Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Am 11. Mai 2016 richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale des Finances Publiques (DGFP; nachfolgend auch: ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend: Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die DGFP mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen, die anhand einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die UBS AG (heute: UBS Switzerland AG; nachfolgend: UBS) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der französischen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») für die Steuerjahre 2010 bis 2014 und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») für die Steuerjahre 2010 bis 2015 benötigt. A.b Grundlage des Ersuchens bildeten drei Listen, die aus einer in Deutschland gegen die UBS geführten Strafuntersuchung stammen und Angaben zu über 45'000 UBS-Konten enthalten. Anhand der in den Listen erfassten Domizil-Codes vermutete die DGFP, dass die ihr mehrheitlich namentlich nicht bekannten Kontoinhaber beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigten einer Steuerpflicht in Frankreich unterliegen. Aufgrund zahlreicher Hinweise, wonach französische Steuerpflichtige ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen waren und mit Blick darauf, dass gegen die UBS in Frankreich ein Strafverfahren wegen des Aufbaus eines umfassenden Steuerfluchtsystems eingeleitet worden war, nahm die DGFP an, dass die in den Listen aufgeführten Kontodaten beziehungsweise die damit verbundenen Vermögenswerte in Frankreich pflicht- und rechtswidrig weder deklariert noch versteuert worden waren. Die DGFP schätzte die dadurch für den französischen Fiskus entstandenen Mindereinnahmen auf bis zu mehrere Milliarden Euro. A.c Konkret ersuchte die DGFP die ESTV für jedes in der Beilage des Ersuchens aufgeführte Konto um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015: a)Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Adresse gemäss den Bankunterlagen (i) des/der Kontoinhaber(s) (ii) der wirtschaftlich berechtigten Person(en) gemäss Formular A (iii) jeder anderen Person, die in die Rechte und Pflichten der beiden letztgenannten Personen tritt.
b) die Kontostände jeweils per 1. Januar der Jahre 2010 bis 2015. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 forderte die Vorinstanz die UBS auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie diese, die betroffenen Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 26. Juli 2016 über das laufende Amtshilfeverfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens. C. Die UBS erteilte der ESTV die ersuchten Informationen mit Teillieferungen im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 28. Juli 2017. D. Die ESTV und die DGFP einigten sich im Briefwechsel vom 11. Juli 2017 auf eine Verständigungslösung betreffend Einhaltung des Spezialitätsprinzips. Zudem teilte die DGFP der ESTV am 11. Juli 2017 mit, allfällige von den schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit UBS-Konten erhaltene Informationen würden im Strafverfahren gegen die Bank nicht verwendet werden. E. E.a Am 9. Februar 2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen gegen gewisse betroffene Personen - darunter die UBS, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 als Partei anerkannt worden war -, in denen sie das Amtshilfeersuchen Frankreichs als zulässig qualifizierte und die Amtshilfeleistungen im von der DGFP erfragten Umfang anordnete. E.b Am 9. März 2018 erhob die UBS beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 sowie die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 (vgl. B.a.) seien aufzuheben. Mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 und die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 auf. E.c Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der ESTV hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019, auszugsweise publiziert als BGE 146 II 150, gut und bestätigte die Editionsverfügung der ESTV vom 10. Juni 2016 und die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018. Das Gericht qualifizierte das Listenersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 als zulässig und die verlangten Informationen als voraussichtlich erheblich. Weiter erkannte es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder der Geheimhaltungspflicht durch Frankreich. F. Im Anschluss an das höchstrichterliche Urteil vom 26. Juli 2019 und die erst später öffentlich zugänglich gewordene schriftliche Urteilsbegründung nahm die ESTV die Bearbeitung der sistierten Verfahren, deren Ausgang von der Beurteilung des Ersuchens der DGFP vom 11. Mai 2016 abhängig war, wieder auf. Die ESTV gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Datenübermittlung an Frankreich. G. G.a Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin innert erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 31. August 2020, das zur Herausgabe vorgesehene Dokument (Annex A) sei so zu korrigieren, dass keine Informationen betreffend die darin als wirtschaftlich Berechtigte geführte A._______ (nachfolgend A._______) an die DGFP übermittelt werden. H. Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2021 ordnete die ESTV die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der DGFP erfragten Bankinformationen betreffend die Beschwerdeführerin und 7 weitere betroffene Personen, darunter A._______, an. I. Am 10. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Schlussverfügung vom 8. Januar 2021 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die gemäss Dispositiv Ziffer 2 der Schlussverfügung an die DGFP zu liefernden, sich in den 7 XML-out (Beilagen) befindlichen Informationen betreffend A._______ zu berichtigen beziehungsweise zu löschen und sämtliche sie betreffende Akten zu vernichten. Eventualiter seien die genannten Informationen zu schwärzen. Ferner seien sämtliche Namen, Adressangaben, Kontoinformationen und sämtliche weiteren mit ihr - der Beschwerdeführerin - und weiteren betroffenen Personen zusammenhängenden Informationen zu anonymisieren, insbesondere in jeglichen Veröffentlichungen des Entscheids über die vorliegende Beschwerde. J. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 16. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen und deren Begründung festhalten. L. Am 26. August 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass nunmehr die Abteilung VI für die Bearbeitung des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahrens A-627/2021 zuständig sei und dieses neu unter der Verfahrensnummer F-627/2021 geführt werde. Ferner wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der Name der eingesetzten Gerichtsschreiberin bekannt gegeben und eine Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens angesetzt. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht dazu vernehmen. M. Am 8. Juni 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass aus organisatorischen Gründen anstelle des bisher zuständigen Richters Susanne Genner als vorsitzende Richterin eingesetzt werde. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zuständig (Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung besitzt, zur Erhebung der Beschwerde in eigener Sache legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3.1 f. nachstehend - einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3.1 In diesem Kontext ist in der gebotenen Kürze auf die von der ESTV in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 aufgeworfene «Vorbemerkung» einzugehen, inwieweit die Beschwerdeführerin zu Gunsten von A._______ intervenieren könne. Die ESTV bringt vor, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin von einer Weitergabe der Daten betreffend A._______ an die DGFP in ihren eigenen Interessen betroffen wäre. Es stelle sich die Frage, ob die Argumentation der Beschwerdeführerin zulässig sei und darauf überhaupt näher einzugehen sei.
E. 1.3.2 Im vorliegenden Fall sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch A._______ im Rubrum der Schlussverfügung vom 8. Januar 2021 genannt. A._______ verzichtete allerdings darauf, dagegen in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Eine Drittbeschwerde pro Adressat bzw. entsprechende (einzelne) Rechtsbegehren seitens der Beschwerdeführerin würden voraussetzen, dass ihr durch den streitigen Verwaltungsakt ein unmittelbarer Nachteil erwächst (BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 137 III 67 E. 3.5). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen ausschliesslich die Interessen von A._______ geltend macht, ist auf die entsprechenden Anträge daher nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E.5.2.2; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publ. in BGE 147 II 116]; Urteile des BVGer A-1171/2021 vom 6. Juli 2022 E. 5.2.3; A-660/2010 vom 12. August 2011 E. 1.1.3 f.). Darauf ist im Folgenden an entsprechender Stelle hinzuweisen.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 2.3 Die streitige Schlussverfügung bezieht sich auf das Listenersuchen der DGFP, welches durch das Bundesgericht mit Leitentscheid vom 26. Juli 2019 - gefällt in öffentlicher Beratung und auszugsweise amtlich publiziert in BGE 146 II 150 - als zulässig qualifiziert wurde mit der Folge, dass die entsprechende Amtshilfe zu gewähren war. Das Bundesverwaltungsgericht ist an dieses Präjudiz gebunden; es darf in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht in diesem Zusammenhang beantwortet hat, nicht von dessen Erwägungen abweichen. Ein Beurteilungsspielraum verbleibt ihm lediglich in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht offen gelassen hat (vgl. Urteile des BVGer A-3045/2020, A-3047/2020 und A-3048/2020, jeweils vom 29. März 2021 E. 1.4.3).
E. 3.1 Landesrechtlich ist die internationale Amtshilfe in Steuersachen im Steueramtshilfegesetz geregelt, welches am 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
E. 3.2 Das Amtshilfeersuchen der DGFP stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzprotokolls (SR 0.672.934.91) in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens 2009 findet das Zusatzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen. Die zitierte Fassung von Art. 28 DBA CH-FR ist somit anwendbar auf Amtshilfeersuchen, welche die Kalender- oder Geschäftsjahre ab 1. Januar 2010 betreffen.
E. 3.2.2 In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre Anwendung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, vor (Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung 2014 Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014). Gemäss dem Leiturteil des Bundesgerichts beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls nur für Gruppenersuchen auf Informationen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013. Demgegenüber kann die Amtshilfe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 gewährt werden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Listenersuchen handelt, bei welchem die betroffenen Personen nicht namentlich genannt, sondern anhand bekannter Banknummern identifiziert werden (BGE 146 II 150 E. 5.6).
E. 4.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a), die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b), die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c), den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Die Buchstaben a) - e) sind so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch für die Anwendung von Artikel 28 DBA CH-FR nicht behindern.
E. 4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 146 II 150 das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 für zulässig erklärt, womit es implizit auch die Voraussetzungen von Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls als erfüllt erachtete. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
E. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 erster Satz DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten eine «fishing expedition» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (Ziff. XI 2. Abs. des Zusatzprotokolls). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der beantragten Informationen gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen. Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prüfung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwendung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung); er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es demnach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR sind alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden (sog. Spezialitätsprinzip, vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4). Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
E. 5.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]) führt im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen dazu, dass der ersuchte Staat grundsätzlich an die Angaben des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht aufgrund von Fehlern, Lücken oder offensichtlichen Widersprüchen sofort entkräftet werden können (BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021 E. 2.5.1).
E. 6 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei eine Stiftung mit Sitz in Y._______, Z._______. In den zu übermittelnden Bankinformationen werde sie als Kontoinhaberin aufgeführt. Weiter werde darin A._______ (betroffene Person 2 der Schlussverfügung vom 8. Januar 2021) - neben sechs weiteren betroffenen Personen mit Domizil in Frankreich - als «beneficial owner» aufgelistet. Deren Erfassung als wirtschaftlich Berechtigte an den Konten für den massgeblichen Zeitraum sei jedoch falsch beziehungsweise beruhe auf einem bankinternen Dokumentationsmangel. A._______ habe mit handschriftlichem und unterzeichnetem Schreiben vom 20. November 2009 an ihren (Beschwerdeführerin) Stiftungsrat, und somit vor dem ersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015, mit sofortiger Wirkung und endgültig auf ihre jährliche Rente von Fr. (...) verzichtet (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.], Beschwerdebeilage 53 zu BVGer-act. 1). Die Verzichtserklärung sei seitens der UBS visiert und mit einem Stempel versehen worden, was belege, dass diese effektiv von A._______ stamme. Die an den Stiftungsrat adressierte Verzichtserklärung sei somit der UBS beziehungsweise deren Konzerngesellschaft B._______, welche selbst bis Ende 2011 Mitglied ihres Stiftungsrates gewesen sei, noch im Jahr 2009 zugegangen, zumal die Verzichtserklärung eineinhalb Monate vor Jahresende in W._______, wo die UBS damals über eine Zweigniederlassung verfügt habe, unterzeichnet worden sei. Ferner habe die UBS die zum formellen Nachvollzug der Verzichtserklärung erforderlichen Stiftungsdokumente (Stiftungsratsbeschluss und Instruktion an die UBS, den Dauerauftrag zur Auszahlung der Rente zu annullieren) vorbereitet. Mit Beschluss des Stiftungsrates vom 18. Januar 2010 sei sodann bestätigt worden, dass die A._______ vormals zustehende jährliche Rente ab Ende 2009 nicht mehr ausbezahlt werde (Beschwerdebeilage 58 zu BVGer-act. 1). Zusammen mit der unterzeichneten Annullierungsinstruktion betreffend den Dauerauftrag sei dieser am 18. Januar 2010 an die UBS retourniert worden (Beschwerdebeilagen 59 und 60 zu BVGer-act. 1). Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 habe die UBS schliesslich der C._______, der (...) Treuhänderin der Beschwerdeführerin, das Formular A zur Unterschrift übermittelt. Das angepasste Formular A, welches A._______ nicht mehr als Begünstigte aufführe, sei der UBS am 5. Juli 2010 unterzeichnet retourniert worden (Beschwerdebeilagen 61 und 62 zu BVGer-act. 1). Die A._______ betreffenden Informationen seien daher weder vom Amtshilfeersuchen der DGFP noch vom zeitlichen Anwendungsbereich der Amtshilfe gemäss Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR erfasst. Dem vorliegenden Amtshilfeersuchen fehle es damit sowohl an einem formellen Ersuchen als auch einer Rechtsgrundlage für die Amtshilfe, weshalb die Schlussverfügung der ESTV aufzuheben sei. Würden die Informationen dennoch übermittelt, liefe dies auf eine rechtlich unzulässige rückwirkende Anwendung der Amtshilfe für Steuerjahre vor 2010 hinaus. Da A._______ mangels wirtschaftlicher Berechtigung an den vorliegenden Konten auch keine französischen Steuerfolgen resultieren könnten, seien die sie betreffenden Informationen auch nicht voraussichtlich erheblich. Schliesslich seien diese unrechtmässig bearbeiteten Personendaten gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu berichtigen beziehungsweise zu vernichten.
E. 7.1 Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens kann die Amtshilfe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 gewährt werden (vgl. E. 3). Zwar ist aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht auszuschliessen, dass A._______ im Jahr 2010 beziehungsweise im von der DGFP im Amtshilfeersuchen erwähnten Besteuerungszeitraum von 2010 bis 2015 möglicherweise nicht mehr wirtschaftlich an den fraglichen Konten berechtigt war. Die Beschwerdeführerin vermag daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Aus den Bankunterlagen geht A._______ im ersuchten Zeitraum unbestrittenermassen als wirtschaftlich Berechtigte hervor beziehungsweise befindet sich auf den UBS-Listen. Entgegen ihrer Ansicht ist nicht ersichtlich, dass die Bank ihre Daten früher hätte aktualisieren müssen und A._______ nur aufgrund eines bankinternen Dokumentationsmangels als wirtschaftlich Berechtigte erscheint. Wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt, wurde das Formular A, welches A._______ erstmals nicht mehr als wirtschaftlich Berechtigte aufführt, erst am 5. Juli 2010 angepasst. Auch der Stiftungsratsbeschluss sowie die Instruktion betreffend Annullierung des Dauerauftrags wurden der UBS erst am 18. Januar 2010 zugestellt. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Bank den Verzicht aufgrund von ihr in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen und der Mitgliedschaft einer ihrer Konzerngesellschaften im Stiftungsrat bereits im Jahr 2009 zur Kenntnis genommen haben musste, kann nicht gefolgt werden. Sie hat sich damit den Inhalt der Bankunterlagen zurechnen zu lassen.
E. 7.2 Es bleibt dabei, dass die zum Nachvollzug der erloschenen Begünstigtenstellung von A._______ erforderlichen Unterlagen anfangs Jahr 2010 bei der UBS noch nicht vorlagen. Demnach hat die Bank die vorliegend strittigen Informationen zu Recht gemeldet; sie fallen in den zeitlichen Anwendungsbereich des DBA CH-FR und sind entsprechend vom Ersuchen der DGFP erfasst. Von einer unzulässigen Rückwirkung kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.
E. 8 Die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen hat das Bundesgericht im Rahmen von BGE 146 II 150 bejaht, in welchem es das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 beurteilt und für zulässig erachtete (vgl. Sachverhalt Bst. E.c). Aufgrund der höchstrichterlichen Klärung der Frage der Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens und deren präjudiziellen Bedeutung für das vorliegende Verfahren bleibt für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kein Raum, die Amtshilfe in Abweichung zu den Erwägungen des Bundesgerichts zu verweigern. Nachdem bereits geklärt wurde, dass A._______ im massgeblichen Zeitraum an den betroffenen Konten zu Recht als wirtschaftlich Berechtigte dokumentiert war (E. 7) und die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine individuellen Vorbringen für eine Amtshilfeverweigerung macht, ist von der voraussichtlichen Erheblichkeit der vorliegend zur Übermittlung vorgesehenen Informationen auszugehen.
E. 9 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Datenbearbeitung verstosse aufgrund der unzutreffenden Erfassung von A._______ als wirtschaftlich Berechtigte gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 DSG.
E. 9.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG muss die Bearbeitung von Personendaten rechtmässig sein. Organe des Bundes dürfen laut dem DSG Personendaten bearbeiten und bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht; besonders schützenswerte Personendaten dürfen sie nur dann bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht. (BVGE 2015/13 E. 3.3.2). Unrechtmässig bearbeitete Personendaten sind gestützt auf Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG zu vernichten.
E. 9.2 Es kann vorliegend offen bleiben, ob das DSG mit dessen Art. 4 und 5 (neben dem StAhiG) überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu BVGE 2015/13 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin würde nämlich mit dem hier genannten Vorbringen auch dann ins Leere stossen, wenn dies der Fall wäre: Dass im vorliegenden Fall grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Daten im Amtshilfeverfahren besteht (vgl. Art. 28 DBA CH-FR, Art. 8 ff. StAhiG), wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die Datenbearbeitung würde sich sodann auch im konkreten Fall als rechtmässig erweisen, da nach den vorstehenden Erwägungen die Voraussetzungen des Amtshilfeersuchens (auch) hinsichtlich der A._______ betreffenden Daten erfüllt sind (A._______ hat die sie betreffende Schlussverfügung der ESTV nicht angefochten). Der Antrag auf Berichtigung beziehungsweise Löschung und Vernichtung der Informationen betreffend A._______ ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3.1 f.).
E. 10 In ihrem Eventualantrag ersucht die Beschwerdeführerin schliesslich darum, die zu übermittelnden Informationen betreffend A._______ seien zu schwärzen. Dies wiederum mit der Begründung, die ersuchten Informationen seien nicht vom Amtshilfeersuchen erfasst, entbehrten einer Rechtsgrundlage und seien auch nicht voraussichtlich erheblich. Unter Verweis auf die Erwägungen 1.3.1 f. sowie 7 und 8 ist der Eventualantrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Zu befinden bleibt damit über den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, wonach in jeglichen Veröffentlichungen des vorliegenden Urteils sämtliche Namen, Adressangaben, Kontoinformationen und sämtliche weitere mit der Beschwerdeführerin und weiteren betroffenen Person zusammenhängenden Informationen zu anonymisieren seien.
E. 12.1 Die Anonymisierung von Urteilen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4]). Dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ist pro forma stattzugeben und im Übrigen dahingehend Rechnung zu tragen, als auch die öffentliche Auflage des vorliegenden Urteils in anonymisierter Form zu erfolgen hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 Informationsreglement; vgl. Urteile des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 7.4; A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 7 m.w.H.).
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 13.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das veröffentlichte Urteil zu anonymisieren, wird stattgegeben.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-627/2021 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien X._______, vertreten durch David Hürlimann, Rechtsanwalt, und Dr. David Schuler, Rechtsanwalt, CMS von Erlach Partners AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-FR). Sachverhalt: A. A.a Am 11. Mai 2016 richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale des Finances Publiques (DGFP; nachfolgend auch: ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend: Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die DGFP mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen, die anhand einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die UBS AG (heute: UBS Switzerland AG; nachfolgend: UBS) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der französischen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») für die Steuerjahre 2010 bis 2014 und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») für die Steuerjahre 2010 bis 2015 benötigt. A.b Grundlage des Ersuchens bildeten drei Listen, die aus einer in Deutschland gegen die UBS geführten Strafuntersuchung stammen und Angaben zu über 45'000 UBS-Konten enthalten. Anhand der in den Listen erfassten Domizil-Codes vermutete die DGFP, dass die ihr mehrheitlich namentlich nicht bekannten Kontoinhaber beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigten einer Steuerpflicht in Frankreich unterliegen. Aufgrund zahlreicher Hinweise, wonach französische Steuerpflichtige ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen waren und mit Blick darauf, dass gegen die UBS in Frankreich ein Strafverfahren wegen des Aufbaus eines umfassenden Steuerfluchtsystems eingeleitet worden war, nahm die DGFP an, dass die in den Listen aufgeführten Kontodaten beziehungsweise die damit verbundenen Vermögenswerte in Frankreich pflicht- und rechtswidrig weder deklariert noch versteuert worden waren. Die DGFP schätzte die dadurch für den französischen Fiskus entstandenen Mindereinnahmen auf bis zu mehrere Milliarden Euro. A.c Konkret ersuchte die DGFP die ESTV für jedes in der Beilage des Ersuchens aufgeführte Konto um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015: a)Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Adresse gemäss den Bankunterlagen (i) des/der Kontoinhaber(s) (ii) der wirtschaftlich berechtigten Person(en) gemäss Formular A (iii) jeder anderen Person, die in die Rechte und Pflichten der beiden letztgenannten Personen tritt.
b) die Kontostände jeweils per 1. Januar der Jahre 2010 bis 2015. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 forderte die Vorinstanz die UBS auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie diese, die betroffenen Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 26. Juli 2016 über das laufende Amtshilfeverfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens. C. Die UBS erteilte der ESTV die ersuchten Informationen mit Teillieferungen im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 28. Juli 2017. D. Die ESTV und die DGFP einigten sich im Briefwechsel vom 11. Juli 2017 auf eine Verständigungslösung betreffend Einhaltung des Spezialitätsprinzips. Zudem teilte die DGFP der ESTV am 11. Juli 2017 mit, allfällige von den schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit UBS-Konten erhaltene Informationen würden im Strafverfahren gegen die Bank nicht verwendet werden. E. E.a Am 9. Februar 2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen gegen gewisse betroffene Personen - darunter die UBS, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 als Partei anerkannt worden war -, in denen sie das Amtshilfeersuchen Frankreichs als zulässig qualifizierte und die Amtshilfeleistungen im von der DGFP erfragten Umfang anordnete. E.b Am 9. März 2018 erhob die UBS beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 sowie die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 (vgl. B.a.) seien aufzuheben. Mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 und die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 auf. E.c Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der ESTV hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019, auszugsweise publiziert als BGE 146 II 150, gut und bestätigte die Editionsverfügung der ESTV vom 10. Juni 2016 und die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018. Das Gericht qualifizierte das Listenersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 als zulässig und die verlangten Informationen als voraussichtlich erheblich. Weiter erkannte es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder der Geheimhaltungspflicht durch Frankreich. F. Im Anschluss an das höchstrichterliche Urteil vom 26. Juli 2019 und die erst später öffentlich zugänglich gewordene schriftliche Urteilsbegründung nahm die ESTV die Bearbeitung der sistierten Verfahren, deren Ausgang von der Beurteilung des Ersuchens der DGFP vom 11. Mai 2016 abhängig war, wieder auf. Die ESTV gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Datenübermittlung an Frankreich. G. G.a Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin innert erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 31. August 2020, das zur Herausgabe vorgesehene Dokument (Annex A) sei so zu korrigieren, dass keine Informationen betreffend die darin als wirtschaftlich Berechtigte geführte A._______ (nachfolgend A._______) an die DGFP übermittelt werden. H. Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2021 ordnete die ESTV die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der DGFP erfragten Bankinformationen betreffend die Beschwerdeführerin und 7 weitere betroffene Personen, darunter A._______, an. I. Am 10. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Schlussverfügung vom 8. Januar 2021 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die gemäss Dispositiv Ziffer 2 der Schlussverfügung an die DGFP zu liefernden, sich in den 7 XML-out (Beilagen) befindlichen Informationen betreffend A._______ zu berichtigen beziehungsweise zu löschen und sämtliche sie betreffende Akten zu vernichten. Eventualiter seien die genannten Informationen zu schwärzen. Ferner seien sämtliche Namen, Adressangaben, Kontoinformationen und sämtliche weiteren mit ihr - der Beschwerdeführerin - und weiteren betroffenen Personen zusammenhängenden Informationen zu anonymisieren, insbesondere in jeglichen Veröffentlichungen des Entscheids über die vorliegende Beschwerde. J. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 16. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen und deren Begründung festhalten. L. Am 26. August 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass nunmehr die Abteilung VI für die Bearbeitung des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahrens A-627/2021 zuständig sei und dieses neu unter der Verfahrensnummer F-627/2021 geführt werde. Ferner wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der Name der eingesetzten Gerichtsschreiberin bekannt gegeben und eine Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens angesetzt. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht dazu vernehmen. M. Am 8. Juni 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass aus organisatorischen Gründen anstelle des bisher zuständigen Richters Susanne Genner als vorsitzende Richterin eingesetzt werde. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zuständig (Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung besitzt, zur Erhebung der Beschwerde in eigener Sache legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3.1 f. nachstehend - einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3.1 In diesem Kontext ist in der gebotenen Kürze auf die von der ESTV in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 aufgeworfene «Vorbemerkung» einzugehen, inwieweit die Beschwerdeführerin zu Gunsten von A._______ intervenieren könne. Die ESTV bringt vor, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin von einer Weitergabe der Daten betreffend A._______ an die DGFP in ihren eigenen Interessen betroffen wäre. Es stelle sich die Frage, ob die Argumentation der Beschwerdeführerin zulässig sei und darauf überhaupt näher einzugehen sei. 1.3.2 Im vorliegenden Fall sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch A._______ im Rubrum der Schlussverfügung vom 8. Januar 2021 genannt. A._______ verzichtete allerdings darauf, dagegen in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Eine Drittbeschwerde pro Adressat bzw. entsprechende (einzelne) Rechtsbegehren seitens der Beschwerdeführerin würden voraussetzen, dass ihr durch den streitigen Verwaltungsakt ein unmittelbarer Nachteil erwächst (BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 137 III 67 E. 3.5). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen ausschliesslich die Interessen von A._______ geltend macht, ist auf die entsprechenden Anträge daher nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E.5.2.2; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publ. in BGE 147 II 116]; Urteile des BVGer A-1171/2021 vom 6. Juli 2022 E. 5.2.3; A-660/2010 vom 12. August 2011 E. 1.1.3 f.). Darauf ist im Folgenden an entsprechender Stelle hinzuweisen. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Die streitige Schlussverfügung bezieht sich auf das Listenersuchen der DGFP, welches durch das Bundesgericht mit Leitentscheid vom 26. Juli 2019 - gefällt in öffentlicher Beratung und auszugsweise amtlich publiziert in BGE 146 II 150 - als zulässig qualifiziert wurde mit der Folge, dass die entsprechende Amtshilfe zu gewähren war. Das Bundesverwaltungsgericht ist an dieses Präjudiz gebunden; es darf in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht in diesem Zusammenhang beantwortet hat, nicht von dessen Erwägungen abweichen. Ein Beurteilungsspielraum verbleibt ihm lediglich in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht offen gelassen hat (vgl. Urteile des BVGer A-3045/2020, A-3047/2020 und A-3048/2020, jeweils vom 29. März 2021 E. 1.4.3). 3. 3.1 Landesrechtlich ist die internationale Amtshilfe in Steuersachen im Steueramtshilfegesetz geregelt, welches am 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 3.2 Das Amtshilfeersuchen der DGFP stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzprotokolls (SR 0.672.934.91) in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014). 3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens 2009 findet das Zusatzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen. Die zitierte Fassung von Art. 28 DBA CH-FR ist somit anwendbar auf Amtshilfeersuchen, welche die Kalender- oder Geschäftsjahre ab 1. Januar 2010 betreffen. 3.2.2 In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre Anwendung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, vor (Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung 2014 Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014). Gemäss dem Leiturteil des Bundesgerichts beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls nur für Gruppenersuchen auf Informationen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013. Demgegenüber kann die Amtshilfe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 gewährt werden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Listenersuchen handelt, bei welchem die betroffenen Personen nicht namentlich genannt, sondern anhand bekannter Banknummern identifiziert werden (BGE 146 II 150 E. 5.6). 4. 4.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a), die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b), die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c), den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Die Buchstaben a) - e) sind so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch für die Anwendung von Artikel 28 DBA CH-FR nicht behindern. 4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 146 II 150 das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 für zulässig erklärt, womit es implizit auch die Voraussetzungen von Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls als erfüllt erachtete. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 erster Satz DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten eine «fishing expedition» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (Ziff. XI 2. Abs. des Zusatzprotokolls). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der beantragten Informationen gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen. Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prüfung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwendung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung); er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es demnach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2). 5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR sind alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden (sog. Spezialitätsprinzip, vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4). Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 5.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]) führt im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen dazu, dass der ersuchte Staat grundsätzlich an die Angaben des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht aufgrund von Fehlern, Lücken oder offensichtlichen Widersprüchen sofort entkräftet werden können (BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021 E. 2.5.1).
6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei eine Stiftung mit Sitz in Y._______, Z._______. In den zu übermittelnden Bankinformationen werde sie als Kontoinhaberin aufgeführt. Weiter werde darin A._______ (betroffene Person 2 der Schlussverfügung vom 8. Januar 2021) - neben sechs weiteren betroffenen Personen mit Domizil in Frankreich - als «beneficial owner» aufgelistet. Deren Erfassung als wirtschaftlich Berechtigte an den Konten für den massgeblichen Zeitraum sei jedoch falsch beziehungsweise beruhe auf einem bankinternen Dokumentationsmangel. A._______ habe mit handschriftlichem und unterzeichnetem Schreiben vom 20. November 2009 an ihren (Beschwerdeführerin) Stiftungsrat, und somit vor dem ersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015, mit sofortiger Wirkung und endgültig auf ihre jährliche Rente von Fr. (...) verzichtet (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.], Beschwerdebeilage 53 zu BVGer-act. 1). Die Verzichtserklärung sei seitens der UBS visiert und mit einem Stempel versehen worden, was belege, dass diese effektiv von A._______ stamme. Die an den Stiftungsrat adressierte Verzichtserklärung sei somit der UBS beziehungsweise deren Konzerngesellschaft B._______, welche selbst bis Ende 2011 Mitglied ihres Stiftungsrates gewesen sei, noch im Jahr 2009 zugegangen, zumal die Verzichtserklärung eineinhalb Monate vor Jahresende in W._______, wo die UBS damals über eine Zweigniederlassung verfügt habe, unterzeichnet worden sei. Ferner habe die UBS die zum formellen Nachvollzug der Verzichtserklärung erforderlichen Stiftungsdokumente (Stiftungsratsbeschluss und Instruktion an die UBS, den Dauerauftrag zur Auszahlung der Rente zu annullieren) vorbereitet. Mit Beschluss des Stiftungsrates vom 18. Januar 2010 sei sodann bestätigt worden, dass die A._______ vormals zustehende jährliche Rente ab Ende 2009 nicht mehr ausbezahlt werde (Beschwerdebeilage 58 zu BVGer-act. 1). Zusammen mit der unterzeichneten Annullierungsinstruktion betreffend den Dauerauftrag sei dieser am 18. Januar 2010 an die UBS retourniert worden (Beschwerdebeilagen 59 und 60 zu BVGer-act. 1). Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 habe die UBS schliesslich der C._______, der (...) Treuhänderin der Beschwerdeführerin, das Formular A zur Unterschrift übermittelt. Das angepasste Formular A, welches A._______ nicht mehr als Begünstigte aufführe, sei der UBS am 5. Juli 2010 unterzeichnet retourniert worden (Beschwerdebeilagen 61 und 62 zu BVGer-act. 1). Die A._______ betreffenden Informationen seien daher weder vom Amtshilfeersuchen der DGFP noch vom zeitlichen Anwendungsbereich der Amtshilfe gemäss Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR erfasst. Dem vorliegenden Amtshilfeersuchen fehle es damit sowohl an einem formellen Ersuchen als auch einer Rechtsgrundlage für die Amtshilfe, weshalb die Schlussverfügung der ESTV aufzuheben sei. Würden die Informationen dennoch übermittelt, liefe dies auf eine rechtlich unzulässige rückwirkende Anwendung der Amtshilfe für Steuerjahre vor 2010 hinaus. Da A._______ mangels wirtschaftlicher Berechtigung an den vorliegenden Konten auch keine französischen Steuerfolgen resultieren könnten, seien die sie betreffenden Informationen auch nicht voraussichtlich erheblich. Schliesslich seien diese unrechtmässig bearbeiteten Personendaten gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu berichtigen beziehungsweise zu vernichten. 7. 7.1 Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens kann die Amtshilfe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 gewährt werden (vgl. E. 3). Zwar ist aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht auszuschliessen, dass A._______ im Jahr 2010 beziehungsweise im von der DGFP im Amtshilfeersuchen erwähnten Besteuerungszeitraum von 2010 bis 2015 möglicherweise nicht mehr wirtschaftlich an den fraglichen Konten berechtigt war. Die Beschwerdeführerin vermag daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Aus den Bankunterlagen geht A._______ im ersuchten Zeitraum unbestrittenermassen als wirtschaftlich Berechtigte hervor beziehungsweise befindet sich auf den UBS-Listen. Entgegen ihrer Ansicht ist nicht ersichtlich, dass die Bank ihre Daten früher hätte aktualisieren müssen und A._______ nur aufgrund eines bankinternen Dokumentationsmangels als wirtschaftlich Berechtigte erscheint. Wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt, wurde das Formular A, welches A._______ erstmals nicht mehr als wirtschaftlich Berechtigte aufführt, erst am 5. Juli 2010 angepasst. Auch der Stiftungsratsbeschluss sowie die Instruktion betreffend Annullierung des Dauerauftrags wurden der UBS erst am 18. Januar 2010 zugestellt. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Bank den Verzicht aufgrund von ihr in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen und der Mitgliedschaft einer ihrer Konzerngesellschaften im Stiftungsrat bereits im Jahr 2009 zur Kenntnis genommen haben musste, kann nicht gefolgt werden. Sie hat sich damit den Inhalt der Bankunterlagen zurechnen zu lassen. 7.2 Es bleibt dabei, dass die zum Nachvollzug der erloschenen Begünstigtenstellung von A._______ erforderlichen Unterlagen anfangs Jahr 2010 bei der UBS noch nicht vorlagen. Demnach hat die Bank die vorliegend strittigen Informationen zu Recht gemeldet; sie fallen in den zeitlichen Anwendungsbereich des DBA CH-FR und sind entsprechend vom Ersuchen der DGFP erfasst. Von einer unzulässigen Rückwirkung kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.
8. Die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen hat das Bundesgericht im Rahmen von BGE 146 II 150 bejaht, in welchem es das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 beurteilt und für zulässig erachtete (vgl. Sachverhalt Bst. E.c). Aufgrund der höchstrichterlichen Klärung der Frage der Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens und deren präjudiziellen Bedeutung für das vorliegende Verfahren bleibt für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kein Raum, die Amtshilfe in Abweichung zu den Erwägungen des Bundesgerichts zu verweigern. Nachdem bereits geklärt wurde, dass A._______ im massgeblichen Zeitraum an den betroffenen Konten zu Recht als wirtschaftlich Berechtigte dokumentiert war (E. 7) und die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine individuellen Vorbringen für eine Amtshilfeverweigerung macht, ist von der voraussichtlichen Erheblichkeit der vorliegend zur Übermittlung vorgesehenen Informationen auszugehen.
9. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Datenbearbeitung verstosse aufgrund der unzutreffenden Erfassung von A._______ als wirtschaftlich Berechtigte gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 DSG. 9.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG muss die Bearbeitung von Personendaten rechtmässig sein. Organe des Bundes dürfen laut dem DSG Personendaten bearbeiten und bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht; besonders schützenswerte Personendaten dürfen sie nur dann bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht. (BVGE 2015/13 E. 3.3.2). Unrechtmässig bearbeitete Personendaten sind gestützt auf Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG zu vernichten. 9.2 Es kann vorliegend offen bleiben, ob das DSG mit dessen Art. 4 und 5 (neben dem StAhiG) überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu BVGE 2015/13 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin würde nämlich mit dem hier genannten Vorbringen auch dann ins Leere stossen, wenn dies der Fall wäre: Dass im vorliegenden Fall grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Daten im Amtshilfeverfahren besteht (vgl. Art. 28 DBA CH-FR, Art. 8 ff. StAhiG), wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die Datenbearbeitung würde sich sodann auch im konkreten Fall als rechtmässig erweisen, da nach den vorstehenden Erwägungen die Voraussetzungen des Amtshilfeersuchens (auch) hinsichtlich der A._______ betreffenden Daten erfüllt sind (A._______ hat die sie betreffende Schlussverfügung der ESTV nicht angefochten). Der Antrag auf Berichtigung beziehungsweise Löschung und Vernichtung der Informationen betreffend A._______ ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3.1 f.).
10. In ihrem Eventualantrag ersucht die Beschwerdeführerin schliesslich darum, die zu übermittelnden Informationen betreffend A._______ seien zu schwärzen. Dies wiederum mit der Begründung, die ersuchten Informationen seien nicht vom Amtshilfeersuchen erfasst, entbehrten einer Rechtsgrundlage und seien auch nicht voraussichtlich erheblich. Unter Verweis auf die Erwägungen 1.3.1 f. sowie 7 und 8 ist der Eventualantrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Zu befinden bleibt damit über den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, wonach in jeglichen Veröffentlichungen des vorliegenden Urteils sämtliche Namen, Adressangaben, Kontoinformationen und sämtliche weitere mit der Beschwerdeführerin und weiteren betroffenen Person zusammenhängenden Informationen zu anonymisieren seien. 12.1 Die Anonymisierung von Urteilen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4]). Dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ist pro forma stattzugeben und im Übrigen dahingehend Rechnung zu tragen, als auch die öffentliche Auflage des vorliegenden Urteils in anonymisierter Form zu erfolgen hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 Informationsreglement; vgl. Urteile des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 7.4; A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 7 m.w.H.). 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 13.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das veröffentlichte Urteil zu anonymisieren, wird stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: