Vorläufige Aufnahme (Übriges)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Juli 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2008 ihren ursprünglichen Entscheid in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung in Wiedererwägung und nahm den Gesuchsteller vorläufig in der Schweiz auf. Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht (nachgehend: Gericht) die Beschwerde vom 24. August 2006 betreffend den Vollzug der Wegweisung als gegenstandslos ab und wies sie in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung von Asyl ab. B. Am 25. April 2008 suchten die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen Kinder um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Dieses Asylgesuch aus dem Ausland wurde vom damaligen BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 abgewiesen. Mit Urteil vom 27. Januar 2012 (eröffnet am 28. Februar 2012) wurde diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, wobei das Gericht die Beschwerdeführenden unter anderem darauf hinwies, dass die für den Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Personen geltende dreijährige Karenzfrist mittlerweile abgelaufen sei, weshalb die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug in Betracht falle (vgl. Urteil des BVGer E-5182/2009 vom 27. Januar 2012 E. 4.4). II. C. C.a Am 23. Juli 2012 ersuchten die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren gemeinsamen drei Kinder - der damals (...) Sohn, die (...) Tochter und der (...) Sohn - bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Familiennachzug. Mit Eingabe vom 10. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons E._______ ein Gesuch um Familiennachzug in Bezug auf die genannten Personen ein. C.b Mit Schreiben vom 27. November 2012 wies das Migrationsamt des Kantons E._______ den Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass der Familiennachzug für volljährige Kinder nicht möglich sei, und bat ihn mitzuteilen, ob er angesichts der Volljährigkeit des ältesten Sohnes an dessen Gesuch festhalten wolle. C.c Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandates an. Gleichzeitig hielt er fest, dass jedenfalls die beiden jüngeren Kinder und die Mutter das Gesuch rechtzeitig eingereicht hätten, und dass die minderjährigen Kinder vollumfänglich von ihren Eltern unterstützt würden, weshalb besondere familiäre Gründe vorlägen und für sie und ihre Mutter der Nachzug zu bewilligen sei. C.d Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme nicht ein. Anlässlich des Schriftenwechsels im Rahmen des daraufhin angehobenen Beschwerdeverfahrens hob die Vorinstanz diese Verfügung am 27. August 2013 wieder auf und stellte eine erneute Prüfung gestützt auf die korrekte Aktenlage in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin die Beschwerde am 3. September 2013 von der Geschäftskontrolle ab. D. D.a Mit Schreiben vom 29. August 2013 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Voraussetzungen in Bezug auf den Beschwerdeführer - insbesondere die dreijährige Karenzfrist - seien im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zwar erfüllt; da die beiden minderjährigen Kinder das Alter von 12 Jahren in jenem Zeitpunkt aber bereits überschritten gehabt hätten, wäre das Gesuch innerhalb eines Jahres nachdem der Gesuchsteller das zeitliche Erfordernis erfüllt habe, zu stellen gewesen. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Ein nachträglicher Familiennachzug könne nur bei Vorliegen von wichtigen familiären Gründen bewilligt werden. Diesbezüglich gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. D.b Mit Stellungnahme vom 3. September 2013 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es sei ihm erst 2012 möglich gewesen die restriktiven Bedingungen des Familiennachzugs zu erfüllen, weshalb eine frühere Gesuchseinreichung rein formalistisch gewesen wäre; dies könne nicht im Sinne von Art. 8 EMRK sein. Die Ehefrau betreue die beiden Kinder in Sri Lanka. In Berücksichtigung des Kindswohls sei allen drei den Familiennachzug zu gewähren, da die beiden Kinder ansonsten auf sich allein gestellt wären. E. Nach weiteren Abklärungen zum Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Wohnverhältnisse, lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. November 2013 ab. Sie begründete den Entscheid im Wesentlichen mit der verspäteten Einreichung des Gesuches in Bezug auf die beiden Kinder. Ein nachträglicher Familiennachzug könne nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht würden. Die nachzuziehende Tochter sei inzwischen volljährig. Da sie sich nicht auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen könne, sei der Zeitpunkt des Entscheides massgebend und nicht der Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs. Beim gegenwärtig noch minderjährigen Sohn erscheine eine altersgemässe Betreuung im Heimatland aufgrund der Umstände als gesichert. Darüber hinaus habe er sämtliche Schuljahre in Sri Lanka absolviert und eine Eingliederung in die lokalen Verhältnisse der Schweiz dürfte ihm schwer fallen. Bei seinem Nachzug stehe somit vorliegend ein erleichterter Zugang zur Erwerbstätigkeit gegenüber dem Erwerb einer umfassenden Schulbildung und der Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund. Sodann sei davon auszugehen, dass die Kinder gesund seien, und es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und der nachzuziehenden Ehefrau hinweisen würden. Ihr stehe es offen, nach Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes allenfalls ein neues Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob die zusätzlichen materiellen Voraussetzungen betreffend Wohnsituation und finanzielle Verhältnisse den Anforderungen entsprächen. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 14. November 2013 beim Gericht Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Familiennachzug sei zu bewilligen. Zur Begründung der Eingabe brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Vorinstanz sei bei der Prüfung des nachträglichen Familiennachzugs von Umständen ausgegangen, die nicht mehr aktuell seien. So seien mittlerweile viele der in der Verfügung aufgezählten Familienangehörigen aus Sri Lanka weggezogen. Die noch lebenden Grosseltern seien heute selbst auf Betreuung angewiesen. Sodann könne es nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass die Tochter mittlerweile volljährig und der Sohn (...) alt seien. Die Vorinstanz habe Tatsachen geschaffen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtlich verhindern würden. Dies verstosse gegen das Willkürverbot. Da die beiden Kinder nicht von den Geschwistern erzogen und betreut werden könnten und auch sonst kein tragfähiges Familien- und Betreuungsnetz gegeben sei, lägen besondere Gründe für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs vor. Schliesslich liege in Sri Lanka gegen den Beschwerdeführer immer noch ein Haftbefehl vor, so dass er keine Möglichkeit habe, sein Familienleben allenfalls in Sri Lanka zu führen. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen, welcher fristgerecht beglichen wurde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. H.b Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Verfahrensdauer dem Durchschnitt entspreche und die Frist zur Einreichung des Gesuchs bereits im Zeitpunkt der Einreichung auf der Botschaft abgelaufen gewesen sei. Es seien weiterhin keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen Nachzug der Kinder als notwendig erscheinen liessen. Die beiden älteren Kinder seien mittlerweile volljährig. Die Betreuung des jüngsten Kindes könne weiterhin durch die Mutter wahrgenommen werden, solange sich diese noch im Heimatland aufhalte. Auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit könnten die Kinder im Übrigen weiterhin von der Schweiz aus finanziell unterstützt werden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen den Kindern und der Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das auch nach Erreichen deren Volljährigkeit weiterbestehen würde. Den bisher gestellten Rechtsbegehren sei sodann nicht zu entnehmen, dass das Familiennachzugsgesuch allenfalls im Sinne eines Eventualantrages ausschliesslich für die Frau zu prüfen gewesen sei. Ein neues Gesuch der Ehefrau werde deshalb zu gegebener Zeit durch die Vorinstanz zu prüfen sein. H.c Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik ein. Die eingeräumte Frist lief ungenutzt ab. I. Gemäss Information des Zentralen Migrationssystems des Bundes (ZEMIS; vgl. Art. 99a Abs. 4 AsylG [SR 142.31]) wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet Streitsachen im Zusammenhang mit vorläufigen Aufnahmen endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG [SR 142.20]).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 74 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Eine solche Anhörung fand vorliegend nicht statt. Dieser Umstand wird aber weder gerügt noch ist ersichtlich, inwiefern eine solche Anhörung erforderlich gewesen wäre, zumal die professionelle Rechtsvertretung bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens das Mandat übernahm und die Beschwerdeführenden sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren wiederholt Gelegenheit hatten, besondere Gründe einzubringen.
E. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme, sondern liegt eine solche im Ermessen der zuständigen Behörden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es dazu festzustellen, dass das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Familiennachzugsgesuch grundsätzlich bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einzureichen ist. Diese klärt die gesetzlichen Voraussetzungen ab und leitet das Gesuch mit einer (nicht selbständig anfechtbaren) Stellungnahme zur Entscheidung an die Vorinstanz weiter. Diese ist frei, auch bei einer ablehnenden kantonalen Stellungnahme den Familiennachzug zu bewilligen (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 VZAE sowie Bolzli/Spescha/Thür/Zünd, Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., 2012, zu Art. 85 Abs. 7 AuG, Rz. 16); sie hat das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss und unter Beachtung des Willkürverbotes sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben.
E. 3.2 Das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über 12 Jahren muss innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Sinn und Zweck dieser Fristenregelung ist es einerseits, die Integration von Kindern zu erleichtern, indem sie möglichst früh nachgezogen werden. Anderseits soll damit verhindert werden, dass Gesuche um Nachzug der Kinder rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3754 f., Ziff. 1.3.7.7). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE; analog Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).
E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde am 18. März 2008 die vorläufige Aufnahme in der Schweiz erteilt. Ab dem 18. März 2011, nach Ablauf der dreijährigen Karenzfrist, war er damit berechtigt ein Gesuch um Nachzug seiner Familie einzureichen, was er mit Eingabe vom 23. Juli 2012 beziehungsweise vom 10. November 2012 tat. In Bezug auf die Ehefrau wurde das Gesuch fristgerecht eingereicht. Die beiden Kinder hatten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aber das 12. Lebensjahr bereits überschritten, so dass das Gesuch innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der dreijährigen Karenzfrist - mithin bis zum 18. März 2012 - hätte eingereicht werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nämlich auf den Zeitpunkt des Erfüllens der zeitlichen Voraussetzung und nicht auf das Erreichen der materiellen Kriterien abzustellen (vgl. analog BGE 137 II 393). Die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung kann auch nicht aus dem von der Ehefrau 2008 eingereichten Auslandgesuch abgeleitet werden, zumal keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Ablauf der dreijährigen Karenzfrist nicht bereits parallel zum Auslandgesuch, ein Gesuch um Familiennachzug hätte stellen können. Hinzu kommt, dass die Ehefrau mit Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2012 noch spezifisch auf die Möglichkeit der Gesuchstellung hingewiesen wurde. Eine fristgerechte Einreichung wäre im Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils am 28. Februar 2012 noch möglich gewesen.
E. 4.2 Nach dem Gesagten müssten, nebst den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG, für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs der beiden Kinder wichtige Gründe vorliegen. Gemäss der analog anzuwendenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 47 Abs. 4 AuG (Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) liegen solche Gründe namentlich dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291). Zu prüfen ist stets, ob im Heimatland nicht alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist. Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.; Urteile 2C_555/2012 vom 19. November 2012 E. 2.3; 2C_1085/2012 vom 12. November 2012 E. 4.2; 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1). Dabei dürfen auch die durch einen nachträglichen Familiennachzug drohenden Integrationsschwierigkeiten mit in die Interessenabwägung einfliessen, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Fristenregelung die Kinder frühzeitig nachzuziehen, um ihnen eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen und so die Integration zu erleichtern. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (vgl. BBl 2002 3709, 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Nach der Rechtsprechung bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen Urteile des Urteil des BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013, BGer 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1 und BGer 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3 m. w. H.).
E. 4.3 Im vorliegenden Verfahren waren die Tochter und der Sohn bei Einreichen des Gesuchs am 23. Juli 2012 bereits (...) und (...)jährig. Als wichtige Gründe brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Kinder seien auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen beziehungsweise seien nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen. Darüber hinaus habe sich das Familien- und Beziehungsnetz im Heimatland in den letzten Jahren stark verändert; viele Familienangehörige seien aus Sri Lanka weggezogen und die Grosseltern seien selbst auf Unterstützung angewiesen, könnten solche also nicht erbringen. Die Vorinstanz sei bei der diesbezüglichen Prüfung von einem veralteten Sachverhalt ausgegangen, indem sie sich auf die Angaben der Ehefrau anlässlich ihres Asylverfahrens im Jahr 2009 abgestützt habe. Unabhängig von der Tatsache, dass sowohl die Tochter, als auch der Sohn des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt volljährig sind, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die besonderen familiären Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug voraussetzt, zu Recht verneint hat, zumal solche bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht vorlagen. So hat der Beschwerdeführer ausser dem allgemeinen Hinweis, die Kinder seien von der Betreuung der Mutter abhängig, keine konkreten Umstände dargelegt, welche auf ein Abhängigkeitsverhältnis hindeuten würden. Beide Kinder waren damals bereits in einem jugendlichen Alter, die Tochter sogar bereits nahe der Volljährigkeit. Mit dem Hinweis, die Tochter sei in einem Alter, indem nicht mehr allzu hohe Anforderungen an die Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten zu stellen seien, lag die Vorinstanz richtig. Beide Kinder sind gesund, und für eine besondere Pflegebedürftigkeit gibt es keine Hinweise. Hinzu kommt, dass am Herkunftsort F._______ nicht nur ihre Mutter, sondern auch ihr bald (...)jähriger Bruder sowie weitere Verwandte leben. Auch im nicht weit entfernt gelegenen G._______ sowie in H._______ leben weitere Verwandte (vgl. Urteil E-5182/2009 unter F). Auch wenn mittlerweile einzelne Angehörige der Familie weggezogen sein sollten, ist davon auszugehen, dass die Geschwister weiterhin über ein Familien- und Beziehungsnetz verfügen, von welchem sie angemessen unterstützt werden können, sollten sie nicht in der Lage sein, ihr Leben selbständig zu führen. Darüber hinaus können sie weiterhin von den Eltern Unterstützung, insbesondere finanzieller Art, erhalten. Auf der anderen Seite haben die beiden Kinder ihre Ausbildung in Sri Lanka abgeschlossen und dort ihr ganzes Leben inklusive der prägenden Jugendjahre verbracht. Auch in sprachlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sie Defizite bezüglich der in der Schweiz offiziell gesprochenen Sprachen aufweisen dürften. Unter diesen Umständen dürfte sich die Integration in der Schweiz, nicht zuletzt in Bezug auf eine angemessene Erwerbstätigkeit, als eher schwierig erweisen. Insgesamt bestand und besteht kein Anlass, den nachträglichen Familiennachzug zu bewilligen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und in Beachtung der Grundsätze der Verfassung entschieden; der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand eines Verstosses gegen das Willkürverbot ist unbegründet, zumal bereits im Zeitpunkt der verspäteten Gesuchseinreichung keine besonderen Gründe im Sinne der massgeblichen Bestimmungen vorlagen.
E. 4.4 Insgesamt liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden.
E. 5 In Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, es stehe ihr offen nach Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erneut ein Familiennachzugsgesuch zu stellen (vgl. Verfügung vom 14. November 2013, S. 5). Den bisher gestellten Rechtsbegehren sei nicht zu entnehmen, dass das Familiennachzugsgesuch allenfalls im Sinne eines Eventualantrags ausschliesslich für die Frau zu prüfen gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 S. 2). Zwar führte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aus, die Ehefrau werde am Gesuch festhalten, dies allerdings vorab, um das Vorliegen besonderer Gründe in Bezug auf die Kinder zu verdeutlichen (vgl. Beschwerde vom 16. Dezember 2013 Ziff. 10). Der Feststellung der Vorinstanz in der Vernehmlassung - den Rechtsbegehren sei nicht zu entnehmen, dass das Familiengesuch allenfalls als Eventualantrag nur für die Frau zu prüfen gewesen wäre - hielt der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels nichts mehr entgegen. Aus den Akten ist insgesamt nicht ersichtlich, ob die Ehefrau auch bei einer Abweisung der Gesuche des Familiennachzugs in Bezug auf die Kinder in die Schweiz einreisen wollte beziehungsweise will. Vielmehr wurde das Gesuch der Kinder vorwiegend damit begründet, sie seien auf die Mutter angewiesen und könnten nicht ohne sie in Sri Lanka verbleiben. In Anbetracht dessen, dass die Kinder mittlerweile volljährig sind sowie aufgrund des Hinweises in der Beschwerde, die Ehefrau werde am Antrag festhalten, liegt ein entsprechender Wille im heutigen Zeitpunkt möglicherweise vor. Der Ehefrau steht es frei, erneut bei der Vorinstanz um Bewilligung des Familiennachzugs zu ersuchen. Bei der derzeitigen Aktenlage scheint einer Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug und Einreise in die Schweiz nichts entgegenzustehen, zumal der Beschwerdeführer inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 21. Januar 2014 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7073/2013 Urteil vom 6. Oktober 2015 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka vertreten durch Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vorläufige Aufnahme (Familiennachzug); zugunsten von Ehefrau B._______, geboren am (...) und Kindern C._______, geboren am (...) und D._______, geboren am (...), Verfügung des BFM vom 14. November 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Juli 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2008 ihren ursprünglichen Entscheid in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung in Wiedererwägung und nahm den Gesuchsteller vorläufig in der Schweiz auf. Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht (nachgehend: Gericht) die Beschwerde vom 24. August 2006 betreffend den Vollzug der Wegweisung als gegenstandslos ab und wies sie in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung von Asyl ab. B. Am 25. April 2008 suchten die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen Kinder um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Dieses Asylgesuch aus dem Ausland wurde vom damaligen BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 abgewiesen. Mit Urteil vom 27. Januar 2012 (eröffnet am 28. Februar 2012) wurde diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, wobei das Gericht die Beschwerdeführenden unter anderem darauf hinwies, dass die für den Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Personen geltende dreijährige Karenzfrist mittlerweile abgelaufen sei, weshalb die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug in Betracht falle (vgl. Urteil des BVGer E-5182/2009 vom 27. Januar 2012 E. 4.4). II. C. C.a Am 23. Juli 2012 ersuchten die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren gemeinsamen drei Kinder - der damals (...) Sohn, die (...) Tochter und der (...) Sohn - bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Familiennachzug. Mit Eingabe vom 10. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons E._______ ein Gesuch um Familiennachzug in Bezug auf die genannten Personen ein. C.b Mit Schreiben vom 27. November 2012 wies das Migrationsamt des Kantons E._______ den Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass der Familiennachzug für volljährige Kinder nicht möglich sei, und bat ihn mitzuteilen, ob er angesichts der Volljährigkeit des ältesten Sohnes an dessen Gesuch festhalten wolle. C.c Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandates an. Gleichzeitig hielt er fest, dass jedenfalls die beiden jüngeren Kinder und die Mutter das Gesuch rechtzeitig eingereicht hätten, und dass die minderjährigen Kinder vollumfänglich von ihren Eltern unterstützt würden, weshalb besondere familiäre Gründe vorlägen und für sie und ihre Mutter der Nachzug zu bewilligen sei. C.d Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme nicht ein. Anlässlich des Schriftenwechsels im Rahmen des daraufhin angehobenen Beschwerdeverfahrens hob die Vorinstanz diese Verfügung am 27. August 2013 wieder auf und stellte eine erneute Prüfung gestützt auf die korrekte Aktenlage in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin die Beschwerde am 3. September 2013 von der Geschäftskontrolle ab. D. D.a Mit Schreiben vom 29. August 2013 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Voraussetzungen in Bezug auf den Beschwerdeführer - insbesondere die dreijährige Karenzfrist - seien im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zwar erfüllt; da die beiden minderjährigen Kinder das Alter von 12 Jahren in jenem Zeitpunkt aber bereits überschritten gehabt hätten, wäre das Gesuch innerhalb eines Jahres nachdem der Gesuchsteller das zeitliche Erfordernis erfüllt habe, zu stellen gewesen. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Ein nachträglicher Familiennachzug könne nur bei Vorliegen von wichtigen familiären Gründen bewilligt werden. Diesbezüglich gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. D.b Mit Stellungnahme vom 3. September 2013 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es sei ihm erst 2012 möglich gewesen die restriktiven Bedingungen des Familiennachzugs zu erfüllen, weshalb eine frühere Gesuchseinreichung rein formalistisch gewesen wäre; dies könne nicht im Sinne von Art. 8 EMRK sein. Die Ehefrau betreue die beiden Kinder in Sri Lanka. In Berücksichtigung des Kindswohls sei allen drei den Familiennachzug zu gewähren, da die beiden Kinder ansonsten auf sich allein gestellt wären. E. Nach weiteren Abklärungen zum Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Wohnverhältnisse, lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. November 2013 ab. Sie begründete den Entscheid im Wesentlichen mit der verspäteten Einreichung des Gesuches in Bezug auf die beiden Kinder. Ein nachträglicher Familiennachzug könne nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht würden. Die nachzuziehende Tochter sei inzwischen volljährig. Da sie sich nicht auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen könne, sei der Zeitpunkt des Entscheides massgebend und nicht der Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs. Beim gegenwärtig noch minderjährigen Sohn erscheine eine altersgemässe Betreuung im Heimatland aufgrund der Umstände als gesichert. Darüber hinaus habe er sämtliche Schuljahre in Sri Lanka absolviert und eine Eingliederung in die lokalen Verhältnisse der Schweiz dürfte ihm schwer fallen. Bei seinem Nachzug stehe somit vorliegend ein erleichterter Zugang zur Erwerbstätigkeit gegenüber dem Erwerb einer umfassenden Schulbildung und der Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund. Sodann sei davon auszugehen, dass die Kinder gesund seien, und es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und der nachzuziehenden Ehefrau hinweisen würden. Ihr stehe es offen, nach Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes allenfalls ein neues Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob die zusätzlichen materiellen Voraussetzungen betreffend Wohnsituation und finanzielle Verhältnisse den Anforderungen entsprächen. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 14. November 2013 beim Gericht Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Familiennachzug sei zu bewilligen. Zur Begründung der Eingabe brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Vorinstanz sei bei der Prüfung des nachträglichen Familiennachzugs von Umständen ausgegangen, die nicht mehr aktuell seien. So seien mittlerweile viele der in der Verfügung aufgezählten Familienangehörigen aus Sri Lanka weggezogen. Die noch lebenden Grosseltern seien heute selbst auf Betreuung angewiesen. Sodann könne es nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass die Tochter mittlerweile volljährig und der Sohn (...) alt seien. Die Vorinstanz habe Tatsachen geschaffen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtlich verhindern würden. Dies verstosse gegen das Willkürverbot. Da die beiden Kinder nicht von den Geschwistern erzogen und betreut werden könnten und auch sonst kein tragfähiges Familien- und Betreuungsnetz gegeben sei, lägen besondere Gründe für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs vor. Schliesslich liege in Sri Lanka gegen den Beschwerdeführer immer noch ein Haftbefehl vor, so dass er keine Möglichkeit habe, sein Familienleben allenfalls in Sri Lanka zu führen. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen, welcher fristgerecht beglichen wurde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. H.b Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Verfahrensdauer dem Durchschnitt entspreche und die Frist zur Einreichung des Gesuchs bereits im Zeitpunkt der Einreichung auf der Botschaft abgelaufen gewesen sei. Es seien weiterhin keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen Nachzug der Kinder als notwendig erscheinen liessen. Die beiden älteren Kinder seien mittlerweile volljährig. Die Betreuung des jüngsten Kindes könne weiterhin durch die Mutter wahrgenommen werden, solange sich diese noch im Heimatland aufhalte. Auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit könnten die Kinder im Übrigen weiterhin von der Schweiz aus finanziell unterstützt werden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen den Kindern und der Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das auch nach Erreichen deren Volljährigkeit weiterbestehen würde. Den bisher gestellten Rechtsbegehren sei sodann nicht zu entnehmen, dass das Familiennachzugsgesuch allenfalls im Sinne eines Eventualantrages ausschliesslich für die Frau zu prüfen gewesen sei. Ein neues Gesuch der Ehefrau werde deshalb zu gegebener Zeit durch die Vorinstanz zu prüfen sein. H.c Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik ein. Die eingeräumte Frist lief ungenutzt ab. I. Gemäss Information des Zentralen Migrationssystems des Bundes (ZEMIS; vgl. Art. 99a Abs. 4 AsylG [SR 142.31]) wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet Streitsachen im Zusammenhang mit vorläufigen Aufnahmen endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG [SR 142.20]). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 74 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Eine solche Anhörung fand vorliegend nicht statt. Dieser Umstand wird aber weder gerügt noch ist ersichtlich, inwiefern eine solche Anhörung erforderlich gewesen wäre, zumal die professionelle Rechtsvertretung bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens das Mandat übernahm und die Beschwerdeführenden sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren wiederholt Gelegenheit hatten, besondere Gründe einzubringen. 3. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme, sondern liegt eine solche im Ermessen der zuständigen Behörden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es dazu festzustellen, dass das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Familiennachzugsgesuch grundsätzlich bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einzureichen ist. Diese klärt die gesetzlichen Voraussetzungen ab und leitet das Gesuch mit einer (nicht selbständig anfechtbaren) Stellungnahme zur Entscheidung an die Vorinstanz weiter. Diese ist frei, auch bei einer ablehnenden kantonalen Stellungnahme den Familiennachzug zu bewilligen (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 VZAE sowie Bolzli/Spescha/Thür/Zünd, Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., 2012, zu Art. 85 Abs. 7 AuG, Rz. 16); sie hat das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss und unter Beachtung des Willkürverbotes sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben. 3.2 Das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über 12 Jahren muss innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Sinn und Zweck dieser Fristenregelung ist es einerseits, die Integration von Kindern zu erleichtern, indem sie möglichst früh nachgezogen werden. Anderseits soll damit verhindert werden, dass Gesuche um Nachzug der Kinder rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3754 f., Ziff. 1.3.7.7). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE; analog Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde am 18. März 2008 die vorläufige Aufnahme in der Schweiz erteilt. Ab dem 18. März 2011, nach Ablauf der dreijährigen Karenzfrist, war er damit berechtigt ein Gesuch um Nachzug seiner Familie einzureichen, was er mit Eingabe vom 23. Juli 2012 beziehungsweise vom 10. November 2012 tat. In Bezug auf die Ehefrau wurde das Gesuch fristgerecht eingereicht. Die beiden Kinder hatten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aber das 12. Lebensjahr bereits überschritten, so dass das Gesuch innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der dreijährigen Karenzfrist - mithin bis zum 18. März 2012 - hätte eingereicht werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nämlich auf den Zeitpunkt des Erfüllens der zeitlichen Voraussetzung und nicht auf das Erreichen der materiellen Kriterien abzustellen (vgl. analog BGE 137 II 393). Die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung kann auch nicht aus dem von der Ehefrau 2008 eingereichten Auslandgesuch abgeleitet werden, zumal keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Ablauf der dreijährigen Karenzfrist nicht bereits parallel zum Auslandgesuch, ein Gesuch um Familiennachzug hätte stellen können. Hinzu kommt, dass die Ehefrau mit Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2012 noch spezifisch auf die Möglichkeit der Gesuchstellung hingewiesen wurde. Eine fristgerechte Einreichung wäre im Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils am 28. Februar 2012 noch möglich gewesen. 4.2 Nach dem Gesagten müssten, nebst den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG, für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs der beiden Kinder wichtige Gründe vorliegen. Gemäss der analog anzuwendenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 47 Abs. 4 AuG (Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) liegen solche Gründe namentlich dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291). Zu prüfen ist stets, ob im Heimatland nicht alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist. Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.; Urteile 2C_555/2012 vom 19. November 2012 E. 2.3; 2C_1085/2012 vom 12. November 2012 E. 4.2; 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1). Dabei dürfen auch die durch einen nachträglichen Familiennachzug drohenden Integrationsschwierigkeiten mit in die Interessenabwägung einfliessen, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Fristenregelung die Kinder frühzeitig nachzuziehen, um ihnen eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen und so die Integration zu erleichtern. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (vgl. BBl 2002 3709, 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Nach der Rechtsprechung bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen Urteile des Urteil des BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013, BGer 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1 und BGer 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3 m. w. H.). 4.3 Im vorliegenden Verfahren waren die Tochter und der Sohn bei Einreichen des Gesuchs am 23. Juli 2012 bereits (...) und (...)jährig. Als wichtige Gründe brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Kinder seien auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen beziehungsweise seien nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen. Darüber hinaus habe sich das Familien- und Beziehungsnetz im Heimatland in den letzten Jahren stark verändert; viele Familienangehörige seien aus Sri Lanka weggezogen und die Grosseltern seien selbst auf Unterstützung angewiesen, könnten solche also nicht erbringen. Die Vorinstanz sei bei der diesbezüglichen Prüfung von einem veralteten Sachverhalt ausgegangen, indem sie sich auf die Angaben der Ehefrau anlässlich ihres Asylverfahrens im Jahr 2009 abgestützt habe. Unabhängig von der Tatsache, dass sowohl die Tochter, als auch der Sohn des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt volljährig sind, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die besonderen familiären Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug voraussetzt, zu Recht verneint hat, zumal solche bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht vorlagen. So hat der Beschwerdeführer ausser dem allgemeinen Hinweis, die Kinder seien von der Betreuung der Mutter abhängig, keine konkreten Umstände dargelegt, welche auf ein Abhängigkeitsverhältnis hindeuten würden. Beide Kinder waren damals bereits in einem jugendlichen Alter, die Tochter sogar bereits nahe der Volljährigkeit. Mit dem Hinweis, die Tochter sei in einem Alter, indem nicht mehr allzu hohe Anforderungen an die Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten zu stellen seien, lag die Vorinstanz richtig. Beide Kinder sind gesund, und für eine besondere Pflegebedürftigkeit gibt es keine Hinweise. Hinzu kommt, dass am Herkunftsort F._______ nicht nur ihre Mutter, sondern auch ihr bald (...)jähriger Bruder sowie weitere Verwandte leben. Auch im nicht weit entfernt gelegenen G._______ sowie in H._______ leben weitere Verwandte (vgl. Urteil E-5182/2009 unter F). Auch wenn mittlerweile einzelne Angehörige der Familie weggezogen sein sollten, ist davon auszugehen, dass die Geschwister weiterhin über ein Familien- und Beziehungsnetz verfügen, von welchem sie angemessen unterstützt werden können, sollten sie nicht in der Lage sein, ihr Leben selbständig zu führen. Darüber hinaus können sie weiterhin von den Eltern Unterstützung, insbesondere finanzieller Art, erhalten. Auf der anderen Seite haben die beiden Kinder ihre Ausbildung in Sri Lanka abgeschlossen und dort ihr ganzes Leben inklusive der prägenden Jugendjahre verbracht. Auch in sprachlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sie Defizite bezüglich der in der Schweiz offiziell gesprochenen Sprachen aufweisen dürften. Unter diesen Umständen dürfte sich die Integration in der Schweiz, nicht zuletzt in Bezug auf eine angemessene Erwerbstätigkeit, als eher schwierig erweisen. Insgesamt bestand und besteht kein Anlass, den nachträglichen Familiennachzug zu bewilligen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und in Beachtung der Grundsätze der Verfassung entschieden; der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand eines Verstosses gegen das Willkürverbot ist unbegründet, zumal bereits im Zeitpunkt der verspäteten Gesuchseinreichung keine besonderen Gründe im Sinne der massgeblichen Bestimmungen vorlagen. 4.4 Insgesamt liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden. 5. In Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, es stehe ihr offen nach Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erneut ein Familiennachzugsgesuch zu stellen (vgl. Verfügung vom 14. November 2013, S. 5). Den bisher gestellten Rechtsbegehren sei nicht zu entnehmen, dass das Familiennachzugsgesuch allenfalls im Sinne eines Eventualantrags ausschliesslich für die Frau zu prüfen gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 S. 2). Zwar führte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aus, die Ehefrau werde am Gesuch festhalten, dies allerdings vorab, um das Vorliegen besonderer Gründe in Bezug auf die Kinder zu verdeutlichen (vgl. Beschwerde vom 16. Dezember 2013 Ziff. 10). Der Feststellung der Vorinstanz in der Vernehmlassung - den Rechtsbegehren sei nicht zu entnehmen, dass das Familiengesuch allenfalls als Eventualantrag nur für die Frau zu prüfen gewesen wäre - hielt der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels nichts mehr entgegen. Aus den Akten ist insgesamt nicht ersichtlich, ob die Ehefrau auch bei einer Abweisung der Gesuche des Familiennachzugs in Bezug auf die Kinder in die Schweiz einreisen wollte beziehungsweise will. Vielmehr wurde das Gesuch der Kinder vorwiegend damit begründet, sie seien auf die Mutter angewiesen und könnten nicht ohne sie in Sri Lanka verbleiben. In Anbetracht dessen, dass die Kinder mittlerweile volljährig sind sowie aufgrund des Hinweises in der Beschwerde, die Ehefrau werde am Antrag festhalten, liegt ein entsprechender Wille im heutigen Zeitpunkt möglicherweise vor. Der Ehefrau steht es frei, erneut bei der Vorinstanz um Bewilligung des Familiennachzugs zu ersuchen. Bei der derzeitigen Aktenlage scheint einer Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug und Einreise in die Schweiz nichts entgegenzustehen, zumal der Beschwerdeführer inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 21. Januar 2014 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: