Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 29. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 14. Juni 2021 in Italien il- legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren, wo sie am
15. Juni 2021 daktyloskopisch erfasst wurden. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 9. Juli 2021 führten die Beschwer- deführenden aus, Syrien 2012 beziehungsweise 2013 verlassen und sich bis 2021 in Libyen aufgehalten zu haben. Sie hätten dann Libyen mit einem Boot verlassen, wo sie von der italienischen Regierung in der Nähe von Lampedusa gerettet worden seien. In Lampedusa seien sie gezwungen worden, ihre Fingerabrücke abzugeben. Danach seien sie mit dem Schiff auf das Festland an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo sie un- gefähr zehn Tage in Quarantäne gewesen seien. Direkt nach der Quaran- täne seien sie mit dem Zug in die Schweiz gereist. Das SEM gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht- eintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, des- sen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Kinder seien in Italien krank gewesen und nicht ärztlich behandelt worden. In Ita- lien gebe es zudem Rassismus. Auch psychisch sei es den Kindern dort schlecht gegangen. In Italien gebe es weder eine medizinische Versorgung noch eine gute Schule. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand wiesen die Beschwerdeführenden auf diverse physische und psychische Leiden hin, welche in der Folge ent- sprechend untersucht und behandelt wurden. C. Am 28. September 2021 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 13. Juli 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden gut. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (eröffnet am 8. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es
F-5476/2021 Seite 3 die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfäl- ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir- kung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2021 (Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den An- trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da eine vertiefte Ab- klärung des medizinischen Sachverhalts fehle. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. F. Am 17. Dezember 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2021 erteilte die Instruktions- richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
F-5476/2021 Seite 4
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebun- den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied- staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An- trags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet ge- mäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den
F-5476/2021 Seite 5 ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). Vorliegend steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch um Übernahme am 28. Septem- ber 2021 ausdrücklich gutgeheissen haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben.
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass sie einer vulnerablen Personengruppe ange-
F-5476/2021 Seite 6 hören würden. Der Beschwerdeführer 1 sei mit einer schweren psychi- schen Belastung in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin 2 sei durch das Erlebte in Syrien und Libyen psychisch belastet. Die vier Kinder seien ebenfalls psychisch stark belastet von der Reise nach Europa aber auch durch das Erlebte in Italien. Ein Kind sei erschöpft und müde, ein anderes esse sehr wenig. Während der 10-tägigen Quarantäne in Italien seien die Kinder krank gewesen. Trotz mehrfacher Nachfrage sei kein Arzt gerufen worden, um sie zu untersuchen. Die prekären Zustände in den Erstaufnahmezentren und temporären Einrichtungen in Italien würden un- verändert fortbestehen. Es sei höchst fraglich, ob sie trotz ihrer gesund- heitlichen Probleme dort adäquat behandelt würden. Auch bestehe für sie als Dublin-Rückkehrer keine reale Chance auf Wiederaufnahme in einer Unterkunft. Aufgrund ihrer Obdachlosigkeit könnten sie keine Wohnad- resse angeben und sich somit auch nicht beim nationalen Gesundheits- dienst registrieren lassen. Es bestehe somit das reale Risiko, dass sie durch den Wegweisungsvollzug eine menschenunwürdige Bettelexistenz führen müssten und sie Gefahr laufen würden, in ihrer Menschenwürde verletzt zu werden. Mit dem Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Italien habe die Vorinstanz das Ermessen unterschritten, weshalb aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geboten sei. Im Übrigen seien die von ihnen vorgebrachten psychischen Probleme nicht von einer psychologisch/psychiatrischen Fachperson untersucht und dem- entsprechend sei nicht abgeklärt worden, ob sich ihr psychischer Zustand mit der Rückkehr nach Italien erheblich verschlechtern würde (hohes Ri- siko einer erneuten Traumatisierung). Die Vorinstanz habe somit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
E. 5 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in stän- diger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie F-6330/2020 vom
18. Oktober 2021 E. 9 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
F-5476/2021 Seite 7 im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme der Be- schwerdeführer nicht abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 6.1 Der EGMR setzte sich in seinem Urteil vom 23. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande, Nr. 46595/19, mit der Rechtmässigkeit der Überstellung einer alleinstehenden Frau mit zwei minderjährigen Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien auseinander, unter Berück- sichtigung der neuen Gesetzeslage, insbesondere des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020. Er stellt fest, die neueste Reform des italienischen Asylwe- sens habe zur Folge, dass Asylsuchende im Rahmen der verfügbaren Plätze wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI (Sistema di accog- lienza e integrazione) hätten. Im neusten Referenzurteil F-6330/2020 vom
18. Oktober 2021 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unter- kunft hinreichend konkret und individualisiert sind, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars "nucleo familiare" sowie aufgrund der italieni- schen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Mit dem definitiven Inkrafttreten des obgenannten Gesetzes- dekrets wurde das SAI wieder für alle Asylsuchenden zugänglich gemacht, wobei Familien und vulnerable Personen bei der Überstellung in eine SAI- Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden wurde wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommu- nalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrie- rung erhalten sie eine Ausländerauswies, der ihnen Zugang zu den regio- nalen Dienstleistungen, wie beispielswiese der medizinischen Versorgung, erleichtert.
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund sind die von den italienischen Behörden im vorliegenden Fall abgegebenen Zusicherungen zu werten. Im Formular "nucleo familiare" vom 28. September 2021 führten sie Vor- und Nachna- men, Geburtsdaten und Nationalität der Beschwerdeführer und deren Kin- der auf. Sie gaben die Zusicherung ab, sie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Februar 2021 angepasst auf das Alter der Kinder und als Familie in einem Aufnahmezentrum unterzubringen. Somit liegt eine genügend konkrete und individuelle Garantie der italienischen Behör- den vor, dass sie nach der Überstellung in eine kindergerechte und die
F-5476/2021 Seite 8 Einheit der Familie wahrende Unterkunft des Zweitaufnahmesystems SAI untergebracht werden. Es bestehen zudem auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Ankunft in Italien keinen Platz in einer Unterkunft des SAI erhalten würden. Folglich gibt es keinen Grund zur An- nahme, eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien würde zu ei- ner Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, auf dessen Zusicherungen die Schweiz gemäss dem völkerrechtlichen Prinzip, wonach die Staaten einen Vertrag, an den sie gebunden sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben, grundsätzlich vertrauen darf und soll.
E. 6.3 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzur- teil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin- Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherun- gen betreffend die Gewährleistungen der nötigen medizinischen Versor- gung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3).
E. 6.3.1 Der medizinische Sachverhalt der Beschwerdeführenden präsentiert sich wie folgt: – Abgesehen von den geltend gemachten psychischen Problemen (Ver- dacht auf Posttraumatische Belastungsstörung, PTBS) leidet der Be- schwerdeführer 1 an Schlafstörungen und Zittern. Gemäss Arztbericht wurde bei ihm eine Konjunktivitis (Bindehautentzündung), eine Haut- entzündung in der Leistengegend sowie eine Obstipation mit Gastritis (Verstopfung mit Entzündung der Magenschleimhaut) diagnostiziert. – Wegen einer Bandscheibenerkrankung kann die Beschwerdeführerin 2 teilweise ihre Hände nicht mehr spüren. Sie hat Schmerzen und kann nicht schlafen. Ihre Arme schlafen ein. Zusätzlich leidet sie auch an Thalassämie (Beeinträchtigung der roten Blutkörperchen), was ein ständiges Müdigkeits- und Erschöpfungsgefühl mit sich bringt. Auch psychisch ist sie sehr belastet. – Sohn C._______ leidet seit seiner Geburt an Thalassämie. Ihm wurde ebenfalls eine Konjunktivitis diagnostiziert. – Bei Tochter D._______ wurde eine akute Infektion der Atemwege, eine Konjunktivitis, eine beginnende Pubertät, unterschiedliche Zahnprob- leme sowie eine Dyspepsie (Krankheitsbild des Magen-Darm-Traktes) mit Sodbrennen diagnostiziert.
F-5476/2021 Seite 9 – Bei Sohn E._______ wurden ebenfalls eine Konjunktivitis sowie Zahn- probleme diagnostiziert.
E. 6.3.2 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden – soweit sie infolge der Behandlung in der Schweiz überhaupt noch bestehen (vgl. z.B. Arztbericht vom 23. November 2021 betr. die Tochter D._______ ["wei- tere Therapie ... nicht mehr notwendig"]) – fallen nicht in die Kategorie der schweren Erkrankungen, bei denen Asylsuchende auf eine lückenlose me- dizinische Versorgung nach der Ankunft in Italien angewiesen sind. Das gilt selbst dann, wenn beim Beschwerdeführer 1 eine PTBS vorliegen würde, zumal ihn dies nicht an seiner Reisetätigkeit gehindert hat und er deswe- gen während Jahren offensichtlich auch nicht auf eine spezielle und lückenlose Behandlung angewiesen war. Hinzu kommt, dass Italien grund- sätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die im- stande ist, die in casu notwendigen Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Im Gegensatz zu der kurzen Zeit, als sich die Beschwerde- führenden in Italien in Quarantäne befanden und (noch) nicht als Asylsu- chende erfasst waren, haben sie jetzt mit der von den italienischen Behör- den abgegebenen Zusicherung vom 28. September 2021 und der damit verbundenen Möglichkeit, sich registrieren zu lassen, Zugang zu medizini- scher Versorgung (vgl. E. 6.1 vorstehend). Indem das SEM im vorliegen- den Verfahren weitere von den Beschwerdeführern beantragte Untersu- chungen (Erstellung fachärztlicher psychologischer/psychiatrischer Gut- achten) nicht abwartete und den Sachverhalt medizinisch nicht weiter ab- klärte, hat es seine Untersuchungspflicht demnach nicht verletzt, weshalb sich diesbezüglich auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt.
E. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen im Sinne des Re- ferenzurteils E-962/2019 E. 7.4 gehören.
E. 6.4 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermes- sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asyl- gesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf die Asyl- gesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.
F-5476/2021 Seite 10
E. 6.5 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll- zug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behör- den – sofern notwendig – vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spe- zifische medizinische Umstände der Beschwerdeführer und deren Kinder informieren. (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2021 ange- ordnete aufschiebende Wirkung dahin.
E. 8 Mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR und des Bundesver- waltungsgerichts (zitiert in E. 6.1) und die Art der gesundheitlichen Prob- leme der Beschwerdeführer (vgl. E. 6.3) waren dem Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung zwar nur geringe Erfolgsaussich- ten beschieden. Die Begehren sind indessen nicht als geradezu aussichts- los zu bezeichnen, weshalb das Gesuch gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen ist mit der Folge, dass die Beschwerdeführenden von der Be- zahlung der Verfahrenskosten befreit werden.
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5476/2021 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5476/2021 Urteil vom 1. Februar 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien
1. A. _______, geb. am (...),
2. B._______, geb. am (...),
3. C._______, geb. am (...),
4. D._______, geb. am (...),
5. E._______, geb. am (...),
6. F._______, geb. am (...), syrische Staatsangehörige, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 29. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 14. Juni 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren, wo sie am 15. Juni 2021 daktyloskopisch erfasst wurden. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 9. Juli 2021 führten die Beschwerdeführenden aus, Syrien 2012 beziehungsweise 2013 verlassen und sich bis 2021 in Libyen aufgehalten zu haben. Sie hätten dann Libyen mit einem Boot verlassen, wo sie von der italienischen Regierung in der Nähe von Lampedusa gerettet worden seien. In Lampedusa seien sie gezwungen worden, ihre Fingerabrücke abzugeben. Danach seien sie mit dem Schiff auf das Festland an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo sie ungefähr zehn Tage in Quarantäne gewesen seien. Direkt nach der Quarantäne seien sie mit dem Zug in die Schweiz gereist. Das SEM gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Kinder seien in Italien krank gewesen und nicht ärztlich behandelt worden. In Italien gebe es zudem Rassismus. Auch psychisch sei es den Kindern dort schlecht gegangen. In Italien gebe es weder eine medizinische Versorgung noch eine gute Schule. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand wiesen die Beschwerdeführenden auf diverse physische und psychische Leiden hin, welche in der Folge entsprechend untersucht und behandelt wurden. C. Am 28. September 2021 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 13. Juli 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden gut. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (eröffnet am 8. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2021 (Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da eine vertiefte Abklärung des medizinischen Sachverhalts fehle. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 17. Dezember 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). Vorliegend steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch um Übernahme am 28. September 2021 ausdrücklich gutgeheissen haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4. Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass sie einer vulnerablen Personengruppe angehören würden. Der Beschwerdeführer 1 sei mit einer schweren psychischen Belastung in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin 2 sei durch das Erlebte in Syrien und Libyen psychisch belastet. Die vier Kinder seien ebenfalls psychisch stark belastet von der Reise nach Europa aber auch durch das Erlebte in Italien. Ein Kind sei erschöpft und müde, ein anderes esse sehr wenig. Während der 10-tägigen Quarantäne in Italien seien die Kinder krank gewesen. Trotz mehrfacher Nachfrage sei kein Arzt gerufen worden, um sie zu untersuchen. Die prekären Zustände in den Erstaufnahmezentren und temporären Einrichtungen in Italien würden unverändert fortbestehen. Es sei höchst fraglich, ob sie trotz ihrer gesundheitlichen Probleme dort adäquat behandelt würden. Auch bestehe für sie als Dublin-Rückkehrer keine reale Chance auf Wiederaufnahme in einer Unterkunft. Aufgrund ihrer Obdachlosigkeit könnten sie keine Wohnadresse angeben und sich somit auch nicht beim nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen. Es bestehe somit das reale Risiko, dass sie durch den Wegweisungsvollzug eine menschenunwürdige Bettelexistenz führen müssten und sie Gefahr laufen würden, in ihrer Menschenwürde verletzt zu werden. Mit dem Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Italien habe die Vorinstanz das Ermessen unterschritten, weshalb aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geboten sei. Im Übrigen seien die von ihnen vorgebrachten psychischen Probleme nicht von einer psychologisch/psychiatrischen Fachperson untersucht und dementsprechend sei nicht abgeklärt worden, ob sich ihr psychischer Zustand mit der Rückkehr nach Italien erheblich verschlechtern würde (hohes Risiko einer erneuten Traumatisierung). Die Vorinstanz habe somit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
5. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführer nicht abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.1 Der EGMR setzte sich in seinem Urteil vom 23. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande, Nr. 46595/19, mit der Rechtmässigkeit der Überstellung einer alleinstehenden Frau mit zwei minderjährigen Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien auseinander, unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage, insbesondere des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020. Er stellt fest, die neueste Reform des italienischen Asylwesens habe zur Folge, dass Asylsuchende im Rahmen der verfügbaren Plätze wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) hätten. Im neusten Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und individualisiert sind, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars "nucleo familiare" sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Mit dem definitiven Inkrafttreten des obgenannten Gesetzesdekrets wurde das SAI wieder für alle Asylsuchenden zugänglich gemacht, wobei Familien und vulnerable Personen bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden wurde wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie eine Ausländerauswies, der ihnen Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielswiese der medizinischen Versorgung, erleichtert. 6.2 Vor diesem Hintergrund sind die von den italienischen Behörden im vorliegenden Fall abgegebenen Zusicherungen zu werten. Im Formular "nucleo familiare" vom 28. September 2021 führten sie Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität der Beschwerdeführer und deren Kinder auf. Sie gaben die Zusicherung ab, sie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Februar 2021 angepasst auf das Alter der Kinder und als Familie in einem Aufnahmezentrum unterzubringen. Somit liegt eine genügend konkrete und individuelle Garantie der italienischen Behörden vor, dass sie nach der Überstellung in eine kindergerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterkunft des Zweitaufnahmesystems SAI untergebracht werden. Es bestehen zudem auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Ankunft in Italien keinen Platz in einer Unterkunft des SAI erhalten würden. Folglich gibt es keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, auf dessen Zusicherungen die Schweiz gemäss dem völkerrechtlichen Prinzip, wonach die Staaten einen Vertrag, an den sie gebunden sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben, grundsätzlich vertrauen darf und soll. 6.3 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistungen der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). 6.3.1 Der medizinische Sachverhalt der Beschwerdeführenden präsentiert sich wie folgt:
- Abgesehen von den geltend gemachten psychischen Problemen (Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung, PTBS) leidet der Beschwerdeführer 1 an Schlafstörungen und Zittern. Gemäss Arztbericht wurde bei ihm eine Konjunktivitis (Bindehautentzündung), eine Hautentzündung in der Leistengegend sowie eine Obstipation mit Gastritis (Verstopfung mit Entzündung der Magenschleimhaut) diagnostiziert.
- Wegen einer Bandscheibenerkrankung kann die Beschwerdeführerin 2 teilweise ihre Hände nicht mehr spüren. Sie hat Schmerzen und kann nicht schlafen. Ihre Arme schlafen ein. Zusätzlich leidet sie auch an Thalassämie (Beeinträchtigung der roten Blutkörperchen), was ein ständiges Müdigkeits- und Erschöpfungsgefühl mit sich bringt. Auch psychisch ist sie sehr belastet.
- Sohn C._______ leidet seit seiner Geburt an Thalassämie. Ihm wurde ebenfalls eine Konjunktivitis diagnostiziert.
- Bei Tochter D._______ wurde eine akute Infektion der Atemwege, eine Konjunktivitis, eine beginnende Pubertät, unterschiedliche Zahnprobleme sowie eine Dyspepsie (Krankheitsbild des Magen-Darm-Traktes) mit Sodbrennen diagnostiziert.
- Bei Sohn E._______ wurden ebenfalls eine Konjunktivitis sowie Zahnprobleme diagnostiziert. 6.3.2 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden - soweit sie infolge der Behandlung in der Schweiz überhaupt noch bestehen (vgl. z.B. Arztbericht vom 23. November 2021 betr. die Tochter D._______ ["weitere Therapie ... nicht mehr notwendig"]) - fallen nicht in die Kategorie der schweren Erkrankungen, bei denen Asylsuchende auf eine lückenlose medizinische Versorgung nach der Ankunft in Italien angewiesen sind. Das gilt selbst dann, wenn beim Beschwerdeführer 1 eine PTBS vorliegen würde, zumal ihn dies nicht an seiner Reisetätigkeit gehindert hat und er deswegen während Jahren offensichtlich auch nicht auf eine spezielle und lückenlose Behandlung angewiesen war. Hinzu kommt, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die imstande ist, die in casu notwendigen Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Im Gegensatz zu der kurzen Zeit, als sich die Beschwerdeführenden in Italien in Quarantäne befanden und (noch) nicht als Asylsuchende erfasst waren, haben sie jetzt mit der von den italienischen Behörden abgegebenen Zusicherung vom 28. September 2021 und der damit verbundenen Möglichkeit, sich registrieren zu lassen, Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. E. 6.1 vorstehend). Indem das SEM im vorliegenden Verfahren weitere von den Beschwerdeführern beantragte Untersuchungen (Erstellung fachärztlicher psychologischer/psychiatrischer Gutachten) nicht abwartete und den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abklärte, hat es seine Untersuchungspflicht demnach nicht verletzt, weshalb sich diesbezüglich auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 E. 7.4 gehören. 6.4 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet. 6.5 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände der Beschwerdeführer und deren Kinder informieren. (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
8. Mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts (zitiert in E. 6.1) und die Art der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer (vgl. E. 6.3) waren dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zwar nur geringe Erfolgsaussichten beschieden. Die Begehren sind indessen nicht als geradezu aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen ist mit der Folge, dass die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden.
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: