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F-717/2019

F-717/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-717/2019 Urteil vom 15. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geb. (...),Türkei, und deren Kind B._______, geb. (...),Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2018 für sich und ihren Sohn in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden im November 2018 in Frankreich illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Januar 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei ausführte, in Frankreich würden sich Freunde ihres Vaters aufhalten, von denen sie geflohen seien, und Frankreich sie diesbezüglich nicht geschützt habe (vgl. BzP Ziff. 8.01), dass das SEM die französischen Behörden am 21. Januar 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013), ersuchte, dass die französischen Behörden diesem Ersuchen am 25. Januar 2019 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2019 - eröffnet am 5. Februar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden - per Vollmacht vom 21. Dezember 2018 vertreten durch Rechtsanwalt C._______ - mit Eingabe vom 11. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen ersuchten, um eine (ergänzende) Begründung und allfällige Beweismittel einzureichen, dass ferner um Beigabe einer Rechtsvertretung in der Nähe der Beschwerdeführenden ersucht wurde, wobei der Rechtsvertreter sein Mandat per 12. Februar 2019 niederlegte, dass der Instruktionsrichter am 12. Februar 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass auf die Begründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass es mit dem Verzicht auf einen Schriftenwechsel keiner weiteren Rechtshandlung durch die Beschwerdeführenden mehr bedarf, weshalb schon aus diesem Grund ihr Begehren um Beigabe einer Rechtsvertretung nach der Mandatsniederlegung des bisherigen Rechtvertreters abzuweisen ist, dass der Verfahrensantrag um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer ergänzenden Begründung und allfälliger Beweismittel ebenfalls abzuweisen ist, zumal keine Gründe im Sinne von Art. 53 VwVG vorliegen (insbesondere ist die vorliegende Streitsache nicht von besonderer Schwierigkeit) und auch keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführenden bzw. ihr Rechtsvertreter nicht rechtzeitig in den Besitz der (nicht gerade umfangreichen) vorinstanzlichen Akten hätten gelangen können (vgl. Urteil des BVGer F-4868/2018 vom 11. September 2018 E. 9), dass zudem nicht einmal dargelegt wird, welcher rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen werden soll und welcher Art die in Aussicht gestellten Beweismittel sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass - wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat - dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, dass die Beschwerdeführenden gemäss dem am 28. Dezember 2018 vorgenommenen Abgleich der Fingerabdrücke am 30. November 2018 in Frankreich daktyloskopisch erfasst wurden und die Beschwerdeführenden diesen Sachverhalt nicht bestreiten (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte die illegale Einreise in Frankreich am 24. November 2018), dass nicht von Belang ist, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich bis jetzt kein Asylgesuch gestellt haben, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 21. Januar 2019 am 25. Januar 2019 denn auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene erneut geltend machen, die Wegweisung nach Frankreich sei wegen familiärer Probleme nicht zumutbar (sie seien vor ihren dort lebenden Angehörigen geflohen und deswegen in Frankreich gefährdet), dass die Beschwerdeführenden sich somit weigern, ihre Asylgesuche von Frankreich prüfen zu lassen, dass jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bisher in Frankreich keine Asylgesuche eingereicht haben, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs in Bezug auf die Durchführungen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern vermag, dass sie nach ihrer Rückführung nach Frankreich die Möglichkeit haben, Asylgesuche einzureichen, wobei es den französischen Behörden obliegt, diese zu prüfen, dass es sich bei Frankreich um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, der über eine Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt, sollten die Befürchtungen der Beschwerdeführenden vor Übergriffen durch Privatpersonen begründet sein, dass die Beschwerdeführenden gegebenenfalls behördlichen Schutz gegen allfällige Behelligungen durch Drittpersonen beanspruchen können, dass es ferner keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für Aufnahmen von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass das SEM in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 10. Januar 2019 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Harnröhreninfektion, Depressionen) im Übrigen zutreffend ausführte, dass Frankreich angemessene medizinischen Versorgungsleitungen erbringen könne und dort der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei, dass mithin kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein andere Staat zuständig wäre, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass der am 12. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Rudolf Grun Versand: