Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1668/2018 Urteil vom 27. März 2018 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge am 12. Januar 2018 illegal in die Schweiz einreiste und am 24. Januar 2018 um Asyl nachsuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg befragte (BzP), dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, seine religiös angetraute Ehefrau lebe in der Schweiz, sie liebten sich und er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort weder eine Arbeit noch ein Einkommen habe, dass er weiter zu Protokoll gab, er sei im Spital untersucht worden und habe vielleicht einen Nierenstein, dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Februar 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mittgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 21. Februar 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Februar 2018 - eröffnet am 12. März 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, dass er eventualiter beantragte, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Beiordnung eines Rechtsbeistandes ersuchte, dass er weiter beantragte, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zuständigkeit sich insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Staat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Mai 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP am 1. Februar 2018 bestätigte, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben und zudem im Besitze eines "permesso di soggiorno" sei, der noch bis zum dritten Monat dieses Jahres gültig sei, dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Februar 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. Februar 2018 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens unter anderem dann zuständig wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im oben dargestellten Sinne auf (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine religiös geschlossene Ehe (diese sei am 5. Dezember 2017 stellvertretend durch je einen Onkel in Mogadiscio durchgeführt worden) mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsfrau beruft und geltend macht, die angefochtene Verfügung verletze sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben, dass er in der BzP ausführte, sie hätten sich im Jahre 2016 im vierten Monat in der Sahara kennengelernt und bis zum sechsten Monat Kontakt gehabt, bis seine Frau mit von ihrer Familie bezahlten Schleppern nach Italien weiterreisen konnte, dass er am 24. November 2016 in Italien angekommen sei, und den Kontakt zu seiner Frau im zweiten Monat 2017 wieder aufgenommen habe und sie seither telefonischen Kontakt gehabt hätten, dass die religiöse Trauung lediglich behauptet und einzig mit Fotos der angeblichen Hochzeitsfeier einen Tag nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 13. Januar 2018 belegt wird, dass die Partnerin bei der angeblichen religiösen Trauung noch minderjährig war (Geburtsdatum: [...]), dass, sofern eine religiöse Trauung vorliegen würde, ohnehin nicht von einer in der Schweiz gültig geschlossenen Ehe ausgegangen werden kann (vgl. Montini/Graf-Gaiser, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 97-103 N 3 und Art. 97 N 1), dass zudem die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich erst seit dem 14. Juli 2016 in der Schweiz aufhält und am 17. März 2017 die vorläufige Aufnahme erhielt, weder über ein rechtlich noch über ein faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, das den Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss die Berufung auf Art. 8 EMRK erst ermöglichen würde (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E.4.4 m.H.; BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1), dass die Beziehung des Beschwerdeführers gemäss den obgenannten Vorbringen nicht als eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Beziehung anerkannt werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2277/2016 vom 21. April 2016 S. 10), dass sich der Beschwerdeführer damit nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann und andere Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung der Vor-instanz im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbsteintrittsrechts weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand: