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F-3344/2018

F-3344/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin 1 am 6. März 2018 zusammen mit ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz ein. In der Folge ersuchte sie um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A8/12). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ("Eurodac") ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 zuvor illegal nach Italien eingereist war und dort einen Asylantrag gestellt hatte (SEM act. A6/1). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2018 gab die Beschwerdeführerin 1 unter anderem an, im achten Monat schwanger zu sein, wobei sie den Kindsvater im Sudan kennengelernt habe. Nach zwischenzeitlicher Trennung sei sie mit diesem von Libyen nach Italien weitergereist, bis dieser an der italienisch-schweizerischen Grenze zurückgeschickt worden sei (vgl. SEM act. A8/12). D. Hierauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 21. März 2018 um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Zugleich wurden die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 sowie die Identität des Vaters des ungeborenen Kinds in Kenntnis gesetzt (vgl. SEM act. A12/5). E. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung (SEM act. A23/1). F. Am 13. März 2018 brachte die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ihre zweite Tochter (die Beschwerdeführerin 3) zur Welt (SEM act. 21/3). G. Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen am 24. Mai 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu, unter der Zusicherung, die Familie gemäss ihrem Kreisschreiben vom 8. Juni 2015 unterzubringen (SEM act. A20/1). H. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (eröffnet am 5. Juni 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Italien, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. A25/9). I. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 beantragen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 24. Mai 2018 aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin 3 habe gemäss Kinderrechtskonvention und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf eine Beziehung zu ihrem Vater, wobei sich dieser an einem unbekannten Ort in der Schweiz aufhalte. Den italienischen Behörden könne ausserdem die Existenz der erst am 13. Mai 2018 geborenen Beschwerdeführerin 3 nicht bekannt sein. Angesichts dessen sei nicht sichergestellt, dass die gesamte Familie bzw. alle Beschwerdeführerinnen in Italien in einem speziellen SPRAR-Zentrum für Familien untergebracht würden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei daher nicht zumutbar (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1). J. Mit Telefax vom 8. Juni 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch hinten E. 4.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden ist die Zuständigkeit des Einzelrichters mit Zustimmung einer Zweitrichterin gegeben (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solch offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb zudem auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen und ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Der zuständige Mitgliedstaat ist auch zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen verpflichtet, wenn er dessen Antrag (mittlerweile) abgelehnt hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 1. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat (SEM act. A6/1). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 21. März 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. A12/5). Die Zuständigkeit für die Übernahme der Beschwerdeführerin 2 ergab sich dabei aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO, wonach Minderjährige in das Asylgesuch antragsstellender Familienangehöriger eigebunden sind.

E. 4.2 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Für die am 13. Mai 2018 geborene Beschwerdeführerin 3 ist die Zuständigkeit Italiens ebenfalls gegeben, da für nach Ankunft des Antragsstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geborene Kinder kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2 Hinsichtlich der Überstellung von Familien nach Italien bedarf es einer Garantieerklärung. Diese Zustimmungserklärung ist im Zusammenhang mit vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien und diversen Rundschreiben (z.B. Rundschreiben vom 8. Juni 2015) zu sehen. Darin haben die italienischen Behörden die Rückübernahme unter expliziter Namensnennung und Altersangaben als Familiengemeinschaft zu garantieren. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR weist Italien ausserdem bezüglich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen keine systematischen Mängel auf. Mithin stellen die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende dar (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2 ff. m.H.; Urteil des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 4.3 f. m.H.).

E. 5.3 Die Garantieerklärung der italienischen Behörden vom 24. Mai 2018 genügt den genannten Voraussetzungen (vgl. SEM act. A20/1). Mit Blick auf die gemäss vorinstanzlicher Verfügung zuletzt erhaltene aktualisierte Liste der SPRAR-Unterkünfte vom 24. Juli 2017 ist auch das Aktualitätserfordernis erfüllt (vgl. Urteil des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 4.5 m.H.). Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen sind daher unbehelflich.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerinnen haben im Weiteren kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BzP vom 14. März 2018 Rz. 8 [SEM act. A8/12]).

E. 5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen fordern mit ihrem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 5.2).

E. 6.3 Die Rügen betreffend Verletzung der Kinderrechtskonvention bzw. des konventionsrechtlich geschützten Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vermögen nicht zu überzeugen. So setzt die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus, wobei primär an ein tatsächlich gelebtes Familienleben angeknüpft wird (ausführlicher zum konventionsrechtlich geschützten Familienleben Urteil des BVGer F-3088/2018 vom 5. Juni 2018 S. 6 f. m.H.). Mutter und Töchter würden gemeinsam überstellt. Sodann machen weder die Beschwerdeführerinnen eine tatsächlich gelebte Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Person geltend, noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist somit nicht tangiert. Inwiefern unter diesen Umständen die Kinderrechtskonvention verletzt ist, ist sodann nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wegen ihres Alters noch vollständig an ihre Mutter gebunden sind (vgl. Urteil des BVGer E-4375/2017 vom 7. September 2017 E. 5.5). Im Übrigen sei erwähnt, dass die schweizerischen Behörden Italien über die mutmassliche Identität des Kindsvaters informiert und um eine gemeinsame Behandlung der Ersuchen gebeten haben (vgl. SEM act. A12/5).

E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 9.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3344/2018 Urteil vom 19. Juni 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), mit Zustimmung der Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Weinhold. Parteien

1. A._______, geboren (...) 1992,

2. B._______, geboren (...) 2015,

3. C._______, geboren (...) 2018, Eritrea, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin 1 am 6. März 2018 zusammen mit ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz ein. In der Folge ersuchte sie um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A8/12). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ("Eurodac") ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 zuvor illegal nach Italien eingereist war und dort einen Asylantrag gestellt hatte (SEM act. A6/1). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2018 gab die Beschwerdeführerin 1 unter anderem an, im achten Monat schwanger zu sein, wobei sie den Kindsvater im Sudan kennengelernt habe. Nach zwischenzeitlicher Trennung sei sie mit diesem von Libyen nach Italien weitergereist, bis dieser an der italienisch-schweizerischen Grenze zurückgeschickt worden sei (vgl. SEM act. A8/12). D. Hierauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 21. März 2018 um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Zugleich wurden die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 sowie die Identität des Vaters des ungeborenen Kinds in Kenntnis gesetzt (vgl. SEM act. A12/5). E. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung (SEM act. A23/1). F. Am 13. März 2018 brachte die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ihre zweite Tochter (die Beschwerdeführerin 3) zur Welt (SEM act. 21/3). G. Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen am 24. Mai 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu, unter der Zusicherung, die Familie gemäss ihrem Kreisschreiben vom 8. Juni 2015 unterzubringen (SEM act. A20/1). H. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (eröffnet am 5. Juni 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Italien, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. A25/9). I. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 beantragen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 24. Mai 2018 aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin 3 habe gemäss Kinderrechtskonvention und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf eine Beziehung zu ihrem Vater, wobei sich dieser an einem unbekannten Ort in der Schweiz aufhalte. Den italienischen Behörden könne ausserdem die Existenz der erst am 13. Mai 2018 geborenen Beschwerdeführerin 3 nicht bekannt sein. Angesichts dessen sei nicht sichergestellt, dass die gesamte Familie bzw. alle Beschwerdeführerinnen in Italien in einem speziellen SPRAR-Zentrum für Familien untergebracht würden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei daher nicht zumutbar (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1). J. Mit Telefax vom 8. Juni 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch hinten E. 4.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden ist die Zuständigkeit des Einzelrichters mit Zustimmung einer Zweitrichterin gegeben (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solch offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb zudem auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen und ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Der zuständige Mitgliedstaat ist auch zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen verpflichtet, wenn er dessen Antrag (mittlerweile) abgelehnt hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 1. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat (SEM act. A6/1). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 21. März 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. A12/5). Die Zuständigkeit für die Übernahme der Beschwerdeführerin 2 ergab sich dabei aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO, wonach Minderjährige in das Asylgesuch antragsstellender Familienangehöriger eigebunden sind. 4.2. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Für die am 13. Mai 2018 geborene Beschwerdeführerin 3 ist die Zuständigkeit Italiens ebenfalls gegeben, da für nach Ankunft des Antragsstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geborene Kinder kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2. Hinsichtlich der Überstellung von Familien nach Italien bedarf es einer Garantieerklärung. Diese Zustimmungserklärung ist im Zusammenhang mit vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien und diversen Rundschreiben (z.B. Rundschreiben vom 8. Juni 2015) zu sehen. Darin haben die italienischen Behörden die Rückübernahme unter expliziter Namensnennung und Altersangaben als Familiengemeinschaft zu garantieren. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR weist Italien ausserdem bezüglich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen keine systematischen Mängel auf. Mithin stellen die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende dar (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2 ff. m.H.; Urteil des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 4.3 f. m.H.). 5.3. Die Garantieerklärung der italienischen Behörden vom 24. Mai 2018 genügt den genannten Voraussetzungen (vgl. SEM act. A20/1). Mit Blick auf die gemäss vorinstanzlicher Verfügung zuletzt erhaltene aktualisierte Liste der SPRAR-Unterkünfte vom 24. Juli 2017 ist auch das Aktualitätserfordernis erfüllt (vgl. Urteil des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 4.5 m.H.). Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen sind daher unbehelflich. 5.4. Die Beschwerdeführerinnen haben im Weiteren kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BzP vom 14. März 2018 Rz. 8 [SEM act. A8/12]). 5.5. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerinnen fordern mit ihrem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 5.2). 6.3. Die Rügen betreffend Verletzung der Kinderrechtskonvention bzw. des konventionsrechtlich geschützten Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vermögen nicht zu überzeugen. So setzt die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus, wobei primär an ein tatsächlich gelebtes Familienleben angeknüpft wird (ausführlicher zum konventionsrechtlich geschützten Familienleben Urteil des BVGer F-3088/2018 vom 5. Juni 2018 S. 6 f. m.H.). Mutter und Töchter würden gemeinsam überstellt. Sodann machen weder die Beschwerdeführerinnen eine tatsächlich gelebte Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Person geltend, noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist somit nicht tangiert. Inwiefern unter diesen Umständen die Kinderrechtskonvention verletzt ist, ist sodann nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wegen ihres Alters noch vollständig an ihre Mutter gebunden sind (vgl. Urteil des BVGer E-4375/2017 vom 7. September 2017 E. 5.5). Im Übrigen sei erwähnt, dass die schweizerischen Behörden Italien über die mutmassliche Identität des Kindsvaters informiert und um eine gemeinsame Behandlung der Ersuchen gebeten haben (vgl. SEM act. A12/5). 6.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. 9.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9.2. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9.3. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Versand: