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E-2371/2015

E-2371/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-03 · Deutsch CH

Familiennachzug

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein in der Schweiz seit dem 1. Februar 2011 vorläufig aufgenommener Flüchtling, reichte am 13. August 2014 beim (...) (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau, B._______, ein, welches das Migrationsamt - unter Antrag auf Abweisung des Gesuchs - am 12. September 2014 der Vorinstanz weiterleitete. B. Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge die Ablehnung seines Gesuchs um Familiennachzug, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. C. Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz: 20. Oktober 2014) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie folgende Dokumente zu den Akten: Einladungskarte für die Hochzeitsfeier und Eheurkunde im Original (inkl. Übersetzung), Fotografien der Hochzeit, Flugtickets für die Hochzeitsreise, Auszug aus dem Privatkonto (für die Zeit vom 16. Juli bis 16. Oktober 2014) sowie jeweils eine Lohnabrechnung für den Monat September 2014 der C._______ sowie der D._______. D. Mit Schreiben vom 19. November 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, fehlende Unterlagen nachzureichen. E. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 leitete das Migrationsamt die bei ihm eingegangen Dokumente des Beschwerdeführers - Lohnabrechnung von Oktober 2014 der D._______, Auszug aus dem Privatkonto (für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2014) sowie Einverständnis der E._______ betreffend eine allfällige Untermiete - an die Vorinstanz weiter. F. Mit Verfügung vom 31. März 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung seines Entscheids erwog das Staatssekretariat, gemäss der eingereichten Heiratsurkunde sowie den übrigen Belegen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (...) März 2014 in F._______ die Ehe mit B._______ geschlossen habe. Ferner habe er sein Gesuch um Familiennachzug am 13. August 2014 und somit nach Ablauf von drei Jahren nach Erteilung seiner vorläufigen Aufnahme am 1. Februar 2011 sowie unter Einhaltung der zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) eingereicht. Derzeit lebe er allerdings in einer 21/2-Zimmerwohnung, in der laut Mietvertrag nur eine Person wohnen dürfe. Gemäss der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2014 sei das Einverständnis seiner Vermieterin, wonach seine Ehefrau und er zusammen in dieser Wohnung leben könnten, als Beilage eingereicht worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das später nachgereichte Schreiben der E._______ sei erst am 24. November 2014 ausgestellt worden. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Vermieterin darin lediglich mit einer Untermiete einverstanden erklärt und zudem angegeben habe, dass die im Mietvertrag aufgeführte Bewohnerzahl (sprich eine Person) nicht überschritten werden dürfe. Folglich fehle es am Einverständnis der Vermieterin beziehungsweise an einer bedarfsgerechten Wohnung. Da die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der finanziellen Selbständigkeit. G. Mit Eingabe vom 16. April 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug sowie die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Duplikat eines Schreibens der E._______ vom (...) November 2014 sowie ein als "Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag" bezeichnetes Dokument vom (...) April 2015 ins Recht gelegt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe ein Schreiben der E._______ eingereicht, worin festgehalten werde, dass diese mit der Aufnahme seiner Ehefrau in die besagte Wohnung einverstanden sei. Insofern sei die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung sehr wohl erfüllt. Ferner belege das von der D._______ ausgestellte Dokument "Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag", dass er seit dem (...) April 2015 in einem festen Anstellungsverhältnis stehe und einen Bruttolohn von Fr. 3'900.- habe. Dieses Einkommen genüge für zwei Personen mit einem einfachen Lebensstil; demnach bestehe kein Fürsorgerisiko bei einem Familiennachzug. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung der E._______ einzureichen, aus welcher klar hervorgehe, ob er berechtigt sei, zusammen mit seiner Ehefrau in der Wohnung zu leben, oder ob sie alleine als Untermieterin einziehen werde. Zudem verlangte es einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. April 2015 eine Bestätigung der E._______ ein und leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgemäss. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. K. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hielt das SEM fest, dass aus der eingereichten Bestätigung das Einverständnis der E._______ zum Zuzug der Ehefrau in die 21/2-Zimmerwohnung hervorgehe, womit die Voraussetzung des Vorliegens einer bedarfsgerechten Wohnung als erfüllt zu betrachten sei. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers anbelange, so sei auf das vom Migrationsamt eingereichte Formular "Ermittlung des finanziellen Lebensbedarfs in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien" zu verweisen (Beilage 1). Bei seinen Berechnungen stütze sich das Migrationsamt jeweils auf die mit Änderung der SKOS-Richtlinien per 1. Juli 2005 angepasste kantonale Praxis. Demnach werde zum Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien ein Zuschlag von 20% hinzugerechnet. Dazu würden Wohnkosten, Krankenkassenprämien (neu unter Abzug der Prämienverbilligung), Erwerbsunkosten und allfällige situationsbedingte Unkosten kommen (vgl. Entscheid [Kanton], Beilage 2). Bei einer Vollzeitbeschäftigung werde bei den Erwerbsunkosten ein Pauschalbetrag in der Höhe von Fr. 250.- hinzugerechnet (vgl. Entscheid [Kanton], Beilage 3). Diese Pauschale werde bei einer Teilzeitbeschäftigung proportional heruntergesetzt (vgl. Entscheid [Kanton], Beilage 4). Vorliegend resultiere aus der kantonalen Berechnung, dass dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 847.25 fehlen würden zur Finanzierung des Lebensunterhaltes als Paar. Die Berechnung basiere auf den Lohnabrechnungen der C._______ und dem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers für den Zeitraum von August 2013 bis Juli 2014. Weiter stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs sowohl als [Tätigkeit] bei der C._______ als auch als [Tätigkeit] auf Abruf bei der D._______ angestellt gewesen sei. Seit dem (...) September 2014 sei er nur noch für letztere tätig, wobei er seit dem (...) April 2015 nicht mehr als Aushilfe, sondern als Vollzeitangestellter arbeite. Die kantonale Berechnung müsse daher seinem neuen Einkommen angepasst werden. Dieses betrage, nach Abzug der Verpflegungskosten, Fr. 3'073.15 netto (vgl. Lohnabrechnung D._______ vom April 2015, welche keinen Zuschlag für bezogene Feier- oder Ferientage enthalte, Beilage 5), wodurch ein Fehlbetrag von Fr. 430.- respektive Fr. 334.- resultiere. Weiter müsse die kantonale Berechnung dahingehend angepasst werde, dass vorliegend die Kosten für auswärtige Verpflegung bereits vom Bruttolohn abgezogen würden. Den Akten könne weiter nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer Mehrkosten für den Arbeitsweg oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit entstehen würden. Den Arbeitsort könne er ohne weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen (vgl. Beilage 6). Nach Ansicht des SEM erscheine es deshalb - trotz anderslautender kantonaler Praxis - nicht gerechtfertigt, zusätzlich zu den bereits vom Einkommen abgezogenen Verpflegungskosten noch einen Pauschalbetrag von Fr. 250.- für die Erwerbsunkosten aufzulisten. Dieser Betrag sei daher bei den Ausgaben zu streichen. Nach dieser Korrektur resultiere noch ein Fehlbetrag von Fr. 180.- respektive mit Toleranz Fr. 84.-. Der Beschwerdeführer sei demzufolge nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu finanzieren. Aufgrund des bestehenden Fürsorgerisikos seien die Voraussetzungen für den Familiennachzug und den Einbezug in die vorläufige Aufnahme weiterhin nicht erfüllt. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz (inkl. Beilage 1) zu und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. M. Mit Replik vom 4. August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit der Anwendung der kantonalen Praxis beziehungswiese den Fr. 250.- als Pauschalbetrag für die Erwerbsunkosten nicht einverstanden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er monatlich mindestens Fr. 100.- als Trinkgeld erhalte, was jedoch nicht belegt werden könne, zumal es in der Natur des Trinkgeldes liege, dass dessen Erhalt nirgends notiert werde. Trotzdem müsste es in die Berechnung miteinbezogen werden. Somit sei die Behauptung der Vorinstanz widerlegt, wonach sein Einkommen nicht ausreiche, um seine Lebenskosten und diejenigen seiner Ehefrau zu finanzieren. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht innert Frist eine Bestätigung seines Arbeitgebers zukommen zu lassen, wonach er das Trinkgeld zusätzlich zum im Arbeitsvertrag ausgewiesenen Lohn behalten könne. O. Mit Eingabe vom 27. August 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, der Arbeitgeber habe ihm keinen neuen Arbeitsvertrag mit einem Zusatz betreffend das Trinkgeld ausstellen wollen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Kanton (...) Reduktionen für Sozialhilfebeziehende eingeführt habe, wodurch anzunehmen sei, dass der Kanton neu von einem tieferliegenden Einkommen zur Deckung der Lebenskosten ausgehe. Somit würden die angeblich fehlenden Fr. 84.- ohnehin nicht ins Gewicht fallen. Zudem sei er mit der Berechnung der Krankenkassenprämien nicht einverstanden. Die Vorinstanz gehe von Prämien in der Höhe von Fr. 610.- (zweimal Fr. 305.-) aus, wobei auf der Einkommensseite eine Prämienverbilligung von Fr. 128.- [recte: Fr. 154.-] verrechnet werde. Diese Berechnung könne jedoch nicht stimmen, da er eine tatsächliche Prämie von lediglich Fr. 181.- zahle. Im Übrigen ersuchte der Beschwerdeführer um eine Nachfrist, um sich von einer Fachperson beraten und begleiten zu lassen. P. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch gut. Q. Der neu mandatierte Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 14. September 2015 um Akteneinsicht in alle Beilagen zur Vernehmlassung des SEM vom 14. Juli 2015 sowie um Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme. R. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sämtliche Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz in Kopie zu und forderte ihn letztmals auf, dem Gericht innert Frist eine Bestätigung seines Arbeitgebers zukommen zu lassen. Zudem räumte es ihm Gelegenheit ein, innert der gleichen Frist eine ergänzende Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. S. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 hielt der Rechtsvertreter fest, dass D._______ Trinkgelder jeweils monatlich auf alle Mitarbeitenden verteilt würden, wodurch nicht nur (...), sondern auch (...) Personen - wie der Beschwerdeführer - einen Teil erhalten würden. In den letzten Monaten seien dies etwa Fr. 100.- bis Fr. 120.- gewesen. [Arbeitgeber] erachte es nicht für nötig, eine Bestätigung hierfür auszustellen. Es sei im Übrigen gerichtsnotorisch, dass ein Angestellter (...) Trinkgeld erhalte. So gehe die Steuerverwaltung bei der Festsetzung des Einkommens ebenfalls davon aus, dass (...) zusätzlich zum Lohn Trinkgeld ausbezahlt werde. Im Übrigen sei das Trinkgeld, welches der Beschwerdeführer erhalte, eher bescheiden. Ferner wurde erneut auf die Berechnung der Krankenkassenprämien verwiesen und betont, der beigelegten Police sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Prämie von lediglich Fr. 181.70 bezahle; davon müsse die Prämienverbilligung abgezogen werden. Auch die Ehefrau werde nach ihrer Einreise eine ähnlich hohe Krankenkassenprämie haben. Weiter sei in Bezug auf die Wohnungsmiete nicht berücksichtigt worden, dass der Mietzins auf der Basis des Mietvertragsabschlusses vom (...) Mai 2014 und somit auf einem Referenzzinssatz von 2% beruhe. Der Beschwerdeführer habe jedoch aufgrund des in der Zwischenzweit auf 1.75% gesunkenen Referenzsatzes einen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von Fr. 29.-, welche die Vermieterin zu gewähren habe. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM bei der Berechnung des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien noch von einem Zuschlag von 20% ausgehe, zumal ein solcher Zuschlag nicht gerechtfertigt und willkürlich sei. Überdies würden die SKOS-Richtlinien in letzter Zeit nicht mehr oder nur noch teilweise angewendet. Ergänzend sei sodann darauf hinzuweisen, dass im Falle von vorläufig Aufgenommenen der Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG nur verweigert werden dürfe, wenn die Sozialhilfe wirklich bezogen werde, was im Falle des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Ein theoretisches Fürsorgerisiko genüge daher nicht zur Verweigerung des Familiennachzugs. Schliesslich habe - entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - ein vorläufig aufgenommener Flüchtling einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK, welcher nicht an den gesicherten Unterhalt oder an das Einkommen geknüpft werden dürfe. Selbst wenn ein solcher Anspruch verneint würde, müsste dem Familienschutz bei einem Entscheid über die Frage, ob Angehörigen von vorläufig Aufgenommenen beziehungsweise umso mehr von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen die Einreise in die Schweiz erlaubt werden solle, Rechnung getragen werden. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Arbeitsvertrag vom (...) Mai 2015, Lohnabrechnungen vom Mai sowie Juli 2015 und eine Krankenkassenpolice vom (...) September 2015 eingereicht.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in casu endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen von Art. 85 Abs. 7 AuG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen (Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) sinngemäss (Abs. 5).

E. 4 Vorliegend ist unbestritten, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene dreijährige Karenzfrist - der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2011 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen - inzwischen abgelaufen ist. Ebenso ist die fünfjährige Frist nach Art. 74 Abs. 3 VZAE, innert welcher nach Ablauf der Karenzfrist das Gesuch um Familiennachzug bei der zuständigen Behörde deponiert werden muss, mit Gesuch vom 13. August 2014 eingehalten (wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner Frau am (...) März 2014 einging). Ferner hielt das SEM - anders als noch in der angefochtenen Verfügung - in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 fest, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer bedarfsgerechten Wohnung als erfüllt zu betrachten sei. Das Gesuch um Familiennachzug sei dennoch abzuweisen, da die Voraussetzung gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG - die Familie dürfe nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein - vorliegend nicht erfüllt sei beziehungsweise ein monatliches Defizit von Fr. 84.- hinsichtlich der Deckung des Grundbedarfs bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorin-stanz zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlagen die beiden inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AuG (Wille des Zusammenwohnens, Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung) als erfüllt zu betrachten sind. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig der Frage nachzugehen, ob das SEM das Gesuch um Familiennachzug zu Recht wegen Nichterfüllens der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen hat.

E. 5.1 Die Bewilligung des Familiennachzugs setzt namentlich voraus, dass die nachgezogenen Familienangehörigen im Fall eines Nachzugs nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Damit soll verhindert werden, dass die nachgezogenen Angehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Da die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Teilhabe am Arbeits- sowie Sozialleben und damit letztlich für die Integration genügen sollen, muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen Mittel von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aus. Berücksichtigt werden dabei sämtliche Eigenmittel wie z.B. Erwerbseinkommen, allfällige Unterhaltszahlungen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners kann dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 24 zu Art. 85, N 12-13 zu Art. 44).

E. 5.2 Die Vorinstanz geht trotz angepasster kantonaler Berechnung weiterhin von einem Fehlbetrag von Fr. 84.- aus. Dieser Ansicht ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig und erhält einen Bruttolohn von Fr. 3'900.- zuzüglich 13. Monatslohn, dessen Auszahlung monatlich erfolgt (vgl. Arbeitsvertrag vom (...) Mai 2015); demnach ist von einem Bruttolohn von Fr. 4'225.- auszugehen. Hinzu kommt gemäss eigenen Angaben noch ein Trinkgeld von monatlich Fr. 100.- bis 120.-. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an einem Trinkgeld in diesem Umfang zu zweifeln. Der Betrag ist demnach in die Berechnung des Einkommens miteinzubeziehen. Aufgrund der Festanstellung, welche dem Beschwerdeführer ein fixes Einkommen garantiert, sowie der aktuellen finanziellen Verhältnisse (gemäss Kontoauszug verfügte er per 31. Oktober 2014 über ein Vermögen von immerhin Fr. 7'508.88) ist mithin von einer stabilen wirtschaftlichen Situation auszugehen. Sodann ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz (respektive das Migrationsamt) von Aufwendungen für die Krankenkasse von rund Fr. 610.- ausgeht. Der eingereichten Krankenkassenpolice ist zu entnehmen, dass er monatlich lediglich Prämien von Fr. 181.70 bezahlt, wobei für die Ehefrau eine Prämie in ähnlicher Höhe zu erwarten ist und allfällige Prämienverbilligungen nicht auszuschliessen sind. Die weiter geltend gemachte Mietzinsreduktion infolge des gesunkenen Referenzzinssatzes erscheint nicht abwegig. Da jedoch eine tatsächliche Herabsetzung nicht belegt wurde, kann eine solche bei den vorliegenden Berechnungen nicht berücksichtigt werden, ist jedoch für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Somit kann aufgrund der bestehenden Akten angenommen werden, dass im Falle des Familiennachzugs eine Fürsorgeabhängigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist und der Beschwerdeführer den Grundbedarf für sich und seine Ehefrau mit seinem Einkommen selber bestreiten kann. Ein Fehlbetrag - wie vom SEM angenommen - ist demnach nicht ersichtlich.

E. 5.3 Folglich sind im vorliegenden Fall sämtliche in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben. Ausschlussgründe für einen Einbezug ergeben sich aus den Akten nicht.

E. 5.4 Unter diesen Umständen ist auf die Rügen, die Verweigerung der Familienzusammenführung verletze das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK, nicht mehr einzugehen.

E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. März 2015 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Einreise von B._______ zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes einzuschliessen (Art. 85 Abs. 7 AuG).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE) lässt sich der Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 VGKE) und ist auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes einzuschliessen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2371/2015 Urteil vom 3. November 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein in der Schweiz seit dem 1. Februar 2011 vorläufig aufgenommener Flüchtling, reichte am 13. August 2014 beim (...) (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau, B._______, ein, welches das Migrationsamt - unter Antrag auf Abweisung des Gesuchs - am 12. September 2014 der Vorinstanz weiterleitete. B. Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge die Ablehnung seines Gesuchs um Familiennachzug, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. C. Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz: 20. Oktober 2014) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie folgende Dokumente zu den Akten: Einladungskarte für die Hochzeitsfeier und Eheurkunde im Original (inkl. Übersetzung), Fotografien der Hochzeit, Flugtickets für die Hochzeitsreise, Auszug aus dem Privatkonto (für die Zeit vom 16. Juli bis 16. Oktober 2014) sowie jeweils eine Lohnabrechnung für den Monat September 2014 der C._______ sowie der D._______. D. Mit Schreiben vom 19. November 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, fehlende Unterlagen nachzureichen. E. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 leitete das Migrationsamt die bei ihm eingegangen Dokumente des Beschwerdeführers - Lohnabrechnung von Oktober 2014 der D._______, Auszug aus dem Privatkonto (für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2014) sowie Einverständnis der E._______ betreffend eine allfällige Untermiete - an die Vorinstanz weiter. F. Mit Verfügung vom 31. März 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung seines Entscheids erwog das Staatssekretariat, gemäss der eingereichten Heiratsurkunde sowie den übrigen Belegen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (...) März 2014 in F._______ die Ehe mit B._______ geschlossen habe. Ferner habe er sein Gesuch um Familiennachzug am 13. August 2014 und somit nach Ablauf von drei Jahren nach Erteilung seiner vorläufigen Aufnahme am 1. Februar 2011 sowie unter Einhaltung der zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) eingereicht. Derzeit lebe er allerdings in einer 21/2-Zimmerwohnung, in der laut Mietvertrag nur eine Person wohnen dürfe. Gemäss der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2014 sei das Einverständnis seiner Vermieterin, wonach seine Ehefrau und er zusammen in dieser Wohnung leben könnten, als Beilage eingereicht worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das später nachgereichte Schreiben der E._______ sei erst am 24. November 2014 ausgestellt worden. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Vermieterin darin lediglich mit einer Untermiete einverstanden erklärt und zudem angegeben habe, dass die im Mietvertrag aufgeführte Bewohnerzahl (sprich eine Person) nicht überschritten werden dürfe. Folglich fehle es am Einverständnis der Vermieterin beziehungsweise an einer bedarfsgerechten Wohnung. Da die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der finanziellen Selbständigkeit. G. Mit Eingabe vom 16. April 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug sowie die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Duplikat eines Schreibens der E._______ vom (...) November 2014 sowie ein als "Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag" bezeichnetes Dokument vom (...) April 2015 ins Recht gelegt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe ein Schreiben der E._______ eingereicht, worin festgehalten werde, dass diese mit der Aufnahme seiner Ehefrau in die besagte Wohnung einverstanden sei. Insofern sei die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung sehr wohl erfüllt. Ferner belege das von der D._______ ausgestellte Dokument "Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag", dass er seit dem (...) April 2015 in einem festen Anstellungsverhältnis stehe und einen Bruttolohn von Fr. 3'900.- habe. Dieses Einkommen genüge für zwei Personen mit einem einfachen Lebensstil; demnach bestehe kein Fürsorgerisiko bei einem Familiennachzug. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung der E._______ einzureichen, aus welcher klar hervorgehe, ob er berechtigt sei, zusammen mit seiner Ehefrau in der Wohnung zu leben, oder ob sie alleine als Untermieterin einziehen werde. Zudem verlangte es einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. April 2015 eine Bestätigung der E._______ ein und leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgemäss. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. K. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hielt das SEM fest, dass aus der eingereichten Bestätigung das Einverständnis der E._______ zum Zuzug der Ehefrau in die 21/2-Zimmerwohnung hervorgehe, womit die Voraussetzung des Vorliegens einer bedarfsgerechten Wohnung als erfüllt zu betrachten sei. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers anbelange, so sei auf das vom Migrationsamt eingereichte Formular "Ermittlung des finanziellen Lebensbedarfs in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien" zu verweisen (Beilage 1). Bei seinen Berechnungen stütze sich das Migrationsamt jeweils auf die mit Änderung der SKOS-Richtlinien per 1. Juli 2005 angepasste kantonale Praxis. Demnach werde zum Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien ein Zuschlag von 20% hinzugerechnet. Dazu würden Wohnkosten, Krankenkassenprämien (neu unter Abzug der Prämienverbilligung), Erwerbsunkosten und allfällige situationsbedingte Unkosten kommen (vgl. Entscheid [Kanton], Beilage 2). Bei einer Vollzeitbeschäftigung werde bei den Erwerbsunkosten ein Pauschalbetrag in der Höhe von Fr. 250.- hinzugerechnet (vgl. Entscheid [Kanton], Beilage 3). Diese Pauschale werde bei einer Teilzeitbeschäftigung proportional heruntergesetzt (vgl. Entscheid [Kanton], Beilage 4). Vorliegend resultiere aus der kantonalen Berechnung, dass dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 847.25 fehlen würden zur Finanzierung des Lebensunterhaltes als Paar. Die Berechnung basiere auf den Lohnabrechnungen der C._______ und dem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers für den Zeitraum von August 2013 bis Juli 2014. Weiter stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs sowohl als [Tätigkeit] bei der C._______ als auch als [Tätigkeit] auf Abruf bei der D._______ angestellt gewesen sei. Seit dem (...) September 2014 sei er nur noch für letztere tätig, wobei er seit dem (...) April 2015 nicht mehr als Aushilfe, sondern als Vollzeitangestellter arbeite. Die kantonale Berechnung müsse daher seinem neuen Einkommen angepasst werden. Dieses betrage, nach Abzug der Verpflegungskosten, Fr. 3'073.15 netto (vgl. Lohnabrechnung D._______ vom April 2015, welche keinen Zuschlag für bezogene Feier- oder Ferientage enthalte, Beilage 5), wodurch ein Fehlbetrag von Fr. 430.- respektive Fr. 334.- resultiere. Weiter müsse die kantonale Berechnung dahingehend angepasst werde, dass vorliegend die Kosten für auswärtige Verpflegung bereits vom Bruttolohn abgezogen würden. Den Akten könne weiter nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer Mehrkosten für den Arbeitsweg oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit entstehen würden. Den Arbeitsort könne er ohne weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen (vgl. Beilage 6). Nach Ansicht des SEM erscheine es deshalb - trotz anderslautender kantonaler Praxis - nicht gerechtfertigt, zusätzlich zu den bereits vom Einkommen abgezogenen Verpflegungskosten noch einen Pauschalbetrag von Fr. 250.- für die Erwerbsunkosten aufzulisten. Dieser Betrag sei daher bei den Ausgaben zu streichen. Nach dieser Korrektur resultiere noch ein Fehlbetrag von Fr. 180.- respektive mit Toleranz Fr. 84.-. Der Beschwerdeführer sei demzufolge nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu finanzieren. Aufgrund des bestehenden Fürsorgerisikos seien die Voraussetzungen für den Familiennachzug und den Einbezug in die vorläufige Aufnahme weiterhin nicht erfüllt. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz (inkl. Beilage 1) zu und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. M. Mit Replik vom 4. August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit der Anwendung der kantonalen Praxis beziehungswiese den Fr. 250.- als Pauschalbetrag für die Erwerbsunkosten nicht einverstanden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er monatlich mindestens Fr. 100.- als Trinkgeld erhalte, was jedoch nicht belegt werden könne, zumal es in der Natur des Trinkgeldes liege, dass dessen Erhalt nirgends notiert werde. Trotzdem müsste es in die Berechnung miteinbezogen werden. Somit sei die Behauptung der Vorinstanz widerlegt, wonach sein Einkommen nicht ausreiche, um seine Lebenskosten und diejenigen seiner Ehefrau zu finanzieren. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht innert Frist eine Bestätigung seines Arbeitgebers zukommen zu lassen, wonach er das Trinkgeld zusätzlich zum im Arbeitsvertrag ausgewiesenen Lohn behalten könne. O. Mit Eingabe vom 27. August 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, der Arbeitgeber habe ihm keinen neuen Arbeitsvertrag mit einem Zusatz betreffend das Trinkgeld ausstellen wollen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Kanton (...) Reduktionen für Sozialhilfebeziehende eingeführt habe, wodurch anzunehmen sei, dass der Kanton neu von einem tieferliegenden Einkommen zur Deckung der Lebenskosten ausgehe. Somit würden die angeblich fehlenden Fr. 84.- ohnehin nicht ins Gewicht fallen. Zudem sei er mit der Berechnung der Krankenkassenprämien nicht einverstanden. Die Vorinstanz gehe von Prämien in der Höhe von Fr. 610.- (zweimal Fr. 305.-) aus, wobei auf der Einkommensseite eine Prämienverbilligung von Fr. 128.- [recte: Fr. 154.-] verrechnet werde. Diese Berechnung könne jedoch nicht stimmen, da er eine tatsächliche Prämie von lediglich Fr. 181.- zahle. Im Übrigen ersuchte der Beschwerdeführer um eine Nachfrist, um sich von einer Fachperson beraten und begleiten zu lassen. P. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch gut. Q. Der neu mandatierte Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 14. September 2015 um Akteneinsicht in alle Beilagen zur Vernehmlassung des SEM vom 14. Juli 2015 sowie um Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme. R. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sämtliche Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz in Kopie zu und forderte ihn letztmals auf, dem Gericht innert Frist eine Bestätigung seines Arbeitgebers zukommen zu lassen. Zudem räumte es ihm Gelegenheit ein, innert der gleichen Frist eine ergänzende Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. S. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 hielt der Rechtsvertreter fest, dass D._______ Trinkgelder jeweils monatlich auf alle Mitarbeitenden verteilt würden, wodurch nicht nur (...), sondern auch (...) Personen - wie der Beschwerdeführer - einen Teil erhalten würden. In den letzten Monaten seien dies etwa Fr. 100.- bis Fr. 120.- gewesen. [Arbeitgeber] erachte es nicht für nötig, eine Bestätigung hierfür auszustellen. Es sei im Übrigen gerichtsnotorisch, dass ein Angestellter (...) Trinkgeld erhalte. So gehe die Steuerverwaltung bei der Festsetzung des Einkommens ebenfalls davon aus, dass (...) zusätzlich zum Lohn Trinkgeld ausbezahlt werde. Im Übrigen sei das Trinkgeld, welches der Beschwerdeführer erhalte, eher bescheiden. Ferner wurde erneut auf die Berechnung der Krankenkassenprämien verwiesen und betont, der beigelegten Police sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Prämie von lediglich Fr. 181.70 bezahle; davon müsse die Prämienverbilligung abgezogen werden. Auch die Ehefrau werde nach ihrer Einreise eine ähnlich hohe Krankenkassenprämie haben. Weiter sei in Bezug auf die Wohnungsmiete nicht berücksichtigt worden, dass der Mietzins auf der Basis des Mietvertragsabschlusses vom (...) Mai 2014 und somit auf einem Referenzzinssatz von 2% beruhe. Der Beschwerdeführer habe jedoch aufgrund des in der Zwischenzweit auf 1.75% gesunkenen Referenzsatzes einen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von Fr. 29.-, welche die Vermieterin zu gewähren habe. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM bei der Berechnung des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien noch von einem Zuschlag von 20% ausgehe, zumal ein solcher Zuschlag nicht gerechtfertigt und willkürlich sei. Überdies würden die SKOS-Richtlinien in letzter Zeit nicht mehr oder nur noch teilweise angewendet. Ergänzend sei sodann darauf hinzuweisen, dass im Falle von vorläufig Aufgenommenen der Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG nur verweigert werden dürfe, wenn die Sozialhilfe wirklich bezogen werde, was im Falle des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Ein theoretisches Fürsorgerisiko genüge daher nicht zur Verweigerung des Familiennachzugs. Schliesslich habe - entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - ein vorläufig aufgenommener Flüchtling einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK, welcher nicht an den gesicherten Unterhalt oder an das Einkommen geknüpft werden dürfe. Selbst wenn ein solcher Anspruch verneint würde, müsste dem Familienschutz bei einem Entscheid über die Frage, ob Angehörigen von vorläufig Aufgenommenen beziehungsweise umso mehr von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen die Einreise in die Schweiz erlaubt werden solle, Rechnung getragen werden. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Arbeitsvertrag vom (...) Mai 2015, Lohnabrechnungen vom Mai sowie Juli 2015 und eine Krankenkassenpolice vom (...) September 2015 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in casu endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen von Art. 85 Abs. 7 AuG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen (Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) sinngemäss (Abs. 5). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene dreijährige Karenzfrist - der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2011 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen - inzwischen abgelaufen ist. Ebenso ist die fünfjährige Frist nach Art. 74 Abs. 3 VZAE, innert welcher nach Ablauf der Karenzfrist das Gesuch um Familiennachzug bei der zuständigen Behörde deponiert werden muss, mit Gesuch vom 13. August 2014 eingehalten (wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner Frau am (...) März 2014 einging). Ferner hielt das SEM - anders als noch in der angefochtenen Verfügung - in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 fest, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer bedarfsgerechten Wohnung als erfüllt zu betrachten sei. Das Gesuch um Familiennachzug sei dennoch abzuweisen, da die Voraussetzung gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG - die Familie dürfe nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein - vorliegend nicht erfüllt sei beziehungsweise ein monatliches Defizit von Fr. 84.- hinsichtlich der Deckung des Grundbedarfs bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorin-stanz zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlagen die beiden inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AuG (Wille des Zusammenwohnens, Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung) als erfüllt zu betrachten sind. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig der Frage nachzugehen, ob das SEM das Gesuch um Familiennachzug zu Recht wegen Nichterfüllens der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen hat. 5. 5.1 Die Bewilligung des Familiennachzugs setzt namentlich voraus, dass die nachgezogenen Familienangehörigen im Fall eines Nachzugs nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Damit soll verhindert werden, dass die nachgezogenen Angehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Da die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Teilhabe am Arbeits- sowie Sozialleben und damit letztlich für die Integration genügen sollen, muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen Mittel von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aus. Berücksichtigt werden dabei sämtliche Eigenmittel wie z.B. Erwerbseinkommen, allfällige Unterhaltszahlungen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners kann dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 24 zu Art. 85, N 12-13 zu Art. 44). 5.2 Die Vorinstanz geht trotz angepasster kantonaler Berechnung weiterhin von einem Fehlbetrag von Fr. 84.- aus. Dieser Ansicht ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig und erhält einen Bruttolohn von Fr. 3'900.- zuzüglich 13. Monatslohn, dessen Auszahlung monatlich erfolgt (vgl. Arbeitsvertrag vom (...) Mai 2015); demnach ist von einem Bruttolohn von Fr. 4'225.- auszugehen. Hinzu kommt gemäss eigenen Angaben noch ein Trinkgeld von monatlich Fr. 100.- bis 120.-. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an einem Trinkgeld in diesem Umfang zu zweifeln. Der Betrag ist demnach in die Berechnung des Einkommens miteinzubeziehen. Aufgrund der Festanstellung, welche dem Beschwerdeführer ein fixes Einkommen garantiert, sowie der aktuellen finanziellen Verhältnisse (gemäss Kontoauszug verfügte er per 31. Oktober 2014 über ein Vermögen von immerhin Fr. 7'508.88) ist mithin von einer stabilen wirtschaftlichen Situation auszugehen. Sodann ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz (respektive das Migrationsamt) von Aufwendungen für die Krankenkasse von rund Fr. 610.- ausgeht. Der eingereichten Krankenkassenpolice ist zu entnehmen, dass er monatlich lediglich Prämien von Fr. 181.70 bezahlt, wobei für die Ehefrau eine Prämie in ähnlicher Höhe zu erwarten ist und allfällige Prämienverbilligungen nicht auszuschliessen sind. Die weiter geltend gemachte Mietzinsreduktion infolge des gesunkenen Referenzzinssatzes erscheint nicht abwegig. Da jedoch eine tatsächliche Herabsetzung nicht belegt wurde, kann eine solche bei den vorliegenden Berechnungen nicht berücksichtigt werden, ist jedoch für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Somit kann aufgrund der bestehenden Akten angenommen werden, dass im Falle des Familiennachzugs eine Fürsorgeabhängigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist und der Beschwerdeführer den Grundbedarf für sich und seine Ehefrau mit seinem Einkommen selber bestreiten kann. Ein Fehlbetrag - wie vom SEM angenommen - ist demnach nicht ersichtlich. 5.3 Folglich sind im vorliegenden Fall sämtliche in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben. Ausschlussgründe für einen Einbezug ergeben sich aus den Akten nicht. 5.4 Unter diesen Umständen ist auf die Rügen, die Verweigerung der Familienzusammenführung verletze das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK, nicht mehr einzugehen.

6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. März 2015 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Einreise von B._______ zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes einzuschliessen (Art. 85 Abs. 7 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE) lässt sich der Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 VGKE) und ist auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes einzuschliessen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Natasa Stankovic Versand: