Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6356/2017 Urteil vom 20. November 2017 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Einzelrichterin), mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), sowie ihr Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige, am 24. September 2012 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 lit. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung in die Slowakei verfügte, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Slowakei am 14. November 2012 erfolgte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erneut um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 das rechtliche Gehör gewährte zur allfälligen Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 60472013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung in die Slowakei, dass das SEM am 24. Oktober 2017 die slowakischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die slowakischen Behörden dieses Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 3. November 2017 guthiessen und in diesem Zusammenhang ausführten, der der Beschwerdeführerin gewährte subsidiäre Schutzstatus habe im Juli 2017 geendet, dass das SEM mit Verfügung vom 3. November 2017 (Datum des Ausgangsstempels SEM: 7. November 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Slowakei anordnete und die Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Sohn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2012, am 14. November 2012 und am 20. Juni 2013 in der Slowakei, am 9. Oktober 2013 in Deutschland und am 11. April 2014 erneut in der Slowakei um Asyl ersucht habe, dass die slowakischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt hätten und die Zuständigkeit der Slowakei damit grundsätzlich gegeben sei, dass Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegend zu verneinen seien und sich ein solcher weder aus zwingenden völkerrechtlichen Bestimmungen noch aus humanitären Gründen gebiete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihr und ihrem minderjährigen Sohn die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihr sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge (Anträge 1 und 2) nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von derSituation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend gegeben - demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine staatenlose Person oder eine Person, die einem Drittstaat angehört, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bstn. b-d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.01.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einer staatenlosen oder einem Drittstaat angehörenden Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass im vorliegenden Fall ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2012, am 14. November 2012 und am 20. Juni 2013 in der Slowakei, am 9. Oktober 2013 in Deutschland und am 11. April in der Slowakei um Asyl ersucht hatte, dass das SEM am 24. Oktober 2017 die slowakischen Behörden um Wiederaufnahme (take back) der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bstn. b-d Dublin-III-VO ersuchte, dass Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO eine Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme einer einem Drittstaat angehörenden Person vorsieht, deren Gesuchsverfahren um internationalen Schutz negativ abgeschlossen wurde und die daher im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung auch nicht mehr als Asylgesuchstellende oder Gesuchstellende um internationalen Schutz gilt, dass die slowakischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 3. November 2017 explizit und unter Hinweis auf das in der Slowakei durchgeführte Asylverfahren und den im Juli 2017 geendeten subsidiären Schutzstatus der Beschwerdeführerin zustimmten, dass mithin Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorliegend zur Anwendung kommt, da keine Gründe für das zwischenzeitliche Erlöschen der Zuständigkeit der Slowakei ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 29 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes daher gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe in der Slowakei leben dürfen, sei jedoch lediglich während eines halben Jahres durch die Caritas unterstützt worden und seither auf sich selbst gestellt gewesen, mit einer finanziellen monatlichen Unterstützung von Euro 23.-, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst habe bestreiten können, da sie keine Arbeit gefunden habe, und sie sowie ihr minderjähriger Sohn deshalb obdachlos geworden seien, und lediglich ab und an bei Freunden in Österreich hätten unterkommen können, dass sie in der Slowakei weder Sprachunterricht noch medizinische Versorgung erhalten hätten, dass aus diesen Gründen eine Rückkehr in die Slowakei für sie nur dann in Betracht falle, wenn ihr seitens der slowakischen Behörden eine für Familien geeignete Unterkunft zugesichert werde, dass das Verfahren der Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO dazu dient, Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern, dass daher vorliegend nur massgeblich sein kann, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das in der Slowakei durchgeführte Asylverfahren in relevanter Weise nicht ordnungsgemäss war oder ein allenfalls durchzuführendes Wegweisungsverfahren in Verletzung von unions- und völkerrechtlicher Normen erfolgen könnte, dass die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Slowakei werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin und ihren Sohn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten schwierigen Umstände was den Zugang zu Arbeit, Bildung und Sozialleistungen in der Slowakei anbelangt, ebenfalls keinen Selbsteintritt der Schweiz als zwingend erscheinen lassen, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich um die Durchsetzung der ihr zustehenden Rechte in der Slowakei zu bemühen, dass die Einholung von Überstellungsgarantien bei den slowakischen Behörden - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - vorliegend nicht in Betracht fallen, und in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sich lediglich auf den Dublin-Staat Italien bezieht (vgl. Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015), dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmenihres Gesuches sodann geltend machte, beim Vater ihres am (...) geborenen Sohnes handle es sich um den in der Schweiz anerkannten Flüchtling mit Asylstatus, C._______, dass sie in diesem Zusammenhang ausführte, C._______ sei ihr ehemaliger Partner, welchen sie im Jahr 2012 während ihres Aufenthaltes in der Schweiz kennengelernt habe, dass sie ihrem Sohn ermöglichen wolle, beim Vater aufzuwachsen, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass die Beschwerdeführerin sich in Bezug auf ihre eigene Beziehung zu C._______ nicht auf den Schutzbereich des in Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Familienleben berufen kann, da nach ihrem eigenen Bekunden keine Beziehung zwischen ihr und C._______ mehr besteht, dass in Bezug auf den Sohn sodann festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene weitere Angaben zum angeblichen Kindsvater C._______ machte und sich aus dem Vorbringen auch nicht ergibt, ob eine tatsächliche Vaterschaft vorliegt und diese anerkannt wurde, insbesondere als die Beschwerdeführerin am 14. November 2014, mithin ein Jahr vor der Geburt des Sohnes in die Slowakei überstellt wurde, dass C._______ im vorliegenden Verfahren denn auch nicht in Erscheinung getreten ist, dass sich weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischen dem Sohn der Beschwerdeführerin und dem angeblichen Kindsvater eine gelebte und unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende Vater-Sohn Beziehung bestehen könnte, dass mithin ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht in Betracht fällt, dass ein Selbsteintritt auch nicht wegen medizinischer Gründe in Betracht kommt, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, unter Schmerzen (...) zu leiden, dies jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene näher substanziiert und sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin einer Wegweisung in die Slowakei entgegenstehen, dass die schweizerischen Behörden, beim Vollzug der angefochtenen Verfügung den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung jeweils Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich zudem auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht gebietet, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Slowakei angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind (vgl. Beschwerdeschrift Antrag 3), da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10, bestätigt in BVGE 2015/18), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: