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F-1014/2022

F-1014/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 2. Dezember 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, wo er am

3. Dezember 2021 daktyloskopisch erfasst wurde. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 23. Dezember 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 12. Januar 2022 führte der Be- schwerdeführer aus, sein Heimatland vor ungefähr vier Monaten verlassen zu haben, wobei er über den Iran und die Türkei nach Italien gelangt sei. Dort sei er gegen seinen Willen daktyloskopiert und für zehn Tage in Qua- rantäne gesteckt worden. Danach habe er von den italienischen Behörden eine Ausreiseaufforderung und eine Corona-Testbestätigung erhalten. Sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein- tretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, Italien habe kein richtiges Erziehungssystem, keine gute Flüchtlingsordnung und kein gutes Arbeits- system. Die Zukunft der Leute, die dort lebten, sei unklar. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich normal. Er sei einzig ein bisschen gestresst. Momentan habe er keine weiteren Beschwerden. C. Am 15. Februar 2022 besuchte der Beschwerdeführer wegen einer Schlaf- störung einen Arzt (vgl. Arztbericht der B._______ AG in C._______). Er machte geltend, er könne nicht einschlafen, habe oft Albträume und dann beim Erwachen Angstzustände. Ihm wurde das Medikament Murtazapin verschrieben. Ferner wurde festgehalten, sich erneut beim Arzt zu melden, sollte die Therapie nicht ausreichend sein. Gemäss telefonischer Nach- frage des SEM vom 25. Februar 2022 beim BAZ D._______ waren ausser Zahnarztterminen keine weiteren Arzttermine geplant.

F-1014/2022 Seite 3 D. Nachdem die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist nicht Stellung genommen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 25. Feb- ruar 2022 (eröffnet am 28. Februar 2022) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2022 (Postaufgabe) gelangte der Be- schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen, sich aus humanitären Gründen für das Asylverfahren als zustän- dig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des recht- lichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. F. Am 3. März 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen super- provisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied- staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An- trags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet ge- mäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den

F-1014/2022 Seite 5 ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezem- ber 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch vom 23. Dezember 2021 um Über- nahme innert Frist nicht beantwortet haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er könne unter den mo- mentanen Umständen nicht nach Italien zurückkehren, weil unklar sei, ob

F-1014/2022 Seite 6 er dort überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Un- terbringung haben werde. Grundsätzlich hätten Asylsuchende in Italien nur noch Zugang zu den Notunterkünften, wo es weder genügend medizini- sche noch psychologische Betreuung noch angemessene sanitäre Anla- gen gäbe. Zudem habe man in Italien nur für eine gewisse Zeit Anspruch auf eine Unterbringung in einem Asylcamp. Danach werde man wegge- schickt. Auch er habe in Italien auf der Strasse leben müssen. Es sei schwierig gewesen, zu Nahrung zu kommen. Bei einer Rückkehr nach Ita- lien wäre er mit ernsthaften Problemen, auch psychischer Natur, konfron- tiert.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht geht, entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italie- nische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemi- schen Schwachstellen im Sinne von Art. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf- weist (vgl. u.a. Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 m.H. auf die Rechtspre- chung des EGMR). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfer- tigt. Zudem sind die Verweise des Beschwerdeführers auf Berichte und Studien aus dem Jahre 2020 beziehungsweise den Jahren 2016 und 2017 in Bezug auf die Asylstrukturen in Italien nicht mehr aktuell. Seit dem Re- ferenzurteil E-962/2019 hat sich die Rechtslage und die Aufnahmesituation in Italien entscheidend weiterentwickelt. So steht gemäss dem Gesetzes- dekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020, welches am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, das neue Zweitaufnahmesystem "Sistema di ac- coglienza e integrazione" (SAI) nicht mehr ausschliesslich Personen mit einem internationalen Schutzstatus oder unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zur Verfügung, sondern allen Asylsuchenden (vgl. Refe- renzurteil F-6330/2020 E. 10.5). Abgesehen davon hat der Beschwerde- führer bis jetzt in Italien noch gar kein Asylgesuch eingereicht, weshalb er den italienischen Behörden auch nicht vorwerfen kann, dass er nach der Entlassung aus der Quarantäne ohne entsprechende Unterstützung auf der Strasse leben musste.

E. 6 Nachfolgend ist zu daher prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

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E. 6.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des Arztberichtes vom 15. Februar 2022 handelt es sich bei ihm nicht um eine vulnerable Person. Er bedarf keiner besonderen medizinischen Behandlung. Die ihm verabreichten Medikamente kann er auch in Italien bekommen. Denn mit der Registrierung nach Einreichung des Asylgesuchs wird er dort einen Ausländerausweis erhalten, der ihm den Zugang zu den regionalen Dienst- leistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. Urteil des BVGer F-5476/2021 vom 1. Februar 2022 E. 6.1). Ferner werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch- tenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden – sofern not- wendig – vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizi- nische Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III- VO).

E. 6.2 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessen- klausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeord- net. Es besteht auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht näher begründet, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt ha- ben sollte. Eine Gehörsverletzung ist denn auch aus den Akten nicht er- sichtlich.

E. 7 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1014/2022 Urteil vom 10. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geb. am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2022 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 2. Dezember 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, wo er am 3. Dezember 2021 daktyloskopisch erfasst wurde. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 23. Dezember 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 12. Januar 2022 führte der Beschwerdeführer aus, sein Heimatland vor ungefähr vier Monaten verlassen zu haben, wobei er über den Iran und die Türkei nach Italien gelangt sei. Dort sei er gegen seinen Willen daktyloskopiert und für zehn Tage in Quarantäne gesteckt worden. Danach habe er von den italienischen Behörden eine Ausreiseaufforderung und eine Corona-Testbestätigung erhalten. Sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, Italien habe kein richtiges Erziehungssystem, keine gute Flüchtlingsordnung und kein gutes Arbeitssystem. Die Zukunft der Leute, die dort lebten, sei unklar. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich normal. Er sei einzig ein bisschen gestresst. Momentan habe er keine weiteren Beschwerden. C. Am 15. Februar 2022 besuchte der Beschwerdeführer wegen einer Schlafstörung einen Arzt (vgl. Arztbericht der B._______ AG in C._______). Er machte geltend, er könne nicht einschlafen, habe oft Albträume und dann beim Erwachen Angstzustände. Ihm wurde das Medikament Murtazapin verschrieben. Ferner wurde festgehalten, sich erneut beim Arzt zu melden, sollte die Therapie nicht ausreichend sein. Gemäss telefonischer Nachfrage des SEM vom 25. Februar 2022 beim BAZ D._______ waren ausser Zahnarztterminen keine weiteren Arzttermine geplant. D. Nachdem die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist nicht Stellung genommen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 25. Februar 2022 (eröffnet am 28. Februar 2022) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2022 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich aus humanitären Gründen für das Asylverfahren als zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 3. März 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch vom 23. Dezember 2021 um Übernahme innert Frist nicht beantwortet haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er könne unter den momentanen Umständen nicht nach Italien zurückkehren, weil unklar sei, ob er dort überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben werde. Grundsätzlich hätten Asylsuchende in Italien nur noch Zugang zu den Notunterkünften, wo es weder genügend medizinische noch psychologische Betreuung noch angemessene sanitäre Anlagen gäbe. Zudem habe man in Italien nur für eine gewisse Zeit Anspruch auf eine Unterbringung in einem Asylcamp. Danach werde man weggeschickt. Auch er habe in Italien auf der Strasse leben müssen. Es sei schwierig gewesen, zu Nahrung zu kommen. Bei einer Rückkehr nach Italien wäre er mit ernsthaften Problemen, auch psychischer Natur, konfrontiert.

5. Das Bundesverwaltungsgericht geht, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Zudem sind die Verweise des Beschwerdeführers auf Berichte und Studien aus dem Jahre 2020 beziehungsweise den Jahren 2016 und 2017 in Bezug auf die Asylstrukturen in Italien nicht mehr aktuell. Seit dem Referenzurteil E-962/2019 hat sich die Rechtslage und die Aufnahmesituation in Italien entscheidend weiterentwickelt. So steht gemäss dem Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020, welches am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, das neue Zweitaufnahmesystem "Sistema di accoglienza e integrazione" (SAI) nicht mehr ausschliesslich Personen mit einem internationalen Schutzstatus oder unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zur Verfügung, sondern allen Asylsuchenden (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer bis jetzt in Italien noch gar kein Asylgesuch eingereicht, weshalb er den italienischen Behörden auch nicht vorwerfen kann, dass er nach der Entlassung aus der Quarantäne ohne entsprechende Unterstützung auf der Strasse leben musste.

6. Nachfolgend ist zu daher prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des Arztberichtes vom 15. Februar 2022 handelt es sich bei ihm nicht um eine vulnerable Person. Er bedarf keiner besonderen medizinischen Behandlung. Die ihm verabreichten Medikamente kann er auch in Italien bekommen. Denn mit der Registrierung nach Einreichung des Asylgesuchs wird er dort einen Ausländerausweis erhalten, der ihm den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. Urteil des BVGer F-5476/2021 vom 1. Februar 2022 E. 6.1). Ferner werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.2 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet. Es besteht auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht näher begründet, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben sollte. Eine Gehörsverletzung ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich.

7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 8. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: