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F-3816/2026

F-3816/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Sein Geburtsdatum ist auf dem Personalienblatt für Asylsuchende handschriftlich mit dem (...) 2009 angegeben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/2). B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab am 10. Februar 2026, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. Dezember 2025 in Griechenland und am 2. Februar 2026 in Kroatien Asylanträge gestellt hatte (SEM-act. 2/1). C. Am 11. Februar 2026 richtete die Vorinstanz gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats (Dublin-III-Verordnung) ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden. Darin bat sie um Auskunft über den aktuellen Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Griechenland sowie über die persönlichen Daten, unter denen dieser dort registriert worden war. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer als minderjährig erfasst worden sein sollte, bat sie zudem um Mitteilung, ob eine medizinische Altersabklärung durchgeführt worden sei. Ferner ersuchte die Vorinstanz um Informationen dazu, ob der Beschwerdeführer in Griechenland Identitätsdokumente vorgelegt habe und ob er gemeinsam mit Familienangehörigen eingereist sei beziehungsweise den griechischen Behörden Familienangehörige bekannt seien, die sich gegenwärtig in Griechenland oder in einem anderen europäischen Staat aufhielten (SEM-act. 12/3). D. Die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) führte die Vorinstanz am 26. Februar 2026 durch. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, sein Vater sei verstorben, während seine Mutter weiterhin in Afghanistan lebe. Er sei dort am (...) 2009 geboren worden, was dem (...) im afghanischen Kalender entspreche. Auf den Hinweis, dass dieses Datum im gregorianischen Kalender dem (...) 2008 entsprechen würde, erklärte er, es sei möglich, dass er im zehnten Monat geboren worden sei. Zudem sei er sich nicht sicher, ob sein Geburtsjahr 1386 oder 1387 gewesen sei. Sein Geburtsdatum sei jedenfalls in seinem Impfausweis vermerkt. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Geburtsdatum im Jahr 2024 erfahren, als er sich im Iran aufgehalten habe. Damals sei er 14 Jahre alt gewesen. Er habe seinen Onkel väterlicherseits ohne besonderen Anlass gebeten, ihm sein Geburtsdatum mitzuteilen. Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, sein Onkel habe ihm anhand eines Fotos seines Impfausweises mitgeteilt, dass er am (...) oder am (...) geboren worden sei. Später korrigierte er diese Angabe dahingehend, dass das Datum vielmehr der (...) oder der (...) gewesen sei. An das genaue Jahr könne er sich nicht erinnern. Das entsprechende Datum nach dem gregorianischen Kalender habe er mithilfe eines Taschenrechners selbst berechnet. Zu seinem schulischen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan lediglich während zweier Monate eine reguläre Schule besucht zu haben, bevor diese geschlossen worden sei. Auch die Koranschule habe er nur einige Monate lang besucht. Wie alt er damals gewesen sei, könne er nicht sagen. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2024 habe er während etwa zwei bis drei Jahren als landwirtschaftlicher Tagelöhner gearbeitet; auch bezüglich seines damaligen Alters könne er keine Angaben machen. Sein Heimatland habe er am 7. März 2024 verlassen, worauf er in den Iran gereist sei. Dort habe er von April 2024 bis ungefähr Dezember 2024 in einer Düngemittelfabrik gearbeitet. Wie alt er zu dieser Zeit gewesen sei, wisse er nicht. Anschliessend sei er in die Türkei weitergereist und habe dort etwa im Januar 2025 eine Tätigkeit in einer Zwiebelfabrik aufgenommen. Damals sei er 15 Jahre alt gewesen. Seinen letzten Arbeitstag in dieser Fabrik habe er am 15. Dezember 2025 gehabt; zu diesem Zeitpunkt sei er knapp 17 Jahre alt gewesen. Danach habe er die Türkei verlassen und sei über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien sowie Italien in die Schweiz gelangt. In Griechenland und Kroatien sei er von den Behörden angehalten und jeweils erkennungsdienstlich erfasst worden. Zu seinem Geburtsdatum oder seinem Alter sei er weder in Griechenland noch in Kroatien befragt worden. Gleichwohl sei er in beiden Ländern als minderjährige Person behandelt worden. Abschliessend erklärte er, er wolle in der Schweiz leben, da hier ein Cousin mütterlicherseits wohnhaft sei. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands oder Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in einen dieser Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass anhand seiner Angaben Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter bestünden, und daher wahrscheinlich eine medizinische Altersabklärung erfolgen werde (SEM-act. 18/16). E. Am 5. März 2026 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals (...) im Auftrag der Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom 10. März 2026 ergaben die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren (SEM-act. 19/6 und 20/6). F. In ihrem Antwortschreiben vom 13. März 2026 informierten die griechischen Behörden die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) 2007 registriert worden und sein Asylgesuch noch in erster Instanz hängig sei. Da er keine Identitätsdokumente eingereicht habe, seien die registrierten persönlichen Daten auf Grundlage seiner eigenen Angaben erfasst worden. Zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich seine Eltern im Iran aufhielten (SEM-act. 22/1). G. Mit Schreiben vom 7. April 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen bei seinen Altersangaben, dem Ergebnis der forensischen Altersdiagnostik und zu der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) 2008 (SEM-act. 31/7). Dieser nahm mit am 9. April 2026 bei der Vorinstanz eingegangenem Schreiben vom selben Tag Stellung (SEM-act. 32/1 und 33/3). H. Ebenfalls am 9. April 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...)2008 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (SEM-act. 33/2). I. Im Anschluss ersuchte die Vorinstanz gleichfalls noch am 9. April 2026 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 36/8). Diese lehnten das Ersuchen am 20. April 2026 ab (SEM-act. 38/2). Am 30. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens um neuerliche Prüfung ihrer Zuständigkeit (SEM-act. 40/2). Dem entsprachen die kroatischen Behörden und hiessen das Ersuchen um Wiederaufnahme sodann am 8. Mai 2026 gestützt auf Art. 20 Abs 5 Dublin-III-VO gut (SEM-act. 43/2). J. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 - eröffnet am 21. Mai 2026 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an. Gleichzeitig stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...)2008 mit Bestreitungsvermerk laute und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (SEM-act. 50/23 und 51/1). K. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2026 sei aufzuheben. Die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2009 anzupassen; eventualiter auf den (...) 2009. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Des Weiteren seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ihn als Minderjährigen zu behandeln und in Strukturen für Minderjährige unterzubringen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). L. Am 1. Juni 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (F-3877/2026) neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (F-3816/2026) separat geführt (vgl. Urteil des BVGer F-7179/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1). Die Beschwerdebegehren betreffend die beanstandete ZEMIS-Datenänderung, welche die Vorinstanz in Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2).

E. 3.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - in Anlehnung an die allgemeine asylrechtliche Beweisregel betreffend Flüchtlingseigenschaft - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2026 zum Alter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dieser habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, welche seine behauptete Minderjährigkeit belegen könnten. Die vorgelegten Kopien der Tazkira und des Impfausweises seien nicht geeignet, solche Dokumente zu ersetzen. Ihnen komme hinsichtlich des Nachweises der geltend gemachten Minderjährigkeit keine Beweiskraft zu. Zudem enthalte die Tazkira kein Geburtsdatum, sondern lediglich ein Ausstellungsdatum sowie eine altersmässige Einschätzung aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dem Altersgutachten vom 10. März 2026 zufolge betrage das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers 18 bis 20 Jahre und sein Mindestalter 16.1 Jahre. Rechtsprechungsgemäss könne ein Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit herangezogen werden, sofern kein Mindestalter von über 18 Jahren festgestellt werde. Unabhängig davon stelle das Mindestalter lediglich das tiefstmögliche und nicht das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter dar. Das vorliegende Altersgutachten lasse zudem auch den Schluss auf eine Volljährigkeit zu. Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der EB UM seien vage geblieben und wiesen mehrere Widersprüche auf. Insbesondere habe er verschiedene Geburtsdaten nach dem afghanischen Kalender genannt. Es könne nicht abschliessend festgestellt werden, welches davon seinem tatsächlichen Geburtsdatum entspreche. Des Weiteren habe er an mehreren Stellen keine oder nur ungefähre Angaben zu seinem Alter zu bestimmten Zeitpunkten in seiner Biografie machen können, so dass auch diese keine genauen Rückschlüsse auf sein tatsächliches Alter zuliessen. Da er sein Geburtsdatum nicht zweifelsfrei habe benennen können und immer wieder zwischen verschiedenen Monaten und sogar Jahren schwanke, sei die behauptete Minderjährigkeit gestützt auf seine eigenen Angaben nicht glaubhaft. Schliesslich sei der Beschwerdeführer sowohl in Griechenland als auch in Kroatien auf der Grundlage seiner eigenen Angaben als volljährige Person registriert worden. Diese Registrierungen stellten ein gewichtiges Indiz für seine Volljährigkeit dar. In einer Gesamtwürdigung aller vorliegenden Informationen überwögen daher die Anhaltspunkte, die für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprächen. Es sei davon auszugehen, dass er mit der Behauptung seiner Minderjährigkeit versuche, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen beziehungsweise eine Überstellung in einen anderen Dublin-Staat zu verhindern.

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2026 im Wesentlichen entgegen, dass er am (...) gemäss dem afghanischen Kalender, dem (...)2009 nach dem gregorianischen Kalender, geboren sei und sein Geburtsdatum hinreichend glaubhaft gemacht habe. Zwar sei der Beweiswert der von ihm eingereichten Identitätsdokumente eingeschränkt, dennoch sprächen diese für seine Minderjährigkeit. So bestätige der Impfausweis das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) beziehungsweise vom (...)2009. Dieses stimme zudem mit den Angaben in seiner Tazkira überein, wonach er am (...) beziehungsweise am (...)2018 neun Jahre alt gewesen sei. Weiter macht er geltend, das Altersgutachten vom 10. März 2026 weise lediglich in einer von drei untersuchten Säulen ein Mindestalter aus. Dieses betrage 16.1 Jahre und liege damit eindeutig im Bereich der Minderjährigkeit. Besonders hervorzuheben sei, dass die Untersuchung der Weisheitszähne nicht das Mineralisationsstadium «H», sondern lediglich die tieferen Stadien «F» und «G» ergeben habe. Da die Vorinstanz das Stadium «H» regelmässig als Hinweis auf die Volljährigkeit werte, könne die vorliegende Zahnentwicklung umgekehrt als Indiz für eine Minderjährigkeit angesehen werden. Ferner habe er sowohl auf dem Personalienblatt als auch im Rahmen der EB UMA sein Geburtsdatum durchgehend und korrekt mit dem (...) 2009 angegeben. Dass er den Altersunterschied zu seinen Geschwistern nicht habe berechnen können, sei vor dem Hintergrund seines geringen Bildungsstands zu würdigen. Er habe in Afghanistan nur wenig Schulunterricht erhalten und verfüge weder über ausgeprägte Zahlenkenntnisse noch über entsprechende Rechenfertigkeiten. Vor diesem Hintergrund dürften ungenaue Angaben oder erst auf Nachfrage präzisierte Auskünfte - etwa zu seinem Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender - nicht übermässig zu seinen Ungunsten gewichtet werden. Dasselbe gelte für seine zeitlichen und altersbezogenen Angaben zum Reiseweg; allfällige Widersprüche seien ebenfalls auf Rechenfehler zurückzuführen. Schliesslich sei hinsichtlich der Registrierungen in Griechenland und Kroatien zu berücksichtigen, dass deren Mangelhaftigkeit in der Vergangenheit wiederholt anerkannt worden sei. Zudem sei er in beiden Staaten nicht unter Beizug einer dolmetschenden Person zu seinem Alter befragt worden. Die konkreten Umstände der Datenerfassung seien weder geklärt noch dokumentiert. Dass in den Registrierungen generische Geburtsdaten verwendet worden seien, spreche überdies dafür, dass sein tatsächliches Geburtsdatum nicht korrekt erfasst worden sei.

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist mithin zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. Die Minderjährigkeit ist dann als glaubhaft gemacht zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3).

E. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Was die in Kopie zu den Akten gereichte Tazkira betrifft, ist festzustellen, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und deshalb nicht fälschungssicher sind. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität nicht ausreichend (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Es ist somit von einem geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie davon eingereicht hat. Auch beim Impfausweis handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6), auf dessen Grundlage das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann. Zudem wurde auch der Impfausweis lediglich in Kopie eingereicht, was dessen Beweiswert gleichfalls zusätzlich vermindert.

E. 5.3 Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Altersgutachten vom 10. März 2026 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Gemäss dem Gutachten ergaben der radiologische Befund der Hand ein mittleres skelettales Alter von 18 bis 19 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter wurde mit 18 bis 20 Jahren angegeben. Anhand der festgestellten Mineralisationsstadien der Weisheitszähne konnte jedoch kein Mindestalter ausgewiesen werden. Da die inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung beidseits eine anatomische Normvariante (Fischmaulkonfiguration und multiple Ossifikationszentren) aufwiesen, konnten die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustbeingelenke nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. In der Gesamtbetrachtung ergab sich somit ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2026 das Altersgutachten zu Recht weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet.

E. 5.4 Weiter bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu qualifizieren ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen vage und widersprüchlich aus. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Geburtsdatum nach dem gregorianischen Kalender präzise angeben konnte, während er hinsichtlich der entsprechenden Datumsangabe nach dem afghanischen Kalender sowohl beim Geburtsmonat als auch beim Geburtsjahr Unsicherheiten zeigte und widersprüchliche Angaben machte. Dies gilt umso mehr, als er geltend macht, das Geburtsdatum anhand des Eintrags nach dem afghanischen Kalender in seinem Impfausweis von seinem Onkel erfahren und dieses Datum dann anschliessend selbst in die Angabe nach dem gregorianische Kalendersystem umgerechnet zu haben. Wenig nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben konnte, wie alt er ungefähr war, als er in Afghanistan die Schule besuchte und anschliessend als Tagelöhner arbeitete. Darüber hinaus lassen sich auch die von dem Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem Alter nicht mit den vorgebrachten Zeitspannen vereinbaren. So gab er beispielsweise einerseits an, im Januar 2025, als er in der Türkei mit der Arbeit angefangen hätte, 15 Jahre alt gewesen zu sein. Andererseits machte er geltend, im Dezember 2025, als er die Arbeitsstelle wieder verlassen habe, fast 17 Jahre alt gewesen zu sein. Der vom Beschwerdeführer angeführte niedrige Bildungsstand rechtfertigt diese vagen und widersprüchlichen Angaben nicht.

E. 5.5 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er von den griechischen und kroatischen Behörden jeweils als volljährig mit dem Geburtsdatum (...)2007 in Griechenland und (...)2008 in Kroatien registriert wurde. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er weder in Griechenland noch in Kroatien Angaben zu seinem Geburtsdatum habe machen können und im Übrigen auch nicht angehört worden sei, vermag nicht zu überzeugen und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Insofern ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, wonach es unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in zwei verschiedenen Staaten unabhängig voneinander willkürlich als volljährig registriert worden sein soll. Hinzu kommt, dass die griechischen Behörden gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich mitteilten, die von ihnen erfassten Personalien beruhten auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Zudem ergibt sich aus den übermittelten Informationen, dass er in Griechenland nicht lediglich registriert, sondern auch zu weiteren persönlichen Umständen befragt wurde. So gab er dort unter anderem an, seine Eltern hielten sich im Iran auf. Dies spricht gegen seine Behauptung, keine Gelegenheit gehabt zu haben, Angaben zu seiner Person machen zu können. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Wissen darum zugestimmt haben, dass er geltend macht, minderjährig zu sein. Damit lassen die kroatischen Behörden erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise seinem Alter nicht zu überzeugen vermögen. Gegen die behauptete Minderjährigkeit spricht insbesondere, dass er sowohl in Griechenland als auch in Kroatien als volljährige Person registriert wurde. Die von ihm lediglich in Kopie eingereichte Tazkira ist nur von geringem Beweiswert und weist kein Geburtsdatum aus. Auch dem in Kopie eingereichten Impfausweis ist nur ein äusserst geringer Beweiswert beizumessen. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, dass er zu seinem Geburtsdatum und seinem Alter nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben macht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr blieben seine Ausführungen vage und wiesen verschiedene Unstimmigkeiten auf. Überzeugende Anhaltspunkte, die seine behauptete Minderjährigkeit stützen würden, vermochte er nicht vorzubringen. Hinzu kommt, dass das Altersgutachten vom 10. März 2026 keine verlässliche Aussage darüber zulässt, ob der Beschwerdeführer minder- oder volljährig ist. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher vorliegender Indizien ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Folglich ist von seiner Volljährigkeit auszugehen, weshalb er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen ist.

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 2. Februar 2026 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Nachdem die kroatischen Behörden dieses Wiederaufnahmegesuch zunächst abgelehnt hatten, stimmten sie auf das Remonstrationsersuchen der Vorinstanz vom 30. April 2026 am 8. Mai 2026 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zu.

E. 6.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). Vorliegend ist deshalb noch darauf hinzuweisen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands in casu nicht gegeben ist, auch wenn der Beschwerdeführer dort zuerst, nämlich am 24. Dezember 2025, einen Asylantrag gestellt hatte. Dies liegt daran, dass nach Aktenlage die griechischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der kroatischen Behörden vom 19. Mai 2026 betreffend den Beschwerdeführer gemäss Art. 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO) ablehnten und die kroatischen Behörden auf eine Remonstration verzichteten. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben (vgl. Art. 5 DVO; BVGE 2018 VI/2 E. 8).

E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.3 Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 8 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-895/2026 vom 24. Februar 2026 E. 2.1.1), und dass der vom Beschwerdeführer angesprochene in der Schweiz lebende Cousin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g (und den darauf Bezug nehmenden Art. 9 ff.) Dublin-III-VO gilt. Weiter hat sie richtig erkannt, dass sich weder aus den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen seiner EB UMA Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihm und dem genannten Verwandten ergeben. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens auch von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie rechtsfehlerfrei erwogen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (ab und zu starke Nierenschmerzen) und diagnostizierten (Verletzung der linken Hand durch einen Nagel gemäss ärztlichem Bericht des Stadtspitals [...] vom 24. März 2026 [SEM-act. 45/1] sowie rechtsseitige Flankenschmerzen und rezidivierende Makrohämaturie gemäss dem ambulanten Bericht des Spitals [...] vom 26. April 2026 [SEM-act. 46/2] und dem provisorischen Bericht der Urologie [...] vom 15. Mai 2026 [SEM-act. 47/2]) gesundheitlichen Beschwerden nicht von derartiger Schwere sind, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten, und zudem in Kroatien behandelt werden könnten, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 9 Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2026 ist hinsichtlich des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gegenstandslos und der am 1. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - soweit es die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid betrifft - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Geschäftsnummer F-3877/2026 geführt.
  2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird, soweit es die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid betrifft, abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3816/2026 Urteil vom 16. Juni 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A.______, geboren am (...), (Datumseintrag bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Sein Geburtsdatum ist auf dem Personalienblatt für Asylsuchende handschriftlich mit dem (...) 2009 angegeben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/2). B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab am 10. Februar 2026, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. Dezember 2025 in Griechenland und am 2. Februar 2026 in Kroatien Asylanträge gestellt hatte (SEM-act. 2/1). C. Am 11. Februar 2026 richtete die Vorinstanz gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats (Dublin-III-Verordnung) ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden. Darin bat sie um Auskunft über den aktuellen Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Griechenland sowie über die persönlichen Daten, unter denen dieser dort registriert worden war. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer als minderjährig erfasst worden sein sollte, bat sie zudem um Mitteilung, ob eine medizinische Altersabklärung durchgeführt worden sei. Ferner ersuchte die Vorinstanz um Informationen dazu, ob der Beschwerdeführer in Griechenland Identitätsdokumente vorgelegt habe und ob er gemeinsam mit Familienangehörigen eingereist sei beziehungsweise den griechischen Behörden Familienangehörige bekannt seien, die sich gegenwärtig in Griechenland oder in einem anderen europäischen Staat aufhielten (SEM-act. 12/3). D. Die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) führte die Vorinstanz am 26. Februar 2026 durch. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, sein Vater sei verstorben, während seine Mutter weiterhin in Afghanistan lebe. Er sei dort am (...) 2009 geboren worden, was dem (...) im afghanischen Kalender entspreche. Auf den Hinweis, dass dieses Datum im gregorianischen Kalender dem (...) 2008 entsprechen würde, erklärte er, es sei möglich, dass er im zehnten Monat geboren worden sei. Zudem sei er sich nicht sicher, ob sein Geburtsjahr 1386 oder 1387 gewesen sei. Sein Geburtsdatum sei jedenfalls in seinem Impfausweis vermerkt. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Geburtsdatum im Jahr 2024 erfahren, als er sich im Iran aufgehalten habe. Damals sei er 14 Jahre alt gewesen. Er habe seinen Onkel väterlicherseits ohne besonderen Anlass gebeten, ihm sein Geburtsdatum mitzuteilen. Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, sein Onkel habe ihm anhand eines Fotos seines Impfausweises mitgeteilt, dass er am (...) oder am (...) geboren worden sei. Später korrigierte er diese Angabe dahingehend, dass das Datum vielmehr der (...) oder der (...) gewesen sei. An das genaue Jahr könne er sich nicht erinnern. Das entsprechende Datum nach dem gregorianischen Kalender habe er mithilfe eines Taschenrechners selbst berechnet. Zu seinem schulischen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan lediglich während zweier Monate eine reguläre Schule besucht zu haben, bevor diese geschlossen worden sei. Auch die Koranschule habe er nur einige Monate lang besucht. Wie alt er damals gewesen sei, könne er nicht sagen. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2024 habe er während etwa zwei bis drei Jahren als landwirtschaftlicher Tagelöhner gearbeitet; auch bezüglich seines damaligen Alters könne er keine Angaben machen. Sein Heimatland habe er am 7. März 2024 verlassen, worauf er in den Iran gereist sei. Dort habe er von April 2024 bis ungefähr Dezember 2024 in einer Düngemittelfabrik gearbeitet. Wie alt er zu dieser Zeit gewesen sei, wisse er nicht. Anschliessend sei er in die Türkei weitergereist und habe dort etwa im Januar 2025 eine Tätigkeit in einer Zwiebelfabrik aufgenommen. Damals sei er 15 Jahre alt gewesen. Seinen letzten Arbeitstag in dieser Fabrik habe er am 15. Dezember 2025 gehabt; zu diesem Zeitpunkt sei er knapp 17 Jahre alt gewesen. Danach habe er die Türkei verlassen und sei über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien sowie Italien in die Schweiz gelangt. In Griechenland und Kroatien sei er von den Behörden angehalten und jeweils erkennungsdienstlich erfasst worden. Zu seinem Geburtsdatum oder seinem Alter sei er weder in Griechenland noch in Kroatien befragt worden. Gleichwohl sei er in beiden Ländern als minderjährige Person behandelt worden. Abschliessend erklärte er, er wolle in der Schweiz leben, da hier ein Cousin mütterlicherseits wohnhaft sei. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands oder Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in einen dieser Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass anhand seiner Angaben Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter bestünden, und daher wahrscheinlich eine medizinische Altersabklärung erfolgen werde (SEM-act. 18/16). E. Am 5. März 2026 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals (...) im Auftrag der Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom 10. März 2026 ergaben die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren (SEM-act. 19/6 und 20/6). F. In ihrem Antwortschreiben vom 13. März 2026 informierten die griechischen Behörden die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) 2007 registriert worden und sein Asylgesuch noch in erster Instanz hängig sei. Da er keine Identitätsdokumente eingereicht habe, seien die registrierten persönlichen Daten auf Grundlage seiner eigenen Angaben erfasst worden. Zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich seine Eltern im Iran aufhielten (SEM-act. 22/1). G. Mit Schreiben vom 7. April 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen bei seinen Altersangaben, dem Ergebnis der forensischen Altersdiagnostik und zu der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) 2008 (SEM-act. 31/7). Dieser nahm mit am 9. April 2026 bei der Vorinstanz eingegangenem Schreiben vom selben Tag Stellung (SEM-act. 32/1 und 33/3). H. Ebenfalls am 9. April 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...)2008 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (SEM-act. 33/2). I. Im Anschluss ersuchte die Vorinstanz gleichfalls noch am 9. April 2026 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 36/8). Diese lehnten das Ersuchen am 20. April 2026 ab (SEM-act. 38/2). Am 30. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens um neuerliche Prüfung ihrer Zuständigkeit (SEM-act. 40/2). Dem entsprachen die kroatischen Behörden und hiessen das Ersuchen um Wiederaufnahme sodann am 8. Mai 2026 gestützt auf Art. 20 Abs 5 Dublin-III-VO gut (SEM-act. 43/2). J. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 - eröffnet am 21. Mai 2026 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an. Gleichzeitig stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...)2008 mit Bestreitungsvermerk laute und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (SEM-act. 50/23 und 51/1). K. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2026 sei aufzuheben. Die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2009 anzupassen; eventualiter auf den (...) 2009. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Des Weiteren seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ihn als Minderjährigen zu behandeln und in Strukturen für Minderjährige unterzubringen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). L. Am 1. Juni 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (F-3877/2026) neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (F-3816/2026) separat geführt (vgl. Urteil des BVGer F-7179/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1). Die Beschwerdebegehren betreffend die beanstandete ZEMIS-Datenänderung, welche die Vorinstanz in Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2). 3.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - in Anlehnung an die allgemeine asylrechtliche Beweisregel betreffend Flüchtlingseigenschaft - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2026 zum Alter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dieser habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, welche seine behauptete Minderjährigkeit belegen könnten. Die vorgelegten Kopien der Tazkira und des Impfausweises seien nicht geeignet, solche Dokumente zu ersetzen. Ihnen komme hinsichtlich des Nachweises der geltend gemachten Minderjährigkeit keine Beweiskraft zu. Zudem enthalte die Tazkira kein Geburtsdatum, sondern lediglich ein Ausstellungsdatum sowie eine altersmässige Einschätzung aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dem Altersgutachten vom 10. März 2026 zufolge betrage das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers 18 bis 20 Jahre und sein Mindestalter 16.1 Jahre. Rechtsprechungsgemäss könne ein Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit herangezogen werden, sofern kein Mindestalter von über 18 Jahren festgestellt werde. Unabhängig davon stelle das Mindestalter lediglich das tiefstmögliche und nicht das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter dar. Das vorliegende Altersgutachten lasse zudem auch den Schluss auf eine Volljährigkeit zu. Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der EB UM seien vage geblieben und wiesen mehrere Widersprüche auf. Insbesondere habe er verschiedene Geburtsdaten nach dem afghanischen Kalender genannt. Es könne nicht abschliessend festgestellt werden, welches davon seinem tatsächlichen Geburtsdatum entspreche. Des Weiteren habe er an mehreren Stellen keine oder nur ungefähre Angaben zu seinem Alter zu bestimmten Zeitpunkten in seiner Biografie machen können, so dass auch diese keine genauen Rückschlüsse auf sein tatsächliches Alter zuliessen. Da er sein Geburtsdatum nicht zweifelsfrei habe benennen können und immer wieder zwischen verschiedenen Monaten und sogar Jahren schwanke, sei die behauptete Minderjährigkeit gestützt auf seine eigenen Angaben nicht glaubhaft. Schliesslich sei der Beschwerdeführer sowohl in Griechenland als auch in Kroatien auf der Grundlage seiner eigenen Angaben als volljährige Person registriert worden. Diese Registrierungen stellten ein gewichtiges Indiz für seine Volljährigkeit dar. In einer Gesamtwürdigung aller vorliegenden Informationen überwögen daher die Anhaltspunkte, die für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprächen. Es sei davon auszugehen, dass er mit der Behauptung seiner Minderjährigkeit versuche, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen beziehungsweise eine Überstellung in einen anderen Dublin-Staat zu verhindern. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2026 im Wesentlichen entgegen, dass er am (...) gemäss dem afghanischen Kalender, dem (...)2009 nach dem gregorianischen Kalender, geboren sei und sein Geburtsdatum hinreichend glaubhaft gemacht habe. Zwar sei der Beweiswert der von ihm eingereichten Identitätsdokumente eingeschränkt, dennoch sprächen diese für seine Minderjährigkeit. So bestätige der Impfausweis das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) beziehungsweise vom (...)2009. Dieses stimme zudem mit den Angaben in seiner Tazkira überein, wonach er am (...) beziehungsweise am (...)2018 neun Jahre alt gewesen sei. Weiter macht er geltend, das Altersgutachten vom 10. März 2026 weise lediglich in einer von drei untersuchten Säulen ein Mindestalter aus. Dieses betrage 16.1 Jahre und liege damit eindeutig im Bereich der Minderjährigkeit. Besonders hervorzuheben sei, dass die Untersuchung der Weisheitszähne nicht das Mineralisationsstadium «H», sondern lediglich die tieferen Stadien «F» und «G» ergeben habe. Da die Vorinstanz das Stadium «H» regelmässig als Hinweis auf die Volljährigkeit werte, könne die vorliegende Zahnentwicklung umgekehrt als Indiz für eine Minderjährigkeit angesehen werden. Ferner habe er sowohl auf dem Personalienblatt als auch im Rahmen der EB UMA sein Geburtsdatum durchgehend und korrekt mit dem (...) 2009 angegeben. Dass er den Altersunterschied zu seinen Geschwistern nicht habe berechnen können, sei vor dem Hintergrund seines geringen Bildungsstands zu würdigen. Er habe in Afghanistan nur wenig Schulunterricht erhalten und verfüge weder über ausgeprägte Zahlenkenntnisse noch über entsprechende Rechenfertigkeiten. Vor diesem Hintergrund dürften ungenaue Angaben oder erst auf Nachfrage präzisierte Auskünfte - etwa zu seinem Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender - nicht übermässig zu seinen Ungunsten gewichtet werden. Dasselbe gelte für seine zeitlichen und altersbezogenen Angaben zum Reiseweg; allfällige Widersprüche seien ebenfalls auf Rechenfehler zurückzuführen. Schliesslich sei hinsichtlich der Registrierungen in Griechenland und Kroatien zu berücksichtigen, dass deren Mangelhaftigkeit in der Vergangenheit wiederholt anerkannt worden sei. Zudem sei er in beiden Staaten nicht unter Beizug einer dolmetschenden Person zu seinem Alter befragt worden. Die konkreten Umstände der Datenerfassung seien weder geklärt noch dokumentiert. Dass in den Registrierungen generische Geburtsdaten verwendet worden seien, spreche überdies dafür, dass sein tatsächliches Geburtsdatum nicht korrekt erfasst worden sei. 5. 5.1 Strittig und zu prüfen ist mithin zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. Die Minderjährigkeit ist dann als glaubhaft gemacht zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Was die in Kopie zu den Akten gereichte Tazkira betrifft, ist festzustellen, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und deshalb nicht fälschungssicher sind. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität nicht ausreichend (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Es ist somit von einem geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie davon eingereicht hat. Auch beim Impfausweis handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6), auf dessen Grundlage das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann. Zudem wurde auch der Impfausweis lediglich in Kopie eingereicht, was dessen Beweiswert gleichfalls zusätzlich vermindert. 5.3 Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Altersgutachten vom 10. März 2026 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Gemäss dem Gutachten ergaben der radiologische Befund der Hand ein mittleres skelettales Alter von 18 bis 19 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter wurde mit 18 bis 20 Jahren angegeben. Anhand der festgestellten Mineralisationsstadien der Weisheitszähne konnte jedoch kein Mindestalter ausgewiesen werden. Da die inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung beidseits eine anatomische Normvariante (Fischmaulkonfiguration und multiple Ossifikationszentren) aufwiesen, konnten die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustbeingelenke nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. In der Gesamtbetrachtung ergab sich somit ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2026 das Altersgutachten zu Recht weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet. 5.4 Weiter bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu qualifizieren ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen vage und widersprüchlich aus. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Geburtsdatum nach dem gregorianischen Kalender präzise angeben konnte, während er hinsichtlich der entsprechenden Datumsangabe nach dem afghanischen Kalender sowohl beim Geburtsmonat als auch beim Geburtsjahr Unsicherheiten zeigte und widersprüchliche Angaben machte. Dies gilt umso mehr, als er geltend macht, das Geburtsdatum anhand des Eintrags nach dem afghanischen Kalender in seinem Impfausweis von seinem Onkel erfahren und dieses Datum dann anschliessend selbst in die Angabe nach dem gregorianische Kalendersystem umgerechnet zu haben. Wenig nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben konnte, wie alt er ungefähr war, als er in Afghanistan die Schule besuchte und anschliessend als Tagelöhner arbeitete. Darüber hinaus lassen sich auch die von dem Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem Alter nicht mit den vorgebrachten Zeitspannen vereinbaren. So gab er beispielsweise einerseits an, im Januar 2025, als er in der Türkei mit der Arbeit angefangen hätte, 15 Jahre alt gewesen zu sein. Andererseits machte er geltend, im Dezember 2025, als er die Arbeitsstelle wieder verlassen habe, fast 17 Jahre alt gewesen zu sein. Der vom Beschwerdeführer angeführte niedrige Bildungsstand rechtfertigt diese vagen und widersprüchlichen Angaben nicht. 5.5 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er von den griechischen und kroatischen Behörden jeweils als volljährig mit dem Geburtsdatum (...)2007 in Griechenland und (...)2008 in Kroatien registriert wurde. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er weder in Griechenland noch in Kroatien Angaben zu seinem Geburtsdatum habe machen können und im Übrigen auch nicht angehört worden sei, vermag nicht zu überzeugen und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Insofern ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, wonach es unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in zwei verschiedenen Staaten unabhängig voneinander willkürlich als volljährig registriert worden sein soll. Hinzu kommt, dass die griechischen Behörden gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich mitteilten, die von ihnen erfassten Personalien beruhten auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Zudem ergibt sich aus den übermittelten Informationen, dass er in Griechenland nicht lediglich registriert, sondern auch zu weiteren persönlichen Umständen befragt wurde. So gab er dort unter anderem an, seine Eltern hielten sich im Iran auf. Dies spricht gegen seine Behauptung, keine Gelegenheit gehabt zu haben, Angaben zu seiner Person machen zu können. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Wissen darum zugestimmt haben, dass er geltend macht, minderjährig zu sein. Damit lassen die kroatischen Behörden erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise seinem Alter nicht zu überzeugen vermögen. Gegen die behauptete Minderjährigkeit spricht insbesondere, dass er sowohl in Griechenland als auch in Kroatien als volljährige Person registriert wurde. Die von ihm lediglich in Kopie eingereichte Tazkira ist nur von geringem Beweiswert und weist kein Geburtsdatum aus. Auch dem in Kopie eingereichten Impfausweis ist nur ein äusserst geringer Beweiswert beizumessen. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, dass er zu seinem Geburtsdatum und seinem Alter nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben macht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr blieben seine Ausführungen vage und wiesen verschiedene Unstimmigkeiten auf. Überzeugende Anhaltspunkte, die seine behauptete Minderjährigkeit stützen würden, vermochte er nicht vorzubringen. Hinzu kommt, dass das Altersgutachten vom 10. März 2026 keine verlässliche Aussage darüber zulässt, ob der Beschwerdeführer minder- oder volljährig ist. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher vorliegender Indizien ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Folglich ist von seiner Volljährigkeit auszugehen, weshalb er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen ist. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 2. Februar 2026 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Nachdem die kroatischen Behörden dieses Wiederaufnahmegesuch zunächst abgelehnt hatten, stimmten sie auf das Remonstrationsersuchen der Vorinstanz vom 30. April 2026 am 8. Mai 2026 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zu. 6.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). Vorliegend ist deshalb noch darauf hinzuweisen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands in casu nicht gegeben ist, auch wenn der Beschwerdeführer dort zuerst, nämlich am 24. Dezember 2025, einen Asylantrag gestellt hatte. Dies liegt daran, dass nach Aktenlage die griechischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der kroatischen Behörden vom 19. Mai 2026 betreffend den Beschwerdeführer gemäss Art. 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO) ablehnten und die kroatischen Behörden auf eine Remonstration verzichteten. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben (vgl. Art. 5 DVO; BVGE 2018 VI/2 E. 8). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 8. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-895/2026 vom 24. Februar 2026 E. 2.1.1), und dass der vom Beschwerdeführer angesprochene in der Schweiz lebende Cousin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g (und den darauf Bezug nehmenden Art. 9 ff.) Dublin-III-VO gilt. Weiter hat sie richtig erkannt, dass sich weder aus den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen seiner EB UMA Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihm und dem genannten Verwandten ergeben. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens auch von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie rechtsfehlerfrei erwogen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (ab und zu starke Nierenschmerzen) und diagnostizierten (Verletzung der linken Hand durch einen Nagel gemäss ärztlichem Bericht des Stadtspitals [...] vom 24. März 2026 [SEM-act. 45/1] sowie rechtsseitige Flankenschmerzen und rezidivierende Makrohämaturie gemäss dem ambulanten Bericht des Spitals [...] vom 26. April 2026 [SEM-act. 46/2] und dem provisorischen Bericht der Urologie [...] vom 15. Mai 2026 [SEM-act. 47/2]) gesundheitlichen Beschwerden nicht von derartiger Schwere sind, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten, und zudem in Kroatien behandelt werden könnten, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

9. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2026 ist hinsichtlich des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gegenstandslos und der am 1. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - soweit es die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid betrifft - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Geschäftsnummer F-3877/2026 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird, soweit es die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid betrifft, abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: