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E-1041/2016

E-1041/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. November 2015 fand die Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Slowakei und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte die Slowakei dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 ein Visum aus. Die slowakischen Behörden hiessen das hierauf gestützte Übernahmegesuch des SEM am 4. Februar 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (zugestellt am 15. Februar 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Slowakei und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie eines Arztberichts aus Sri Lanka (Arztbericht vom 25. November 2014) und einer E-Mail-Korrespondenz (E-Mail vom 18. und 19. Februar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung in die Slowakei abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz anhand des zentralen Visa-Informationssystems (CS-Vis) die Zuständigkeit der Slowakei erkannt und die slowakischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde am 4. Februar 2016 gutgeheissen. Die Slowakei ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. So macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Er leide immer noch an einer Angststörung und sei auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Sich auf Berichte des US-Aussenministeriums und des UNHCR berufend, kommt er zum Schluss, dass die Slowakei ihre internationale Verpflichtung nicht vorbehaltlos respektiere und ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Vorinstanz hat indessen richtig erkannt, dass - in Bezug auf die Slowakei - der geltend gemachte Krankheitszustand kein Überstellungshindernis darstellt. Der Beschwerdeführer kann auf die Unterstützung der slowakischen Behörden zählen, die den entsprechenden EU-Mindestnormen für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden nachkommen (so bereits Urteil BVGer D-2296/2015 vom 22. April 2015 E. 7, zur hohen Schwelle von Art. 3 EMRK siehe BVGE 2011/9, welcher eine Zuständigkeit Polens bejaht, obwohl dort eine angemessene, langfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht garantiert sei). Hieran vermag auch die E-Mail-Korrespondenz oder der Arztbericht aus dem Jahr 2014 nichts zu ändern. Auf ein Abwarten des in Aussicht gestellten Arztberichts kann vorliegend verzichtet werden. Mit seinem Verweis auf die Rechtsprechung verkennt der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden Fall nicht um Griechenland, sondern um die Slowakei geht. Im Übrigen hat die Vorinstanz zugesichert, sie werde die slowakischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informieren (angefochtene Verfügung S. 4 und SEM-Akten, Dublin Flugankündigung). Sodann leitet der Beschwerdeführer ein Selbsteintrittsrecht aus Art. 8 EMRK ab. Er habe im Dezember 2015 eine als Flüchtling anerkannte Frau kennengelernt. Seit Dezember 2015 seien sie ein Paar, die Frau wolle er heiraten. Er verbringe fast jedes Wochenende mit ihr. Die Beziehung helfe ihm Halt zu finden und mit seiner Angststörung umzugehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Partnerschaft (Treffen "fast jedes Wochenende", Beschwerde S. 9) und der kurze Zeithorizont (erst seit Dezember 2015, Beschwerde S. 9), lassen jedoch offensichtlich keine lang andauernde, eheähnliche Gemeinschaft erkennen, womit eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Im Übrigen ist die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Somit ist davon auszugehen, dass die Slowakei ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Slowakei die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (BVGer D-6614/2015 vom 21. Oktober 2015). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Slowakei den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Falle des Beschwerdeführers nicht nachkäme. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht anhand transparenter und objektiver Kriterien ausgeübt, geht fehl. Es liegen keine Umstände vor, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge um Aussetzung des Vollzugs der Überstellung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1041/2016 Urteil vom 24. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von William Waeber; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. November 2015 fand die Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Slowakei und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte die Slowakei dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 ein Visum aus. Die slowakischen Behörden hiessen das hierauf gestützte Übernahmegesuch des SEM am 4. Februar 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (zugestellt am 15. Februar 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Slowakei und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie eines Arztberichts aus Sri Lanka (Arztbericht vom 25. November 2014) und einer E-Mail-Korrespondenz (E-Mail vom 18. und 19. Februar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung in die Slowakei abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz anhand des zentralen Visa-Informationssystems (CS-Vis) die Zuständigkeit der Slowakei erkannt und die slowakischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde am 4. Februar 2016 gutgeheissen. Die Slowakei ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. So macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Er leide immer noch an einer Angststörung und sei auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Sich auf Berichte des US-Aussenministeriums und des UNHCR berufend, kommt er zum Schluss, dass die Slowakei ihre internationale Verpflichtung nicht vorbehaltlos respektiere und ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Vorinstanz hat indessen richtig erkannt, dass - in Bezug auf die Slowakei - der geltend gemachte Krankheitszustand kein Überstellungshindernis darstellt. Der Beschwerdeführer kann auf die Unterstützung der slowakischen Behörden zählen, die den entsprechenden EU-Mindestnormen für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden nachkommen (so bereits Urteil BVGer D-2296/2015 vom 22. April 2015 E. 7, zur hohen Schwelle von Art. 3 EMRK siehe BVGE 2011/9, welcher eine Zuständigkeit Polens bejaht, obwohl dort eine angemessene, langfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht garantiert sei). Hieran vermag auch die E-Mail-Korrespondenz oder der Arztbericht aus dem Jahr 2014 nichts zu ändern. Auf ein Abwarten des in Aussicht gestellten Arztberichts kann vorliegend verzichtet werden. Mit seinem Verweis auf die Rechtsprechung verkennt der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden Fall nicht um Griechenland, sondern um die Slowakei geht. Im Übrigen hat die Vorinstanz zugesichert, sie werde die slowakischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informieren (angefochtene Verfügung S. 4 und SEM-Akten, Dublin Flugankündigung). Sodann leitet der Beschwerdeführer ein Selbsteintrittsrecht aus Art. 8 EMRK ab. Er habe im Dezember 2015 eine als Flüchtling anerkannte Frau kennengelernt. Seit Dezember 2015 seien sie ein Paar, die Frau wolle er heiraten. Er verbringe fast jedes Wochenende mit ihr. Die Beziehung helfe ihm Halt zu finden und mit seiner Angststörung umzugehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Partnerschaft (Treffen "fast jedes Wochenende", Beschwerde S. 9) und der kurze Zeithorizont (erst seit Dezember 2015, Beschwerde S. 9), lassen jedoch offensichtlich keine lang andauernde, eheähnliche Gemeinschaft erkennen, womit eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Im Übrigen ist die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Somit ist davon auszugehen, dass die Slowakei ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Slowakei die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (BVGer D-6614/2015 vom 21. Oktober 2015). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Slowakei den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Falle des Beschwerdeführers nicht nachkäme. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht anhand transparenter und objektiver Kriterien ausgeübt, geht fehl. Es liegen keine Umstände vor, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge um Aussetzung des Vollzugs der Überstellung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: