Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2957/2019 Urteil vom 20. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X., geboren am [...], Nordmazedonien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Personalienaufnahme (PA) am 14. Mai 2019 erklärte, er habe sowohl seine Identitätskarte wie auch seinen Pass in Deutschland gelassen; dass er zudem angab, Belgien sei das erste europäische Land gewesen, in das er eingereist sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung gestützt auf seine Angaben zum Reiseweg am 16. Mai 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Belgien und Deutschland sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass er dort erklärte, er wüsste nicht, weshalb er nach Belgien zurück müsse; er sei sechs Jahre dort gewesen; man habe ihn dort operiert und erblinden lassen; er wolle weder nach Belgien noch nach Deutschland zurückkehren; er würde dorthin nur tot zurückkehren; er sei nur wegen seiner Frau in die Schweiz gekommen; er wolle auch nicht nach Deutschland; er sei acht Jahre allein gewesen, dass er gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 13. April 2011 in Belgien und jeweils am 17. Oktober 2016 sowie am 22. Februar 2017 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 27. Mai 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte und die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 3. Juni 2019 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2019 - eröffnet am 6. Juni 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Verfahren zu eröffnen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Verfahren für zuständig zu erklären; subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte; die Vollzugsbehörde sei weiter anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe; ferner ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juni 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Juni 2019 vorsorglich stoppte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten ist (AS 2016 3101), welches für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2); im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er sowohl in Belgien wie auch in Deutschland (zuletzt am 22. Februar 2017) Asylgesuche gestellt hatte und der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der Befragung vom 16. Mai 2019 bestätigte, dass das SEM die deutschen Behörden am 27. Mai 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die deutschen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 3. Juni 2019 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschland somit gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer hingegen auf den Standpunkt stellt, das Asylgesuch müsse unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geprüft werden, liege doch ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebenspartnerin im Sinne dieser Bestimmung vor; er verbringe bereits heute die Wochenenden bei ihr, wobei sie sich um ihn kümmere und ihn pflege; aufgrund seiner [...] und seiner weiteren Beschwerden, insbesondere der [...], sei er im Alltag kaum funktionsfähig und auf die Hilfe seiner Partnerin direkt und unmittelbar angewiesen (vgl. Beschwerde), dass sich der Beschwerdeführer hingegen nicht auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Partnerin gemäss Art. 16 Dublin-III-Verordnung berufen kann, da als abhängige Personen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO Kinder, Geschwister oder Elternteile des Antragsstellers gelten und überdies eine familiäre Bindung zum genannten Personenkreis vorliegen muss, welche bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass Deutschland überdies Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden kann, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert und in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vorinstanz hätte die Gesamtkonstellation seines Falles (massive gesundheitliche Probleme und Pflegebedürftigkeit, Beziehung zu einer sich in der Schweiz aufhaltenden Frau und deren Pflegebemühungen) berücksichtigen müssen; sie habe aber ihr Ermessen unterschritten, dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde, dass der Beschwerdeführer dazu ausführt, bei der Beziehung zu seiner Partnerin handle es sich um eine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung; das Paar würde sich bereits jetzt, wenn immer möglich - namentlich an den Wochenenden - sehen; es bestünde durch seine Pflegebedürftigkeit und die erbrachten Pflegeleistung seiner Partnerin ein ausserordentliches "Engeverhältnis"; dieses sei im Sinne einer aussergewöhnlichen starken Bindung zu Gunsten des Vorliegens einer tatsächlich gelebten Beziehung zu gewichten; am 13. Juni 2019 sei das Paar religiös getraut worden, dass die Partnerin des Beschwerdeführers, die infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz die vorläufige Aufnahme erhielt, weder über ein rechtlich noch über ein faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, das dem Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss die Berufung auf Art. 8 EMRK überhaupt ermöglichen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. November 2017), dass unabhängig davon bei der religiösen Trauung auch nicht von einer hierzulande gültig geschlossenen Ehe ausgegangen werden kann (vgl. MONTINI/GRAF-GAISER, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 97a N 1) und die Beziehung zudem offensichtlich nicht als eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Beziehung anerkannt werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2277/2016 vom 21. April 2016 S. 10), zumal sich das Paar im August 2018 kennenlernte und sich der Beschwerdeführer erst seit dem 5. Mai 2019 in der Schweiz aufhält, wobei das Paar jeweils die Wochenenden zusammen verbringen würde; davor hätten sie lediglich einen Monat in Deutschland zusammengelebt, dass sich der Beschwerdeführer damit nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, dass die beschwerdeweise aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie [...] (vgl. dazu auch Formulare «Zuweisung zur medizinischen Abklärung» vom 14. Mai 2019 und vom 26. Mai 2019), überdies nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen insbesondere dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) und ein solcher Verstoss gemäss neuerer Praxis des EGMR auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers stünden einer Überstellung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung entgegen, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die notwendige medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich geeigneter psychologischer Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die sich in den Vorakten befindenden, umfangreichen medizinischen Akten aus Deutschland überdies belegen, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung zur Verfügung steht, dass schliesslich in Übereinstimmung mit dem SEM darauf hinzuweisen ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, auch den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass vor diesem Hintergrund keine Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung durch das SEM vorliegen, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 14. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: