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F-1809/2017

F-1809/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-06 · Deutsch CH

Familiennachzug

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, geboren 1979, reiste am 7. Juni 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A6/11). Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM, heute: SEM) vom 19. September 2012 wurde ihr Asylgesuch abgelehnt. Wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wurde die Beschwerdeführerin jedoch als Flüchtling vorläufig aufgenommen (SEM-act. A16/6). B. Am 20. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft um Erteilung von Einreisebewilligungen für ihre beiden in E._______ (Sudan) zurückgebliebenen Töchter, geboren 1997 und 1999, zwecks Familiennachzugs und Einbezugs in die vorläufige Aufnahme (SEM-act. C1). Die kantonale Migrationsbehörde leitete die Unterlagen am 28. September 2016 an die Vorinstanz weiter und beantragte die Ablehnung des Gesuches, weil die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin erziele aktuell nicht genügend Einkünfte, um unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Bereits heute müsse sie mit einem Betrag von monatlich knapp Fr. 500.- finanziell unterstützt werden. Zudem verfüge sie über einen per 30. November 2016 befristeten Arbeitsvertrag. Schliesslich sei ihre ältere Tochter volljährig und gehöre nicht mehr zum Begünstigtenkreis für einen Familiennachzug (SEM-act. C2/1 und C3/1). C. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 informierte das SEM die Beschwerdeführerin über die zeitlichen und materiellen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG, die kumulativ erfüllt sein müssten. Für den Fall des Festhaltens am Gesuch wurde die Beschwerdeführerin um eine schriftliche Rückmeldung gebeten (SEM-act. C7/4). D. Am 10. November 2016 teilte die Gesuchstellerin mit, sie sei mit ihrem Arbeitgeber, der B._______, im Gespräch und es bestünden gute Chancen auf eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages. Zudem habe sie eine zusätzliche Anstellung bei C._______ (SEM-act. C8/5). E. Mit Schreiben vom 14. November 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin nochmals auf, dazu Stellung zu nehmen, ob sie an ihrem Gesuch für beide Töchter festhalte. Zudem wurde sie gebeten, innert Frist einen gültigen Arbeitsvertrag einzureichen, da es sich bei den eingereichten Unterlagen betreffend C._______ lediglich um "Arbeitsbedingungen" handle (SEM-act. C9/4). F. Am 13. Dezember 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrem Gesuch für ihre jüngere Tochter festhalte, da diese an einer Unterleibsinfektion leide. Des Weiteren erklärte sie, dass es sich bei den Arbeitsbedingungen der C.______ bereits um einen Arbeitsvertrag handle (SEM-act. C11/2). Ein verlängerter Arbeitsvertrag der B._______ sowie Lohnabrechnungen der B._______ und der Personalverleih-Firma C._______ trafen am 5. Januar 2017 bei der Vorinstanz ein (SEM-act. C14/18). G. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 informierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Gesuch nochmals an die zuständige kantonale Migrationsbehörde zur Stellungnahme weitergeleitet werde (SEM-act. C15/4). H. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft empfahl in der Stellungnahme vom 11. Januar 2017 weiterhin die Ablehnung des Gesuchs. Die von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte würden nicht ausreichen, um unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Dies umso mehr, als die Tätigkeit bei C._______ nur sporadisch ausgeübt werde. Zudem sei der Arbeitsvertrag der B._______ wiederum befristet. Nach ihren Berechnungen ergebe sich für einen Zweipersonenhaushalt ein monatlicher Minusbetrag von nahezu Fr. 1'000.- (SEM-act. C16/2). I. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Stellungnahme des kantonalen Migrationsamts und zur Absicht, auf das Gesuch betreffend die ältere Tochter nicht einzutreten und das Gesuch für die jüngere Tochter abzulehnen (SEM-act. C18/4). J. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2017 aus, sie sei mit ihrem Arbeitgeber bezüglich eines unlimitierten Arbeitsvertrages bzw. zusätzlicher Arbeitsstunden in Verhandlung. Zudem wies sie auf die schwierige Lebenssituation ihrer jüngeren Tochter hin, welche als minderjährige junge Frau im Sudan gefährdet sei. Im Jahr 2016 sei sie vergewaltigt worden und leide seither an Unterleibsproblemen. In der "D._______" sei keine Ärztin verfügbar, so habe ein Arzt ihre Tochter behandelt. Dieser habe ihr lediglich Medikamente verschrieben und sich aus religiösen Gründen geweigert, eine Unterleibsuntersuchung durchzuführen. Ihre Tochter sei dringend auf medizinische Hilfe angewiesen, erhalte aber keinen Zugang zu einer adäquaten Versorgung. Sie reichte Unterlagen der "D._______" in E._______ vom 25. Januar 2016, 14. April 2016 und 23. Januar 2017 betreffend ihre Tochter zu den Akten (SEM-act. C19/11). K. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme bezüglich der älteren Tochter nicht ein. Das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme bezüglich der jüngeren Tochter wurde abgewiesen (SEM-act. C10/7). L. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2017 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Punkt zwei (betrifft die jüngere Tochter) aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug sowie Einbezug in die vorläufige Aufnahme bezüglich der jüngeren Tochter sei gutzuheissen. In formeller Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nachsuchen. Die Beschwerdeführerin liess des Weiteren vorbringen, sie halte lediglich am Gesuch für ihre jüngere Tochter fest und verzichte auf den Familiennachzug für ihre volljährige Tochter (BVGer-act. 1). M. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer-act. 5). N. In Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 sprach sich das SEM für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer-act. 7). O. Replikweise liess die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2017 am eingereichten Rechtsmittel festhalten (BVGer-act. 9). P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Beschwerdeverfahren anfangs Dezember 2018 übernommen, nachdem der vormals zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Abs. 5).

E. 4 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 Abs. 3 VZAE für den Familiennachzug erfüllt sind und die Beschwerdeführerin über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch denn auch wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ab (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG).

E. 4.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind die statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Nachzug eines Familienangehörigen eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen. Bei der prospektiven Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit sind die spezifische flüchtlingsrechtliche Situation und die bisherigen Bemühungen des anerkannten Flüchtlings, sich zu integrieren, zu berücksichtigen. Unternimmt dieser alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt so weit Fuss zu fassen, dass er seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie möglichst autonom bestreiten kann, so muss dies genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, selbst wenn er bisher auf dem Arbeitsmarkt nur teilweise Fuss gefasst hat. Gelingt es ihm nicht, innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen eine Situation zu schaffen, die es ihm erlaubt, die entsprechende Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen und hat er diesen Umstand nicht zu verantworten, so muss dies genügen, sofern sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2 m.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, trotz des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin von Fr. 1'780.- würde für sie und ihre Tochter ein negativer Saldo von Fr. 839.- bestehen, weshalb sie von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten. Erschwerend komme hinzu, dass die Anstellung bei der B._______ bis zum 31. Mai 2017 befristet sei und die Tätigkeit bei C._______ lediglich sporadisch stattfinde. Das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs sei deshalb zum aktuellen Zeitpunkt als hoch einzustufen (SEM-act. C10).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringen, ihre Integration sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht fortgeschritten. Ihre sprachlichen Fähigkeiten entsprächen dem Niveau B1. Sie habe den Reinigungskurs "fit for clean" mit Erfolg bestanden. Die zuständige Beraterin bei C._______ habe ihr ein positives Referenzschreiben ausgestellt, in welchem ihr hohes Engagement für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt und ihre Motivation hervorgehoben und betont werde, dass es lediglich eine Frage der Zeit und Organisation mit der unregelmässigen Arbeitszeiten sei, bis sie genügend verdienen werde. Sie bemühe sich um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums und habe intakte Aussichten auf ein ausreichendes künftiges Einkommen. Des Weiteren sei sie in ihrer Wohngemeinde und der Kirche aktiv (BVGer-act. 1).

E. 5.3 Auf Vernehmlassungsebene führte das SEM ergänzend aus, es werde nicht bezweifelt und sei aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus bemühe, sich zu integrieren und von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Trotzdem sei festzustellen, dass es ihr bis zum heutigen Tag nicht gelungen sei, einerseits ein Einkommen zu erzielen, welches ihr erlaube, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben, andererseits einen unbefristeten Arbeitsvertrag einzureichen. Bereits ohne den Nachzug ihrer Tochter müsse sie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihr nach einem allfälligen Nachzug ihrer Tochter gelingen sollte, ein für zwei Personen ausreichendes Einkommen zu erzielen (BVGer-act. 7).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Replik ausführen, der Arbeitsvertrag sei verlängert worden, jedoch noch nicht in eine Festanstellung umgewandelt worden (BVGer-act. 9).

E. 6 6.1 Die Beschwerdeführerin erhält gemäss einem Auszug der Sozialberatung X._______ vom 29. Juli 2016 seit dem 1. Juli 2016 von der Gemeinde Y.________ monatlich Fr. 464.- an Sozialhilfe. Diesbezüglich haben sich die Verhältnisse nicht geändert. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen der PostFinance AG kann entnommen werden, dass sie im März 2017 Fr. 1'275.05 und im Mai 2017 Fr. 695.- Sozialhilfe erhalten hat. Die Beschwerdeführerin ist um eine Aufstockung ihres Arbeitspensums sowie um eine Festanstellung bemüht. Finanzielle Selbständigkeit erlangt hat sie indes bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Gestützt auf diesen Sachverhalt war die Beschwerdeführerin bislang stets bzw. zumindest teilweise von der Sozialhilfe abhängig und ist es unbestrittenermassen nach wie vor.

E. 6.2 Nebst der aktuellen Situation gilt es auch die voraussichtlich künftige Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen. Dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, sich beruflich weiter zu integrieren, wird nicht in Abrede gestellt. Bereits allein nicht imstande, das Überleben ohne Sozialhilfe sichern zu können, ist jedoch von deren markanten Erhöhung auszugehen, würde dem Gesuch um Nachzug ihrer jüngeren Tochter stattgegeben. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine feste Anstellung verfügt. Ihre Überzeugung, sie habe intakte Aussichten auf ein ausreichendes künftiges Einkommen, wird nicht in Abrede gestellt, muss zum heutigen Zeitpunkt jedoch als lediglich hypothetisch gewertet werden. Damit ist im vorliegenden Fall - zumindest kurz- bis mittelfristig - von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.).

E. 6.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt ist. 7.7.1 Die Beschwerdeführerin verweist des Weiteren auf die schwierige Lage der sich zurzeit in einem Drittstaat befindlichen Tochter, weswegen der Familiennachzug zu bewilligen sei. 7.2 Soweit mit dem vorliegenden Gesuch auch eine Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Tochter geltend gemacht wird, sind solche Gründe nicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens einer Würdigung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auf die Alternative, ein humanitäres Visum zu beantragen, aufmerksam gemacht. Von dieser Möglichkeit hat die Betroffene gemäss ihren Angaben Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des BVGer F-7201/2016 vom 18. Juni 2018 E.9.6 m.H.). 8.8.1 Angesichts der bis auf weiteres drohenden Gefahr einer fortgesetzten erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht dagegen aufzukommen. 8.2 Demzufolge erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG als rechtmässig. Die vorinstanzliche Verfügung beachtet das Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig dar und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2017 liess sie jedoch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ersuchen. In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2017 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.

E. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden.

E. 9.3 Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht gerade als aussichtslos bezeichnet werden kann (die Beschwerdeführerin hätte aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags und einer Aufstockung ihres Arbeitspensums ein sichereres und höheres Einkommen erzielen können) und die prozessuale Bedürftigkeit der Betroffenen aktenmässig hinreichend erstellt ist (vgl. BVGer-act. 4). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; N-Dossier [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Dosssier-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1809/2017 Urteil vom 6. Dezember 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, vertreten durch Judith Nydegger, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Schützenmattstrasse 16 A, 4051 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, geboren 1979, reiste am 7. Juni 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A6/11). Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM, heute: SEM) vom 19. September 2012 wurde ihr Asylgesuch abgelehnt. Wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wurde die Beschwerdeführerin jedoch als Flüchtling vorläufig aufgenommen (SEM-act. A16/6). B. Am 20. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft um Erteilung von Einreisebewilligungen für ihre beiden in E._______ (Sudan) zurückgebliebenen Töchter, geboren 1997 und 1999, zwecks Familiennachzugs und Einbezugs in die vorläufige Aufnahme (SEM-act. C1). Die kantonale Migrationsbehörde leitete die Unterlagen am 28. September 2016 an die Vorinstanz weiter und beantragte die Ablehnung des Gesuches, weil die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin erziele aktuell nicht genügend Einkünfte, um unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Bereits heute müsse sie mit einem Betrag von monatlich knapp Fr. 500.- finanziell unterstützt werden. Zudem verfüge sie über einen per 30. November 2016 befristeten Arbeitsvertrag. Schliesslich sei ihre ältere Tochter volljährig und gehöre nicht mehr zum Begünstigtenkreis für einen Familiennachzug (SEM-act. C2/1 und C3/1). C. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 informierte das SEM die Beschwerdeführerin über die zeitlichen und materiellen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG, die kumulativ erfüllt sein müssten. Für den Fall des Festhaltens am Gesuch wurde die Beschwerdeführerin um eine schriftliche Rückmeldung gebeten (SEM-act. C7/4). D. Am 10. November 2016 teilte die Gesuchstellerin mit, sie sei mit ihrem Arbeitgeber, der B._______, im Gespräch und es bestünden gute Chancen auf eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages. Zudem habe sie eine zusätzliche Anstellung bei C._______ (SEM-act. C8/5). E. Mit Schreiben vom 14. November 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin nochmals auf, dazu Stellung zu nehmen, ob sie an ihrem Gesuch für beide Töchter festhalte. Zudem wurde sie gebeten, innert Frist einen gültigen Arbeitsvertrag einzureichen, da es sich bei den eingereichten Unterlagen betreffend C._______ lediglich um "Arbeitsbedingungen" handle (SEM-act. C9/4). F. Am 13. Dezember 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrem Gesuch für ihre jüngere Tochter festhalte, da diese an einer Unterleibsinfektion leide. Des Weiteren erklärte sie, dass es sich bei den Arbeitsbedingungen der C.______ bereits um einen Arbeitsvertrag handle (SEM-act. C11/2). Ein verlängerter Arbeitsvertrag der B._______ sowie Lohnabrechnungen der B._______ und der Personalverleih-Firma C._______ trafen am 5. Januar 2017 bei der Vorinstanz ein (SEM-act. C14/18). G. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 informierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Gesuch nochmals an die zuständige kantonale Migrationsbehörde zur Stellungnahme weitergeleitet werde (SEM-act. C15/4). H. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft empfahl in der Stellungnahme vom 11. Januar 2017 weiterhin die Ablehnung des Gesuchs. Die von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte würden nicht ausreichen, um unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Dies umso mehr, als die Tätigkeit bei C._______ nur sporadisch ausgeübt werde. Zudem sei der Arbeitsvertrag der B._______ wiederum befristet. Nach ihren Berechnungen ergebe sich für einen Zweipersonenhaushalt ein monatlicher Minusbetrag von nahezu Fr. 1'000.- (SEM-act. C16/2). I. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Stellungnahme des kantonalen Migrationsamts und zur Absicht, auf das Gesuch betreffend die ältere Tochter nicht einzutreten und das Gesuch für die jüngere Tochter abzulehnen (SEM-act. C18/4). J. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2017 aus, sie sei mit ihrem Arbeitgeber bezüglich eines unlimitierten Arbeitsvertrages bzw. zusätzlicher Arbeitsstunden in Verhandlung. Zudem wies sie auf die schwierige Lebenssituation ihrer jüngeren Tochter hin, welche als minderjährige junge Frau im Sudan gefährdet sei. Im Jahr 2016 sei sie vergewaltigt worden und leide seither an Unterleibsproblemen. In der "D._______" sei keine Ärztin verfügbar, so habe ein Arzt ihre Tochter behandelt. Dieser habe ihr lediglich Medikamente verschrieben und sich aus religiösen Gründen geweigert, eine Unterleibsuntersuchung durchzuführen. Ihre Tochter sei dringend auf medizinische Hilfe angewiesen, erhalte aber keinen Zugang zu einer adäquaten Versorgung. Sie reichte Unterlagen der "D._______" in E._______ vom 25. Januar 2016, 14. April 2016 und 23. Januar 2017 betreffend ihre Tochter zu den Akten (SEM-act. C19/11). K. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme bezüglich der älteren Tochter nicht ein. Das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme bezüglich der jüngeren Tochter wurde abgewiesen (SEM-act. C10/7). L. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2017 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Punkt zwei (betrifft die jüngere Tochter) aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug sowie Einbezug in die vorläufige Aufnahme bezüglich der jüngeren Tochter sei gutzuheissen. In formeller Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nachsuchen. Die Beschwerdeführerin liess des Weiteren vorbringen, sie halte lediglich am Gesuch für ihre jüngere Tochter fest und verzichte auf den Familiennachzug für ihre volljährige Tochter (BVGer-act. 1). M. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer-act. 5). N. In Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 sprach sich das SEM für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer-act. 7). O. Replikweise liess die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2017 am eingereichten Rechtsmittel festhalten (BVGer-act. 9). P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Beschwerdeverfahren anfangs Dezember 2018 übernommen, nachdem der vormals zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Abs. 5).

4. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 Abs. 3 VZAE für den Familiennachzug erfüllt sind und die Beschwerdeführerin über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch denn auch wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ab (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG). 4.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind die statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Nachzug eines Familienangehörigen eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen. Bei der prospektiven Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit sind die spezifische flüchtlingsrechtliche Situation und die bisherigen Bemühungen des anerkannten Flüchtlings, sich zu integrieren, zu berücksichtigen. Unternimmt dieser alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt so weit Fuss zu fassen, dass er seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie möglichst autonom bestreiten kann, so muss dies genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, selbst wenn er bisher auf dem Arbeitsmarkt nur teilweise Fuss gefasst hat. Gelingt es ihm nicht, innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen eine Situation zu schaffen, die es ihm erlaubt, die entsprechende Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen und hat er diesen Umstand nicht zu verantworten, so muss dies genügen, sofern sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, trotz des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin von Fr. 1'780.- würde für sie und ihre Tochter ein negativer Saldo von Fr. 839.- bestehen, weshalb sie von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten. Erschwerend komme hinzu, dass die Anstellung bei der B._______ bis zum 31. Mai 2017 befristet sei und die Tätigkeit bei C._______ lediglich sporadisch stattfinde. Das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs sei deshalb zum aktuellen Zeitpunkt als hoch einzustufen (SEM-act. C10). 5.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringen, ihre Integration sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht fortgeschritten. Ihre sprachlichen Fähigkeiten entsprächen dem Niveau B1. Sie habe den Reinigungskurs "fit for clean" mit Erfolg bestanden. Die zuständige Beraterin bei C._______ habe ihr ein positives Referenzschreiben ausgestellt, in welchem ihr hohes Engagement für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt und ihre Motivation hervorgehoben und betont werde, dass es lediglich eine Frage der Zeit und Organisation mit der unregelmässigen Arbeitszeiten sei, bis sie genügend verdienen werde. Sie bemühe sich um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums und habe intakte Aussichten auf ein ausreichendes künftiges Einkommen. Des Weiteren sei sie in ihrer Wohngemeinde und der Kirche aktiv (BVGer-act. 1). 5.3 Auf Vernehmlassungsebene führte das SEM ergänzend aus, es werde nicht bezweifelt und sei aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus bemühe, sich zu integrieren und von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Trotzdem sei festzustellen, dass es ihr bis zum heutigen Tag nicht gelungen sei, einerseits ein Einkommen zu erzielen, welches ihr erlaube, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben, andererseits einen unbefristeten Arbeitsvertrag einzureichen. Bereits ohne den Nachzug ihrer Tochter müsse sie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihr nach einem allfälligen Nachzug ihrer Tochter gelingen sollte, ein für zwei Personen ausreichendes Einkommen zu erzielen (BVGer-act. 7). 5.4 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Replik ausführen, der Arbeitsvertrag sei verlängert worden, jedoch noch nicht in eine Festanstellung umgewandelt worden (BVGer-act. 9).

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin erhält gemäss einem Auszug der Sozialberatung X._______ vom 29. Juli 2016 seit dem 1. Juli 2016 von der Gemeinde Y.________ monatlich Fr. 464.- an Sozialhilfe. Diesbezüglich haben sich die Verhältnisse nicht geändert. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen der PostFinance AG kann entnommen werden, dass sie im März 2017 Fr. 1'275.05 und im Mai 2017 Fr. 695.- Sozialhilfe erhalten hat. Die Beschwerdeführerin ist um eine Aufstockung ihres Arbeitspensums sowie um eine Festanstellung bemüht. Finanzielle Selbständigkeit erlangt hat sie indes bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Gestützt auf diesen Sachverhalt war die Beschwerdeführerin bislang stets bzw. zumindest teilweise von der Sozialhilfe abhängig und ist es unbestrittenermassen nach wie vor. 6.2 Nebst der aktuellen Situation gilt es auch die voraussichtlich künftige Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen. Dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, sich beruflich weiter zu integrieren, wird nicht in Abrede gestellt. Bereits allein nicht imstande, das Überleben ohne Sozialhilfe sichern zu können, ist jedoch von deren markanten Erhöhung auszugehen, würde dem Gesuch um Nachzug ihrer jüngeren Tochter stattgegeben. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine feste Anstellung verfügt. Ihre Überzeugung, sie habe intakte Aussichten auf ein ausreichendes künftiges Einkommen, wird nicht in Abrede gestellt, muss zum heutigen Zeitpunkt jedoch als lediglich hypothetisch gewertet werden. Damit ist im vorliegenden Fall - zumindest kurz- bis mittelfristig - von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.). 6.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt ist. 7.7.1 Die Beschwerdeführerin verweist des Weiteren auf die schwierige Lage der sich zurzeit in einem Drittstaat befindlichen Tochter, weswegen der Familiennachzug zu bewilligen sei. 7.2 Soweit mit dem vorliegenden Gesuch auch eine Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Tochter geltend gemacht wird, sind solche Gründe nicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens einer Würdigung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auf die Alternative, ein humanitäres Visum zu beantragen, aufmerksam gemacht. Von dieser Möglichkeit hat die Betroffene gemäss ihren Angaben Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des BVGer F-7201/2016 vom 18. Juni 2018 E.9.6 m.H.). 8.8.1 Angesichts der bis auf weiteres drohenden Gefahr einer fortgesetzten erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht dagegen aufzukommen. 8.2 Demzufolge erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG als rechtmässig. Die vorinstanzliche Verfügung beachtet das Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig dar und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2017 liess sie jedoch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ersuchen. In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2017 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. 9.3 Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht gerade als aussichtslos bezeichnet werden kann (die Beschwerdeführerin hätte aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags und einer Aufstockung ihres Arbeitspensums ein sichereres und höheres Einkommen erzielen können) und die prozessuale Bedürftigkeit der Betroffenen aktenmässig hinreichend erstellt ist (vgl. BVGer-act. 4). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; N-Dossier [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Dosssier-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn Versand: