Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Juni 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Entscheid vom 18. November 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Slowakei. B. Eine gegen diesen Entscheid durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. November 2014 eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B_________ vom 14. Januar 2015 abgewiesen. C. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 an das SEM reichte der Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin ein "neues Asylgesuch" ein, mit der Begründung, sie sei schwanger. Der Eingabe wurde eine ärztliche Bestätigung des C.________ vom 9. Februar 2015 beigelegt, wonach sich die Beschwerdeführerin in der zehnten Woche der Schwangerschaft befinde; voraussichtlicher Geburtstermin sei der 12. September 2015. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 20. Februar 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 3. März 2015 ab. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Verfügung vom 18. November 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter am 12. März 2015 eröffnet. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2015 lässt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. März 2015 erheben, sinngemäss mit dem Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Verfügung vom 18. November 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen; im weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt in E. 8.1 -einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
E. 3.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 3.4 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 4.1 Das "neue Asylgesuch" vom 20. Februar 2015 wurde damit begründet, aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sei offensichtlich, dass die Ausschaffung in die Slowakei unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin würde in der Slowakei konkret an Leib und Leben gefährdet, da sie nicht in der Lage wäre, ihre eigene Sicherheit und diejenige ihres ungeborenen Kindes zu garantieren.
E. 4.2 Das SEM hat dieses Gesuch unter dem Titel der Wiedererwägung wegen geltend gemachter nachträglicher Veränderung der Sachlage behandelt (entsprechend der Variante wie oben in E. 3.2). Diese verfahrenstechnische Einordnung ist allerdings nur teilweise zutreffend. Gemäss der ärztlichen Feststellung des Stadiums der Schwangerschaft (am 9. Februar 2015 sei sie in der zehnten Woche gewesen) ist die Beschwerdeführerin anfangs Dezember 2014 schwanger geworden, in einem Zeitpunkt also, in welchem das vorangegangene Dublin-Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Beim geltend gemachten neuen Faktum, der eingetretenen Schwangerschaft, handelt es sich somit an sich um eine vorbestandene, aber erst nachträglich entdeckte Tatsache, also eigentlich um einen Revisionsgrund. Soweit die bereits weit fortgeschrittene Schwangerschaft als Grund für ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid angeführt wird, hat dies das SEM dagegen zu Recht als Wiedererwägungsgesuch wegen nachträglich veränderter Sachlage behandelt.
E. 4.3 Ob das SEM unter diesen Umständen gehalten gewesen wäre, die Eingabe vom 20. Februar 2015 vorab dem BVGer zur Behandlung unter revisionsrechtlichen Aspekten zu überweisen, kann indessen dahingestellt bleiben, da - wie nachstehend aufgezeigt - die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin keinen Grund darstellt, die Schweiz zum Selbsteintritt zu verpflichten. Somit hätte diese Tatsache, auch wenn sie im Zeitpunkt des Urteils vom 14. Januar 2015 bereits bekannt gewesen wäre, zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheid führen können, weshalb keine erhebliche neue Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegt (vgl. Moser/ Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 f. Rz. 5.51).
E. 5 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ändere nichts daran, dass - wie im Urteil des BVGer vom 14. Januar dargelegt - keinerlei Hinweise bestünden, wonach die slowakischen Behörden ihren völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkämen oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführten. Die Slowakei beachte die Mindestnormen der EU für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden und würde der Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung zukommen lassen. Die geltend gemachte Gefährdung sei unsubstantiiert.
E. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, indem das SEM es in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen habe, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn D.________ verheiratet sei, der über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die geltend gemachte religiöse Trauung mit Herrn Said war im vorangegangenen Dublin-Verfahren bereits aktenkundig und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B.______; sie wurde im Urteil vom 14. Januar 2015 gewürdigt ("vu le courrier du 4 décembre 2014, par lequel la recourante a transmis des photocopies d'une attestation de son mariage religieux, conclu en Suisse, et d'un courrier de l'état civil de Bern-Mittelland"; "que l'intéressée ne saurait se prévaloir de son mariage avec une personne admise provisoirement en Suisse, étant elle-même toujours mariée avec son époux E._______). In dieser Hinsicht wurde in der Eingabe vom 20. Februar 2015 nichts Neues vorgebracht, das wiedererwägungsrechtlich von Bedeutung wäre. Indem das SEM darauf nicht näher eingegangen ist, hat es das rechtliche Gehör nicht verletzt.
E. 6.2 Ebenso wenig hat das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Bedeutung des Urteils des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel "in willkürlicher Weise missachtet" habe (sic Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Es ist offensichtlich, was ebenfalls bereits im Urteil des BVGer vom 14. Januar 2015 klar festgehalten wurde (S. 9, zwei letzte Lemmas), dass sich dieses Urteil auf die Situation von asylsuchenden Familien mit Kindern in Italien bezieht, folglich die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebenso unbehelflich sind die in Ziff. 5 der Beschwerdeschrift angeführten Argumente betreffend der Situation von Asylsuchenden in der Slowakei, da auch diese Fragen bereits Gegenstand des vorangegangenen Dublin-Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens B.______ waren und nichts Neues vorgebracht wird, das unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten von Bedeutung wäre.
E. 6.3 Des Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Insbesondere hätte "zwingend" eine weitere Anhörung durchgeführt werden müssen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Aufgrund der Aktenlage bestand für das SEM kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Das einzige geltend gemachte Novum gegenüber dem bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt, welches allenfalls für eine Neubeurteilung der Dublin-Zuständigkeit relevant sein könnte, ist die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Diese Tatsache wurde durch das ärztliche Attest des jurassischen Kantonsspitals vom 9. Februar 2015 belegt, bedurfte somit keiner weiteren Beweiserhebung.
E. 6.4 Der Antrag, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zu kassieren, ist daher abzuweisen.
E. 7 Zu prüfen bleibt, ob die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einen Grund bildet, in Wiedererwägung der Verfügung vom 18. November 2014 den Selbsteintritt zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Dabei ist zunächst als wesentlichster Punkt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B._______ vom 14. Januar 2015 (S. 8) festgehalten hat, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung mit Herrn D.________ keine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstellt und nicht unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Dass inzwischen eine Schwangerschaft eingetreten bzw. bekannt geworden ist, vermag daran nichts zu ändern, genügt doch diese Tatsache allein nicht, um eine gefestigte Lebensgemeinschaft zu beweisen - ganz abgesehen davon, dass nicht feststeht, ob Herr D.________ tatsächlich der Erzeuger des ungeborenen Kindes ist. Das SEM hat daher zu Recht festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht zur Wiedererwägung des Nichteintretens-Entscheides vom 18. November 2014 führt. Ebenso zu Recht hat das SEM erkannt, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt einer allfälligen Schutzbedürftigkeit keinen Grund darstellt, auf die Wegweisung in die Slowakei zu verzichten, kann doch die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der dortigen Behörden zählen, welche den entsprechenden EU-Mindestnormen für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden nachkommen. Im Übrigen hat das SEM festgehalten, bei den Modalitäten der Überstellung werde der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Die behauptete Gefährdung von Leib und Leben hat das SEM zu Recht als unsubstantiiert erachtet. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 8.1 Gemäss ständiger Praxis findet in Dublin-Verfahren nach Bestätigung des Nichteintretensentscheides keine anschliessende gesonderte Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen statt, da allfällige Gründe für eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvolllzugs bereits bei der Prüfung der Dublin-Kriterien zu berücksichtigen wären (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). Auf die Beschwerdeanträge 5 und 6, welche die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs in Slowakei verlangen, ist daher nicht einzutreten
E. 8.2 Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf sofortige Aussetzung des Vollzugs sowie auf Erlass des Kostenvorschusses werden mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2014 bleibt in Rechtskraft bestehen.
E. 10.1 Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten (m.a.W. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Begehren nach vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im (für ausserordentliche Verfahren erhöhten) Betrag von Fr. 1'200.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2296/2015 Urteil vom 22. April 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________ , geboren (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid /Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N_________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Juni 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Entscheid vom 18. November 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Slowakei. B. Eine gegen diesen Entscheid durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. November 2014 eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B_________ vom 14. Januar 2015 abgewiesen. C. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 an das SEM reichte der Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin ein "neues Asylgesuch" ein, mit der Begründung, sie sei schwanger. Der Eingabe wurde eine ärztliche Bestätigung des C.________ vom 9. Februar 2015 beigelegt, wonach sich die Beschwerdeführerin in der zehnten Woche der Schwangerschaft befinde; voraussichtlicher Geburtstermin sei der 12. September 2015. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 20. Februar 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 3. März 2015 ab. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Verfügung vom 18. November 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter am 12. März 2015 eröffnet. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2015 lässt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. März 2015 erheben, sinngemäss mit dem Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Verfügung vom 18. November 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen; im weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt in E. 8.1 -einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 3.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 3.4 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4. 4.1 Das "neue Asylgesuch" vom 20. Februar 2015 wurde damit begründet, aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sei offensichtlich, dass die Ausschaffung in die Slowakei unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin würde in der Slowakei konkret an Leib und Leben gefährdet, da sie nicht in der Lage wäre, ihre eigene Sicherheit und diejenige ihres ungeborenen Kindes zu garantieren. 4.2 Das SEM hat dieses Gesuch unter dem Titel der Wiedererwägung wegen geltend gemachter nachträglicher Veränderung der Sachlage behandelt (entsprechend der Variante wie oben in E. 3.2). Diese verfahrenstechnische Einordnung ist allerdings nur teilweise zutreffend. Gemäss der ärztlichen Feststellung des Stadiums der Schwangerschaft (am 9. Februar 2015 sei sie in der zehnten Woche gewesen) ist die Beschwerdeführerin anfangs Dezember 2014 schwanger geworden, in einem Zeitpunkt also, in welchem das vorangegangene Dublin-Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Beim geltend gemachten neuen Faktum, der eingetretenen Schwangerschaft, handelt es sich somit an sich um eine vorbestandene, aber erst nachträglich entdeckte Tatsache, also eigentlich um einen Revisionsgrund. Soweit die bereits weit fortgeschrittene Schwangerschaft als Grund für ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid angeführt wird, hat dies das SEM dagegen zu Recht als Wiedererwägungsgesuch wegen nachträglich veränderter Sachlage behandelt. 4.3 Ob das SEM unter diesen Umständen gehalten gewesen wäre, die Eingabe vom 20. Februar 2015 vorab dem BVGer zur Behandlung unter revisionsrechtlichen Aspekten zu überweisen, kann indessen dahingestellt bleiben, da - wie nachstehend aufgezeigt - die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin keinen Grund darstellt, die Schweiz zum Selbsteintritt zu verpflichten. Somit hätte diese Tatsache, auch wenn sie im Zeitpunkt des Urteils vom 14. Januar 2015 bereits bekannt gewesen wäre, zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheid führen können, weshalb keine erhebliche neue Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegt (vgl. Moser/ Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 f. Rz. 5.51).
5. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ändere nichts daran, dass - wie im Urteil des BVGer vom 14. Januar dargelegt - keinerlei Hinweise bestünden, wonach die slowakischen Behörden ihren völkerrechtlichen Pflichten nicht nachkämen oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführten. Die Slowakei beachte die Mindestnormen der EU für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden und würde der Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung zukommen lassen. Die geltend gemachte Gefährdung sei unsubstantiiert. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, indem das SEM es in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen habe, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn D.________ verheiratet sei, der über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die geltend gemachte religiöse Trauung mit Herrn Said war im vorangegangenen Dublin-Verfahren bereits aktenkundig und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B.______; sie wurde im Urteil vom 14. Januar 2015 gewürdigt ("vu le courrier du 4 décembre 2014, par lequel la recourante a transmis des photocopies d'une attestation de son mariage religieux, conclu en Suisse, et d'un courrier de l'état civil de Bern-Mittelland"; "que l'intéressée ne saurait se prévaloir de son mariage avec une personne admise provisoirement en Suisse, étant elle-même toujours mariée avec son époux E._______). In dieser Hinsicht wurde in der Eingabe vom 20. Februar 2015 nichts Neues vorgebracht, das wiedererwägungsrechtlich von Bedeutung wäre. Indem das SEM darauf nicht näher eingegangen ist, hat es das rechtliche Gehör nicht verletzt. 6.2 Ebenso wenig hat das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Bedeutung des Urteils des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel "in willkürlicher Weise missachtet" habe (sic Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Es ist offensichtlich, was ebenfalls bereits im Urteil des BVGer vom 14. Januar 2015 klar festgehalten wurde (S. 9, zwei letzte Lemmas), dass sich dieses Urteil auf die Situation von asylsuchenden Familien mit Kindern in Italien bezieht, folglich die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebenso unbehelflich sind die in Ziff. 5 der Beschwerdeschrift angeführten Argumente betreffend der Situation von Asylsuchenden in der Slowakei, da auch diese Fragen bereits Gegenstand des vorangegangenen Dublin-Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens B.______ waren und nichts Neues vorgebracht wird, das unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten von Bedeutung wäre. 6.3 Des Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Insbesondere hätte "zwingend" eine weitere Anhörung durchgeführt werden müssen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Aufgrund der Aktenlage bestand für das SEM kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Das einzige geltend gemachte Novum gegenüber dem bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt, welches allenfalls für eine Neubeurteilung der Dublin-Zuständigkeit relevant sein könnte, ist die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Diese Tatsache wurde durch das ärztliche Attest des jurassischen Kantonsspitals vom 9. Februar 2015 belegt, bedurfte somit keiner weiteren Beweiserhebung. 6.4 Der Antrag, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zu kassieren, ist daher abzuweisen.
7. Zu prüfen bleibt, ob die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einen Grund bildet, in Wiedererwägung der Verfügung vom 18. November 2014 den Selbsteintritt zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Dabei ist zunächst als wesentlichster Punkt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B._______ vom 14. Januar 2015 (S. 8) festgehalten hat, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung mit Herrn D.________ keine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstellt und nicht unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Dass inzwischen eine Schwangerschaft eingetreten bzw. bekannt geworden ist, vermag daran nichts zu ändern, genügt doch diese Tatsache allein nicht, um eine gefestigte Lebensgemeinschaft zu beweisen - ganz abgesehen davon, dass nicht feststeht, ob Herr D.________ tatsächlich der Erzeuger des ungeborenen Kindes ist. Das SEM hat daher zu Recht festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht zur Wiedererwägung des Nichteintretens-Entscheides vom 18. November 2014 führt. Ebenso zu Recht hat das SEM erkannt, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt einer allfälligen Schutzbedürftigkeit keinen Grund darstellt, auf die Wegweisung in die Slowakei zu verzichten, kann doch die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der dortigen Behörden zählen, welche den entsprechenden EU-Mindestnormen für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden nachkommen. Im Übrigen hat das SEM festgehalten, bei den Modalitäten der Überstellung werde der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Die behauptete Gefährdung von Leib und Leben hat das SEM zu Recht als unsubstantiiert erachtet. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 8. 8.1 Gemäss ständiger Praxis findet in Dublin-Verfahren nach Bestätigung des Nichteintretensentscheides keine anschliessende gesonderte Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen statt, da allfällige Gründe für eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvolllzugs bereits bei der Prüfung der Dublin-Kriterien zu berücksichtigen wären (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). Auf die Beschwerdeanträge 5 und 6, welche die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs in Slowakei verlangen, ist daher nicht einzutreten 8.2 Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf sofortige Aussetzung des Vollzugs sowie auf Erlass des Kostenvorschusses werden mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2014 bleibt in Rechtskraft bestehen. 10. 10.1 Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten (m.a.W. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Begehren nach vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im (für ausserordentliche Verfahren erhöhten) Betrag von Fr. 1'200.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: