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F-5010/2026

F-5010/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. April 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visadatenbank CS-VIS ergab, dass er am 27. März 2026 ein Schengen-Visum der Kategorie C (kurzfristiger Aufenthalt) mit einer Gültigkeitsdauer vom (Zeitperiode) von Italien erhalten hatte. B. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 14. April 2026 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. April 2026 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Zudem erhielt er die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in der Schweiz operiert worden zu sein und beim Liegen und Stehen an Rückenschmerzen zu leiden. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 (eröffnet am 13. Juli 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdefahrens. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) sowie eventualiter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. F. Am 17. Juli 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024) in Kraft getreten. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorliegend nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO).

E. 2.2 Vor dem dargelegten übergangsrechtlichen Hintergrund und mangels Vorwirkung der AMM-VO erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich des im «Remote-Verfahren» durchgeführten Dublin-Gesprächs unter Anwendung der Dublin-III-VO als fragwürdig (vgl. Urteil des BVGer F-1994/2026 vom 23. März 2026 E. 1.3). Dem Protokoll des Dublin-Gesprächs sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer dem Gespräch nicht hätte folgen oder seine Vorbringen nicht adäquat hätte vorbringen können. Entsprechende Rügen wurden denn auch nicht erhoben. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung würde unter diesen Umständen lediglich zu einem offensichtlichen prozessökonomischen Leerlauf führen (vgl. Urteil des BVGer D-1029/2024 vom 23. Februar 2024 E. 4.2.3 m.w.H.).

E. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Italien aufgrund der Visumserteilung an den Beschwerdeführer verpflichtet ist, diesen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und dass die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen vom 14. April 2026 nicht fristgerecht reagiert haben, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Ferner hat sie korrekt erwogen, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-741/2025 vom 11. Februar 2025 E. 3.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 [Tudmur]), und dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und dessen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden; vgl. SEM-Akten 29/5) hinreichend gewürdigt. Damit hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt, ist auf den ambulanten Arztbericht der Universitätsklinik Basel vom 10. April 2026, die Austrittsberichte der Clarunis - Universitäres Bauchzentrum Basel vom 14. und 15. April 2026 sowie das Visitenblatt der medizinischen Betreuung zu verweisen. Die medizinischen Unterlagen vermitteln dabei ein umfassendes Bild zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wobei insbesondere aufgrund der im Visitenblatt dokumentierten Verbesserung des Krankheitsverlaufs kein Anlass für weitere Abklärungen bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass die postoperative Behandlung mit Schmerzmitteln kein Leiden von solcher Schwere begründet, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien absehen zu müssen (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3). Des Weiteren hat sie zutreffend festgehalten, dass die italienischen Behörden verpflichtet sind, die erforderliche medizinische Behandlung sowie gegebenenfalls psychologische Betreuung zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Überdies hat sie die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Informationsblatt «Überstellungsmodalitäten» gegenüber Italien ausgewiesen und stellte in der angefochtenen Verfügung korrekt fest, dass die Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung abschliessend zu beurteilen ist (vgl. SEM-act. 28 und 29/6). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht ist damit nicht ersichtlich (zum Untersuchungsgrundsatz: Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.

E. 3.3 Darüber hinaus vermag die auf Beschwerdeebene geäusserte Sorge, bei einer Überstellung nach Italien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten oder infolge eines Behandlungsunterbruchs eine gesundheitliche Verschlechterung zu erleiden, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, während seines viertägigen Aufenthalts in Italien obdachlos gewesen zu sein und weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu medizinischer Versorgung erhalten zu haben. Dabei verkennt er jedoch, dass er zu diesem Zeitpunkt noch kein Asylgesuch gestellt hatte. Die Versorgungspflichten eines Mitgliedstaats - mindestens hinsichtlich der Notversorgung und zwingend erforderlicher Behandlungen von körperlichen und schweren psychischen Erkrankungen - greifen denn auch erst mit der Stellung respektive Registrierung des Asylgesuchs (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat daher nach einer Überstellung seine Asylabsicht bei einer Provinzpolizeidirektion («Questura») oder bei einem Migrationsamt («Ufficio immigrazione») zu erklären und gesundheitliche Beschwerden unverzüglich geltend zu machen, um eine entsprechende Behandlung zu erhalten (UNHCR Help Italy, The Asylum Procedure, < https://help.unhcr.org/italy/asylum-italy/asylum/ >, abgerufen am 21.07.2026). In diesem Zusammenhang kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Registrierung in kommunalen Registern und dem damit verbundenen erleichterten Zugang zu medizinischen Leistungen verwiesen werden (SEM-act. 29/5). Im Übrigen gilt, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie der Eventualantrag auf Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5010/2026 Urteil vom 23. Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien A._______, geb. (...), ÄthiopienBeschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. April 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visadatenbank CS-VIS ergab, dass er am 27. März 2026 ein Schengen-Visum der Kategorie C (kurzfristiger Aufenthalt) mit einer Gültigkeitsdauer vom (Zeitperiode) von Italien erhalten hatte. B. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 14. April 2026 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. April 2026 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Zudem erhielt er die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in der Schweiz operiert worden zu sein und beim Liegen und Stehen an Rückenschmerzen zu leiden. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 (eröffnet am 13. Juli 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdefahrens. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) sowie eventualiter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. F. Am 17. Juli 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024) in Kraft getreten. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorliegend nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO). 2.2 Vor dem dargelegten übergangsrechtlichen Hintergrund und mangels Vorwirkung der AMM-VO erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich des im «Remote-Verfahren» durchgeführten Dublin-Gesprächs unter Anwendung der Dublin-III-VO als fragwürdig (vgl. Urteil des BVGer F-1994/2026 vom 23. März 2026 E. 1.3). Dem Protokoll des Dublin-Gesprächs sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer dem Gespräch nicht hätte folgen oder seine Vorbringen nicht adäquat hätte vorbringen können. Entsprechende Rügen wurden denn auch nicht erhoben. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung würde unter diesen Umständen lediglich zu einem offensichtlichen prozessökonomischen Leerlauf führen (vgl. Urteil des BVGer D-1029/2024 vom 23. Februar 2024 E. 4.2.3 m.w.H.). 3. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Italien aufgrund der Visumserteilung an den Beschwerdeführer verpflichtet ist, diesen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und dass die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen vom 14. April 2026 nicht fristgerecht reagiert haben, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Ferner hat sie korrekt erwogen, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-741/2025 vom 11. Februar 2025 E. 3.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-185/24 und C-189/24 [Tudmur]), und dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und dessen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden; vgl. SEM-Akten 29/5) hinreichend gewürdigt. Damit hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt, ist auf den ambulanten Arztbericht der Universitätsklinik Basel vom 10. April 2026, die Austrittsberichte der Clarunis - Universitäres Bauchzentrum Basel vom 14. und 15. April 2026 sowie das Visitenblatt der medizinischen Betreuung zu verweisen. Die medizinischen Unterlagen vermitteln dabei ein umfassendes Bild zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wobei insbesondere aufgrund der im Visitenblatt dokumentierten Verbesserung des Krankheitsverlaufs kein Anlass für weitere Abklärungen bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass die postoperative Behandlung mit Schmerzmitteln kein Leiden von solcher Schwere begründet, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien absehen zu müssen (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3). Des Weiteren hat sie zutreffend festgehalten, dass die italienischen Behörden verpflichtet sind, die erforderliche medizinische Behandlung sowie gegebenenfalls psychologische Betreuung zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Überdies hat sie die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Informationsblatt «Überstellungsmodalitäten» gegenüber Italien ausgewiesen und stellte in der angefochtenen Verfügung korrekt fest, dass die Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung abschliessend zu beurteilen ist (vgl. SEM-act. 28 und 29/6). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht ist damit nicht ersichtlich (zum Untersuchungsgrundsatz: Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 3.3 Darüber hinaus vermag die auf Beschwerdeebene geäusserte Sorge, bei einer Überstellung nach Italien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten oder infolge eines Behandlungsunterbruchs eine gesundheitliche Verschlechterung zu erleiden, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, während seines viertägigen Aufenthalts in Italien obdachlos gewesen zu sein und weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu medizinischer Versorgung erhalten zu haben. Dabei verkennt er jedoch, dass er zu diesem Zeitpunkt noch kein Asylgesuch gestellt hatte. Die Versorgungspflichten eines Mitgliedstaats - mindestens hinsichtlich der Notversorgung und zwingend erforderlicher Behandlungen von körperlichen und schweren psychischen Erkrankungen - greifen denn auch erst mit der Stellung respektive Registrierung des Asylgesuchs (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat daher nach einer Überstellung seine Asylabsicht bei einer Provinzpolizeidirektion («Questura») oder bei einem Migrationsamt («Ufficio immigrazione») zu erklären und gesundheitliche Beschwerden unverzüglich geltend zu machen, um eine entsprechende Behandlung zu erhalten (UNHCR Help Italy, The Asylum Procedure,, abgerufen am 21.07.2026). In diesem Zusammenhang kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Registrierung in kommunalen Registern und dem damit verbundenen erleichterten Zugang zu medizinischen Leistungen verwiesen werden (SEM-act. 29/5). Im Übrigen gilt, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie der Eventualantrag auf Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: