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F-6043/2026

F-6043/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 entschied das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz), auf sein Gesuch nicht einzutreten und ihn nach Georgien wegzuweisen. B. Gegen diesen Entscheid erhob er am 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht oder BVGer). Mit Urteil F-1195/2026 vom 23. Februar 2026 wies das BVGer die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 2. März 2026 ordnete das SEM ein ab dem Ausreisedatum gültiges, dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer an. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist derzeit beim BVGer unter der Verfahrensnummer F-2348/2026 hängig. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Wiedererwägung des Entscheids vom 12. Februar 2026. Mit Verfügung vom 31. Juli 2026, die ihm am 3. August 2026 zugestellt wurde, wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen individuellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Zunächst erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe eine unzutreffende, fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durchgeführt. Dadurch habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstossen. Insbesondere seien die aktuelle, konkrete Stabilität des georgischen Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers und die damit unmittelbar zusammenhängenden Umstände seines Aufenthalts in Georgien nicht hinreichend geklärt worden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass diese Umstände bereits im Urteil F-1195/2026 vom 23. Februar 2026 berücksichtigt wurden. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, Georgien als für den Beschwerdeführer gefährlich zu betrachten. Vielmehr oblag es ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AsylG), seine Behauptungen durch substantiierte Beweismittel zu untermauern und im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eine Änderung der Sachverhalts- und Rechtslage darzulegen. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lassen sich den Akten zudem nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen des angefochtenen Entscheids mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die vorgelegten Belege berücksichtigt und diese ausreichend gewürdigt. Im Übrigen beziehen sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die materiell-rechtliche Betrachtung des Sachverhalts, welche im Rahmen dieses Urteils nachfolgend erörtert wird (siehe unten E. 4.3).

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch eine solche Anpassung geltend. Es ist daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung am 12. Februar 2026 derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten erschien.

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Februar 2026 beseitigen könnten. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass Georgien das Non-Refoulement-Gebot in seiner Gesetzgebung oder in der Praxis missachte und dem Beschwerdeführer somit eine Abschiebung in den Iran drohe. Zwar seien gewisse Lücken im Non-Refoulement-Schutz vorhanden - vor allem in Bezug auf die Frage, nach welchen Kriterien Georgien die betreffenden Staaten genau als sichere bzw. unsichere bezeichnen würde -, jedoch seien diese für den vorliegenden Fall nicht relevant, da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 als Flüchtling anerkannt worden sei. Auch die Gesetzesbestimmung, wonach das Rückschiebeverbot auf schwer straffällige Personen oder Personen, die eine Gefahr für die öffentliche oder Staatssicherheit darstellen, nicht anwendbar sei, sei vorliegend nicht relevant. Es gebe keine Hinweise auf mögliche Verletzungen des Non-Refoulement-Gebots durch die georgischen Behörden, obwohl eine Verschärfung der Gesetzgebung im Bereich Migration in den letzten Jahren zu beobachten sei. Der einzig bekannte Vorfall, der Anlass zu Bedenken geben könnte, betrifft den aserbaidschanischen Journalisten Afgan Sadigov. Eine Parallele zum vorliegenden Fall sei jedoch nicht zu ziehen, da in diesem Verfahren ein anerkannter Flüchtling und kein Asylsuchender betroffen ist. Dementsprechend ist der Entscheid vom 12. Februar 2026 zu bestätigen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Entscheid eine wesentliche Korrektur gegenüber dem ursprünglichen Verfahren darstelle, da die Vorinstanz Georgien nicht mehr als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG eingestuft habe. Somit falle die ursprüngliche Grundlage für die Entscheidungsfindung weg. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger und christlicher Konvertit, der in mehrfacher Hinsicht gegen die iranische Staatsführung aufgetreten sei. In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob er einer ernsthaften Gefährdung durch die georgischen Behörden ausgesetzt sei und ob diese ihm den nötigen internationalen Schutz gewähren würden. Zudem habe die Vorinstanz die rechtliche Bedeutung des Falls Sadigov zu eng verstanden, obwohl beide Konstellationen vergleichbar seien. Aufgrund dieses Vorfalls und der aktuell geltenden Beziehungen zwischen der georgischen und der iranischen Regierung sei von einer drohenden Kettenabschiebung auszugehen.

E. 4.4 Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer indes keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse aufzuzeigen, die die ursprüngliche Verfügung vom 12. Februar 2026 infrage stellen könnten.

E. 4.4.1 Im Rahmen des Urteils F-1195/2026 vom 23. Februar 2026 hat sich das BVGer bereits zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Aufenthaltsstaat Georgien geäussert und die massgebliche Rechtsprechung erwähnt. In seinem Urteil D-6322/2025 vom 18. September 2025 E. 8.2 hat das BVGer ausgeführt, dass Georgien - mit den Ausnahmen der Gebiete Abchasien und Südossetien - als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren sei. Das BVGer geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Georgien keine Situationen von Krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage herrschen, weshalb eine Rückführung dorthin zulässig und zumutbar ist (Urteil D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.3.2). Auch wenn die bisherige Rechtsprechung hauptsächlich auf Fälle zutraf, bei denen die betroffenen Antragsteller georgische Staatsangehörige waren, bestehen allgemein keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Gebot von in Georgien anerkannten Flüchtlingen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid korrekt ausführte, ist daher davon auszugehen, dass Georgien zumindest als Drittstaat einzustufen ist, in dem sich ein Asylsuchender zuvor aufgehalten hat und in den er rücküberstellt werden kann (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Einstufung Georgiens als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers. Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-3540/2026 vom 3. August 2026 E. 5.1).

E. 4.4.2 Auf Rechtsmittelebene konnte der Beschwerdeführer allerdings keine Anhaltspunkte liefern, die eine Kettenabschiebung in den Heimatstaat Iran durch die georgischen Behörden begründen würden. Der Brief seines ehemaligen Rechtsvertreters in Georgien (act. 1, Beilage 5) erweist sich als nicht ausreichend substantiiert. Er kommt lediglich zum Schluss, dass Georgien aufgrund der politischen Entwicklungen der vergangenen Jahre nicht mehr als sicherer Staat für den Beschwerdeführer eingestuft werden könne, ohne jedoch konkrete Verfolgungshandlungen bzw. staatliche Massnahmen durch die georgischen Behörden zu dessen Lasten zu erwähnen oder glaubhaft zu machen. Darin werden lediglich angebliche Überwachungsmassnahmen, Aggressionen und anonyme Drohbriefe erwähnt, ohne jedoch konkrete Vorfälle näher zu beschreiben oder zu belegen.

E. 4.4.3 Aus dem Fall Sadigov lassen sich ebensowenig Indizien ableiten, die auf eine drohende Gefährdung hindeuten würden. Die Konstellationen unterscheiden sich aus verschiedenen Gründen grundlegend voneinander. In erster Linie betraf der Fall Sadigov die Rückführung eines aserbaidschanischen Staatsangehörigen, während im vorliegenden Fall ein iranischer Staatsangehöriger beteiligt ist. Zudem ersuchte Sadigov um Asyl in Georgien, nachdem ein aserbaidschanisches Auslieferungsbegehren gegen ihn gestellt wurde. Im hiesigen Verfahren wurde hingegen kein vergleichbares Gesuch von den iranischen Behörden gestellt; ein solches ist zumindest nicht aktenkundig. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass Sadigov in Georgien niemals als Flüchtling anerkannt worden war und auch keinen internationalen Schutz erhielt (vgl. Anfechtungsobjekt, S. 9; SEM-Akten - 1/40, S. 4; SEM-Akten-2/3; vgl. auch die im angefochtenen Entscheid erwähnte Quelle: https://www.hrw.org/news/2026/04/10/georgia-deported-azerbaijani-journalist-at-risk, zuletzt abgerufen am 11.09.2026). Der Beschwerdeführer wurde hingegen als Flüchtling anerkannt und erhielt am 9. Dezember 2021 internationalen Schutz, was von den georgischen Behörden am 29. Dezember 2025 bestätigt wurde. Diese erklärten zudem ihre Bereitschaft, ihn wiederaufzunehmen (vgl. SEM-Akten - [(...)] - 28/2). Demzufolge erweist sich die Befürchtung einer Kettenabschiebung als unbegründet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr vier Jahren über einen Schutzstatus in Georgien verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Gefährdung durch Kettenabschiebung - falls überhaupt vorhanden - sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt manifestiert hätte. Da dies nicht geschah, erweisen sich die Argumente des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.

E. 4.5 Das SEM kam daher insgesamt zu Recht zum Schluss, dass keine Gründe für ein Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bzw. für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme desselben vorlagen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen auf Wiedererwägungsstufe insgesamt keine Gründe darzulegen, die im heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Zusammenfassend ist auf die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zu schliessen.

E. 4.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Mai 2026 zu Recht abgewiesen hat.

E. 5 Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht und hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos geworden.

E. 6.1 Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Die entsprechenden Anträge sind somit abzuweisen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6043/2026 Urteil vom 17. September 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Iran vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG) - Wiedererwägung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 entschied das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz), auf sein Gesuch nicht einzutreten und ihn nach Georgien wegzuweisen. B. Gegen diesen Entscheid erhob er am 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht oder BVGer). Mit Urteil F-1195/2026 vom 23. Februar 2026 wies das BVGer die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 2. März 2026 ordnete das SEM ein ab dem Ausreisedatum gültiges, dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer an. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist derzeit beim BVGer unter der Verfahrensnummer F-2348/2026 hängig. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Wiedererwägung des Entscheids vom 12. Februar 2026. Mit Verfügung vom 31. Juli 2026, die ihm am 3. August 2026 zugestellt wurde, wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen individuellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Zunächst erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe eine unzutreffende, fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durchgeführt. Dadurch habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstossen. Insbesondere seien die aktuelle, konkrete Stabilität des georgischen Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers und die damit unmittelbar zusammenhängenden Umstände seines Aufenthalts in Georgien nicht hinreichend geklärt worden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass diese Umstände bereits im Urteil F-1195/2026 vom 23. Februar 2026 berücksichtigt wurden. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, Georgien als für den Beschwerdeführer gefährlich zu betrachten. Vielmehr oblag es ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AsylG), seine Behauptungen durch substantiierte Beweismittel zu untermauern und im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eine Änderung der Sachverhalts- und Rechtslage darzulegen. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lassen sich den Akten zudem nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen des angefochtenen Entscheids mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die vorgelegten Belege berücksichtigt und diese ausreichend gewürdigt. Im Übrigen beziehen sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die materiell-rechtliche Betrachtung des Sachverhalts, welche im Rahmen dieses Urteils nachfolgend erörtert wird (siehe unten E. 4.3).

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.). 4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch eine solche Anpassung geltend. Es ist daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung am 12. Februar 2026 derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten erschien. 4.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Februar 2026 beseitigen könnten. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass Georgien das Non-Refoulement-Gebot in seiner Gesetzgebung oder in der Praxis missachte und dem Beschwerdeführer somit eine Abschiebung in den Iran drohe. Zwar seien gewisse Lücken im Non-Refoulement-Schutz vorhanden - vor allem in Bezug auf die Frage, nach welchen Kriterien Georgien die betreffenden Staaten genau als sichere bzw. unsichere bezeichnen würde -, jedoch seien diese für den vorliegenden Fall nicht relevant, da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 als Flüchtling anerkannt worden sei. Auch die Gesetzesbestimmung, wonach das Rückschiebeverbot auf schwer straffällige Personen oder Personen, die eine Gefahr für die öffentliche oder Staatssicherheit darstellen, nicht anwendbar sei, sei vorliegend nicht relevant. Es gebe keine Hinweise auf mögliche Verletzungen des Non-Refoulement-Gebots durch die georgischen Behörden, obwohl eine Verschärfung der Gesetzgebung im Bereich Migration in den letzten Jahren zu beobachten sei. Der einzig bekannte Vorfall, der Anlass zu Bedenken geben könnte, betrifft den aserbaidschanischen Journalisten Afgan Sadigov. Eine Parallele zum vorliegenden Fall sei jedoch nicht zu ziehen, da in diesem Verfahren ein anerkannter Flüchtling und kein Asylsuchender betroffen ist. Dementsprechend ist der Entscheid vom 12. Februar 2026 zu bestätigen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Entscheid eine wesentliche Korrektur gegenüber dem ursprünglichen Verfahren darstelle, da die Vorinstanz Georgien nicht mehr als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG eingestuft habe. Somit falle die ursprüngliche Grundlage für die Entscheidungsfindung weg. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger und christlicher Konvertit, der in mehrfacher Hinsicht gegen die iranische Staatsführung aufgetreten sei. In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob er einer ernsthaften Gefährdung durch die georgischen Behörden ausgesetzt sei und ob diese ihm den nötigen internationalen Schutz gewähren würden. Zudem habe die Vorinstanz die rechtliche Bedeutung des Falls Sadigov zu eng verstanden, obwohl beide Konstellationen vergleichbar seien. Aufgrund dieses Vorfalls und der aktuell geltenden Beziehungen zwischen der georgischen und der iranischen Regierung sei von einer drohenden Kettenabschiebung auszugehen. 4.4 Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer indes keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse aufzuzeigen, die die ursprüngliche Verfügung vom 12. Februar 2026 infrage stellen könnten. 4.4.1 Im Rahmen des Urteils F-1195/2026 vom 23. Februar 2026 hat sich das BVGer bereits zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Aufenthaltsstaat Georgien geäussert und die massgebliche Rechtsprechung erwähnt. In seinem Urteil D-6322/2025 vom 18. September 2025 E. 8.2 hat das BVGer ausgeführt, dass Georgien - mit den Ausnahmen der Gebiete Abchasien und Südossetien - als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren sei. Das BVGer geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Georgien keine Situationen von Krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage herrschen, weshalb eine Rückführung dorthin zulässig und zumutbar ist (Urteil D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.3.2). Auch wenn die bisherige Rechtsprechung hauptsächlich auf Fälle zutraf, bei denen die betroffenen Antragsteller georgische Staatsangehörige waren, bestehen allgemein keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Gebot von in Georgien anerkannten Flüchtlingen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid korrekt ausführte, ist daher davon auszugehen, dass Georgien zumindest als Drittstaat einzustufen ist, in dem sich ein Asylsuchender zuvor aufgehalten hat und in den er rücküberstellt werden kann (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Einstufung Georgiens als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers. Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-3540/2026 vom 3. August 2026 E. 5.1). 4.4.2 Auf Rechtsmittelebene konnte der Beschwerdeführer allerdings keine Anhaltspunkte liefern, die eine Kettenabschiebung in den Heimatstaat Iran durch die georgischen Behörden begründen würden. Der Brief seines ehemaligen Rechtsvertreters in Georgien (act. 1, Beilage 5) erweist sich als nicht ausreichend substantiiert. Er kommt lediglich zum Schluss, dass Georgien aufgrund der politischen Entwicklungen der vergangenen Jahre nicht mehr als sicherer Staat für den Beschwerdeführer eingestuft werden könne, ohne jedoch konkrete Verfolgungshandlungen bzw. staatliche Massnahmen durch die georgischen Behörden zu dessen Lasten zu erwähnen oder glaubhaft zu machen. Darin werden lediglich angebliche Überwachungsmassnahmen, Aggressionen und anonyme Drohbriefe erwähnt, ohne jedoch konkrete Vorfälle näher zu beschreiben oder zu belegen. 4.4.3 Aus dem Fall Sadigov lassen sich ebensowenig Indizien ableiten, die auf eine drohende Gefährdung hindeuten würden. Die Konstellationen unterscheiden sich aus verschiedenen Gründen grundlegend voneinander. In erster Linie betraf der Fall Sadigov die Rückführung eines aserbaidschanischen Staatsangehörigen, während im vorliegenden Fall ein iranischer Staatsangehöriger beteiligt ist. Zudem ersuchte Sadigov um Asyl in Georgien, nachdem ein aserbaidschanisches Auslieferungsbegehren gegen ihn gestellt wurde. Im hiesigen Verfahren wurde hingegen kein vergleichbares Gesuch von den iranischen Behörden gestellt; ein solches ist zumindest nicht aktenkundig. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass Sadigov in Georgien niemals als Flüchtling anerkannt worden war und auch keinen internationalen Schutz erhielt (vgl. Anfechtungsobjekt, S. 9; SEM-Akten - 1/40, S. 4; SEM-Akten-2/3; vgl. auch die im angefochtenen Entscheid erwähnte Quelle: https://www.hrw.org/news/2026/04/10/georgia-deported-azerbaijani-journalist-at-risk, zuletzt abgerufen am 11.09.2026). Der Beschwerdeführer wurde hingegen als Flüchtling anerkannt und erhielt am 9. Dezember 2021 internationalen Schutz, was von den georgischen Behörden am 29. Dezember 2025 bestätigt wurde. Diese erklärten zudem ihre Bereitschaft, ihn wiederaufzunehmen (vgl. SEM-Akten - [(...)] - 28/2). Demzufolge erweist sich die Befürchtung einer Kettenabschiebung als unbegründet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr vier Jahren über einen Schutzstatus in Georgien verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Gefährdung durch Kettenabschiebung - falls überhaupt vorhanden - sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt manifestiert hätte. Da dies nicht geschah, erweisen sich die Argumente des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. 4.5 Das SEM kam daher insgesamt zu Recht zum Schluss, dass keine Gründe für ein Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bzw. für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme desselben vorlagen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen auf Wiedererwägungsstufe insgesamt keine Gründe darzulegen, die im heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Zusammenfassend ist auf die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zu schliessen. 4.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Mai 2026 zu Recht abgewiesen hat.

5. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht und hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Die entsprechenden Anträge sind somit abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: