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F-1373/2020

F-1373/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-03 · Deutsch CH

Erleichterte Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1988; senegalesischer Staatsangehöriger) reiste am 21. Juli 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, der Beschwerdeführer täusche die Behörden über seine Identität. Sie trat deshalb mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (Akten der Vorinstanz, Asyl [SEM-A-act.] 16). B. Mit Strafbefehlen vom 23. Januar 2012 und vom 16. Juni 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft St. Gallen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bedingten Geldstrafen (vgl. SEM-A-act. 25). C. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren verliess er im August 2012 die Schweiz Richtung Senegal und reiste im Januar 2015 wieder in die Schweiz ein (SEM-A-act. 28). Am (...) 2015 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige und am 8. Juli 2015 erteilte ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 19 und 22). Ein weiteres Asylgesuch vom 14. Januar 2015 wies die Vorinstanz am 4. September 2015 ab und verneinte seine Flüchtlingseigenschaft (SEM-A-act. 46). D. Am 13. August 2018 reichte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG (SR 141.0) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein (Akten der Vorinstanz, Einbürgerung [SEM-K-act.] 1). E. Mit Schreiben vom 19. März 2019 forderte die Vorinstanz diverse Unterlagen nach (SEM-K-act. 2). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 2. April 2019 nach (SEM-K-act. 3). F. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 9. April 2019 mit, er erfülle das Erfordernis der fünfjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (noch) nicht, weil er erst seit dem 1. Juli 2015 in der Schweiz wohnhaft sei. Die Zeit als Asylsuchender (vier Monate) könne ihm nicht angerechnet werden. Deshalb erfülle er die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Ein allfälliger Gesuchsrückzug sei schriftlich bis zum 18. Juni 2019 mitzuteilen. In diesem Fall würde er Fr. 650.- der bereits einbezahlten Gebühren von Fr. 900.- zurückerhalten. Ohne Stellungnahme seinerseits innert gewährter Frist werde ein Nichteintretensentscheid gefällt (SEM-K-act. 5). G. (...) 2019 ging aus der geschlossenen Ehe ein Sohn hervor. H. Nachdem das Schreiben vom 9. April 2019 unbeantwortet geblieben war, machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 darauf aufmerksam, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, als auch in demjenigen der Einbürgerung erfüllt sein müssten. Sie gewährte ihm letztmals die Möglichkeit, ihr bis zum 30. Dezember 2019 mitzuteilen, ob er sein Gesuch zurückziehe (in diesem Fall würde er Fr. 650.- zurückerhalten) oder ob er daran festhalte. Ohne Gegenbericht bis zum genannten Datum werde davon ausgegangen, dass er das Gesuch zurückziehe. In diesem Fall werde es als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Unterlagen retourniert (SEM-K-act. 7). I. Am 26. Februar 2020 schrieb die Vorinstanz das Einbürgerungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrensgebühren von Fr. 250.-. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, er habe auf das Schreiben vom 10. Dezember 2019 innert angesetzter Frist bis zum 30. Dezember 2019 nicht reagiert, weshalb das Einbürgerungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei (SEM-K-act. 9). J. Gegen den Entscheid vom 26. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer am 6. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte an, am 21. Juli 2011 in die Schweiz eingereist und daraufhin im Besitze eines Aufenthaltstitels N gewesen zu sein. Es sei für ihn nicht verständlich, weshalb ihm diese Zeit nicht angerechnet werde. Wäre auf seinem B-Ausweis, wie bei anderen in der Schweiz wohnhaften senegalesischen Freunden, als Einreisedatum das Hochzeitsdatum vom (...) Juli 2015 gestanden, hätte er das Einbürgerungsgesuch erst im Juli 2020 eingereicht. Da dies jedoch nicht der Fall sei, halte er an seinem Gesuch fest. Die Abschreibung seines Gesuches infolge Gegenstandslosigkeit könne er so nicht hinnehmen. Er habe alles getan, um sich in der Schweiz zu integrieren. Er bitte daher um erneute Prüfung, beziehungsweise um Wiederaufnahme seines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Die Vorinstanz liess sich am 21. April 2020 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 6). L. Mit Urteil und Verfügung vom 23. Oktober 2020 nahm das Bezirksgericht (...) unter anderem vom auf unbestimmte Zeit vereinbarten Getrenntleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seit dem 8. September 2020 Vormerk (ZH-act. 77). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) ordnete für den Beschwerdeführer am 13. November 2020 gestützt auf Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an (BVGer-act. 15). Am 17. Juni 2021 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und wies ihn darauf hin, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte er seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Zudem werde erwartet, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum erhöhe, um der Unterhaltspflicht künftig nachkommen und seine Schulden tilgen zu können (ZH-act. 79). Per (...) Oktober 2021 wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden (ZH-act. 89). Ab Mitte September 2021 wurde der Beschwerdeführer mehrmals wegen psychisch auffälligen Verhaltens und wegen Verdachts auf Drohung, Diebstahl, Hausfriedensbruch, unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades sowie Sachbeschädigung polizeilich angehalten und verhaftet (vgl. ZH-act. 87 ff.). M. Am 2. Februar 2022 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sowie zur Berücksichtigung dieses Umstandes im vorliegenden Verfahren zu äussern (BVGer-act. 14). Hierzu liess sein Beistand am 4. Februar 2022 verlauten, dass für den Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme seit dem 18. Dezember 2020 eine Vertretungsbeistandschaft geführt werde. Aufgrund der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers sei das Eheleben trotz therapeutischer Massnahmen so zerrüttet gewesen, dass dies zur Scheidung geführt habe (BVGer-act. 15). N. Aus organisatorischen Gründen wurde für den bisherigen Instruktionsrichter die vorsitzende Richterin im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Im Streit liegt vorliegend die Verfügung vom 26. Februar 2020, womit die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. August 2018 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Die Vor-instanz legt dem Beschwerdeführer zur Last, ihr innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht mitgeteilt zu haben, ob er am Gesuch um erleichtere Einbürgerung festhalten wolle. Androhungsgemäss sei sie deshalb von einem Rückzug des Einbürgerungsgesuchs und folglich von dessen Gegenstandslosigkeit ausgegangen.

E. 3.2 Fest steht vorliegend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 androhte, ohne seinen Gegenbericht bis zum 30. Dezember 2019 von einem Rückzug des Einbürgerungsgesuchs auszugehen und dieses als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. oben Bst. H). Unbestritten ist weiter, dass dem Beschwerdeführer dieses Schreiben zuging (vgl. SEM-K-act. 8) und dass er darauf nicht reagierte. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob die Vorinstanz das Einbürgerungsverfahren des Beschwerdeführers zu Recht als gegenstandslos abschrieb, in der Annahme, dieser habe durch sein passives Verhalten innert der ihm gesetzten Frist das Einbürgerungsgesuch (stillschweigend) zurückgezogen.

E. 4.1 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt die Dispositionsmaxime. Entsprechend wird das Einbürgerungsverfahren durch ein Gesuch eingeleitet, das jederzeit wieder zurückgezogen werden kann (vgl. BVGE 2010/19 E. 13.5; 2010/42 E. 11.1.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 5 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 140). Eine ausdrückliche Formvorschrift für den Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs, respektive für die Zustimmung zur angedrohten Rechtsfolge einer Verfahrens-abschreibung unter Regelung der Kostenfolgen besteht nicht (vgl. BVGE 2008/51 E. 2.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 608; Thomas Pfisterer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 33b N. 113 und N. 115; siehe auch Handbuch Bürgerrecht des SEM in der bis Ende 2017 geltenden Fassung, Kapitel 2: Verfahrensablauf und Arten des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts, S. 67, < www.sem.admin.ch > Publikationen und Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht >, abgerufen am 24.02.2022).

E. 4.2.1 Beim Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs, beziehungsweise bei der Zustimmung zu einer in Aussicht gestellten Verfahrensabschreibung unter Gebührenreduktion handelt es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts. Eine solche Abstandserklärung hat klar, ausdrücklich und unbedingt zu erfolgen (BGE 141 IV 269 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b; 111 V 58 E. 1; 111 V 156 E. 3b; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 39 N. 7). Blosses Schweigen kann nur in engen Grenzen als konkludente Willensäusserung verstanden werden (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.2; 123 III 53 E. 5a; Christoph Müller, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2018, Art. 1 N. 40 und N. 44). Aus dem Verhalten einer gesuchstellenden Person muss nach Treu und Glauben der Schluss auf ein Desinteresse an der Einbürgerung, respektive auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Verfügung gezogen werden können (vgl. Müller, Art. 1 N. 45 und N. 50; Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Corinne Widmer-Lüchinger/David Oser [Hrsg.], BK OR I, 7. Aufl. 2020, Art. 1 N.17). Auf einen Rückzug oder auf eine Zustimmung zu einer in Aussicht gestellten Verfahrensabschreibung darf jedoch nicht leichthin, das heisst nicht ohne eindeutige Erklärung geschlossen werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 39 N. 7; Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 197).

E. 4.2.2 Sodann kommt der Wendung "wer schweigt, stimmt zu", welche in Art. 6 OR zum Ausdruck kommt, im Verwaltungsrecht rechtsprechungsgemäss nicht dieselbe Tragweite wie im Privatrecht zu (BGE 111 156 E. 3b; André Grisel, Traité de droit administratif, Volume I, 1984, S. 406). Gegen die Annahme einer Zustimmung zur Verfahrensabschreibung durch Stillschweigen und passives Verhalten von gesuchstellenden Personen spricht auch, dass das Verfahren betreffend erleichterte Einbürgerung vor der Vorinstanz in der Regel schriftlich geführt wird (vgl. Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 BüG; Art. 14 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht [BüV, SR 141.01]; Art. 21 Abs. 1 VwVG und Art. 34 VwVG; Weisungen des SEM betreffend Erhebungsberichte, Juli 2019, Ziff. 1.3 f., und Handbuch Bürgerrecht des SEM, Kapitel 4, S. 60 ff., < www.sem.admin.ch > Publikationen und Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht >, abgerufen am 24.02.2022; Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, VwVG-Kommentar, Art. 21 N. 5 ff.; Urs Peter Cavelti, VwVG-Kommentar, Art. 34 N. 7 ff.).

E. 4.3 Im vorliegenden Fall zeigte der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Vorinstanz vom 10. Dezember 2019 keinerlei Reaktion. Zu seinem Schutze darf dieses Verhalten nach dem Gesagten nicht extensiv interpretiert und daraus ein stillschweigendes Einverständnis zur Verfahrensabschreibung abgeleitet werden, zumal ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. April 2019 bei ungenutzter Frist noch die Prüfung der formellen Voraussetzungen seines Einbürgerungsgesuchs in Aussicht gestellt hat. Auch ein widersprüchliches Verhalten ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. In dieser Hinsicht ist bei sich passiv verhaltenden Privatpersonen nämlich allgemein Zurückhaltung angebracht (BGE 143 V 66 E. 4.3; 137 V 394 E. 7.1; Benjamin Schindler, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 55 f.). Darüber hinaus wäre es in Anbetracht der erheblichen Konsequenzen (Rückzug Einbürgerungsgesuch) für den Beschwerdeführer auch unverhältnismässig, sein Stillschweigen innert der ihm gesetzten Frist als Abstandserklärung zu deuten und ihm dies als treuwidriges Verhalten gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BV entgegenzuhalten (vgl. Gächter, S. 208). Die Vorinstanz durfte deshalb nicht ohne jegliche Reaktion oder Willenskundgabe seitens des Beschwerdeführers auf eine Rückzugserklärung oder auf eine Zustimmung zur Abschreibung seines Einbürgerungsverfahrens schliessen. Insoweit ist der für den Rückzug eines Rechtsmittels entwickelte Grundsatz, wonach ein Rückzug klar, ausdrücklich und unbedingt zu erfolgen hat, gleichermassen auf das Einbürgerungsverfahren anwendbar (vgl. Urteile des BVGer F-4389/2021 vom 17. Januar 2022; B-5907/2014 vom 29. April 2016 E. 2.4).

E. 4.4 Aus der Mitwirkungspflicht im Einbürgerungsverfahren (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und c VwVG, Art. 21 BüV und Art. 5 Abs. 3 BV) kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Verpflichtung des Beschwerdeführers hergeleitet werden, auf die Schreiben der Vorinstanz vom 9. April 2019 und vom 10. Dezember 2019 zu reagieren. Bei der Pflicht zur Mitwirkung geht es um das Verhalten bei der beweismässigen Sachverhaltsaufklärung (Christian Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, Rz. 75). Eine Mitwirkung bei der Erstellung des für die Einbürgerung wesentlichen Sachverhalts verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 aber nicht, sondern forderte von ihm lediglich die Bekräftigung des Willens zur Festhaltung am Einbürgerungsgesuch. Für letzteres bilden die Mitwirkungsvorschriften keine Gesetzesgrundlage (vgl. BGE 140 II 384 E. 3.3.1; 132 II 113 E. 3.2; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Berhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 13 N. 47).

E. 4.5 Gestützt auf Art. 23 VwVG kann die Vorinstanz im Verfahren betreffend erleichterte Einbürgerung eine Frist ansetzen und damit die Androhung von Säumnisfolgen verbinden. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.2 f.), ist die Säumnisfolge der Annahme eines Gesuchsrückzugs aufgrund von Stillschweigen unstatthaft. Hinzu kommt, dass es sich bei der Abschreibung des Einbürgerungsverfahrens um eine einschneidende Verwirkungsfolge handelt. Diese bedürfte deshalb einer genügend bestimmten, gesetzlichen Grundlage (BGE 133 V 402 E. 3.4; Urteile des BVGer B-5907/2014 E. 2.4; B-4866/2014 vom 22. März 2016 E. 2.3; Cavelti, VwVG-Kommentar, Art. 23 N. 10). Eine Regelung, wonach das Aufrechterhalten eines bereits eingereichten Gesuchs um erleichterte Einbürgerung unter Androhung der Abschreibung im Säumnisfall innert behördlich angesetzter Frist bekräftigt werden muss, sehen jedoch weder das VwVG, noch das BüG oder dessen Ausführungsbestimmungen vor.

E. 4.6 Nicht einschlägig ist vorliegend Art. 13 Abs. 4 BüV, bezieht sich diese Bestimmung doch primär auf das ordentliche Einbürgerungsverfahren und den Wegfall (formeller) Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Einbürgerungsentscheid (vgl. Erläuternder Bericht des EJPD zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016, S. 24 [< www.sem.admin.ch > Das SEM > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > BüV >, abgerufen am 24.02.2022]; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, in: BBl 2011 2825, 2854). Die Abschreibung eines Einbürgerungsverfahrens in Annahme eines Gesuchsrückzugs oder einer Zustimmung zu einer vorgesehenen Verfahrensabschreibung durch Stillschweigen und ohne konkludente Willensbetätigung (z.B. durch Wegzug ins Ausland) kann gestützt auf Art. 13 Abs. 4 BüV nicht erfolgen.

E. 4.7 Zusammenfassend durfte die Vorinstanz das Einbürgerungsverfahren aufgrund Fehlens jeglicher Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben vom 10. Dezember 2019 selbst dann nicht abschreiben, wenn sie die entsprechende Säumnisfolge vorgängig angedroht hat. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, entweder auf einer schriftlichen, ausdrücklichen und unbedingten Rückzugserklärung zu beharren oder aber dem Einbürgerungsgesuch eine andere Rechtsfolge zu geben (Nichteintreten oder materieller Entscheid). Das Einbürgerungsverfahren schrieb sie deshalb zu Unrecht infolge Gegenstandslosigkeit ab.

E. 5.1 Erfolgte die Verfahrensabschreibung nicht rechtskonform, wäre die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu neuer Entscheidung über das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 13. August 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; BGE 135 II 38 E. 1.2). Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2020 verwies die Vorinstanz aber auch auf den Inhalt ihrer Schreiben vom 9. April 2019 und vom 10. Dezember 2019. Sie stellte sich damit auf den (Eventual-) Standpunkt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung der anrechenbaren Aufenthaltsdauer nicht. Diese Auffassung bekräftigte sie mit Vernehmlassung vom 21. April 2020. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde im vorliegenden Fall daher nur zu einer nutzlosen Verlängerung des Verfahrens führen, weshalb davon abzusehen und auf die Eventualbegründung einzugehen ist (vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/bb; 113 Ia 94 E. 1a/bb; 105 Ia 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsmitteleingabe mit dem Erfordernis der anrechenbaren Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auseinander, macht jedoch geltend, ihm sei für den Zweck der erleichterten Einbürgerung die gesamte Zeit seit seiner Einreise in die Schweiz am 21. Juli 2011 anzurechnen.

E. 5.2 Vorläufig aufgenommen wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz nie (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. b BüG). Demgegenüber wurde ihm nach Schliessung der Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen am 8. Juli 2015 die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Da die Aufzählung der anrechenbaren Aufenthalte in Art. 33 Abs. 1 BüG abschliessend ist und der Aufenthalt mit dem Ausweis N darin nicht erwähnt wird, kann dem Beschwerdeführer als Aufenthaltsdauer lediglich der Aufenthalt mit Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsbewilligung B angerechnet werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. a BüG). Mittlerweile wäre das formelle Erfordernis des fünfjährigen Aufenthalts gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b BüG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Bst. a BüG erfüllt. Damit würde sich wiederum die Frage stellen, ob sämtliche formellen und/oder materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, als auch im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein müssen, was das Bundesgericht kürzlich ausdrücklich offengelassen hat (vgl. Urteil des BGer 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.3). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch, wie sogleich zu zeigen sein wird, nicht geklärt zu werden.

E. 5.3.1 Ab dem 8. September 2020 lebte der Beschwerdeführer nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft. Seit (...) Oktober 2021 ist er rechtskräftig geschieden (vgl. oben Bst. L), was der Beistand mit Eingabe vom 4. Februar 2022 bestätigte (BVGer-act. 15). Massgebend im vorliegenden Verfahren ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids. Die im September 2020 eingetretene Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ist für den Verfahrensausgang deshalb zu berücksichtigen (BGE 122 V 34 E. 2a; 110 V 48 E. 3b; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 5.3.2 Art. 10 Abs. 3 BüV bestimmt, dass die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung, als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen muss. Tritt im Verlaufe des Einbürgerungsverfahrens eine Situation ein, in der eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr angenommen werden kann und fehlt eine solche im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1; Urteile des BVGer F-6214/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.1; F-3499/2021 vom 11. November 2021 E. 7.2). Für eine Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung vom 13. August 2018 bleibt aufgrund der rechtskräftigen Scheidung im Oktober 2021 somit kein Spielraum mehr, zumal ein zwingendes, formelles Einbürgerungskriterium nicht (mehr) gegeben ist. Zudem ist angesichts der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft im September 2020 zumindest zweifelhaft, ob der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2020 gegeben war (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; 130 II 169 E. 2.3.1; Urteil F-6214/2020 E. 4.2).

E. 5.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde in Berücksichtigung der während laufendem Beschwerdeverfahren geänderten Sachlage (Aufhebung Haushaltsgemeinschaft, Scheidung) abzuweisen. Bei dieser klaren Ausgangslage rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen Gründen anstelle einer Rückweisung an die Vorinstanz die angefochtene Verfügung direkt anzupassen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2020 ist daher wie folgt abzuändern: "Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 13. August 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann".

E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Vor-instanz das Verfahren zu Unrecht als gegenstandlos abgeschrieben hat, durfte sich der Beschwerdeführer jedoch in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst sehen (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Art. 6 VGKE N. 14). Gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind ihm die Kosten deshalb zu erlassen. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2020 wird wie folgt abgeändert: "Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 13. August 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann."
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse) - den Beistand, (...) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K [...] und N [...] zurück; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2022 mitsamt Beilagen) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1373/2020 Urteil vom 3. März 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1988; senegalesischer Staatsangehöriger) reiste am 21. Juli 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, der Beschwerdeführer täusche die Behörden über seine Identität. Sie trat deshalb mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (Akten der Vorinstanz, Asyl [SEM-A-act.] 16). B. Mit Strafbefehlen vom 23. Januar 2012 und vom 16. Juni 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft St. Gallen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bedingten Geldstrafen (vgl. SEM-A-act. 25). C. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren verliess er im August 2012 die Schweiz Richtung Senegal und reiste im Januar 2015 wieder in die Schweiz ein (SEM-A-act. 28). Am (...) 2015 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige und am 8. Juli 2015 erteilte ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 19 und 22). Ein weiteres Asylgesuch vom 14. Januar 2015 wies die Vorinstanz am 4. September 2015 ab und verneinte seine Flüchtlingseigenschaft (SEM-A-act. 46). D. Am 13. August 2018 reichte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG (SR 141.0) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein (Akten der Vorinstanz, Einbürgerung [SEM-K-act.] 1). E. Mit Schreiben vom 19. März 2019 forderte die Vorinstanz diverse Unterlagen nach (SEM-K-act. 2). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 2. April 2019 nach (SEM-K-act. 3). F. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 9. April 2019 mit, er erfülle das Erfordernis der fünfjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (noch) nicht, weil er erst seit dem 1. Juli 2015 in der Schweiz wohnhaft sei. Die Zeit als Asylsuchender (vier Monate) könne ihm nicht angerechnet werden. Deshalb erfülle er die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Ein allfälliger Gesuchsrückzug sei schriftlich bis zum 18. Juni 2019 mitzuteilen. In diesem Fall würde er Fr. 650.- der bereits einbezahlten Gebühren von Fr. 900.- zurückerhalten. Ohne Stellungnahme seinerseits innert gewährter Frist werde ein Nichteintretensentscheid gefällt (SEM-K-act. 5). G. (...) 2019 ging aus der geschlossenen Ehe ein Sohn hervor. H. Nachdem das Schreiben vom 9. April 2019 unbeantwortet geblieben war, machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 darauf aufmerksam, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, als auch in demjenigen der Einbürgerung erfüllt sein müssten. Sie gewährte ihm letztmals die Möglichkeit, ihr bis zum 30. Dezember 2019 mitzuteilen, ob er sein Gesuch zurückziehe (in diesem Fall würde er Fr. 650.- zurückerhalten) oder ob er daran festhalte. Ohne Gegenbericht bis zum genannten Datum werde davon ausgegangen, dass er das Gesuch zurückziehe. In diesem Fall werde es als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Unterlagen retourniert (SEM-K-act. 7). I. Am 26. Februar 2020 schrieb die Vorinstanz das Einbürgerungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrensgebühren von Fr. 250.-. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, er habe auf das Schreiben vom 10. Dezember 2019 innert angesetzter Frist bis zum 30. Dezember 2019 nicht reagiert, weshalb das Einbürgerungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei (SEM-K-act. 9). J. Gegen den Entscheid vom 26. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer am 6. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte an, am 21. Juli 2011 in die Schweiz eingereist und daraufhin im Besitze eines Aufenthaltstitels N gewesen zu sein. Es sei für ihn nicht verständlich, weshalb ihm diese Zeit nicht angerechnet werde. Wäre auf seinem B-Ausweis, wie bei anderen in der Schweiz wohnhaften senegalesischen Freunden, als Einreisedatum das Hochzeitsdatum vom (...) Juli 2015 gestanden, hätte er das Einbürgerungsgesuch erst im Juli 2020 eingereicht. Da dies jedoch nicht der Fall sei, halte er an seinem Gesuch fest. Die Abschreibung seines Gesuches infolge Gegenstandslosigkeit könne er so nicht hinnehmen. Er habe alles getan, um sich in der Schweiz zu integrieren. Er bitte daher um erneute Prüfung, beziehungsweise um Wiederaufnahme seines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Die Vorinstanz liess sich am 21. April 2020 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 6). L. Mit Urteil und Verfügung vom 23. Oktober 2020 nahm das Bezirksgericht (...) unter anderem vom auf unbestimmte Zeit vereinbarten Getrenntleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seit dem 8. September 2020 Vormerk (ZH-act. 77). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) ordnete für den Beschwerdeführer am 13. November 2020 gestützt auf Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an (BVGer-act. 15). Am 17. Juni 2021 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und wies ihn darauf hin, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte er seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Zudem werde erwartet, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum erhöhe, um der Unterhaltspflicht künftig nachkommen und seine Schulden tilgen zu können (ZH-act. 79). Per (...) Oktober 2021 wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden (ZH-act. 89). Ab Mitte September 2021 wurde der Beschwerdeführer mehrmals wegen psychisch auffälligen Verhaltens und wegen Verdachts auf Drohung, Diebstahl, Hausfriedensbruch, unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades sowie Sachbeschädigung polizeilich angehalten und verhaftet (vgl. ZH-act. 87 ff.). M. Am 2. Februar 2022 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sowie zur Berücksichtigung dieses Umstandes im vorliegenden Verfahren zu äussern (BVGer-act. 14). Hierzu liess sein Beistand am 4. Februar 2022 verlauten, dass für den Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme seit dem 18. Dezember 2020 eine Vertretungsbeistandschaft geführt werde. Aufgrund der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers sei das Eheleben trotz therapeutischer Massnahmen so zerrüttet gewesen, dass dies zur Scheidung geführt habe (BVGer-act. 15). N. Aus organisatorischen Gründen wurde für den bisherigen Instruktionsrichter die vorsitzende Richterin im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Im Streit liegt vorliegend die Verfügung vom 26. Februar 2020, womit die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. August 2018 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Die Vor-instanz legt dem Beschwerdeführer zur Last, ihr innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht mitgeteilt zu haben, ob er am Gesuch um erleichtere Einbürgerung festhalten wolle. Androhungsgemäss sei sie deshalb von einem Rückzug des Einbürgerungsgesuchs und folglich von dessen Gegenstandslosigkeit ausgegangen. 3.2 Fest steht vorliegend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 androhte, ohne seinen Gegenbericht bis zum 30. Dezember 2019 von einem Rückzug des Einbürgerungsgesuchs auszugehen und dieses als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. oben Bst. H). Unbestritten ist weiter, dass dem Beschwerdeführer dieses Schreiben zuging (vgl. SEM-K-act. 8) und dass er darauf nicht reagierte. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob die Vorinstanz das Einbürgerungsverfahren des Beschwerdeführers zu Recht als gegenstandslos abschrieb, in der Annahme, dieser habe durch sein passives Verhalten innert der ihm gesetzten Frist das Einbürgerungsgesuch (stillschweigend) zurückgezogen. 4. 4.1 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt die Dispositionsmaxime. Entsprechend wird das Einbürgerungsverfahren durch ein Gesuch eingeleitet, das jederzeit wieder zurückgezogen werden kann (vgl. BVGE 2010/19 E. 13.5; 2010/42 E. 11.1.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 5 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 140). Eine ausdrückliche Formvorschrift für den Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs, respektive für die Zustimmung zur angedrohten Rechtsfolge einer Verfahrens-abschreibung unter Regelung der Kostenfolgen besteht nicht (vgl. BVGE 2008/51 E. 2.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 608; Thomas Pfisterer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 33b N. 113 und N. 115; siehe auch Handbuch Bürgerrecht des SEM in der bis Ende 2017 geltenden Fassung, Kapitel 2: Verfahrensablauf und Arten des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts, S. 67, Publikationen und Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht >, abgerufen am 24.02.2022). 4.2 4.2.1 Beim Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs, beziehungsweise bei der Zustimmung zu einer in Aussicht gestellten Verfahrensabschreibung unter Gebührenreduktion handelt es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts. Eine solche Abstandserklärung hat klar, ausdrücklich und unbedingt zu erfolgen (BGE 141 IV 269 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b; 111 V 58 E. 1; 111 V 156 E. 3b; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 39 N. 7). Blosses Schweigen kann nur in engen Grenzen als konkludente Willensäusserung verstanden werden (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.2; 123 III 53 E. 5a; Christoph Müller, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2018, Art. 1 N. 40 und N. 44). Aus dem Verhalten einer gesuchstellenden Person muss nach Treu und Glauben der Schluss auf ein Desinteresse an der Einbürgerung, respektive auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Verfügung gezogen werden können (vgl. Müller, Art. 1 N. 45 und N. 50; Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Corinne Widmer-Lüchinger/David Oser [Hrsg.], BK OR I, 7. Aufl. 2020, Art. 1 N.17). Auf einen Rückzug oder auf eine Zustimmung zu einer in Aussicht gestellten Verfahrensabschreibung darf jedoch nicht leichthin, das heisst nicht ohne eindeutige Erklärung geschlossen werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 39 N. 7; Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 197). 4.2.2 Sodann kommt der Wendung "wer schweigt, stimmt zu", welche in Art. 6 OR zum Ausdruck kommt, im Verwaltungsrecht rechtsprechungsgemäss nicht dieselbe Tragweite wie im Privatrecht zu (BGE 111 156 E. 3b; André Grisel, Traité de droit administratif, Volume I, 1984, S. 406). Gegen die Annahme einer Zustimmung zur Verfahrensabschreibung durch Stillschweigen und passives Verhalten von gesuchstellenden Personen spricht auch, dass das Verfahren betreffend erleichterte Einbürgerung vor der Vorinstanz in der Regel schriftlich geführt wird (vgl. Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 BüG; Art. 14 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht [BüV, SR 141.01]; Art. 21 Abs. 1 VwVG und Art. 34 VwVG; Weisungen des SEM betreffend Erhebungsberichte, Juli 2019, Ziff. 1.3 f., und Handbuch Bürgerrecht des SEM, Kapitel 4, S. 60 ff., Publikationen und Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht >, abgerufen am 24.02.2022; Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, VwVG-Kommentar, Art. 21 N. 5 ff.; Urs Peter Cavelti, VwVG-Kommentar, Art. 34 N. 7 ff.). 4.3 Im vorliegenden Fall zeigte der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Vorinstanz vom 10. Dezember 2019 keinerlei Reaktion. Zu seinem Schutze darf dieses Verhalten nach dem Gesagten nicht extensiv interpretiert und daraus ein stillschweigendes Einverständnis zur Verfahrensabschreibung abgeleitet werden, zumal ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. April 2019 bei ungenutzter Frist noch die Prüfung der formellen Voraussetzungen seines Einbürgerungsgesuchs in Aussicht gestellt hat. Auch ein widersprüchliches Verhalten ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. In dieser Hinsicht ist bei sich passiv verhaltenden Privatpersonen nämlich allgemein Zurückhaltung angebracht (BGE 143 V 66 E. 4.3; 137 V 394 E. 7.1; Benjamin Schindler, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 55 f.). Darüber hinaus wäre es in Anbetracht der erheblichen Konsequenzen (Rückzug Einbürgerungsgesuch) für den Beschwerdeführer auch unverhältnismässig, sein Stillschweigen innert der ihm gesetzten Frist als Abstandserklärung zu deuten und ihm dies als treuwidriges Verhalten gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BV entgegenzuhalten (vgl. Gächter, S. 208). Die Vorinstanz durfte deshalb nicht ohne jegliche Reaktion oder Willenskundgabe seitens des Beschwerdeführers auf eine Rückzugserklärung oder auf eine Zustimmung zur Abschreibung seines Einbürgerungsverfahrens schliessen. Insoweit ist der für den Rückzug eines Rechtsmittels entwickelte Grundsatz, wonach ein Rückzug klar, ausdrücklich und unbedingt zu erfolgen hat, gleichermassen auf das Einbürgerungsverfahren anwendbar (vgl. Urteile des BVGer F-4389/2021 vom 17. Januar 2022; B-5907/2014 vom 29. April 2016 E. 2.4). 4.4 Aus der Mitwirkungspflicht im Einbürgerungsverfahren (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und c VwVG, Art. 21 BüV und Art. 5 Abs. 3 BV) kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Verpflichtung des Beschwerdeführers hergeleitet werden, auf die Schreiben der Vorinstanz vom 9. April 2019 und vom 10. Dezember 2019 zu reagieren. Bei der Pflicht zur Mitwirkung geht es um das Verhalten bei der beweismässigen Sachverhaltsaufklärung (Christian Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, Rz. 75). Eine Mitwirkung bei der Erstellung des für die Einbürgerung wesentlichen Sachverhalts verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 aber nicht, sondern forderte von ihm lediglich die Bekräftigung des Willens zur Festhaltung am Einbürgerungsgesuch. Für letzteres bilden die Mitwirkungsvorschriften keine Gesetzesgrundlage (vgl. BGE 140 II 384 E. 3.3.1; 132 II 113 E. 3.2; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Berhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 13 N. 47). 4.5 Gestützt auf Art. 23 VwVG kann die Vorinstanz im Verfahren betreffend erleichterte Einbürgerung eine Frist ansetzen und damit die Androhung von Säumnisfolgen verbinden. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.2 f.), ist die Säumnisfolge der Annahme eines Gesuchsrückzugs aufgrund von Stillschweigen unstatthaft. Hinzu kommt, dass es sich bei der Abschreibung des Einbürgerungsverfahrens um eine einschneidende Verwirkungsfolge handelt. Diese bedürfte deshalb einer genügend bestimmten, gesetzlichen Grundlage (BGE 133 V 402 E. 3.4; Urteile des BVGer B-5907/2014 E. 2.4; B-4866/2014 vom 22. März 2016 E. 2.3; Cavelti, VwVG-Kommentar, Art. 23 N. 10). Eine Regelung, wonach das Aufrechterhalten eines bereits eingereichten Gesuchs um erleichterte Einbürgerung unter Androhung der Abschreibung im Säumnisfall innert behördlich angesetzter Frist bekräftigt werden muss, sehen jedoch weder das VwVG, noch das BüG oder dessen Ausführungsbestimmungen vor. 4.6 Nicht einschlägig ist vorliegend Art. 13 Abs. 4 BüV, bezieht sich diese Bestimmung doch primär auf das ordentliche Einbürgerungsverfahren und den Wegfall (formeller) Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Einbürgerungsentscheid (vgl. Erläuternder Bericht des EJPD zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016, S. 24 [ Das SEM > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > BüV >, abgerufen am 24.02.2022]; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, in: BBl 2011 2825, 2854). Die Abschreibung eines Einbürgerungsverfahrens in Annahme eines Gesuchsrückzugs oder einer Zustimmung zu einer vorgesehenen Verfahrensabschreibung durch Stillschweigen und ohne konkludente Willensbetätigung (z.B. durch Wegzug ins Ausland) kann gestützt auf Art. 13 Abs. 4 BüV nicht erfolgen. 4.7 Zusammenfassend durfte die Vorinstanz das Einbürgerungsverfahren aufgrund Fehlens jeglicher Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben vom 10. Dezember 2019 selbst dann nicht abschreiben, wenn sie die entsprechende Säumnisfolge vorgängig angedroht hat. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, entweder auf einer schriftlichen, ausdrücklichen und unbedingten Rückzugserklärung zu beharren oder aber dem Einbürgerungsgesuch eine andere Rechtsfolge zu geben (Nichteintreten oder materieller Entscheid). Das Einbürgerungsverfahren schrieb sie deshalb zu Unrecht infolge Gegenstandslosigkeit ab. 5. 5.1 Erfolgte die Verfahrensabschreibung nicht rechtskonform, wäre die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu neuer Entscheidung über das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 13. August 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; BGE 135 II 38 E. 1.2). Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2020 verwies die Vorinstanz aber auch auf den Inhalt ihrer Schreiben vom 9. April 2019 und vom 10. Dezember 2019. Sie stellte sich damit auf den (Eventual-) Standpunkt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung der anrechenbaren Aufenthaltsdauer nicht. Diese Auffassung bekräftigte sie mit Vernehmlassung vom 21. April 2020. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde im vorliegenden Fall daher nur zu einer nutzlosen Verlängerung des Verfahrens führen, weshalb davon abzusehen und auf die Eventualbegründung einzugehen ist (vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/bb; 113 Ia 94 E. 1a/bb; 105 Ia 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsmitteleingabe mit dem Erfordernis der anrechenbaren Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auseinander, macht jedoch geltend, ihm sei für den Zweck der erleichterten Einbürgerung die gesamte Zeit seit seiner Einreise in die Schweiz am 21. Juli 2011 anzurechnen. 5.2 Vorläufig aufgenommen wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz nie (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. b BüG). Demgegenüber wurde ihm nach Schliessung der Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen am 8. Juli 2015 die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Da die Aufzählung der anrechenbaren Aufenthalte in Art. 33 Abs. 1 BüG abschliessend ist und der Aufenthalt mit dem Ausweis N darin nicht erwähnt wird, kann dem Beschwerdeführer als Aufenthaltsdauer lediglich der Aufenthalt mit Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsbewilligung B angerechnet werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. a BüG). Mittlerweile wäre das formelle Erfordernis des fünfjährigen Aufenthalts gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b BüG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Bst. a BüG erfüllt. Damit würde sich wiederum die Frage stellen, ob sämtliche formellen und/oder materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, als auch im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein müssen, was das Bundesgericht kürzlich ausdrücklich offengelassen hat (vgl. Urteil des BGer 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.3). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch, wie sogleich zu zeigen sein wird, nicht geklärt zu werden. 5.3 5.3.1 Ab dem 8. September 2020 lebte der Beschwerdeführer nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft. Seit (...) Oktober 2021 ist er rechtskräftig geschieden (vgl. oben Bst. L), was der Beistand mit Eingabe vom 4. Februar 2022 bestätigte (BVGer-act. 15). Massgebend im vorliegenden Verfahren ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids. Die im September 2020 eingetretene Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ist für den Verfahrensausgang deshalb zu berücksichtigen (BGE 122 V 34 E. 2a; 110 V 48 E. 3b; BVGE 2014/1 E. 2). 5.3.2 Art. 10 Abs. 3 BüV bestimmt, dass die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung, als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen muss. Tritt im Verlaufe des Einbürgerungsverfahrens eine Situation ein, in der eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr angenommen werden kann und fehlt eine solche im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1; Urteile des BVGer F-6214/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.1; F-3499/2021 vom 11. November 2021 E. 7.2). Für eine Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung vom 13. August 2018 bleibt aufgrund der rechtskräftigen Scheidung im Oktober 2021 somit kein Spielraum mehr, zumal ein zwingendes, formelles Einbürgerungskriterium nicht (mehr) gegeben ist. Zudem ist angesichts der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft im September 2020 zumindest zweifelhaft, ob der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2020 gegeben war (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; 130 II 169 E. 2.3.1; Urteil F-6214/2020 E. 4.2). 5.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde in Berücksichtigung der während laufendem Beschwerdeverfahren geänderten Sachlage (Aufhebung Haushaltsgemeinschaft, Scheidung) abzuweisen. Bei dieser klaren Ausgangslage rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen Gründen anstelle einer Rückweisung an die Vorinstanz die angefochtene Verfügung direkt anzupassen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2020 ist daher wie folgt abzuändern: "Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 13. August 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann".

6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Vor-instanz das Verfahren zu Unrecht als gegenstandlos abgeschrieben hat, durfte sich der Beschwerdeführer jedoch in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst sehen (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Art. 6 VGKE N. 14). Gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind ihm die Kosten deshalb zu erlassen. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2020 wird wie folgt abgeändert: "Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 13. August 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann."

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)

- den Beistand, (...)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K [...] und N [...] zurück; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2022 mitsamt Beilagen) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: