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E-2126/2026

E-2126/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-13 · Deutsch CH

Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Entscheid des Regionalgerichts B._______ (Einzelgericht) vom (...) 2023 wurde der Beschwerdeführer zu 12 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt sowie eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts C._______ mit Entscheid vom (...) 2024 abgewiesen. C. C.a Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Frist bis 27. Februar 2026 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme. Das SEM wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Möglichkeit zur Stellungnahme vorliegend einzig auf die Frage des Bestands beziehungsweise der Feststellung der Rechtskraft der gegenüber ihm ausgesprochenen Landesverweisung beschränke. C.b Bis zum Ablauf der Frist ging beim SEM keine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 3. März 2026 stellte das SEM fest, dass die mit Verfügung vom 12. Januar 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2026 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist einzig zu prüfen, ob dieses zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20) festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.

E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die mit Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom (...) 2024 ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung nach Art. 66a StGB inzwischen rechtskräftig geworden sei. Damit seien der Tatbestand von Art. 83 Abs. 9 AIG, wonach die vorläufige Aufnahme einer Person erlösche, wenn gegen sie eine Landesverweisung unter anderem nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden sei, eingetreten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme bringe für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte mit sich. Er sei aktuell in der Lehre, im letzten Lehrjahr. Ferner pflege er intensiv Kontakt zu seiner Tochter D._______, welche er zwei bis drei Mal die Woche sehe. Er sei ein wichtiger Fixpunkt und Teil ihres Lebens. Diese Tatsache und das Kindeswohl sowie der Kindswille von D._______ sei in der strafrechtlichen Landesverweisung nicht berücksichtigt worden. Zudem sei er auch nicht mehr straffällig geworden und gebe sich alle Mühe, ein Leben in geordneten Bahnen zu führen. Auch sonst sei er immer besser integriert und engagiere sich nach wie vor in Vereinen. Sollte sei F-Ausweis nun erlöschen, fände er sich ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz wieder, was für ihn, aber insbesondere auch für seine Tochter sehr belastend wäre.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt oder sie erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist.

E. 6.2 Die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a StGB fällt in die Kompetenz der Strafgerichte. Dabei obliegt es den Strafgerichten, die Gründe aus Art. 66a Abs. 2 StGB, die der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen können, zu beachten (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, 6006). Das Strafgericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die ausgesprochene Landesverweisung ist als Sachverfügung zu qualifizieren (vgl. Urteil BVGer E-6450/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.2 m.w.H.).

E. 6.3 Der Verwaltungsakt, mit welchem die kantonale Vollzugsbehörde diese Anordnung später vollzieht, regelt die Vollzugsmodalitäten und weist die Merkmale einer anfechtbaren Vollstreckungsverfügung auf (BBl 2013 5975, 6010). Der Vollzugsbehörde obliegt bei der Prüfung des Vorliegens von Vollzugshindernissen insbesondere die Beachtung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 66d Abs. 1 StGB). Dieses Vorgehen soll vermeiden, dass von den Strafgerichten Landesverweisungen verhängt werden, die anschliessend nicht vollzogen werden können, weil sie gestützt auf Menschenrechtsgarantien unzumutbar sind (vgl. Urteil BVGer E-6450/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.3 m.w.H.).

E. 6.4 Weder die Strafgerichte noch die kantonalen Vollzugsbehörden stellen indes das Erlöschen einer vormals in Asylsachen angeordneten vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 9 AIG fest. Vielmehr verbleibt dem SEM als ursprünglich anordnender Behörde der vorläufigen Aufnahme in Asylsachen die blosse Feststellung des Erlöschens derselben nach Art. 83 Abs. 9 AIG. Dazu ist festzuhalten, dass das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme als automatische Rechtsfolge einer rechtskräftigen Landesverweisung eintritt (vgl. Peter Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2026, 11. Kapitel, Nr. 1 AIG Art. 83 N 76 S. 577). Ergeht - wie vorliegend - eine Feststellung durch das SEM, hat diese einzig die Prüfung der Rechtskraft der zugrundeliegenden Landesverweisung zum Gegenstand. Im Beschwerdeverfahren kann demnach einzig gerügt werden, dass das SEM fälschlicherweise vom Vorliegen einer rechtskräftigen Landesverweisung ausgegangen sei und daher den Erlöschenstatbestand zu Unrecht angenommen habe (vgl. Urteil BVGer E-6450/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.3 m.w.H.).

E. 7.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom (...) 2024 die vom Regionalgericht B._______ vom (...) 2023 ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung nach Art. 66a StGB rechtskräftig. Diese Tatsache ist erstellt und wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht erst bestritten. Somit wurden keine Gründe vorgebracht, welche die vom SEM vorgenommene Einschätzung (des Vorliegens einer rechtskräftigen Landesverweisung als einzige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 9 AIG) überhaupt in Frage stellen.

E. 7.2 Wie bereits ausgeführt, bewirken die Erlöschensgründe den Wegfall der vorläufigen Aufnahme von Gesetzes wegen, was eine Berücksichtigung von Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im vorliegenden Verfahren gänzlich ausschliesst (vgl. BVGE 2017 VI/2, E. 6.2). Es erübrigt sich demnach, auf die Ausführungen in der Beschwerde insbesondere auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers, die Beziehung zu seiner Tochter (Kindeswohl) sowie auf seine Integrationsbemühungen näher einzugehen, da diese keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen und an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 7.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Strafgericht gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung hätte absehen können, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Entsprechende Sachumstände wären daher im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen gewesen.

E. 7.4 Zusammenfassend fällt die Beurteilung der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände in den Kompetenzbereich der strafrechtlich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden. Somit ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.

E. 7.5 Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, dass der Beschwerdeführer infolge Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ohne rechtlichen Anwesenheitsstatus verbleibe. Die eingetretenen Rechtsfolgen entsprechen dem Regelungsgehalt von Art. 83 Abs. 9 AIG beziehungsweise von Art. 121 Abs. 3 BV, wonach eine betroffene Person unabhängig vom ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer somit als mit einer Landesverweisung belegte Person seine bisherigen Rechtsansprüche verliert und allenfalls dauerhaft ohne ausländerrechtliche Regelung verbleiben wird, entspricht der Konzeption dieser Bestimmungen (vgl. hierzu BBl 2013 5975, 6007-6009) und ist von ihm - letztlich als Folge seines eigenen deliktischen Handelns - hinzunehmen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2126/2026 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 3. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Entscheid des Regionalgerichts B._______ (Einzelgericht) vom (...) 2023 wurde der Beschwerdeführer zu 12 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt sowie eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts C._______ mit Entscheid vom (...) 2024 abgewiesen. C. C.a Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Frist bis 27. Februar 2026 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme. Das SEM wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Möglichkeit zur Stellungnahme vorliegend einzig auf die Frage des Bestands beziehungsweise der Feststellung der Rechtskraft der gegenüber ihm ausgesprochenen Landesverweisung beschränke. C.b Bis zum Ablauf der Frist ging beim SEM keine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 3. März 2026 stellte das SEM fest, dass die mit Verfügung vom 12. Januar 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2026 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist einzig zu prüfen, ob dieses zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20) festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die mit Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom (...) 2024 ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung nach Art. 66a StGB inzwischen rechtskräftig geworden sei. Damit seien der Tatbestand von Art. 83 Abs. 9 AIG, wonach die vorläufige Aufnahme einer Person erlösche, wenn gegen sie eine Landesverweisung unter anderem nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden sei, eingetreten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme bringe für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte mit sich. Er sei aktuell in der Lehre, im letzten Lehrjahr. Ferner pflege er intensiv Kontakt zu seiner Tochter D._______, welche er zwei bis drei Mal die Woche sehe. Er sei ein wichtiger Fixpunkt und Teil ihres Lebens. Diese Tatsache und das Kindeswohl sowie der Kindswille von D._______ sei in der strafrechtlichen Landesverweisung nicht berücksichtigt worden. Zudem sei er auch nicht mehr straffällig geworden und gebe sich alle Mühe, ein Leben in geordneten Bahnen zu führen. Auch sonst sei er immer besser integriert und engagiere sich nach wie vor in Vereinen. Sollte sei F-Ausweis nun erlöschen, fände er sich ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz wieder, was für ihn, aber insbesondere auch für seine Tochter sehr belastend wäre. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt oder sie erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist. 6.2 Die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a StGB fällt in die Kompetenz der Strafgerichte. Dabei obliegt es den Strafgerichten, die Gründe aus Art. 66a Abs. 2 StGB, die der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen können, zu beachten (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, 6006). Das Strafgericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die ausgesprochene Landesverweisung ist als Sachverfügung zu qualifizieren (vgl. Urteil BVGer E-6450/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.2 m.w.H.). 6.3 Der Verwaltungsakt, mit welchem die kantonale Vollzugsbehörde diese Anordnung später vollzieht, regelt die Vollzugsmodalitäten und weist die Merkmale einer anfechtbaren Vollstreckungsverfügung auf (BBl 2013 5975, 6010). Der Vollzugsbehörde obliegt bei der Prüfung des Vorliegens von Vollzugshindernissen insbesondere die Beachtung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 66d Abs. 1 StGB). Dieses Vorgehen soll vermeiden, dass von den Strafgerichten Landesverweisungen verhängt werden, die anschliessend nicht vollzogen werden können, weil sie gestützt auf Menschenrechtsgarantien unzumutbar sind (vgl. Urteil BVGer E-6450/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.3 m.w.H.). 6.4 Weder die Strafgerichte noch die kantonalen Vollzugsbehörden stellen indes das Erlöschen einer vormals in Asylsachen angeordneten vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 9 AIG fest. Vielmehr verbleibt dem SEM als ursprünglich anordnender Behörde der vorläufigen Aufnahme in Asylsachen die blosse Feststellung des Erlöschens derselben nach Art. 83 Abs. 9 AIG. Dazu ist festzuhalten, dass das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme als automatische Rechtsfolge einer rechtskräftigen Landesverweisung eintritt (vgl. Peter Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2026, 11. Kapitel, Nr. 1 AIG Art. 83 N 76 S. 577). Ergeht - wie vorliegend - eine Feststellung durch das SEM, hat diese einzig die Prüfung der Rechtskraft der zugrundeliegenden Landesverweisung zum Gegenstand. Im Beschwerdeverfahren kann demnach einzig gerügt werden, dass das SEM fälschlicherweise vom Vorliegen einer rechtskräftigen Landesverweisung ausgegangen sei und daher den Erlöschenstatbestand zu Unrecht angenommen habe (vgl. Urteil BVGer E-6450/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.3 m.w.H.). 7. 7.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom (...) 2024 die vom Regionalgericht B._______ vom (...) 2023 ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung nach Art. 66a StGB rechtskräftig. Diese Tatsache ist erstellt und wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht erst bestritten. Somit wurden keine Gründe vorgebracht, welche die vom SEM vorgenommene Einschätzung (des Vorliegens einer rechtskräftigen Landesverweisung als einzige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 9 AIG) überhaupt in Frage stellen. 7.2 Wie bereits ausgeführt, bewirken die Erlöschensgründe den Wegfall der vorläufigen Aufnahme von Gesetzes wegen, was eine Berücksichtigung von Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im vorliegenden Verfahren gänzlich ausschliesst (vgl. BVGE 2017 VI/2, E. 6.2). Es erübrigt sich demnach, auf die Ausführungen in der Beschwerde insbesondere auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers, die Beziehung zu seiner Tochter (Kindeswohl) sowie auf seine Integrationsbemühungen näher einzugehen, da diese keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen und an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. 7.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Strafgericht gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung hätte absehen können, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Entsprechende Sachumstände wären daher im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen gewesen. 7.4 Zusammenfassend fällt die Beurteilung der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände in den Kompetenzbereich der strafrechtlich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden. Somit ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. 7.5 Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, dass der Beschwerdeführer infolge Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ohne rechtlichen Anwesenheitsstatus verbleibe. Die eingetretenen Rechtsfolgen entsprechen dem Regelungsgehalt von Art. 83 Abs. 9 AIG beziehungsweise von Art. 121 Abs. 3 BV, wonach eine betroffene Person unabhängig vom ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer somit als mit einer Landesverweisung belegte Person seine bisherigen Rechtsansprüche verliert und allenfalls dauerhaft ohne ausländerrechtliche Regelung verbleiben wird, entspricht der Konzeption dieser Bestimmungen (vgl. hierzu BBl 2013 5975, 6007-6009) und ist von ihm - letztlich als Folge seines eigenen deliktischen Handelns - hinzunehmen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: