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F-3954/2026

F-3954/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 21. November 2025 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin 2 (geb. 2020), in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 25. Mai 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 1. August 2019 Schutz gewährt worden war. A.b Am 26. November 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. A.c Am 8. Dezember 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. A.d Am 18. Dezember 2025 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführerin 1 am 1. August 2019 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis zum 2. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung, welche gleich lang gültig sei. A.e Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 - eröffnet am 28. Mai 2026 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2026 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich explizit lediglich gegen den von der Vor-instanz angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Griechenland (Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Demnach ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1 und 2).

E. 1.3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (s. E. 4 hernach) - deren persönliche Situation, insbesondere die familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen, rechtsgenüglich abgeklärt. Der Umstand, dass diese die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern betrifft die materiell-rechtliche Würdigung der Streitsache. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

E. 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 3.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen Gültigkeit, wie zum Beispiel für solche, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen sind. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. So dürfen sich Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung nicht darauf beschränken, lediglich das Asyl-Camp um Unterstützung zu ersuchen und ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft, Arbeit, Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Sprachkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, stehen in der heutigen Zeit doch diverse digitale Kommunikationsmittel zur Überwindung von Sprachbarrieren zur Verfügung. Entscheidend ist deshalb, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliegt den Betroffenen, die Legalvermutung umzustossen. Dafür haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff. und D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 ff.).

E. 3.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat-, den Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 4.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerinnen Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Gerichtspraxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021; Urteil des BVGer E-3431/2021 E. 11.2). Die Beschwerdeschrift fügt den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neuen Dimensionen hinzu und vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerinnen wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht bemerkt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein würden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreichen vorhandenen Hilfsorganisationen. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H). Die minderjährige Beschwerdeführerin 2 weilt denn auch erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und wird gemeinsam mit ihrer Mutter weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 4.2.1 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine Mutter mit einem minderjährigen Kind und damit um vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung, bei welchen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich nur bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Jedenfalls müssen die Betroffenen aufzeigen können, dass sie - soweit zumutbar - konkrete Anstrengungen unternommen haben, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen (s. E. 3.2.2 hiervor).

E. 4.2.2 Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerinnen zumutbar sei. Auch wenn die angemessene Integration der Beschwerdeführerinnen als anerkannte Flüchtlinge in die griechischen Sozialstrukturen unbestreitbar mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, vermögen ihre Vorbringen das Bestehen einer konkreten Gefährdung nicht nachzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz verkenne die Lebensrealität einer alleinerziehenden Mutter und es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 während des Aufenthalts in Griechenland sämtliche Anstrengungen unternommen habe, um die Lebenssituation für sich und ihre Tochter zu verbessern, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

E. 4.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland zwölf Jahre die Schule besucht und - wenn auch bloss kurzzeitig - Arbeitserfahrung im Gastgewerbe erworben hat ([...]). Auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt hat sie angegeben, Französisch und Englisch zu sprechen ([...]). Sie hat siebeneinhalb Jahre (davon über sechs Jahre mit Schutzstatus) in Griechenland gelebt. Danach gefragt, ob sie in Griechenland gearbeitet oder Geld verdient habe, führte die Beschwerdeführerin 1 zunächst aus, sie habe (saisonal) sechs Monate in einem Hotel gearbeitet, zwei Monate in der Orangenernte sowie als Tellerwäscherin in den Provinzen, wobei es sich bei letzterer Arbeit gemäss Ausführungen in der Beschwerde auch um eher kurzzeitige Beschäftigungen gehandelt haben dürfte ([...]; Beschwerde S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführerin 1, die sich allein um ihr Kind kümmert, nicht. Angesichts der doch langen Aufenthaltsdauer respektive der vorerwähnten persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin 1 (Schulbildung, Fremdsprachenkenntnisse) wären von ihr auch unter der Berücksichtigung, dass sie für ein Kleinkind zu sorgen hatte, weitergehende Bemühungen hinsichtlich einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration zu erwarten gewesen, zumal es in Griechenland auch Betreuungsmöglichkeiten für Kleinkinder ab sechs Monaten gibt (vgl. Urteil des BVGer E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 5.3.8 m.H.) und es der Beschwerdeführerin 1 aussagegemäss auch möglich war, eine Betreuung durch Bekannte für ihre Tochter zu organisieren ([...]), respektive die Tochter den Kindergarten besucht hat ([...]). Hinzu kommt, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland schulpflichtig sind und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - obligatorisch ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.1). Folglich standen beziehungsweise stehen die Betreuungspflichten der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1 einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht grundsätzlich entgegen, zumal die Beschwerdeführerin 2 mit ihren sechseinhalb Jahren mittlerweile schulpflichtig ist.

E. 4.2.2.2 Insofern die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht hat, sie habe einen Monat lang in einem Club als Prostituierte gearbeitet ([...]) ist nicht davon auszugehen, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden ist. Der Begriff des Menschenhandels bezeichnet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung (vgl. Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, SR 0.311.542). Selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin habe während rund vier Wochen tatsächlich als Prostituierte gearbeitet, ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass diese Tätigkeit innerhalb eines durch Nötigung, Täuschung oder ein vergleichbares Mittel geschaffenes Ausbeutungsverhältnisses erfolgt wäre. So fällt insbesondere auf, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, die besagte Tätigkeit als Prostituierte zu beenden, ohne dass dies - wie in Fällen von Menschenhandel zu vermuten wäre - von Seiten des früheren Arbeitgebers ernsthafte Konsequenzen gehabt hätte ([...]).

E. 4.2.2.3 Schliesslich war die Beschwerdeführerin 1 offensichtlich nicht darum bemüht, ihre sprachliche Integration in Griechenland voranzutreiben. Danach gefragt, ob sie nach so vielen Jahren in Griechenland auch etwas Griechisch spreche, erwiderte sie, dass sie ausser «guten Tag» nichts sagen könne ([...]). Danach gefragt, ob sie je einen Sprachkurs oder sonst einen Kurs habe besuchen können, antwortete sie, sie habe die Sprache wirklich lernen wollen; sie habe das Bedürfnis gehabt, aber es habe nichts gegeben ([...]). Sie legte jedoch nicht dar, inwiefern sie sich nach Sprachlernangeboten erkundigt habe. Es gibt durchaus auch für erwachsene Schutzberechtigte Bildungsangebote, um die Sprachkenntnisse zu fördern (vgl. Urteil des BVGer D-8198/2025 vom 31. Dezember 2025 E. 8.2). Vor diesem Hintergrund sind keinerlei konkrete Anstrengungen zum Spracherwerb ersichtlich.

E. 4.2.2.4 Hinsichtlich der Problematik des begrenzt zur Verfügung stehenden Wohnraums für anerkannte Flüchtlinge ist zunächst auf die Erwägungen im Referenzurteil D-2590/2025 zu verweisen. Auch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 offenbar wiederholt in der Lage war, über Bekannte respektive Leute auf der Strasse Unterkunftsmöglichkeiten zu organisieren ([...]). Ihre Aussagen betreffend die Bemühungen, eine (adäquate) Unterkunft zu finden, weisen sodann gewisse Widersprüche auf: So gab sie einerseits an, von einer Frau auf die NGO Helios hingewiesen worden zu sein, welche ihr gesagt habe, dass sie zunächst selbständig eine Wohnung suchen und finden müsse, wofür sie kein Geld gehabt habe. Daraufhin habe sie sich mit anderen Leuten zusammengetan, um eine Wohnung zu mieten. Die Leute von Helios hätten sodann gesagt, sie würden die Wohnung bezahlen. In der Folge sei aber nur für einen Monat Geld überwiesen worden ([...]). Als sie auf ihre häufigen Unterkunftswechsel angesprochen und gefragt wurde, ob sie sich je auch an die griechischen Behörden, eine NGO oder an die Kirche gewandt habe, um Hilfe bei der Wohnungssuche zu erhalten, führte sie hingegen aus, es gebe in Griechenland keine NGO, welche Leute mit Papieren zur Hilfe komme und sie habe es probiert. Helios habe sie nicht empfangen; verschiedene NGOs, welche mit der katholischen Kirche verbunden gewesen seien, hätten sie ebenso nicht empfangen ([...]). Ferner blieben die geltend gemachten Suchbemühungen nach einer Unterkunft gänzlich unbelegt, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie habe alle Möglichkeiten zur Wohnungssuche ausgeschöpft. Nach ihrer Rückkehr können sich die Beschwerdeführerinnen bei den Asylbehörden melden und um (ausserordentliche) Unterbringung in einer Asylunterkunft ersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, mithilfe eines MIC eine allenfalls temporäre Unterkunft zu finden, zumal derartige Vermittlungen explizit zu deren Aufgaben gehören. Schliesslich steht es ihnen offen, auf dem freien Markt nach einer Wohnung zu suchen. Darüber hinaus können sie sich angesichts des im Frühjahr 2025 begonnenen Projekts HELIOS+ für dieses Programm registrieren und gegebenenfalls auf diese Weise Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten (vgl. Urteil D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 8.4 mit Verweis auf das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.3.7).

E. 4.2.2.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sich in die griechische Gesellschaft zu integrieren, insbesondere angesichts der längeren Aufenthaltsdauer, nicht hinreichend ausgeschöpft hat. Sofern den Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr die Gefahr drohen sollte, in eine existenzielle Notlage zu gleiten, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie eine solche aus eigener Kraft abzuwenden vermöchten.

E. 4.2.3 Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen sind keine Probleme dargetan oder ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Bei der Beschwerdeführerin 1 ist bereits seit Längerem eine Asthmaerkrankung bekannt, wobei sie diesbezüglich bereits in Griechenland wiederholt behandelt worden war ([...]). Zwar musste sie deswegen in der Schweiz zweimal notfallmässig im Spital vorstellig werden, allerdings dürfte der erste Anfall dadurch begünstigt worden sein, dass das griechische Dauerrezept in der Schweiz nicht anerkannt worden ist ([...]). Die in diesem Zusammenhang aufgegleiste Behandlung scheint wirksam zu sein, zumal die Beschwerdeführerin 1 seit Januar 2026 nicht mehr hospitalisiert werden musste. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 sind keine ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig ([...]), wobei auch sie aktenkundig in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung hatte ([...]). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen - namentlich die Asthmaerkrankung der Beschwerdeführerin 1 - nicht als derart schwerwiegend einzustufen sind, dass sie einer Überstellung entgegenstünden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1; bestätigt mit Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2; hinsichtlich Asthmaerkrankung vgl. die Urteile des BVGer F-1875/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4.2 [schweres Asthma]; E-7295/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.2; E-1851/2025 vom 7. April 2025 S. 10).

E. 4.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben und letztere über bis zum 2. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.

E. 4.4 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3954/2026 Urteil vom 25. Juni 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...), Kongo (Kinshasa), beide vertreten durch MLaw Jasmin Iglesias, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2026. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 21. November 2025 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin 2 (geb. 2020), in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 25. Mai 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 1. August 2019 Schutz gewährt worden war. A.b Am 26. November 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. A.c Am 8. Dezember 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. A.d Am 18. Dezember 2025 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführerin 1 am 1. August 2019 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis zum 2. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung, welche gleich lang gültig sei. A.e Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 - eröffnet am 28. Mai 2026 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2026 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde richtet sich explizit lediglich gegen den von der Vor-instanz angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Griechenland (Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Demnach ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1 und 2). 1.3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (s. E. 4 hernach) - deren persönliche Situation, insbesondere die familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen, rechtsgenüglich abgeklärt. Der Umstand, dass diese die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern betrifft die materiell-rechtliche Würdigung der Streitsache. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.2 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen Gültigkeit, wie zum Beispiel für solche, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen sind. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. So dürfen sich Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung nicht darauf beschränken, lediglich das Asyl-Camp um Unterstützung zu ersuchen und ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft, Arbeit, Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Sprachkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, stehen in der heutigen Zeit doch diverse digitale Kommunikationsmittel zur Überwindung von Sprachbarrieren zur Verfügung. Entscheidend ist deshalb, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliegt den Betroffenen, die Legalvermutung umzustossen. Dafür haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff. und D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 ff.). 3.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat-, den Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4. 4.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerinnen Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Gerichtspraxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021; Urteil des BVGer E-3431/2021 E. 11.2). Die Beschwerdeschrift fügt den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neuen Dimensionen hinzu und vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerinnen wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht bemerkt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein würden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreichen vorhandenen Hilfsorganisationen. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H). Die minderjährige Beschwerdeführerin 2 weilt denn auch erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und wird gemeinsam mit ihrer Mutter weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 4.2 4.2.1 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine Mutter mit einem minderjährigen Kind und damit um vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung, bei welchen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich nur bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Jedenfalls müssen die Betroffenen aufzeigen können, dass sie - soweit zumutbar - konkrete Anstrengungen unternommen haben, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen (s. E. 3.2.2 hiervor). 4.2.2 Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerinnen zumutbar sei. Auch wenn die angemessene Integration der Beschwerdeführerinnen als anerkannte Flüchtlinge in die griechischen Sozialstrukturen unbestreitbar mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, vermögen ihre Vorbringen das Bestehen einer konkreten Gefährdung nicht nachzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz verkenne die Lebensrealität einer alleinerziehenden Mutter und es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 während des Aufenthalts in Griechenland sämtliche Anstrengungen unternommen habe, um die Lebenssituation für sich und ihre Tochter zu verbessern, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: 4.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland zwölf Jahre die Schule besucht und - wenn auch bloss kurzzeitig - Arbeitserfahrung im Gastgewerbe erworben hat ([...]). Auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt hat sie angegeben, Französisch und Englisch zu sprechen ([...]). Sie hat siebeneinhalb Jahre (davon über sechs Jahre mit Schutzstatus) in Griechenland gelebt. Danach gefragt, ob sie in Griechenland gearbeitet oder Geld verdient habe, führte die Beschwerdeführerin 1 zunächst aus, sie habe (saisonal) sechs Monate in einem Hotel gearbeitet, zwei Monate in der Orangenernte sowie als Tellerwäscherin in den Provinzen, wobei es sich bei letzterer Arbeit gemäss Ausführungen in der Beschwerde auch um eher kurzzeitige Beschäftigungen gehandelt haben dürfte ([...]; Beschwerde S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführerin 1, die sich allein um ihr Kind kümmert, nicht. Angesichts der doch langen Aufenthaltsdauer respektive der vorerwähnten persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin 1 (Schulbildung, Fremdsprachenkenntnisse) wären von ihr auch unter der Berücksichtigung, dass sie für ein Kleinkind zu sorgen hatte, weitergehende Bemühungen hinsichtlich einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration zu erwarten gewesen, zumal es in Griechenland auch Betreuungsmöglichkeiten für Kleinkinder ab sechs Monaten gibt (vgl. Urteil des BVGer E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 5.3.8 m.H.) und es der Beschwerdeführerin 1 aussagegemäss auch möglich war, eine Betreuung durch Bekannte für ihre Tochter zu organisieren ([...]), respektive die Tochter den Kindergarten besucht hat ([...]). Hinzu kommt, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland schulpflichtig sind und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - obligatorisch ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.1). Folglich standen beziehungsweise stehen die Betreuungspflichten der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1 einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht grundsätzlich entgegen, zumal die Beschwerdeführerin 2 mit ihren sechseinhalb Jahren mittlerweile schulpflichtig ist. 4.2.2.2 Insofern die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht hat, sie habe einen Monat lang in einem Club als Prostituierte gearbeitet ([...]) ist nicht davon auszugehen, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden ist. Der Begriff des Menschenhandels bezeichnet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung (vgl. Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, SR 0.311.542). Selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin habe während rund vier Wochen tatsächlich als Prostituierte gearbeitet, ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass diese Tätigkeit innerhalb eines durch Nötigung, Täuschung oder ein vergleichbares Mittel geschaffenes Ausbeutungsverhältnisses erfolgt wäre. So fällt insbesondere auf, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, die besagte Tätigkeit als Prostituierte zu beenden, ohne dass dies - wie in Fällen von Menschenhandel zu vermuten wäre - von Seiten des früheren Arbeitgebers ernsthafte Konsequenzen gehabt hätte ([...]). 4.2.2.3 Schliesslich war die Beschwerdeführerin 1 offensichtlich nicht darum bemüht, ihre sprachliche Integration in Griechenland voranzutreiben. Danach gefragt, ob sie nach so vielen Jahren in Griechenland auch etwas Griechisch spreche, erwiderte sie, dass sie ausser «guten Tag» nichts sagen könne ([...]). Danach gefragt, ob sie je einen Sprachkurs oder sonst einen Kurs habe besuchen können, antwortete sie, sie habe die Sprache wirklich lernen wollen; sie habe das Bedürfnis gehabt, aber es habe nichts gegeben ([...]). Sie legte jedoch nicht dar, inwiefern sie sich nach Sprachlernangeboten erkundigt habe. Es gibt durchaus auch für erwachsene Schutzberechtigte Bildungsangebote, um die Sprachkenntnisse zu fördern (vgl. Urteil des BVGer D-8198/2025 vom 31. Dezember 2025 E. 8.2). Vor diesem Hintergrund sind keinerlei konkrete Anstrengungen zum Spracherwerb ersichtlich. 4.2.2.4 Hinsichtlich der Problematik des begrenzt zur Verfügung stehenden Wohnraums für anerkannte Flüchtlinge ist zunächst auf die Erwägungen im Referenzurteil D-2590/2025 zu verweisen. Auch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 offenbar wiederholt in der Lage war, über Bekannte respektive Leute auf der Strasse Unterkunftsmöglichkeiten zu organisieren ([...]). Ihre Aussagen betreffend die Bemühungen, eine (adäquate) Unterkunft zu finden, weisen sodann gewisse Widersprüche auf: So gab sie einerseits an, von einer Frau auf die NGO Helios hingewiesen worden zu sein, welche ihr gesagt habe, dass sie zunächst selbständig eine Wohnung suchen und finden müsse, wofür sie kein Geld gehabt habe. Daraufhin habe sie sich mit anderen Leuten zusammengetan, um eine Wohnung zu mieten. Die Leute von Helios hätten sodann gesagt, sie würden die Wohnung bezahlen. In der Folge sei aber nur für einen Monat Geld überwiesen worden ([...]). Als sie auf ihre häufigen Unterkunftswechsel angesprochen und gefragt wurde, ob sie sich je auch an die griechischen Behörden, eine NGO oder an die Kirche gewandt habe, um Hilfe bei der Wohnungssuche zu erhalten, führte sie hingegen aus, es gebe in Griechenland keine NGO, welche Leute mit Papieren zur Hilfe komme und sie habe es probiert. Helios habe sie nicht empfangen; verschiedene NGOs, welche mit der katholischen Kirche verbunden gewesen seien, hätten sie ebenso nicht empfangen ([...]). Ferner blieben die geltend gemachten Suchbemühungen nach einer Unterkunft gänzlich unbelegt, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie habe alle Möglichkeiten zur Wohnungssuche ausgeschöpft. Nach ihrer Rückkehr können sich die Beschwerdeführerinnen bei den Asylbehörden melden und um (ausserordentliche) Unterbringung in einer Asylunterkunft ersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, mithilfe eines MIC eine allenfalls temporäre Unterkunft zu finden, zumal derartige Vermittlungen explizit zu deren Aufgaben gehören. Schliesslich steht es ihnen offen, auf dem freien Markt nach einer Wohnung zu suchen. Darüber hinaus können sie sich angesichts des im Frühjahr 2025 begonnenen Projekts HELIOS+ für dieses Programm registrieren und gegebenenfalls auf diese Weise Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten (vgl. Urteil D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 8.4 mit Verweis auf das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.3.7). 4.2.2.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sich in die griechische Gesellschaft zu integrieren, insbesondere angesichts der längeren Aufenthaltsdauer, nicht hinreichend ausgeschöpft hat. Sofern den Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr die Gefahr drohen sollte, in eine existenzielle Notlage zu gleiten, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie eine solche aus eigener Kraft abzuwenden vermöchten. 4.2.3 Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen sind keine Probleme dargetan oder ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Bei der Beschwerdeführerin 1 ist bereits seit Längerem eine Asthmaerkrankung bekannt, wobei sie diesbezüglich bereits in Griechenland wiederholt behandelt worden war ([...]). Zwar musste sie deswegen in der Schweiz zweimal notfallmässig im Spital vorstellig werden, allerdings dürfte der erste Anfall dadurch begünstigt worden sein, dass das griechische Dauerrezept in der Schweiz nicht anerkannt worden ist ([...]). Die in diesem Zusammenhang aufgegleiste Behandlung scheint wirksam zu sein, zumal die Beschwerdeführerin 1 seit Januar 2026 nicht mehr hospitalisiert werden musste. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 sind keine ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig ([...]), wobei auch sie aktenkundig in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung hatte ([...]). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen - namentlich die Asthmaerkrankung der Beschwerdeführerin 1 - nicht als derart schwerwiegend einzustufen sind, dass sie einer Überstellung entgegenstünden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1; bestätigt mit Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2; hinsichtlich Asthmaerkrankung vgl. die Urteile des BVGer F-1875/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4.2 [schweres Asthma]; E-7295/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.2; E-1851/2025 vom 7. April 2025 S. 10). 4.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben und letztere über bis zum 2. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 4.4 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt.

5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: