Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und seine Kinder B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) suchten am 17. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 11. Mai 2026 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. A.b Am 27. Mai 2026 gewährte das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführern 1 und 2 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. A.c Das gleichentags von der Vorinstanz gestellte Wiederaufnahmegesuch hiessen die kroatischen Behörden am 4. Juni 2026 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 - eröffnet am 12. Juni 2026 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an. B. B.a Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Am 22. Juni 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. B.c Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht ein.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung der Zuständigkeitsverfahren und gegebenenfalls für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-3816/2026 vom 16. Juni 2026 E. 8 m.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Epilepsie [Beschwerdeführer 1] und Hautprobleme [Beschwerdeführerin 3]) hat sie berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
E. 2.2 Die auf Beschwerdeebene geäusserte allgemeine Kritik am kroatischen Asylsystem vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Sollten die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Kroatien von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, sind sie gehalten, sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden.
E. 2.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 2 verneinte dieser anlässlich des Dublin-Gesprächs an «Krankheiten» zu leiden. Er sorge sich jedoch um seine sich in der Türkei befindende Mutter. Einem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 18. Juni 2026 lassen sich als Diagnosen der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie auf eine mittelgradige depressive Episode entnehmen. Diese Verdachtsdiagnosen zeigten sich vor dem Hintergrund von traumatischen Ereignissen und der Trennung von der Mutter auf der Flucht sowie aufgrund der akuten Belastung durch das hängige Asylverfahren. Die Symptomatik umfasse unter anderem schwerwiegende Schlafprobleme, Angstzustände, traumatisches Wiedererleben, Antriebslosigkeit und sozialer Rückzug. Suizidgedanken würden verneint und es bestehe weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung. Auch wenn die psychischen Leiden des Beschwerdeführers 2 eine erhebliche Belastung für diesen darstellen dürften, erreichen sie - selbst wenn sich die Verdachte auf eine PTBS und auf eine mittelgradige depressive Episode nach weiteren fachärztlichen Abklärungen bestätigen sollten (vgl. Urteile des BVGer F-2768/2026 vom 30. April 2026 E. 4.3; F-1883/2026 vom 20. März 2026 E. 2.2 m.w.H.; F-1104/2026 vom 3. März 2026 E. 3.1 f.) - nicht die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Weiterbehandlung (vgl. statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-3816/2026 vom 16. Juni 2026 E. 8) und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 die erforderliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen (vgl. Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 2.4 In Anbetracht des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer 1 und 2 ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten ihrer Überstellung Rechnung zu tragen und ihnen allfällig notwendige Medikamente mitzugeben haben. Die kroatischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).
E. 2.5 Der nicht begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 3 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 4 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das SEM hat die kroatischen Behörden vorgängig eines Wegweisungsvollzugs über die medizinische Situation sowie die aktuelle medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführenden zu informieren.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4350/2026 Urteil vom 1. Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und seine Kinder B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) suchten am 17. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 11. Mai 2026 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. A.b Am 27. Mai 2026 gewährte das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführern 1 und 2 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. A.c Das gleichentags von der Vorinstanz gestellte Wiederaufnahmegesuch hiessen die kroatischen Behörden am 4. Juni 2026 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 - eröffnet am 12. Juni 2026 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an. B. B.a Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Am 22. Juni 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. B.c Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung der Zuständigkeitsverfahren und gegebenenfalls für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-3816/2026 vom 16. Juni 2026 E. 8 m.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Epilepsie [Beschwerdeführer 1] und Hautprobleme [Beschwerdeführerin 3]) hat sie berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 2.2. Die auf Beschwerdeebene geäusserte allgemeine Kritik am kroatischen Asylsystem vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Sollten die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Kroatien von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, sind sie gehalten, sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. 2.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 2 verneinte dieser anlässlich des Dublin-Gesprächs an «Krankheiten» zu leiden. Er sorge sich jedoch um seine sich in der Türkei befindende Mutter. Einem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 18. Juni 2026 lassen sich als Diagnosen der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie auf eine mittelgradige depressive Episode entnehmen. Diese Verdachtsdiagnosen zeigten sich vor dem Hintergrund von traumatischen Ereignissen und der Trennung von der Mutter auf der Flucht sowie aufgrund der akuten Belastung durch das hängige Asylverfahren. Die Symptomatik umfasse unter anderem schwerwiegende Schlafprobleme, Angstzustände, traumatisches Wiedererleben, Antriebslosigkeit und sozialer Rückzug. Suizidgedanken würden verneint und es bestehe weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung. Auch wenn die psychischen Leiden des Beschwerdeführers 2 eine erhebliche Belastung für diesen darstellen dürften, erreichen sie - selbst wenn sich die Verdachte auf eine PTBS und auf eine mittelgradige depressive Episode nach weiteren fachärztlichen Abklärungen bestätigen sollten (vgl. Urteile des BVGer F-2768/2026 vom 30. April 2026 E. 4.3; F-1883/2026 vom 20. März 2026 E. 2.2 m.w.H.; F-1104/2026 vom 3. März 2026 E. 3.1 f.) - nicht die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Weiterbehandlung (vgl. statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-3816/2026 vom 16. Juni 2026 E. 8) und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 die erforderliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen (vgl. Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 2.4. In Anbetracht des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer 1 und 2 ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten ihrer Überstellung Rechnung zu tragen und ihnen allfällig notwendige Medikamente mitzugeben haben. Die kroatischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO). 2.5. Der nicht begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
3. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM hat die kroatischen Behörden vorgängig eines Wegweisungsvollzugs über die medizinische Situation sowie die aktuelle medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführenden zu informieren.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: