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F-6661/2017

F-6661/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6661/2017 Urteil vom 4. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren am [...], Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. November 2017 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 24. Oktober 2017 unter anderem geltend machte, er sei zuvor in Schweden gewesen und habe dort einen negativen Asylentscheid erhalten; er habe mit einer im Kanton Zürich wohnhaften Frau (Geburtsland Afghanistan) am 20. Oktober 2017 in M._______ (ZH) den religiösen Eheschluss vollzogen, dass ihm anlässlich der Befragung auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Schweden gewährt wurde, dass ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die schwedischen Behörden am 8. November 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die schwedischen Behörden diesem Ersuchen am 13. November 2017 entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2017 - eröffnet am 23. November 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht wurde; weiter beantragte der Beschwerdeführer, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 7. November 2015 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Schweden ein Asylgesuch eingereicht bzw. durchlaufen zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass bei dieser Sachlage - gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - Schweden verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, was mit der Abgabe der Erklärung vom 13. November 2017 ausdrücklich anerkannt wurde, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens unter anderem dann zuständig wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechts- charta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden systemische Schwachstellen aufweisen würden (vgl. Urteil des BVGer D-5333/2016 vom 7. September 2016 S. 8) und der Beschwerdeführer solche auch nicht konkret geltend macht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Frau lebe in der Schweiz; er habe sie geheiratet und wolle bei ihr bleiben bzw. mit ihr zusammenleben; der negative Entscheid würde ihr Recht auf Familienleben verletzen (Beschwerde vom 24. November 2017), dass sich das Paar am 20. Oktober 2017 im Kanton Zürich (religiös) getraut habe und der Beschwerdeführer seine Partnerin gemäss eigenen Aussagen über Instagram kennengelernt und ein Jahr lang Kontakt zu ihr gehabt habe; sie hätten sich in M._______ (ZH) bei ihrer Familie getroffen (vgl. Protokoll der BzP, Pkt. 1.14 und 3.02), dass gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Partnerin des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl ersucht hat und das entsprechende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BVGer act. 4), dass die Partnerin damit weder über ein rechtlich noch über ein faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, welches dem Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss die Berufung auf Art. 8 EMRK überhaupt ermöglichen würde (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1), dass, sofern eine religiöse Trauung vorliegt, ohnehin nicht von einer in der Schweiz gültig geschlossenen Ehe ausgegangen werden kann (vgl. Montini/Graf-Gaiser, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 97-103 N 3 und Art. 97 N 1), dass diesbezüglich keinerlei anderslautende Dokumente eingereicht wurden (bspw. Familienausweis), dass die Beziehung des Beschwerdeführers - der am 16. Oktober 2017 in die Schweiz eingereist sei (Protokoll der BzP, Pkt. 5.03) - gemäss den obgenannten Vorbringen auch nicht als eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Beziehung anerkannt werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2277/2016 vom 21. April 2016 S. 10), dass sich der Beschwerdeführer damit nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann und andere Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung der Vor-instanz im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbsteintrittsrechts weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: