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F-62/2024

F-62/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-05 · Deutsch CH

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Sachverhalt

A. A._______ (geboren [...] 1993, sri-lankischer Staatsangehöriger) reiste zusammen mit seiner Stiefmutter und seinem Halbbruder am 11. Januar 2010 zu seinem als Flüchtling anerkannten Vater in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Asylentscheid vom 25. Januar 2010 verneinte das damalige Bundesamt für Migration BFM die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (SR 142.31), bezog A._______ aber gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters ein und gewährte ihm Asyl. Er erhielt am 12. März 2010 eine Aufenthaltsbewilligung B. B. In der Folge ergingen gegen A._______ zahlreiche Strafentscheide, unter anderem wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte ihn am 12. August 2015 unter anderem wegen Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, wobei es den Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufschob. Aufgrund der Delinquenz widerrief das Staatssekretariat für Migration SEM am 27. September 2017 das Asyl. Mit Verfügung vom 5. August 2020 verweigerte das Migrationsamt (...) die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies A._______ aus der Schweiz weg. C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 schob das SEM den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt es fest, A._______ erfülle weiterhin die Flüchtlingseigenschaft, weshalb eine Rückführung nach Sri Lanka gegen den absoluten Rückschiebungsschutz von Art. 3 EMRK verstosse. D. Am 7. Juli 2023 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A._______ wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zum Zweck einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) auf. Gleichzeitig verwies das Obergericht A._______ im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB für acht Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem an. E. Das SEM gewährte A._______ am 25. Oktober 2023 das rechtliche Gehör betreffend das Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme zufolge Rechtskraft der Landesverweisung. In Ersetzung einer am 1. Dezember 2023 ergangenen Verfügung stellte das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 fest, die am 5. Oktober 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme sei per 25. September 2023 erloschen. F. Am 1. Januar 2024 liess A._______ gegen die Feststellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, zu Unrecht wegen Vergewaltigung verurteilt und des Landes verwiesen worden zu sein. Aufforderungsgemäss liess der Beschwerdeführer am 18. Februar 2024 eine Beschwerdeverbesserung einreichen. Sinngemäss beantragt er, die vorinstanzliche Feststellungsverfügung vom 20. Dezember 2023 aufzuheben.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz rechtens feststellte, die am 5. Oktober 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme sei erloschen.

E. 4 Gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden ist. Die rechtskräftige Landesverweisung hat automatisch das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme zur Folge; einer Gestaltungsverfügung bedarf es nicht (vgl. Urteile des BVGer E-6450/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.3; D-1297/2022 vom 27. April 2022 E. 5.1; E-4970/2021 vom 16. Februar 2022 E. 6.3; E-695/2020 vom 27. März 2020 E. 1.2.5; Peter Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 83 N. 44). Vor Bundesverwaltungsgericht kann daher prinzipiell einzig gerügt werden, das Strafurteil und die Landesverweisung seien nicht rechtskräftig (vgl. Urteile des BVGer E-1471/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.1; E-695/2020 E. 1.2.5).

E. 5.1 Gemäss Rechtskraftbescheinigung der Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 25. September 2023 ist das Urteil vom 7. Juli 2023 - und damit auch die achtjährige Landesverweisung - mit dem Tage seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch die Strafbehörden zu Unrecht wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt worden und unschuldig zu sein, ist er damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören (vgl. E. 4 hiervor). Es stand ihm offen, das Strafurteil an das Bundesgericht weiterzuziehen, worauf er verzichtete. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das rechtskräftige Strafverdikt und die Landesverweisung durch das Obergericht gebunden. Das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme ist die gesetzliche Folge, die mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Landesverweisung einhergeht (Art. 83 Abs. 9 AIG; Urteil des BVGer E-5911/2023 vom 20. November 2023 E. 3.2; E. 4 hiervor). Die strafrechtlich abgeurteilte Sachlage kann daher nicht nochmals überprüft werden. Insbesondere steht es dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, darüber zu befinden, ob die sexuellen Kontakte des Beschwerdeführers einvernehmlich erfolgten oder nicht. Auf die Anträge, er sei nochmals anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich nochmals zu den strafrechtlichen Vorwürfen zu äussern, ist daher nicht einzutreten.

E. 5.2 Eine Verhältnismässigkeitsprüfung hat im vorliegenden Verfahren betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme nicht zu erfolgen (vgl. Urteil D-1297/2022 E. 5.1). Eine solche wurde bereits im Rahmen der Prüfung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB durchgeführt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; Urteil E-5911/2023 E. 3.2; Urteil des OGer ZH SB220464-O/U10 vom 7. Juli 2023 Ziff. VII.). Ob der Beschwerdeführer eine Möglichkeit bekommen soll, durch Aussetzung der Landesverweisung sich im Alltag neu zu beweisen, und ihm die Chance für einen Neuanfang zu geben ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist Sache der kantonalen Vollzugsbehörden, gegebenenfalls zu überprüfen, ob der Landesverweisung Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob diese aufzuschieben sein wird (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; 145 IV 455 E. 9.4; Urteile E-5911/2023 E. 3.2; D-1297/2022 E. 4). Die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Landesverweisung seine bisherigen Rechtsansprüche verliert und in der Schweiz allenfalls dauerhaft ohne ausländerrechtliche Regelung verbleiben wird, entspricht der Konzeption von Verfassung und Gesetz mit der Einführung des Rechtsinstituts der obligatorischen Landesverweisung (vgl. Urteil E-6450/2023 E. 6.6).

E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ausgehend von einer rechtskräftigen Landesverweisung zu Recht das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers festgestellt. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Dispositiv der Verfügung vom 20. Dezember 2023 vom falschen Zeitpunkt des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ausging. Unzutreffend stellte sie nämlich auf das Datum der Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung durch die Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 25. September 2023 ab (vgl. E. 5.1 hiervor). Massgebend ist jedoch der Eintritt der Rechtskraft der Landesverweisung, nämlich der Tag der Ausfällung des obergerichtlichen Entscheids, das heisst der 7. Juli 2023. Das Dispositiv der Verfügung vom 20. Dezember 2023 ist reformatorisch entsprechend anzupassen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Dispositiv der Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023 wird wie folgt geändert: «Die am 5. Oktober 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme ist per 7. Juli 2023 erloschen.»
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons Zürich. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-62/2024 Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, (...), vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2023. Sachverhalt: A. A._______ (geboren [...] 1993, sri-lankischer Staatsangehöriger) reiste zusammen mit seiner Stiefmutter und seinem Halbbruder am 11. Januar 2010 zu seinem als Flüchtling anerkannten Vater in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Asylentscheid vom 25. Januar 2010 verneinte das damalige Bundesamt für Migration BFM die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (SR 142.31), bezog A._______ aber gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters ein und gewährte ihm Asyl. Er erhielt am 12. März 2010 eine Aufenthaltsbewilligung B. B. In der Folge ergingen gegen A._______ zahlreiche Strafentscheide, unter anderem wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte ihn am 12. August 2015 unter anderem wegen Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, wobei es den Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufschob. Aufgrund der Delinquenz widerrief das Staatssekretariat für Migration SEM am 27. September 2017 das Asyl. Mit Verfügung vom 5. August 2020 verweigerte das Migrationsamt (...) die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies A._______ aus der Schweiz weg. C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 schob das SEM den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt es fest, A._______ erfülle weiterhin die Flüchtlingseigenschaft, weshalb eine Rückführung nach Sri Lanka gegen den absoluten Rückschiebungsschutz von Art. 3 EMRK verstosse. D. Am 7. Juli 2023 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A._______ wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zum Zweck einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) auf. Gleichzeitig verwies das Obergericht A._______ im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB für acht Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem an. E. Das SEM gewährte A._______ am 25. Oktober 2023 das rechtliche Gehör betreffend das Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme zufolge Rechtskraft der Landesverweisung. In Ersetzung einer am 1. Dezember 2023 ergangenen Verfügung stellte das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 fest, die am 5. Oktober 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme sei per 25. September 2023 erloschen. F. Am 1. Januar 2024 liess A._______ gegen die Feststellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, zu Unrecht wegen Vergewaltigung verurteilt und des Landes verwiesen worden zu sein. Aufforderungsgemäss liess der Beschwerdeführer am 18. Februar 2024 eine Beschwerdeverbesserung einreichen. Sinngemäss beantragt er, die vorinstanzliche Feststellungsverfügung vom 20. Dezember 2023 aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz rechtens feststellte, die am 5. Oktober 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme sei erloschen.

4. Gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden ist. Die rechtskräftige Landesverweisung hat automatisch das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme zur Folge; einer Gestaltungsverfügung bedarf es nicht (vgl. Urteile des BVGer E-6450/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.3; D-1297/2022 vom 27. April 2022 E. 5.1; E-4970/2021 vom 16. Februar 2022 E. 6.3; E-695/2020 vom 27. März 2020 E. 1.2.5; Peter Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 83 N. 44). Vor Bundesverwaltungsgericht kann daher prinzipiell einzig gerügt werden, das Strafurteil und die Landesverweisung seien nicht rechtskräftig (vgl. Urteile des BVGer E-1471/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.1; E-695/2020 E. 1.2.5). 5. 5.1 Gemäss Rechtskraftbescheinigung der Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 25. September 2023 ist das Urteil vom 7. Juli 2023 - und damit auch die achtjährige Landesverweisung - mit dem Tage seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch die Strafbehörden zu Unrecht wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt worden und unschuldig zu sein, ist er damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören (vgl. E. 4 hiervor). Es stand ihm offen, das Strafurteil an das Bundesgericht weiterzuziehen, worauf er verzichtete. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das rechtskräftige Strafverdikt und die Landesverweisung durch das Obergericht gebunden. Das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme ist die gesetzliche Folge, die mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Landesverweisung einhergeht (Art. 83 Abs. 9 AIG; Urteil des BVGer E-5911/2023 vom 20. November 2023 E. 3.2; E. 4 hiervor). Die strafrechtlich abgeurteilte Sachlage kann daher nicht nochmals überprüft werden. Insbesondere steht es dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, darüber zu befinden, ob die sexuellen Kontakte des Beschwerdeführers einvernehmlich erfolgten oder nicht. Auf die Anträge, er sei nochmals anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich nochmals zu den strafrechtlichen Vorwürfen zu äussern, ist daher nicht einzutreten. 5.2 Eine Verhältnismässigkeitsprüfung hat im vorliegenden Verfahren betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme nicht zu erfolgen (vgl. Urteil D-1297/2022 E. 5.1). Eine solche wurde bereits im Rahmen der Prüfung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB durchgeführt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; Urteil E-5911/2023 E. 3.2; Urteil des OGer ZH SB220464-O/U10 vom 7. Juli 2023 Ziff. VII.). Ob der Beschwerdeführer eine Möglichkeit bekommen soll, durch Aussetzung der Landesverweisung sich im Alltag neu zu beweisen, und ihm die Chance für einen Neuanfang zu geben ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist Sache der kantonalen Vollzugsbehörden, gegebenenfalls zu überprüfen, ob der Landesverweisung Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob diese aufzuschieben sein wird (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; 145 IV 455 E. 9.4; Urteile E-5911/2023 E. 3.2; D-1297/2022 E. 4). Die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Landesverweisung seine bisherigen Rechtsansprüche verliert und in der Schweiz allenfalls dauerhaft ohne ausländerrechtliche Regelung verbleiben wird, entspricht der Konzeption von Verfassung und Gesetz mit der Einführung des Rechtsinstituts der obligatorischen Landesverweisung (vgl. Urteil E-6450/2023 E. 6.6). 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ausgehend von einer rechtskräftigen Landesverweisung zu Recht das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers festgestellt. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Dispositiv der Verfügung vom 20. Dezember 2023 vom falschen Zeitpunkt des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ausging. Unzutreffend stellte sie nämlich auf das Datum der Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung durch die Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 25. September 2023 ab (vgl. E. 5.1 hiervor). Massgebend ist jedoch der Eintritt der Rechtskraft der Landesverweisung, nämlich der Tag der Ausfällung des obergerichtlichen Entscheids, das heisst der 7. Juli 2023. Das Dispositiv der Verfügung vom 20. Dezember 2023 ist reformatorisch entsprechend anzupassen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Dispositiv der Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023 wird wie folgt geändert: «Die am 5. Oktober 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme ist per 7. Juli 2023 erloschen.»

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons Zürich. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: