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E-5182/2009

E-5182/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-27 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 25. April 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo und suchte für sich und ihre drei Kinder um Asyl nach. Sie führte dazu aus, ihr Ehemann habe das Land zwei Jahre zuvor verlassen müssen; er habe als (...) gearbeitet und sei aufgrund der zunehmenden Gewalt an Leib und Leben gefährdet gewesen. Sie machte weiter geltend, am (...) 2008 hätten Polizisten sie zu Hause auf­gesucht und nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihn im Zusammenhang mit einer Person namens E._______ befragen wollen, die unter dem "Prevention of Terrorism Act" festgenommen worden sei. An seiner Stelle hätten sie zunächst die Beschwerdeführerin als Zeugin ins (...) Camp mitnehmen wollen, dann aber davon abgesehen, als sie ihnen gesagt habe, dass sie nichts über E._______ wisse und ihr Ehemann zwei Jahre zuvor in die Schweiz ausgereist sei. Ihrem Gesuch legte sie ein fremdsprachiges Dokument in Kopie bei - gemäss der ebenfalls eingereichten Übersetzung ins Englische eine Vorladung der Sri Lanka Police, (...), datierend vom (...) 2008 und lautend auf F._______, der am (...) 2008 um 9 Uhr zur Zeugenaussage in der Sache E._______ im (...) Camp zu erscheinen habe. B. B.a Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin auf, detailliert zu begründen, weshalb sie Sri Lanka verlassen wolle. B.b In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2008 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bereits vor dem Ereignis vom (...) 2008 von Polizisten belästigt worden, nämlich am (...) und (...) 2006 sowie am (...) und am (...) 2007, jeweils wegen ihres Ehemannes, der für eine NGO gearbeitet und aufgrund seiner Gefährdung das Land verlassen habe. Sie habe sich infolge der Bedrohungen an die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) und das Internationale Komitee für das Rote Kreuz gewandt. Aufgrund ihrer tamilischen Ethnie und Herkunft aus dem Osten Sri Lankas seien sie und ihre Kinder im ganzen Land gefährdet. Schliesslich fügte sie an, im Jahre 1989 durch Schüsse verletzt worden zu sein. Mit der Eingabe wurden diverse Identitätsdoku­mente und die Bestätigung der Registrierung einer Klage seitens der HRC vom (...) 2008, alles in Kopie, eingereicht. C. Mit Notiz vom 24. Juni 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo die Eingaben der Beschwerdeführerin dem BFM zur Prüfung. D. In ihren Schreiben an die Botschaft vom 24. Juli, 7. Oktober und 22. Dezember 2008 suchte die Beschwerdeführerin um rasche Behandlung ihres Gesuches nach; Entführungen und Tötungen in G._______ seien häufig, man fordere Geld von ihr und sie werde bedroht. Inzwischen sei ihr Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, und sie ersuche darum, mit ihren Kindern möglichst rasch zu ihm in die Schweiz reisen zu können. Ihren Eingaben legte sie ein Unterstützungsschreiben eines Rechtsanwalts aus G._______ vom 16. Juli 2008 und ein Bestätigungsschreiben der HRC vom 27. November 2008 bei. In einem weiteren Schreiben vom 18. März 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, am 11. Februar 2009 habe sich eine unbekannte Person telefonisch nach ihrem Ehemann erkundigt und von ihr Geld gefordert. Für den Fall, dass sie der Forderung nicht nachkomme, habe man ihr mit einem Bombenattentat und Entführung gedroht. Am 25. Februar 2009 habe sie erneut einen solchen Anruf erhalten, und nachdem sie geantwortet habe, dass sie nicht so viel Geld besitze, sei sie beschimpft und mit weiteren Anrufen bedroht worden. Sie befürchte das Schlimmste, zumal drei Tage zuvor in G._______ ein Kind entführt und, als die Eltern den Geldforderungen nicht nachgekommen seien, umgebracht worden sei. E. Mit Schreiben vom 22. April 2009 gab das BFM der Schweizerischen Botschaft in Colombo Einsicht in die Akten des Ehemannes der Be­schwerdeführerin und bat, diese zu befragen. F. Am (...) 2009 wurde die Beschwerdeführerin auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu ihren Ausreisegründen angehört (Protokoll: B13). Sie machte geltend, 1989 sei ihre Mutter von Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) erschossen und sie selbst durch Schüsse verletzt worden. Seit 2006 werde sie von Angehörigen unbekannter Gruppierungen bedroht. Im Oktober 2007 seien zwei unbekannte Personen zu ihr nach Hause gekommen, hätten nach ihrem Ehemann gefragt und das Haus durchsucht; sie hätten sie angewiesen, niemandem von ihrem Kommen zu erzählen. Aufgrund der Geschehnisse von 1989 gehe sie davon aus, dass die Urheber wiederum Angehörige der EPDP gewesen seien, möglicherweise auch Anhänger der Karuna-Gruppe, jedenfalls arbeiteten sie mit der sri-lankischen Regierung zusammen. Im Februar 2009 hätten unbekannte Personen sie telefonisch aufgefordert, eine Summe von - umgerechnet - Fr. 3000. zu zahlen. Für den Fall, dass sie der Forderung nicht nachkomme, habe man ihr gedroht, eine Bombe zu legen oder sie und ihre Kinder zu entführen. Sie habe der Person gesagt, dass sie nicht über einen solchen Betrag verfüge; später sei sie nochmals auf die gleiche Weise bedroht worden. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, auch von srilankischen Sicherheitskräften belästigt worden zu sein. Am (...) 2008 hätten Angehörige der (...) Police Station sie aufgesucht und sie anstelle ihres Ehegatten als Zeugin ins (...) Camp mitnehmen wollen. Sie habe sich geweigert mitzugehen und sich an das HRC in G._______ gewandt, das gegenüber den Polizisten bestätigt habe, dass sie nichts mit den Häftlingen zu tun habe, in deren Zusammenhang ihr Ehemann hätte befragt werden sollen. Einen Monat später seien wieder zwei Polizisten zu ihr nach Hause gekommen, hätten sich als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ausgewiesen und ihr auf grobe Art und Weise Vorwürfe gemacht, weil sie sich ans HRC gewandt habe. Zu ihren Lebensverhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in H._______ geboren, wo sich noch ihr Vater, ein Bruder und eine Schwester mit ihren Familien aufhielten. In Jaffna wohnten weitere Verwandte; und sie selbst lebe seit 14 Jahren in G._______, zusammen mit ihren drei Kindern, ihrer Neffen und Nichten und ihrer Schwiegermutter. Ebenfalls in G._______ lebe eine weitere Schwester mit ihrer Familie. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreite den Lebensunterhalt aus der Unterstützung, die ihr Ehemann ihr aus der Schweiz zukommen lasse. F.a Mit Begleitschreiben, in welchem sich die Verfasserin abschätzig über die Erscheinung und das Verhalten der Beschwerdeführerin äusserte und sie namentlich als unglaubwürdig bezeichnete, überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Protokoll der Befragung vom 4. Juni 2009 am selben Tag dem BFM zur abschliessenden Beurteilung. G. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 stellte die Beschwerdeführerin der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Kopie des Reisepasses ihres Ehemannes zu und bat um förderliche Behandlung ihres Gesuches. H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 lehnte das BFM die Gesuche der Beschwerdeführerin um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung ab. Zur Begründung führte es aus, behördliche Nachforschungen, wie sie die Beschwerdeführerin für den (...) 2008 geltend mache, stellten auf­grund der geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sie seit über einem Jahr von Seiten der sri-lankischen Behörden keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe; ausserdem sei sie am 3. Juni 2009 problemlos mit dem Zug von G._______ nach Colombo gelangt, was zweifellos gegen ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihr spreche. Demzufolge bestehe auch kein Grund zur Annahme, sie werde in Zukunft behördlicherseits von Schwierigkeiten betroffen sein, die für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz relevant sein könnten. Die geltend gemachten Belästigungen seitens unbekannter Gruppierungen beziehungsweise der EPDP in den Jahren 2006 und 2007 stellten keine ernsthaften Nachteile dar, zumal die Ereignisse weit zurücklägen. Ebenso wenig bedinge der Telefonanruf eines Unbekannten im Frühjahr 2009 die Schutzgewährung durch die Schweiz; die Beschwerdeführerin habe vielmehr die Möglichkeit, sich in ihrem Heimatland gegen derartige Belästigungen zur Wehr zu setzen. Die eingereichten Unterlagen vermöchten nichts daran zu ändern, dass ihre Vorbringen keine Relevanz hinsichtlich einer allfälligen Einreisebewilligung besässen, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden könne. Im Übrigen berechtige der Status ihres Ehemannes (vorläufige Aufnahme) nicht zum Familiennachzug, weshalb die Einreise in die Schweiz auch aus diesem Grund zu verweigern sei. Die Schweizerische Vertretung in Colombo leitete diese Verfügung mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2009 an die Beschwerdeführerin weiter. I. I.a. Mit Eingabe vom 7. August 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in Colombo und rekurrierte gegen die BFM-Verfügung vom 3. Juli 2009; sie beantragte sinngemäss deren Aufhebung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylerteilung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich wegen der Drohungen zeitweise bei Verwandten und Freunden aufgehalten, auch wenn sie die Eingaben an die Schweizer Botschaft - der Erreichbarkeit wegen - stets mit dem gleichen Absender versehen habe. Sie sei absichtlich mit dem Zug nach Colombo gereist, weil sie davon ausgegangen sei, wegen der vielen Passagiere viel weniger gefährdet zu sein als in einem kleinen Bus. Im Übrigen würden die Belästigungen andauern; nach ihrer Rückkehr aus Colombo habe sie erneut nächtliche Telefonanrufe erhalten. Man habe sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt und Geld von ihr gefordert. Ihr Sohn E._______ sei am 27. Juni 2009 von unbekannten Personen entführt, nach seinem Vater gefragt und nach einigen Stunden freigelassen worden. I.b. Die Botschaft überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 18. Au­gust 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingaben vom 10. Oktober 2010 und vom 27. August 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe mit ihrer Familie den Aufenthaltsort gewechselt wegen der ständigen Belästigungen. Unbekannte Personen würden Minderheiten, insbesondere Frauen, angreifen. Die Situation sei für sie als alleinstehende Mutter sehr schwierig, weshalb sie bitte, mit ihrem Mann in der Schweiz zusammenleben zu können.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 17. Juli 2009 (vgl. so datiertes Begleitschreiben) weitergeleitet. Die Beschwerde vom 7. August 2009 ging dann laut entsprechendem Eingangsstempel am 11. August 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich gewahrt; die Rechtsmitteleingabe entspricht auch den einschlägigen Formvorschriften (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wird einzutreten. Das BFM hat die angefochtene Verfügung einzig an die Beschwerdeführerin adressiert. Diese hat jedoch ihre - damals alle noch minderjährigen - Kinder von Beginn an in ihr Asylgesuch eingeschlossen. Diese sind mithin, soweit im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides immer noch minderjährig, im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls legitimiert.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Wird im Ausland ein Asylgesuch gestellt, so überweist die schweizerische Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt. Dieses bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, am Wohn­sitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszu­reisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib am Wohnsitz- oder Aufenthaltsort namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Per­sonen, die im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sind, also in ihrem Hei­matstaat oder im Land, in dem sie wohnen, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Die Einreisebewilligung kann einer gesuchstellenden Person entweder im Hinblick auf eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung oder im Hinblick auf die Abklärung des Sachverhaltes erteilt werden. Wird die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert, weil die gesuchstellende Person keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG darzutun vermochte oder ihr zugemutet werden kann, einen Drittstaat um Schutz zu ersuchen, kann das BFM mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch materiell ablehnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12 E. 7 mit Hinweis). 3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 4.1 Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist nach dem Gesagten zunächst die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - beziehungsweise ist, wenn sie sich im Ausland aufhält, in diesem Sinne schutzbedürftig -, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., 2008/4 E. 5.2 jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Das BFM hat die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen offengelassen. Tatsächlich erübrigt sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen eine abschliessende Prüfung. In Anbetracht von im Befragungsprotokoll vom 4. Juni 2009 (B13) enthaltenen unnötigen und zynischen Bemerkungen seitens der befragenden Person und dem in ebensolcher Art verfassten Bericht vom selben Datum, den die Schweizerische Botschaft in Colombo ans BFM überwies, wird der guten Ordnung halber hier festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seinerseits keinen Anlass sieht, an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln, zumal sie ihre und die Identität ihrer Kinder offengelegt hat, ihre Angaben weitgehend stimmig ausgefallen sind und ihre Ausführungen sich ohne Weiteres mit jenen ihres Ehegatten in seinem Asylverfahren vereinbaren lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6079/2006 vom 21. Dezember 2011).

E. 4.3 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne der massgeblichen Bestimmung nicht als gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus folgenden Gründen zum selben Schluss:

E. 4.3.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belästigungen und Drohungen sind zwar nicht zu verniedlichen, das BFM qualifiziert sie aber zutreffend mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.3 AsylG. Das gilt ebenso für die auf Beschwerdestufe geltend gemachten weiteren Übergriffe wie etwa die anonymen Telefonanrufe, mit welchen man von der Beschwerdeführerin unter Drohungen Geld gefor­dert habe, und für die Entführung von D._______. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dessen Entführung nur einige Stunden gedauert habe und offenbar nicht mit Misshandlungen verbunden gewesen ist. Die geltend gemachten Belästigungen gereichen schliesslich auch insgesamt nicht zur Annahme eines "unerträglichen psychischen Druckes" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Die Anforderungen an einen solchen Druck sind hoch; er ist erst dann anzunehmen, wenn die Betroffenen aus objektiver Sicht aufgrund der Benachteiligungen einem so starken Druck ausgesetzt sind, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird und eine derart unerträgliche psychische Belastung darstellt, dass sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen können (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 mit Hinweisen). Auch wenn die Beschwerdeführenden sich laut ihren Angaben zeitweise bei Verwandten oder Freunden aufgehalten haben - laut zwei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes eingereichten Bestätigungsschreiben vom November 2011 leben sie nun wieder an der ursprünglichen Adresse -, lag und liegt hier eine solchermassen umschriebene Situation nicht vor. Dazu fehlt es sowohl an der Schwere der einzelnen Eingriffe als auch an deren Häufigkeit. Bezeichnenderweise scheinen die Kinder, Neffen und Nichten der Beschwerdeführerin auch ihre Ausbildung wahrnehmen zu können (jedenfalls im Zeitpunkt der Befragung, (...) 2009, B13 S. 8). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Ereignisse aus dem Jahr 1989 fallen im Hinblick auf eine aktuelle Schutzbedürftigkeit nicht mehr ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin selbst leitet daraus nichts Entscheidendes ab, sondern zieht sie nur heran, um zu erklären, weshalb sie annahm, bei den unbekannten Personen, die sie belästigten, hätte es sich um Angehörige der damals verantwortlichen EPDP gehandelt. Im Übrigen führt sie alle Belästigungen, die sie und ihre Familie seit der Ausreise des Ehemannes und Vaters betroffen hätten - abgesehen von der nicht weiter präzisierten Bemerkung in der jüngsten Eingabe, die Minderheiten, darunter insbesondere die Frauen, würden von unbekannten Personen angegriffen - auf die Nachforschungen nach ihm zurück.

E. 4.3.2 Nachdem die Beschwerdeführenden ihre eigene Gefährdung im Wesentlichen auf jene ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zurückführen, fällt schliesslich entscheidend gegen ihre geltend gemachte Schutzbedürftigkeit ins Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Ehemann jüngst zum Schluss gekommen ist, dieser sei im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet (vgl. E. 7.4.1 und 7.4.2 seines Urteils). Seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE ist abschliessend ganz allgemein auf die erheblich verbesserte Lage in Sri Lanka hinzuweisen, wobei nicht übersehen wird, dass sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Zu diesem Schluss kam das Bundesverwaltungsgericht in einer umfassenden Analyse der Lage in Sri Lanka, die es im vergangenen Herbst im Rahmen eines Urteils vorgenommen hat; insbesondere die Sicherheitslage habe sich nach der militärischen Vernichtung der LTTE im Frühjahr 2009 in bedeutsamer Weise stabilisiert (BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011).

E. 4.3.3 Insgesamt erfüllen die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen bereits deshalb nicht, weil sie weder bisher ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, noch solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten haben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen.

E. 4.4 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung schliesslich, auch unter dem Aspekt einer Familienzusammenführung könne der Beschwerdeführerin keine Einreisebewilligung erteilt werden, da sein Aufenthalt mit dem Status eines vorläufig Aufgenommenen nicht zu einem Familiennachzug berechtige. Diesbezüglich ist allerdings ausdrücklich festzuhalten, dass entgegen dieser Erwägung der Status des Ehemannes der Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommene Person nach Schweizer Recht unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl einen Familiennachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 ermöglicht (vgl. Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wobei namentlich eine dreijährige Aufenthaltsdauer nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegeben sein muss. Nachdem dieses Zeiterfordernis mittlerweile erfüllt ist - der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2008 vorläufig aufgenommen - wäre ein allenfalls von ihm einzureichendes entsprechendes Gesuch vom BFM unter diesem Aspekt zu prüfen.

E. 4.5 Zusammenfassend hat das BFM zu Recht der Beschwerdeführerin die Bewilligung der Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die zu erhebenden Kosten im Umfang von Fr. 600. (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden, durch Vermittlung der Schweizerischen Ver­tretung in Colombo, Srik Lanka Ort(per EDA-Kurier; Beilage: Einzahlungsschein) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (Ref.-Nr. 131.41 COF/KTS 8128 (in Kopie) - das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______ (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5182/2009 Urteil vom 27. Januar 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______ und ihre Kinder B._______, C._______ und D._______, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 25. April 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo und suchte für sich und ihre drei Kinder um Asyl nach. Sie führte dazu aus, ihr Ehemann habe das Land zwei Jahre zuvor verlassen müssen; er habe als (...) gearbeitet und sei aufgrund der zunehmenden Gewalt an Leib und Leben gefährdet gewesen. Sie machte weiter geltend, am (...) 2008 hätten Polizisten sie zu Hause auf­gesucht und nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihn im Zusammenhang mit einer Person namens E._______ befragen wollen, die unter dem "Prevention of Terrorism Act" festgenommen worden sei. An seiner Stelle hätten sie zunächst die Beschwerdeführerin als Zeugin ins (...) Camp mitnehmen wollen, dann aber davon abgesehen, als sie ihnen gesagt habe, dass sie nichts über E._______ wisse und ihr Ehemann zwei Jahre zuvor in die Schweiz ausgereist sei. Ihrem Gesuch legte sie ein fremdsprachiges Dokument in Kopie bei - gemäss der ebenfalls eingereichten Übersetzung ins Englische eine Vorladung der Sri Lanka Police, (...), datierend vom (...) 2008 und lautend auf F._______, der am (...) 2008 um 9 Uhr zur Zeugenaussage in der Sache E._______ im (...) Camp zu erscheinen habe. B. B.a Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin auf, detailliert zu begründen, weshalb sie Sri Lanka verlassen wolle. B.b In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2008 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bereits vor dem Ereignis vom (...) 2008 von Polizisten belästigt worden, nämlich am (...) und (...) 2006 sowie am (...) und am (...) 2007, jeweils wegen ihres Ehemannes, der für eine NGO gearbeitet und aufgrund seiner Gefährdung das Land verlassen habe. Sie habe sich infolge der Bedrohungen an die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) und das Internationale Komitee für das Rote Kreuz gewandt. Aufgrund ihrer tamilischen Ethnie und Herkunft aus dem Osten Sri Lankas seien sie und ihre Kinder im ganzen Land gefährdet. Schliesslich fügte sie an, im Jahre 1989 durch Schüsse verletzt worden zu sein. Mit der Eingabe wurden diverse Identitätsdoku­mente und die Bestätigung der Registrierung einer Klage seitens der HRC vom (...) 2008, alles in Kopie, eingereicht. C. Mit Notiz vom 24. Juni 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo die Eingaben der Beschwerdeführerin dem BFM zur Prüfung. D. In ihren Schreiben an die Botschaft vom 24. Juli, 7. Oktober und 22. Dezember 2008 suchte die Beschwerdeführerin um rasche Behandlung ihres Gesuches nach; Entführungen und Tötungen in G._______ seien häufig, man fordere Geld von ihr und sie werde bedroht. Inzwischen sei ihr Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, und sie ersuche darum, mit ihren Kindern möglichst rasch zu ihm in die Schweiz reisen zu können. Ihren Eingaben legte sie ein Unterstützungsschreiben eines Rechtsanwalts aus G._______ vom 16. Juli 2008 und ein Bestätigungsschreiben der HRC vom 27. November 2008 bei. In einem weiteren Schreiben vom 18. März 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, am 11. Februar 2009 habe sich eine unbekannte Person telefonisch nach ihrem Ehemann erkundigt und von ihr Geld gefordert. Für den Fall, dass sie der Forderung nicht nachkomme, habe man ihr mit einem Bombenattentat und Entführung gedroht. Am 25. Februar 2009 habe sie erneut einen solchen Anruf erhalten, und nachdem sie geantwortet habe, dass sie nicht so viel Geld besitze, sei sie beschimpft und mit weiteren Anrufen bedroht worden. Sie befürchte das Schlimmste, zumal drei Tage zuvor in G._______ ein Kind entführt und, als die Eltern den Geldforderungen nicht nachgekommen seien, umgebracht worden sei. E. Mit Schreiben vom 22. April 2009 gab das BFM der Schweizerischen Botschaft in Colombo Einsicht in die Akten des Ehemannes der Be­schwerdeführerin und bat, diese zu befragen. F. Am (...) 2009 wurde die Beschwerdeführerin auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu ihren Ausreisegründen angehört (Protokoll: B13). Sie machte geltend, 1989 sei ihre Mutter von Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) erschossen und sie selbst durch Schüsse verletzt worden. Seit 2006 werde sie von Angehörigen unbekannter Gruppierungen bedroht. Im Oktober 2007 seien zwei unbekannte Personen zu ihr nach Hause gekommen, hätten nach ihrem Ehemann gefragt und das Haus durchsucht; sie hätten sie angewiesen, niemandem von ihrem Kommen zu erzählen. Aufgrund der Geschehnisse von 1989 gehe sie davon aus, dass die Urheber wiederum Angehörige der EPDP gewesen seien, möglicherweise auch Anhänger der Karuna-Gruppe, jedenfalls arbeiteten sie mit der sri-lankischen Regierung zusammen. Im Februar 2009 hätten unbekannte Personen sie telefonisch aufgefordert, eine Summe von - umgerechnet - Fr. 3000. zu zahlen. Für den Fall, dass sie der Forderung nicht nachkomme, habe man ihr gedroht, eine Bombe zu legen oder sie und ihre Kinder zu entführen. Sie habe der Person gesagt, dass sie nicht über einen solchen Betrag verfüge; später sei sie nochmals auf die gleiche Weise bedroht worden. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, auch von srilankischen Sicherheitskräften belästigt worden zu sein. Am (...) 2008 hätten Angehörige der (...) Police Station sie aufgesucht und sie anstelle ihres Ehegatten als Zeugin ins (...) Camp mitnehmen wollen. Sie habe sich geweigert mitzugehen und sich an das HRC in G._______ gewandt, das gegenüber den Polizisten bestätigt habe, dass sie nichts mit den Häftlingen zu tun habe, in deren Zusammenhang ihr Ehemann hätte befragt werden sollen. Einen Monat später seien wieder zwei Polizisten zu ihr nach Hause gekommen, hätten sich als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ausgewiesen und ihr auf grobe Art und Weise Vorwürfe gemacht, weil sie sich ans HRC gewandt habe. Zu ihren Lebensverhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in H._______ geboren, wo sich noch ihr Vater, ein Bruder und eine Schwester mit ihren Familien aufhielten. In Jaffna wohnten weitere Verwandte; und sie selbst lebe seit 14 Jahren in G._______, zusammen mit ihren drei Kindern, ihrer Neffen und Nichten und ihrer Schwiegermutter. Ebenfalls in G._______ lebe eine weitere Schwester mit ihrer Familie. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreite den Lebensunterhalt aus der Unterstützung, die ihr Ehemann ihr aus der Schweiz zukommen lasse. F.a Mit Begleitschreiben, in welchem sich die Verfasserin abschätzig über die Erscheinung und das Verhalten der Beschwerdeführerin äusserte und sie namentlich als unglaubwürdig bezeichnete, überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Protokoll der Befragung vom 4. Juni 2009 am selben Tag dem BFM zur abschliessenden Beurteilung. G. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 stellte die Beschwerdeführerin der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Kopie des Reisepasses ihres Ehemannes zu und bat um förderliche Behandlung ihres Gesuches. H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 lehnte das BFM die Gesuche der Beschwerdeführerin um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung ab. Zur Begründung führte es aus, behördliche Nachforschungen, wie sie die Beschwerdeführerin für den (...) 2008 geltend mache, stellten auf­grund der geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sie seit über einem Jahr von Seiten der sri-lankischen Behörden keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe; ausserdem sei sie am 3. Juni 2009 problemlos mit dem Zug von G._______ nach Colombo gelangt, was zweifellos gegen ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihr spreche. Demzufolge bestehe auch kein Grund zur Annahme, sie werde in Zukunft behördlicherseits von Schwierigkeiten betroffen sein, die für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz relevant sein könnten. Die geltend gemachten Belästigungen seitens unbekannter Gruppierungen beziehungsweise der EPDP in den Jahren 2006 und 2007 stellten keine ernsthaften Nachteile dar, zumal die Ereignisse weit zurücklägen. Ebenso wenig bedinge der Telefonanruf eines Unbekannten im Frühjahr 2009 die Schutzgewährung durch die Schweiz; die Beschwerdeführerin habe vielmehr die Möglichkeit, sich in ihrem Heimatland gegen derartige Belästigungen zur Wehr zu setzen. Die eingereichten Unterlagen vermöchten nichts daran zu ändern, dass ihre Vorbringen keine Relevanz hinsichtlich einer allfälligen Einreisebewilligung besässen, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden könne. Im Übrigen berechtige der Status ihres Ehemannes (vorläufige Aufnahme) nicht zum Familiennachzug, weshalb die Einreise in die Schweiz auch aus diesem Grund zu verweigern sei. Die Schweizerische Vertretung in Colombo leitete diese Verfügung mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2009 an die Beschwerdeführerin weiter. I. I.a. Mit Eingabe vom 7. August 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in Colombo und rekurrierte gegen die BFM-Verfügung vom 3. Juli 2009; sie beantragte sinngemäss deren Aufhebung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylerteilung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich wegen der Drohungen zeitweise bei Verwandten und Freunden aufgehalten, auch wenn sie die Eingaben an die Schweizer Botschaft - der Erreichbarkeit wegen - stets mit dem gleichen Absender versehen habe. Sie sei absichtlich mit dem Zug nach Colombo gereist, weil sie davon ausgegangen sei, wegen der vielen Passagiere viel weniger gefährdet zu sein als in einem kleinen Bus. Im Übrigen würden die Belästigungen andauern; nach ihrer Rückkehr aus Colombo habe sie erneut nächtliche Telefonanrufe erhalten. Man habe sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt und Geld von ihr gefordert. Ihr Sohn E._______ sei am 27. Juni 2009 von unbekannten Personen entführt, nach seinem Vater gefragt und nach einigen Stunden freigelassen worden. I.b. Die Botschaft überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 18. Au­gust 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingaben vom 10. Oktober 2010 und vom 27. August 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe mit ihrer Familie den Aufenthaltsort gewechselt wegen der ständigen Belästigungen. Unbekannte Personen würden Minderheiten, insbesondere Frauen, angreifen. Die Situation sei für sie als alleinstehende Mutter sehr schwierig, weshalb sie bitte, mit ihrem Mann in der Schweiz zusammenleben zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 17. Juli 2009 (vgl. so datiertes Begleitschreiben) weitergeleitet. Die Beschwerde vom 7. August 2009 ging dann laut entsprechendem Eingangsstempel am 11. August 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich gewahrt; die Rechtsmitteleingabe entspricht auch den einschlägigen Formvorschriften (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wird einzutreten. Das BFM hat die angefochtene Verfügung einzig an die Beschwerdeführerin adressiert. Diese hat jedoch ihre - damals alle noch minderjährigen - Kinder von Beginn an in ihr Asylgesuch eingeschlossen. Diese sind mithin, soweit im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides immer noch minderjährig, im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls legitimiert.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Wird im Ausland ein Asylgesuch gestellt, so überweist die schweizerische Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt. Dieses bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, am Wohn­sitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszu­reisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib am Wohnsitz- oder Aufenthaltsort namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Per­sonen, die im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sind, also in ihrem Hei­matstaat oder im Land, in dem sie wohnen, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Die Einreisebewilligung kann einer gesuchstellenden Person entweder im Hinblick auf eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung oder im Hinblick auf die Abklärung des Sachverhaltes erteilt werden. Wird die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert, weil die gesuchstellende Person keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG darzutun vermochte oder ihr zugemutet werden kann, einen Drittstaat um Schutz zu ersuchen, kann das BFM mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch materiell ablehnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12 E. 7 mit Hinweis). 3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit Hinweisen). 4. 4.1. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist nach dem Gesagten zunächst die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - beziehungsweise ist, wenn sie sich im Ausland aufhält, in diesem Sinne schutzbedürftig -, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., 2008/4 E. 5.2 jeweils mit weiteren Hinweisen). 4.2. Das BFM hat die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen offengelassen. Tatsächlich erübrigt sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen eine abschliessende Prüfung. In Anbetracht von im Befragungsprotokoll vom 4. Juni 2009 (B13) enthaltenen unnötigen und zynischen Bemerkungen seitens der befragenden Person und dem in ebensolcher Art verfassten Bericht vom selben Datum, den die Schweizerische Botschaft in Colombo ans BFM überwies, wird der guten Ordnung halber hier festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seinerseits keinen Anlass sieht, an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln, zumal sie ihre und die Identität ihrer Kinder offengelegt hat, ihre Angaben weitgehend stimmig ausgefallen sind und ihre Ausführungen sich ohne Weiteres mit jenen ihres Ehegatten in seinem Asylverfahren vereinbaren lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6079/2006 vom 21. Dezember 2011). 4.3. Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne der massgeblichen Bestimmung nicht als gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus folgenden Gründen zum selben Schluss: 4.3.1. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belästigungen und Drohungen sind zwar nicht zu verniedlichen, das BFM qualifiziert sie aber zutreffend mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.3 AsylG. Das gilt ebenso für die auf Beschwerdestufe geltend gemachten weiteren Übergriffe wie etwa die anonymen Telefonanrufe, mit welchen man von der Beschwerdeführerin unter Drohungen Geld gefor­dert habe, und für die Entführung von D._______. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dessen Entführung nur einige Stunden gedauert habe und offenbar nicht mit Misshandlungen verbunden gewesen ist. Die geltend gemachten Belästigungen gereichen schliesslich auch insgesamt nicht zur Annahme eines "unerträglichen psychischen Druckes" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Die Anforderungen an einen solchen Druck sind hoch; er ist erst dann anzunehmen, wenn die Betroffenen aus objektiver Sicht aufgrund der Benachteiligungen einem so starken Druck ausgesetzt sind, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird und eine derart unerträgliche psychische Belastung darstellt, dass sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen können (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 mit Hinweisen). Auch wenn die Beschwerdeführenden sich laut ihren Angaben zeitweise bei Verwandten oder Freunden aufgehalten haben - laut zwei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes eingereichten Bestätigungsschreiben vom November 2011 leben sie nun wieder an der ursprünglichen Adresse -, lag und liegt hier eine solchermassen umschriebene Situation nicht vor. Dazu fehlt es sowohl an der Schwere der einzelnen Eingriffe als auch an deren Häufigkeit. Bezeichnenderweise scheinen die Kinder, Neffen und Nichten der Beschwerdeführerin auch ihre Ausbildung wahrnehmen zu können (jedenfalls im Zeitpunkt der Befragung, (...) 2009, B13 S. 8). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Ereignisse aus dem Jahr 1989 fallen im Hinblick auf eine aktuelle Schutzbedürftigkeit nicht mehr ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin selbst leitet daraus nichts Entscheidendes ab, sondern zieht sie nur heran, um zu erklären, weshalb sie annahm, bei den unbekannten Personen, die sie belästigten, hätte es sich um Angehörige der damals verantwortlichen EPDP gehandelt. Im Übrigen führt sie alle Belästigungen, die sie und ihre Familie seit der Ausreise des Ehemannes und Vaters betroffen hätten - abgesehen von der nicht weiter präzisierten Bemerkung in der jüngsten Eingabe, die Minderheiten, darunter insbesondere die Frauen, würden von unbekannten Personen angegriffen - auf die Nachforschungen nach ihm zurück. 4.3.2. Nachdem die Beschwerdeführenden ihre eigene Gefährdung im Wesentlichen auf jene ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zurückführen, fällt schliesslich entscheidend gegen ihre geltend gemachte Schutzbedürftigkeit ins Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Ehemann jüngst zum Schluss gekommen ist, dieser sei im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet (vgl. E. 7.4.1 und 7.4.2 seines Urteils). Seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE ist abschliessend ganz allgemein auf die erheblich verbesserte Lage in Sri Lanka hinzuweisen, wobei nicht übersehen wird, dass sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Zu diesem Schluss kam das Bundesverwaltungsgericht in einer umfassenden Analyse der Lage in Sri Lanka, die es im vergangenen Herbst im Rahmen eines Urteils vorgenommen hat; insbesondere die Sicherheitslage habe sich nach der militärischen Vernichtung der LTTE im Frühjahr 2009 in bedeutsamer Weise stabilisiert (BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). 4.3.3. Insgesamt erfüllen die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen bereits deshalb nicht, weil sie weder bisher ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, noch solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten haben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen. 4.4. Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung schliesslich, auch unter dem Aspekt einer Familienzusammenführung könne der Beschwerdeführerin keine Einreisebewilligung erteilt werden, da sein Aufenthalt mit dem Status eines vorläufig Aufgenommenen nicht zu einem Familiennachzug berechtige. Diesbezüglich ist allerdings ausdrücklich festzuhalten, dass entgegen dieser Erwägung der Status des Ehemannes der Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommene Person nach Schweizer Recht unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl einen Familiennachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 ermöglicht (vgl. Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wobei namentlich eine dreijährige Aufenthaltsdauer nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegeben sein muss. Nachdem dieses Zeiterfordernis mittlerweile erfüllt ist - der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2008 vorläufig aufgenommen - wäre ein allenfalls von ihm einzureichendes entsprechendes Gesuch vom BFM unter diesem Aspekt zu prüfen. 4.5. Zusammenfassend hat das BFM zu Recht der Beschwerdeführerin die Bewilligung der Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die zu erhebenden Kosten im Umfang von Fr. 600. (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden, durch Vermittlung der Schweizerischen Ver­tretung in Colombo, Srik Lanka Ort(per EDA-Kurier; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (Ref.-Nr. 131.41 COF/KTS 8128 (in Kopie)

- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______ (in Kopie)