke, für welche sie keinen Nachweis der his- torischen Anschaffungskosten vorlegen kann, die synthetische Bewertung. Als Einheitswert wer- den 100 Franken/m2 verwendet und mit der Grösse des Grundstücks [m2] multipliziert. Bei antei- ligem Eigentum wird der so ermittelte Wert auf den Eigentumsanteil [%] reduziert. 42 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in seinen Urteilen A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 und A-8624/2010 vom 19. Juni 2014 nicht zur synthetischen Bewertung von Grundstücken. In Erwägung 7.5 seiner Urteile A-2830/2010 vom 15. Mai 2014 und A-8638/2010 vom 20. Mai 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich fest, dass die Branche für synthetisch zu be- wertende Grundstücke einen Einheitswert von 100 Franken/m2 erarbeitet habe und dass dieser Einheitswert von der EICom anerkannt werde. In der Folge führte es aus, der Hösple-Index eigne sich nicht für die Rückindexierung von synthetischen Grundstückswerten. Ebensowenig geeignet sei ein Korrekturfaktor, welcher auf einem Anlagenvergleich beruhe. Sofern weder für die Rück- indexierung noch für den Korrekturfaktor sachgerechte Alternativen vorhanden seien, könnte wie im Rahmen der Anlagebewertung auf eine Einheitsmethode abgestellt werden. In Erwägung 6.3.3 beschrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf die Grundstücke jedoch keine Bewer- tungsmethode, sondern verwies auf die von der Branche veranschlagten 100 Franken/m2. Das Bundesverwaltungsgericht nannte zudem keine Gründe, die eine Indexierung bzw. eine Korrektur der synthetischen Grundstückswerte grundsätzlich ausschliessen würden. Im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht überliess es in den genannten Urteilen A-2830/2010 und A-8638/2010 der EICom, die Fragen eines sachgerechten Indexes sowie die allfällige Anwendung eines Kor- rekturfaktors zu beantworten (E. 7.5). Würde das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass eine Indexierung nicht angezeigt sei, so hätte es die EICom nicht beauftragt, einen sachge- rechten Index zu verwenden. 43 Die Indexierung von synthetischen Werten ist in Artikel 13 Absatz 4 Stromur vorgeschrieben (vgl. Rz. 38). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sowohl den PPI (Produzentenpreisindex) 11/36

als auch den Hösple-Index für die Indexierung von Grundstückswerten als nicht sachgerecht (Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 15. Mai 2014 und A-8638/2010 vom

20. Mai 2014, jeweils E. 7.5). 44 Zur Umsetzung der Erwägungen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom

15. Mai 2014 und A-8638/2010 vom 20. Mai 2014 suchte die EICom nach einem sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindex für die Entwicklung von Grundstückpreisen. Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt keine allgemeine Bodenpreisstatistik, woraus sich ein Index für Grund- stückswerte entwickeln liesse (vgl. Verfügung der EICom 212-00005 [alt: 952-09-131]; 212-00008 [alt: 952-10-017] vom 11. April 2017, Rz. 45). Weitere in Frage kommende schweizweite, offizielle Indizes sind nicht ersichtlich. Es gibt somit für die Indexierung von Grundstücken keinen bereits bestehenden offiziell ausgewiesenen Preisindex. 45 Die EICom ist bei den Grundstücken — im Gegensatz zu den in der Weisung 3/2010 der EICom betreffend «Preisindizes zur Ermittlung der Anschaffungsneuwerte im Rahmen der synthetischen Netzbewertung nach Artikel 13 Absatz 4 Stromur» erstellten Preisindizes für Anlagen — nicht in der Lage, selbst einen wie in Artikel 13 Absatz 4 Stromur geforderten offiziellen Preisindex zu berechnen, da sie bei den Grundstücken nicht auf (Sub-)Indizes der offiziellen nationalen Preis- statistik (z.B. des BFS) zurückgreifen kann. 46 In der Folge nahm die EICom einen Grundstücks-Preisvergleich vor, um zu untersuchen, ob die von der Verfahrensbeteiligten geforderten 100 Franken/m2 angemessen sind. Hierfür zog sie aus den im erstinstanzlichen Verfahren 212-00017 (alt: 952-11-018) betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 eingereichten K-Bögen insgesamt 1202 historisch bewer- teten Grundstücken der Übertrag ungsnetzeigentümer mittels einer einfachen Zufallsauswahl eine Stichprobe von 100 Grundstücken. Dazu wurden zuerst über alle Eigentümer sämtliche historisch bewerteten Grundstücke unverändert in der Reihenfolge erfasst, wie sie die Eigentümer selbst angegeben haben. Um 100 Elemente aus der Grundgesamtheit von 1202 Elementen zu ziehen, wurde anschliessend jedes zwölfte Element gezogen, wobei mit der zufällig zwischen 1 und 12 gewählten Startzahl 9 begonnen wurde. 47 Zur Kontrolle, ob die Zufallsstichprobe eine repräsentative Auswahl der Grundgesamtheit ergab, wurden die Zugangsjahre der Grundstücke der Stichprobe mit den Zugangsjahren aller Grund- stücke desjenigen ehemaligen Übertragungsnetzeigentümers verglichen, welcher mit Abstand am meisten historisch bewertete Grundstücke eingereicht hatte. Das Zugangsjahr wurde verwen- det, weil dies das einzige zur Verfügung stehende Merkmal zur Kontrolle war. Der Vergleich der Stichprobe mit der Gesamtheit der historisch bewerteten Grundstücke des erwähnten ehemaligen Übertragungsnetzeigentümers in der folgenden Abbildung 1 zeigt eine nahezu identische Alters- verteilung. Das durchschnittliche Jahr der Inbetriebnahme ist sowohl in der Grundgesamtheit als auch in der Stichprobe 1972. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Stichprobe für das Übertragungsnetz repräsentativ ist. ô; iI v t~ v v v - e~ r n ô0 0ô ro m o m aô ~ w o0 m m m m m m m m m m m m m m m m m m -alle Selektion Abbildung 1: Vergleich der Altersverteilungen 12/36

48 Für diese Stichprobe hat die EICom die betroffenen Eigentümer ersucht, die selektionierten Grundstücke mit folgenden Angaben zu ergänzen (vgl. Verfügung der EICom 212-00005 [alt: 952- 09-131]1 212-00008 [alt: 952-10-017] vom 11. April 2017, Rz. 49):

- Name des Grundbuchs

- Parzellen-Nummer

- Anzahl m2

- Art des Grundstücks gemäss Grundbuch Zusammen mit den bereits vorhandenen historischen Anschaffungskosten konnte mit diesen An- gaben der Kaufpreis pro Quadratmeter ermittelt werden. 49 Bei der Erhebung zeigte sich, dass es sich in der Realität nicht um 100 sondern lediglich 23 unterschiedliche Grundstücke handelte, da ein ehemaliger Übertragungsnetzeigentümer seine Grundstücke in sehr vielen kleinen Teilen angegeben hatte. Von diesen 23 Grundstücken betra- fen 21 Unterwerke und 2 Leitungen. Da bei 3 Grundstücken von Unterwerken ein Teil der not- wendigen Angaben nicht vorhanden waren, waren nur die Angaben von 20 Grundstücken ver- wendbar. Durch diese Reduktion ändert sich das durchschnittliche Jahr der Inbetriebnahme nur unwesentlich auf 1970. 50 Für die Grundstückskaufpreise zwischen 1950 und 1997 ergibt sich folgendes Bild: 50.00 45.00 40.00 35.00 30.00 25.00 20.00 15.00 10.00 5.00 0.00 1950 1960 1960 1961 1961 1961 1962 1966 1968 1970 1970 1974 1978 1978 1978 1982 1987 1988 1997 1997 Abbildung 2: Historische Kaufpreise in Franken/M2 51 Die Abbildung 2 zeigt, dass die in der Stichprobe enthaltenen Grundstücke zwischen 0.6 und 44.7 Franken/m2 kosteten, der Durchschnittspreis beträgt 11.2 Franken/m2 (in der Abbildung nicht ausgewiesen). Wird die Betrachtung auf die Grundstücke von Unterwerken eingeschränkt, so bleiben die Minimal- und Maximalwerte gleich, der Durchschnittspreis erhöht sich geringfügig auf 11.9 Franken/m2. 52 Der Einheitswert von 100 Franken/m2 ist also rund achtmal höher als der in der Realität bezahlte Durchschnittspreis und rund doppelt so hoch wie der höchste Preis. Würde auf eine Rückinde- xierung und einen Korrekturfaktor verzichtet, so resultierte ein im Vergleich zu den historischen Grundstückswerten viel zu hoher Wert. Damit würde Artikel 13 Absatz 4 Stromur verletzt, wo- nach höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar ist. 53 Damit stand die EICom vor dem Problem, dass es keinen offiziell ausgewiesenen Preisindex für Grundstücke gibt und dass sich mangels sachgerechter Subindizes kein offiziell ausgewiesener Preisindex für die übertragungsnetzrelevanten Grundstücke berechnen lässt. Zudem stellte sie fest, dass die in der Realität im Durchschnitt bezahlten Preise weit unter dem Einheitswert von 13/36

100 Franken/m2 liegen. Dieser Zustand widerspricht in jeder Hinsicht Artikel 13 Absatz 4 Stromur. Eine Korrektur ist daher zwingend notwendig. 54 Die Indexierung synthetisch bewerteter Anlagen (inkl. Grundstücke) stellt für sich alleine nicht sicher, dass deren Werte im Durchschnitt diejenigen einer vergleichbaren (historisch bewerteten) Anlage nicht übersteigen, wie dies Artikel 13 Absatz 4 Stromur vorschreibt. Dies namentlich dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Ausgangswert von 100 Franken/m2 nicht aufgrund von historisch tatsächlich bezahlten Grundstückswerten hergeleitet wurde. 55 Für die Anlagen verglich die EICom daher die mit dem Hösple-Index rückindexierten Anlagen- werte mit den tatsächlichen historischen Anschaffungs- und Herstellkosten derselben Anlagen. Für den Vergleich der synthetischen mit den historischen Werten verwendete die EICom eine Auswahl von 14 Leitungen gemäss swissasset-Bericht. Der Vergleich ergab, dass die synthetisch mit dem Hösple-Index 2010 berechneten Werte 1.47 Prozent über den historischen Werten liegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2). 56 Bei den Anlagen hat sich daher gezeigt, dass zur Einhaltung von Artikel 13 Absatz 4 Stromur zwingend eine weitere Korrektur vorzunehmen ist. Dies gilt auch für die Grundstücke, deren mit dem Hösple rückindexierten Werte über den ursprünglichen Anschaffungswerten liegen (vgl. Ab- bildung 3). 57 Die nachfolgenden Überlegungen zeigen, dass dieser Korrekturfaktor auch bei den Grundstücken — analog zu den Anlagen — im Übertragungsnetz 1.47 Prozent beträgt. 58 Wird der Einheitswert von 100 Franken/m2 mit dem Hösple-Index rückindexiert und davon der Korrekturfaktor von 1.47 Prozent abgezogen, so resultieren die Werte, welche in der folgenden Abbildung 3 mit der orangen Linie dargestellt werden. Diese Linie liegt überall oberhalb der blauen Linie, welche die in der Stichprobe erhobenen historischen Anschaffungswerte repräsentiert. Im Durchschnitt liegt der mit dem Hösple-Index rückindexierte und mit 1.47 Prozent reduzierte Wert für alle Grundstücke (inkl. solche unter Leitungen) bei 49.8 Franken/m2 und für alle Grundstücke von Unterwerken bei 46.1 Franken/m2. Diese Werte sind rund viermal höher, als die aufgrund der historischen Anschaffungskosten hergeleiteten Werte in der Stichprobe (vgl. Rz. 51). Würde auf den Korrekturfaktor verzichtet, so würden die beiden Durchschnittswerte sowie die orange Linie 1.47 Prozent höher liegen (in Abbildung 3 aufgrund der geringen Verschiebung nicht ausgewie- sen). 90.00 80.00 70.00 60.00 50.00 40.00 30.00 20.00 10.00 0000.

0.00 1950 1960 1960 1961 1961 1961 1962 1966 1968 1970 1970 1974 1978 1978 1978 1982 1987 1988 1997 1997 Abbildung 3: Grundstückspreise in Franken/M2 mit Hösple-Index rückindexiert und um 1.47 Prozent korrigiert 14/36

59 Insgesamt liegen die unter Verwendung des Hösple-Indexes mit einem Korrekturfaktor von 1.47 Prozent berechneten Werte weiterhin deutlich über den mit historischen Anschaffungskos- ten bewerteten Anlagen, aber näher beim gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur zu berechnenden ursprünglichen Anschaffungswert, als die nicht rückindexierten und nicht korrigierten Werte. 60 Die Höhe der rückindexierten Grundstückswerte zeigt, dass die 100 Franken/m2 als Grundstücks- wert zu hoch angesetzt sind. Die Höhe dieses Wertes lässt sich nur rechtfertigen, wenn darin weitere Kosten wie die Erschliessungskosten enthalten sind. Die EICom ging in ihrer Verfügung vom 28. März 2014 (212-00004 [alt: 952-08-005], 212-00005 [alt: 952-09-131], 212-00008 [alt. 952-10-017], 212-00017 [alt: 952-11-018], Rz. 32 ff.) davon aus, dass die Erschliessungs- kosten in den 100 Franken/m2 enthalten sind. 61 Zur Berechnung eines sich ausschliesslich auf Grundstücke beziehenden Korrekturfaktors müss- ten die Kosten der Grundstücke inklusive allfällige Erschliessungskosten vorliegen. Die EICom geht davon aus, dass es Grundstücke gibt, welche beim Erwerb durch die ehemaligen Übertra- gungsnetzeigentümer bereits erschlossen waren. Die Erschliessungskosten bildeten in diesen Fällen Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten. Andere Grundstücke mussten nach dem Er- werb erschlossen werden, weshalb die Erschliessungskosten nicht Teil der historischen Anschaf- fungskosten bildeten. Die Aufarbeitung der Frage, ob die von der EICom in der Stichprobe ver- wendeten Grundstückswerte Erschliessungskosten enthalten oder nicht, ist aufgrund des teil- weise erheblichen Alters der Grundstücke unverhältnismässig, weshalb die EICom dies nicht ver- langte. Dies hat allerdings zur Folge, dass es nicht möglich ist, einen separaten Korrekturfaktor für die Grundstückswerte zu berechnen. 62 Die EICom behandelt die synthetisch bewerteten Grundstücke bezüglich Indexierung und indivi- duellem Korrekturfaktor daher gleich wie die übrigen Anlagen. Ein solches Vorgehen wählte sie bereits in der Verfügung vom 28. März 2014 (Verfügung der EICom vom 15. April 2013, 952-08- 005, Rz. 20, Verfügung der EICom vom 28. März 2014, 212-00004 [alt: 952-08-005], 212-00005 [alt: 952-09-131], 212-00008 [alt: 952-10-017], 212-00017 [alt. 952-11-018], Rz. 32 ff.). Mangels einer besseren Lösung verwendet die EICom weiterhin für die Grundstücke, wie für die anderen Anlagen des Übertragungsnetzes, den Hösple-Index als Preisindex und den Korrekturfaktor von 1.47 Prozent. 63 Diese Rückindexierung der synthetisch zu bewertenden Grundstücke einschliesslich Anwendung des Korrekturfaktors von 1.47 Prozent hat die Verfahrensbeteiligte in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2017 (act. EGL/19, Unterlagen und Berechnungen Kapitalkosten 2009-2012) berücksichtigt. 4.2.5 Abschreibungen 64 Im ersten Jahr sind monatsscharfe Abschreibungen zulässig, soweit das exakte Zugangsdatum oder der Zugangsmonat bekannt ist. Ist nur das Zugangsjahr bekannt, ist das erste Jahr voll abzuschreiben (vgl. act. EGL/16, Wegleitung in den K-Bögen zum Thema Anlagenzugang). 65 Die Verfahrensbeteiligte hat die Abschreibungen korrekt vorgenommen (vgl. act. EGL/19, K-Bö- gen). 4.2.6 Anrechenbare Anlagenwerte 4.2.6.1 Anrechenbare Anlagenwerte 2009 66 Die in der ursprünglichen EICom-Verfügung 212-00004 (alt. 952-08-005) vom 6. März 2009 nicht anerkannten synthetischen Restwerte sind gemäss den Vorgaben im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 anzuerkennen. 15/36

67 Die Verfahrensbeteiligte macht für das Tarifjahr 2009 Anlagerestwerte (inkl. Grundstücke) von insgesamt [ ... ] Franken geltend (vgl. Tabelle 2, Spalten 9, 14 und 15, Zeile «Neu total»), wovon [ ... ] Franken bereits rechtskräftig verfügt wurden (vgl. auch act. EGL/19, K-Bogen 2009). Die Ver- fahrensbeteiligte hat im Vergleich zur ursprünglichen Tarifverfügung (damals [ ... ] Franken) neu nur noch [... ] Franken als synthetische Restwerte eingereicht. Von den vorliegend neu verfügten Anlagerestwerten in Höhe von [ ... ] Franken entfallen [ ... ] Franken auf historische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [... ] Franken auf Grundstücke) und [... ] Franken auf synthetische Rest- werte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [ ... ] Franken auf Grundstücke). 68 Die seitens Verfahrensbeteiligten entsprechend neu berechneten und eingereichten Werte sind korrekt. Die anrechenbaren Anlagerestwerte steigen somit insgesamt um [...] Franken auf [ ... ] Franken. 69 Für 2009 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagenwerte: Historische Restwerte Vor 2004 Seit 2004 Synthetische Mschaffungszeitwerle (AZM 815 T — Mrechenbsre _ — A.—han- Eingereichte Mrechenbare Eingereicht Mrechenbare buss hilt. Eingereichte Korrektur Mreehenb. hist. Korrektur Kist. hisl. his t. Mlage- Restwarte synth. AZW individue0 synth. AZW Restwerte Rastwerte Restwerte 1 Rastwerte ins wrmSgan (Grund.txke) ig9ch bereits ve1gior AnlagenresVnrl nach 1999 Tabelle 2 Anlagenwerte 2009 (modifizierte Tabelle 4 aus der Verfügung 212-00004 [alt: 952-08-002] vom 6. März 2009) 4.2.6.2 Anrechenbare Anlagenwerte 2010 70 Im 2010 sind die primärseitigen Schaltfelder in den Nutzen der Verfahrensbeteiligten übergegan- gen. Die Bestimmung in der Stromversorgungsverordnung, welche festlegt, dass Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk zum Übertragungsnetz gehören, trat am 1. Januar 2010 in Kraft (Art. 2 Abs. 2 Bst. d Stromur i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Stromur). 71 Die in der ursprünglichen EICom-Verfügung 212-00005 [alt: 952-09-131] vom 4. März 2010 nicht anerkannten synthetischen Restwerte sind gemäss den Vorgaben im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 anzuerkennen. 72 Die Verfahrensbeteiligte macht für das Tarifjahr 2010 Anlagerestwerte (inkl. Grundstücke) von insgesamt [...] Franken geltend (vgl. Tabelle 3, Spalten 15, 20 und 21, Zeile «Neu total»), wovon [... ] Franken bereits rechtskräftig verfügt wurden (vgl. auch act. EGL/19, K-Bogen 2010). Von den vorliegend neu verfügten Anlagerestwerten in Höhe von [...] Franken entfallen [ ... ]Franken auf historische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [...] Franken auf Grundstücke) und [ ... ] Franken auf synthetische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [ ... ] Franken auf Grundstü- cke). 73 Die seitens Verfahrensbeteiligten entsprechend neu berechneten und eingereichten Werte sind korrekt. Die anrechenbaren Anlagerestwerte steigen somit insgesamt um [ ... ] Franken auf [ ... ] Franken. 16/36

74 Für 2010 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagenwerte: synmN.~a. ~ NIMNxn.R.MwM ~h,Runp,aNlwM. va mw I swt mw I IAzm $palrt 8 ' ' 12 13 YNBC.x ~ No1a,I11Ra M._ . _ _ ` — _ — • .T _ _ '_ — — ` aM~.rYOM. W. n111. nIN. SubkalMN 'Mrcaxhar. fi.p.r.kab MrxaM Mpyxw4 ayx,lanr NI.rxM1.nh,r,'Enp.:.i.:M1t. tl.rrant7NF AnrxF,nbn.. hN1. IWIR RnMr1. WMb I hNt .Yad.ISW Mncaxb h,rx .xrnxp. wl hi,t M1i,t tl,Fl,nWin Rorr.kur . hiet

0.". R, Rl~aal N6M nkAt RxMNM I Rxhnrl, IAni,urha,l.n R«-.. RMNwM IvorMxop Sy.N.AZW Ml,p.wr. EtaNNn~.ho rM M oA.rl.r rNWACC ol.rlx r mcc àxW I I IR.,av.rtl I I In,p..,mt von%,MI map,~in,p. na3i1pp5 Tabelle 3 Anlagenwerte 2010 (modifizierte Tabelle 2 aus der Verfügung 212-00005 [alt: 952-09-131 ] vom 4. März 2010) 4.2.6.3 Anrechenbare Anlagenwerte 2011 75 Die in der ursprünglichen EICom-Verfügung 212-00008 [alt: 952-10-017] vom 11. November2010 nicht anerkannten synthetischen Restwerte sind gemäss den Vorgaben im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 anzuerkennen. 76 Die Verfahrensbeteiligte macht für das Tarifjahr 2011 neu Anlagerestwerte von insgesamt [...] Franken geltend (vgl. Tabelle 4, Spalten 15, 16 und 20, Zeile «Neu total»), wovon [ ... ] Franken bereits rechtskräftig verfügt wurden (vgl. auch act. EGL/19, K-Bogen 2011). Von den vorliegend neu verfügten Anlagerestwerten in Höhe von [...] Franken entfallen [ ... ] Franken auf historische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [...] Franken auf Grundstücke) und [ ... ] Franken auf synthetische Restwerte ([... ] Franken auf Anlagen und [... ] Franken auf Grundstücke). 77 Die seitens Verfahrensbeteiligten entsprechend neu berechneten und eingereichten Werte sind korrekt. Die anrechenbaren Anlagerestwerte steigen somit insgesamt um [ ... ] Franken auf [ ... ] Franken. 78

Für 2011 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagenwerte: Tabelle 4 Anlagenwerte 2011 (modifizierte Tabelle 3 aus der Verfügung 212-00008 [alt. 952-10-017] vom 11. November 2010) 4.2.6.4 Anrechenbare Anlagenwerte 2012 79 Die in der ursprünglichen EICom-Verfügung 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012 nicht anerkannten synthetischen Restwerte sind analog den Vorgaben in den Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts zu den Tarifjahren 2009, 2010 und 2011 anzuerkennen (vgl. Rz. 22 ff. sowie Rz. 66 ff.). 80 Die Verfahrensbeteiligte macht für das Tarifjahr 2012 neu Anlagerestwerte von insgesamt [ ... ] Franken geltend (vgl. Tabelle 5, Spalten 15, 20 und 21, Zeile «Neu total»), wovon [ ... ] Franken bereits rechtskräftig verfügt wurden (vgl. auch act. EGL/19, K-Bogen 2012). Von den vorliegend 17/36

neu verfügten Anlagerestwerten in Höhe von [ ... ] Franken entfallen [ ... ] Franken auf historische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [ ... ] Franken auf Grundstücke) und [ ... ] Franken auf synthetische Restwerte ([ ... ] Franken auf Anlagen und [ ... ] Franken auf Grundstücke). 81 Die seitens Verfahrensbeteiligten entsprechend neu berechneten und eingereichten Werte sind korrekt. Die neu anrechenbaren Restwerte steigen somit insgesamt um [ ... ] Franken auf [ ... ] Franken. 82 Für 2012 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagenwerte: Tabelle 5 Anlagenwerte 2012 (modifizierte Tabelle 2 aus der Verfügung 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012) 4.2.7 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen 4.2.7.1 Allgemein 83 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG i.V.m. Artikel 13 Absatz 3 Stromur sind als Bestandteil der Kapitalkosten höchstens die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (WACC). 4.2.7.2 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2009 84 Entsprechend der veränderten Anlagenwerte für die Tarife 2009 (vgl. Rz. 66 ff.) verändern sich die Zinskosten. Die Verfahrensbeteiligte hat für 2009 neu insgesamt [... ] Franken Zinskosten gel- tend gemacht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2009). 85 Der anwendbare WACC für 2009 beträgt 4.55 Prozent bzw. reduziert 3.55 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 Stromur und Weisung 2/2008 der EICom. 86 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Zinsen korrekt ermittelt. Die Zinsen betragen für historische Anlagen vor 2004 [ ... ] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 6, Spalte 5, Zeile «Neu») und auf den synthetischen Restwerten [ ... ] Franken (vgl. Tabelle 6, Spalte 7, Zeile «Neu»). Hinzu kommen bereits verfügte Zinskosten für die Kapitalkosten nach 1999 in der Höhe von [ ... ] Fran- ken (vgl. Tabelle 6, Spalte 10, Zeile «zuzüglich bereits verfügter Kapitalkosten nach 1999»). Ins- gesamt werden der Verfahrensbeteiligten neu somit [... ] Franken Zinskosten zugesprochen, wo- mit sich diese um [...] Franken erhöhen. 18/36

87 Damit ergeben sich folgende Änderungen im Vergleich zur Verfügung der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009: Tabelle 6 Kalkulatorische Zinsen 2009 (modifizierte Tabelle 5 aus der Verfügung 212-00004 [alt: 952-08-002] vom 6. März 2009) 4.2.7.3 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2010 88 Entsprechend der veränderten Anlagenwerte für die Tarife 2010 (vgl. Rz. 70 ff.) verändern sich die Zinskosten. Die Verfahrensbeteiligte hat für 2010 neu insgesamt [... ] Franken Zinskosten gel- tend gemacht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2010). 89 Der anwendbare WACC für 2010 beträgt 4.55 Prozent bzw. reduziert 3.55 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 Stromur und Weisung 3/2009 der EICom. 90 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Zinsen korrekt ermittelt. Die Zinsen betragen für historische Anlagen vor 2004 [ ... ] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 7, Spalte 4, Zeile «Neu») und auf den synthetischen Restwerten [... ] Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 6, Zeile «Neu»). Hinzu kommen bereits verfügte Zinskosten für die Kapitalkosten nach 1999 in der Höhe von [ ... ] Fran- ken (vgl. Tabelle 7, Spalte 9, Zeile «zuzüglich bereits verfügter Kapitalkosten nach 1999»). Ins- gesamt werden der Verfahrensbeteiligten neu somit [... ] Franken Zinskosten zugesprochen, wo- mit sich diese um [ ... ] Franken erhöhen. 91 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010: 2010 Vor 2004 Seit 2004 4.55/, WACC 3.55/. WACC 4.55% Spalte 3 4 5 6 7 8 9 Anrechenbare) Anrechenbare kalk. kalk. kalk. kalk. hist. Restw. Anrechenbare Zinskosten Zinskosten Anrechenbare Zinskosten Zinskosten ÜNE synlh. AZW his). Restw. gern Tab. 2 auf hist. gern Tab. 2 auf synth. gem. Tab. 2 auf hist. auf (WACC) Restwerte AZW Restwerte Anlageverm. ins . Verfügt EGL Neu ......... ... . zuzüglich bereits verfügter Kapitalkosten nach 1999 Total Ditkrenz Tabelle 7 Kalkulatorische Zinsen 2010 (modifizierte Tabelle 3 aus der Verfügung 212-00005 [alt: 952-09-131] vom 4. März 2010) 4.2.7.4 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2011 92 Entsprechend der veränderten Anlagenwerte für die Tarife 2011 (vgl. Rz. 75 ff.) verändern sich die Zinskosten. Die Verfahrensbeteiligte hat für 2011 neu insgesamt [... ] Franken Zinsen geltend gemacht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2011). 19/36

93 Der anwendbare WACC für 2011 beträgt 4.25 Prozent bzw. reduziert 3.25 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 Stromur und Weisung 2/2010 der EICom. 94 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Zinsen korrekt ermittelt. Die Zinsen betragen für historische Anlagen vor 2004 [ ... ] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 8, Spalte 4, Zeile «Neu») und auf den synthetischen Restwerten [... ] Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 6, Zeile «Neu»). Hinzu kommen bereits verfügte Zinskosten für die Kapitalkosten nach 1999 in der Höhe von [...] Fran- ken (vgl. Tabelle 8, Spalte 9, Zeile «zuzüglich der Kapitalkosten nach 1999»). Insgesamt werden der Verfahrensbeteiligten neu somit [ ... ] Franken Zinskosten zugesprochen, womit sich diese um [... ] Franken erhöhen. 95 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010: Tabelle 8 Kalkulatorische Zinsen 2011 (modifizierte Tabelle 4 aus der Verfügung 212-00008 [alt: 952-10-017] vom 11. November 2010) 4.2.7.5 Kalkulatorische Zinskosten Tarife 2012 96 Entsprechend der veränderten Anlagenwerte für die Tarife 2012 (vgl. Rz. 79 ff.) verändern sich die Zinskosten. Die Verfahrensbeteiligte hat für 2012 insgesamt [...] Franken Zinsen geltend ge- macht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2012). 97 Der anwendbare WACC für 2012 beträgt 4.14 Prozent bzw. reduziert 3.14 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 Stromur und Weisung 1/2011 der EICom. 98 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Zinsen korrekt ermittelt. Die Zinsen betragen für historische Anlagen vor 2004 [...] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 9, Spalte 4, Zeile «Neu») und auf den synthetischen Restwerten [ ... ] Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 6, Zeile «Neu»). Hinzu kommen die Zinskosten für die Kapitalkosten nach 1999 in der Höhe von [ ... ] Franken (vgl. Ta- belle 9, Spalte 9, Zeile «zuzüglich der Kapitalkosten nach 1999»). Insgesamt werden der Verfah- rensbeteiligten neu somit [ ... ] Franken Zinskosten zugesprochen, womit sich diese um [ ... ] Fran- ken erhöhen. 20/36

. • Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012: Tabelle 9 Kalkulatorische Zinsen 2012 (modifizierte Tabelle 3 aus der Verfügung 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012) 4.2.8 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen 4.2.8.1 Allgemein 100 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nut- zungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die EICom verlangt daher, dass die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden (vgl. auch Rz. 64 f.). 4.2.8.2 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2009 101 Die Verfahrensbeteiligte hat für die Tarife 2009 neu insgesamt [ ... ] Franken Abschreibungen eingereicht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2009). Sie setzen sich aus anrechenbaren Abschreibun- gen auf historisch bewertete Anlagen von [ ... ] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 10, Spalte 5, Zeile «Neu») sowie [... ] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. Tabelle 10, Spalte 8, Zeile «Neu») zusammen. Hinzu kommen bereits verfügte Abschreibungen in der Höhe von [ ... ] Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 9, Zeile «zuzüglich bereits verfügter Kapitalkosten nach 1999»). Insgesamt ergeben sich somit [...] Franken kalkulatorische Abschreibungen, womit sich diese um [...] Franken erhöhen. 102 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Abschreibungen korrekt ermittelt. Damit erge- ben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212-00004 (alt. 952-08-002) vom 6. März 2009: Tabelle 10 Kalkulatorische Abschreibungen 2009 (modifizierte Tabelle 6 aus der Verfügung 212-00004 [alt: 952-08-002] vom 6. März 2009) 21/36

4.2.8.3 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2010 103 Die Verfahrensbeteiligte hat für die Tarife 2010 neu insgesamt [ ... ] Franken Abschreibungen eingereicht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2010). Sie setzen sich aus anrechenbaren Abschreibun- gen auf historisch bewertete Anlagen von [...] Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5, Zeile «Neu») sowie [... ] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. nachfolgende Tabelle 11, Spalte 9, Zeile «Neu») zusammen. Hinzu kommen bereits verfügte Abschreibungen in der Höhe von [...] Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 10, Zeile «zuzüglich bereits verfügter Kapitalkos- ten nach 1999»). Insgesamt ergeben sich somit [...] Franken kalkulatorische Abschreibungen, womit sich diese um [ ... ] Franken erhöhen. 104 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Abschreibungen korrekt ermittelt. Damit erge- ben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010: ONE i Anrechenbare bei EICom Subtraktion historische eingereichte Anlaufkosten Abschrei- synthetische bungen Abschreibungen Historische Datengrundlage 2 3 bei EICom eingereichte historische Abschrei- bungen gemäss Erhebungs- Datengrundlage 9 1C Anrechenbare Anrechenbare synthetische Abschreibungen Abschreibungen insgesamt Neu zuzüglich bereits verfügter Kapitalkosten nach 1999 Neu Total Tabelle 11 Kalkulatorische Abschreibungen 2010 (modifizierte Tabelle 4 aus der Verfügung 212-00005 [alt: 952-09-131 ] vom 4. März 2010) 4.2.8.4 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2011 105 Die Verfahrensbeteiligte hat für die Tarife 2011 neu insgesamt [...] Franken Abschreibungen eingereicht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2011). Sie setzen sich aus anrechenbaren Abschreibun- gen auf historisch bewertete Anlagen von [ ... ] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 12, Spalte 5, Zeile «Neu») sowie [ ... ] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. Tabelle 12, Spalte 9, Zeile «Neu») zusammen. Hinzu kommen die Abschreibungen der Kapitalkosten nach 1999 in der Höhe von [ ... ] Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 10, Zeile «zuzüglich der Kapital- kosten nach 1999»). Insgesamt ergeben sich somit [...] Franken kalkulatorische Abschreibungen, womit sich diese um [...] Franken erhöhen. 106 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Abschreibungen korrekt ermittelt. Damit erge- ben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010: Tabelle 12 Kalkulatorische Abschreibungen 2011 (modifizierte Tabelle 5 aus der Verfügung 212-00008 [alt: 952-10-017] vom 11. November 2010) 22/36

4.2.8.5 Kalkulatorische Abschreibungen Tarife 2012 107 Die Verfahrensbeteiligte hat für die Tarife 2012 insgesamt [ ... ] Franken Abschreibungen eingereicht (vgl. act. EGL/19, K-Bogen 2012). Sie setzen sich aus anrechenbaren Abschreibun- gen auf historisch bewertete Anlagen von [ ... ] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 13, Spalte 5, Zeile «Neu») sowie [... ] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. Tabelle 13, Spalte 9, Zeile «Neu») zusammen. Hinzu kommen die Abschreibungen der Kapitalkosten nach 1999 in der Höhe von [...] Franken (vgl. Tabelle 13, Spalte 10, Zeile «zuzüglich der Kapital- kosten nach 1999»). Insgesamt ergeben sich somit [...] Franken kalkulatorische Abschreibungen, womit sich diese um [ ... ] Franken reduzieren. 108 Die Verfahrensbeteiligte hat die kalkulatorischen Abschreibungen korrekt ermittelt. Damit erge- ben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012: Tabelle 13 Kalkulatorische Abschreibungen 2012 (modifizierte Tabelle 4 aus der Verfügung 212-00017 [alt. 952-11-018] vom 12. März 2012) 4.2.9 Anlaufkosten 109 Bei den Anlaufkosten werden keine Anpassungen vorgenommen. Daher werden die Tabellen zu den Anlaufkosten aus den ursprünglichen Verfügungen der EICom in der vorliegenden Verfügung nicht abgebildet. 110 Die Verfahrensbeteiligte machte in Ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2012 betreffend die Tarife des Tarifjahres 2012 (Beschwerdeverfahren A-2505/2012) geltend, dass in der ursprünglichen Verfü- gung ein Rechenfehler vorliege (Beschwerde Rz. 71 ff.). Die anrechenbaren Abschreibungen auf den Anlaufkosten seien damals einschliesslich der anrechenbaren Zinsen (d.h. insgesamt [ ... ] Franken) abgezogen worden. Die korrekten Abschreibungen (d.h. ohne die Zinsen auf den An- laufkosten in der Höhe von [ ... ] Franken) würden [ ... ] Franken betragen. 111 Gemäss den Verfügungen der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 (Kapitel 4.2.2.4, Tabelle 8), 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010 (Kapitel 2.2.3.4, Tabelle 5), 212-00008 (alt. 952-10-017) vom 11. November 2010 (Kapitel 2.2.3.4, Tabelle 6) und 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 (Kapitel 2.4.4, Tabelle 5) belaufen sich die anrechenbaren Anlaufkosten für das Jahr 2009 auf [... ] Franken, für das Jahr 2010 auf [...] Franken, für das Jahr 2011 auf [ ... ] Franken und für das Jahr 2012 auf [...] Franken. 23/36

Tabelle 14 Anlaufkosten 2009-2012 112 Der von der Verfahrensbeteiligten neu eingereichte K-Bogen für das Tarifjahr 2012 (act. EGL/19) enthält keine Anlaufkosten. Demzufolge entfällt die Korrektur der Abschreibungskosten für die Anlaufkosten betreffend das Tarifjahr 2012 (vgl. Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2012 im Be- schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht A-2505/2012, Rz. 71 ff.). 113 Die EICom hat in der Verfügung 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte bei den Anlaufkosten einen sogenannten Intransparenzabzug von 10 Pro- zent vorgenommen, mit der Begründung, gestützt auf den eingereichten Unterlagen habe nicht festgestellt werden können, dass es sich bei diesen Kosten um Kosten eines sicheren, leistungs- fähigen und effizienten Netzes handelt, welche für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusam- menhängenden Leistungen notwendig sind (vgl. Kapitel 4.2.2.4 der Verfügung). In den Verfügun- gen betreffend die Tarife 2010, 2011 und 2012 wurde hingegen kein Intransparenzabzug vorge- nommen, da Notwendigkeit und Höhe der Anlaufkosten durch die Verfahrensbeteiligte im Rah- men jener Verfahren nachvollziehbar dargelegt wurden. 114 Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, die vorliegende Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 habe die vollständigen Anlaufkosten zu beinhalten, da die Verfahrensbeteiligte den Intransparenzabzug angefochten habe (act. EGL/31, Ziff. 5). Gemäss der Verfahrensbetei- ligten geht aus der Verfügung der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010 betref- fend das Tarifjahr 2010 hervor, dass als anrechenbare Anlaufkosten insgesamt [ ... ] Franken — das heisst fünf Tranchen von je [... ] Franken —ausgewiesen werden. Dies sei in den Verfügungen der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 (Tarifjahr 2011) und 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 (Tarifjahr 2012) bestätigt worden. Ferner habe die Verfah- rensbeteiligte in der Beschwerde gegen die Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 die Berechnungen der Anlaufkosten im Zusammenhang mit den Deckungs- differenzen beschwert (act. EGL/33). Die Verfahrensbeteiligte bringt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf weiter vor, sie sehe ein, dass die Anlaufkosten im Tarifverfahren 2009 nicht angepasst würden, da diese Plankosten 2009 nicht explizit angefochten worden sind. Gegen- stand der Deckungsdifferenzen 2009 im Rahmen des Tarifverfahrens 2012 seien jedoch die Ist- Kosten 2009. Diese seien bisher noch nicht rechtskräftig verfügt worden, da sie in der Be- schwerde im Tarifverfahren 2012 direkt angefochten worden seien. Dies entspreche auch der Praxis des Bundesgerichts, wonach Tarifverfügungen auf Basis von Plankosten lediglich Zwi- schenverfügungen sind. Die Verfahrensbeteiligte beantragt dementsprechend, es seien insge- samt Anlaufkosten in der Höhe von [ ... ] Franken als ist-Kosten 2009 zu berücksichtigen (act. EGL/37, Rz. 1 ff.). 115 Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrer Beschwerde vom 22. April 2009 gegen die Verfügung der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 betreffend die Tarife 2009 den Intranspa- renzabzug nicht eigens angefochten. Erst im Rahmen der Verfügungen betreffend die Tarife 2010, 2011 und 2012 hat die Verfahrensbeteiligte die Anlaufkosten nachgewiesen. Entsprechend wurde für die Tarife 2010, 2011 und 2012 kein Intransparenzabzug mehr vorgenommen. Mit der Anerkennung der Anlaufkosten für die Tarife 2010, 2011 und 2012 geht jedoch nicht automatisch eine Korrektur der Anlaufkosten im Sinne eines Rückgängigmachens des Intransparenzabzuges für das Tarifjahr 2009 einher. Dazu wäre formell eine Wiedererwägung der Verfügung der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 nötig. Auch über die Deckungsdifferenzen kann 24/36

der Intransparenzabzug nicht nachträglich aufgehoben werden. Der Intransparenzabzug ist ein Instrument, mit welchem Werte gekürzt werden. Ob es sich dabei um Plan- oder Ist-Werte han- delt, ist unbeachtlich. Wie die Verfahrensbeteiligte zutreffend festhält, dient das System der De- ckungsdifferenzen dem Ausgleich zwischen den nach Basisjahr ermittelten anrechenbaren Wer- ten und den anrechenbaren Ist-Werten des betreffenden Tarifjahres. Unterlassene (Verfah- rens-)Handlungen — namentlich die Anfechtung des Intransparenzabzuges als Kürzungsinstru- ment im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend das Tarifjahr 2009 — können hingegen nicht über die Deckungsdifferenzen nachgeholt werden. In Bezug auf die Verfahrens- beteiligte bleibt der Intransparenzabzug für das Tarifjahr 2009 somit bestehen. 4.2.10 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) und anrechenbare kal- kulatorische Zinskosten auf NUV 116 Aufgrund der geänderten anrechenbaren Anlagenwerte und der daraus resultierenden Änderun- gen in der Verzinsung des Anlagevermögens und der Abschreibungen verändert sich die Basis zur Berechnung des Nettoumlaufvermögens (NUV; Summe aus Betriebskosten, Abschreibun- gen, Verzinsung des Anlagevermögens und Anlaufkosten). Das anrechenbare Nettoumlaufver- mögen entspricht 1/24 dieser Basis des Nettoumlaufvermögens (Nettoumlaufvermögen von ei- nem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare Nettoumlaufvermögen wird mit dem für das ent- sprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 85, 89, 93 und 97) verzinst. Der NUV-Zins selbst wird ebenfalls verzinst. 4.2.10.1 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2009 117 Für die Tarife 2009 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212- 00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009: Tabelle 15 Anrechenbares NUV und dessen Verzinsung für die Tarife 2009 (modifizierte Ta- belle 7 aus der Verfügung der EICom 212-00004 [alt. 952-08-005] vom 6. März 2009) 4.2.10.2 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2010 118 Für die Tarife 2010 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212- 00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010: 2010 Spate -- 4 5 6---_-----7— 8 9 10 ---_--11 12 ~ Betijebskosten+l. Yeainaung Verzinsung AV+ anrechen• Anrechenbare Anrechenbar Abachrei• Anrechenbare Zinskosten ÜNE Betriebskosten Anlagever• Abschrei- I bares Zinskosten Zinskosten bungen Anlaufkosten Zinsen NUV m gen(AV) bungen+ NUV NUV NUV tot, Î AnlauTkosten Tabelle 16 Anrechenbares NUV und dessen Verzinsung für die Tarife 2010 (modifizierte Ta- belle 6 aus der Verfügung der EICom 212-00005 [alt: 952-09-131] vom 4. März 2010) 25/36

4.2.10.3 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2011 119 Für die Tarife 2011 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212- 00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010: Verzinsung Betriebs- Abschrei• Anlagever• kosten I nwgen (AV) bungen 5 6

Betriebskos• ten+

anrechen• - Verzinsung Anlaufkosten AV+Abschrei• bares NUY bungen+

re Anrechenbare Zinskosten lAnreChenba ten s Zinskos 11 Zinekosten NUV Zinsen NUV NUV tot. Tabelle 17 Anrechenbares NUV und dessen Verzinsung für die Tarife 2011 (modifizierte Ta- belle 7 aus der Verfügung der EICom 212-00008 [alt. 952-10-017] vom 11. Novem- ber 2010) 4.2.10.4 Betriebsnotwendiges NUV Tarife 2012 120 Für die Tarife 2012 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Verfügung der EICom 212- 00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012. 2012 Spane 2 3 4 5 6 8 9 10

rechenbare rechenbare j ten+

Betriebs- Verzinsung Anrechenbare Anrechenbare

kosten Anlagever- Abschrelbungen Anlaufkosten ~AVerh"bnsscuhnrl- m5gen(AV) i bungen+ I Anlaufkosten Anrechenbares 1 Anrechenbare 1 Zinskosten NUV Zinskosten NUVi Zinsen NUV Zmskost NUV tot.. Tabelle 18 Anrechenbares NUV und dessen Verzinsung für die Tarife 2012 (modifizierte Ta- belle 6 aus der Verfügung der EICom 212-00017 [alt. 952-11-018] vom 12. März 2012) 4.3 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen 4.3.1 Verfahrensgegenstand 121 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes finden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Die- ses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden (vgl. Rz. 31). Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjah- res und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungs- differenzen ausgeglichen. Die Berechnung der Deckungsdifferenzen erfolgt für die entsprechen- den Tarifjahre auf dem Ist-Prinzip gemäss Weisung 1/2012 der EICom (vgl. auch die Erläuterun- gen in der Verfügung der EICom 212-00017 [alt: 952-11-018] vom 12. März 2012, Rz. 158 ff.). Dies bedeutet, dass die anrechenbaren Anlagenwerte als Grundlage für die kalkulatorischen Ka- pitalkosten nicht mehr auf dem Basisjahr berechnet werden, sondern auf den Ist-Werten des je- weiligen Tarifjahres. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A- 2876/2012 vom 20. Juni 2013 geschützt (E. 5.1). 122 Die Ist-Werte aller vorliegend behandelten Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 sind inzwischen bekannt. Grundsätzlich könnten die Deckungsdifferenzen dieser Tarifjahre daher berechnet wer- den. Die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 wurden im Rahmen der Überprüfung der Tarife 2012 berechnet. Die Korrektur der Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 erfolgt daher im Rahmen der vorliegenden Neuverfügung (bzw. Wiedererwägung) der Tarife 2012. 26/36

123 Die Zu- und Abgänge von Anlagen sowie die Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkos- ten der Tarifjahre 2011 und 2012 sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller (ehemaliger) Übertragungsnetzeigentümer jedoch in einem separaten Verfahren zur Bestimmung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 zu definieren. Es wurden diesbezüglich bereits entsprechende Verfahren eröffnet, welche derzeit sistiert sind (vgl. Zwischenverfügung der EICom 212-00048 [alt: 952-13-008] vom 13. Mai 2013 sowie Zwischenverfügung der EICom 212-00058 [alt: 952-13- 024] vom 17. Oktober 2013). Die Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 sind daher nicht Gegen- stand der vorliegenden Neuverfügung. 4.3.2 Neuberechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 124 Mit Eingabe vom 17. August 2017 reichte die Verfahrensbeteiligte die Ist-Zahlen für die Ge- schäftsjahre 2009 und 2010 sowie eigene Berechnungen der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 ein (vgl. act. EGL/28). Davon ausgehend wurden die Deckungsdifferenzen analog zur Ver- fügung 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 berechnet (vgl. Tabelle 19 und Tabelle 20). Die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 beschränkt sich entsprechend auf neun Mo- nate (vgl. auch act. EGL/31, Ziff. 5). 7a 7b k 8 G 11 Total Total Aufwände anrechenbare Deckungs- Erlöse gem. gem. kalk 1 Total kalk. Total Kosten Kontrolle: bei Anlaufkosten Berech IJNE differenten Berechnung Abschreibung Kalk Kapital- Zinsen für ' Kosten gem gem. EICom Total DD gam. nung EICom, bzw. Zinsen NUV 'Berechnung Berechnung eingereichte EICom n EG en 2009 Edrebung OD von EGL ! EICom EICom OD 1009 bzw. dekladert deklariert Tabelle 19 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2009 basierend auf Ist-Zahlen 2009 I Snalle 1 5 6 7 8 9 10 11 13 14 1._ I Total 1 Aufwände Zinsen auf anrechenbar aprechenbart Toal anrechsnbare Erlösa aus anrechenbue qem. unqen Anlaqavermö- NUV-Zinnen Anlaufkoaten anrechenbare anrechcnbare Deckungsdif.

ùNE NNE g..

Erlose qem. ~~~~~ r.; ~~~ .~.ÿ Geschäftabe• Basnphr qen8asnlahr Bnis)ahr Baaislahr Kapitalkosten Koaten ferenzen ~ Geuhäfts- EICam 201D, nchl20l0, - ~ ~ ~ TJ 2012) ` ~' 2010(Basn 20101Baaie ~ d ~~ (Verfüqunq Baa~sPhr2010 " Basniahr 2010(8.1 Basrslahr

bericht 2010 bzw. Einqabe bzw. Eingabe Ta 4, TJ 20 12) TJ 2012) 4.9.2010) (Basis TJ 2012) 2010 (Basis EGL yyACC WACC 4.55% TJ 20 12) TJ 2012) EGL 3.558.14.55% WACC4.55: bzwEEG~qeba . I=70,4l+101 1-6+11~121 `5+131 P14•161 Tabelle 20 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2010 basierend auf Ist-Zahlen 2010 5 Gesamthaft neu anrechenbare Netzkosten 125 Aufgrund der neuen Berechnung der Netzkosten pro Tarifjahr ergeben sich Abweichungen ge- genüber den ursprünglichen Verfügungen. Diese sind von der Verfügungsadressatin an die Ver- fahrensbeteiligte zu entrichten. Aufgrund der vorliegenden Erläuterungen beläuft sich dieser Be- trag für das Jahr 2009 auf [... ] Franken (vgl. Tabelle 19, Spalte «Total DD», Zeile «neu»), für das Jahr 2010 auf [ ... ] Franken (vgl. Tabelle 20, Spalte «Total DD», Zeile «neu») und für das Jahr 2011 auf [ ... ] Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 23, letzte Spalte, Zeile «Differenz»), jeweils ohne Verzinsung (vgl. dazu Rz. 127 ff.). Für das Jahr 2012 liegt hingegen eine Differenz in der Höhe von [ ... ] Franken (vgl. Tabelle 24, letzte Spalte, Zeile «Differenz») vor, welche die Verfahrensbe- teiligte an die Verfügungsadressatin zurück zu erstatten hat. 27/36

Berechnung EICom 5 6 7 (neu) 8 9 Korrekturen Anlaufkosten gern. Tab. Anrechenbare Betriebskosten Abschreibungen Verzinsunn Anlaufkosten 8 1 Netzkosten insi Neu Differenz Tabelle 21 Total anrechenbare Netzkosten 2009 EGL Grid AG 2010 Berechnung EICom Spalte 5 6 7 8 10 Kapitalkosten insgesamt (ohne Anlaufkosten gemäss Anrechenbare ÜNE Betriebskosten Abschreibungen 1 Verzinsuna Anlaufkoslen) Tab.5 Netzkosten insl Tabelle 22 Total anrechenbare Netzkosten 2010 EGL Grid AG Berechnung EICom 8 9 10

separat Kapitalkosten berücksichtigte insgesamt (ohne Anlaufkosten gemäss Anrechenbare ÜNE 1 Betriebskosten i Abschreibungen 1 Verzinsung Tab.5 Netzkosten insç Verfügt EGL NeL Differenz Tabelle 23 Total anrechenbare Netzkosten 2011 EGL Grid AG 2012 Berechnung EICom Späte 2 3 4 5 6 anrechenbare' Kapitalkosten Anrechenbare anrechenbare anrechenbare Anlaufkosten ÜNE Abschreibung insgesamt (ohne Netzkosten Betriebskosten en Verzinsung Anlaufkosten) gemäss Tab. 5 insg. Verfügt ~E3L Tabelle 24 Total anrechenbare Netzkosten 2012 EGL Grid AG 126 Ohne Verzinsung besteht in den Tarifjahren 2009 bis 2012 ein Betrag von [...] Franken (2009- 2011; Summe aus [ ... ], [ ... ] und [ ... ] Franken; vgl. Rz. 125) zu Gunsten und ein Betrag von [...] Franken (2012, vgl. Rz. 125) zu Ungunsten der Verfahrensbeteiligten. 5 6

28/36

6 Verzinsung des Differenzbetrages 127 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1

Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (Weisung 1/2012 der EICom vom 19. Januar 2012). Gemäss der Weisung 1/2012 der EICom sind die Deckungsdiffe- renzen der Verfahrensbeteiligten aus der Neuverfügung bzw. Wiedererwägung der anrechenba- ren Kosten in dieser Verfügung mit dem jeweils pro Jahr anwendbaren WACC jeweils bezogen auf volle Tarifjahre zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäfts- jahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Ta- rife eingerechnet werden kann. 128 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Verfügungsadressatin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den verein- nahmten Entgelten aus den Tarifen. Die EICom prüfte im Rahmen ihrer Verfügungen 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009, 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 sowie 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 die zu den Tarifen der Netzebene 1 seitens der Verfahrensbeteiligten an die Verfügungsadressa- tin eingereichten Kosten und nahm jeweils eine Kürzung vor. Diese Kürzung führte dazu, dass die Verfahrensbeteiligte von der Verfügungsadressatin nicht die Entschädigung aufgrund der de- klarierten Kosten erhielt. Vorliegend lagen die von der Verfügungsadressatin an die Verfahrens- beteiligte geleisteten Akontozahlungen unter den jeweils verfügten Kosten (vgl. act. EGL/31, Ziff. 3). 129 Die Bundesverwaltungsgerichtsurteile A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009 bis 2011 zugunsten der Verfahrensbeteiligten nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für sie je eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009, 2010 und 2011. Die Ver- fahrensbeteiligte ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die gestützt auf den höherinstanzli- chen Entscheid berechneten Werte gegolten hätten. Ihr steht demnach ein Differenzbetrag von [ ... ] Franken zu (Summe aus [ ... ], [ ... ] und [ ... ] Franken, vgl. Tabelle 25, Spalte 3). Die Verfah- rensbeteiligte kann damit diese Unterdeckung bei der Verfügungsadressatin nachträglich zuzüg- lich der jeweiligen Verzinsung einfordern. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massge- blichen Differenzbetrages durch die Verfügungsadressatin, womit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten ausgeglichen wird. 130 Im Tarifjahr 2012 hat die Verfahrensbeteiligte hingegen zu hohe Kosten geltend gemacht. Diese Differenz von [ ... ] Franken zuzüglich Verzinsung ist der Verfügungsadressatin durch die Verfah- rensbeteiligte zu erstatten. Dies geschieht durch Verrechnung mit den Unterdeckungen (vgl. soeben Rz. 129 sowie nachfolgende Tabelle 25). 29/36

Tabelle 25 Verzinsung des Differenzbetrags für die Jahre 2009-2012 131 Unter der Voraussetzung, dass die Verfügungsadressatin der Verfahrensbeteiligten den Diffe- renzbetrag von [... ] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung im Jahr 2018 bezahlen wird, beträgt die von der Verfügungsadressatin zu leistende Verzinsung [...) Franken (vgl. Tabelle 25, Spalte 6, Zeile «Total»). Falls der Differenzbetrag von der Verfügungsadressatin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Verfahrensbeteiligte einen zusätzlichen An- spruch auf Verzinsung gemäss Weisung 1/2012 bzw. Berechnung in Tabelle 25 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung voran- gehenden Jahres). 132 Die Verfügungsadressatin macht geltend, bei dieser Vorgehensweise betreffend Verzinsung des Differenzbetrages handle es sich um eine im Jahr 2016 vorgenommene Praxisänderung der EI- Com. Davor habe die EICom in allen gleichgelagerten Fällen jeweils festgehalten, dass — falls der Differenzbetrag von der Verfügungsadressatin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte — ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung be- stehe (act. EGL/44, Rz. 15). 133 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Praxisänderung der EICom. Die Verzinsung der De- ckungsdifferenzen hatte schon immer über volle Geschäftsjahre zu erfolgen. Dies hat die EICom in ihrer Weisung 1/2012 mit der Formulierung «eines Geschäftsjahres» (vgl. Randziffer 127) so- wie mit der konkreten Berechnungsmethodik bei der Verzinsung der Deckungsdifferenzen (vgl. Tabelle 25) eindeutig zum Ausdruck gebracht. In diesem Lichte ist denn auch die Formulie- rung «bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung» zu verstehen. 134 Wie Tabelle 25 zeigt, wird die Berechnung der Verzinsung jeweils für ganze Jahre vorgenommen. Entspräche die unterjährige Verzinsung der Auffassung der EICom, so hätte sie die Verzinsung pro rata temporis berechnet. Die Berechnung der Verzinsung wurde durch die EICom jedoch in unzähligen Verfügungen jeweils für volle Jahre vorgenommen. 135 Eine unterjährige Verzinsung von Differenzbeträgen ist aufgrund des Gesagten somit ausge- schlossen und kann auch nicht aus früheren Verfügungen der EICom herausgelesen werden. Die neue Formulierung «keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der effektiven Aus- zahlung vorangehenden Jahres» (vgl. Rz. 131) dient in diesem Sinne lediglich der Präzisierung. 30/36

7 Neuverlegung der erstinstanzlichen Gebühren 7.1 Verfahren der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) 136 Der Verfahrensbeteiligten waren aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten mit der Ver- fügung der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 Gebühren in der Höhe von [ ... ] Franken auferlegt worden (Dispositivziffer 13). Diese Gebühren berechneten sich aus dem Ver- hältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten zur gesamten Re- duktion der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten. 137 Mit Urteil A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht die Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren von [...] Franken auf [ ... ] Franken gekürzt (E. 11.2 und 12). 138 Diese Gebühren wurden der Verfahrensbeteiligten bereits in Rechnung gestellt und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.2 Verfahren der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) 139 Der Verfahrensbeteiligten waren aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten mit der Ver- fügung der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010 Gebühren in der Höhe von [... ] Franken auferlegt worden (Dispositivziffer 13). Diese Gebühren berechneten sich aus dem Ver- hältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten zur gesamten Re- duktion der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten. 140 Mit Urteil A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die Dispositivziffer 9 der Verfügung der EICom 212-00005 (alt. 952-09-131) vom 4. März 2010 mit Bezug auf die Ver- fahrensbeteiligte auf und wies die EICom an, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu ver- legen (E. 10.2 und 11). 141 Die Neuberechnung der Gebühren erfolgt auf Basis der Differenz aus den ursprünglich bei der Verfügungsadressatin eingereichten Kosten zu den neu verfügten anrechenbaren Kosten. Die neu verfügten anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligten liegen höher als die ursprünglich verfügten Kosten, weshalb die Gebühren entsprechend zu reduzieren sind. 142 Die Gebühren für die Verfügung der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010 wer den neu auf [...] Franken festgesetzt. 7.3 Verfahren der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) 143 Der Verfahrensbeteiligten waren aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten mit der Ver- fügung der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 Gebühren in der Höhe von [... ] Franken auferlegt worden (Dispositivziffer 9). Diese Gebühren berechneten sich aus dem Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten zur gesamten Reduktion der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten. 144 Mit Urteil A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Dispositivziffer 9 der Verfügung der EICom 212-00008 (alt. 952-10-017) vom 11. November 2010 mit Bezug auf die Verfahrensbeteiligte auf und wies die EICom an, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen (E. 10.2 und 11). 31/36

145 Die Neuberechnung der Gebühren erfolgt auf Basis der Differenz aus den ursprünglich bei der Verfügungsadressatin eingereichten Kosten zu den neu verfügten anrechenbaren Kosten. Die neu verfügten anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligten liegen höher als die ursprünglich verfügten Kosten, weshalb die Gebühren entsprechend zu reduzieren sind. 146 Die Gebühren für die Verfügung der EICom 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 werden neu auf [... ] Franken festgesetzt. 7.4 Verfahren der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) 147 Der Verfahrensbeteiligten waren aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten mit der Ver- fügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 Gebühren in der Höhe von [ ... ] Franken auferlegt worden (Dispositivziffer 5). Diese Gebühren berechneten sich aus dem Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten zur gesamten Reduktion der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten. Zusätzlich wurden der Ver- fahrensbeteiligten [ ... ] Franken für die Deckungsdifferenzen auferlegt. 148 Die Neuberechnung der Gebühren erfolgt auf Basis der Differenz aus den ursprünglich bei der Verfügungsadressatin eingereichten Kosten zu den neu verfügten anrechenbaren Kosten. Die neu verfügten anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligten liegen tiefer als die ursprünglich verfügten anrechenbaren Kosten, weshalb die Gebühren entsprechend zu erhöhen sind. Vorbe- halten bleibt die Gebühr für die Deckungsdifferenzen (vgl. soeben Rz. 147). 149 Die Gebühren für die Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 wer- den neu auf [...] Franken festgesetzt. Die Gebühr von [...] Franken für die Deckungsdifferenzen wurde hingegen nicht angefochten und bleibt unverändert bestehen. 7.5 Übersicht Neuverlegung der erstinstanzlichen Gebühren 150 Insgesamt ergeben sich für die Verfügungen der EICom 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 und 212-00017 (alt. 952-11-018) vom 12. März 2012 neu Gebühren in der Höhe von insgesamt [ ... ] Franken (Tabelle 26): Anteil an 100%von Gebühren Kosten Kosten verfügt Anteil nicht Anrechenbare eingereichten Gebühren neu Gebühren verfügt alt eingereicht alt alt anrechenbare Kosten alt Kosten neu Kosten alt (Spane 1*Speke 7) (Spane 2(Spake 5) (1 Spane 45pake 3) (t-Spane 6/Spare Tabelle 26 Neuverlegung erstinstanzliche Gebühren 8 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung und Wiedererwä- gung 151 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 32/36

152 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herab- gesetzt oder erlassen werden. 153 Der Erlass der vorliegenden Verfügung erfolgt, da die Verfahrensbeteiligte mit ihren Beschwerde gegen die Verfügungen der EICom vom 6. März 2009, 4. März 2010 und 11. November 2010 teilweise durchgedrungen ist sowie mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der EICom vom

12. März 2012 voraussichtlich teilweise durchgedrungen wäre. Im vorliegenden Verfahren wer- den die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, A-2830/2010 vom

20. Mai 2014 und A-8638/2010 vom 15. Mai 2014 umgesetzt sowie die Verfügung der EICom vom 12. März 2012 in Wiedererwägung gezogen. 154 Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung der anrechenbaren Netzkosten 2009 bis 2012 keine Gebühren erhoben. 9 Parteientschädigung 155 Die Verfahrensbeteiligte beantragt die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung (act. EGL/4, Rz. 34). 156 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 11 47 ff., E. 5.2). 157 Es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der entsprechende Antrag wird abgewie- sen. 33136

III Entscheid Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2009 betra- gen für die EGL Grid AG [ ... ] Franken. 2. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2010 betra- gen für die EGL Grid AG [...] Franken. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 betra- gen für die EGL Grid AG [ ... ] Franken. 4. Die Verfügung der EICom 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 wird in Bezug auf die Swissgrid AG und die EGL Grid AG teilweise in Wiedererwägung gezogen. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 betra- gen für die EGL Grid AG [ ... ] Franken. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2009 basierend auf den IST-Zahlen 2009 beträgt für die EGL Grid AG [ ... ] Franken (Unterdeckung). Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2010 basierend auf den IST-Zahlen 2010 beträgt für die EGL Grid AG [...] Franken (Unterdeckung). Die Swissgrid AG hat der EGL Grid AG die Differenz von [ ... ] Franken zu den mit Verfügung der EICom 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009, 212-00005 (alt: 952-09-131) vom

4. März 2010, 212-00008 (alt. 952-10-017) vom 11. November 2010 und 212-00017 (alt: 952- 11-018) vom 12. März 2012 festgelegten anrechenbaren Kosten zu bezahlen. 9. Die Swissgrid AG hat der EGL Grid AG eine Verzinsung auf dem Differenzbetrag gemäss Dis- positivziffer 8 im Umfang von [ ... ] Franken zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung des Differenzbe- trags gemäss Dispositivziffer 8 nicht im Jahr 2018, erhöht sich die Verzinsung gemäss Tabelle 25 entsprechend. 10. Die Entschädigungen gemäss den Dispositivziffern 8 und 9 werden mit Rechtskraft der vorlie- genden Verfügung fällig. 11. Die Swissgrid AG kann die sich aus den Dispositivziffern 8 und 9 ergebende Unterdeckung in die künftigen Tarife der Netzebene 1 einrechnen. 12. Der EGL Grid AG werden Gebühren von insgesamt [ ... ] Franken für die Verfügungen der EI- Com 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. No- vember 2010 und 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 13. Für die vorliegende Neuverfügung werden keine Gebühren auferlegt. 14. Parteientschädigung wird keine zugesprochen. 15. Die Verfügung wird der Swissgrid AG und der EGL Grid AG mit eingeschriebenem Brief eröff- net. 34/36

Bern, 10.04.2018 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Carlo Schmid-Sutter Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg - EGL Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg vertreten durch Axpo Trading AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und lic. iur. HSG Michael Waldner, VI- SCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich Mitzuteilen an: - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, A-2505/2012, Postfach, 9023 St. Gallen Anhang 1: - Tarifjahr 2009: Tabellen 2, 6, 10, 15, 19, 21

Anhang 2: - Tarifjahr 2010: Tabellen 3, 7, 11, 16, 20, 22 Anhang 3: - Tarifjahr 2011: Tabellen 4, 8, 12, 17, 23 Anhanq 4: - Tarifjahr 2012. Tabellen 5, 9, 13, 18, 24 Anhang 5: - Werte der Abbildungen 1 und 2 35/36

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 36/36