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F-5519/2026

F-5519/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Dezember 2025 um Asyl in der Schweiz. A.b Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM oder Vorinstanz) auf das Gesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer nach Kroatien weg und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In Ermangelung einer Anfechtung erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft. B. B.a Am 2. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids und reichte neue Beweismittel zu den Akten ein. B.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 ordnete das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: MALU) die Ausschaffungshaft für die Dauer von fünf Wochen in Bezug auf den Beschwerdeführer an. Mit am selben Tag eingereichter Eingabe wurde diese Verfügung vor dem Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Kantons Luzern angefochten. B.c Mit Entscheid 26 302 / 303 vom 22. Juni 2026 verfügte das ZMG unter anderem die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers. B.d Am 8. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertretung, eine zusätzliche Eingabe mit neuen Behauptungen bei der Vorinstanz ein. B.e Am 14. Juli 2026 entschied die Vorinstanz in einer in italienischer Sprache verfassten Verfügung, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Übrigen entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. C.a Mit seiner am 10. August 2026 in deutscher Sprache verfassten Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer oder Gericht) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-stanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C.b Am 11. August 2026 verfügte der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Obwohl die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache verfasst wurde, wurde eine Beschwerdeeingabe in deutscher Sprache eingereicht. Den Akten lassen sich keine Gründe entnehmen, die einer Fortsetzung des Verfahrens in dieser Sprache entgegenstehen würden. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.).

E. 4.1 Zunächst erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen. Die Vorinstanz habe gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 29 VwVG) verstossen, da es von seinem Untertauchen ausgegangen sei, ohne sich hierfür auf ausreichende Anhaltspunkte zu stützen. Das SEM habe danach die Verlängerung der Überstellungsfrist ausschliesslich auf die Information der MALU abgestützt, wonach der Beschwerdeführer am 23. Juni 2026 nicht in seiner Unterkunft habe angetroffen werden können. Den Akten liessen sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche Begründung entnehmen. Demzufolge sei es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Im Übrigen habe die Vorinstanz gegen die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verstossen und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Untersuchungsmaxime wird jedoch in den Verfahren, welche die Parteien selber durch ihre Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. A VwVG), durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt.

E. 4.3 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Urteil des BVGer F-4053/2017 vom 2. Mai 2019 E. 4.2).

E. 4.4 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Die Behörde ist insbesondere verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 5.1 Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des ZMG 26 302/303 vom 22. Juni 2026 aus der am 18. Juni 2026 von der MALU angeordneten Ausschaffungshaft entlassen wurde (siehe act. 1, Beilagen). Das ZMG hielt insbesondere fest, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - weder ein Untertauchen noch eine Abwesenheit des Beschwerdeführers seit Rechtskraft des Wegweisungsentscheids festzustellen sei (vgl. Entscheid des ZMG 26 302/303 E. 7.3). Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch ableiten, dass die Vorinstanz am 23. Juni 2026 von einer Abwesenheit des Beschwerdeführers ausging, weshalb die Überstellungsfrist nach Kroatien im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO (vollständiges Zitat: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) verlängert wurde. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, aus welchen Gründen die Vorinstanz weiterhin von einem Untertauchen ausging, obwohl das ZMG eine andere Auffassung vertrat. Der Verfügung lassen sich keine Hinweise auf den Entscheid des ZMG entnehmen. Im Übrigen bleibt unklar, auf welche Akten die Vor-instanz Bezug nehmen wollte.

E. 5.2 Aus einem Aktenstück vom 23. Juni 2026 geht hervor, dass der geplante Ausreiseflug annulliert werden musste, da der Beschwerdeführer nicht festgenommen werden konnte (vgl. SEM-Akten 1/1). Diese Meldung wurde mit dem Vermerk "Untergetaucht/Verschwunden" betitelt. Allerdings lässt sich aus einem weiteren, in der Datenbank ZEMIS hochgeladenen Aktenstück eine interne Kommunikation des MALU herleiten (vgl. Bestätigung Arzttermin vom 24. Juli 2026, 10:28 Uhr), die dieser Meldung zu widersprechen scheint. Während in einer E-Mail vom 15. Juli 2026 angegeben wird, dass der Beschwerdeführer aktuell inhaftiert sei, wird in einer weiteren Kommunikation des MALU ausgeführt, dass er sich seit dem 23. Juni 2026 wieder in der NUK Utenberg befände.

E. 5.3 Aus der Aktenlage lässt sich demnach nicht eindeutig ableiten, ob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2026 abwesend, untergetaucht oder in seiner Unterkunft anwesend war. Auch erhellt nicht wie lange, falls der Beschwerdeführer wirklich untergetaucht oder abwesend war, dieser Zustand gedauert haben soll. Weder die Angaben der kantonalen Behörden noch diejenigen des SEM können die Darstellung der Vorinstanz rechtsgenüglich stützen. Darüber hinaus erscheinen die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten der Vorinstanz unvollständig, da die interne Kommunikation des MALU nur nach Einsicht in die Datenbank des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) eingesehen werden konnte. Dies stellt einen Verstoss gegen die Aktenführungspflicht dar mit entsprechenden Folgen für die der Vorinstanz obliegenden Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf sein Untertauchen geschlossen hat.

E. 5.4 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte sich zudem die Vorin-stanz an den Akten der kantonalen Behörden und den Feststellungen des ZMG orientieren müssen. In der angefochtenen Verfügung sowie in den vorinstanzlichen Akten erscheinen jedoch keine Bezugspunkte zu diesen Unterlagen, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz unvollständig erscheinen.

E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG verletzt, weshalb sich der von ihr festgestellte Sachverhalt als unvollständig erwies (Art. 49 Bst. b VwVG).

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt, wobei wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen wurden.

E. 7.2 Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich eines allfälligen Untertauchens des Beschwerdeführers vornimmt. In diesem Zusammenhang wird sie aufgefordert, die Akten des MALU beizuziehen und sich mit den Feststellungen des ZMG auseinanderzusetzen. In Bezug auf diesen Punkt wird die Vorinstanz aufgefordert, eine eigenständige Prüfung unter den Gesichtspunkten der Dublin-III-VO durchzuführen. Weiter wird sie aufgefordert, die Ablage, Paginierung und Registrierung sämtlicher relevanter Verfahrensakten vorzunehmen, um den Anforderungen der Aktenführungspflicht nachzukommen.

E. 8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2026 aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

E. 9.1 Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).

E. 9.2 Grundsätzlich hat der obsiegende, rechtlich vertretene Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem mittellosen Beschwerdeführer keine oder allenfalls verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind (vgl. Urteile des BVGer F-3681/2023 vom 14. Juli 2025 E. 9.2, F-6170/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.2, D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2; vgl. auch Art. 7 Abs. 4 VGKE). Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil F-6375/2024 vom 13. November 2024 E. 6.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das kantonale Migrationsamt. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5519/2026 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Dezember 2025 um Asyl in der Schweiz. A.b Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM oder Vorinstanz) auf das Gesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer nach Kroatien weg und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In Ermangelung einer Anfechtung erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft. B. B.a Am 2. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids und reichte neue Beweismittel zu den Akten ein. B.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 ordnete das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: MALU) die Ausschaffungshaft für die Dauer von fünf Wochen in Bezug auf den Beschwerdeführer an. Mit am selben Tag eingereichter Eingabe wurde diese Verfügung vor dem Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Kantons Luzern angefochten. B.c Mit Entscheid 26 302 / 303 vom 22. Juni 2026 verfügte das ZMG unter anderem die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers. B.d Am 8. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertretung, eine zusätzliche Eingabe mit neuen Behauptungen bei der Vorinstanz ein. B.e Am 14. Juli 2026 entschied die Vorinstanz in einer in italienischer Sprache verfassten Verfügung, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Übrigen entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. C.a Mit seiner am 10. August 2026 in deutscher Sprache verfassten Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer oder Gericht) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-stanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C.b Am 11. August 2026 verfügte der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Obwohl die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache verfasst wurde, wurde eine Beschwerdeeingabe in deutscher Sprache eingereicht. Den Akten lassen sich keine Gründe entnehmen, die einer Fortsetzung des Verfahrens in dieser Sprache entgegenstehen würden. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 Zunächst erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen. Die Vorinstanz habe gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 29 VwVG) verstossen, da es von seinem Untertauchen ausgegangen sei, ohne sich hierfür auf ausreichende Anhaltspunkte zu stützen. Das SEM habe danach die Verlängerung der Überstellungsfrist ausschliesslich auf die Information der MALU abgestützt, wonach der Beschwerdeführer am 23. Juni 2026 nicht in seiner Unterkunft habe angetroffen werden können. Den Akten liessen sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche Begründung entnehmen. Demzufolge sei es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Im Übrigen habe die Vorinstanz gegen die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verstossen und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Untersuchungsmaxime wird jedoch in den Verfahren, welche die Parteien selber durch ihre Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. A VwVG), durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. 4.3 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Urteil des BVGer F-4053/2017 vom 2. Mai 2019 E. 4.2). 4.4 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Die Behörde ist insbesondere verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5. 5.1 Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des ZMG 26 302/303 vom 22. Juni 2026 aus der am 18. Juni 2026 von der MALU angeordneten Ausschaffungshaft entlassen wurde (siehe act. 1, Beilagen). Das ZMG hielt insbesondere fest, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - weder ein Untertauchen noch eine Abwesenheit des Beschwerdeführers seit Rechtskraft des Wegweisungsentscheids festzustellen sei (vgl. Entscheid des ZMG 26 302/303 E. 7.3). Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch ableiten, dass die Vorinstanz am 23. Juni 2026 von einer Abwesenheit des Beschwerdeführers ausging, weshalb die Überstellungsfrist nach Kroatien im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO (vollständiges Zitat: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) verlängert wurde. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, aus welchen Gründen die Vorinstanz weiterhin von einem Untertauchen ausging, obwohl das ZMG eine andere Auffassung vertrat. Der Verfügung lassen sich keine Hinweise auf den Entscheid des ZMG entnehmen. Im Übrigen bleibt unklar, auf welche Akten die Vor-instanz Bezug nehmen wollte. 5.2 Aus einem Aktenstück vom 23. Juni 2026 geht hervor, dass der geplante Ausreiseflug annulliert werden musste, da der Beschwerdeführer nicht festgenommen werden konnte (vgl. SEM-Akten 1/1). Diese Meldung wurde mit dem Vermerk "Untergetaucht/Verschwunden" betitelt. Allerdings lässt sich aus einem weiteren, in der Datenbank ZEMIS hochgeladenen Aktenstück eine interne Kommunikation des MALU herleiten (vgl. Bestätigung Arzttermin vom 24. Juli 2026, 10:28 Uhr), die dieser Meldung zu widersprechen scheint. Während in einer E-Mail vom 15. Juli 2026 angegeben wird, dass der Beschwerdeführer aktuell inhaftiert sei, wird in einer weiteren Kommunikation des MALU ausgeführt, dass er sich seit dem 23. Juni 2026 wieder in der NUK Utenberg befände. 5.3 Aus der Aktenlage lässt sich demnach nicht eindeutig ableiten, ob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2026 abwesend, untergetaucht oder in seiner Unterkunft anwesend war. Auch erhellt nicht wie lange, falls der Beschwerdeführer wirklich untergetaucht oder abwesend war, dieser Zustand gedauert haben soll. Weder die Angaben der kantonalen Behörden noch diejenigen des SEM können die Darstellung der Vorinstanz rechtsgenüglich stützen. Darüber hinaus erscheinen die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten der Vorinstanz unvollständig, da die interne Kommunikation des MALU nur nach Einsicht in die Datenbank des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) eingesehen werden konnte. Dies stellt einen Verstoss gegen die Aktenführungspflicht dar mit entsprechenden Folgen für die der Vorinstanz obliegenden Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf sein Untertauchen geschlossen hat. 5.4 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte sich zudem die Vorin-stanz an den Akten der kantonalen Behörden und den Feststellungen des ZMG orientieren müssen. In der angefochtenen Verfügung sowie in den vorinstanzlichen Akten erscheinen jedoch keine Bezugspunkte zu diesen Unterlagen, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz unvollständig erscheinen.

6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG verletzt, weshalb sich der von ihr festgestellte Sachverhalt als unvollständig erwies (Art. 49 Bst. b VwVG). 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt, wobei wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen wurden. 7.2 Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich eines allfälligen Untertauchens des Beschwerdeführers vornimmt. In diesem Zusammenhang wird sie aufgefordert, die Akten des MALU beizuziehen und sich mit den Feststellungen des ZMG auseinanderzusetzen. In Bezug auf diesen Punkt wird die Vorinstanz aufgefordert, eine eigenständige Prüfung unter den Gesichtspunkten der Dublin-III-VO durchzuführen. Weiter wird sie aufgefordert, die Ablage, Paginierung und Registrierung sämtlicher relevanter Verfahrensakten vorzunehmen, um den Anforderungen der Aktenführungspflicht nachzukommen.

8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2026 aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen. 9. 9.1 Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). 9.2 Grundsätzlich hat der obsiegende, rechtlich vertretene Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem mittellosen Beschwerdeführer keine oder allenfalls verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind (vgl. Urteile des BVGer F-3681/2023 vom 14. Juli 2025 E. 9.2, F-6170/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.2, D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2; vgl. auch Art. 7 Abs. 4 VGKE). Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil F-6375/2024 vom 13. November 2024 E. 6.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das kantonale Migrationsamt. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: