Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem am 14. August 2016 in der Höhe von Fr. 1'200.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Die noch offenen Kosten aus dem Verfahren F-3419/2016 in der Höhe von Fr. 300.- werden ebenfalls mit dem am 14. August 2016 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem am 14. August 2016 in der Höhe von Fr. 1'200.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die noch offenen Kosten aus dem Verfahren F-3419/2016 in der Höhe von Fr. 300.- werden ebenfalls mit dem am 14. August 2016 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4979/2016 Urteil vom 12. September 2016 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien X._______, vertreten durch Elias Moussa, Rechtsanwalt,Zaehringen Avocats SA, Rue St-Pierre 10, Case postale 822, 1701 Fribourg, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Fristwiederherstellung). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 26. April 2016 die erleichterte Einbürgerung von X._______ (geb. 1977; nachfolgend: Beschwerdeführer oder Gesuchsteller) vom 10. September 2013 nichtig erklärt hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht hat anfechten lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 6. Juli 2016 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Urteil F-3419/2016 vom 20. Juli 2016 nicht eintrat, dass der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und um die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sowie um die Aufhebung des Nichteintretensentscheids ersucht, und erwägt, dass für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG jene Instanz zuständig ist, welche bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren (vgl. das erwähnte Urteil des BVGer F-3419/2016 vom 20. Juli 2016) über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte und somit auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer C-4009/2015 vom 3. Mai 2016 S. 4), dass sich das Verfahren gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, dass der Gesuchsteller als Partei im Beschwerdeverfahren F-3419/2016 durch das Urteil vom 20. Juli 2016 berührt ist und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. an der Aufhebung des erwähnten Urteils hat, dass die Legitimation damit gegeben ist (Art. 48 VwVG), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und überdies die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass der Gesuchsteller bzw. sein früherer Rechtsvertreter mit Eröffnung des Urteils vom 20. Juli 2016 davon Kenntnis erhielt, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ungenutzt abgelaufen war, dass das Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. August 2016 datiert und die verpasste Prozesshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) am 14. August 2016 nachgeholt worden ist, dass als Hindernis geltend gemacht wird, der Gesuchsteller sei durch seinen früheren Rechtsvertreter erst am 29. Juli 2016 über die Tatsache, dass er einen Kostenvorschuss bis zum 6. Juli 2016 hätte leisten sollen und den daraus resultierenden Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts orientiert worden, dass demzufolge die formellen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuchs erfüllt sind und darauf einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen auf die Beseitigung eines unverschuldet erlittenen verfahrensrechtlichen Nachteils abzielt und sowohl bei gesetzlichen als auch bei behördlich angesetzten Fristen Anwendung findet (vgl. Egli Patricia, a.a.O., Art. 24 N 1), dass die Praxis zur Fristwiederherstellung sehr restriktiv ist, ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf und als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gilt, wenn dafür objektive und subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 587), dass demnach Gründe vorliegen müssen, welche der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 587), dass Gründe wie namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheiten oder organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten (vgl. Urteil des BVGer C-31/2015 vom 19. Februar 2015 E. 2.3; ebenso Egli Patricia, a.a.O., Art. 24 N 13), dass der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 7. August 2016 - welches dem Bundesverwaltungsgericht erst mit Eingabe der SEM-Akten zugänglich gemacht wurde - geltend macht, sein früherer Rechtsvertreter hätte ihm die Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 als auch den Nichteintretens-entscheid vom 20. Juli 2016 erstmals bei deren Besprechung am 29. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht, dass er zur Begründung ausführt, er sei aufgrund der Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters seiner Ehefrau in Bezug auf das laufende Scheidungsverfahren mit seinem früheren Rechtsvertreter am 27. Juli 2016 erstmals seit Beginn des Beschwerdeverfahrens bzgl. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kontakt getreten, weil er bis dahin nichts von diesem gehört habe, dass er durch seinen früheren Rechtsvertreter weder schriftlich noch telefonisch über seine Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sein früherer Rechtsvertreter nur behaupte, ihm die Schriftstücke übermittelt zu haben und ihm die Schuld zuschieben wolle, dass er hingegen annehme der frühere Rechtsvertreter hätte vergessen, ihm die Dokumente zu senden, dass demnach aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht Unmöglichkeit vorliege, dass die unverschuldete Verhinderung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG beim Gesuchsteller oder seinem Vertreter vorliegen muss und sich die Partei dabei das Verhalten ihrer Vertretung vollumfänglich anrechnen lassen muss (vgl. Egli Patricia, a.a.O., Art. 24 N 16), dass somit die Vorbringen des Gesuchstellers deutlich machen, dass es sich hierbei um organisatorische Unzulänglichkeiten handelt, dass die Frage, wen die Schuld der Fristversäumnis trifft, offen gelassen werden kann, da sich der Gesuchsteller - wie eben ausgeführt - das Verhalten seines früheren Rechtsvertreters anzurechnen hat, dass sich der Gesuchsteller zudem vorwerfen lassen muss, nicht selber rechtzeitig tätig geworden zu sein oder wenigstens seinen früheren Rechtsvertreter zu einem früheren Zeitpunkt kontaktiert zu haben um sich über den Stand des Verfahrens zu informieren, obwohl ihm dies durchaus zumutbar gewesen wäre, dass somit das Fristversäumnis durch zumutbare Aufmerksamkeit seitens des Beschwerdeführers zu vermeiden gewesen wäre, so dass auf eine Nachlässigkeit seinerseits zu schliessen ist, dass demnach kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt und das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem am 14. August 2016 in der Höhe von Fr. 1'200.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die noch offenen Kosten aus dem Verfahren F-3419/2016 in der Höhe von Fr. 300.- werden ebenfalls mit dem am 14. August 2016 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: