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F-3629/2023

F-3629/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-10 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Am 24. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer (geb. […], serbischer Staatsbürger) von der Staatsanwaltschaft B._______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufent- halts sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am

2. Juni 2023 Einsprache. Das Strafverfahren wurde am 5. Juli 2023 durch die Staatsanwaltschaft sistiert. B. Am 25. Mai 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. C. Ebenfalls am 25. Mai 2023 ordnete die Vorinstanz gegen den Beschwer- deführer ein Einreiseverbot an, gültig vom 2. Juni 2023 bis zum 1. Juni

2025. Das Einreiseverbot schrieb sie im Schengener Informationssystem aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juni 2023 gelangte der Beschwerdefüh- rer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2023. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ma- ximal sechs Monate zu befristen, subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter sei das Einreiseverbot in teilweiser Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht im Schengener Informa- tionssystem einzutragen. Zudem beantragte er die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfah- rens. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 stellte das Bundesverwaltungs- gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und wies den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab.

F-3629/2023 Seite 3 F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 7. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Oktober 2023 an sei- nen Anträgen fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 stellte das Bundesverwaltungs- gericht den Abschluss des Schriftenwechsels fest. I. Am 20. September 2024 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Ver- fahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrich- terin übernommen. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2024 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht die Staatsanwaltschaft B._______ um Information zum aktu- ellen Stand des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens sowie um Zustellung der entsprechenden Akten. K. Die Strafverfahrensakten gingen am 4. Oktober 2024 beim Bundesverwal- tungsgericht ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

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E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun- gen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Das SEM verfügt gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiese- nen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr- den.

E. 3.2 Weiter verfügt das SEM gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG unter Vorbe- halt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weg- gewiesenen ausländischen Personen, welche bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG (rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit ohne Bewilligung; Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts; Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; Verletzung der Pflichten bei der Stellen- meldung; Täuschung der Behörden) begangen haben oder weil sie ver- sucht haben, solche Handlungen zu begehen.

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E. 3.3 Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren ver- fügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).

E. 3.4 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbe- sondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder be- hördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

E. 3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unab- hängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. MARC SPESCHA, in: Spe- scha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ih- rem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungs- markt angeboten wird (vgl. Urteil des BVGer F-2128/2022 vom 28. Novem- ber 2022 E. 6.2). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüberge- hend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist lediglich dort keine Erwerbstä- tigkeit im rechtstechnischen Sinne anzunehmen, wo Arbeitsleistungen aus- serhalb des geschäftlichen Bereichs eines Begünstigten durch nahe Ange- hörige vorgenommen werden, wobei massgeblich ist, dass dieser Tätigkeit gerade wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen Nähe des Leis- tungserbringers zum Begünstigten ein besonderer Charakter zukommt, der nicht durch beliebige Dritte ersetzt werden kann. Arbeitsleistungen im ge- werblichen Bereich dagegen sind grundsätzlich als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, es sei denn, es komme ihnen eine völlig untergeordnete Be- deutung zu (vgl. Urteil des BVGer F-506/2021 vom 24. November 2021 E. 5.2 m.H.).

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E. 3.6 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da- bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Per- son zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhalte- massnahme dar (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom

E. 3.7 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot führen würden beziehungsweise ge- führt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verzicht auf die Massnahme beziehungsweise ihrer Aufhebung abzuwägen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einrei- sevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen worden sei. Die Verfügung einer Fernhaltemass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei vorliegend unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Das Einreise- verbot erweise sich als verhältnismässig und gerechtfertigt. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen in der Beschwerde vom

26. Juni 2023 im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Geschehnisse hätten sich nicht so zugetragen, wie in den vorhandenen Akten dargelegt. Der

F-3629/2023 Seite 7 Beschwerdeführer habe vom 20. bis 24. Mai 2023 mit einem Freund eine Reise in die Schweiz geplant mit dem Zweck, für den Freund eine mögliche Kooperation mit der D._______ (nachfolgend: […]) für das Jahr 2024 in Betracht zu ziehen. Sein Freund arbeite im Marketingbereich und sei mit dem Inhaber der D._______ befreundet, weshalb die D._______ für den Freund am 18. Mai 2023 ein Einladungsschreiben verfasst habe. Sein Freund habe ihn gefragt, ob er ihn als Begleiter, Freund und Austausch- partner begleiten könne, damit er nicht alleine reisen müsse. Der Freund habe vorgeschlagen, ihn, den Beschwerdeführer, im Einladungsbrief auch aufzulisten, damit er nicht an der Grenze zurückgeschickt würde, was auch die Angestellte der D._______ in ihrer schriftlichen Auskunft vom 26. Juni 2023 bestätige. Zudem werde in dieser Auskunft bestätigt, dass die D._______ ihm keinen Auftrag gegeben und er für sie keine Erwerbstätig- keit ausgeführt habe, er sei lediglich als Begleiter des Freundes, mit dem die D._______ allenfalls eine zukünftige Zusammenarbeit plane, eingela- den worden. Der Freund habe die Forschungsphase des Immobilienport- folios der D._______ vor Ort analysieren sollen, um beurteilen zu können, ob es zu einer potentiellen Zusammenarbeit kommen könnte. Die D._______ habe lediglich dem Freund erlaubt, ihre Immobilien zu fotogra- fieren und diese in Serbien für eine Offerte zu benutzen. Der Freund habe den Zustand der Gebäude ermittelt und diese in Zürich, Winterthur und St. Gallen fotografiert. Zum Beschwerdeführer selbst bestehe keine ge- schäftliche Beziehung und er sei bislang auch nie in Verbindung mit der D._______ Gruppe in der Schweiz gewesen. Auch der Freund habe am

26. Juni 2023 schriftlich die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung für den Aufenthalt in der Schweiz erhalten habe und er nur als sein Begleiter mitgereist sei, womit er legal in die Schweiz ein- gereist sei. Er habe ihn bei einem Meeting mit dem Geschäftsführer der D._______ und bei seinem Freizeitprogramm begleitet. Am 23. Mai 2023 habe der Freund im Hotel E._______ ein Fotoshooting durchführen wollen. Während des Shootings habe der Beschwerdeführer einen Spaziergang gemacht und zu Mittag gegessen. Nach seiner Rückkehr sei er von der Polizei beschuldigt worden, ohne Arbeitserlaubnis an dem Shooting teilge- nommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch während des Shootings nicht im Hotel befunden, was der sich in der Lobby befindliche Polizist bestätigen könne, da er ihn beim Eintreten in das Hotel gesehen habe. Es handle sich um ein Missverständnis. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz als Tourist aufgehalten und es sei nicht verboten, je- manden auf seiner Reise in die Schweiz zu begleiten. Die Aktivitäten des Freundes würden ihm zu Unrecht angerechnet, obwohl er selbst keinen Auftrag und keine Arbeiten für die D._______ erledigt habe.

F-3629/2023 Seite 8 4.3 Ergänzend zur angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2023 aus, dass aufgrund des Einladungs- schreibens der D._______ vom 18. Mai 2023, der Einvernahmeprotokolle vom 23. Mai 2023 und des Ermittlungsberichts vom 12. Juli 2023 erstellt sei, dass der Beschwerdeführer einer Arbeitstätigkeit ohne Bewilligung nachgegangen sei und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge- fährdet habe. Aufgrund der familiären und beruflichen Beziehungen in Eu- ropa sei im Rahmen der Verhältnismässigkeit auf die Verhängung eines längeren Einreiseverbots (als der verfügten zwei Jahre) verzichtet worden. Es lägen keine besonderen Gründe vor, die einen Verzicht auf eine Aus- schreibung im Schengener Informationssystem zu begründen vermöchten. Sollte ein Schengen-Staat bereit sein, dem Beschwerdeführer eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen, würde das schweizerische Schengen-Büro konsultiert und die Ausschreibung aufgehoben. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 5. Oktober 2023 ergänzend zur Beschwerde vor, dass auf seinem Instagram-Profil zwar stehe, dass er Fotograf sei, jedoch definiere diese Bezeichnung nicht sei- nen Beruf, sondern gebe nur öffentlich zugängliche Informationen auf ei- nem sozialen Netzwerk wieder. Er sei nicht als Fotograf tätig, sondern dip- lomierter Grafikdesigner und Art Director, er bearbeite Fotografien und Vi- deos, erstelle Konzepte und schreibe Drehbücher. Er habe in der Schweiz keine Fotos gemacht. Sein Freund, den er in die Schweiz begleitet habe, verfüge über keinen Fahrausweis, weshalb er ihn zu verschiedenen Städ- ten und Treffen gefahren habe und ihn bei der Meinungsbildung über die potentielle Zusammenarbeit mit der D._______ unterstützt habe. Dabei handle es sich um eine reine Gefälligkeit. Er habe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass die Reise und das Hotel durch die D._______ be- zahlt würden. Zum Zeitpunkt der Befragung (gemeint: Einvernahme) sei er diesbezüglich sich nicht sicher gewesen. Die Bezahlung der Reisekosten sei eine unerwartete Geste unter Freunden (gemeint: vonseiten der D._______) gewesen. Es liege kein Auftrag im rechtlichen Sinne vor und sein einziger Auftrag sei es gewesen, seinen Freund als Austauschpartner und neutrale Person bei den Gesprächen zu begleiten. Er habe keine Wi- derhandlung gegen das AIG begangen und sein Aufenthalt in der Schweiz sei legal gewesen. Er bestreite, dass er geständig gewesen sei und den Sachverhalt anerkannt habe. Auch die Aussage des Direktors des Hotels E._______ im Polizeirapport vom 12. Juni 2023, gemäss welcher der Be- schwerdeführer und sein Freund beide im Auftrag der D._______ Aufnah- men vom Hotel, den Hotelzimmern und ihm, dem Direktor, machen sollten, sei nur dessen subjektive Interpretation der Sache, weil er den Freund mit

F-3629/2023 Seite 9 einem Fotoappart gesehen habe und dieser am 23. Mai 2023 die Fotos gemacht habe. Aus dem Polizeirapport gehe nicht hervor, wie der Direktor zu dieser Schlussfolgerung komme. Es liege ein Missverständnis der Be- hörden vor. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das gegen den Beschwerdeführer ge- führte Strafverfahren am 5. Juli 2023 durch die Staatsanwaltschaft sistiert und das Verfahren somit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG (vgl. E. 3.2) ausser Betracht fällt. Jedoch knüpft die Ver- hängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizei- gefahr an und die Behörde hat in eigener Kompetenz unter Zugrundele- gung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine solche besteht. Ein Einreiseverbot kann entsprechend auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht er- öffnet wurde, noch hängig ist oder sogar eingestellt wurde (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-1858/2017 vom 7. August 2019 E. 6.4; C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.). Angesichts der ungewissen Dauer des sistierten Strafverfahrens sowie der Befristung des Einreisever- bots auf den 1. Juni 2025 sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen des Zugangs zum Recht beziehungsweise des effektiven Rechts- schutzes gehalten, über die vorliegende Beschwerde unabhängig von der ausstehenden Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörden zu befin- den. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob hinreichend konkrete Verdachts- momente (vgl. E. 3.4) vorliegen, um eine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung zu bejahen. 5.2 5.2.1 Gemäss in den Akten befindlichem Einladungsbrief der D._______ vom 18. Mai 2023 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Bei- lage 7) wurden der Beschwerdeführer und sein Freund eingeladen zur For- schungsphase des Immobilienportfolios der D._______. Das Ziel sei es, die Architektur der Liegenschaften der D._______ zu analysieren, welche am 5. Mai 2023 festgelegt worden seien. Der Brief wurde durch ein Mitglied der Geschäftsleitung, den angeblichen Freund des Freundes des Be- schwerdeführers, unterzeichnet. 5.2.2 Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Kan- tonspolizei C._______ vom 23. Mai 2023 (BVGer-act. 6 Beilage 3) wurde

F-3629/2023 Seite 10 ihm vorgehalten, er sei am 23. Mai 2023 bei der Ausübung einer Tätigkeit angetroffen worden und verfüge über keine Arbeitsbewilligung in der Schweiz. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er sei Grafikdesigner und habe sich vor Ort eine Inspiration holen sollen, welche Produkte der Kunde anbiete. Bei einem potentiellen Vertragsschluss hätte er eine Web- site, Drucksachen, usw. für den Kunden erstellt. Die D._______ habe die Reise organisiert und bezahlt. Er habe keine Fotos gemacht und nur sei- nem Freund geholfen, Utensilien herumzutragen, der Freund habe jedoch alles selber aufgestellt. Er habe eine visuelle Analyse und Observation ge- tätigt und nicht gewusst, dass er damit das Gesetz breche. Er sei nicht bezahlt worden und sehe die Bezahlung der Reise durch die D._______ nicht als Bezahlung für Arbeit oder Arbeitsvorbereitung. 5.2.3 Dem Polizeirapport vom 23. Mai 2023 (BVGer-act. 6 Beilage 4) ist zu entnehmen, dass gemäss dem Hoteldirektor beide – also der Freund des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer selbst – im Auftrag der D._______ arbeiteten und Fotos des Hotels, der Zimmer und von ihm, dem Hoteldirektor, erstellt hätten. Bei der Kontrolle durch die Polizei sei diese gemäss Rapport auf den Beschwerdeführer und seinen Freund ge- troffen. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem serbischen Pass aus- gewiesen und sei aufgrund des Verdachts auf Stellenantritt ohne Bewilli- gung festgenommen worden. Aufgrund seiner Absicht, in der Schweiz einer Arbeit nachzugehen, sei die Einreise rückwirkend rechtswidrig geworden. Aufgrund der Tätigkeit ohne Bewilligung sei auch der Aufenthalt rechtswid- rig. Der Freund des Beschwerdeführers habe ausgesagt, dass er durch den Beschwerdeführer lediglich begleitet worden sei. Letzterer habe in der Schweiz nie gearbeitet und dies auch nicht vorgehabt. Der Beschwerde- führer sei gemäss Instagram Fotograf und Co-Gründer eines Studios für Fotografie, Videografie und Grafikdesign in Belgrad. Während für seinen Freund die volle Personenfreizügigkeit und das Meldeverfahren gelte, sei dem Beschwerdeführer jegliche Erwerbstätigkeit, insbesondere als Foto- graf oder Chauffeur, ohne Bewilligung oder Visum untersagt. Die Flugti- ckets seien von der D._______ bezahlt worden. Gegen diese werde sepa- rat eine Anzeige erstattet. 5.2.4 Im als Aussage betitelten Schreiben der Mitarbeiterin der D._______ (Funktion: Head of Marketing and Communication) vom 26. Juni 2023 (BVGer-act. 1 Beilage 8) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit für die D._______ in der Schweiz getätigt und er keine geschäftliche Verbindung zur D._______ habe. Es liege mit ihm kein Ar- beitsverhältnis vor und er habe keinen Auftrag von der D._______ erhalten.

F-3629/2023 Seite 11 Er sei von der D._______ als Begleiter seines Freundes eingeladen wor- den, mit welchem die D._______ eine zukünftige Zusammenarbeit plane. Sie könne garantieren, dass der Beschwerdeführer bislang nie in Verbin- dung mit der D._______ Gruppe in der Schweiz gewesen sei. 5.2.5 In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (BVGer-act. 1 Beilage 9) führt der Freund des Beschwerdeführers aus, er sei mit dem Geschäftsfüh- rer der D._______ befreundet und auf dessen Einladung in die Schweiz gekommen, um den Zustand der Gebäude unentgeltlich zu analysieren und danach eine Offerte für das Jahr 2024 abzugeben, wie sich die D._______ besser präsentieren könne. Dafür habe er Gebäude in Zürich, Winterthur und St. Gallen fotografiert und die Fotos für die Analyse und das Fallstudium verwendet. Seine Bedingung an die D._______ sei es gewe- sen, einen Freund mitzubringen, damit er nicht alleine reisen müsse. Der Beschwerdeführer habe kein Entgelt für seinen Aufenthalt in der Schweiz erhalten. Zur Zeit des Fotoshootings sei dieser nicht anwesend gewesen, sondern auf einem Spaziergang und beim Mittagessen. Während der je- weiligen Besichtigungen habe der Beschwerdeführer auf ihn gewartet oder sei herumspaziert. 5.2.6 Am 12. Juli 2023 erging die Meldung des Verdachts auf Schwarzar- beit der Kantonspolizei C._______ an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons C._______ (BVGer-act. 6 Beilage 15-16). Dem der Meldung beiliegenden Polizeirapport vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass die Meldung aufgrund der Förderung der rechtswidrigen Einreise, der Beschäf- tigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über den freien Personenverkehr erfolgte. Die D._______ habe das Flugticket des Beschwerdeführers be- zahlt und ihm einen Einladungsbrief ausgestellt, um ihm die Einreise in die Schweiz zu erleichtern, obwohl die D._______ gewusst habe, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz ohne Bewilligung arbeiten werde, womit auch die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers rückwirkend illegal geworden seien. Die D._______ habe den Beschwerdeführer als Fo- tografen beschäftigt, ohne dass dieser im Besitz einer entsprechenden Be- willigung gewesen sei, und den Freund des Beschwerdeführers, sloweni- scher Staatsbürger, als Fotografen beschäftigt, ohne dass dieser im Besitz einer entsprechenden Meldebestätigung gewesen sei. Der Beschwerde- führer und sein Freund würden gemeinsam ein Fotostudio in Belgrad füh- ren und seien Geschäftspartner.

F-3629/2023 Seite 12 5.3 In Würdigung sämtlicher Akten und unter Berücksichtigung der Partei- vorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vor- liegend hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit im vorstehend darge- legten ausländerrechtlichen Sinne ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer und sein slowenischer Freund sind Geschäftspartner und führen in Belgrad zusammen das F._______, ein Studio für Fotografie, Videografie und Gra- fikdesign. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers hat er sei- nen Freund als Austauschpartner auf der Reise begleitet und ihn nament- lich zu Gesprächen sowie einem Meeting mit dem Geschäftsführer der D._______ begleitet und ihn bei der Meinungsbildung über eine potentielle Zusammenarbeit mit der D._______ unterstützt. Er gibt denn auch an, er habe eine visuelle Analyse und Observation getätigt. Er hat seinen Freund zudem zu verschiedenen Treffen gefahren und ihm geholfen, Utensilien herumzutragen. Im Hotel E._______ sind der Beschwerdeführer und sein Freund zusammen aufgetreten und sollten gemäss Aussage des Hoteldi- rektors beide im Auftrag der D._______ Aufnahmen vom Hotel, von den Hotelzimmern und vom Direktor machen. Der Zweck der Reise war ge- mäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, eine Kooperation (sei- nes Freundes und Geschäftspartners) mit der D._______ im Jahr 2024 in Betracht zu ziehen, und die Einladung von der D._______ an den Be- schwerdeführer und seinen Freund erfolgte zur Forschungsphase des Im- mobilienportfolios der D._______ mit dem Ziel, die Architektur ihrer Liegen- schaften zu analysieren. Bei einem potentiellen Vertragsschluss (seines Freundes und Geschäftspartners mit der D._______) hätte der Beschwer- deführer eine Website, Drucksachen und weiteres für die D._______ er- stellt. Es erscheint lebensfremd, dass die D._______ lediglich mit dem Freund des Beschwerdeführers eine zukünftige Zusammenarbeit plante, zumal die beiden Geschäftspartner sind. Vielmehr erscheint die Darstellung des Sachverhalts des Beschwerdeführers konstruiert. Die in der Schweiz aus- geführten Tätigkeiten als Fotograf (sowie als Chauffeur) werden üblicher- weise gegen Entgelt ausgeführt und auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten (vgl. E. 3.5). Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeiten gegen Entgelt oder unentgeltlich ausgeführt wurden und kann entsprechend offenbleiben, ob die Bezahlung des Hotels und der Flüge durch die D._______ als Arbeitsentgelt zu qualifizieren ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein slowenischer Freund als Geschäftspartner in Belgrad zusammen ein Studio für Fotografie, Video- grafie und Grafikdesign führen, können die Tätigkeiten des

F-3629/2023 Seite 13 Beschwerdeführers nicht als Arbeitsleistungen ausserhalb des geschäftli- chen Bereichs durch nahe Angehörige qualifiziert werden. Den Tätigkeiten kommt auch kein besonderer, nicht durch beliebige Dritte ersetzbarer Cha- rakter zu. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustel- len, dass die Begleitung seines Freundes in die Schweiz und namentlich die ausgeführten Tätigkeiten als Fotograf (und Chauffeur) eine Erwerbstä- tigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.5) darstellt. Mithin kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt zu haben. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Da er die Tätigkeiten ohne die erforderliche Bewil- ligung ausübte, verstiess er damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung. Der Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots gegeben sind.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen worden sei. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei vorliegend unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Das Einreiseverbot erweise sich als verhältnismässig und gerechtfertigt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen in der Beschwerde vom 26. Juni 2023 im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Geschehnisse hätten sich nicht so zugetragen, wie in den vorhandenen Akten dargelegt. Der Beschwerdeführer habe vom 20. bis 24. Mai 2023 mit einem Freund eine Reise in die Schweiz geplant mit dem Zweck, für den Freund eine mögliche Kooperation mit der D._______ (nachfolgend: [...]) für das Jahr 2024 in Betracht zu ziehen. Sein Freund arbeite im Marketingbereich und sei mit dem Inhaber der D._______ befreundet, weshalb die D._______ für den Freund am 18. Mai 2023 ein Einladungsschreiben verfasst habe. Sein Freund habe ihn gefragt, ob er ihn als Begleiter, Freund und Austauschpartner begleiten könne, damit er nicht alleine reisen müsse. Der Freund habe vorgeschlagen, ihn, den Beschwerdeführer, im Einladungsbrief auch aufzulisten, damit er nicht an der Grenze zurückgeschickt würde, was auch die Angestellte der D._______ in ihrer schriftlichen Auskunft vom 26. Juni 2023 bestätige. Zudem werde in dieser Auskunft bestätigt, dass die D._______ ihm keinen Auftrag gegeben und er für sie keine Erwerbstätigkeit ausgeführt habe, er sei lediglich als Begleiter des Freundes, mit dem die D._______ allenfalls eine zukünftige Zusammenarbeit plane, eingeladen worden. Der Freund habe die Forschungsphase des Immobilienportfolios der D._______ vor Ort analysieren sollen, um beurteilen zu können, ob es zu einer potentiellen Zusammenarbeit kommen könnte. Die D._______ habe lediglich dem Freund erlaubt, ihre Immobilien zu fotografieren und diese in Serbien für eine Offerte zu benutzen. Der Freund habe den Zustand der Gebäude ermittelt und diese in Zürich, Winterthur und St. Gallen fotografiert. Zum Beschwerdeführer selbst bestehe keine geschäftliche Beziehung und er sei bislang auch nie in Verbindung mit der D._______ Gruppe in der Schweiz gewesen. Auch der Freund habe am 26. Juni 2023 schriftlich die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung für den Aufenthalt in der Schweiz erhalten habe und er nur als sein Begleiter mitgereist sei, womit er legal in die Schweiz eingereist sei. Er habe ihn bei einem Meeting mit dem Geschäftsführer der D._______ und bei seinem Freizeitprogramm begleitet. Am 23. Mai 2023 habe der Freund im Hotel E._______ ein Fotoshooting durchführen wollen. Während des Shootings habe der Beschwerdeführer einen Spaziergang gemacht und zu Mittag gegessen. Nach seiner Rückkehr sei er von der Polizei beschuldigt worden, ohne Arbeitserlaubnis an dem Shooting teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch während des Shootings nicht im Hotel befunden, was der sich in der Lobby befindliche Polizist bestätigen könne, da er ihn beim Eintreten in das Hotel gesehen habe. Es handle sich um ein Missverständnis. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz als Tourist aufgehalten und es sei nicht verboten, jemanden auf seiner Reise in die Schweiz zu begleiten. Die Aktivitäten des Freundes würden ihm zu Unrecht angerechnet, obwohl er selbst keinen Auftrag und keine Arbeiten für die D._______ erledigt habe.

E. 4.3 Ergänzend zur angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2023 aus, dass aufgrund des Einladungsschreibens der D._______ vom 18. Mai 2023, der Einvernahmeprotokolle vom 23. Mai 2023 und des Ermittlungsberichts vom 12. Juli 2023 erstellt sei, dass der Beschwerdeführer einer Arbeitstätigkeit ohne Bewilligung nachgegangen sei und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Aufgrund der familiären und beruflichen Beziehungen in Europa sei im Rahmen der Verhältnismässigkeit auf die Verhängung eines längeren Einreiseverbots (als der verfügten zwei Jahre) verzichtet worden. Es lägen keine besonderen Gründe vor, die einen Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu begründen vermöchten. Sollte ein Schengen-Staat bereit sein, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, würde das schweizerische Schengen-Büro konsultiert und die Ausschreibung aufgehoben.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 5. Oktober 2023 ergänzend zur Beschwerde vor, dass auf seinem Instagram-Profil zwar stehe, dass er Fotograf sei, jedoch definiere diese Bezeichnung nicht seinen Beruf, sondern gebe nur öffentlich zugängliche Informationen auf einem sozialen Netzwerk wieder. Er sei nicht als Fotograf tätig, sondern diplomierter Grafikdesigner und Art Director, er bearbeite Fotografien und Videos, erstelle Konzepte und schreibe Drehbücher. Er habe in der Schweiz keine Fotos gemacht. Sein Freund, den er in die Schweiz begleitet habe, verfüge über keinen Fahrausweis, weshalb er ihn zu verschiedenen Städten und Treffen gefahren habe und ihn bei der Meinungsbildung über die potentielle Zusammenarbeit mit der D._______ unterstützt habe. Dabei handle es sich um eine reine Gefälligkeit. Er habe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass die Reise und das Hotel durch die D._______ bezahlt würden. Zum Zeitpunkt der Befragung (gemeint: Einvernahme) sei er diesbezüglich sich nicht sicher gewesen. Die Bezahlung der Reisekosten sei eine unerwartete Geste unter Freunden (gemeint: vonseiten der D._______) gewesen. Es liege kein Auftrag im rechtlichen Sinne vor und sein einziger Auftrag sei es gewesen, seinen Freund als Austauschpartner und neutrale Person bei den Gesprächen zu begleiten. Er habe keine Widerhandlung gegen das AIG begangen und sein Aufenthalt in der Schweiz sei legal gewesen. Er bestreite, dass er geständig gewesen sei und den Sachverhalt anerkannt habe. Auch die Aussage des Direktors des Hotels E._______ im Polizeirapport vom 12. Juni 2023, gemäss welcher der Beschwerdeführer und sein Freund beide im Auftrag der D._______ Aufnahmen vom Hotel, den Hotelzimmern und ihm, dem Direktor, machen sollten, sei nur dessen subjektive Interpretation der Sache, weil er den Freund mit einem Fotoappart gesehen habe und dieser am 23. Mai 2023 die Fotos gemacht habe. Aus dem Polizeirapport gehe nicht hervor, wie der Direktor zu dieser Schlussfolgerung komme. Es liege ein Missverständnis der Behörden vor.

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren am 5. Juli 2023 durch die Staatsanwaltschaft sistiert und das Verfahren somit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG (vgl. E. 3.2) ausser Betracht fällt. Jedoch knüpft die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an und die Behörde hat in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine solche besteht. Ein Einreiseverbot kann entsprechend auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder sogar eingestellt wurde (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-1858/2017 vom 7. August 2019 E. 6.4; C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.). Angesichts der ungewissen Dauer des sistierten Strafverfahrens sowie der Befristung des Einreiseverbots auf den 1. Juni 2025 sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen des Zugangs zum Recht beziehungsweise des effektiven Rechtsschutzes gehalten, über die vorliegende Beschwerde unabhängig von der ausstehenden Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörden zu befinden. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob hinreichend konkrete Verdachtsmomente (vgl. E. 3.4) vorliegen, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen.

E. 5.2.1 Gemäss in den Akten befindlichem Einladungsbrief der D._______ vom 18. Mai 2023 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 7) wurden der Beschwerdeführer und sein Freund eingeladen zur Forschungsphase des Immobilienportfolios der D._______. Das Ziel sei es, die Architektur der Liegenschaften der D._______ zu analysieren, welche am 5. Mai 2023 festgelegt worden seien. Der Brief wurde durch ein Mitglied der Geschäftsleitung, den angeblichen Freund des Freundes des Beschwerdeführers, unterzeichnet.

E. 5.2.2 Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei C._______ vom 23. Mai 2023 (BVGer-act. 6 Beilage 3) wurde ihm vorgehalten, er sei am 23. Mai 2023 bei der Ausübung einer Tätigkeit angetroffen worden und verfüge über keine Arbeitsbewilligung in der Schweiz. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er sei Grafikdesigner und habe sich vor Ort eine Inspiration holen sollen, welche Produkte der Kunde anbiete. Bei einem potentiellen Vertragsschluss hätte er eine Website, Drucksachen, usw. für den Kunden erstellt. Die D._______ habe die Reise organisiert und bezahlt. Er habe keine Fotos gemacht und nur seinem Freund geholfen, Utensilien herumzutragen, der Freund habe jedoch alles selber aufgestellt. Er habe eine visuelle Analyse und Observation getätigt und nicht gewusst, dass er damit das Gesetz breche. Er sei nicht bezahlt worden und sehe die Bezahlung der Reise durch die D._______ nicht als Bezahlung für Arbeit oder Arbeitsvorbereitung.

E. 5.2.3 Dem Polizeirapport vom 23. Mai 2023 (BVGer-act. 6 Beilage 4) ist zu entnehmen, dass gemäss dem Hoteldirektor beide - also der Freund des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer selbst - im Auftrag der D._______ arbeiteten und Fotos des Hotels, der Zimmer und von ihm, dem Hoteldirektor, erstellt hätten. Bei der Kontrolle durch die Polizei sei diese gemäss Rapport auf den Beschwerdeführer und seinen Freund getroffen. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem serbischen Pass ausgewiesen und sei aufgrund des Verdachts auf Stellenantritt ohne Bewilligung festgenommen worden. Aufgrund seiner Absicht, in der Schweiz einer Arbeit nachzugehen, sei die Einreise rückwirkend rechtswidrig geworden. Aufgrund der Tätigkeit ohne Bewilligung sei auch der Aufenthalt rechtswidrig. Der Freund des Beschwerdeführers habe ausgesagt, dass er durch den Beschwerdeführer lediglich begleitet worden sei. Letzterer habe in der Schweiz nie gearbeitet und dies auch nicht vorgehabt. Der Beschwerdeführer sei gemäss Instagram Fotograf und Co-Gründer eines Studios für Fotografie, Videografie und Grafikdesign in Belgrad. Während für seinen Freund die volle Personenfreizügigkeit und das Meldeverfahren gelte, sei dem Beschwerdeführer jegliche Erwerbstätigkeit, insbesondere als Fotograf oder Chauffeur, ohne Bewilligung oder Visum untersagt. Die Flugtickets seien von der D._______ bezahlt worden. Gegen diese werde separat eine Anzeige erstattet.

E. 5.2.4 Im als Aussage betitelten Schreiben der Mitarbeiterin der D._______ (Funktion: Head of Marketing and Communication) vom 26. Juni 2023 (BVGer-act. 1 Beilage 8) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit für die D._______ in der Schweiz getätigt und er keine geschäftliche Verbindung zur D._______ habe. Es liege mit ihm kein Arbeitsverhältnis vor und er habe keinen Auftrag von der D._______ erhalten. Er sei von der D._______ als Begleiter seines Freundes eingeladen worden, mit welchem die D._______ eine zukünftige Zusammenarbeit plane. Sie könne garantieren, dass der Beschwerdeführer bislang nie in Verbindung mit der D._______ Gruppe in der Schweiz gewesen sei.

E. 5.2.5 In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (BVGer-act. 1 Beilage 9) führt der Freund des Beschwerdeführers aus, er sei mit dem Geschäftsführer der D._______ befreundet und auf dessen Einladung in die Schweiz gekommen, um den Zustand der Gebäude unentgeltlich zu analysieren und danach eine Offerte für das Jahr 2024 abzugeben, wie sich die D._______ besser präsentieren könne. Dafür habe er Gebäude in Zürich, Winterthur und St. Gallen fotografiert und die Fotos für die Analyse und das Fallstudium verwendet. Seine Bedingung an die D._______ sei es gewesen, einen Freund mitzubringen, damit er nicht alleine reisen müsse. Der Beschwerdeführer habe kein Entgelt für seinen Aufenthalt in der Schweiz erhalten. Zur Zeit des Fotoshootings sei dieser nicht anwesend gewesen, sondern auf einem Spaziergang und beim Mittagessen. Während der jeweiligen Besichtigungen habe der Beschwerdeführer auf ihn gewartet oder sei herumspaziert.

E. 5.2.6 Am 12. Juli 2023 erging die Meldung des Verdachts auf Schwarzarbeit der Kantonspolizei C._______ an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons C._______ (BVGer-act. 6 Beilage 15-16). Dem der Meldung beiliegenden Polizeirapport vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass die Meldung aufgrund der Förderung der rechtswidrigen Einreise, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über den freien Personenverkehr erfolgte. Die D._______ habe das Flugticket des Beschwerdeführers bezahlt und ihm einen Einladungsbrief ausgestellt, um ihm die Einreise in die Schweiz zu erleichtern, obwohl die D._______ gewusst habe, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ohne Bewilligung arbeiten werde, womit auch die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers rückwirkend illegal geworden seien. Die D._______ habe den Beschwerdeführer als Fotografen beschäftigt, ohne dass dieser im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen sei, und den Freund des Beschwerdeführers, slowenischer Staatsbürger, als Fotografen beschäftigt, ohne dass dieser im Besitz einer entsprechenden Meldebestätigung gewesen sei. Der Beschwerdeführer und sein Freund würden gemeinsam ein Fotostudio in Belgrad führen und seien Geschäftspartner.

E. 5.3 In Würdigung sämtlicher Akten und unter Berücksichtigung der Parteivorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit im vorstehend dargelegten ausländerrechtlichen Sinne ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer und sein slowenischer Freund sind Geschäftspartner und führen in Belgrad zusammen das F._______, ein Studio für Fotografie, Videografie und Grafikdesign. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers hat er seinen Freund als Austauschpartner auf der Reise begleitet und ihn namentlich zu Gesprächen sowie einem Meeting mit dem Geschäftsführer der D._______ begleitet und ihn bei der Meinungsbildung über eine potentielle Zusammenarbeit mit der D._______ unterstützt. Er gibt denn auch an, er habe eine visuelle Analyse und Observation getätigt. Er hat seinen Freund zudem zu verschiedenen Treffen gefahren und ihm geholfen, Utensilien herumzutragen. Im Hotel E._______ sind der Beschwerdeführer und sein Freund zusammen aufgetreten und sollten gemäss Aussage des Hoteldirektors beide im Auftrag der D._______ Aufnahmen vom Hotel, von den Hotelzimmern und vom Direktor machen. Der Zweck der Reise war gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, eine Kooperation (seines Freundes und Geschäftspartners) mit der D._______ im Jahr 2024 in Betracht zu ziehen, und die Einladung von der D._______ an den Beschwerdeführer und seinen Freund erfolgte zur Forschungsphase des Immobilienportfolios der D._______ mit dem Ziel, die Architektur ihrer Liegenschaften zu analysieren. Bei einem potentiellen Vertragsschluss (seines Freundes und Geschäftspartners mit der D._______) hätte der Beschwerdeführer eine Website, Drucksachen und weiteres für die D._______ erstellt. Es erscheint lebensfremd, dass die D._______ lediglich mit dem Freund des Beschwerdeführers eine zukünftige Zusammenarbeit plante, zumal die beiden Geschäftspartner sind. Vielmehr erscheint die Darstellung des Sachverhalts des Beschwerdeführers konstruiert. Die in der Schweiz ausgeführten Tätigkeiten als Fotograf (sowie als Chauffeur) werden üblicherweise gegen Entgelt ausgeführt und auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten (vgl. E. 3.5). Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeiten gegen Entgelt oder unentgeltlich ausgeführt wurden und kann entsprechend offenbleiben, ob die Bezahlung des Hotels und der Flüge durch die D._______ als Arbeitsentgelt zu qualifizieren ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein slowenischer Freund als Geschäftspartner in Belgrad zusammen ein Studio für Fotografie, Videografie und Grafikdesign führen, können die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht als Arbeitsleistungen ausserhalb des geschäftlichen Bereichs durch nahe Angehörige qualifiziert werden. Den Tätigkeiten kommt auch kein besonderer, nicht durch beliebige Dritte ersetzbarer Charakter zu. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Begleitung seines Freundes in die Schweiz und namentlich die ausgeführten Tätigkeiten als Fotograf (und Chauffeur) eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.5) darstellt. Mithin kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt zu haben.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Da er die Tätigkeiten ohne die erforderliche Bewilligung ausübte, verstiess er damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots gegeben sind.

E. 6 März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die An- ordnung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen

F-3629/2023 Seite 14 Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das ge- neralpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu an- halten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Inte- resse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun- gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In- teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verstiess, wie festgestellt, durch Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom

E. 6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diese bestehen im Besuch seiner angeblich in der Schweiz wohnhaften Freunde. Weitere private Interessen an von einem Einreiseverbot nicht behinderten Einreisen in die Schweiz sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

E. 6.4 Das vorgebrachte private Interesse vermag das festgestellte öffentliche Fernhalteinteresse nicht in entscheiderheblichem Mass zu relativieren, ge- schweige denn aufzuwiegen. Die vorübergehende Einschränkung hinsicht- lich des Besuchs seiner Freunde hat der Beschwerdeführer selbst zu ver- antworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus kann der Kontakt für limitierte Zeit auch anders als durch Einreisen in die Schweiz, beispielsweise mittels moderner Kommunikationsmittel verwirklicht wer- den.

E. 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 Bst. c der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

F-3629/2023 Seite 15 und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze], in Kraft seit 7. März 2023, löste ab: Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene- ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]; Art. 20 der Verord- nung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informa- tionssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Den Anforderungen des Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze ist Genüge getan, wenn die drittstaatsangehörige Person Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen. Der Beschwerdefüh- rer hat in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeführt, ohne über die er- forderliche Bewilligung zu verfügen, womit seine Einreise und sein Aufent- halt in der Schweiz rechtswidrig waren und er folglich die Rechtsvorschrif- ten der Schweiz über die Einreise und den Aufenthalt umgangen hat. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind damit grundsätzlich erfüllt.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-VO-Grenze. Aufgrund der Ausschreibung ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz und mangels substantiierter Darlegung oder anderweitiger Ersichtlichkeit diesbezüglich erheblicher privater Interessen ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Daran ändern auch die unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdefüh- rers in der Beschwerde, Familie und Freunde im Gebiet der Schengen- Staaten zu haben sowie die geltend gemachte aber unbelegt gebliebene Beziehung und geplante Verlobung mit einer italienischen Staatsbürgerin nichts.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 9 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem unterliegenden

F-3629/2023 Seite 16 Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. Juli 2023 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3629/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3629/2023 Urteil vom 10. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton,Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Lenka Ziegler, WILD DUBACH AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2023. Sachverhalt: A. Am 24. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer (geb. [...], serbischer Staatsbürger) von der Staatsanwaltschaft B._______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 Einsprache. Das Strafverfahren wurde am 5. Juli 2023 durch die Staatsanwaltschaft sistiert. B. Am 25. Mai 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. C. Ebenfalls am 25. Mai 2023 ordnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot an, gültig vom 2. Juni 2023 bis zum 1. Juni 2025. Das Einreiseverbot schrieb sie im Schengener Informationssystem aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juni 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2023. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf maximal sechs Monate zu befristen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter sei das Einreiseverbot in teilweiser Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Zudem beantragte er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und wies den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 7. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Oktober 2023 an seinen Anträgen fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Abschluss des Schriftenwechsels fest. I. Am 20. September 2024 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft B._______ um Information zum aktuellen Stand des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens sowie um Zustellung der entsprechenden Akten. K. Die Strafverfahrensakten gingen am 4. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM verfügt gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. 3.2 Weiter verfügt das SEM gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, welche bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG (rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung; Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts; Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung; Täuschung der Behörden) begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. 3.3 Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 3.4 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Urteil des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.2). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist lediglich dort keine Erwerbstätigkeit im rechtstechnischen Sinne anzunehmen, wo Arbeitsleistungen ausserhalb des geschäftlichen Bereichs eines Begünstigten durch nahe Angehörige vorgenommen werden, wobei massgeblich ist, dass dieser Tätigkeit gerade wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen Nähe des Leistungserbringers zum Begünstigten ein besonderer Charakter zukommt, der nicht durch beliebige Dritte ersetzt werden kann. Arbeitsleistungen im gewerblichen Bereich dagegen sind grundsätzlich als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, es sei denn, es komme ihnen eine völlig untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer F-506/2021 vom 24. November 2021 E. 5.2 m.H.). 3.6 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3 m.H.). 3.7 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot führen würden beziehungsweise geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verzicht auf die Massnahme beziehungsweise ihrer Aufhebung abzuwägen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen worden sei. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei vorliegend unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Das Einreiseverbot erweise sich als verhältnismässig und gerechtfertigt. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen in der Beschwerde vom 26. Juni 2023 im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Geschehnisse hätten sich nicht so zugetragen, wie in den vorhandenen Akten dargelegt. Der Beschwerdeführer habe vom 20. bis 24. Mai 2023 mit einem Freund eine Reise in die Schweiz geplant mit dem Zweck, für den Freund eine mögliche Kooperation mit der D._______ (nachfolgend: [...]) für das Jahr 2024 in Betracht zu ziehen. Sein Freund arbeite im Marketingbereich und sei mit dem Inhaber der D._______ befreundet, weshalb die D._______ für den Freund am 18. Mai 2023 ein Einladungsschreiben verfasst habe. Sein Freund habe ihn gefragt, ob er ihn als Begleiter, Freund und Austauschpartner begleiten könne, damit er nicht alleine reisen müsse. Der Freund habe vorgeschlagen, ihn, den Beschwerdeführer, im Einladungsbrief auch aufzulisten, damit er nicht an der Grenze zurückgeschickt würde, was auch die Angestellte der D._______ in ihrer schriftlichen Auskunft vom 26. Juni 2023 bestätige. Zudem werde in dieser Auskunft bestätigt, dass die D._______ ihm keinen Auftrag gegeben und er für sie keine Erwerbstätigkeit ausgeführt habe, er sei lediglich als Begleiter des Freundes, mit dem die D._______ allenfalls eine zukünftige Zusammenarbeit plane, eingeladen worden. Der Freund habe die Forschungsphase des Immobilienportfolios der D._______ vor Ort analysieren sollen, um beurteilen zu können, ob es zu einer potentiellen Zusammenarbeit kommen könnte. Die D._______ habe lediglich dem Freund erlaubt, ihre Immobilien zu fotografieren und diese in Serbien für eine Offerte zu benutzen. Der Freund habe den Zustand der Gebäude ermittelt und diese in Zürich, Winterthur und St. Gallen fotografiert. Zum Beschwerdeführer selbst bestehe keine geschäftliche Beziehung und er sei bislang auch nie in Verbindung mit der D._______ Gruppe in der Schweiz gewesen. Auch der Freund habe am 26. Juni 2023 schriftlich die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung für den Aufenthalt in der Schweiz erhalten habe und er nur als sein Begleiter mitgereist sei, womit er legal in die Schweiz eingereist sei. Er habe ihn bei einem Meeting mit dem Geschäftsführer der D._______ und bei seinem Freizeitprogramm begleitet. Am 23. Mai 2023 habe der Freund im Hotel E._______ ein Fotoshooting durchführen wollen. Während des Shootings habe der Beschwerdeführer einen Spaziergang gemacht und zu Mittag gegessen. Nach seiner Rückkehr sei er von der Polizei beschuldigt worden, ohne Arbeitserlaubnis an dem Shooting teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch während des Shootings nicht im Hotel befunden, was der sich in der Lobby befindliche Polizist bestätigen könne, da er ihn beim Eintreten in das Hotel gesehen habe. Es handle sich um ein Missverständnis. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz als Tourist aufgehalten und es sei nicht verboten, jemanden auf seiner Reise in die Schweiz zu begleiten. Die Aktivitäten des Freundes würden ihm zu Unrecht angerechnet, obwohl er selbst keinen Auftrag und keine Arbeiten für die D._______ erledigt habe. 4.3 Ergänzend zur angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2023 aus, dass aufgrund des Einladungsschreibens der D._______ vom 18. Mai 2023, der Einvernahmeprotokolle vom 23. Mai 2023 und des Ermittlungsberichts vom 12. Juli 2023 erstellt sei, dass der Beschwerdeführer einer Arbeitstätigkeit ohne Bewilligung nachgegangen sei und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Aufgrund der familiären und beruflichen Beziehungen in Europa sei im Rahmen der Verhältnismässigkeit auf die Verhängung eines längeren Einreiseverbots (als der verfügten zwei Jahre) verzichtet worden. Es lägen keine besonderen Gründe vor, die einen Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu begründen vermöchten. Sollte ein Schengen-Staat bereit sein, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, würde das schweizerische Schengen-Büro konsultiert und die Ausschreibung aufgehoben. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 5. Oktober 2023 ergänzend zur Beschwerde vor, dass auf seinem Instagram-Profil zwar stehe, dass er Fotograf sei, jedoch definiere diese Bezeichnung nicht seinen Beruf, sondern gebe nur öffentlich zugängliche Informationen auf einem sozialen Netzwerk wieder. Er sei nicht als Fotograf tätig, sondern diplomierter Grafikdesigner und Art Director, er bearbeite Fotografien und Videos, erstelle Konzepte und schreibe Drehbücher. Er habe in der Schweiz keine Fotos gemacht. Sein Freund, den er in die Schweiz begleitet habe, verfüge über keinen Fahrausweis, weshalb er ihn zu verschiedenen Städten und Treffen gefahren habe und ihn bei der Meinungsbildung über die potentielle Zusammenarbeit mit der D._______ unterstützt habe. Dabei handle es sich um eine reine Gefälligkeit. Er habe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass die Reise und das Hotel durch die D._______ bezahlt würden. Zum Zeitpunkt der Befragung (gemeint: Einvernahme) sei er diesbezüglich sich nicht sicher gewesen. Die Bezahlung der Reisekosten sei eine unerwartete Geste unter Freunden (gemeint: vonseiten der D._______) gewesen. Es liege kein Auftrag im rechtlichen Sinne vor und sein einziger Auftrag sei es gewesen, seinen Freund als Austauschpartner und neutrale Person bei den Gesprächen zu begleiten. Er habe keine Widerhandlung gegen das AIG begangen und sein Aufenthalt in der Schweiz sei legal gewesen. Er bestreite, dass er geständig gewesen sei und den Sachverhalt anerkannt habe. Auch die Aussage des Direktors des Hotels E._______ im Polizeirapport vom 12. Juni 2023, gemäss welcher der Beschwerdeführer und sein Freund beide im Auftrag der D._______ Aufnahmen vom Hotel, den Hotelzimmern und ihm, dem Direktor, machen sollten, sei nur dessen subjektive Interpretation der Sache, weil er den Freund mit einem Fotoappart gesehen habe und dieser am 23. Mai 2023 die Fotos gemacht habe. Aus dem Polizeirapport gehe nicht hervor, wie der Direktor zu dieser Schlussfolgerung komme. Es liege ein Missverständnis der Behörden vor. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren am 5. Juli 2023 durch die Staatsanwaltschaft sistiert und das Verfahren somit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG (vgl. E. 3.2) ausser Betracht fällt. Jedoch knüpft die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an und die Behörde hat in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine solche besteht. Ein Einreiseverbot kann entsprechend auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder sogar eingestellt wurde (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-1858/2017 vom 7. August 2019 E. 6.4; C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.). Angesichts der ungewissen Dauer des sistierten Strafverfahrens sowie der Befristung des Einreiseverbots auf den 1. Juni 2025 sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen des Zugangs zum Recht beziehungsweise des effektiven Rechtsschutzes gehalten, über die vorliegende Beschwerde unabhängig von der ausstehenden Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörden zu befinden. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob hinreichend konkrete Verdachtsmomente (vgl. E. 3.4) vorliegen, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen. 5.2 5.2.1 Gemäss in den Akten befindlichem Einladungsbrief der D._______ vom 18. Mai 2023 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 7) wurden der Beschwerdeführer und sein Freund eingeladen zur Forschungsphase des Immobilienportfolios der D._______. Das Ziel sei es, die Architektur der Liegenschaften der D._______ zu analysieren, welche am 5. Mai 2023 festgelegt worden seien. Der Brief wurde durch ein Mitglied der Geschäftsleitung, den angeblichen Freund des Freundes des Beschwerdeführers, unterzeichnet. 5.2.2 Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei C._______ vom 23. Mai 2023 (BVGer-act. 6 Beilage 3) wurde ihm vorgehalten, er sei am 23. Mai 2023 bei der Ausübung einer Tätigkeit angetroffen worden und verfüge über keine Arbeitsbewilligung in der Schweiz. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er sei Grafikdesigner und habe sich vor Ort eine Inspiration holen sollen, welche Produkte der Kunde anbiete. Bei einem potentiellen Vertragsschluss hätte er eine Website, Drucksachen, usw. für den Kunden erstellt. Die D._______ habe die Reise organisiert und bezahlt. Er habe keine Fotos gemacht und nur seinem Freund geholfen, Utensilien herumzutragen, der Freund habe jedoch alles selber aufgestellt. Er habe eine visuelle Analyse und Observation getätigt und nicht gewusst, dass er damit das Gesetz breche. Er sei nicht bezahlt worden und sehe die Bezahlung der Reise durch die D._______ nicht als Bezahlung für Arbeit oder Arbeitsvorbereitung. 5.2.3 Dem Polizeirapport vom 23. Mai 2023 (BVGer-act. 6 Beilage 4) ist zu entnehmen, dass gemäss dem Hoteldirektor beide - also der Freund des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer selbst - im Auftrag der D._______ arbeiteten und Fotos des Hotels, der Zimmer und von ihm, dem Hoteldirektor, erstellt hätten. Bei der Kontrolle durch die Polizei sei diese gemäss Rapport auf den Beschwerdeführer und seinen Freund getroffen. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem serbischen Pass ausgewiesen und sei aufgrund des Verdachts auf Stellenantritt ohne Bewilligung festgenommen worden. Aufgrund seiner Absicht, in der Schweiz einer Arbeit nachzugehen, sei die Einreise rückwirkend rechtswidrig geworden. Aufgrund der Tätigkeit ohne Bewilligung sei auch der Aufenthalt rechtswidrig. Der Freund des Beschwerdeführers habe ausgesagt, dass er durch den Beschwerdeführer lediglich begleitet worden sei. Letzterer habe in der Schweiz nie gearbeitet und dies auch nicht vorgehabt. Der Beschwerdeführer sei gemäss Instagram Fotograf und Co-Gründer eines Studios für Fotografie, Videografie und Grafikdesign in Belgrad. Während für seinen Freund die volle Personenfreizügigkeit und das Meldeverfahren gelte, sei dem Beschwerdeführer jegliche Erwerbstätigkeit, insbesondere als Fotograf oder Chauffeur, ohne Bewilligung oder Visum untersagt. Die Flugtickets seien von der D._______ bezahlt worden. Gegen diese werde separat eine Anzeige erstattet. 5.2.4 Im als Aussage betitelten Schreiben der Mitarbeiterin der D._______ (Funktion: Head of Marketing and Communication) vom 26. Juni 2023 (BVGer-act. 1 Beilage 8) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit für die D._______ in der Schweiz getätigt und er keine geschäftliche Verbindung zur D._______ habe. Es liege mit ihm kein Arbeitsverhältnis vor und er habe keinen Auftrag von der D._______ erhalten. Er sei von der D._______ als Begleiter seines Freundes eingeladen worden, mit welchem die D._______ eine zukünftige Zusammenarbeit plane. Sie könne garantieren, dass der Beschwerdeführer bislang nie in Verbindung mit der D._______ Gruppe in der Schweiz gewesen sei. 5.2.5 In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (BVGer-act. 1 Beilage 9) führt der Freund des Beschwerdeführers aus, er sei mit dem Geschäftsführer der D._______ befreundet und auf dessen Einladung in die Schweiz gekommen, um den Zustand der Gebäude unentgeltlich zu analysieren und danach eine Offerte für das Jahr 2024 abzugeben, wie sich die D._______ besser präsentieren könne. Dafür habe er Gebäude in Zürich, Winterthur und St. Gallen fotografiert und die Fotos für die Analyse und das Fallstudium verwendet. Seine Bedingung an die D._______ sei es gewesen, einen Freund mitzubringen, damit er nicht alleine reisen müsse. Der Beschwerdeführer habe kein Entgelt für seinen Aufenthalt in der Schweiz erhalten. Zur Zeit des Fotoshootings sei dieser nicht anwesend gewesen, sondern auf einem Spaziergang und beim Mittagessen. Während der jeweiligen Besichtigungen habe der Beschwerdeführer auf ihn gewartet oder sei herumspaziert. 5.2.6 Am 12. Juli 2023 erging die Meldung des Verdachts auf Schwarzarbeit der Kantonspolizei C._______ an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons C._______ (BVGer-act. 6 Beilage 15-16). Dem der Meldung beiliegenden Polizeirapport vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass die Meldung aufgrund der Förderung der rechtswidrigen Einreise, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über den freien Personenverkehr erfolgte. Die D._______ habe das Flugticket des Beschwerdeführers bezahlt und ihm einen Einladungsbrief ausgestellt, um ihm die Einreise in die Schweiz zu erleichtern, obwohl die D._______ gewusst habe, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ohne Bewilligung arbeiten werde, womit auch die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers rückwirkend illegal geworden seien. Die D._______ habe den Beschwerdeführer als Fotografen beschäftigt, ohne dass dieser im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen sei, und den Freund des Beschwerdeführers, slowenischer Staatsbürger, als Fotografen beschäftigt, ohne dass dieser im Besitz einer entsprechenden Meldebestätigung gewesen sei. Der Beschwerdeführer und sein Freund würden gemeinsam ein Fotostudio in Belgrad führen und seien Geschäftspartner. 5.3 In Würdigung sämtlicher Akten und unter Berücksichtigung der Parteivorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit im vorstehend dargelegten ausländerrechtlichen Sinne ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer und sein slowenischer Freund sind Geschäftspartner und führen in Belgrad zusammen das F._______, ein Studio für Fotografie, Videografie und Grafikdesign. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers hat er seinen Freund als Austauschpartner auf der Reise begleitet und ihn namentlich zu Gesprächen sowie einem Meeting mit dem Geschäftsführer der D._______ begleitet und ihn bei der Meinungsbildung über eine potentielle Zusammenarbeit mit der D._______ unterstützt. Er gibt denn auch an, er habe eine visuelle Analyse und Observation getätigt. Er hat seinen Freund zudem zu verschiedenen Treffen gefahren und ihm geholfen, Utensilien herumzutragen. Im Hotel E._______ sind der Beschwerdeführer und sein Freund zusammen aufgetreten und sollten gemäss Aussage des Hoteldirektors beide im Auftrag der D._______ Aufnahmen vom Hotel, von den Hotelzimmern und vom Direktor machen. Der Zweck der Reise war gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, eine Kooperation (seines Freundes und Geschäftspartners) mit der D._______ im Jahr 2024 in Betracht zu ziehen, und die Einladung von der D._______ an den Beschwerdeführer und seinen Freund erfolgte zur Forschungsphase des Immobilienportfolios der D._______ mit dem Ziel, die Architektur ihrer Liegenschaften zu analysieren. Bei einem potentiellen Vertragsschluss (seines Freundes und Geschäftspartners mit der D._______) hätte der Beschwerdeführer eine Website, Drucksachen und weiteres für die D._______ erstellt. Es erscheint lebensfremd, dass die D._______ lediglich mit dem Freund des Beschwerdeführers eine zukünftige Zusammenarbeit plante, zumal die beiden Geschäftspartner sind. Vielmehr erscheint die Darstellung des Sachverhalts des Beschwerdeführers konstruiert. Die in der Schweiz ausgeführten Tätigkeiten als Fotograf (sowie als Chauffeur) werden üblicherweise gegen Entgelt ausgeführt und auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten (vgl. E. 3.5). Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeiten gegen Entgelt oder unentgeltlich ausgeführt wurden und kann entsprechend offenbleiben, ob die Bezahlung des Hotels und der Flüge durch die D._______ als Arbeitsentgelt zu qualifizieren ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein slowenischer Freund als Geschäftspartner in Belgrad zusammen ein Studio für Fotografie, Videografie und Grafikdesign führen, können die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht als Arbeitsleistungen ausserhalb des geschäftlichen Bereichs durch nahe Angehörige qualifiziert werden. Den Tätigkeiten kommt auch kein besonderer, nicht durch beliebige Dritte ersetzbarer Charakter zu. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Begleitung seines Freundes in die Schweiz und namentlich die ausgeführten Tätigkeiten als Fotograf (und Chauffeur) eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.5) darstellt. Mithin kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt zu haben. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Da er die Tätigkeiten ohne die erforderliche Bewilligung ausübte, verstiess er damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots gegeben sind. 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer verstiess, wie festgestellt, durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diese bestehen im Besuch seiner angeblich in der Schweiz wohnhaften Freunde. Weitere private Interessen an von einem Einreiseverbot nicht behinderten Einreisen in die Schweiz sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 6.4 Das vorgebrachte private Interesse vermag das festgestellte öffentliche Fernhalteinteresse nicht in entscheiderheblichem Mass zu relativieren, geschweige denn aufzuwiegen. Die vorübergehende Einschränkung hinsichtlich des Besuchs seiner Freunde hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus kann der Kontakt für limitierte Zeit auch anders als durch Einreisen in die Schweiz, beispielsweise mittels moderner Kommunikationsmittel verwirklicht werden. 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 Bst. c der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze], in Kraft seit 7. März 2023, löste ab: Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Den Anforderungen des Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze ist Genüge getan, wenn die drittstaatsangehörige Person Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeführt, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen, womit seine Einreise und sein Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig waren und er folglich die Rechtsvorschriften der Schweiz über die Einreise und den Aufenthalt umgangen hat. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind damit grundsätzlich erfüllt. 7.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-VO-Grenze. Aufgrund der Ausschreibung ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz und mangels substantiierter Darlegung oder anderweitiger Ersichtlichkeit diesbezüglich erheblicher privater Interessen ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Daran ändern auch die unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, Familie und Freunde im Gebiet der Schengen-Staaten zu haben sowie die geltend gemachte aber unbelegt gebliebene Beziehung und geplante Verlobung mit einer italienischen Staatsbürgerin nichts.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. Juli 2023 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: