Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen, welche über unbedingte, gültige dauerhafte Aufenthaltsbewilligungen in Chile verfügen, und der Beschwerdeführer, chilenischer Staatsbürger, suchten am 28. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin 1 summarisch zu ihrer Person und am 27. November 2024 vertieft zu den Asylgründen angehört. Hinsichtlich des Reiseweges gab sie an, im Juli 2019 mit ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2) aus Venezuela legal ausgereist zu sein und bis am 21. Oktober 2024 in Chile gelebt zu haben. Venezuela habe sie aufgrund Differenzen mit der Familie beziehungsweise mit ihrer Tante und deren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann ([...]; RM) verlassen. Die Familie habe ihr unter anderem mit der «Tren de Aragua» gedroht und sie nach der Veröffentlichung von regierungskritischen Beiträgen im Zusammenhang mit den venezolanischen Wahlen im Juli 2024 unter Druck gesetzt (Drohanrufe). Am 4. Oktober 2024 habe sie Anzeige bei der chilenischen Polizei erstattet und sich nach weiteren Drohnachrichten in Valparaiso versteckt. Am 21. Oktober 2024 sei die Beschwerdeführerin 1 mit ihren beiden Kindern (Beschwerdeführerin 2; Beschwerdeführer) nach Spanien gereist und am 28. Oktober 2024 seien sie in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel ein (vgl. Beweismittelverzeichnis, BM 1 - 25). C. Am 4. Dezember 2024 beziehungsweise am 10. Dezember 2024 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren überwiesen und sie mit separater Verfügung dem Kanton St. Gallen zugeteilt. D. Am 3. März 2025 ersuchte das SEM die chilenischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen beziehungsweise der chilenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. E. Am 12. Januar 2026 meldete die chilenische Vertretung dem SEM zurück, es sei keine Beantwortung des Rückübernahmeersuchens möglich und wies darauf hin, für ausgewiesene ausländische Staatsangehörige bestehe ein Einreiseverbot, auch wenn sie über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen würden. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 12. Mai 2026 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, schloss eine Wegweisung nach Venezuela aus und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde die Wegweisung unter Zwang erfolgen. G. Die Beschwerdeführenden erhoben am 19. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 12. Mai 2026. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand. H. Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 29. Mai 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2026 eine Vernehmlassung ein, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juli 2026 replizierten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben. So habe es die Vorinstanz hinsichtlich einer Rückkehr nach Chile unterlassen, von den chilenischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung erhältlich zu machen. Die Antwort der chilenischen Behörden sei ungenügend. Deren Angaben in der E-Mail, es bedürfe eines bilateralen Vertrages, um die Anfrage des EJPD beantworten zu können, werfe Fragen auf, existiere doch ein Rückübernahmeabkommen vom 23. November 2006 und es bleibe unklar, was ihre Ausführungen hinsichtlich ausgewiesener Personen zu bedeuten hätten. Es sei denkbar, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Ausreise ausgewiesen würden und die Niederlassungsbewilligungen nicht mehr gültig seien. Die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen weiterhin über gültige Niederlassungsbewilligungen verfügen würden, sei für die Frage des Nichteintretens sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zentral. Es sei nicht abschliessend erstellt, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Chile tatsächlich möglich sei.
E. 4.2 Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), sofern die asylsuchende Person effektiv in den als sicher erachteten Drittstaat zurückkehren kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [nachfolgend BBl 2002 6845], 6850). Nach Art. 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
E. 5.2 Mit Blick auf die Systematik der Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG umfassen die sogenannten «Drittstaatenfälle» alle Konstellationen, in denen in der Schweiz asylsuchende Personen den notwendigen Schutz anderswo finden können oder müssen, und deshalb ein anderer Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer speziellen asylrechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nichteintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintretensentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Behörde des Drittstaats (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 132). Eine Unzuständigkeitserklärung der Schweiz ohne die gleichzeitige Zuständigkeitserklärung des betreffenden Drittstaats ist in der Systematik der Nichteintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG somit nicht vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E.6.1).
E. 5.3 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass in Drittstaatfällen nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG der entsprechende Nichteintretensentscheid das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats stets zwingend voraussetzt (vgl. Urteile des BVGer D-4815/2023 vom 30. November 2023 E. 4.1, D-4991/2018 vom 11. November 2020 E. 4.1; BBl 2002 6845, 6850 und 6884; so auch Constantin Hruschka in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 3 zu Art. 31a AsylG): Die tatsächliche Möglichkeit - und nicht die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG - ist Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend. Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist deshalb sicherzustellen, dass die asylsuchenden Personen tatsächlich wieder in den Drittstaat einreisen können (vgl. a.a.O. D-7483/2024 E.6.2, m.w.H.).
E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
E. 6.2 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids beziehungsweise zum Vollzug der Wegweisung sowie in ihrer Vernehmlassung führte das SEM betreffend Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Chile an, es sei den Beschwerdeführenden mit ihren gültigen Pässen und nötigenfalls nach eigenständiger Erledigung der entsprechenden Formalitäten möglich, dorthin zurückzukehren. Die Beschwerdeführerinnen würden über bis am 6. Juli 2028 beziehungsweise 21. September 2028 dauerhaft gültige chilenische Aufenthaltsbewilligungen, die an keine Bedingungen (wie einen Arbeitsvertrag) gebunden seien, verfügen. Die Aufenthaltsbewilligungen würden erst nach einem ununterbrochen länger als zwei Jahre dauernden Aufenthalt ausser Landes erlöschen, was hier nicht der Fall sei, nachdem die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2024 aus Chile ausgereist seien. Zudem könnten die Aufenthaltsbewilligungen vor Ablauf der Frist beim chilenischen Konsulat verlängert werden. Damit könnten sie Chile jederzeit verlassen und wieder einreisen, solange die Genehmigungen gültig seien und kein gesetzliches Einreiseverbot bestehe. Der Beschwerdeführer besitze die chilenische Staatsbürgerschaft und einen gültigen chilenischen Pass. Es sei davon auszugehen, alle drei Beschwerdeführenden könnten in Chile problemlos wieder einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten.
E. 6.3 Der Argumentation der Vorinstanz, es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, allfällig notwendige Formalitäten für die Wiedereinreise nach Chile selbständig in die Wege zu leiten und auf die Einholung einer konkreten Rückübernahmezusicherung könne verzichtet werden (act. 5), kann nach dem Gesagten (E. 5) nicht gefolgt werden. Vielmehr verlangt die Systematik von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG die Zuständigkeitserklärung des entsprechenden Drittstaats. Der Verzicht auf eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung würde bedeuten, dass die Anwendung der Drittsaatenregelung sogenannte «refugees in orbit» schaffen könnte, das heisst Flüchtlinge, für deren Schutz sich kein Staat als zuständig erachtet.
E. 6.4 Insoweit die Vorinstanz festhält, das Bestehen einer Rückübernahmezusicherung stelle aus ihrer Sicht keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar (act. 5) und der Nichteintretensentscheid stehe im Einklang mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-4815/2023 vom 30. November 2023 (chilenische Staatsangehörigkeit beziehungsweise gültige chilenische Daueraufenthaltsbewilligung der Betroffenen) und D-3502/2019 vom 12. Juli 2019 (Vorliegen einer gültigen chilenischen Aufenthaltsbewilligung), ist Folgendes festzustellen: Die Drittstaatenregelung ist auf einen effizienten Vollzug der Wegweisung ausgerichtet; die blosse Möglichkeit einer (freiwilligen) Rückkehr reicht dazu allerdings nicht aus (vgl. E. 6.2; auch Constantin Hruschka, a.a.O., N 3 zu Art. 31a AsylG). Vielmehr verlangt Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, dass die Wegweisung tatsächlich vollzogen werden kann, weshalb das Bestehen einer Rückübernahmezusicherung für die Anwendung der Tatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG zwingend ist (vgl. auch SEM Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E1 Der Nichteintretensentscheid, Ziff. 2.3 zu Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe c AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Zusammenhang mit der Durchführung von Dublin-Verfahren die Einholung von Garantien nicht als blosse Vollzugsmodalität, sondern als eine materielle Voraussetzung für das Erlassen eines Nichteintretensentscheids, dies insbesondere, weil die Prüfung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.2 f.). Für das Fällen eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG kann nichts Anderes gelten. Die Frage der effektiven Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat ist demnach nicht nur reine Vollzugsmodalität, sondern vielmehr wesentliche Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids und daher materiell im erstinstanzlichen Nichteintretensverfahren zu prüfen (vgl. BVGE 2010/56 E. 5.2.2). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar bei den chilenischen Behörden um eine Rückübernahmezusicherung ersucht, jedoch lässt die Antwort der chilenischen Behörden die konkrete Rückübernahme der Beschwerdeführenden offen. Aufgrund dessen wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen. In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden ist im Übrigen festzuhalten, dass aus den von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf geschlossen werden kann, vorliegend könne auf das Einholen einer konkreten Rückübernahmezusicherung verzichtet werden, zumal die Vorinstanz insbesondere im Urteil D-4815/2023 (E. 4.5) vom Bundesverwaltungsgericht explizit angewiesen wurde, eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung bei den zuständigen drittstaatlichen Behörden einzuholen.
E. 7.1 Zusammenfassend wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitergehend zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug nach Chile tatsächlich möglich ist. Hierfür wäre sie nach der unbeantworteten Anfrage der chilenischen Behörden verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit einer konkreten Rückübernahmezusicherung der entsprechenden drittstaatlichen Behörden, die es für zuständig im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG hält, zu tätigen. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend festgestellt
E. 7.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da weitere Erhebungen notwendig sind und das Verfahren mithin noch nicht spruchreif ist, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt. Die angefochtene Verfügung ist zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung beantragt wird.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Kostennote vom 19. Mai 2026 zu den Akten, die einen Vertretungsaufwand von 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausweist. Der zeitliche Aufwand erscheint zwar im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch, kann jedoch aufgrund der Berücksichtigung des Aufwandes für den Schriftenwechsel nach Eingang der Beschwerde dabei belassen werden. Die Auslagen von total Fr. 67.30 (inkl. Übersetzungskosten) sind als angemessen zu erachten. Demzufolge ist die durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'317.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 9-13 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'317.30 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) und mit einer Kopie des Beschwerdedossiers D-3540/2026 - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3540/2026 Urteil vom 3. August 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, Venezuela, und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, Venezuela, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, Chile, alle vertreten durch MLaw Milan Egloff, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, welche über unbedingte, gültige dauerhafte Aufenthaltsbewilligungen in Chile verfügen, und der Beschwerdeführer, chilenischer Staatsbürger, suchten am 28. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin 1 summarisch zu ihrer Person und am 27. November 2024 vertieft zu den Asylgründen angehört. Hinsichtlich des Reiseweges gab sie an, im Juli 2019 mit ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2) aus Venezuela legal ausgereist zu sein und bis am 21. Oktober 2024 in Chile gelebt zu haben. Venezuela habe sie aufgrund Differenzen mit der Familie beziehungsweise mit ihrer Tante und deren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann ([...]; RM) verlassen. Die Familie habe ihr unter anderem mit der «Tren de Aragua» gedroht und sie nach der Veröffentlichung von regierungskritischen Beiträgen im Zusammenhang mit den venezolanischen Wahlen im Juli 2024 unter Druck gesetzt (Drohanrufe). Am 4. Oktober 2024 habe sie Anzeige bei der chilenischen Polizei erstattet und sich nach weiteren Drohnachrichten in Valparaiso versteckt. Am 21. Oktober 2024 sei die Beschwerdeführerin 1 mit ihren beiden Kindern (Beschwerdeführerin 2; Beschwerdeführer) nach Spanien gereist und am 28. Oktober 2024 seien sie in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel ein (vgl. Beweismittelverzeichnis, BM 1 - 25). C. Am 4. Dezember 2024 beziehungsweise am 10. Dezember 2024 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren überwiesen und sie mit separater Verfügung dem Kanton St. Gallen zugeteilt. D. Am 3. März 2025 ersuchte das SEM die chilenischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen beziehungsweise der chilenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. E. Am 12. Januar 2026 meldete die chilenische Vertretung dem SEM zurück, es sei keine Beantwortung des Rückübernahmeersuchens möglich und wies darauf hin, für ausgewiesene ausländische Staatsangehörige bestehe ein Einreiseverbot, auch wenn sie über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen würden. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 12. Mai 2026 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, schloss eine Wegweisung nach Venezuela aus und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde die Wegweisung unter Zwang erfolgen. G. Die Beschwerdeführenden erhoben am 19. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 12. Mai 2026. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand. H. Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 29. Mai 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2026 eine Vernehmlassung ein, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juli 2026 replizierten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben. So habe es die Vorinstanz hinsichtlich einer Rückkehr nach Chile unterlassen, von den chilenischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung erhältlich zu machen. Die Antwort der chilenischen Behörden sei ungenügend. Deren Angaben in der E-Mail, es bedürfe eines bilateralen Vertrages, um die Anfrage des EJPD beantworten zu können, werfe Fragen auf, existiere doch ein Rückübernahmeabkommen vom 23. November 2006 und es bleibe unklar, was ihre Ausführungen hinsichtlich ausgewiesener Personen zu bedeuten hätten. Es sei denkbar, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Ausreise ausgewiesen würden und die Niederlassungsbewilligungen nicht mehr gültig seien. Die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen weiterhin über gültige Niederlassungsbewilligungen verfügen würden, sei für die Frage des Nichteintretens sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zentral. Es sei nicht abschliessend erstellt, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Chile tatsächlich möglich sei. 4.2 Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), sofern die asylsuchende Person effektiv in den als sicher erachteten Drittstaat zurückkehren kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [nachfolgend BBl 2002 6845], 6850). Nach Art. 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 5.2 Mit Blick auf die Systematik der Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG umfassen die sogenannten «Drittstaatenfälle» alle Konstellationen, in denen in der Schweiz asylsuchende Personen den notwendigen Schutz anderswo finden können oder müssen, und deshalb ein anderer Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer speziellen asylrechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nichteintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintretensentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Behörde des Drittstaats (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 132). Eine Unzuständigkeitserklärung der Schweiz ohne die gleichzeitige Zuständigkeitserklärung des betreffenden Drittstaats ist in der Systematik der Nichteintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG somit nicht vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E.6.1). 5.3 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass in Drittstaatfällen nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG der entsprechende Nichteintretensentscheid das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats stets zwingend voraussetzt (vgl. Urteile des BVGer D-4815/2023 vom 30. November 2023 E. 4.1, D-4991/2018 vom 11. November 2020 E. 4.1; BBl 2002 6845, 6850 und 6884; so auch Constantin Hruschka in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 3 zu Art. 31a AsylG): Die tatsächliche Möglichkeit - und nicht die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG - ist Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend. Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist deshalb sicherzustellen, dass die asylsuchenden Personen tatsächlich wieder in den Drittstaat einreisen können (vgl. a.a.O. D-7483/2024 E.6.2, m.w.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). 6.2 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids beziehungsweise zum Vollzug der Wegweisung sowie in ihrer Vernehmlassung führte das SEM betreffend Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Chile an, es sei den Beschwerdeführenden mit ihren gültigen Pässen und nötigenfalls nach eigenständiger Erledigung der entsprechenden Formalitäten möglich, dorthin zurückzukehren. Die Beschwerdeführerinnen würden über bis am 6. Juli 2028 beziehungsweise 21. September 2028 dauerhaft gültige chilenische Aufenthaltsbewilligungen, die an keine Bedingungen (wie einen Arbeitsvertrag) gebunden seien, verfügen. Die Aufenthaltsbewilligungen würden erst nach einem ununterbrochen länger als zwei Jahre dauernden Aufenthalt ausser Landes erlöschen, was hier nicht der Fall sei, nachdem die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2024 aus Chile ausgereist seien. Zudem könnten die Aufenthaltsbewilligungen vor Ablauf der Frist beim chilenischen Konsulat verlängert werden. Damit könnten sie Chile jederzeit verlassen und wieder einreisen, solange die Genehmigungen gültig seien und kein gesetzliches Einreiseverbot bestehe. Der Beschwerdeführer besitze die chilenische Staatsbürgerschaft und einen gültigen chilenischen Pass. Es sei davon auszugehen, alle drei Beschwerdeführenden könnten in Chile problemlos wieder einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten. 6.3 Der Argumentation der Vorinstanz, es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, allfällig notwendige Formalitäten für die Wiedereinreise nach Chile selbständig in die Wege zu leiten und auf die Einholung einer konkreten Rückübernahmezusicherung könne verzichtet werden (act. 5), kann nach dem Gesagten (E. 5) nicht gefolgt werden. Vielmehr verlangt die Systematik von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG die Zuständigkeitserklärung des entsprechenden Drittstaats. Der Verzicht auf eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung würde bedeuten, dass die Anwendung der Drittsaatenregelung sogenannte «refugees in orbit» schaffen könnte, das heisst Flüchtlinge, für deren Schutz sich kein Staat als zuständig erachtet. 6.4 Insoweit die Vorinstanz festhält, das Bestehen einer Rückübernahmezusicherung stelle aus ihrer Sicht keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar (act. 5) und der Nichteintretensentscheid stehe im Einklang mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-4815/2023 vom 30. November 2023 (chilenische Staatsangehörigkeit beziehungsweise gültige chilenische Daueraufenthaltsbewilligung der Betroffenen) und D-3502/2019 vom 12. Juli 2019 (Vorliegen einer gültigen chilenischen Aufenthaltsbewilligung), ist Folgendes festzustellen: Die Drittstaatenregelung ist auf einen effizienten Vollzug der Wegweisung ausgerichtet; die blosse Möglichkeit einer (freiwilligen) Rückkehr reicht dazu allerdings nicht aus (vgl. E. 6.2; auch Constantin Hruschka, a.a.O., N 3 zu Art. 31a AsylG). Vielmehr verlangt Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, dass die Wegweisung tatsächlich vollzogen werden kann, weshalb das Bestehen einer Rückübernahmezusicherung für die Anwendung der Tatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG zwingend ist (vgl. auch SEM Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E1 Der Nichteintretensentscheid, Ziff. 2.3 zu Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe c AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Zusammenhang mit der Durchführung von Dublin-Verfahren die Einholung von Garantien nicht als blosse Vollzugsmodalität, sondern als eine materielle Voraussetzung für das Erlassen eines Nichteintretensentscheids, dies insbesondere, weil die Prüfung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.2 f.). Für das Fällen eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG kann nichts Anderes gelten. Die Frage der effektiven Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat ist demnach nicht nur reine Vollzugsmodalität, sondern vielmehr wesentliche Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids und daher materiell im erstinstanzlichen Nichteintretensverfahren zu prüfen (vgl. BVGE 2010/56 E. 5.2.2). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar bei den chilenischen Behörden um eine Rückübernahmezusicherung ersucht, jedoch lässt die Antwort der chilenischen Behörden die konkrete Rückübernahme der Beschwerdeführenden offen. Aufgrund dessen wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen. In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden ist im Übrigen festzuhalten, dass aus den von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf geschlossen werden kann, vorliegend könne auf das Einholen einer konkreten Rückübernahmezusicherung verzichtet werden, zumal die Vorinstanz insbesondere im Urteil D-4815/2023 (E. 4.5) vom Bundesverwaltungsgericht explizit angewiesen wurde, eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung bei den zuständigen drittstaatlichen Behörden einzuholen. 7. 7.1 Zusammenfassend wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitergehend zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug nach Chile tatsächlich möglich ist. Hierfür wäre sie nach der unbeantworteten Anfrage der chilenischen Behörden verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit einer konkreten Rückübernahmezusicherung der entsprechenden drittstaatlichen Behörden, die es für zuständig im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG hält, zu tätigen. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend festgestellt 7.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da weitere Erhebungen notwendig sind und das Verfahren mithin noch nicht spruchreif ist, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt. Die angefochtene Verfügung ist zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung beantragt wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Kostennote vom 19. Mai 2026 zu den Akten, die einen Vertretungsaufwand von 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausweist. Der zeitliche Aufwand erscheint zwar im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch, kann jedoch aufgrund der Berücksichtigung des Aufwandes für den Schriftenwechsel nach Eingang der Beschwerde dabei belassen werden. Die Auslagen von total Fr. 67.30 (inkl. Übersetzungskosten) sind als angemessen zu erachten. Demzufolge ist die durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'317.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 9-13 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'317.30 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) und mit einer Kopie des Beschwerdedossiers D-3540/2026
- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie)