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F-4024/2018

F-4024/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4024/2018 Urteil vom 18. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Mai 2018 erklärte, im Jahre 2015 eine Schengen-Visum von Italien und 2017 eines von Portugal erhalten zu haben (Akten SEM A7/19 Ziff. 2.05), dass gemäss dem Europäischen Visa-Informationssystem die portugiesische Vertretung in Luanda dem Beschwerdeführer am 6. September 2017 ein bis zum 20. Oktober 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte (Akten SEM A3/2), dass das SEM am 4. Mai 2018 die portugiesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht hat (Akten SEM A10/8), dass die portugiesischen Behörden diesem Ersuchen am 20. Juni 2018 entsprachen (A13/1), dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juni 2018 - eröffnet am 5. Juli 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit (Formular-)Eingabe vom 11. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben (Ziff. 1), ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren (Ziff. 2), den Vollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu beurteilen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Ziff. 3), dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 4) und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Ziff. 5), dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 16. Juli 2018 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass die im Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer am 6. September 2017 von den portugiesischen Behörden ein Schengen-Visum ausgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausführte, er habe Portugal am 19. Oktober 2017 verlassen, um via Paris nach (Herkunftsland) zu reisen (Akten SEM A7/19 Ziff. 5.01 f., auch zum Folgenden), dass er am 22. Oktober 2017 in X._______ eingetroffen sei, wo er Anfang Dezember 2017 inhaftiert worden sei und schliesslich am 30. März 2018 per Schiff nach Y._______ habe übersetzen können, dass er Y._______ am 16. April 2018 verlassen habe und via Casablanca und Lyon nach Genf gereist sei, wo er am 17. April 2018 angekommen sei, dass das SEM die portugiesischen Behörden am 4. Mai 2018 gestützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass sich das SEM dabei auf das am 6. September 2017 durch die portugiesische Vertretung ausgestellte Visum abgestützt hat, wobei die geltend gemachte Ausreise aus Europa am 19. Oktober 2017 als nicht glaubhaft erachtet wurde (A10/8 S. 5), dass die portugiesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Juni 2018 zustimmten (A13/1), dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Zuständigkeit bei dem Staat liegt, der dem Antragsteller ein Visum ausgestellt hat, sofern dieses Visum bei Antragstellung noch nicht 6 Monate abgelaufen ist und der Antragsteller das Gebiet der Vertragsstaaten nicht verlassen hat, dass das von Portugal ausgestellte Visum zur Zeit der Gesuchstellung noch nicht 6 Monate abgelaufen war und der Beschwerdeführer seinen geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb der Vertragsstaaten nicht glaubhaft machen konnte, dass die Zuständigkeit Portugals somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz sei das einzige Land, das die Menschenrechte respektiere, wohingegen über Portugal andere Erfahrungsberichte (témoignage) existierten, dass er mit diesem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ein Risiko erkennbar wird, die portugiesischen Behörden würden Pflichten aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) nicht nachkommen, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass er gemäss Überweisungsschreiben vom 4. Juli 2018 an einer schmerzenden (...), Schmerzen am (...) und an einer (...) leide, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann unzulässig ist, wenn sie einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung - auch von psychischen Störungen - zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sein wird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand: