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E-2277/2016

E-2277/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2277/2016 Urteil vom 21. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am 19. Juni 1982, Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Frankreich); Verfügung des SEM vom 8. März 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 in Frankreich um Asyl ersucht hatte, dass ihm das SEM im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Februar 2016 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährte, dass er gegen die entsprechende Zuständigkeit Frankreichs keine Einwände vorbrachte, dass er jedoch geltend machte, nachdem sein Asylgesuch und eine Beschwerde in Frankreich abgelehnt worden seien, bestehe die Gefahr, dass er in sein Heimatland ausgeschafft werde, wo sein Leben in Gefahr sei, dass mit Schreiben an das SEM vom 23. Februar 2016 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einbrachte, der Beschwerdeführer habe im (...) in Frankreich eine in der Schweiz lebende Landsfrau (S.T.) nach Hindu-Brauch geheiratet, welche von ihm im vierten Monat schwanger sei, und die Vaterschaftsanerkennung sowie die standesamtliche Eheschliessung seien eingeleitet, dass mit dem Schreiben Fotografien von der Trauung und ein Schreiben von S.T. zu den Akten gereicht wurden, dass das SEM am 26. Februar 2016 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die französischen Behörden das entsprechende Ersuchen des SEM am 7. März 2016 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 8. März 2016 - eröffnet am 6. April 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer­deführer verfügte, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung neben den Ausführungen zu den vorliegend anwendbaren Bestimmungen der Dublin-III-VO bezüglich der Zuständigkeit Frankreichs namentlich feststellte, anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, ledig zu sein und habe seine angebliche religiös angetraute Ehefrau S.T. nicht erwähnt, dass er zudem verneint habe, Bezugspersonen in der Schweiz zu haben, dass wenige Tage später seine Rechtsvertretung das SEM schriftlich darüber informiert habe, er habe schon (...) zuvor, S.T. in Paris nach religiösem Brauch geheiratet, dass, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde, es fraglich wäre, warum er dies in der Befragung mit keinem Wort erwähnt hätte, dass basierend auf diesen Ausführungen die von der Rechtsvertretung geltend gemachte Beziehung mit S.T. nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei und somit die Zuständigkeit Frankreichs bestehen bleibe, dass bezüglich des geltend gemachten Ehevorbereitungsverfahrens festzuhalten sei, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch aus dem Ausland geführt werden könne und der Beschwerdeführer eine Wiedereinreise beantragen könne, sobald das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen sei und die Möglichkeit bestehe, die Ehe auch tatsächlich zu schliessen, dass demnach (für die Schweiz) keine Pflicht bestehe, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden, dass bezüglich der weiteren Begründung auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2016 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter der Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren, und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass er der Beschwerde die Kopie eines französischen Urteilsdispositivs vom 22. Juli 2015, vier Fotografien, die Kopie des Ausweises Aufenthaltsbewilligung (B) in der Schweiz von S.T. und die Kopie einer Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamtes bezüglich Einreichung eines Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung beilegte, dass mit der Beschwerde die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für das Asylverfahren nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsbegehren jedoch das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) sowie Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) anruft, woraus sich die völkerrechtliche Pflicht der Schweiz ergebe, gemäss Art. 17 Dublin-III- VO auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er zur Begründung dieser Begehren sachverhaltsmässig im Wesentlichen vorbringt, ab Anfang des Jahres 2015 hätten er und S.T. begonnen, per Skype miteinander zu sprechen und in der Folge der Eheschliessung zugestimmt, dass er am (...) in Paris S.T. nach Hindu-Brauch geheiratet habe und die Eheschliessung von beiden Familien nach sri-lankischer Tradition arrangiert worden sei, dass er und S.T. seit der Hochzeit täglich telefoniert hätten und soweit es finanziell und zeitlich möglich gewesen sei, S.T. ihn jeweils alle 2-3 Wochen in Paris besucht habe, dass sie im (...) ihr erstes Kind erwarten würden und der Schwangerschaftsattest nachgereicht würde, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anwesenheit in der Schweiz die Zeit jeweils Freitag bis Sonntag (wie vom SEM erlaubt) mit S.T. verbracht habe, dass er bezüglich des in den angefochtenen Verfügung erhobenen Einwandes, anlässlich der BzP habe er angegeben, ledig zu sein und seine angeblich religiös angetraute Ehefrau S.T. nicht erwähnt, vorbrachte, ein bei Anwälten (in der Schweiz) tätiger tamilischer Dolmetscher habe ihm empfohlen, seine Ehefrau und das Kind an der BzP nicht zu erwähnen, sondern sich auf seine Asylgründe zu konzentrieren, dass dieser Rat völlig falsch und irreführend gewesen sei, der Beschwerdeführer als rechtsunkundige Person jedoch dem scheinbar kundigen Dolmetscher vertraut habe und dies nachvollziehbar erscheine, dass daraus jedenfalls nicht geschlossen werden könne, er hätte an seiner Frau und seinem Kind kein Interesse gehabt oder sich kein Zusammenleben mit S.T. gewünscht, dass S.T. seit neun Jahren in der Schweiz lebe und seit September (...) über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhaltes geltend macht, es handle sich um eine stabile, ernsthafte, auf lange Dauer ausgerichtete familiäre Gemeinschaft und sich unter Verweis auf verschiedene Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auf das Bestehen einer nach Art. 8 EMRK geschützten Gemeinschaft beruft, dass der Beschwerdeführer zudem vorbringt, bei seiner allfälligen Ausschaffung nach Frankreich wäre die Wahrung der Familieneinheit nicht mehr möglich, da ihm (nach ablehnendem Abschluss des Asylverfahrens und erfolglosem Beschwerdeverfahren) die sofortige Kettenabschiebung nach Sri Lanka drohen würde, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 14. April 2016 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungs­gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, der Entscheid der Vor-instanz vom 8. März 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Antrag abzuweisen ist, da aufgrund der vorliegenden Akten der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, dessen Antrag er abgelehnt und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass aus den Akten hervorgeht und vom Beschwerdeführer unbestritten ist, dass er am 1. Oktober 2014 in Frankreich um Asyl ersuchte und dort ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das SEM die französischen Behörden am 26. Februar 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass Frankreich am 7. März 2016 dem Übernahmeersuchen des SEM zustimmte, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs feststeht, dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers respektive des Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten wesentlichen Sachverhaltes auf die obigen Ausführungen und im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer vorbringt, in Frankreich drohe ihm die sofortige Kettenabschiebung nach Sri Lanka, dass hierzu festzuhalten gilt, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass sich Frankreich als Mitgliedstaat des Dubliner Regelwerks völkerrechtlich verpflichtet hat, die Rechte zu beachten und zu wahren, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargelegt werden, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich sei formal oder inhaltlich mangelhaft gewesen und die französischen Asylbehörden hätten seine Wegweisung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots angeordnet, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen und das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping") dient, dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Frankreich nicht gerechtfertigt ist, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren darauf beruft, zwischen ihm und seiner Partnerin und dem ungeborenen Kind bestehe eine familiäre Gemeinschaft, welche durch Art. 8 EMRK geschützt werde, weshalb die Schweiz ihre völkerrechtliche Verpflichtung wahrzunehmen und sein Asylgesuch im nationalen Verfahren zu prüfen habe, dass die Einwände auf Beschwerdeebene gegenüber der angefochtenen Verfügung nicht geeignet sind, einen Anspruch auf Selbsteintritt durch die Schweiz zu begründen, dass im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach eine Wegweisung nach Frankreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, zu prüfen ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig erklären sollte, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., 2009, S. 204), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter, a.a.O., S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg, 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass aus dem Umständen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin ab Anfang des Jahres 2015 per Skype miteinander Kontakt gehabt, am (...) in Paris nach Hindu-Brauch geheiratet und seit der Hochzeit täglich telefoniert und alle 2-3 Wochen in Paris Besuche stattgefunden, sowie sie seit der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz die Wochenenden gemeinsamen verbracht hätten, bereits das Kriterium der Dauerhaftigkeit im Sinne der entsprechenden Voraussetzungen als nicht erfüllt zu erachten ist, dass vorliegend denn auch nicht von einer tatsächlich eng gelebten Beziehung (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch aus dem von ihm in der Rechtmitteleingabe zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-6286/2013 - recte E-6268/2013 vom 26. März 2014 - entgegen seiner Einschätzung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da besagtem Fall ein anderer Sachverhalt (insbesondere bezüglich der Dauer des Beziehungsverhältnisses) zugrunde liegt und das Urteil unter Mitberücksichtigung aller "besonderen Umstände" des Einzelfalles erging, dass sich der Beschwerdeführer für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenso wenig auf das in der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5173/2010 vom 15. Januar 2013 berufen kann, dass sodann an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich eng gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin bestehe, auch die Umstände nichts ändern, dass die Partnerin schwanger sei und er beabsichtige, seine Partnerin zu heiraten, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen auf die aktuellen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist, dass nach dem Gesagten das Bestehen einer dauerhaften Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu verneinen ist, dass demnach auf eine nähere Auseinandersetzung mit dem auf Beschwerdeebene erhobenen Einwand gegen die Feststellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, ledig zu sein und seine angebliche religiös angetraute Ehefrau S.T. nicht erwähnt habe, verzichtet werden kann, dass immerhin anzumerken bleibt, dass die bewusste Verleugnung der Lebenspartnerin und des ungeborenen Kindes jedenfalls kein Zeugnis tiefer Verbundenheit ausdrückt und ein zweifelhafter Ratschlag eines Dolmetschers diesen Eindruck nicht aufzuwiegen vermag, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der BzP mehrmals auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde und zumindest diesbezüglich nicht als rechtsunkundig bezeichnet werden kann, dass in Berücksichtigung des erstellten Sachverhaltes das SEM die Partnerin des Beschwerdeführers - zum aktuellen Zeitpunkt - im Ergebnis zu Recht nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO qualifizierte, dass vorliegend mit einer Übernahme des Beschwerdeführers durch Frankreich auch keine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vorliegt, dass zudem mit dem SEM einig zu gehen ist, ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz könne auch aus dem Ausland geführt werden und der Beschwerdeführer könne eine Wiedereinreise beantragen, sobald das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen sei und die Möglichkeit bestehe, die Ehe auch tatsächlich zu schliessen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Frankreich als zuständig erachtet hat und daran weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen aufgehoben wird, dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG) sowie das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtlos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: