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C-31/2015

C-31/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-19 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) über die Beschwerdeführerin ein bis zum 5. Januar 2016 befristetes Einreiseverbot. B. Diesen Entscheid focht X._____ mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2014 bzw. 5. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- bis zum 11. September 2014 aufgefordert, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. D. Am 25. August 2014 gab das Bundesverwaltungsgericht einem vom 18. August 2014 datierenden Gesuch des Parteivertreters um Ratenzahlung statt und erlaubte seiner Mandantin, den erhobenen Kostenvorschuss in drei monatlichen Raten zu bezahlen (1. Rate à Fr. 400.- bis zum 25. September 2014, 2. Rate à Fr. 300.- bis zum 27. Oktober 2014, 3. Rate à Fr. 300.- bis zum 27. November 2014). Gleichzeitig wurde die Betroffene darauf hingewiesen, dass die Nichteinzahlung auch nur einer einzigen Rate innerhalb der vorgesehenen Frist das Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nach sich ziehen werde. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 10. Dezember 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin die 1. Rate zwar fristgerecht entrichtet habe, die 2. und 3. Rate jedoch innert der gesetzten Fristen nicht geleistet worden seien, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat. F. Mit Fax-Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Dezember 2014 (Posteingang: 5. Januar 2015) ersuchte der Parteivertreter um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung der ausstehenden Raten. Er bringt im Wesentlichen vor, aufgrund eines Büroversehens sei der fragliche Teilbetrag intern falsch verrechnet worden, so dass die Beschwerdeführerin die angesetzte Frist unverschuldet verpasst habe. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung einer gesetzlichen oder behördlichen Frist, welche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht selber versäumt worden ist, zuständig (Art. 24 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch das Nichteintretensurteil C-1098/2014 berührt; sie hat ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse und vorliegend innert 30 Tagen, nachdem sie vom Nichteintretensentscheid Kenntnis erhielt, um Fristwiederherstellung ersuchen lassen. Entgegen den Angaben ihres Rechtsvertreters wurden die verpassten Prozesshandlungen (Bezahlung der 2. und 3. Rate des Kostenvorschusses) bis zum heutigen Tag hingegen nicht nachgeholt. Weil das Fristerstreckungsgesuch - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - ohnehin unbegründet ist, kann der diesbezügliche Teil der Eintretensfrage offen bleiben.

E. 2.1 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver­säumnis erleidet (Stefan Vogel in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 1 zu Art. 24 VwVG). Die Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG besteht sowohl für gesetzliche wie behördlich angesetzte Fristen, die versäumt worden sind.

E. 2.2 Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m.H.). Für das Versäumnis müssen vielmehr objektive Gründe vorliegen und der Partei resp. deren Vertretung darf keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden können. Als erheblich sind damit nur solche Gründe zu betrachten, die der ersuchenden Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Das Recht auf Wiederherstellung der Frist ist zudem einer Partei zuzuerkennen, welche aufgrund des Verhaltens der Behörde eine Frist hat verstreichen lassen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.139 ff. m.H.).

E. 2.3 Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten. Hat eine beigezogene Hilfsperson (z.B. ein Parteivertreter) die Verspätung verschuldet, muss sich die vertretene Person dies anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn ein Erfüllungsgehilfe beigezogen wurde. So haftet ein Anwalt für die Handlungen bzw. Unterlassungen der Kanzlei. Bei der Einhaltung von Fristen ist ihm hierbei ein rechtes Mass an Sorgfalt zuzumuten, gehört doch gerade die Wahrung von Fristen für die Klientel zu den elementaren Anforderungen dieses Berufes; der Anwalt hat seine Kanzlei mit anderen Worten so zu organisieren, dass die Fristeinhaltung beispielsweise auch bei seiner Abwesenheit gewährleistet ist (siehe Moser et al., a.a.O., Rz. 2.143 - 2.145).

E. 3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 25. August 2014 (Bewilligung der beantragten Ratenzahlungen mit Angabe der einzelnen Ratenhöhen und der entsprechenden Zahlungsfristen) nachweislich erhalten. Die 1. Rate wurde denn auch fristgerecht geleistet. Wenn der Parteivertreter argumentiert, aufgrund eines Büroversehens sei der zweite Teilbetrag intern falsch verrechnet worden, macht er offenkundig keine objektiven, unverschuldeten Gründe für das Verpassen der Zahlung dieser 2. Rate geltend. Vielmehr müssen organisatorische Unzulänglichkeiten dazu geführt haben. Überdies ist auch die 3. Rate nie entrichtet worden. Der Parteivertreter hat den Eintritt der Säumnisfolgen aufgrund prozessualer Nachlässigkeit folglich selbst zu verantworten, mithin die Beschwerdeführerin deren Konsequenzen zu tragen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist (2. und 3. Rate) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (2. und 3. Rate) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin aufzerlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-31/2015 Urteil vom 19. Februar 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, vertreten durch Benjamin Pethö, Rautenstengel & Rahn Rechtsanwälte, Volgersweg 5, DE-30175 Hannover, Zustelladresse: c/o Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Fristwiederherstellung). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) über die Beschwerdeführerin ein bis zum 5. Januar 2016 befristetes Einreiseverbot. B. Diesen Entscheid focht X._____ mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2014 bzw. 5. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- bis zum 11. September 2014 aufgefordert, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. D. Am 25. August 2014 gab das Bundesverwaltungsgericht einem vom 18. August 2014 datierenden Gesuch des Parteivertreters um Ratenzahlung statt und erlaubte seiner Mandantin, den erhobenen Kostenvorschuss in drei monatlichen Raten zu bezahlen (1. Rate à Fr. 400.- bis zum 25. September 2014, 2. Rate à Fr. 300.- bis zum 27. Oktober 2014, 3. Rate à Fr. 300.- bis zum 27. November 2014). Gleichzeitig wurde die Betroffene darauf hingewiesen, dass die Nichteinzahlung auch nur einer einzigen Rate innerhalb der vorgesehenen Frist das Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nach sich ziehen werde. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 10. Dezember 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin die 1. Rate zwar fristgerecht entrichtet habe, die 2. und 3. Rate jedoch innert der gesetzten Fristen nicht geleistet worden seien, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat. F. Mit Fax-Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Dezember 2014 (Posteingang: 5. Januar 2015) ersuchte der Parteivertreter um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung der ausstehenden Raten. Er bringt im Wesentlichen vor, aufgrund eines Büroversehens sei der fragliche Teilbetrag intern falsch verrechnet worden, so dass die Beschwerdeführerin die angesetzte Frist unverschuldet verpasst habe. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung einer gesetzlichen oder behördlichen Frist, welche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht selber versäumt worden ist, zuständig (Art. 24 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.2 Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch das Nichteintretensurteil C-1098/2014 berührt; sie hat ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse und vorliegend innert 30 Tagen, nachdem sie vom Nichteintretensentscheid Kenntnis erhielt, um Fristwiederherstellung ersuchen lassen. Entgegen den Angaben ihres Rechtsvertreters wurden die verpassten Prozesshandlungen (Bezahlung der 2. und 3. Rate des Kostenvorschusses) bis zum heutigen Tag hingegen nicht nachgeholt. Weil das Fristerstreckungsgesuch - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - ohnehin unbegründet ist, kann der diesbezügliche Teil der Eintretensfrage offen bleiben. 2. 2.1 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver­säumnis erleidet (Stefan Vogel in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 1 zu Art. 24 VwVG). Die Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG besteht sowohl für gesetzliche wie behördlich angesetzte Fristen, die versäumt worden sind. 2.2 Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m.H.). Für das Versäumnis müssen vielmehr objektive Gründe vorliegen und der Partei resp. deren Vertretung darf keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden können. Als erheblich sind damit nur solche Gründe zu betrachten, die der ersuchenden Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Das Recht auf Wiederherstellung der Frist ist zudem einer Partei zuzuerkennen, welche aufgrund des Verhaltens der Behörde eine Frist hat verstreichen lassen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.139 ff. m.H.). 2.3 Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten. Hat eine beigezogene Hilfsperson (z.B. ein Parteivertreter) die Verspätung verschuldet, muss sich die vertretene Person dies anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn ein Erfüllungsgehilfe beigezogen wurde. So haftet ein Anwalt für die Handlungen bzw. Unterlassungen der Kanzlei. Bei der Einhaltung von Fristen ist ihm hierbei ein rechtes Mass an Sorgfalt zuzumuten, gehört doch gerade die Wahrung von Fristen für die Klientel zu den elementaren Anforderungen dieses Berufes; der Anwalt hat seine Kanzlei mit anderen Worten so zu organisieren, dass die Fristeinhaltung beispielsweise auch bei seiner Abwesenheit gewährleistet ist (siehe Moser et al., a.a.O., Rz. 2.143 - 2.145).

3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 25. August 2014 (Bewilligung der beantragten Ratenzahlungen mit Angabe der einzelnen Ratenhöhen und der entsprechenden Zahlungsfristen) nachweislich erhalten. Die 1. Rate wurde denn auch fristgerecht geleistet. Wenn der Parteivertreter argumentiert, aufgrund eines Büroversehens sei der zweite Teilbetrag intern falsch verrechnet worden, macht er offenkundig keine objektiven, unverschuldeten Gründe für das Verpassen der Zahlung dieser 2. Rate geltend. Vielmehr müssen organisatorische Unzulänglichkeiten dazu geführt haben. Überdies ist auch die 3. Rate nie entrichtet worden. Der Parteivertreter hat den Eintritt der Säumnisfolgen aufgrund prozessualer Nachlässigkeit folglich selbst zu verantworten, mithin die Beschwerdeführerin deren Konsequenzen zu tragen.

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist (2. und 3. Rate) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (2. und 3. Rate) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin aufzerlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: