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F-4169/2025

F-4169/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 2. April 2025 trat die Vorinstanz gestützt auf das Dublin-Abkommen auf ihr Asylgesuch nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Spanien an und wies sie an, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) laute (...), mit Bestreitungsvermerk. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2532/2025 vom 2. Mai 2025 ab. B. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz am 19. Mai 2025 um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (eröffnet am 2. Juni 2025) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass ihre Verfügung vom 2. April 2025 rechtskräftig und vollstreckbar sei. C. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Zudem sei ihr Geburtsdatum im ZEMIS zu berichtigen und auf den (...) abzuändern. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragte sie, es sei unverzüglich ein Vollzugsstopp zu erlassen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Am 11. Juni 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen. F. Am 25. Juni 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen; die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Juli 2025.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS-Berichtigung betroffen ist, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid hingegen der Rechtsweg an das Schweizerische Bundesgericht offen. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

E. 1.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben. Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Sie tritt in zwei Erscheinungsformen auf: als Korrektur ursprünglich fehlerhafter Verfügungen (prozessuale Revision) und als Korrektur nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Wiedererwägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder - nur bei Dauersachverhalten - aufgrund geänderter Rechtslage). Die prozessuale Revision wird aus Art. 66 VwVG abgeleitet, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht. Ein entsprechendes Verfahren ist an die Hand zu nehmen, wenn der Gesuchsteller vorbestehende erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG per analogiam; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 zweite Variante). Demgegenüber wird das Institut der Wiedererwägung infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse oder der Rechtslage direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitet (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage seit dem ersten Entscheid in einer Weise geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VII/2 E. 3.1 m.w.H.).

E. 2.2 Das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht ist spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt es die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zu Recht nicht in Abrede gestellt.

E. 3.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgehalten, dass Spanien gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der operative Eingriff vom (...) aufgrund einer weiblichen Genitalverstümmelung vom Typ III (englisch: female genital mutilation [FGM]) sowie einer Dysmenorrhoe (uterine Menstruationsschmerzen) habe eine schwerwiegende psychische Retraumatisierung ausgelöst. Gemäss dem psychiatrisch-psychologischen Kurzbericht vom (...) der Praxis (...) habe sie auf die Operation mit einem Schockerlebnis reagiert. Dies habe zu einer komplexen Traumafolgestörung, einer chronischen Insomnie mit Flashbacks und Albträumen sowie zu einer schweren depressiven Episode mit erhöhter Suizidalität geführt. Aufgrund dieses peritraumatischen Zustands habe sie eine ungebremste Zunahme an anhaltendem Wiedererleben von FGM/C (englisch female genital mutilation and cutting) in der Kindheit und anderer sexueller Gewalt mit Flashbacks und Intrusionen erfahren und dissoziiere deswegen deutlich vermehrt. Eine Rückführung nach Spanien berge deshalb eine erhebliche Suizidgefahr und verstosse gegen Art. 3 EMRK sowie gegen Art. 13 und Art. 16 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem sei eine angemessene Rehabilitation nur im bestehenden, ihr vertrauten psychiatrisch-psychologischen Betreuungsnetz in der Schweiz möglich. Hinzu komme, dass sie ein regelmässiges Vertrauensverhältnis zu einer ebenfalls von FGM betroffenen, in der Schweiz lebenden Somalierin habe aufbauen können, die ihr im Sinn eines Peer-Supports wesentlich bei der Genesung helfe. Eine Überstellung verletze sodann Art. 18 Abs. 3 und Art. 61 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.211.35), sowie die aus Art. 2 fliessenden staatlichen Schutzpflichten und das in Art. 12 verankerte Recht auf Rehabilitation des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108), welche spezifische Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber von FGM betroffenen Frauen statuieren. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, minderjährig zu sein und macht geltend, die Vorinstanz hätte im vorinstanzlichen Verfahren im Sinn des Grundsatzes «in dubio pro minore» entscheiden müssen. Folglich sei die Schweiz verpflichtet, auf ihr Asylgesuch einzutreten.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Mitgliedstaaten. Demnach kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, ein Asylgesuch zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Eine zwangsweise Rückweisung einer Person mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, welche durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblich kürzeren Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Überdies kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei dieser Entscheidung kommt ihr Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 f.).

E. 4.1 Zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vom 2. April 2025 stellte die Vorinstanz hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin zutreffend fest, dass bei ihr eine weibliche Genitalverstümmelung vom Typ III sowie eine Dysmenorrhoe diagnostiziert worden waren und Anzeichen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit wiederkehrender Suizidalität bestanden (vgl. BVGer-Urteil F-2532/2025 E. 4.4). Im Nachgang zum Urteil F-2532/2025 vom 2. Mai 2025 ist den Vorakten und den Eingaben der Beschwerdeführerin insbesondere zu entnehmen, dass der von ihr gewünschte operative Eingriff betreffend die Genitalverstümmelung in der Zwischenzeit stattgefunden und zu einer psychischen Retraumatisierung geführt hat. Aus dem ärztlichen Bericht des Stadtspitals (...), Abteilung Frauenklinik, vom (...) sowie aus dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Kurzbericht vom (...) ergibt sich diesbezüglich bei der Beschwerdeführerin folgendes Krankheitsbild: schwere psychische Retraumatisierung infolge der operativen Defibulation mit komplexer Traumafolgestörung, chronische Insomnie sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, aktuell mit erhöhter Suizidalität. Nach fachärztlicher Einschätzung ist eine langfristige Weiterführung der traumatherapeutischen Behandlung durch die derzeit involvierten Ärztinnen und Therapeutinnen zwingend indiziert, um weitere destabilisierende Beziehungsabbrüche zu verhindern. Ein Wechsel des aktuell behandelnden Fachpersonals würde ein erhebliches Risiko erneuter Retraumatisierungen mit sich bringen.

E. 4.2 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich zweifelsfrei weiterhin als instabil und belastend. Die genannten Krankheitsbilder sind indes selbst in ihrer Gesamtheit nach wie vor nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Spanien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. E. 3.3). Dies gilt insbesondere auch für die geltend gemachten Verletzungen der Folterkonvention (FoK), des CEDAW sowie der Istanbul-Konvention. Namentlich bestehen nach wie vor keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in Spanien nicht die geschlechtsspezifische Betreuung und Behandlung erhalten würde, auf die sie angewiesen ist (vgl. demgegenüber die Sachverhalte in den Mitteilungen des UN-Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau [CEDAW], K.J. gegen die Schweiz, 4. Juli 2025, CEDAW/C/91/D/169/2021; Z.E. und A.E. gegen die Schweiz, 4. Juli 2025, CEDAW/C/91/D/171/2021). Ferner können auch Suizidgedanken und -pläne den Wegweisungsvollzug rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2, 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. etwa Urteile des BVGer F-2973/2025 vom 1. Mai 2025 E. 5.2, E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5, F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 7.6).

E. 4.3 Bezüglich des Zugangs zu einer medizinischen Weiterbehandlung in Spanien ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist zudem die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, zu gewähren (Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Antragstellende diese Grundleistungen in Spanien erhalten und dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (siehe etwa Urteile des BVGer F-2769/2025 vom 25. April 2025 E. 4.2 und F-3390/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6.2.1; siehe in diesem Zusammenhang auch zwei Mitteilungen des CEDAW gegen die Schweiz, K.J. gegen die Schweiz [CEDAW/C/89/D/162/2020] und Z.E. und A.E. gegen die Schweiz [CEDAW/C/89/D/163/2020], bei denen es darum ging, dass die Schweizer Behörden afghanische Frauen nach Griechenland zurückweisen wollten - trotz konkreter Hinweise darauf, dass sie dort keinen Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt erhalten würden). Im Gegensatz dazu stehen in Spanien grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten für FGM-betroffene Asylsucherinnen zur Verfügung (vgl. etwa European Institute for Gender Equality [2021]: Estimation of girls at risk of female genital mutilation in the European Union: Denmark, Spain, Luxemburg and Austria, S. 42 ff.; https://eige.europa.eu/publications-resources/publications/estimation-girls-risk-female-genital-mutilation-european-union-denmark-spain-luxembourg-and-austria, abgerufen am 12.06.2026). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein stabiles Umfeld sowie die Unterstützung durch eine Vertrauensperson positive Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Person haben können. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, die in der Schweiz begonnene Behandlung fortzuführen und die bestehenden Vertrauensbeziehungen aufrechtzuerhalten, ist daher nachvollziehbar. Die Dublin-III-Verordnung räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den für die Prüfung ihres Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat oder ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Spanien steht es der Beschwerdeführerin frei, sich an die dortigen medizinischen Institutionen zu wenden.

E. 4.4 Schliesslich hat die Vorinstanz den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dabei ist insbesondere der allfällig konkreten Suizidalität der Beschwerdeführerin durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung beim Wegweisungsvollzug entgegenzuwirken. Daher ist die Vorinstanz anzuweisen, dafür zu sorgen, dass die spanischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise über deren diagnostizierte psychische Erkrankungen sowie die aktuelle medikamentöse und therapeutische Behandlung informiert werden. Sie ist gehalten, die Überstellungsmodalitäten entsprechend zu aktualisieren.

E. 5.1 Was das Vorbringen hinsichtlich der Minderjährigkeit betrifft, ist sodann festzuhalten, dass die Fragen eines allfälligen Zuständigkeitsübergangs für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund einer Minderjährigkeit sowie der ZEMIS-Anpassung mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 2. April 2025 rechtskräftig entschieden wurden. Die Verfügung wurde in diesem Punkt vor Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet beziehungsweise angefochten, womit die Fragen der Minder- respektive Volljährigkeit und der Konsequenzen für das Dublin-Verfahren sowie deren ZEMIS-Datenanpassung auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens F-2532/2025 bildeten.

E. 5.2 Im Zusammenhang mit dem Dublin-Nichteintretensentscheid wird geltend gemacht, er sei wiedererwägungsweise aufzuheben, weil unter Mitberücksichtigung entwicklungspsychologischer Einschätzungen von ihrer Minderjährigkeit auszugehen sei. Damit wird geltend gemacht, der Nichteintretensentscheid sei ursprünglich fehlerhaft. Dies wird jedoch nicht rechtsgenügend dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern solche entwicklungspsychologischen Einschätzungen nicht bereits im ersten Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können, zumal die Beschwerdeführerin sich bereits zum damaligen Zeitpunkt in psychologischer Behandlung befand.

E. 5.3 Hinsichtlich der beantragten Anpassung der ZEMIS-Daten wurde die Vorinstanz mit dem Wiedererwägungsgesuch um die Korrektur einer als ursprünglich fehlerhaft empfundenen Verfügung ersucht (prozessuale Revision). Es werden jedoch keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht beziehungsweise angeführt, die der Beschwerdeführerin im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung ihr damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war respektive für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG per analogiam, siehe E. 2.1). Wie bereits ausgeführt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die vorgebrachten entwicklungspsychologischen Einschätzungen nicht bereits in der ersten Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung vom 2. April 2025 hätten vorgebracht werden können. Demnach sind der vorliegenden Beschwerde keine Gründe zu entnehmen, die eine wiedererwägungsweise Anpassung des ZEMIS-Eintrags ihres Geburtsdatums auf den (...) rechtfertigen würden (siehe E. 2.2).

E. 6.1 Im Ergebnis ist trotz des teilweise verschlechterten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach der traumatisierenden Defibulation weiterhin nicht davon auszugehen, dass ihre Überstellung nach Spanien völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, wiedererwägungsweise auf ihr Asylgesuch einzutreten (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie das ihr bezüglich eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zustehende Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt hätte (vgl. Art. 29a Abs. 3 Dublin-III-VO), umso weniger zumal sie dies gestützt auf einen vollständig erstellten Sachverhalt tat (vgl. E. 5.2). Da die Angemessenheit des Entscheids nicht überprüft werden kann (vgl. Art. 106 Abs. 1 Dublin-III-VO), erübrigen sich weitere Ausführungen. Das Wiedererwägungsgesuch bringt zudem keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine wiedererwägungsweise Korrektur des ZEMIS-Geburtsdatums rechtfertigen würden.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig festgestellt und ihre Erwägungen hinreichend begründet. Hinsichtlich des geltend gemachten psychiatrisch-psychologischen Peer-Supports durch den mehrmals wöchentlich stattfindenden Kontakt zu einer in der Schweiz lebenden jungen Somalierin, die ebenfalls von FGM betroffen ist, durfte sie den Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten würdigen und von weiteren Abklärungen absehen. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, betrifft die rechtliche Würdigung und vermag für sich allein keine Gehörsverletzung zu begründen. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und festgehalten hat, dass der Nichteintretensentscheid vom 2. April 2025 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 8.2 Die als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnete Vertreterin, Rechtsanwältin Magda Zihlmann, reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der unentgeltlich beigeordneten Rechtsbeiständin demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- (inkl. MWSt) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die zuständigen spanischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführerin über deren spezifische medizinische Umstände informiert werden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die amtliche Vertreterin, Rechtsanwältin Magda Zihlmann, wird für ihren Aufwand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 1'100.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann - soweit er die Datenänderung im ZEMIS beschlägt - innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4169/2025 Urteil vom 26. Juni 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Advokatur Aussersihl, Hallwylstrasse 78, Postfach 8866, 8036 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 2. April 2025 trat die Vorinstanz gestützt auf das Dublin-Abkommen auf ihr Asylgesuch nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Spanien an und wies sie an, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) laute (...), mit Bestreitungsvermerk. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2532/2025 vom 2. Mai 2025 ab. B. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz am 19. Mai 2025 um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (eröffnet am 2. Juni 2025) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass ihre Verfügung vom 2. April 2025 rechtskräftig und vollstreckbar sei. C. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Zudem sei ihr Geburtsdatum im ZEMIS zu berichtigen und auf den (...) abzuändern. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragte sie, es sei unverzüglich ein Vollzugsstopp zu erlassen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Am 11. Juni 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen. F. Am 25. Juni 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen; die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS-Berichtigung betroffen ist, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid hingegen der Rechtsweg an das Schweizerische Bundesgericht offen. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2. 2.1. Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben. Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Sie tritt in zwei Erscheinungsformen auf: als Korrektur ursprünglich fehlerhafter Verfügungen (prozessuale Revision) und als Korrektur nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Wiedererwägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder - nur bei Dauersachverhalten - aufgrund geänderter Rechtslage). Die prozessuale Revision wird aus Art. 66 VwVG abgeleitet, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht. Ein entsprechendes Verfahren ist an die Hand zu nehmen, wenn der Gesuchsteller vorbestehende erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG per analogiam; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 zweite Variante). Demgegenüber wird das Institut der Wiedererwägung infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse oder der Rechtslage direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitet (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage seit dem ersten Entscheid in einer Weise geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VII/2 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht ist spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt es die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 2.3. Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zu Recht nicht in Abrede gestellt. 3. 3.1. Vorliegend wurde rechtskräftig festgehalten, dass Spanien gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der operative Eingriff vom (...) aufgrund einer weiblichen Genitalverstümmelung vom Typ III (englisch: female genital mutilation [FGM]) sowie einer Dysmenorrhoe (uterine Menstruationsschmerzen) habe eine schwerwiegende psychische Retraumatisierung ausgelöst. Gemäss dem psychiatrisch-psychologischen Kurzbericht vom (...) der Praxis (...) habe sie auf die Operation mit einem Schockerlebnis reagiert. Dies habe zu einer komplexen Traumafolgestörung, einer chronischen Insomnie mit Flashbacks und Albträumen sowie zu einer schweren depressiven Episode mit erhöhter Suizidalität geführt. Aufgrund dieses peritraumatischen Zustands habe sie eine ungebremste Zunahme an anhaltendem Wiedererleben von FGM/C (englisch female genital mutilation and cutting) in der Kindheit und anderer sexueller Gewalt mit Flashbacks und Intrusionen erfahren und dissoziiere deswegen deutlich vermehrt. Eine Rückführung nach Spanien berge deshalb eine erhebliche Suizidgefahr und verstosse gegen Art. 3 EMRK sowie gegen Art. 13 und Art. 16 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem sei eine angemessene Rehabilitation nur im bestehenden, ihr vertrauten psychiatrisch-psychologischen Betreuungsnetz in der Schweiz möglich. Hinzu komme, dass sie ein regelmässiges Vertrauensverhältnis zu einer ebenfalls von FGM betroffenen, in der Schweiz lebenden Somalierin habe aufbauen können, die ihr im Sinn eines Peer-Supports wesentlich bei der Genesung helfe. Eine Überstellung verletze sodann Art. 18 Abs. 3 und Art. 61 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.211.35), sowie die aus Art. 2 fliessenden staatlichen Schutzpflichten und das in Art. 12 verankerte Recht auf Rehabilitation des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108), welche spezifische Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber von FGM betroffenen Frauen statuieren. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, minderjährig zu sein und macht geltend, die Vorinstanz hätte im vorinstanzlichen Verfahren im Sinn des Grundsatzes «in dubio pro minore» entscheiden müssen. Folglich sei die Schweiz verpflichtet, auf ihr Asylgesuch einzutreten. 3.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Mitgliedstaaten. Demnach kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, ein Asylgesuch zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Eine zwangsweise Rückweisung einer Person mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, welche durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblich kürzeren Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Überdies kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei dieser Entscheidung kommt ihr Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 f.). 4. 4.1. Zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vom 2. April 2025 stellte die Vorinstanz hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin zutreffend fest, dass bei ihr eine weibliche Genitalverstümmelung vom Typ III sowie eine Dysmenorrhoe diagnostiziert worden waren und Anzeichen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit wiederkehrender Suizidalität bestanden (vgl. BVGer-Urteil F-2532/2025 E. 4.4). Im Nachgang zum Urteil F-2532/2025 vom 2. Mai 2025 ist den Vorakten und den Eingaben der Beschwerdeführerin insbesondere zu entnehmen, dass der von ihr gewünschte operative Eingriff betreffend die Genitalverstümmelung in der Zwischenzeit stattgefunden und zu einer psychischen Retraumatisierung geführt hat. Aus dem ärztlichen Bericht des Stadtspitals (...), Abteilung Frauenklinik, vom (...) sowie aus dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Kurzbericht vom (...) ergibt sich diesbezüglich bei der Beschwerdeführerin folgendes Krankheitsbild: schwere psychische Retraumatisierung infolge der operativen Defibulation mit komplexer Traumafolgestörung, chronische Insomnie sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, aktuell mit erhöhter Suizidalität. Nach fachärztlicher Einschätzung ist eine langfristige Weiterführung der traumatherapeutischen Behandlung durch die derzeit involvierten Ärztinnen und Therapeutinnen zwingend indiziert, um weitere destabilisierende Beziehungsabbrüche zu verhindern. Ein Wechsel des aktuell behandelnden Fachpersonals würde ein erhebliches Risiko erneuter Retraumatisierungen mit sich bringen. 4.2. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich zweifelsfrei weiterhin als instabil und belastend. Die genannten Krankheitsbilder sind indes selbst in ihrer Gesamtheit nach wie vor nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Spanien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. E. 3.3). Dies gilt insbesondere auch für die geltend gemachten Verletzungen der Folterkonvention (FoK), des CEDAW sowie der Istanbul-Konvention. Namentlich bestehen nach wie vor keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in Spanien nicht die geschlechtsspezifische Betreuung und Behandlung erhalten würde, auf die sie angewiesen ist (vgl. demgegenüber die Sachverhalte in den Mitteilungen des UN-Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau [CEDAW], K.J. gegen die Schweiz, 4. Juli 2025, CEDAW/C/91/D/169/2021; Z.E. und A.E. gegen die Schweiz, 4. Juli 2025, CEDAW/C/91/D/171/2021). Ferner können auch Suizidgedanken und -pläne den Wegweisungsvollzug rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2, 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. etwa Urteile des BVGer F-2973/2025 vom 1. Mai 2025 E. 5.2, E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5, F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 7.6). 4.3. Bezüglich des Zugangs zu einer medizinischen Weiterbehandlung in Spanien ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist zudem die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, zu gewähren (Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Antragstellende diese Grundleistungen in Spanien erhalten und dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (siehe etwa Urteile des BVGer F-2769/2025 vom 25. April 2025 E. 4.2 und F-3390/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6.2.1; siehe in diesem Zusammenhang auch zwei Mitteilungen des CEDAW gegen die Schweiz, K.J. gegen die Schweiz [CEDAW/C/89/D/162/2020] und Z.E. und A.E. gegen die Schweiz [CEDAW/C/89/D/163/2020], bei denen es darum ging, dass die Schweizer Behörden afghanische Frauen nach Griechenland zurückweisen wollten - trotz konkreter Hinweise darauf, dass sie dort keinen Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt erhalten würden). Im Gegensatz dazu stehen in Spanien grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten für FGM-betroffene Asylsucherinnen zur Verfügung (vgl. etwa European Institute for Gender Equality [2021]: Estimation of girls at risk of female genital mutilation in the European Union: Denmark, Spain, Luxemburg and Austria, S. 42 ff.; https://eige.europa.eu/publications-resources/publications/estimation-girls-risk-female-genital-mutilation-european-union-denmark-spain-luxembourg-and-austria, abgerufen am 12.06.2026). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein stabiles Umfeld sowie die Unterstützung durch eine Vertrauensperson positive Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Person haben können. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, die in der Schweiz begonnene Behandlung fortzuführen und die bestehenden Vertrauensbeziehungen aufrechtzuerhalten, ist daher nachvollziehbar. Die Dublin-III-Verordnung räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den für die Prüfung ihres Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat oder ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Spanien steht es der Beschwerdeführerin frei, sich an die dortigen medizinischen Institutionen zu wenden. 4.4. Schliesslich hat die Vorinstanz den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dabei ist insbesondere der allfällig konkreten Suizidalität der Beschwerdeführerin durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung beim Wegweisungsvollzug entgegenzuwirken. Daher ist die Vorinstanz anzuweisen, dafür zu sorgen, dass die spanischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise über deren diagnostizierte psychische Erkrankungen sowie die aktuelle medikamentöse und therapeutische Behandlung informiert werden. Sie ist gehalten, die Überstellungsmodalitäten entsprechend zu aktualisieren. 5. 5.1. Was das Vorbringen hinsichtlich der Minderjährigkeit betrifft, ist sodann festzuhalten, dass die Fragen eines allfälligen Zuständigkeitsübergangs für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund einer Minderjährigkeit sowie der ZEMIS-Anpassung mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 2. April 2025 rechtskräftig entschieden wurden. Die Verfügung wurde in diesem Punkt vor Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet beziehungsweise angefochten, womit die Fragen der Minder- respektive Volljährigkeit und der Konsequenzen für das Dublin-Verfahren sowie deren ZEMIS-Datenanpassung auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens F-2532/2025 bildeten. 5.2. Im Zusammenhang mit dem Dublin-Nichteintretensentscheid wird geltend gemacht, er sei wiedererwägungsweise aufzuheben, weil unter Mitberücksichtigung entwicklungspsychologischer Einschätzungen von ihrer Minderjährigkeit auszugehen sei. Damit wird geltend gemacht, der Nichteintretensentscheid sei ursprünglich fehlerhaft. Dies wird jedoch nicht rechtsgenügend dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern solche entwicklungspsychologischen Einschätzungen nicht bereits im ersten Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können, zumal die Beschwerdeführerin sich bereits zum damaligen Zeitpunkt in psychologischer Behandlung befand. 5.3. Hinsichtlich der beantragten Anpassung der ZEMIS-Daten wurde die Vorinstanz mit dem Wiedererwägungsgesuch um die Korrektur einer als ursprünglich fehlerhaft empfundenen Verfügung ersucht (prozessuale Revision). Es werden jedoch keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht beziehungsweise angeführt, die der Beschwerdeführerin im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung ihr damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war respektive für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG per analogiam, siehe E. 2.1). Wie bereits ausgeführt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die vorgebrachten entwicklungspsychologischen Einschätzungen nicht bereits in der ersten Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung vom 2. April 2025 hätten vorgebracht werden können. Demnach sind der vorliegenden Beschwerde keine Gründe zu entnehmen, die eine wiedererwägungsweise Anpassung des ZEMIS-Eintrags ihres Geburtsdatums auf den (...) rechtfertigen würden (siehe E. 2.2). 6. 6.1. Im Ergebnis ist trotz des teilweise verschlechterten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach der traumatisierenden Defibulation weiterhin nicht davon auszugehen, dass ihre Überstellung nach Spanien völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, wiedererwägungsweise auf ihr Asylgesuch einzutreten (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie das ihr bezüglich eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zustehende Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt hätte (vgl. Art. 29a Abs. 3 Dublin-III-VO), umso weniger zumal sie dies gestützt auf einen vollständig erstellten Sachverhalt tat (vgl. E. 5.2). Da die Angemessenheit des Entscheids nicht überprüft werden kann (vgl. Art. 106 Abs. 1 Dublin-III-VO), erübrigen sich weitere Ausführungen. Das Wiedererwägungsgesuch bringt zudem keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine wiedererwägungsweise Korrektur des ZEMIS-Geburtsdatums rechtfertigen würden. 6.2. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig festgestellt und ihre Erwägungen hinreichend begründet. Hinsichtlich des geltend gemachten psychiatrisch-psychologischen Peer-Supports durch den mehrmals wöchentlich stattfindenden Kontakt zu einer in der Schweiz lebenden jungen Somalierin, die ebenfalls von FGM betroffen ist, durfte sie den Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten würdigen und von weiteren Abklärungen absehen. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, betrifft die rechtliche Würdigung und vermag für sich allein keine Gehörsverletzung zu begründen. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und festgehalten hat, dass der Nichteintretensentscheid vom 2. April 2025 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2. Die als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnete Vertreterin, Rechtsanwältin Magda Zihlmann, reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der unentgeltlich beigeordneten Rechtsbeiständin demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- (inkl. MWSt) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die zuständigen spanischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführerin über deren spezifische medizinische Umstände informiert werden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die amtliche Vertreterin, Rechtsanwältin Magda Zihlmann, wird für ihren Aufwand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 1'100.- aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann - soweit er die Datenänderung im ZEMIS beschlägt - innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).