opencaselaw.ch

F-402/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-09 · Deutsch CH

Einreiseverbot | Wiedererwägung Abschreibungsentscheid F-7061/2023 vom 9. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung VI F-402/2024

U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Langstrasse 4, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Revisionsgesuch des Abschreibungsentscheids des BVGer F-7061/2023 vom 9. Januar 2024; Verzicht auf das Ausrich- ten einer Parteientschädigung.

F-402/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. September 2023 über den Be- schwerdeführer A._______ (geboren 1991), Staatsangehöriger der Verei- nigten Staaten, ein ab Verfügungszeitpunkt bis zum 10. September 2025 gültiges Einreiseverbot verhängte, das für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum galt, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Januar 2024 auf ihren Entscheid vom 11. September 2023 zurückkam und das Einreiseverbot sowie den SIS-Eintrag mit sofortiger Wirkung wiedererwägungsweise aufhob, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren F-7061/2023 daraufhin mit Abschreibungsentscheid vom 9. Januar 2024 wegen Gegenstandslo- sigkeit abschrieb und dabei keine Verfahrenskosten erhob sowie keine Parteientschädigung ausrichtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2024 an das Bun- desverwaltungsgericht gelangte und eine «Wiedererwägung» des Ab- schreibungsentscheids vom 9. Januar 2024 beantragte, dass der Beschwerdeführer sich am Verzicht auf die Ausrichtung einer Par- teientschädigung stört und sinngemäss ausführt, die entsprechenden Ver- fahrensregeln seien nicht richtig angewendet worden (Art. 15 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Begriffe der Revision und der Wiedererwägung in der Praxis und Lehre keine einheitliche Verwendung finden (vgl. KIENER/RÜTSCHE/ KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1981), dass als ausserordentliches Rechtsmittel gegen formell rechtskräftige Ur- teile vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Revisionsgesuche gesetzlich geregelt sind (Art. 45 VGG), dass die Lehre demnach diesbezüglich vorwiegend auf das Rechtsinstitut der Revision verweist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 ff.),

F-402/2024 Seite 3 dass ein Anspruch auf Wiedererwägung in Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung al- lenfalls aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ge- mäss Art. 29 BV abgeleitet werden könnte, dass sich dafür aber gemäss der geltenden Rechtsprechung vorausset- zungsgemäss die Umstände seit dem ersten Entscheid entweder wesent- lich geändert haben oder erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sein müssen, die im früheren Verfahren nicht aktenkundig waren bzw. diese schon damals geltend zu machen unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand (statt vieler: BGE 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6; Urteile des BVGer 5676/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.1; A-2143/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2.3 ff.), dass veränderte Umstände bzw. neue Tatsachen oder Beweismittel vorlie- gend aber keine ersichtlich sind und der Beschwerdeführer in seiner Ein- gabe vom 15. Januar 2024 auch nicht auf solche hinweist, dass die Eingabe vom 15. Januar 2024 somit als Revisionsgesuch entge- gen zu nehmen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Einsetzung dessel- ben Spruchkörpers wie im vom Revisionsgesuch betroffenen Verfahren vorgenommen werden kann, wenn nicht andere Ausstandgründe als die (blosse) Beteiligung am umstrittenen Entscheid vorliegen (vgl. Urteile des BGer 2F_19/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 2 in fine; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile in Revi- sion ziehen kann, wenn einer der in Art. 121-123 BGG abschliessend auf- geführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG), dass der Beschwerdeführer in casu lediglich eine unrichtige Anwendung des Verfahrensrechts geltend macht, was unter keinen der in Art. 121–123 BGG aufgeführten Revisionsgründe zu subsumieren ist, dass in Bezug auf die Vorbingen des Beschwerdeführers auf die Aktenlage hinzuweisen ist, wonach er sämtliche Gastspielverträge für seine in diesem Jahr geplante Europa-Tournee erst ab dem 19. Oktober 2023 abschloss, nachdem gegen ihn bereits ein Einreiseverbot verfügt worden war (vgl. Ak- ten des BVGer Dossier F-7061/2023 act.1, Beilagen 7-17) und seine priva- ten Interessen somit zum Verfügungszeitpunkt – auch wenn der

F-402/2024 Seite 4 Beschwerdeführer diese im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge- hörs hätte vorbringen können – nicht der Verhängung einer Fernhalte- massnahme entgegengestanden wären, dass damit auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts «offensichtlich inkonsistent» hätte sein sollen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ferner darauf hinweist, dass im Dispositiv des Abschreibungsentscheids vom 9. Januar 2024 als Grund für die Gegenstandslosigkeit der Rückzug der Beschwerdeschrift und nicht die Wiedererwägung durch die Vorinstanz aufgeführt wird, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich, da vorliegend die Gegen- standslosigkeit infolge der Wiedererwägung durch die Vorinstanz eingetre- ten ist, richtigerweise einen Redaktionsfehler erkannt hat, dass dieser Redaktionsfehler zu einer erläuterungsweisen Berechtigung durch die Beschwerdeinstanz führen könnte (Art. 69 Abs. 3 VwVG; KARIN SCHERRER REBER, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 69 m.w.H.), dass aber vorliegend den Erwägungen des Abschreibungsentscheids vom

9. Januar 2024 die Abschreibung des Verfahrens aufgrund der Wiederer- wägung der Vorinstanz klar zu entnehmen ist und diese Tatsache gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 15. Januar 2024 von diesem auch so verstanden worden ist, dass sich zusätzliche Erläuterungen im Sinne von Art. 69 Abs. 3 VwVG somit erübrigen, dass nach dem Gesagten auf das nicht offensichtlich unzulässige Rechts- mittel mit dreifach besetztem Spruchkörper nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG e contrario; siehe auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, op. cit., S. 361, Rz. 5.75), dass der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss für das Verfahren F-7061/2023 gemäss Aktennotiz vom 15. Januar 2024 be- reits zurückerstattet wurde, womit die entsprechende Forderung des Be- schwerdeführers dahinfällt,

F-402/2024 Seite 5 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten in Höhe von Fr. 250.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

F-402/2024 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matiu Dermont

Versand: