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F-4389/2021

F-4389/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-17 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 23. September 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 23. September 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4389/2021 Urteil vom 17. Januar 2022 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die schweizerische Auslandvertretung in (...) am 1. Juli 2021 die Visumsanträge vom 3. Juni 2021 der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers abwies, dass der Beschwerdeführer hiergegen am 29. Juli 2021 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AIG (SR 142.20) Einsprache bei der Vorinstanz erhob, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2021 die Einsprache als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Vorinstanz den Abschreibungsentscheid damit begründete, dass das Migrationsamt des Kantons (...) (nachfolgend: Migrationsamt) mitgeteilt habe, die zwischenzeitlich eingeleiteten Abklärungen beim Beschwerdeführer seien erfolglos geblieben, weshalb angenommen werden könne, dass dieser die Gäste nicht mehr erwarten würde, dass der Beschwerdeführer hiergegen am 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragte, dass er auf Beschwerdeebene geltend macht, vom Migrationsamt nie etwas vernommen zu haben und seine Gäste nach wie vor zu erwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter unter anderem Verfügungen des SEM fallen, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass der Rückzug eines eingelegten Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen muss und es insbesondere nicht stillschweigend zurückgezogen werden kann (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 2.2 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz am 1. November 2021 Gelegenheit gab, sich zu dieser Rechtslage zu äussern, dass sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess, dass die dargestellten Bedingungen eines rechtsgültigen Rückzugs der Einsprache vom 29. Juli 2021 vorliegend nicht erfüllt sind und die Vorinstanz das Verfahren demnach zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass für dieses Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist, zumal dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 23. September 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Versand: