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F-7201/2016

F-7201/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-18 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (v.A.)

Sachverhalt

A. A._______ (geb. [...]), ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, reiste am 7. April 2012 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Seine Ehefrau B._______ (geb. [...]) folgte ihm im Herbst desselben Jahres und ersuchte hier am 27. Oktober 2012 ebenfalls um Asyl. Am 18. Februar 2015 wurden die Asylgesuche abgelehnt. Zugleich wies das SEM die Eheleute aus der Schweiz weg. Wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nahm die Vorinstanz die Beschwerdeführenden jedoch mit gleichem Entscheid als Flüchtlinge vorläufig auf. B. Am 24. Februar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Migra-tionsamt des Kantons Zürich um Erteilung von Einreisebewilligungen für ihre beiden im Heimatland zurückgebliebenen, inzwischen nach Indien gelangten Kinder C._______ (geb. [...]) und D._______ (geb. [...]) zwecks Familiennachzugs und Einbezugs in die vorläufige Aufnahme. Die kantonale Migrationsbehörde leitete die Unterlagen am 22. April 2016 an die Vor-instanz weiter und beantragte die Ablehnung des Gesuches, weil die Vor-aussetzungen von Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt seien. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge könnten ihre ledigen Kinder frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachziehen. Zudem werde das Ehepaar vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt. Einzig eine bedarfsgerechte Wohnung sei vorhanden. C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 informierte das SEM die Beschwerdeführenden über die zeitlichen und materiellen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG, die kumulativ erfüllt sein müssten. Die zeitlichen Voraussetzungen seien erst nach Ablauf der dreijährigen Karenzfrist, hier frühestens am 18. Februar 2018, erfüllt. Für den Fall des Festhaltens am Gesuch wurden die Adressaten um eine schriftliche Rückmeldung gebeten. Am 22. Juni 2016 machte der damals mandatierte Parteivertreter vom Äus-serungsrecht Gebrauch. Parallel dazu stellte er bei der Schweizerischen Vertretung in New Delhi Anträge auf Erteilung humanitärer Visa zu Gunsten der nachzuziehenden Kinder. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug der Kinder in die vorläufige Aufnahme, vorab unter Verweis auf die dreijährige Wartefrist von Art. 85 Abs. 7 AuG, ab. Darüber hinaus seien auch die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Gesuchsteller verfügten zwar über eine bedarfsgerechte Wohnung für eine vierköpfige Familie, sie seien aber bislang nie erwerbstätig gewesen und müssten weiterhin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs sei deshalb zum aktuellen Zeitpunkt als hoch einzustufen. E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. November 2016 beantragen die Beschwerdeführenden durch den früheren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Kinder C._______ und D._______ seien als Flüchtlinge in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen und der Familiennachzug sei zu bewilligen. In formeller Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. November 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 spricht sich das SEM, unter eingehenderer Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Beschwerde aus. H. Replikweise lassen die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2017 am eingereichten Rechtsmittel festhalten. I. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 taten die Beschwerdeführenden gegenüber ihrem Vertreter kund, das Mandatsverhältnis auflösen zu wollen. J. Aufgrund der inzwischen abgelaufenen Dreijahresfrist räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am 6. April 2018 die Möglichkeit ein, den Sachverhalt bezüglich des Erfordernisses der Sozialhilfeunabhängigkeit zu aktualisieren. Davon machten sie mit Eingabe vom 3. Mai 2018 Gebrauch. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Auf Beschwerdeebene regt der frühere Parteivertreter, im Sinne einer Beweisofferte, die richterliche Befragung seiner Mandanten zur Situation ihrer Kinder in Indien und zu den gesamten familiären Verhältnissen an. Über diesen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38).

E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4), es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (siehe hierzu Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 37 zu Art. 12, ferner Urteile des BGer 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15.September 2008 E. 4.2).

E. 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheidsrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. So erhielten die Beschwerdeführenden bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern. Die Betroffenen konnten ihren Standpunkt mithin umfassend darlegen. Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör bzw. einer Zeugeneinvernahme nicht zu erwarten. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 4 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Abs. 5).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die in Art. 85 Abs. 7 AuG statuierte gesetzliche Wartefrist von drei Jahren sei noch nicht abgelaufen und das Familiennachzugsgesuch bereits aus diesem Grund abzulehnen. Darüber hinaus erfüllten die Gesuchsteller auch die materiellen Voraussetzungen nicht. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit. Bei der hierbei vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung gelte es mit in Betracht zu ziehen, dass die beiden ihr Heimatland im Januar bzw. August 2012 getrennt verlassen hätten und sich erst seit rund vier Jahren hierzulande aufhielten. Konkrete Gründe dafür, weshalb sie die bei der Grossmutter zurückgelassenen Kinder im August 2015 von Tibet nach Indien zu nicht mit ihnen verwandten Personen gebracht hätten, würden keine genannt. Die Beschwerdeführenden habe man über die Voraussetzungen eines Familiennachzugs informiert, weshalb sie nicht hätten davon ausgehen können, ein solcher werde für ihre Kinder umgehend bewilligt. Sodann hätten sie bisher und müssten nach wie vor vollumfänglich mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden. Es seien keine entschuldbaren Gründe für die weiterhin andauernde Erwerbslosigkeit bekannt und es könne ihnen in dieser Hinsicht kurz- bis mittelfristig keine gute Prognose gestellt werden. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, welche einen Familiennachzug vor Ablauf der Dreijahresfrist rechtfertigten, zumal die Betroffenen auch nicht alle materiellen Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssten, erfüllten. Die Ablehnung des Nachzugsgesuches erweise sich unter den konkreten Begebenheiten insgesamt als verhältnismässig. Für den Fall einer individuellen, konkreten Gefährdung der Kinder verwies das SEM ergänzend auf die Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung ein humanitäres Visum zu beantragen. Das Staatssekretariat habe zur Kenntnis genommen, dass für die nachzuziehenden Kinder auf der Schweizerischen Botschaft in New Delhi inzwischen entsprechende Gesuche eingereicht worden seien. Der vorliegende Entscheid entfalte keine präjudizierende Wirkung auf die hängigen Anträge betr. Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden ihrerseits schildern in der Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2016 einleitend die Gründe für die gestaffelt erfolgte Ausreise aus dem Heimatland. Wegen der geflüchteten Eltern seien die zurückgebliebenen Kinder zunehmend dem Risiko einer Verfolgung und unmenschlicher Behandlung durch die chinesischen Polizeikräfte ausgesetzt gewesen. Deshalb hätten sie im August 2015 von Tibet nach Indien in Sicherheit gebracht werden müssen. Dort lebten sie unter prekären Bedingungen bei einer nicht mit ihnen verwandten Familie. Am jetzigen Aufenthaltsort sei es ihnen nicht möglich, eine Schule zu besuchen. Ausserdem seien sie gesundheitlich und psychisch angeschlagen und litten unter der Abwesenheit der Eltern. Die Beschwerdeführenden seien von ihren Kindern unfreiwillig getrennt worden; eine Familienzusammenführung in der Schweiz erscheine ihnen als einzige Möglichkeit, ein Familienleben zu führen. Das Familiennachzugsgesuch gelte es hierbei primär unter Art. 51 AsylG (SR 142.31) zu beurteilen. Selbst wenn eine Berufung auf Art. 85 Abs. 7 AuG statthaft wäre, führte dies vorliegend zu einem verfassungs- und völkerrechtswidrigen Ergebnis. Die mit der angefochtenen Verfügung verbundene Trennung verstosse nämlich gegen Art. 11 und 14 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Das Argument der Sozialhilfeabhängigkeit wiege im Übrigen weniger schwer als das Recht der Betroffenen auf Familie. In der Replik fügte der ehemalige Parteivertreter an, die Vorinstanz könne keinen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zitieren, der eine derart krasse Missachtung des von Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zuliesse, wie sie die angefochtene Verfügung bewirkte. Mit Beschwerdeaktualisierung vom 3. Mai 2018 bedankten sich die Beschwerdeführenden für die bisher erhaltene finanzielle Unterstützung und die Integrationsprogramme. Ferner bestätigten sie, finanziell nicht selbständig zu sein, sich jedoch um feste Arbeitsstellen zu bemühen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden befinden sich im Status vorläufig aufgenommener Flüchtlinge. Der Nachzug von Familienmitgliedern vorläufig aufgenommener Personen und vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt. Auf Beschwerdeebene plädiert der frühere Parteivertreter dafür, das Gesuch um Familiennachzug primär gemäss dem für seine Mandanten günstigeren Art. 51 AsylG zu behandeln. Einleitend bedarf es deshalb einer Klärung des Verhältnisses zwischen dem flüchtlingsrechtlichen Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG einerseits, dem Familiennachzug im Rahmen der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85 Abs. 7 AuG andererseits.

E. 6.2 Art. 85 Abs. 7 AuG entspricht im Wortlaut seinem Vorgänger Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), welcher im Rahmen der ANAG-Revision auf den 1. Januar 2007 eingefügt wurde (zur Entstehungsgeschichte dieser beiden Normen siehe statt vieler Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.4.2). Mithin ist diese Bestimmung jünger als jene von Art. 51 AsylG, der mit dem Asylgesetz am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten war (AS 1999 2275). Des Weiteren ist ihr Regelungsgegenstand gegenüber Art. 51 AsylG enger, stellt der Wortlaut von Art. 85 Abs. 7 AuG im fraglichen Bereich doch auf Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von "vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen" ab, derweil Art. 51 AsylG die Ehegatten und minderjährigen Kinder von "Flüchtlingen" erfasst.

E. 6.3 Mit dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 85 Abs. 7 AuG schaffte der Gesetzgeber eine bundesgesetzliche Norm, mit welcher vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge beim Familiennachzug einem neuen, strengeren Nachzugsregime unterstellt wurden. Vor dessen Inkraftsetzung konnten aufgrund der Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Art. 51 AsylG auch Angehörige von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in deren Flüchtlingseigenschaft sowie vorläufige Aufnahme einbezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 7.4). Mit der Einführung des im Wortlaut klaren und spezifisch auf vorläufig Aufgenommene zugeschnittenen Art. 85 Abs. 7 AuG hat diese Bestimmung gegenüber Art. 51 AsylG Vorrang und findet auf alle Gesuche vorläufig Aufgenommener um Nachzug ihrer Angehörigen uneingeschränkt Anwendung. Art. 51 AsylG ist insoweit nicht (mehr) einschlägig. Demnach ist davon auszugehen, dass Art. 85 Abs. 7 AuG sowohl als lex specialis als auch als lex posterior dem Art. 51 AsylG grundsätzlich vorgeht (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-2186/2015 vom 6. Dezember 2016 E. 5.2 m.H.).

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem eben zitierten Art. 51 AsylG geltend machen lassen, aus ihrer Eigenschaft als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ergebe sich ein Anspruch auf Familiennachzug, ist ausserdem noch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) angesprochen. Darin wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" bzw. das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit seiner Familie" nicht als Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs aufgenommen. Auch aus den Empfehlungen der Schlussakte der FK ergibt sich kein absolutes Recht auf Einreise und das Recht auf Familieneinheit wird nicht tangiert, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen geknüpft wird (siehe in diesem Zusammenhang Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 1. Aufl. 1994, Nomos Universitätsschriften Band 128, S. 84 ff.; zum Ganzen ferner Urteile des BVGer F-7303/2015 vom 11. August 2017 E. 4.3.2 oder F-2186/2015 E. 6.1 je m.H.).

E. 6.5 Der Einbezug der sich in der Zwischenzeit in einem Drittstaat aufhaltenden Kinder in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ist aufgrund dessen allein unter dem Gesichtspunkt von Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m. Art. 74 VZAE einer Würdigung zu unterziehen.

E. 7 Aufgrund einer historischen, grammatikalischen und systematischen Auslegung ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a bis c AuG die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 44 AuG analog zu übernehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.1 und 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.1; Urteil des BVGer E-7073/2013 vom 6. Oktober 2015 E. 4.2; Ruedi Illes, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: SHK AuG], 2010, Art. 85 N. 24). Aus den Materialien geht nicht hervor, dass die Räte mit der Einführung von Art. 85 Abs. 7 AuG und den damit verbundenen Neuerungen für vorläufig Aufgenommene bewusst von völkerrechtlichen Verpflichtungen abweichen wollten. Über die Geltung der Schubert-Praxis, wonach bei einem bewussten Abweichen vom Völkerrecht das Landesrecht Vorrang hat, braucht im vorliegenden Fall deshalb nicht entschieden zu werden. Zudem ist das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2. m.w.H. zur Rechtsprechung des EGMR). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a bis c AuG sind damit einer völkerrechtskonformen Auslegung grundsätzlich zugänglich (zum Ganzen vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 E. 4).

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden wurden am 18. Februar 2015 vorläufig als Flüchtlinge in der Schweiz aufgenommen. Bereits am 24. Februar 2016 stellten sie bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Einbezug ihrer Kinder in die vorläufige Aufnahme. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene dreijährige Karenzfrist noch nicht abgelaufen, weshalb die Parteien sich in diesem Rechtsmittelverfahren zusätzlich zu diesem Kriterium äusserten. Inzwischen ist diese Voraussetzung erfüllt. Von Anfang an erfüllt war sodann das Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung (siehe Akten der Vor-instanz [SEM act.] B2/2). Die Vorinstanz lehnte das Familiennachzugsgesuch aber nicht zuletzt wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ab. In der Beschwerdeschrift vom 21. November 2016 wird derweil in genereller Weise argumentiert, auf der Erfüllung besagter gesetzlichen Kriterien zu beharren, würde Verfassungs- und Völkerrecht widersprechen.

E. 8.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch resultiert (Urteil des BVGer E-2371/2015 vom 3. November 2015 E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch das Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.4). Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind die statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen mit zu berücksichtigen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. BGE 139 I 330 E. 3.1 f. und Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.1, je m.w.H. zur FK, insb. mit Verweis auf Art. 23 FK, wonach Flüchtlingen ohne ausländerrechtliche Folgen "die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen" geschuldet ist). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Familiennachzug eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.). Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen. Die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt folglich eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des Flüchtlings, sich hier zu integrieren und für seine Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014, E. 4.1 ff. [insb. E. 4.3 m.H. zur Rechtsprechung des EGMR]). Unternimmt der anerkannte Flüchtling alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt wenigstens bereits teilweise Fuss gefasst, muss dies genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen. Bedingung dafür ist, dass der anerkannte Flüchtling trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen unverschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die entsprechende Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 4 m.w.H.; vgl. auch die Urteile des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4 und 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4, je m.w.H. zur Rechtsprechung des EGMR).

E. 8.3 Gemäss Übermittlung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 22. April 2015 ist das Ehepaar nicht erwerbstätig und wird von der Wohngemeinde vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt (SEM act. B2/2). Dies war während ihres gesamten bisherigen Aufenthalts hierzulande so. Der frühere Parteivertreter bestätigte auf Beschwerdeebene im November 2016, seine Mandanten seien immer noch mittellos und würden von der Sozialhilfe unterstützt (BVGer act. 1). Für den in diesem Zusammenhang erhobenen pauschalen Vorwurf, den Betroffenen werde seitens der Gemeinde "nur ein minimer Deutschunterricht und kaum Unterstützung zugestanden", finden sich in den herangezogenen Akten keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil haben sie sich in den abschliessenden Bemerkungen vom 3. Mai 2018 für die von "unserer Gemeinde und der Schweiz" ausgerichtete finanzielle Unterstützung und die Integrationsprogramme bedankt (BVGer act. 13). Von der Gemeinde E._______ erhalten sie seit dem 1. März 2015 denn monatlich Fr. 2'859.- an Sozialhilfe; ebenfalls übernommen werden die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung von Fr. 739.60 pro Monat (vgl. Bestätigung der Gemeinde E._______ vom 30. März 2015 sowie Auszug aus dem Protokoll der Sozialbehörde vom 20. April 2015, beides unter SEM act. B1). Diesbezüglich haben sich die Verhältnisse seither nicht geändert. Laut der obgenannten Beschwerdeaktualisierung ist das Ehepaar sehr um eine Stelle bemüht. Wohl steht der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - inzwischen in einem vollzeitlichen Beschäftigungs- und Integrationsprogramm im sozialwirtschaftlichen Unternehmen X._______ in Y._______, zudem habe er den Deutschkurs auf der Stufe B2 abschliessen können. Die Beschwerdeführerin ihrerseits übe fleissig Deutsch und beende im August 2018 einen Reinigungskurs (vgl. BVGer act. 13). Finanzielle Selbständigkeit erlangt haben sie dadurch indes nicht. Gestützt auf diesen Sachverhalt waren die Beschwerdeführenden bislang stets von der Sozialhilfe abhängig und sind es unbestrittenermassen nach wie vor.

E. 8.4 Nebst der aktuellen Situation gilt es auch die voraussichtlich künftige Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen. Dass die Beschwerdeführenden bemüht scheinen, sich beruflich und sozial zu integrieren, wird nicht in Abrede gestellt. Bereits zu zweit nicht imstande, das Überleben ohne Sozialhilfe sichern zu können, ist jedoch von deren markanten Erhöhung auszugehen, würde dem Gesuch um Nachzug der beiden minderjährigen Kinder im Alter 15 bzw. 17 Jahren stattgegeben. Kommt hinzu, dass die Eheleute keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht haben. Die vage Hoffnung, sie könnten zu einem späteren Zeitpunkt irgendwo einer Arbeit nachgehen, ist im dargelegten Kontext nicht von Belang. Damit ist im vorliegenden Fall - zumindest kurz- bis mittelfristig - von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.). Eines der kumulativen Kriterien von Art. 85 Abs. 7 AuG ist demnach nicht erfüllt.

E. 9.1 Wie angetönt, erblicken die Beschwerdeführenden in der Einhaltung des fraglichen Nachzugskriteriums (und desjenigen der hinfällig gewordenen Dreijahresfrist) allerdings losgelöst davon einen fundamentalen Ver-stoss gegen das in Art. 14 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens.

E. 9.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteile des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.).

E. 9.3 Aufgrund ihrer Anerkennung als (vorläufig aufgenommene) Flüchtlinge sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zeit nicht anzunehmen ist, kann im Fall der Beschwerdeführenden ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden (vgl. dazu F-2043/2015 E. 6.3).

E. 9.4 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände ("exceptional circumstances"), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie Urteile des EGMR Jeunesse § 100 ff. m.w.H., Tanda-Muzinga § 64 ff., Biraga und andere gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei auch wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern, massgeblich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausganglage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. statt vieler die Urteile des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f., Jeunesse § 73 ff., § 109 sowie Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 78 ff., § 84, je m.w.H. insb. zur KRK).

E. 9.5 Die Beschwerdeführenden verweisen in diesem Zusammenhang auf die schwierige Lage der sich zurzeit in einem Drittstaat befindlichen zwei Kinder, weswegen der Familiennachzug trotz fehlender gesetzlicher Vor-aussetzungen zu bewilligen sei.

E. 9.5.1 Aus den Asylakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Heimatregion (Tibet) im Januar 2012 alleine verlassen und drei Monate später in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat. Die Beschwerdeführerin entschloss sich im August 2012 zur Ausreise und ersuchte Ende Oktober jenes Jahres ebenfalls um Asyl (siehe Sachverhalt Bst. A). Die gemeinsamen Kinder liess sie bei ihrer Grossmutter zurück (vgl. SEM act. 19/12 S. 5). Im August 2015 wurden die Kinder mit Hilfe von Bekannten nach Indien gebracht. Seither sollen sie in Rajpur (Bundesstaat Uttrakhand) bei einer nicht mit ihnen verwandten Familie wohnen. Als Grund für dieses Vorgehen nannte der frühere Parteivertreter im Rechtsmittelverfahren, dass die nachzuziehenden Kinder nach der Ausreise der Eltern zunehmend dem Risiko einer Verfolgung und unmenschlicher Behandlung durch die chinesischen Polizeikräfte ausgesetzt gewesen seien. In Indien lebten sie unter prekären Bedingungen. Sie könnten dort keine Schule besuchen und sie litten unter physischen und psychischen Beschwerden. Name und Adresse der beherbergenden Familie sind bekannt, nicht hingegen die Art und Häufigkeit der Kontakte unter den Betroffenen. Von dieser Ausgangslage ist im Folgenden auszugehen.

E. 9.5.2 Dass die aktuellen Verhältnisse, wie sie auf Beschwerdeebene geschildert werden, sich für die Betroffenen keineswegs einfach präsentieren, wird nicht verkannt. Aus diesem Grund allein vermögen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. So gilt es zunächst in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführenden ihre Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten; ihre Flüchtlingseigenschaft wurde vielmehr allein aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt (siehe Asylentscheid vom 18. Februar 2015, unter SEM act. A35/8). Angesichts der rechtskräftig negativen Asylentscheide ist davon auszugehen, dass sie ohne Not - gestaffelt - ausgereist sind und die Familiengemeinschaft ohne zwingende Gründe aufgegeben haben. Mit dieser Entscheidung mussten sie unweigerlich eine langfristige Trennung in Kauf nehmen, da sie mit der Gewährung eines uneingeschränkten Familiennachzugs nicht rechnen konnten (vgl. z.B. Urteil des EGMR Konstatinov § 48 f.). Nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint sodann die spätere Platzierung der Kinder in Indien, zumal sich zumindest ein Grosselternteil (die Grossmutter mütterlicherseits), soweit aktenkundig ohne einer Benachteiligung ausgesetzt zu sein, nach wie vor im Heimatland aufhält. Gegenteiliges wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Bei allem Verständnis für die vorgetragenen Anliegen haben die Betroffenen die belastende Situation, in welche sie sich hineinmanövrierten, insoweit selber zu verantworten.

E. 9.5.3 Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände sind ebenfalls in die Interessenabwägung von Art. 8 Ziff 2 EMRK miteinzubeziehen. Was die Dauer der Anwesenheit hierzulande anbelangt (Ehemann: etwas mehr als 6 Jahre, wovon 3 ¼ Jahre als vorläufig Aufgenommener; Ehefrau: 5 ½ Jahre, wovon 3 ¼ Jahre unter dem Status der vorläufigen Aufnahme), spricht diese nachdem Gesagten noch nicht für eine entscheidende Bindung der Beschwerdeführenden zum Aufenthaltsstaat. Zudem machen sie keine konkreten vertieften sozialen Beziehungen zur Schweiz geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass derlei Bindungen zurzeit nicht bestehen. Insbesondere bei subjektiven Nachfluchtgründen - wie im vorliegenden Fall - verstösst es im Übrigen nicht gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, eine Einreise von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 76 m.w.H.). Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeab-hängigkeit ernstlich absehbar erscheint (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 m.H.). Dies ist vorliegend, wie dargetan, nicht der Fall (siehe E. 8.3 und 8.4 hiervor). Angesichts dessen ist einstweilen von einer erheblichen Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit respektive deren Erhöhung auszugehen. Dies begründet selbst unter Berücksichtigung der flüchtlingsspezifischen Umstände der Beschwerdeführenden ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs.

E. 9.5.4 Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführenden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich darüber informiert wurden, ab wann und unter welchen Voraussetzungen einem Familiennachzug stattgegeben wird (vgl. SEM act. A35/8 S. 5). Sie konnten also nicht davon ausgehen, dass der Nachzug der Kinder umgehend bewilligt wird. Wie unter E. 9.5.1 angetönt, sind diese im indischen Bundesstaat Uttrakhand privat bei einer Familie untergebracht. Angesichts der grossen tibetischen Diaspora in jener Region darf angenommen werden, dass sie sich dort ungeachtet angeblicher, unbelegt gebliebener Beeinträchtigungen in einem adäquaten familiären und sozialen Umfeld bewegen können und über einen entsprechenden Rückhalt verfügen. Darüber hinaus schweigen sich die Betroffenen zur Aufrechterhaltung bzw. Gestaltung der Beziehungen zu ihren Kindern aus. Mit Blick auf die heutige Verbreitung moderner Kommunikationsmittel gibt es überdies Möglichkeiten, die persönliche Situation mildernde Kontakte zu pflegen. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Einhaltung des Erfordernisses der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht als unverhältnismässig.

E. 9.5.5 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund einer anderen Bestimmung von besagter Nachzugsvoraussetzung abgesehen werden kann. Im Vordergrund steht die KRK, deren Art. 3 in der Beschwerdeschrift vom 21. November 2016 zitiert wird. Das Bundesgericht misst dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine gewichtige Bedeutung zu. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung lässt sich aus dieser spezifischen Bestimmung jedoch nicht ableiten (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, BGE 139 I 315 E. 2.4 oder BGE 126 II 377 E. 5d; ferner zum Ganzen vor allem auch E. 9.4 hiervor). Im Übrigen hat die Schweiz gerade im Hinblick auf die Gesetzgebung über die Familienzusammenführung einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 KRK angebracht (siehe dazu BGE 124 II 361 E. 3b m.H. oder die abschliessenden Bemerkungen in der Vernehmlassung). Ebenfalls keine direkten Rechtsansprüche vermittelt der vom früheren Parteivertreter mitangerufene Art. 11 BV (so explizit BGE 126 II 377 E. 5d). Mit Blick auf die replikweise erhobene pauschale Kritik an der verfügenden Behörde sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das SEM für seinen Standpunkt zwar keine Entscheide des EGMR heranzieht, indessen bundesgerichtliche Urteile zitiert, welche sich ihrerseits an völkerrechtlichen Normen orientieren.

E. 9.6 Soweit mit dem vorliegenden Gesuch sinngemäss auch eine (asylrechtliche) Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Kinder geltend gemacht wird, sind solche Gründe nicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahren einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BVGer D-4563/2013 vom 6. März 2014 E. 5). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden mehrfach auf die Alternative, ein humanitäres Visum zu beantragen, aufmerksam gemacht. Von dieser Möglichkeit haben die Betroffenen Gebrauch gemacht (vgl. Bst. C oder E. 5.1 weiter vorne).

E. 9.7 Angesichts der bis auf weiteres drohenden Gefahr einer fortgesetzten erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht dagegen aufzukommen. Sollte eine massgebliche positive Veränderung in der finanziellen und beruflichen Situation der Betroffenen eintreten, erschiene ein späterer Familiennachzug angesichts ihrer teilweise aktenkundigen Integrationsbemühungen sowie des Willens zur Beseitigung der Sozialhilfeabhängigkeit nicht per se ausgeschlossen (siehe dazu vorne E. 8.2).

E. 9.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Bestimmungen als rechtmässig. Die vorinstanzliche Verfügung beachtet das Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig dar und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2016 ersuchten sie jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2016 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.

E. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 10.3 Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht gerade als aussichtslos bezeichnet werden kann (so erging das Urteil F-2186/2015 erst nach Einreichung der vorliegenden Beschwerdeschrift) und die prozessuale Bedürftigkeit der Betroffenen aktenmässig hinreichend erstellt ist (vgl. SEM act. B1 und B2/2). Auch die Notwendigkeit der Vertretung ist im Falle der nicht rechtskundigen Beschwerdeführenden mit Blick auf die sich hier stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Der frühere Parteivertreter, der seine Mandanten nicht mehr vertritt (vgl. BVGer act. 11), hat keine Kostennote eingereicht, so dass das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem anrechenbaren amtlichen Honorar von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszugehen, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Den Beschwerdeführenden wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der ehemalige Parteivertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, für die Zeit bis zur Beendigung seines Mandats als amtlicher Anwalt eingesetzt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann wird zulasten der Gerichtskas-se ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, haben sie dem Gericht das Honorar zu vergüten.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann (in Kopie; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7201/2016 Urteil vom 18. Juni 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (v.A.) zu Gunsten von C._____ und D._______. Sachverhalt: A. A._______ (geb. [...]), ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, reiste am 7. April 2012 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Seine Ehefrau B._______ (geb. [...]) folgte ihm im Herbst desselben Jahres und ersuchte hier am 27. Oktober 2012 ebenfalls um Asyl. Am 18. Februar 2015 wurden die Asylgesuche abgelehnt. Zugleich wies das SEM die Eheleute aus der Schweiz weg. Wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nahm die Vorinstanz die Beschwerdeführenden jedoch mit gleichem Entscheid als Flüchtlinge vorläufig auf. B. Am 24. Februar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Migra-tionsamt des Kantons Zürich um Erteilung von Einreisebewilligungen für ihre beiden im Heimatland zurückgebliebenen, inzwischen nach Indien gelangten Kinder C._______ (geb. [...]) und D._______ (geb. [...]) zwecks Familiennachzugs und Einbezugs in die vorläufige Aufnahme. Die kantonale Migrationsbehörde leitete die Unterlagen am 22. April 2016 an die Vor-instanz weiter und beantragte die Ablehnung des Gesuches, weil die Vor-aussetzungen von Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt seien. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge könnten ihre ledigen Kinder frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachziehen. Zudem werde das Ehepaar vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt. Einzig eine bedarfsgerechte Wohnung sei vorhanden. C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 informierte das SEM die Beschwerdeführenden über die zeitlichen und materiellen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG, die kumulativ erfüllt sein müssten. Die zeitlichen Voraussetzungen seien erst nach Ablauf der dreijährigen Karenzfrist, hier frühestens am 18. Februar 2018, erfüllt. Für den Fall des Festhaltens am Gesuch wurden die Adressaten um eine schriftliche Rückmeldung gebeten. Am 22. Juni 2016 machte der damals mandatierte Parteivertreter vom Äus-serungsrecht Gebrauch. Parallel dazu stellte er bei der Schweizerischen Vertretung in New Delhi Anträge auf Erteilung humanitärer Visa zu Gunsten der nachzuziehenden Kinder. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug der Kinder in die vorläufige Aufnahme, vorab unter Verweis auf die dreijährige Wartefrist von Art. 85 Abs. 7 AuG, ab. Darüber hinaus seien auch die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Gesuchsteller verfügten zwar über eine bedarfsgerechte Wohnung für eine vierköpfige Familie, sie seien aber bislang nie erwerbstätig gewesen und müssten weiterhin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs sei deshalb zum aktuellen Zeitpunkt als hoch einzustufen. E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. November 2016 beantragen die Beschwerdeführenden durch den früheren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Kinder C._______ und D._______ seien als Flüchtlinge in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen und der Familiennachzug sei zu bewilligen. In formeller Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. November 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 spricht sich das SEM, unter eingehenderer Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Beschwerde aus. H. Replikweise lassen die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2017 am eingereichten Rechtsmittel festhalten. I. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 taten die Beschwerdeführenden gegenüber ihrem Vertreter kund, das Mandatsverhältnis auflösen zu wollen. J. Aufgrund der inzwischen abgelaufenen Dreijahresfrist räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am 6. April 2018 die Möglichkeit ein, den Sachverhalt bezüglich des Erfordernisses der Sozialhilfeunabhängigkeit zu aktualisieren. Davon machten sie mit Eingabe vom 3. Mai 2018 Gebrauch. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Auf Beschwerdeebene regt der frühere Parteivertreter, im Sinne einer Beweisofferte, die richterliche Befragung seiner Mandanten zur Situation ihrer Kinder in Indien und zu den gesamten familiären Verhältnissen an. Über diesen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4), es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (siehe hierzu Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 37 zu Art. 12, ferner Urteile des BGer 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15.September 2008 E. 4.2). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheidsrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. So erhielten die Beschwerdeführenden bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern. Die Betroffenen konnten ihren Standpunkt mithin umfassend darlegen. Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör bzw. einer Zeugeneinvernahme nicht zu erwarten. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

4. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Abs. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die in Art. 85 Abs. 7 AuG statuierte gesetzliche Wartefrist von drei Jahren sei noch nicht abgelaufen und das Familiennachzugsgesuch bereits aus diesem Grund abzulehnen. Darüber hinaus erfüllten die Gesuchsteller auch die materiellen Voraussetzungen nicht. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit. Bei der hierbei vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung gelte es mit in Betracht zu ziehen, dass die beiden ihr Heimatland im Januar bzw. August 2012 getrennt verlassen hätten und sich erst seit rund vier Jahren hierzulande aufhielten. Konkrete Gründe dafür, weshalb sie die bei der Grossmutter zurückgelassenen Kinder im August 2015 von Tibet nach Indien zu nicht mit ihnen verwandten Personen gebracht hätten, würden keine genannt. Die Beschwerdeführenden habe man über die Voraussetzungen eines Familiennachzugs informiert, weshalb sie nicht hätten davon ausgehen können, ein solcher werde für ihre Kinder umgehend bewilligt. Sodann hätten sie bisher und müssten nach wie vor vollumfänglich mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden. Es seien keine entschuldbaren Gründe für die weiterhin andauernde Erwerbslosigkeit bekannt und es könne ihnen in dieser Hinsicht kurz- bis mittelfristig keine gute Prognose gestellt werden. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, welche einen Familiennachzug vor Ablauf der Dreijahresfrist rechtfertigten, zumal die Betroffenen auch nicht alle materiellen Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssten, erfüllten. Die Ablehnung des Nachzugsgesuches erweise sich unter den konkreten Begebenheiten insgesamt als verhältnismässig. Für den Fall einer individuellen, konkreten Gefährdung der Kinder verwies das SEM ergänzend auf die Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung ein humanitäres Visum zu beantragen. Das Staatssekretariat habe zur Kenntnis genommen, dass für die nachzuziehenden Kinder auf der Schweizerischen Botschaft in New Delhi inzwischen entsprechende Gesuche eingereicht worden seien. Der vorliegende Entscheid entfalte keine präjudizierende Wirkung auf die hängigen Anträge betr. Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. 5.2 Die Beschwerdeführenden ihrerseits schildern in der Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2016 einleitend die Gründe für die gestaffelt erfolgte Ausreise aus dem Heimatland. Wegen der geflüchteten Eltern seien die zurückgebliebenen Kinder zunehmend dem Risiko einer Verfolgung und unmenschlicher Behandlung durch die chinesischen Polizeikräfte ausgesetzt gewesen. Deshalb hätten sie im August 2015 von Tibet nach Indien in Sicherheit gebracht werden müssen. Dort lebten sie unter prekären Bedingungen bei einer nicht mit ihnen verwandten Familie. Am jetzigen Aufenthaltsort sei es ihnen nicht möglich, eine Schule zu besuchen. Ausserdem seien sie gesundheitlich und psychisch angeschlagen und litten unter der Abwesenheit der Eltern. Die Beschwerdeführenden seien von ihren Kindern unfreiwillig getrennt worden; eine Familienzusammenführung in der Schweiz erscheine ihnen als einzige Möglichkeit, ein Familienleben zu führen. Das Familiennachzugsgesuch gelte es hierbei primär unter Art. 51 AsylG (SR 142.31) zu beurteilen. Selbst wenn eine Berufung auf Art. 85 Abs. 7 AuG statthaft wäre, führte dies vorliegend zu einem verfassungs- und völkerrechtswidrigen Ergebnis. Die mit der angefochtenen Verfügung verbundene Trennung verstosse nämlich gegen Art. 11 und 14 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Das Argument der Sozialhilfeabhängigkeit wiege im Übrigen weniger schwer als das Recht der Betroffenen auf Familie. In der Replik fügte der ehemalige Parteivertreter an, die Vorinstanz könne keinen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zitieren, der eine derart krasse Missachtung des von Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zuliesse, wie sie die angefochtene Verfügung bewirkte. Mit Beschwerdeaktualisierung vom 3. Mai 2018 bedankten sich die Beschwerdeführenden für die bisher erhaltene finanzielle Unterstützung und die Integrationsprogramme. Ferner bestätigten sie, finanziell nicht selbständig zu sein, sich jedoch um feste Arbeitsstellen zu bemühen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden befinden sich im Status vorläufig aufgenommener Flüchtlinge. Der Nachzug von Familienmitgliedern vorläufig aufgenommener Personen und vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt. Auf Beschwerdeebene plädiert der frühere Parteivertreter dafür, das Gesuch um Familiennachzug primär gemäss dem für seine Mandanten günstigeren Art. 51 AsylG zu behandeln. Einleitend bedarf es deshalb einer Klärung des Verhältnisses zwischen dem flüchtlingsrechtlichen Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG einerseits, dem Familiennachzug im Rahmen der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85 Abs. 7 AuG andererseits. 6.2 Art. 85 Abs. 7 AuG entspricht im Wortlaut seinem Vorgänger Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), welcher im Rahmen der ANAG-Revision auf den 1. Januar 2007 eingefügt wurde (zur Entstehungsgeschichte dieser beiden Normen siehe statt vieler Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.4.2). Mithin ist diese Bestimmung jünger als jene von Art. 51 AsylG, der mit dem Asylgesetz am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten war (AS 1999 2275). Des Weiteren ist ihr Regelungsgegenstand gegenüber Art. 51 AsylG enger, stellt der Wortlaut von Art. 85 Abs. 7 AuG im fraglichen Bereich doch auf Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von "vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen" ab, derweil Art. 51 AsylG die Ehegatten und minderjährigen Kinder von "Flüchtlingen" erfasst. 6.3 Mit dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 85 Abs. 7 AuG schaffte der Gesetzgeber eine bundesgesetzliche Norm, mit welcher vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge beim Familiennachzug einem neuen, strengeren Nachzugsregime unterstellt wurden. Vor dessen Inkraftsetzung konnten aufgrund der Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Art. 51 AsylG auch Angehörige von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in deren Flüchtlingseigenschaft sowie vorläufige Aufnahme einbezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 7.4). Mit der Einführung des im Wortlaut klaren und spezifisch auf vorläufig Aufgenommene zugeschnittenen Art. 85 Abs. 7 AuG hat diese Bestimmung gegenüber Art. 51 AsylG Vorrang und findet auf alle Gesuche vorläufig Aufgenommener um Nachzug ihrer Angehörigen uneingeschränkt Anwendung. Art. 51 AsylG ist insoweit nicht (mehr) einschlägig. Demnach ist davon auszugehen, dass Art. 85 Abs. 7 AuG sowohl als lex specialis als auch als lex posterior dem Art. 51 AsylG grundsätzlich vorgeht (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-2186/2015 vom 6. Dezember 2016 E. 5.2 m.H.). 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem eben zitierten Art. 51 AsylG geltend machen lassen, aus ihrer Eigenschaft als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ergebe sich ein Anspruch auf Familiennachzug, ist ausserdem noch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) angesprochen. Darin wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" bzw. das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit seiner Familie" nicht als Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs aufgenommen. Auch aus den Empfehlungen der Schlussakte der FK ergibt sich kein absolutes Recht auf Einreise und das Recht auf Familieneinheit wird nicht tangiert, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen geknüpft wird (siehe in diesem Zusammenhang Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 1. Aufl. 1994, Nomos Universitätsschriften Band 128, S. 84 ff.; zum Ganzen ferner Urteile des BVGer F-7303/2015 vom 11. August 2017 E. 4.3.2 oder F-2186/2015 E. 6.1 je m.H.). 6.5 Der Einbezug der sich in der Zwischenzeit in einem Drittstaat aufhaltenden Kinder in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ist aufgrund dessen allein unter dem Gesichtspunkt von Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m. Art. 74 VZAE einer Würdigung zu unterziehen.

7. Aufgrund einer historischen, grammatikalischen und systematischen Auslegung ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a bis c AuG die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 44 AuG analog zu übernehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.1 und 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.1; Urteil des BVGer E-7073/2013 vom 6. Oktober 2015 E. 4.2; Ruedi Illes, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: SHK AuG], 2010, Art. 85 N. 24). Aus den Materialien geht nicht hervor, dass die Räte mit der Einführung von Art. 85 Abs. 7 AuG und den damit verbundenen Neuerungen für vorläufig Aufgenommene bewusst von völkerrechtlichen Verpflichtungen abweichen wollten. Über die Geltung der Schubert-Praxis, wonach bei einem bewussten Abweichen vom Völkerrecht das Landesrecht Vorrang hat, braucht im vorliegenden Fall deshalb nicht entschieden zu werden. Zudem ist das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2. m.w.H. zur Rechtsprechung des EGMR). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a bis c AuG sind damit einer völkerrechtskonformen Auslegung grundsätzlich zugänglich (zum Ganzen vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 E. 4). 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden wurden am 18. Februar 2015 vorläufig als Flüchtlinge in der Schweiz aufgenommen. Bereits am 24. Februar 2016 stellten sie bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Einbezug ihrer Kinder in die vorläufige Aufnahme. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene dreijährige Karenzfrist noch nicht abgelaufen, weshalb die Parteien sich in diesem Rechtsmittelverfahren zusätzlich zu diesem Kriterium äusserten. Inzwischen ist diese Voraussetzung erfüllt. Von Anfang an erfüllt war sodann das Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung (siehe Akten der Vor-instanz [SEM act.] B2/2). Die Vorinstanz lehnte das Familiennachzugsgesuch aber nicht zuletzt wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ab. In der Beschwerdeschrift vom 21. November 2016 wird derweil in genereller Weise argumentiert, auf der Erfüllung besagter gesetzlichen Kriterien zu beharren, würde Verfassungs- und Völkerrecht widersprechen. 8.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch resultiert (Urteil des BVGer E-2371/2015 vom 3. November 2015 E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch das Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.4). Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind die statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen mit zu berücksichtigen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. BGE 139 I 330 E. 3.1 f. und Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.1, je m.w.H. zur FK, insb. mit Verweis auf Art. 23 FK, wonach Flüchtlingen ohne ausländerrechtliche Folgen "die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen" geschuldet ist). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Familiennachzug eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.). Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen. Die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt folglich eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des Flüchtlings, sich hier zu integrieren und für seine Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014, E. 4.1 ff. [insb. E. 4.3 m.H. zur Rechtsprechung des EGMR]). Unternimmt der anerkannte Flüchtling alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt wenigstens bereits teilweise Fuss gefasst, muss dies genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen. Bedingung dafür ist, dass der anerkannte Flüchtling trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen unverschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die entsprechende Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 4 m.w.H.; vgl. auch die Urteile des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4 und 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4, je m.w.H. zur Rechtsprechung des EGMR). 8.3 Gemäss Übermittlung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 22. April 2015 ist das Ehepaar nicht erwerbstätig und wird von der Wohngemeinde vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt (SEM act. B2/2). Dies war während ihres gesamten bisherigen Aufenthalts hierzulande so. Der frühere Parteivertreter bestätigte auf Beschwerdeebene im November 2016, seine Mandanten seien immer noch mittellos und würden von der Sozialhilfe unterstützt (BVGer act. 1). Für den in diesem Zusammenhang erhobenen pauschalen Vorwurf, den Betroffenen werde seitens der Gemeinde "nur ein minimer Deutschunterricht und kaum Unterstützung zugestanden", finden sich in den herangezogenen Akten keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil haben sie sich in den abschliessenden Bemerkungen vom 3. Mai 2018 für die von "unserer Gemeinde und der Schweiz" ausgerichtete finanzielle Unterstützung und die Integrationsprogramme bedankt (BVGer act. 13). Von der Gemeinde E._______ erhalten sie seit dem 1. März 2015 denn monatlich Fr. 2'859.- an Sozialhilfe; ebenfalls übernommen werden die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung von Fr. 739.60 pro Monat (vgl. Bestätigung der Gemeinde E._______ vom 30. März 2015 sowie Auszug aus dem Protokoll der Sozialbehörde vom 20. April 2015, beides unter SEM act. B1). Diesbezüglich haben sich die Verhältnisse seither nicht geändert. Laut der obgenannten Beschwerdeaktualisierung ist das Ehepaar sehr um eine Stelle bemüht. Wohl steht der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - inzwischen in einem vollzeitlichen Beschäftigungs- und Integrationsprogramm im sozialwirtschaftlichen Unternehmen X._______ in Y._______, zudem habe er den Deutschkurs auf der Stufe B2 abschliessen können. Die Beschwerdeführerin ihrerseits übe fleissig Deutsch und beende im August 2018 einen Reinigungskurs (vgl. BVGer act. 13). Finanzielle Selbständigkeit erlangt haben sie dadurch indes nicht. Gestützt auf diesen Sachverhalt waren die Beschwerdeführenden bislang stets von der Sozialhilfe abhängig und sind es unbestrittenermassen nach wie vor. 8.4 Nebst der aktuellen Situation gilt es auch die voraussichtlich künftige Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen. Dass die Beschwerdeführenden bemüht scheinen, sich beruflich und sozial zu integrieren, wird nicht in Abrede gestellt. Bereits zu zweit nicht imstande, das Überleben ohne Sozialhilfe sichern zu können, ist jedoch von deren markanten Erhöhung auszugehen, würde dem Gesuch um Nachzug der beiden minderjährigen Kinder im Alter 15 bzw. 17 Jahren stattgegeben. Kommt hinzu, dass die Eheleute keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht haben. Die vage Hoffnung, sie könnten zu einem späteren Zeitpunkt irgendwo einer Arbeit nachgehen, ist im dargelegten Kontext nicht von Belang. Damit ist im vorliegenden Fall - zumindest kurz- bis mittelfristig - von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.). Eines der kumulativen Kriterien von Art. 85 Abs. 7 AuG ist demnach nicht erfüllt. 9. 9.1 Wie angetönt, erblicken die Beschwerdeführenden in der Einhaltung des fraglichen Nachzugskriteriums (und desjenigen der hinfällig gewordenen Dreijahresfrist) allerdings losgelöst davon einen fundamentalen Ver-stoss gegen das in Art. 14 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens. 9.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteile des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.). 9.3 Aufgrund ihrer Anerkennung als (vorläufig aufgenommene) Flüchtlinge sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zeit nicht anzunehmen ist, kann im Fall der Beschwerdeführenden ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden (vgl. dazu F-2043/2015 E. 6.3). 9.4 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände ("exceptional circumstances"), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie Urteile des EGMR Jeunesse § 100 ff. m.w.H., Tanda-Muzinga § 64 ff., Biraga und andere gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei auch wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern, massgeblich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausganglage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. statt vieler die Urteile des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f., Jeunesse § 73 ff., § 109 sowie Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 78 ff., § 84, je m.w.H. insb. zur KRK). 9.5 Die Beschwerdeführenden verweisen in diesem Zusammenhang auf die schwierige Lage der sich zurzeit in einem Drittstaat befindlichen zwei Kinder, weswegen der Familiennachzug trotz fehlender gesetzlicher Vor-aussetzungen zu bewilligen sei. 9.5.1 Aus den Asylakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Heimatregion (Tibet) im Januar 2012 alleine verlassen und drei Monate später in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat. Die Beschwerdeführerin entschloss sich im August 2012 zur Ausreise und ersuchte Ende Oktober jenes Jahres ebenfalls um Asyl (siehe Sachverhalt Bst. A). Die gemeinsamen Kinder liess sie bei ihrer Grossmutter zurück (vgl. SEM act. 19/12 S. 5). Im August 2015 wurden die Kinder mit Hilfe von Bekannten nach Indien gebracht. Seither sollen sie in Rajpur (Bundesstaat Uttrakhand) bei einer nicht mit ihnen verwandten Familie wohnen. Als Grund für dieses Vorgehen nannte der frühere Parteivertreter im Rechtsmittelverfahren, dass die nachzuziehenden Kinder nach der Ausreise der Eltern zunehmend dem Risiko einer Verfolgung und unmenschlicher Behandlung durch die chinesischen Polizeikräfte ausgesetzt gewesen seien. In Indien lebten sie unter prekären Bedingungen. Sie könnten dort keine Schule besuchen und sie litten unter physischen und psychischen Beschwerden. Name und Adresse der beherbergenden Familie sind bekannt, nicht hingegen die Art und Häufigkeit der Kontakte unter den Betroffenen. Von dieser Ausgangslage ist im Folgenden auszugehen. 9.5.2 Dass die aktuellen Verhältnisse, wie sie auf Beschwerdeebene geschildert werden, sich für die Betroffenen keineswegs einfach präsentieren, wird nicht verkannt. Aus diesem Grund allein vermögen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. So gilt es zunächst in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführenden ihre Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten; ihre Flüchtlingseigenschaft wurde vielmehr allein aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt (siehe Asylentscheid vom 18. Februar 2015, unter SEM act. A35/8). Angesichts der rechtskräftig negativen Asylentscheide ist davon auszugehen, dass sie ohne Not - gestaffelt - ausgereist sind und die Familiengemeinschaft ohne zwingende Gründe aufgegeben haben. Mit dieser Entscheidung mussten sie unweigerlich eine langfristige Trennung in Kauf nehmen, da sie mit der Gewährung eines uneingeschränkten Familiennachzugs nicht rechnen konnten (vgl. z.B. Urteil des EGMR Konstatinov § 48 f.). Nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint sodann die spätere Platzierung der Kinder in Indien, zumal sich zumindest ein Grosselternteil (die Grossmutter mütterlicherseits), soweit aktenkundig ohne einer Benachteiligung ausgesetzt zu sein, nach wie vor im Heimatland aufhält. Gegenteiliges wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Bei allem Verständnis für die vorgetragenen Anliegen haben die Betroffenen die belastende Situation, in welche sie sich hineinmanövrierten, insoweit selber zu verantworten. 9.5.3 Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände sind ebenfalls in die Interessenabwägung von Art. 8 Ziff 2 EMRK miteinzubeziehen. Was die Dauer der Anwesenheit hierzulande anbelangt (Ehemann: etwas mehr als 6 Jahre, wovon 3 ¼ Jahre als vorläufig Aufgenommener; Ehefrau: 5 ½ Jahre, wovon 3 ¼ Jahre unter dem Status der vorläufigen Aufnahme), spricht diese nachdem Gesagten noch nicht für eine entscheidende Bindung der Beschwerdeführenden zum Aufenthaltsstaat. Zudem machen sie keine konkreten vertieften sozialen Beziehungen zur Schweiz geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass derlei Bindungen zurzeit nicht bestehen. Insbesondere bei subjektiven Nachfluchtgründen - wie im vorliegenden Fall - verstösst es im Übrigen nicht gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, eine Einreise von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 76 m.w.H.). Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeab-hängigkeit ernstlich absehbar erscheint (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 m.H.). Dies ist vorliegend, wie dargetan, nicht der Fall (siehe E. 8.3 und 8.4 hiervor). Angesichts dessen ist einstweilen von einer erheblichen Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit respektive deren Erhöhung auszugehen. Dies begründet selbst unter Berücksichtigung der flüchtlingsspezifischen Umstände der Beschwerdeführenden ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. 9.5.4 Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführenden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich darüber informiert wurden, ab wann und unter welchen Voraussetzungen einem Familiennachzug stattgegeben wird (vgl. SEM act. A35/8 S. 5). Sie konnten also nicht davon ausgehen, dass der Nachzug der Kinder umgehend bewilligt wird. Wie unter E. 9.5.1 angetönt, sind diese im indischen Bundesstaat Uttrakhand privat bei einer Familie untergebracht. Angesichts der grossen tibetischen Diaspora in jener Region darf angenommen werden, dass sie sich dort ungeachtet angeblicher, unbelegt gebliebener Beeinträchtigungen in einem adäquaten familiären und sozialen Umfeld bewegen können und über einen entsprechenden Rückhalt verfügen. Darüber hinaus schweigen sich die Betroffenen zur Aufrechterhaltung bzw. Gestaltung der Beziehungen zu ihren Kindern aus. Mit Blick auf die heutige Verbreitung moderner Kommunikationsmittel gibt es überdies Möglichkeiten, die persönliche Situation mildernde Kontakte zu pflegen. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Einhaltung des Erfordernisses der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht als unverhältnismässig. 9.5.5 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund einer anderen Bestimmung von besagter Nachzugsvoraussetzung abgesehen werden kann. Im Vordergrund steht die KRK, deren Art. 3 in der Beschwerdeschrift vom 21. November 2016 zitiert wird. Das Bundesgericht misst dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine gewichtige Bedeutung zu. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung lässt sich aus dieser spezifischen Bestimmung jedoch nicht ableiten (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, BGE 139 I 315 E. 2.4 oder BGE 126 II 377 E. 5d; ferner zum Ganzen vor allem auch E. 9.4 hiervor). Im Übrigen hat die Schweiz gerade im Hinblick auf die Gesetzgebung über die Familienzusammenführung einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 KRK angebracht (siehe dazu BGE 124 II 361 E. 3b m.H. oder die abschliessenden Bemerkungen in der Vernehmlassung). Ebenfalls keine direkten Rechtsansprüche vermittelt der vom früheren Parteivertreter mitangerufene Art. 11 BV (so explizit BGE 126 II 377 E. 5d). Mit Blick auf die replikweise erhobene pauschale Kritik an der verfügenden Behörde sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das SEM für seinen Standpunkt zwar keine Entscheide des EGMR heranzieht, indessen bundesgerichtliche Urteile zitiert, welche sich ihrerseits an völkerrechtlichen Normen orientieren. 9.6 Soweit mit dem vorliegenden Gesuch sinngemäss auch eine (asylrechtliche) Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Kinder geltend gemacht wird, sind solche Gründe nicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahren einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BVGer D-4563/2013 vom 6. März 2014 E. 5). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden mehrfach auf die Alternative, ein humanitäres Visum zu beantragen, aufmerksam gemacht. Von dieser Möglichkeit haben die Betroffenen Gebrauch gemacht (vgl. Bst. C oder E. 5.1 weiter vorne). 9.7 Angesichts der bis auf weiteres drohenden Gefahr einer fortgesetzten erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht dagegen aufzukommen. Sollte eine massgebliche positive Veränderung in der finanziellen und beruflichen Situation der Betroffenen eintreten, erschiene ein späterer Familiennachzug angesichts ihrer teilweise aktenkundigen Integrationsbemühungen sowie des Willens zur Beseitigung der Sozialhilfeabhängigkeit nicht per se ausgeschlossen (siehe dazu vorne E. 8.2). 9.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Bestimmungen als rechtmässig. Die vorinstanzliche Verfügung beachtet das Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig dar und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2016 ersuchten sie jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2016 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 10.3 Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht gerade als aussichtslos bezeichnet werden kann (so erging das Urteil F-2186/2015 erst nach Einreichung der vorliegenden Beschwerdeschrift) und die prozessuale Bedürftigkeit der Betroffenen aktenmässig hinreichend erstellt ist (vgl. SEM act. B1 und B2/2). Auch die Notwendigkeit der Vertretung ist im Falle der nicht rechtskundigen Beschwerdeführenden mit Blick auf die sich hier stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Der frühere Parteivertreter, der seine Mandanten nicht mehr vertritt (vgl. BVGer act. 11), hat keine Kostennote eingereicht, so dass das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem anrechenbaren amtlichen Honorar von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszugehen, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Den Beschwerdeführenden wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der ehemalige Parteivertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, für die Zeit bis zur Beendigung seines Mandats als amtlicher Anwalt eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann wird zulasten der Gerichtskas-se ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, haben sie dem Gericht das Honorar zu vergüten.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann (in Kopie; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: