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F-609/2021

F-609/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-20 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Am 11. Mai 2016 richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale des Finances Publiques (DGFP; nachfolgend auch: ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die DGFP mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen, die anhand einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die UBS AG (heute: UBS Switzerland AG; nachfolgend: UBS) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der französischen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») für die Steuerjahre 2010 bis 2014 und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») für die Steuerjahre 2010 bis 2015 benötigt. A.b Grundlage des Ersuchens bildeten drei Listen, die aus einer in Deutschland gegen die UBS geführten Strafuntersuchung stammen und Angaben zu über 45'000 UBS-Konten enthalten. Anhand der in den Listen erfassten Domizilcodes vermutete die DGFP, dass die ihr mehrheitlich namentlich nicht bekannten Kontoinhaber beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigten einer Steuerpflicht in Frankreich unterliegen. Aufgrund zahlreicher Hinweise, wonach französische Steuerpflichtige ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen waren und mit Blick darauf, dass gegen die UBS in Frankreich ein Strafverfahren wegen des Aufbaus eines umfassenden Steuerfluchtsystems eingeleitet worden war, nahm die DGFP an, dass die in den Listen aufgeführten Kontodaten beziehungsweise die damit verbundenen Vermögenswerte in Frankreich pflicht- und rechtswidrig weder deklariert noch versteuert worden waren. Die DGFP schätzte die dadurch für den französischen Fiskus entstandenen Mindereinnahmen auf bis zu mehreren Milliarden Euro. A.c Konkret ersuchte die DGFP die ESTV für jedes in der Beilage des Ersuchens aufgeführte Konto um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015:

a) Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Adresse gemäss den Bankunterlagen (i) des/der Kontoinhaber(s) (ii) der wirtschaftlich berechtigten Person(en) gemäss Formular A (iii) jeder anderen Person, die in die Rechte und Pflichten der beiden letztgenannten Personen tritt

b) die Kontostände jeweils per 1. Januar der Jahre 2010 bis 2015. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 forderte die Vorinstanz die UBS auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie diese, die betroffenen Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 26. Juli 2016 über das laufende Amtshilfeverfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens. C. Die UBS erteilte der ESTV die ersuchten Informationen mit Teillieferungen im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 28. Juli 2017. D. Die ESTV und die DGFP einigten sich im Briefwechsel vom 11. Juli 2017 auf eine Verständigungslösung betreffend Einhaltung des Spezialitätsprinzips. Zudem teilte die DGFP der ESTV am 11. Juli 2017 mit, allfällige von den schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit UBS-Konten erhaltene Informationen würden im Strafverfahren gegen die Bank nicht verwendet werden. E. E.a Am 9. Februar 2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen gegen gewisse betroffene Personen - darunter die UBS, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 als Partei anerkannt worden war -, in denen sie das Amtshilfeersuchen Frankreichs als zulässig qualifizierte und die Amtshilfe im von der DGFP beantragten Umfang gewährte. E.b Am 9. März 2018 erhob die UBS beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 sowie die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 (vgl. Bst. B.a.) seien aufzuheben. Mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 und die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 auf. E.c Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der ESTV hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019, publiziert als BGE 146 II 150, gut und bestätigte die Editionsverfügung der ESTV vom 10. Juni 2016 und die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018. Das Gericht qualifizierte das Listenersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 als zulässig und die verlangten Informationen als voraussichtlich erheblich. Weiter erkannte es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder der Geheimhaltungspflicht durch Frankreich. F. Im Anschluss an das höchstrichterliche Urteil vom 26. Juli 2019 und die erst später öffentlich zugänglich gewordene schriftliche Urteilsbegründung nahm die ESTV die Bearbeitung der sistierten Verfahren, deren Ausgang von der Beurteilung des Ersuchens der DGFP vom 11. Mai 2016 abhängig war, wieder auf. Die ESTV gewährte den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Datenübermittlung an Frankreich. Am 31. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Stellungnahme ein. G. Mit Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 ordnete die ESTV die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der DGFP erfragten Bankinformationen betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an. H. Am 8. Februar 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes, die Schlussverfügung der ESTV vom 4. Januar 2021 sei aufzuheben. Eventualiter seien die gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 zu liefernden in der XML-out (Beilage) befindlichen Informationen zu schwärzen, soweit sie sich auf die Beschwerdeführerin 2 beziehen würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um Anonymisierung sämtlicher Namen, Adressangaben, Kontoinformationen und sämtlicher weiteren mit den Parteien und betroffenen Personen zusammenhängender Informationen, insbesondere auch in jeglichen Veröffentlichungen des Entscheids über die Beschwerde. I. Am 3. Juni 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Sie beantragte, die Beschwerde vom 8. Februar 2021 kostenpflichtig abzuweisen. J. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2021 zur Vernehmlassung hielten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an Begehren und Begründung fest. K. Am 26. August 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass nunmehr die Abteilung VI für die Bearbeitung des Verfahrens A-609/2021 zuständig sei und dieses neu unter der Verfahrensnummer F-609/2021 geführt werde. Zudem wurden am 26. August 2021 sowie am 26. April 2022 die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der eingesetzte Gerichtsschreiber bekannt gegeben und Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens angesetzt. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht dazu vernehmen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zuständig (Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 2.3 Die streitige Schlussverfügung bezieht sich auf das Listenersuchen der DGFP, welches durch das Bundesgericht mit Leitentscheid vom 26. Juli 2019 - gefällt in öffentlicher Beratung und auszugsweise amtlich publiziert in BGE 146 II 150 - als zulässig qualifiziert wurde mit der Folge, dass die entsprechende Amtshilfe zu gewähren war. Das Bundesverwaltungsgericht ist an dieses Präjudiz gebunden; es darf in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht in diesem Zusammenhang beantwortet hat, nicht von dessen Erwägungen abweichen. Ein Beurteilungsspielraum verbleibt ihm lediglich in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht offengelassen hat (vgl. Urteile des BVGer A-3045/2020, A-3047/2020 und A-3048/2020, jeweils vom 29. März 2021 E. 1.4.3).

E. 3.1 Landesrechtlich ist die internationale Amtshilfe in Steuersachen im Steueramtshilfegesetz geregelt, welches am 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).

E. 3.2 Das Amtshilfeersuchen der DGFP stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzprotokolls (SR 0.672.934.91) in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014).

E. 3.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens 2009 findet das Zusatzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen. Die zitierte Fassung von Art. 28 DBA CH-FR ist somit anwendbar auf Amtshilfeersuchen, welche die Kalender- oder Geschäftsjahre ab 1. Januar 2010 betreffen.

E. 3.3.2 In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre Anwendung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre vor, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen (Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung 2014 Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014). Gemäss dem Leiturteil des Bundesgerichts beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls nur für Gruppenersuchen auf Informationen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013. Demgegenüber kann die Amtshilfe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 gewährt werden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Listenersuchen handelt, bei welchem die betroffenen Personen nicht namentlich genannt werden, sondern anhand bekannter Banknummern identifiziert werden (BGE 146 II 150 E. 5.6).

E. 4.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a), die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b), die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c), den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Die Buchstaben a) - e) sind so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch für die Anwendung von Artikel 28 DBA CH-FR nicht behindern.

E. 4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 146 II 150 das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 für zulässig erklärt, womit es implizit auch die Voraussetzungen von Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls als erfüllt erachtete. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten.

E. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 erster Satz DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.

E. 5.2 Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten eine «fishing expedition» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (Ziff. XI 2. Abs. des Zusatzprotokolls). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der beantragten Informationen gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen. Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prüfung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwendung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung); er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 147 II 116 E. 5.4.1; 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es demnach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2).

E. 5.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]) führt im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen dazu, dass der ersuchte Staat grundsätzlich an die Angaben des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht aufgrund von Fehlern, Lücken oder offensichtlichen Widersprüchen sofort entkräftet werden können (BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021 E. 2.5.1).

E. 6.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin 2, eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein, Inhaberin eines vom französischen Informationsersuchen betroffenen Kontos ist und die Beschwerdeführerin 1 an diesem Konto beziehungsweise an der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt ist. Uneins sind sich die Parteien im Wesentlichen darüber, ob die zu übermittelnden Informationen für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts in Frankreich voraussichtlich erheblich sind.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 monieren, eine Verknüpfung des Kontos mit dem Domizilcode für Frankreich sei nicht statthaft. Die UBS habe in Verletzung ihrer bankenrechtlichen Sorgfaltspflicht über Jahre hinweg bankintern eine falsche Adresse der Beschwerdeführerin 1 dokumentiert. Letztere habe ihren Wohnsitz seit dem 2. November 2005 im Kanton (...) und sei dort unbeschränkt steuerpflichtig. Weder im Zeitpunkt der Erstellung der Listen B und C im Jahre 2006 oder 2008, noch während der hier relevanten Steuerperioden 2010 bis 2015 habe eine französische Adresse oder ein anderer Konnex bestanden, die eine mutmassliche französische Steuerpflicht hätten begründen können.

E. 6.3 Die (...) Behörden bestätigten am 12. Juli 2017 schriftlich, die Beschwerdeführerin 1 sei seit ihrer Ankunft im Kanton (...) am 2. November 2005 gemäss den Bestimmungen der kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Steuergesetzgebung für die Zwecke der kantonalen, kommunalen und eidgenössischen Steuern unbeschränkt steuerpflichtig. Weiter erklärten sie, die Beschwerdeführerin 1 werde nicht auf einer pauschalen Grundlage besteuert, die nach dem Mietwert der Wohnstätte bemessen werde. Demnach gelte die Beschwerdeführerin 1 als in der Schweiz ansässig im Sinne von Art. 4 DBA CH-FR (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 54). Bereits am 27. April 2006 hatten die (...) Behörden in einem Bestätigungsschreiben festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 für die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern veranlagt werde (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 53).

E. 6.4 Vorliegend bildet der durch die Informationsinhaberin zugewiesene Domizilcode ein hinreichendes Anknüpfungskriterium für die Herausgabe von Informationen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind wirtschaftlich Berechtigte respektive Inhaberinnen eines Kontos, das sich unbestritten und in Verbindung mit dem Domizilcode für Frankreich auf einer sichergestellten UBS-Liste befand. Damit ist der für die Leistung von Amtshilfe notwendige Bezug zu Frankreich gegeben (vgl. BGE 146 II 150 E. 6; Urteile des BVGer F-278/2021 vom 24. Juni 2022 E. 8.3.2; F-6442/2020 vom 10. Juni 2022 E. 6.2; A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2).

E. 6.4.1 Die Bestimmung des Steuerwohnsitzes der Beschwerdeführerin 1 im Besteuerungszeitraum von 2010 bis 2015 stellt im internationalen Kontext eine Frage dar, die nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens zu klären ist, sondern in die Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staates fällt. Erforderlichenfalls ist dies daher in einem innerstaatlichen, französischen Steuerverfahren zu prüfen (BGE 145 II 112 E. 2.2.2 und E. 3.2; 142 II 218 E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-1562/2018 E. 4.2). Demzufolge sind die Bestätigungen und Einschätzungen der (...) Behörden vom 27. April 2006 und vom 12. Juli 2017 nicht geeignet, das Ergebnis eines allfälligen Ansässigkeitskonfliktes in Frankreich vorweg zu nehmen. Eine unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, wie sie ihr vorliegend vom Kanton (...) schriftlich attestiert wurde, steht der Leistung von Amtshilfe somit nicht entgegen (BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5; Urteil des BVGer F-1809/2021 vom 28. September 2022 E. 2.9).

E. 6.4.2 Ohne Belang ist vorliegend ausserdem, dass die UBS der C._______ in (...) - letztere betreut die Beschwerdeführerin 2 seit Ende 2011 - im Schreiben vom 12. September 2013 mitteilte, anlässlich einer Aktualisierung der Basisdokumente sei festgestellt worden, dass die Domiziladresse der Beschwerdeführerin 1 seit ihrem Umzug in die Schweiz im Jahre 2005 nicht angepasst worden sei. Es obliegt nicht der Informationsinhaberin, den Steuerwohnsitz der Beschwerdeführerin 1 mittels einer bankinternen Adressdokumentation festzulegen. Inwiefern die UBS die Adresse der Beschwerdeführerin 1 und mithin den Domizilcode für Frankreich bis zur Übermittlung des Formulars A mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 irrtümlich sowie unter Verletzung der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken nicht angepasst hat, kann deshalb offenbleiben. Die Beschwerdeführerin 1 stellt die ihr attestierte wirtschaftliche Berechtigung nicht in Abrede. Ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchzuführenden Untersuchung erscheint deshalb nicht als unwahrscheinlich (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; oben E. 5.2). Im Gegenteil spricht die fortwährende Beibehaltung von Adresse und Domizilcode durchaus für einen steuerrelevanten Konnex zu Frankreich. Dies gilt umso mehr, falls die UBS, wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 behauptet, vom Umzug der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz Kenntnis hatte.

E. 6.5 Somit ist von der voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen auszugehen. Eine Aussonderung der Informationen gestützt auf Art. 17 Abs. 2 StAhiG fällt daher ausser Betracht, sowohl betreffend die Beschwerdeführerin 1, als auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2. Als vom Ersuchen (formell und materiell) betroffene Person kann sich letztere nicht auf Art. 4 Abs. 3 StAhiG berufen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3; 143 II 185 E. 3.2; 141 II 436 E. 4.5 f.; Urteil des BVGer A-6306/2015 vom 15. Mai 2015 E. 6.4.2), womit das Eventualbegehren auf Schwärzung der sie betreffenden Informationen abzuweisen ist (vgl. Urteil des BVGer F-627/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 10).

E. 6.6 Ins Leere zielt sodann die Rüge der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die Informationsinhaberin sei ihrer Pflicht zur Vergewisserung über die Richtigkeit der Personendaten gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG (SR 235.1) nicht nachgekommen. Zum einen gehen nämlich die Spezialbestimmung von Art. 28 DBA CH-FR sowie das StAhiG den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5708/2020 vom 7. Juni 2022 E. 12.3; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.3; je m.w.H.), und zum anderen sind nach dem Gesagten vorliegend keine Hinweise dafür erkennbar, dass die Vorinstanz ihrer Vergewisserungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG nicht hinreichend nachgekommen wäre (vgl. oben E. 6.4).

E. 6.7 Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die angefochtene Verfügung als textbausteinmässige Wiedergabe von Rechtsprechung und Praxis. Soweit sie damit eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht ausgemacht werden. Die Fragen des Steuerwohnsitzes sowie einer unbeschränkten Steuerpflicht einer betroffenen Person in der Schweiz behandelte die Vorinstanz eingehend. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 waren denn auch ohne Weiteres in der Lage, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht und präzise anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; statt vieler: Urteile des BVGer F-811/2021 vom 20. Mai 2022 E. 1.5.4; F-5677/2020 vom 2. Mai 2022 E. 3.4).

E. 7 Die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 vorgesehene Amtshilfeleistung sind demnach erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte Anonymisierung (vgl. oben Bst. H) entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 29 Abs. 2 VGG; Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4]). Dem entsprechenden Antrag ist pro forma stattzugeben und im Übrigen dahingehend Rechnung zu tragen, als auch die öffentliche Auflage des vorliegenden Urteils in anonymisierter Form zu erfolgen hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 Informationsreglement; vgl. Urteile des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 7.4; A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 7 m.w.H.).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 9.2 Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

E. 10 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Das vorliegende Urteil wird in anonymisierter Version veröffentlicht und aufgelegt. Es wird Dritten nur in anonymisierter Form abgegeben.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-609/2021 Urteil vom 20. Januar 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch David Hürlimann und Jens Lehmann, Rechtsanwälte, CMS von Erlach Partners AG, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-FR). Sachverhalt: A. A.a Am 11. Mai 2016 richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale des Finances Publiques (DGFP; nachfolgend auch: ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die DGFP mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen, die anhand einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die UBS AG (heute: UBS Switzerland AG; nachfolgend: UBS) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der französischen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») für die Steuerjahre 2010 bis 2014 und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») für die Steuerjahre 2010 bis 2015 benötigt. A.b Grundlage des Ersuchens bildeten drei Listen, die aus einer in Deutschland gegen die UBS geführten Strafuntersuchung stammen und Angaben zu über 45'000 UBS-Konten enthalten. Anhand der in den Listen erfassten Domizilcodes vermutete die DGFP, dass die ihr mehrheitlich namentlich nicht bekannten Kontoinhaber beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigten einer Steuerpflicht in Frankreich unterliegen. Aufgrund zahlreicher Hinweise, wonach französische Steuerpflichtige ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen waren und mit Blick darauf, dass gegen die UBS in Frankreich ein Strafverfahren wegen des Aufbaus eines umfassenden Steuerfluchtsystems eingeleitet worden war, nahm die DGFP an, dass die in den Listen aufgeführten Kontodaten beziehungsweise die damit verbundenen Vermögenswerte in Frankreich pflicht- und rechtswidrig weder deklariert noch versteuert worden waren. Die DGFP schätzte die dadurch für den französischen Fiskus entstandenen Mindereinnahmen auf bis zu mehreren Milliarden Euro. A.c Konkret ersuchte die DGFP die ESTV für jedes in der Beilage des Ersuchens aufgeführte Konto um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015:

a) Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Adresse gemäss den Bankunterlagen (i) des/der Kontoinhaber(s) (ii) der wirtschaftlich berechtigten Person(en) gemäss Formular A (iii) jeder anderen Person, die in die Rechte und Pflichten der beiden letztgenannten Personen tritt

b) die Kontostände jeweils per 1. Januar der Jahre 2010 bis 2015. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 forderte die Vorinstanz die UBS auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie diese, die betroffenen Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 26. Juli 2016 über das laufende Amtshilfeverfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens. C. Die UBS erteilte der ESTV die ersuchten Informationen mit Teillieferungen im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 28. Juli 2017. D. Die ESTV und die DGFP einigten sich im Briefwechsel vom 11. Juli 2017 auf eine Verständigungslösung betreffend Einhaltung des Spezialitätsprinzips. Zudem teilte die DGFP der ESTV am 11. Juli 2017 mit, allfällige von den schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit UBS-Konten erhaltene Informationen würden im Strafverfahren gegen die Bank nicht verwendet werden. E. E.a Am 9. Februar 2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen gegen gewisse betroffene Personen - darunter die UBS, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 als Partei anerkannt worden war -, in denen sie das Amtshilfeersuchen Frankreichs als zulässig qualifizierte und die Amtshilfe im von der DGFP beantragten Umfang gewährte. E.b Am 9. März 2018 erhob die UBS beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 sowie die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 (vgl. Bst. B.a.) seien aufzuheben. Mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 und die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 auf. E.c Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der ESTV hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019, publiziert als BGE 146 II 150, gut und bestätigte die Editionsverfügung der ESTV vom 10. Juni 2016 und die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018. Das Gericht qualifizierte das Listenersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 als zulässig und die verlangten Informationen als voraussichtlich erheblich. Weiter erkannte es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder der Geheimhaltungspflicht durch Frankreich. F. Im Anschluss an das höchstrichterliche Urteil vom 26. Juli 2019 und die erst später öffentlich zugänglich gewordene schriftliche Urteilsbegründung nahm die ESTV die Bearbeitung der sistierten Verfahren, deren Ausgang von der Beurteilung des Ersuchens der DGFP vom 11. Mai 2016 abhängig war, wieder auf. Die ESTV gewährte den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Datenübermittlung an Frankreich. Am 31. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Stellungnahme ein. G. Mit Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 ordnete die ESTV die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der DGFP erfragten Bankinformationen betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an. H. Am 8. Februar 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes, die Schlussverfügung der ESTV vom 4. Januar 2021 sei aufzuheben. Eventualiter seien die gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 zu liefernden in der XML-out (Beilage) befindlichen Informationen zu schwärzen, soweit sie sich auf die Beschwerdeführerin 2 beziehen würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um Anonymisierung sämtlicher Namen, Adressangaben, Kontoinformationen und sämtlicher weiteren mit den Parteien und betroffenen Personen zusammenhängender Informationen, insbesondere auch in jeglichen Veröffentlichungen des Entscheids über die Beschwerde. I. Am 3. Juni 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Sie beantragte, die Beschwerde vom 8. Februar 2021 kostenpflichtig abzuweisen. J. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2021 zur Vernehmlassung hielten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an Begehren und Begründung fest. K. Am 26. August 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass nunmehr die Abteilung VI für die Bearbeitung des Verfahrens A-609/2021 zuständig sei und dieses neu unter der Verfahrensnummer F-609/2021 geführt werde. Zudem wurden am 26. August 2021 sowie am 26. April 2022 die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der eingesetzte Gerichtsschreiber bekannt gegeben und Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens angesetzt. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht dazu vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zuständig (Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Die streitige Schlussverfügung bezieht sich auf das Listenersuchen der DGFP, welches durch das Bundesgericht mit Leitentscheid vom 26. Juli 2019 - gefällt in öffentlicher Beratung und auszugsweise amtlich publiziert in BGE 146 II 150 - als zulässig qualifiziert wurde mit der Folge, dass die entsprechende Amtshilfe zu gewähren war. Das Bundesverwaltungsgericht ist an dieses Präjudiz gebunden; es darf in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht in diesem Zusammenhang beantwortet hat, nicht von dessen Erwägungen abweichen. Ein Beurteilungsspielraum verbleibt ihm lediglich in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht offengelassen hat (vgl. Urteile des BVGer A-3045/2020, A-3047/2020 und A-3048/2020, jeweils vom 29. März 2021 E. 1.4.3). 3. 3.1 Landesrechtlich ist die internationale Amtshilfe in Steuersachen im Steueramtshilfegesetz geregelt, welches am 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 3.2 Das Amtshilfeersuchen der DGFP stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzprotokolls (SR 0.672.934.91) in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens 2009 findet das Zusatzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen. Die zitierte Fassung von Art. 28 DBA CH-FR ist somit anwendbar auf Amtshilfeersuchen, welche die Kalender- oder Geschäftsjahre ab 1. Januar 2010 betreffen. 3.3.2 In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre Anwendung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre vor, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen (Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung 2014 Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014). Gemäss dem Leiturteil des Bundesgerichts beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls nur für Gruppenersuchen auf Informationen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013. Demgegenüber kann die Amtshilfe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 gewährt werden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Listenersuchen handelt, bei welchem die betroffenen Personen nicht namentlich genannt werden, sondern anhand bekannter Banknummern identifiziert werden (BGE 146 II 150 E. 5.6). 4. 4.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a), die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b), die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c), den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Die Buchstaben a) - e) sind so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch für die Anwendung von Artikel 28 DBA CH-FR nicht behindern. 4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 146 II 150 das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 für zulässig erklärt, womit es implizit auch die Voraussetzungen von Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls als erfüllt erachtete. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. 5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 erster Satz DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. 5.2 Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten eine «fishing expedition» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (Ziff. XI 2. Abs. des Zusatzprotokolls). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der beantragten Informationen gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen. Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prüfung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwendung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung); er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 147 II 116 E. 5.4.1; 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es demnach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2). 5.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]) führt im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen dazu, dass der ersuchte Staat grundsätzlich an die Angaben des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht aufgrund von Fehlern, Lücken oder offensichtlichen Widersprüchen sofort entkräftet werden können (BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021 E. 2.5.1). 6. 6.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin 2, eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein, Inhaberin eines vom französischen Informationsersuchen betroffenen Kontos ist und die Beschwerdeführerin 1 an diesem Konto beziehungsweise an der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt ist. Uneins sind sich die Parteien im Wesentlichen darüber, ob die zu übermittelnden Informationen für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts in Frankreich voraussichtlich erheblich sind. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 monieren, eine Verknüpfung des Kontos mit dem Domizilcode für Frankreich sei nicht statthaft. Die UBS habe in Verletzung ihrer bankenrechtlichen Sorgfaltspflicht über Jahre hinweg bankintern eine falsche Adresse der Beschwerdeführerin 1 dokumentiert. Letztere habe ihren Wohnsitz seit dem 2. November 2005 im Kanton (...) und sei dort unbeschränkt steuerpflichtig. Weder im Zeitpunkt der Erstellung der Listen B und C im Jahre 2006 oder 2008, noch während der hier relevanten Steuerperioden 2010 bis 2015 habe eine französische Adresse oder ein anderer Konnex bestanden, die eine mutmassliche französische Steuerpflicht hätten begründen können. 6.3 Die (...) Behörden bestätigten am 12. Juli 2017 schriftlich, die Beschwerdeführerin 1 sei seit ihrer Ankunft im Kanton (...) am 2. November 2005 gemäss den Bestimmungen der kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Steuergesetzgebung für die Zwecke der kantonalen, kommunalen und eidgenössischen Steuern unbeschränkt steuerpflichtig. Weiter erklärten sie, die Beschwerdeführerin 1 werde nicht auf einer pauschalen Grundlage besteuert, die nach dem Mietwert der Wohnstätte bemessen werde. Demnach gelte die Beschwerdeführerin 1 als in der Schweiz ansässig im Sinne von Art. 4 DBA CH-FR (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 54). Bereits am 27. April 2006 hatten die (...) Behörden in einem Bestätigungsschreiben festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 für die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern veranlagt werde (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 53). 6.4 Vorliegend bildet der durch die Informationsinhaberin zugewiesene Domizilcode ein hinreichendes Anknüpfungskriterium für die Herausgabe von Informationen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind wirtschaftlich Berechtigte respektive Inhaberinnen eines Kontos, das sich unbestritten und in Verbindung mit dem Domizilcode für Frankreich auf einer sichergestellten UBS-Liste befand. Damit ist der für die Leistung von Amtshilfe notwendige Bezug zu Frankreich gegeben (vgl. BGE 146 II 150 E. 6; Urteile des BVGer F-278/2021 vom 24. Juni 2022 E. 8.3.2; F-6442/2020 vom 10. Juni 2022 E. 6.2; A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2). 6.4.1 Die Bestimmung des Steuerwohnsitzes der Beschwerdeführerin 1 im Besteuerungszeitraum von 2010 bis 2015 stellt im internationalen Kontext eine Frage dar, die nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens zu klären ist, sondern in die Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staates fällt. Erforderlichenfalls ist dies daher in einem innerstaatlichen, französischen Steuerverfahren zu prüfen (BGE 145 II 112 E. 2.2.2 und E. 3.2; 142 II 218 E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-1562/2018 E. 4.2). Demzufolge sind die Bestätigungen und Einschätzungen der (...) Behörden vom 27. April 2006 und vom 12. Juli 2017 nicht geeignet, das Ergebnis eines allfälligen Ansässigkeitskonfliktes in Frankreich vorweg zu nehmen. Eine unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, wie sie ihr vorliegend vom Kanton (...) schriftlich attestiert wurde, steht der Leistung von Amtshilfe somit nicht entgegen (BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5; Urteil des BVGer F-1809/2021 vom 28. September 2022 E. 2.9). 6.4.2 Ohne Belang ist vorliegend ausserdem, dass die UBS der C._______ in (...) - letztere betreut die Beschwerdeführerin 2 seit Ende 2011 - im Schreiben vom 12. September 2013 mitteilte, anlässlich einer Aktualisierung der Basisdokumente sei festgestellt worden, dass die Domiziladresse der Beschwerdeführerin 1 seit ihrem Umzug in die Schweiz im Jahre 2005 nicht angepasst worden sei. Es obliegt nicht der Informationsinhaberin, den Steuerwohnsitz der Beschwerdeführerin 1 mittels einer bankinternen Adressdokumentation festzulegen. Inwiefern die UBS die Adresse der Beschwerdeführerin 1 und mithin den Domizilcode für Frankreich bis zur Übermittlung des Formulars A mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 irrtümlich sowie unter Verletzung der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken nicht angepasst hat, kann deshalb offenbleiben. Die Beschwerdeführerin 1 stellt die ihr attestierte wirtschaftliche Berechtigung nicht in Abrede. Ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchzuführenden Untersuchung erscheint deshalb nicht als unwahrscheinlich (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; oben E. 5.2). Im Gegenteil spricht die fortwährende Beibehaltung von Adresse und Domizilcode durchaus für einen steuerrelevanten Konnex zu Frankreich. Dies gilt umso mehr, falls die UBS, wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 behauptet, vom Umzug der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz Kenntnis hatte. 6.5 Somit ist von der voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen auszugehen. Eine Aussonderung der Informationen gestützt auf Art. 17 Abs. 2 StAhiG fällt daher ausser Betracht, sowohl betreffend die Beschwerdeführerin 1, als auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2. Als vom Ersuchen (formell und materiell) betroffene Person kann sich letztere nicht auf Art. 4 Abs. 3 StAhiG berufen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3; 143 II 185 E. 3.2; 141 II 436 E. 4.5 f.; Urteil des BVGer A-6306/2015 vom 15. Mai 2015 E. 6.4.2), womit das Eventualbegehren auf Schwärzung der sie betreffenden Informationen abzuweisen ist (vgl. Urteil des BVGer F-627/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 10). 6.6 Ins Leere zielt sodann die Rüge der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die Informationsinhaberin sei ihrer Pflicht zur Vergewisserung über die Richtigkeit der Personendaten gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG (SR 235.1) nicht nachgekommen. Zum einen gehen nämlich die Spezialbestimmung von Art. 28 DBA CH-FR sowie das StAhiG den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5708/2020 vom 7. Juni 2022 E. 12.3; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.3; je m.w.H.), und zum anderen sind nach dem Gesagten vorliegend keine Hinweise dafür erkennbar, dass die Vorinstanz ihrer Vergewisserungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG nicht hinreichend nachgekommen wäre (vgl. oben E. 6.4). 6.7 Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die angefochtene Verfügung als textbausteinmässige Wiedergabe von Rechtsprechung und Praxis. Soweit sie damit eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht ausgemacht werden. Die Fragen des Steuerwohnsitzes sowie einer unbeschränkten Steuerpflicht einer betroffenen Person in der Schweiz behandelte die Vorinstanz eingehend. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 waren denn auch ohne Weiteres in der Lage, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht und präzise anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; statt vieler: Urteile des BVGer F-811/2021 vom 20. Mai 2022 E. 1.5.4; F-5677/2020 vom 2. Mai 2022 E. 3.4).

7. Die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 vorgesehene Amtshilfeleistung sind demnach erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte Anonymisierung (vgl. oben Bst. H) entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 29 Abs. 2 VGG; Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4]). Dem entsprechenden Antrag ist pro forma stattzugeben und im Übrigen dahingehend Rechnung zu tragen, als auch die öffentliche Auflage des vorliegenden Urteils in anonymisierter Form zu erfolgen hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 Informationsreglement; vgl. Urteile des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 7.4; A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 7 m.w.H.). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

10. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Das vorliegende Urteil wird in anonymisierter Version veröffentlicht und aufgelegt. Es wird Dritten nur in anonymisierter Form abgegeben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: