Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 6. April 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 23. April 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 25. April 2024 Schutz gewährt worden war. A.b Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 21. April 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. A.c Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 26. April 2026 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin verfüge über eine vom 25. April 2024 bis 24. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. A.d Am 8. Juli 2026 fand das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat statt. A.e Am 6. August 2026 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Diese äusserte sich dazu mit Eingabe vom 7. August 2026. B. Mit Verfügung vom 10. August 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 10. August 2026 sei in den Dispositivziffern 3-4 aufzuheben (recte gemäss Ausführungen in der Beschwerdebegründung: Dispositivziffern 2-4) und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter der Auflage, die Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) einzuhalten. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.
E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz mehrfach verletzt.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz habe in Bezug auf frauenspezifische Formen der Gewalt - namentlich weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsheirat sowie häusliche Gewalt - keine Abklärungen vorgenommen. Die Beschwerdeführerin verweist dabei pauschal auf eine fehlende Untersuchung des Sachverhalts und führt nicht weiter aus, auf welche konkreten Ereignisse sie sich stützt und weshalb weitere Abklärungen notwendig gewesen wären. Dies erweist sich als unbegründet.
E. 4.1.2 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, in Bezug auf ihre Vulnerabilität hätten die Akten des Strafverfahrens und der Opferhilfe - betreffend eine im (...) 2026 in der Schweiz erlittene Vergewaltigung - konsultiert und berücksichtigt werden müssen, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Arztbericht vom 5. Juni 2026 wird ersichtlich, inwiefern sich der Übergriff auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat (« beginnendes Posttraumatisches Syndrom nach Vergewaltigung »). Sodann äusserte sich die Beschwerdeführerin weder im Rückführungsgespräch vom 8. Juli 2026 noch in der Stellungnahme vom 7. August 2026 zu einer Vergewaltigung in der Schweiz und entsprechend auch nicht zur Frage, inwiefern diese in Bezug auf das Vorliegen einer Vulnerabilität relevant ist. Entsprechend durfte die Vorinstanz darauf verzichten, die Akten des Strafverfahrens sowie der Opferhilfe zu konsultieren und zu berücksichtigen.
E. 4.1.3 Sodann präsentiere die Vorinstanz keine kritischen Kennzahlen, beispielsweise zur Anzahl Flüchtlinge ohne Zugang zu Wohnung, Arbeit, ausreichender medizinischer Versorgung, Sprachkursen und rechtlicher Beratung. Zwar nennt die Vorinstanz keine konkreten Zahlen. Sie setzt sich jedoch genügend mit dem Zugang zu Wohnraum, Arbeit, medizinscher Versorgung sowie Unterstützungsangeboten auseinander, weshalb keine entsprechenden Abklärungen notwendig waren.
E. 4.1.4 Weiter habe die Vorinstanz keine geschlechtsspezifische Risikoanalyse gestützt auf das CEDAW vorgenommen. Ein justiziabler Anspruch auf eine geschlechtsspezifische Beurteilung lässt sich aus den Bestimmungen des CEDAW nicht ableiten. Denn diese sind zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung, richten sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten und sind (mit gewissen hier nicht einschlägigen Ausnahmen) nicht direkt anwendbar (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.2; F-2359/2026 vom 11. Mai 2026 E. 4.7).
E. 4.1.5 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 4.2.1 Sie bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, da sie nicht hinreichend begründet habe, wie sie zur Einschätzung gelangt sei, es handle sich bei ihr - der Beschwerdeführerin - nicht um eine äusserst vulnerable Person. Sodann habe sie den Wegweisungsvollzug nicht genügend begründet, da für Personen mit einem derart schweren psychischen Leiden kein Wegweisungsvollzug angeordnet werden dürfe. Zuletzt sei sie weder auf die erhobenen Befunde noch auf die gestellten Diagnosen eingegangen. Dies erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz äusserte sich hinlänglich dazu, inwiefern auch bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer schweren depressiven Episode (vgl. E. 5.1.2) ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland möglich ist und dass ihre gesundheitlichen Beschwerden im vorliegenden Fall keine Vulnerabilität zu begründen vermögen.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zuletzt eine Verletzung des Rechts auf Beweisabnahme gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG. Die Vorinstanz sei dem in der Stellungnahme vom 7. August 2026 gestellten Beweisantrag (Antrag auf Durchführung weiterer aktueller medizinisch-psychiatrischer Abklärungen beziehungsweise auf Einholung eines ergänzenden fachärztlichen Berichts) unbegründet nicht nachgekommen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Da jedoch auch bei Vorliegen einer PTBS sowie bei depressiven Episoden (vgl. E. 5.1.2) die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten würde (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können), durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus weiteren Abklärung keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der Verzicht auf die Einholung eines fachärztlichen Berichts stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 4.3 Es besteht keine Veranlassung, den Entscheid betreffend den Vollzug der Wegweisung zu kassieren. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
E. 5.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein « real risk » einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vorgebrachte Vergewaltigung berücksichtigt, rechtsprechungskonform gewürdigt und insbesondere auch ausführlich auf vorhandene Schutzmechanismen verwiesen, einschliesslich geschützter Unterbringungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen und Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt.
E. 5.1.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu Verweise in E. 4.2.2). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 5. Juni 2026 und Abklärungsbericht vom 6. Juli 2026 beginnende Posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Entsprechend ist der auf Beschwerdeebene erneut gestellte Antrag auf Durchführung weiterer aktueller medizinisch-psychiatrischer Abklärungen beziehungsweise auf Einholung eines ergänzenden fachärztlichen Berichts in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 4.2.2). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt und dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft und Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorhandensein von staatlichen Anlaufstellen, Beratungszentren und Frauenhäusern hingewiesen.
E. 5.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Die unsubstantiierte Aussage, wonach sie krankheitsbedingt die Eigeninitiative nicht aufbringen könne, welche die Vorinstanz ihr bei der Suche von Wohnung, Arbeit, Spracherwerb sowie Organisation von medizinischer Unterstützung zumuten wolle, vermag nicht zu greifen. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Sie dürfte zwar bei der Rückkehr dorthin mit gewissen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese scheinen jedoch nicht unüberwindbar; dies auch mit Blick darauf, dass sie aufgrund des knapp zweijährigen Aufenthalts in Griechenland mit den Verhältnissen im Land vertraut ist und bereits bei ihrem letzten Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt (als Reinigungskraft in privaten Haushalten) sowie auch zum Wohnungsmarkt erhalten hat. Daran vermögen auch die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1.2 hiervor) nichts zu ändern. Somit vermag die Beschwerdeführerin die oben erwähnte Vermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 5.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 24. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 5.3.2 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin die Schutzgewährung in Griechenland zwei Tage nach Einreichen des Asylgesuchs in Frage stellt. Einzig entscheidend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt.
E. 5.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. August 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5697/2026 Urteil vom 5. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geb. (...) 1987, Äthiopien, alias B._______, geb. (...) 1999, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Robert Goldmann, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 10. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 6. April 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 23. April 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 25. April 2024 Schutz gewährt worden war. A.b Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 21. April 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. A.c Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 26. April 2026 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin verfüge über eine vom 25. April 2024 bis 24. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. A.d Am 8. Juli 2026 fand das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat statt. A.e Am 6. August 2026 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Diese äusserte sich dazu mit Eingabe vom 7. August 2026. B. Mit Verfügung vom 10. August 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 10. August 2026 sei in den Dispositivziffern 3-4 aufzuheben (recte gemäss Ausführungen in der Beschwerdebegründung: Dispositivziffern 2-4) und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter der Auflage, die Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) einzuhalten. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz mehrfach verletzt. 4.1.1 Die Vorinstanz habe in Bezug auf frauenspezifische Formen der Gewalt - namentlich weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsheirat sowie häusliche Gewalt - keine Abklärungen vorgenommen. Die Beschwerdeführerin verweist dabei pauschal auf eine fehlende Untersuchung des Sachverhalts und führt nicht weiter aus, auf welche konkreten Ereignisse sie sich stützt und weshalb weitere Abklärungen notwendig gewesen wären. Dies erweist sich als unbegründet. 4.1.2 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, in Bezug auf ihre Vulnerabilität hätten die Akten des Strafverfahrens und der Opferhilfe - betreffend eine im (...) 2026 in der Schweiz erlittene Vergewaltigung - konsultiert und berücksichtigt werden müssen, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Arztbericht vom 5. Juni 2026 wird ersichtlich, inwiefern sich der Übergriff auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat (« beginnendes Posttraumatisches Syndrom nach Vergewaltigung »). Sodann äusserte sich die Beschwerdeführerin weder im Rückführungsgespräch vom 8. Juli 2026 noch in der Stellungnahme vom 7. August 2026 zu einer Vergewaltigung in der Schweiz und entsprechend auch nicht zur Frage, inwiefern diese in Bezug auf das Vorliegen einer Vulnerabilität relevant ist. Entsprechend durfte die Vorinstanz darauf verzichten, die Akten des Strafverfahrens sowie der Opferhilfe zu konsultieren und zu berücksichtigen. 4.1.3 Sodann präsentiere die Vorinstanz keine kritischen Kennzahlen, beispielsweise zur Anzahl Flüchtlinge ohne Zugang zu Wohnung, Arbeit, ausreichender medizinischer Versorgung, Sprachkursen und rechtlicher Beratung. Zwar nennt die Vorinstanz keine konkreten Zahlen. Sie setzt sich jedoch genügend mit dem Zugang zu Wohnraum, Arbeit, medizinscher Versorgung sowie Unterstützungsangeboten auseinander, weshalb keine entsprechenden Abklärungen notwendig waren. 4.1.4 Weiter habe die Vorinstanz keine geschlechtsspezifische Risikoanalyse gestützt auf das CEDAW vorgenommen. Ein justiziabler Anspruch auf eine geschlechtsspezifische Beurteilung lässt sich aus den Bestimmungen des CEDAW nicht ableiten. Denn diese sind zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung, richten sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten und sind (mit gewissen hier nicht einschlägigen Ausnahmen) nicht direkt anwendbar (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.2; F-2359/2026 vom 11. Mai 2026 E. 4.7). 4.1.5 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.2.1 Sie bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, da sie nicht hinreichend begründet habe, wie sie zur Einschätzung gelangt sei, es handle sich bei ihr - der Beschwerdeführerin - nicht um eine äusserst vulnerable Person. Sodann habe sie den Wegweisungsvollzug nicht genügend begründet, da für Personen mit einem derart schweren psychischen Leiden kein Wegweisungsvollzug angeordnet werden dürfe. Zuletzt sei sie weder auf die erhobenen Befunde noch auf die gestellten Diagnosen eingegangen. Dies erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz äusserte sich hinlänglich dazu, inwiefern auch bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer schweren depressiven Episode (vgl. E. 5.1.2) ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland möglich ist und dass ihre gesundheitlichen Beschwerden im vorliegenden Fall keine Vulnerabilität zu begründen vermögen. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zuletzt eine Verletzung des Rechts auf Beweisabnahme gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG. Die Vorinstanz sei dem in der Stellungnahme vom 7. August 2026 gestellten Beweisantrag (Antrag auf Durchführung weiterer aktueller medizinisch-psychiatrischer Abklärungen beziehungsweise auf Einholung eines ergänzenden fachärztlichen Berichts) unbegründet nicht nachgekommen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Da jedoch auch bei Vorliegen einer PTBS sowie bei depressiven Episoden (vgl. E. 5.1.2) die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten würde (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können), durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus weiteren Abklärung keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der Verzicht auf die Einholung eines fachärztlichen Berichts stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.3 Es besteht keine Veranlassung, den Entscheid betreffend den Vollzug der Wegweisung zu kassieren. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein « real risk » einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vorgebrachte Vergewaltigung berücksichtigt, rechtsprechungskonform gewürdigt und insbesondere auch ausführlich auf vorhandene Schutzmechanismen verwiesen, einschliesslich geschützter Unterbringungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen und Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt. 5.1.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu Verweise in E. 4.2.2). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 5. Juni 2026 und Abklärungsbericht vom 6. Juli 2026 beginnende Posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Entsprechend ist der auf Beschwerdeebene erneut gestellte Antrag auf Durchführung weiterer aktueller medizinisch-psychiatrischer Abklärungen beziehungsweise auf Einholung eines ergänzenden fachärztlichen Berichts in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 4.2.2). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt und dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft und Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorhandensein von staatlichen Anlaufstellen, Beratungszentren und Frauenhäusern hingewiesen. 5.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Die unsubstantiierte Aussage, wonach sie krankheitsbedingt die Eigeninitiative nicht aufbringen könne, welche die Vorinstanz ihr bei der Suche von Wohnung, Arbeit, Spracherwerb sowie Organisation von medizinischer Unterstützung zumuten wolle, vermag nicht zu greifen. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Sie dürfte zwar bei der Rückkehr dorthin mit gewissen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese scheinen jedoch nicht unüberwindbar; dies auch mit Blick darauf, dass sie aufgrund des knapp zweijährigen Aufenthalts in Griechenland mit den Verhältnissen im Land vertraut ist und bereits bei ihrem letzten Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt (als Reinigungskraft in privaten Haushalten) sowie auch zum Wohnungsmarkt erhalten hat. Daran vermögen auch die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1.2 hiervor) nichts zu ändern. Somit vermag die Beschwerdeführerin die oben erwähnte Vermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.3 5.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 24. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 5.3.2 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin die Schutzgewährung in Griechenland zwei Tage nach Einreichen des Asylgesuchs in Frage stellt. Einzig entscheidend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. 5.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. August 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: