Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5333/2016 Urteil vom 7. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Jenny Bolliger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank einen Treffer (Italien) ergab, dass die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nach der Durchführung einer Knochenaltersanalyse, welche ein Knochenalter von 15 Jahren ergab, für glaubhaft erachtete, dass das SEM am 22. Juni 2016 der zuständigen Stelle des Zuweisungskantons den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person ankündigte, dass der Beschwerdeführer vom SEM am 22. Juni 2016 gemäss Aktenlage ohne Beisein einer Vertrauensperson zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, eritreischer Staatsangehöriger sowie noch minderjährig zu sein und sein Heimatland wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen zu haben, dass sich ein ungefähr (...)jähriger Bruder in Schweden aufhalte, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, dass ihm das SEM am 27. Juni 2016 im Beisein einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Schweden gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass er vorbrachte, dort mit seinem Bruder zusammen leben zu wollen, und die Überstellung nach Schweden für ihn kein Problem darstelle, dass er den Akten zufolge in der Folge via Facebook mit seinem Bruder Kontakt aufnahm, dass die Vertrauensperson auf dem Beiblatt keine Einwendungen machte und keine weiteren Abklärungen anregte, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der BzP vom 22. Juni 2016 im Beisein einer Vertrauensperson am 6. Juli 2016 nochmals rückübersetzt wurde, dass das SEM am 21. Juli 2016 die schwedischen Behörden im Rahmen der Abklärung des Kindswohls um Informationen bezüglich des erwähnten Bruders ersuchte (vgl. Art. 6 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass Schweden nach erneut gestellten Informationsersuchen am 1. August 2016 mitteilte, dieser Bruder sei den Behörden bekannt, dass das SEM am 17. August 2016 der Vertrauensperson des Beschwerdeführers mitteilte, es werde ein Übernahmeersuchen in Schweden gestellt werden, dass das SEM am 17. August 2016 gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Schweden richtete, dass die schwedischen Behörden am 22. August 2016 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2016 - eröffnet am 29. August 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum - festhielt, dieses Land sei für das Asylverfahren zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Schweden würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass die Überstellung auch dem Kindswohl diene, dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe seiner Vertrauensperson vom 2. September 2016 Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz verbunden mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht beantragte, dass er zur Begründung geltend machte, sich wiederholt gegen eine Überstellung nach Schweden geäussert zu haben, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Juni 2016 dazu gedrängt worden sei, sich einer Zuführung nach Schweden gegenüber offen zu zeigen, dass er sehr unsicher gewesen sei und alles unternommen habe, was man von ihm hätte erwarten können, dass er seinen Bruder vor ungefähr zwei Jahren zum letzten Mal gesehen habe, keine enge Bindung bestehe und er sich in der Schweiz wohl fühle, dass der ebenfalls noch jugendliche Bruder in Schweden nicht in der Lage sei, für ihn Verantwortung zu übernehmen, dass im Weiteren bei der BzP möglicherweise keine Vertrauensperson anwesend gewesen sei und auch unklar bleibe, ob die Vertrauensperson bei der Rückübersetzung des BzP-Protokolls vom 6. Juli 2016 identisch mit derjenigen des rechtlichen Gehörs vom 27. Juni 2016 sei, dass das SEM im Weiteren gehalten gewesen wäre, in Berücksichtigung der Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers vertieftere Abklärungen zum Kindswohl für den Fall der Übernahme durch Schweden zu treffen, dass der Eingabe Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren, eine Vollmacht und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit beilagen, dass das vorinstanzliche Dossier am 6. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuchs nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der minderjährige Beschwerdeführer nicht bestreitet, sein älterer Bruder halte sich in Schweden auf, dass bei dieser Sachlage - gemäss der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO - die Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung seines Asylantrages in Betracht kam, dass diese Bestimmung aber nur angerufen werden kann, wenn die entsprechende Zuständigkeit dem Wohl des Minderjährigen dient, dass gemäss BVGE 2011/23 Minderjährigen eine Vertrauensperson beizuordnen ist, wenn über die Kurzbefragung hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden (vgl. E. 5.4.2 ff.), dass vorliegend anlässlich der BzP noch kein rechtliches Gehör im Hinblick auf die allfällige Zuständigkeit Schwedens gewährt worden war, aber Fragen unter anderem auch zur Reiseroute und zu Angehörigen gestellt wurden, dass der eigentlich entscheidrelevante Verfahrensschritt, nämlich die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Juni 2016, aber unbestrittenermassen im Beisein einer Vertrauensperson und mithin rechtsgenüglich erfolgte, dass die Frage, inwieweit auch die BzP vom 22. Juni 2016 trotz ausbleibenden rechtlichen Gehörs vorliegend als entscheidrelevanter Verfahrensschritt zu würdigen ist, letztlich offen bleiben kann, da mit der nachträglichen und offenbar erneuten Rückübersetzung im Beisein einer Vertrauensperson ein allfälliger Mangel als geheilt erscheinen würde, dass das Ersuchen des SEM um eine Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Schweden am 22. August 2016 gutgeheissen wurde, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen anführt, das SEM habe es unterlassen, sein Kindswohl adäquat zu berücksichtigen, dass er aber anlässlich des rechtlichen Gehörs unmissverständlich zu erkennen gab, er würde eine Zusammenführung mit dem Bruder begrüssen, und es für ihn kein Problem sei, in Schweden zu leben, dass die Vertrauensperson in diesem Zusammenhang keine Beanstandungen machte oder weitere Abklärungen forderte, dass das SEM vor diesem Hintergrund nicht gehalten war, zusätzliche Nachforschungen zu veranlassen, und sich auf die klaren Aussagen abstützen konnte, dass mithin entgegen den Beschwerdevorbringen eine genügende Sachverhaltsabklärung und Sachverhaltsfeststellung stattfand und keine Gehörsverletzung zu rügen ist, dass die erst auf Beschwerdeebene formulierten Einwände deshalb als nachgeschoben nicht zu überzeugen und nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer auch sonst nicht gelingt, sich auf eine seiner Situation gerecht werdende "self-executing"-Bestimmung der Verordnung zu berufen, durch welche die Zuständigkeit der schwedischen Behörden fraglich erschiene, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO sprechen würden, dass Schweden Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Schweden anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise wiederum fehlen, dass im Falle des Beschwerdeführers - eines gemäss eigenen Angaben gesunden jungen Mannes - davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, zusammen mit seinem Bruder in Schweden gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass er sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnte, sollten ihm die gemäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert werden, dass diesen Erwägungen gemäss Schweden für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Schweden der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: