Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Februar 2014 zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 20. Juni 2014 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz ver- fügt. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. B. Mit Entscheid des Kreisgerichts Wil SG vom (…) 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung ausgesprochen. Die gegen die- sen Entscheid erhobene Berufung wurde von der Strafkammer des Kan- tonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom (…) 2022 abgewiesen. Die ge- gen diesen Entscheid der Berufungsinstanz erhobene Beschwerde wurde ihrerseits mit Urteil des Bundesgerichts vom (…) 2023 letztinstanzlich ab- gewiesen. Damit ist der Entscheid des Kreisgerichts Wil vom (…) 2020 am Tag des Entscheides rechtskräftig geworden. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Feststellung des Erlös- chens der vorläufigen Aufnahme. Das SEM wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Möglichkeit zur Stellungnahme vorliegend einzig auf die Frage des Bestands beziehungsweise der Feststellung der Rechts- kraft der gegenüber ihm ausgesprochenen Landesverweisung be- schränke. D. Mit undatiertem Schreiben (eingegangen am 19. Oktober 2023) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Feststellung des Erlös- chens der vorläufigen Aufnahme. In seiner Stellungnahme machte der Be- schwerdeführer seine persönliche Situation geltend. Die Rechtskraft des genannten Strafurteils bestritt er nicht. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 stellte das SEM fest, dass die mit Verfügung vom 20. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers erloschen sei.
E-6450/2023 Seite 3 F. Der Beschwerdeführer erhob am 22. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 23. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine vorläufige Auf- nahme weiterhin Bestand habe; eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären; subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflich- ten, eine Anfrage an die für Syrien zuständige Schweizer Vertretung zu richten mit dem Antrag auf Darlegung der aktuell erweiterten Kriegssitua- tion in Bezug auf die kurdische Bevölkerung im Allgemeinen und den Be- schwerdeführer im Speziellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das zustän- dige Migrationsamt sei anzuweisen von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsver- treter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Publikatio- nen ein, sowie einen Auszug aus der Internetseite des SEM, auf der das Institut des Rückübernahmeabkommens erklärt wird.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
E-6450/2023 Seite 4 Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist einzig zu prüfen, ob dieses zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20) festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanz- lichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die an- gefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Be- stand hat.
E. 4 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die mit Urteil des Kreis- gerichts Wil vom (…) 2020 ausgesprochene Landesverweisung nach Art. 66a StGB am (…) 2020 rechtskräftig geworden sei. Damit sei der Tatbe- stand von Art. 83 Abs. 9 AIG, wonach die vorläufige Aufnahme einer Person erlösche, wenn gegen sie eine Landesverweisung unter anderem nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden sei, eingetreten. Das Erlöschen einer vorläufigen Aufnahme trete als automatische Rechtsfolge einer rechtskräf- tigen Landesverweisung ein. Dies werde vom SEM lediglich noch in Form einer deklaratorischen Verfügung festgestellt. Deshalb bestehe kein Raum, im Einzelfall trotz rechtskräftiger Landesverweisung vom Feststellen des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme abzusehen oder diese nach festge- stelltem Erlöschen neu anzuordnen. Der Beschwerdeführer mache in sei- ner Stellungnahme keine Gründe geltend, die gegen den Eintritt der Rechtskraft der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung und damit gegen das Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme sprechen würden. Die von ihm vorgebrachten Gründe seien ausschliesslich persönlicher Natur und könnten vorliegend nicht gehört werden. Für die Prüfung des Vorlie- gens eines allfälligen schweren persönlichen Härtefalls oder anderweitiger Hindernisse, die der Landesverweisung ausnahmsweise hätten entgegen- stehen können wären die mit der Strafsache befassten Gerichte zuständig gewesen. Der Vollzug der Landesverweisung oder dessen Aufschub sei Sache der kantonalen Behörden. Eine allenfalls vertiefte Auseinanderset- zung mit den von ihm geltend gemachten Argumenten obliege damit
E-6450/2023 Seite 5 gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB den kantonalen Vollzugs- beziehungsweise Migrationsbehörden und nicht dem SEM.
E. 5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die mit der Landesverweisung befassten Strafgerichte würden heute aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von einem anderen Sachverhalt ausgehen. Es müsse davon aus- gegangen werden, dass die Strafgerichte heute aufgrund der erweiterten Eskalation im Mittleren Osten mit Bezug auf den Beschwerdeführer von einem Härtefall ausgehen würden. Auch dränge sich eine inhaltliche Aus- einandersetzung mit dem Israel-Hamas Konflikt auf, weil dieser zum Zeit- punkt der Verfügung des SEM noch nicht so überschaubar gewesen sei wie heute. Der Vollzug einer Landesverweisung in ein Kriegsland dürfe nicht von einem Gericht an die Behörden ausgelagert werden. Das Gericht müsse auch prüfen, ob eine Rückschaffung gegen das Non-Refoulement- Gebot verstossen würde. Man würde den Beschwerdeführer ohne rechtli- chen Anwesenheitsstatus belassen, weil kein Rückübernahmeabkommen mit Syrien bestehe und die Kantone niemanden nach Syrien ausschaffen würden.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt oder sie erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist.
E. 6.2 Die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a StGB fällt in die Kompetenz der Strafgerichte. Dabei obliegt es den Strafgerichten, die Gründe aus Art. 66a Abs. 2 StGB, die der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen können, zu beachten (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgeset- zes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung kriminel- ler Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, 6006). Das Strafgericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anord- nung einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die ausge- sprochene Landesverweisung ist als Sachverfügung zu qualifizieren (vgl. Urteil BVGer E-695/2020 vom 27. März 2020, E.1.2.2).
E-6450/2023 Seite 6
E. 6.3 Der Verwaltungsakt, mit welchem die kantonale Vollzugsbehörde diese Anordnung später vollzieht, regelt die Vollzugsmodalitäten und weist die Merkmale einer anfechtbaren Vollstreckungsverfügung auf (BBl 2013 5975, 6010). Der Vollzugsbehörde obliegt bei der Prüfung des Vorliegens von Vollzugshindernissen insbesondere die Beachtung des Non-Refoule- ment-Gebots (Art. 66d Abs. 1 StGB). Dieses Vorgehen soll vermeiden, dass von den Strafgerichten Landesverweisungen verhängt werden, die anschliessend nicht vollzogen werden können, weil sie gestützt auf Men- schenrechtsgarantien unzumutbar sind (vgl. Urteil BVGer E-695/2020 vom
27. März 2020, E.1.2.3. [mit Hinweis auf BBl 2013 5975, 6006]). Weder die Strafgerichte noch die kantonalen Vollzugsbehörden stellen in- des das Erlöschen einer vormals in Asylsachen angeordneten vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 9 AIG fest. Vielmehr verbleibt dem SEM als ursprünglich anordnender Behörde der vorläufigen Aufnahme in Asylsachen die blosse Feststellung des Erlöschens derselben nach Art. 83 Abs. 9 AIG. Dazu ist festzuhalten, dass das Erlöschen der vorläufigen Auf- nahme als automatische Rechtsfolge einer rechtskräftigen Landesverwei- sung eintritt (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, 11. Kapitel, Nr. 1 AIG Art. 83 N 44 S. 444). Ergeht
– wie vorliegend – eine Feststellung durch das SEM, hat diese einzig die Prüfung der Rechtskraft der zugrundeliegenden Landesverweisung zum Gegenstand. Im Beschwerdeverfahren kann demnach einzig gerügt wer- den, dass das SEM fälschlicherweise vom Vorliegen einer rechtskräftigen Landesverweisung ausgegangen sei und daher den Erlöschenstatbestand zu Unrecht angenommen habe (vgl. Urteil BVGer E-695/2020 vom
27. März 2020, E.1.2.5.).
E. 6.4 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, wurde die mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom (…) 2020 ausge- sprochene Landesverweisung nach Art. 66a StGB am (…) 2020 rechtskräf- tig. Diese Tatsache ist erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Somit wurden keine Gründe vorgebracht, welche die vom SEM vorgenommene Einschätzung (des Vorliegens einer rechtskräftigen Lan- desverweisung als einzige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 9 AIG) in Frage stellen würden. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt erweist sich somit als unbegründet. Wie bereits ausgeführt, bewirken die Erlöschensgründe den Wegfall der vorläufigen Aufnahme von Gesetzes wegen, was eine Berücksichtigung von Härtefällen und eine
E-6450/2023 Seite 7 Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im vorliegen- den Verfahren gänzlich ausschliesst (vgl. BVGE 2017 VI/2, E. 6.2.).
E. 6.5 Zusammenfassend fällt die Beurteilung der in der Beschwerde haupt- sächlich vorgebrachten Einwände in den Kompetenzbereich der strafrecht- lich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden und im vorlie- genden Beschwerdeverfahren ist nicht weiter darauf einzugehen.
E. 6.6 Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, dass der Beschwerde- führer infolge Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ohne rechtlichen An- wesenheitsstatus verbleibt. Die eingetretenen Rechtsfolgen entsprechen dem Regelungsgehalt von Art. 83 Abs. 9 AIG beziehungsweise von Art. 121 Abs. 3 BV, wonach eine betroffene Person unabhängig vom ausländer- rechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Auf- enthalt in der Schweiz verliert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer somit als mit einer Landesverweisung belegte Person seine bisherigen Rechtsansprüche verliert und allenfalls dauerhaft ohne ausländerrechtliche Regelung verbleiben wird, entspricht der Konzeption dieser Bestimmungen (vgl. hierzu BBl 2013 5975, 6007-6009).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 VwVG). Auf die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
E. 9.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Di- rektentscheid gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet einer allfälligen Be- dürftigkeit – nicht erfüllt sind.
E-6450/2023 Seite 8
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6450/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6450/2023 Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Februar 2014 zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 20. Juni 2014 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. B. Mit Entscheid des Kreisgerichts Wil SG vom (...) 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung ausgesprochen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde von der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom (...) 2022 abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid der Berufungsinstanz erhobene Beschwerde wurde ihrerseits mit Urteil des Bundesgerichts vom (...) 2023 letztinstanzlich abgewiesen. Damit ist der Entscheid des Kreisgerichts Wil vom (...) 2020 am Tag des Entscheides rechtskräftig geworden. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme. Das SEM wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Möglichkeit zur Stellungnahme vorliegend einzig auf die Frage des Bestands beziehungsweise der Feststellung der Rechtskraft der gegenüber ihm ausgesprochenen Landesverweisung beschränke. D. Mit undatiertem Schreiben (eingegangen am 19. Oktober 2023) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer seine persönliche Situation geltend. Die Rechtskraft des genannten Strafurteils bestritt er nicht. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 stellte das SEM fest, dass die mit Verfügung vom 20. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen sei. F. Der Beschwerdeführer erhob am 22. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 23. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand habe; eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären; subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine Anfrage an die für Syrien zuständige Schweizer Vertretung zu richten mit dem Antrag auf Darlegung der aktuell erweiterten Kriegssituation in Bezug auf die kurdische Bevölkerung im Allgemeinen und den Beschwerdeführer im Speziellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Publikationen ein, sowie einen Auszug aus der Internetseite des SEM, auf der das Institut des Rückübernahmeabkommens erklärt wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist einzig zu prüfen, ob dieses zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20) festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.
4. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom (...) 2020 ausgesprochene Landesverweisung nach Art. 66a StGB am (...) 2020 rechtskräftig geworden sei. Damit sei der Tatbestand von Art. 83 Abs. 9 AIG, wonach die vorläufige Aufnahme einer Person erlösche, wenn gegen sie eine Landesverweisung unter anderem nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden sei, eingetreten. Das Erlöschen einer vorläufigen Aufnahme trete als automatische Rechtsfolge einer rechtskräftigen Landesverweisung ein. Dies werde vom SEM lediglich noch in Form einer deklaratorischen Verfügung festgestellt. Deshalb bestehe kein Raum, im Einzelfall trotz rechtskräftiger Landesverweisung vom Feststellen des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme abzusehen oder diese nach festgestelltem Erlöschen neu anzuordnen. Der Beschwerdeführer mache in seiner Stellungnahme keine Gründe geltend, die gegen den Eintritt der Rechtskraft der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung und damit gegen das Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme sprechen würden. Die von ihm vorgebrachten Gründe seien ausschliesslich persönlicher Natur und könnten vorliegend nicht gehört werden. Für die Prüfung des Vorliegens eines allfälligen schweren persönlichen Härtefalls oder anderweitiger Hindernisse, die der Landesverweisung ausnahmsweise hätten entgegenstehen können wären die mit der Strafsache befassten Gerichte zuständig gewesen. Der Vollzug der Landesverweisung oder dessen Aufschub sei Sache der kantonalen Behörden. Eine allenfalls vertiefte Auseinandersetzung mit den von ihm geltend gemachten Argumenten obliege damit gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB den kantonalen Vollzugs- beziehungsweise Migrationsbehörden und nicht dem SEM. 5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die mit der Landesverweisung befassten Strafgerichte würden heute aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von einem anderen Sachverhalt ausgehen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Strafgerichte heute aufgrund der erweiterten Eskalation im Mittleren Osten mit Bezug auf den Beschwerdeführer von einem Härtefall ausgehen würden. Auch dränge sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Israel-Hamas Konflikt auf, weil dieser zum Zeitpunkt der Verfügung des SEM noch nicht so überschaubar gewesen sei wie heute. Der Vollzug einer Landesverweisung in ein Kriegsland dürfe nicht von einem Gericht an die Behörden ausgelagert werden. Das Gericht müsse auch prüfen, ob eine Rückschaffung gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde. Man würde den Beschwerdeführer ohne rechtlichen Anwesenheitsstatus belassen, weil kein Rückübernahmeabkommen mit Syrien bestehe und die Kantone niemanden nach Syrien ausschaffen würden. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt oder sie erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist. 6.2 Die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a StGB fällt in die Kompetenz der Strafgerichte. Dabei obliegt es den Strafgerichten, die Gründe aus Art. 66a Abs. 2 StGB, die der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen können, zu beachten (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, 6006). Das Strafgericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die ausgesprochene Landesverweisung ist als Sachverfügung zu qualifizieren (vgl. Urteil BVGer E-695/2020 vom 27. März 2020, E.1.2.2). 6.3 Der Verwaltungsakt, mit welchem die kantonale Vollzugsbehörde diese Anordnung später vollzieht, regelt die Vollzugsmodalitäten und weist die Merkmale einer anfechtbaren Vollstreckungsverfügung auf (BBl 2013 5975, 6010). Der Vollzugsbehörde obliegt bei der Prüfung des Vorliegens von Vollzugshindernissen insbesondere die Beachtung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 66d Abs. 1 StGB). Dieses Vorgehen soll vermeiden, dass von den Strafgerichten Landesverweisungen verhängt werden, die anschliessend nicht vollzogen werden können, weil sie gestützt auf Menschenrechtsgarantien unzumutbar sind (vgl. Urteil BVGer E-695/2020 vom 27. März 2020, E.1.2.3. [mit Hinweis auf BBl 2013 5975, 6006]). Weder die Strafgerichte noch die kantonalen Vollzugsbehörden stellen indes das Erlöschen einer vormals in Asylsachen angeordneten vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 9 AIG fest. Vielmehr verbleibt dem SEM als ursprünglich anordnender Behörde der vorläufigen Aufnahme in Asylsachen die blosse Feststellung des Erlöschens derselben nach Art. 83 Abs. 9 AIG. Dazu ist festzuhalten, dass das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme als automatische Rechtsfolge einer rechtskräftigen Landesverweisung eintritt (vgl. Peter Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, 11. Kapitel, Nr. 1 AIG Art. 83 N 44 S. 444). Ergeht - wie vorliegend - eine Feststellung durch das SEM, hat diese einzig die Prüfung der Rechtskraft der zugrundeliegenden Landesverweisung zum Gegenstand. Im Beschwerdeverfahren kann demnach einzig gerügt werden, dass das SEM fälschlicherweise vom Vorliegen einer rechtskräftigen Landesverweisung ausgegangen sei und daher den Erlöschenstatbestand zu Unrecht angenommen habe (vgl. Urteil BVGer E-695/2020 vom 27. März 2020, E.1.2.5.). 6.4 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, wurde die mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom (...) 2020 ausgesprochene Landesverweisung nach Art. 66a StGB am (...) 2020 rechtskräftig. Diese Tatsache ist erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Somit wurden keine Gründe vorgebracht, welche die vom SEM vorgenommene Einschätzung (des Vorliegens einer rechtskräftigen Landesverweisung als einzige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 9 AIG) in Frage stellen würden. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt erweist sich somit als unbegründet. Wie bereits ausgeführt, bewirken die Erlöschensgründe den Wegfall der vorläufigen Aufnahme von Gesetzes wegen, was eine Berücksichtigung von Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im vorliegenden Verfahren gänzlich ausschliesst (vgl. BVGE 2017 VI/2, E. 6.2.). 6.5 Zusammenfassend fällt die Beurteilung der in der Beschwerde hauptsächlich vorgebrachten Einwände in den Kompetenzbereich der strafrechtlich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht weiter darauf einzugehen. 6.6 Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, dass der Beschwerdeführer infolge Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ohne rechtlichen Anwesenheitsstatus verbleibt. Die eingetretenen Rechtsfolgen entsprechen dem Regelungsgehalt von Art. 83 Abs. 9 AIG beziehungsweise von Art. 121 Abs. 3 BV, wonach eine betroffene Person unabhängig vom ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer somit als mit einer Landesverweisung belegte Person seine bisherigen Rechtsansprüche verliert und allenfalls dauerhaft ohne ausländerrechtliche Regelung verbleiben wird, entspricht der Konzeption dieser Bestimmungen (vgl. hierzu BBl 2013 5975, 6007-6009).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 VwVG). Auf die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. 9. 9.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: