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F-4868/2018

F-4868/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 18. April 2018 in die Schweiz ein und ersuchte am 4. Mai 2018 um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A8/11 S. 7). B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) ergab, dass die portugiesischen Behörden dem Beschwerdeführer zuvor ein bis zum 10. Juli 2018 gültiges Visum erteilt hatten (SEM act. A5/2). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Rückkehr nach Portugal gewährt. Dabei gab er an, dort in den Jahren 2016 bis 2018 drei Visa erhalten zu haben. In die Schweiz sei er gelangt, um das Kind seiner hier lebenden Freundin kennenzulernen. Auch leide er seit langem an einer Meningitis, wobei sich seine Gesundheit zunehmend verschlechtert habe (vgl. SEM act. A8/11). D. Am 25. Mai 2018 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO; SEM act. A14/7). E. Die portugiesischen Behörden hiessen das Ersuchen am 19. Juli 2018 gut (SEM act. A29/2). F. Mit Verfügung vom 13. August 2018 (eröffnet am 21. August 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Portugal, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Es verfügte zugleich den Vollzug der Wegweisung nach Portugal und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. A33/9). G. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. August 2018 ans Bundesverwaltungsgericht. Seine Rechtsmitteleingabe ergänzte er am 26. August 2018. Beantragt werden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Eintritt auf sein Asylgesuch. Ihm sei ausserdem Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er (sinngemäss) um Beschwerdeergänzung. Es sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung brachte er an, der Vollzug der Wegweisung stehe der Kinderrechtskonvention sowie dem konventionsrechtlich geschützten Familienleben entgegen. Zudem befinde er sich in der Schweiz wegen einer Meningitis in medizinisch-therapeutischer Behandlung, welche in Portugal nicht sichergestellt sei (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 und 2). H. Mit Telefax vom 27. August 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 3). I. Am 29. August 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist deshalb eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG; vgl. aber hinten E. 2.2).

E. 1.3 Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden ist die Zuständigkeit des Einzelrichters mit der Zustimmung der Zweitrichterin gegeben (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solch offensichtlich unbegründete Beschwerde. Auf einen Schriftenwechsel wird deshalb verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.H.). Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als damit die Gewährung von Asyl beziehungsweise die vorläufige Aufnahme verlangt wird.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM - nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständig bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragssteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die portugiesischen Behörden dem Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz ein dreimonatiges Schengen-Visum (gültig bis zum 10. Juli 2018) ausgestellt hatten (SEM act. A5/2). Diesen Sachverhalt bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 8. Mai 2018 (SEM act. A8/11 S. 5 Ziff. 2.05). Hierauf ersuchte das SEM Portugal um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO (SEM act. A14/7). Die portugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. Juli 2018 zu (SEM act. A29/2).

E. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben.

E. 5 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.1 Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, Portugal würde sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten können keine Gründe entnommen werden, Portugal werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seines gesundheitlichen Zustands oder aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist ebenso wenig für den Fall einer Überstellung nach Portugal ersichtlich (vgl. auch hinten E. 6.4). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückkehr erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmungen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Danach kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 5.2).

E. 6.3 Die Rügen betreffend Verletzung der Kinderrechtskonvention beziehungsweise des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens vermögen nicht zu überzeugen. Die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK setzt unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus; dabei wird primär an ein tatsächlich gelebtes Familienleben angeknüpft (vgl. dazu eingehend Urteil des BVGer F-3088/2018 vom 5. Juni 2018 S. 6 f. m.H.). Eine derartige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner hier lebenden Freundin beziehungsweise Verlobten lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 8. Mai 2018 zu Protokoll gegeben hat, sie seit dem Kennenlernen im Jahr 2016 bloss vor einem Jahr, während rund einer Woche, in der Schweiz besucht zu haben. Auch wisse er nicht, wo sie sich in der Schweiz aufhalte (vgl. SEM act. A8/11 S. 4 Ziff. 2.03 und 6 Ziff. 3.02). Aus den Akten ergibt sich ebenso wenig eine gelebte Beziehung zu einem gemeinsamen Kind. Vor diesem Hintergrund ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegend nicht tangiert. Inwiefern unter diesen Umständen die Kinderrechtskonvention verletzt ist, ist nicht ersichtlich, besonders da Kleinkinder noch vollständig an ihre Mutter gebunden sind (vgl. Urteil des BVGer F-3344/2018 vom 19. Juni 2018 E. 6.3 m.H.).

E. 6.4 Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers ist nicht von der Hand zu weisen, dass ihn die langwierige Meningitis - insbesondere aufgrund der teilweisen Lähmung - deutlich einschränkt und therapeutischer Betreuung bedarf. Gestützt auf den Arztbericht vom 6. August 2018 lassen sich die nötigen Abklärungen und Therapien indes in Portugal durchführen beziehungsweise wurden diese dort bereits im Jahr 2016 durchgeführt (Beilage zu SEM act. A32/4 Ziff. 4). Entsprechend stellen sich die medizinischen Beeinträchtigungen nicht als derart schwerwiegend dar, als dass die hier geforderte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (hierzu vgl. Urteil des BVGer F-4024/2018 vom 18. Juli 2018 S. 6 m.H.). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Den medizinischen Umständen ist sodann bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Mithin sind die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 ff. Dublin-III-VO).

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.6 Portugal bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat im Sinn der Dublin-III-VO. Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21 f. und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Portugal gestützt auf Art. 44 AslyG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.). Auch wurden keine Gründe dargetan, die einen Aufschub des Vollzugs rechtfertigen würden.

E. 9 Damit bleibt über den (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden, ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Für eine solche sind keine Gründe im Sinn von Art. 53 VwVG ersichtlich. Auch in der ergänzenden Eingabe vom 26. August 2018 wurden keine solchen dargetan. Wie sich sodann aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die vorliegende Streitsache nicht von besonderer Schwierigkeit. Ebenso wenig wäre ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig in den Besitz aller vorinstanzlichen Akten hätte gelangen können (vgl. Seethaler/Portmann, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 53 N. 18). Der Antrag ist damit abzuweisen.

E. 10.1 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4868/2018 Urteil vom 11. September 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Weinhold. Parteien A._______, geboren (...), Angola, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 18. April 2018 in die Schweiz ein und ersuchte am 4. Mai 2018 um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A8/11 S. 7). B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) ergab, dass die portugiesischen Behörden dem Beschwerdeführer zuvor ein bis zum 10. Juli 2018 gültiges Visum erteilt hatten (SEM act. A5/2). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Rückkehr nach Portugal gewährt. Dabei gab er an, dort in den Jahren 2016 bis 2018 drei Visa erhalten zu haben. In die Schweiz sei er gelangt, um das Kind seiner hier lebenden Freundin kennenzulernen. Auch leide er seit langem an einer Meningitis, wobei sich seine Gesundheit zunehmend verschlechtert habe (vgl. SEM act. A8/11). D. Am 25. Mai 2018 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO; SEM act. A14/7). E. Die portugiesischen Behörden hiessen das Ersuchen am 19. Juli 2018 gut (SEM act. A29/2). F. Mit Verfügung vom 13. August 2018 (eröffnet am 21. August 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Portugal, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Es verfügte zugleich den Vollzug der Wegweisung nach Portugal und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. A33/9). G. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. August 2018 ans Bundesverwaltungsgericht. Seine Rechtsmitteleingabe ergänzte er am 26. August 2018. Beantragt werden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Eintritt auf sein Asylgesuch. Ihm sei ausserdem Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er (sinngemäss) um Beschwerdeergänzung. Es sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung brachte er an, der Vollzug der Wegweisung stehe der Kinderrechtskonvention sowie dem konventionsrechtlich geschützten Familienleben entgegen. Zudem befinde er sich in der Schweiz wegen einer Meningitis in medizinisch-therapeutischer Behandlung, welche in Portugal nicht sichergestellt sei (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 und 2). H. Mit Telefax vom 27. August 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 3). I. Am 29. August 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist deshalb eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG; vgl. aber hinten E. 2.2). 1.3. Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden ist die Zuständigkeit des Einzelrichters mit der Zustimmung der Zweitrichterin gegeben (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solch offensichtlich unbegründete Beschwerde. Auf einen Schriftenwechsel wird deshalb verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.H.). Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als damit die Gewährung von Asyl beziehungsweise die vorläufige Aufnahme verlangt wird. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM - nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständig bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragssteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4. 4.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die portugiesischen Behörden dem Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz ein dreimonatiges Schengen-Visum (gültig bis zum 10. Juli 2018) ausgestellt hatten (SEM act. A5/2). Diesen Sachverhalt bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 8. Mai 2018 (SEM act. A8/11 S. 5 Ziff. 2.05). Hierauf ersuchte das SEM Portugal um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO (SEM act. A14/7). Die portugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. Juli 2018 zu (SEM act. A29/2). 4.2. Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben. 5. Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1. Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, Portugal würde sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten können keine Gründe entnommen werden, Portugal werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seines gesundheitlichen Zustands oder aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist ebenso wenig für den Fall einer Überstellung nach Portugal ersichtlich (vgl. auch hinten E. 6.4). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückkehr erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmungen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Danach kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 5.2). 6.3. Die Rügen betreffend Verletzung der Kinderrechtskonvention beziehungsweise des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens vermögen nicht zu überzeugen. Die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK setzt unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus; dabei wird primär an ein tatsächlich gelebtes Familienleben angeknüpft (vgl. dazu eingehend Urteil des BVGer F-3088/2018 vom 5. Juni 2018 S. 6 f. m.H.). Eine derartige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner hier lebenden Freundin beziehungsweise Verlobten lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 8. Mai 2018 zu Protokoll gegeben hat, sie seit dem Kennenlernen im Jahr 2016 bloss vor einem Jahr, während rund einer Woche, in der Schweiz besucht zu haben. Auch wisse er nicht, wo sie sich in der Schweiz aufhalte (vgl. SEM act. A8/11 S. 4 Ziff. 2.03 und 6 Ziff. 3.02). Aus den Akten ergibt sich ebenso wenig eine gelebte Beziehung zu einem gemeinsamen Kind. Vor diesem Hintergrund ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegend nicht tangiert. Inwiefern unter diesen Umständen die Kinderrechtskonvention verletzt ist, ist nicht ersichtlich, besonders da Kleinkinder noch vollständig an ihre Mutter gebunden sind (vgl. Urteil des BVGer F-3344/2018 vom 19. Juni 2018 E. 6.3 m.H.). 6.4. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers ist nicht von der Hand zu weisen, dass ihn die langwierige Meningitis - insbesondere aufgrund der teilweisen Lähmung - deutlich einschränkt und therapeutischer Betreuung bedarf. Gestützt auf den Arztbericht vom 6. August 2018 lassen sich die nötigen Abklärungen und Therapien indes in Portugal durchführen beziehungsweise wurden diese dort bereits im Jahr 2016 durchgeführt (Beilage zu SEM act. A32/4 Ziff. 4). Entsprechend stellen sich die medizinischen Beeinträchtigungen nicht als derart schwerwiegend dar, als dass die hier geforderte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (hierzu vgl. Urteil des BVGer F-4024/2018 vom 18. Juli 2018 S. 6 m.H.). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Den medizinischen Umständen ist sodann bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Mithin sind die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 ff. Dublin-III-VO). 6.5. Nach dem Gesagten ist eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.6. Portugal bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat im Sinn der Dublin-III-VO. Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21 f. und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Portugal gestützt auf Art. 44 AslyG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.). Auch wurden keine Gründe dargetan, die einen Aufschub des Vollzugs rechtfertigen würden. 9. Damit bleibt über den (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden, ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Für eine solche sind keine Gründe im Sinn von Art. 53 VwVG ersichtlich. Auch in der ergänzenden Eingabe vom 26. August 2018 wurden keine solchen dargetan. Wie sich sodann aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die vorliegende Streitsache nicht von besonderer Schwierigkeit. Ebenso wenig wäre ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig in den Besitz aller vorinstanzlichen Akten hätte gelangen können (vgl. Seethaler/Portmann, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 53 N. 18). Der Antrag ist damit abzuweisen. 10. 10.1. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10.2. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 10.3. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Versand: