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F-3578/2018

F-3578/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3578/2018 Urteil vom 2. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geboren am (...) 1983, Iran, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass er (gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac») am 12. Oktober 2017 in der Slowakei ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. A4), dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Slowakei hinsichtlich der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintreten auf das Asylgesuch bei gleichzeitiger Wegweisung in die Slowakei gewährte (SEM-act. A7), dass das SEM am 29. Mai 2018 ein Rückübernahmeersuchen an die slowakischen Behörden richtete, dem am 6. Juni 2018 entsprochen wurde (SEM-act. A11 und A13), dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2018 - eröffnet am 14. Juni 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Slowakei anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A15 und A16), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass der Beschwerdeführer in der Sache beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass aufenthaltssichernder vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Juni 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es in der vorliegenden Streitsache vorliegt, grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ferner verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen am 12. Oktober 2017 ein Asylgesuch in der Slowakei eingereicht hat, und die slowakischen Behörden einem Gesuch der Vorinstanz vom 29. Mai 2018 um Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 6. Juni 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, dass somit die Zuständigkeit der Slowakei grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO beruft, seine Vorbringen jedoch keine systemischen Schwachstellen des slowakischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen zum Inhalt haben, sondern Mängel seines individuellen Verfahrens und die sich daraus ergebende Gefährdungslage, die unter dem Gesichtspunkt des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zu prüfen sind (dazu sogleich), dass die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zusammenfassend keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Slowakei wiesen systemische Schwachstellen im oben dargestellten Sinne auf, weshalb eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6356/2017 vom 20.11.2017, D-7320/2016 vom 02.12.2016 und E-1041/2016 vom 24.02.2016 E. 3.2), dass ferner gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in der Slowakei kurz zu den Asylgründen befragt worden, wobei der Übersetzer nicht Persisch, sondern Dari (Afghanistan) oder Kurdisch (mit irakischen Dialekt) gesprochen habe, worauf er kurzer Hand einen negativen Asylentscheid und die Aufforderung erhalten habe, das Land innert 30 Tagen zu verlassen, dass aus dem "eingereichten" Asylentscheid der slowakischen Behörden "auch wenn man die Sprache nicht beherrsche" die Nichtberücksichtigung der am 7. September 2017 erfolgten Verurteilung zu drei Jahren Gefängnis durch das iranische Revolutionsgericht Illam ersichtlich sei, das den unmittelbaren Anlass zu seiner Flucht gebildet habe, dass ihm nur mündlich erklärt worden sei, im Iran herrsche kein Krieg, die Regierung sei gut, und er könne in sein Heimatland zurückkehren, dass ihm die slowakischen Behörden solchermassen kein faires Asylverfahren ermöglicht, ungerecht und rechtswidrig über sein Asylgesuch entschieden hätten und ihn in den Iran zurückschicken oder ihn in die Illegalität drängen möchten, weshalb ihm im Falle einer Rücküberstellung eine Inhaftierung wegen des abgelehnten Asylgesuchs und eine Kettenabschiebung in den Iran drohe, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung in die Slowakei Gefahr läuft, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, insbesondere weil der Grundsatz des Non-Refoulement missachtet und er zur Ausreise in ein Land gezwungen würde, in dem er aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, die Slowakei würde in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21.01.2011), dass der Beschwerdeführer solche ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte schon deswegen nicht aufzeigen kann, weil sich seine Ausführungen auf vage Behauptungen beschränken, wobei der negative slowakische Asylentscheid, der im Zentrum seiner Argumentation steht, entgegen seiner Darstellung nie eingereicht wurde, und der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet, er habe gegen den Asylentscheid erfolglos den vom slowakischen Recht vorgesehenen Rechtsmittelweg beschritten, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Slowakei angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter den gegebenen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, der während des Verfahrens verfügte Vollzugsstopp hinfällig wird und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: