Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 5). Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-3408/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.
E. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen asylsuchenden Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Bei nicht eindeutig klärbarem Sachverhalt ist dem Grundsatz «in dubio pro minore» Rechnung zu tragen (vgl. Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin-III-VO, Wien/Graz 2014, K18 zu Art. 8).
E. 3.3 Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (nur) ein weiteres im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3).
E. 4.1 Dem Altersgutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich vom (...) März 2025 ist zu entnehmen, dass sich in der Gesamtbetrachtung ein durchschnittliches Alter von 18.5 - 22.9 Jahren und ein Mindestalter von 17.6 Jahren ergibt. Dabei ermittelte die Computertomographie (CT) der Schlüsselbein-Wachstumsfugen ein durchschnittliches Alter von 19.6 Jahren (+/- 1.5) und ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter betrug 22.9 Jahre (+/- 2.3), das Mindestalter 17.4 - 17.6 Jahre. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Die Vorinstanz hat somit korrekt erwogen, dass das Altersgutachten keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Minder- bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers zulässt (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 34/5).
E. 4.2 In Ermangelung eines formellen Beweises des Alters, namentlich durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente, ist vorliegend insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der EB UMA entscheidend. Dem Befragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass er in den Jahren (...) bis (...) zur Koranschule gegangen sei und diese mit elf Jahren abgeschlossen habe. Zudem habe er Somalia im (...) 2022 mit 14 Jahren verlassen. Basierend auf dem angegebenen Geburtsdatum (... 2008) erscheinen die Aussagen zu seinem schulischen Werdegang sowie zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland präzise und konsistent. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass bei der Angabe des Altersunterschieds von zwei Jahren und einigen Monaten zu seiner (mutmasslich) 20-jährigen Schwester eine Abweichung von wenigen Monaten besteht. Diese untergeordnete Diskrepanz vermag jedoch vor dem Hintergrund der übrigen zutreffenden Angaben die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen und lässt sich (auch) damit begründen, dass Geburtsdaten in Somalia nur von geringer Bedeutung und lediglich für die Beschaffung von Reisedokumenten erforderlich sind (vgl. Landinfo Somalia: Date of birth, age and calendar, Februar 2021, < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/04/Query-response-Somalia-Date-of-birth-age-and-calendar-17032021.pdf >, vgl. S. 2 f., abgerufen am 13.05.2025). Damit ist auch plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer über keine Geburtsurkunde verfügt und seine Mutter ihm sein Geburtsdatum mitteilte. Überdies sind die Umstände der Registrierung in Spanien selbst nach der Auskunftserteilung der dortigen Behörden vom 23. April 2025 unklar und lassen keine Rückschlüsse darüber zu, weshalb er als volljährig erfasst worden war.
E. 4.3 In Bezug auf die Angaben zum Reiseweg und zu den Familienangehörigen hat die Vorinstanz erwogen, dass diese Aussagen vage ausgefallen seien. Gemäss Kurzbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom (...) Februar 2025 und (...) März 2025 (SEM-act. 12, 13 und 27) konnten beim Beschwerdeführer jedoch Anzeichen einer schweren komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (Symptome) festgestellt werden. Damit einher ging eine ausgeprägte Vermeidung der Auseinandersetzung mit den traumatisierenden Fluchterlebnissen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Aussageverhalten während der EB UMA nachvollziehbar. Insbesondere hat der Beschwerdeführer trotz der psychischen Belastung aufgrund der Erfahrungen auf der Flucht in sich schlüssig, detailliert und zeitlich stimmig seinen Fluchtweg dargelegt. Demnach habe er sein Heimatdorf nach der Tötung seines Vaters durch die Al-Shabab im (...) 2022 verlassen (SEM-act. 10/7, Ziff. 3.01). Da es keine direkten Verbindungen von seinem Heimatdorf in die Hauptstadt Mogadischu gebe, habe er zunächst über den Bezirkshauptort C._______ reisen müssen. Er sei dabei mit einem Fahrzeug namens (...) gefahren. Vom Bezirkshauptort aus habe er von der Provinz D._______ ausreisen können und sei in der Folge nach Mogadischu in den Stadtbezirk E._______ gelangt. Nachher sei er etwa im (...) 2022 ohne seine Mutter nach F._______ und G._______ (beides Äthiopien) gereist. Danach sei er während etwa zwei Monaten im Sudan gestrandet, weil dort Krieg herrschte. Am Schluss sei er in H._______ (Libyen) angekommen und in Haft gelangt (siehe zum Ganzen SEM-act. 10/8 f., Ziff. 5.01). Soweit die Vorinstanz bemängelt, dass die Aussagen zu seiner Familie vage ausgefallen seien, muss angemerkt werden, dass sie kaum entsprechende Nachfragen gestellt oder nach weiteren Details gefragt hat (siehe SEM-act. 10/7, Ziff. 3.01 ff.), wie sie dies namentlich betreffend den Reiseweg (SEM-act. 10/8 f., Ziff. 5.01) oder bei den Herkunfts- und Länderfragen (SEM-act. 10/10 ff., Ziff. 6.01) gemacht hat. Auf diejenigen Fragen zu den Familienangehörigen, welche die Vorinstanz gestellt hat, hat der Beschwerdeführer jedenfalls widerspruchsfrei und konsistent geantwortet.
E. 4.4 Von der Konsistenz der Aussagen schien im Übrigen auch die Vorinstanz zunächst ausgegangen zu sein. So hat sie dem Beschwerdeführer noch an der EB UMA im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum vorläufig auf den 1. Januar 2008 angepasst werde (siehe Bst. B). Damit ist sie selbst im Zeitpunkt der Befragung (27. Februar 2025) von einem Alter von 17 Jahren und zwei Monaten - mithin eindeutig von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - ausgegangen. Aus welchen Gründen die Vorinstanz ihre diesbezügliche Beurteilung im angefochtenen Entscheid komplett geändert hat, ist objektiv nicht nachvollziehbar.
E. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Vielmehr ist die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung am 10. Februar 2025 als glaubhaft zu erachten. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2521/2025 vom 17. April 2025 E. 5.8; F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.6). Dies bedeutet, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist (siehe E. 3.2). Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 29. April 2025 ist angesichts dessen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
E. 5 Der am 9. Mai 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3395/2025 Urteil vom 16. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Aileen Truttmann Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia vertreten durch lic. iur. Franziska Isliker, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl, wobei er angab, am (... 2008) geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 25. Januar 2025 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 27. Februar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum vorläufig auf den 1. Januar 2008 (anstatt [...] 2008) angepasst werde, da das von ihm angegebene Datum nicht mit einem rechtsgenüglichen Identitätsdokument habe belegt werden können. Des Weiteren wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt und ihm der Ablauf einer möglichen medizinischen Altersabklärung erläutert. Dabei äusserte der Beschwerdeführer, ihm sei es in Spanien nicht gut gegangen und er habe keine Behandlung erhalten. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er Albträume habe und nicht mehr einschlafen könne, wenn er sich an die Erlebnisse im libyschen Schlepperlager und generell an die Flucht aus seiner Heimat erinnere. In Libyen habe er manchmal zwei Tage nichts gegessen und habe im Schlepperlager hungern müssen. C. Am 24. März 2025 ersuchte das SEM die spanischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Informationen zum Registrierungsprozess des Beschwerdeführers in Spanien. D. Die Vorinstanz gab am 24. März 2025 ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Dieses wurde vom Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am (...) März 2025 erstattet. E. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 4. April 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2007 (anstatt [...] 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 7. April 2025 Stellung. F. Am 9. April 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. Die Vorinstanz ersuchte die spanischen Behörden am 9. April 2025 unter Beilage des Altersgutachtens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. H. Am 23. April 2025 nahmen die spanischen Behörden zum Informationsersuchen der Vorinstanz (s. Bst. C) Stellung und führten aus, der Beschwerdeführer sei dort gestützt auf seine eigenen Aussagen mit den Personalien B._______ registriert worden. Zudem wiesen sie darauf hin, dass ein Altersgutachten erforderlich sei, ohne dessen Beilage ein allfälliges Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch nicht akzeptiert werden könnte. I. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 9. April 2025 (s. Bst. G) um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 25. April 2025 gut. Mit der Zustimmung teilten sie zudem mit, der Beschwerdeführer sei mit dem Geburtsdatum (...) 2003 erfasst worden. J. Mit Verfügung vom 29. April 2025 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2007 (Dispositivziffer 5) und dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie sein Geburtsdatum auf den (... 2008) zu ändern. Eventualiter sei sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2008 anzupassen. Zudem seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Des Weiteren seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. L. Am 9. Mai 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 5). Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-3408/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen asylsuchenden Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Bei nicht eindeutig klärbarem Sachverhalt ist dem Grundsatz «in dubio pro minore» Rechnung zu tragen (vgl. Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin-III-VO, Wien/Graz 2014, K18 zu Art. 8). 3.3 Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (nur) ein weiteres im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). 4. 4.1 Dem Altersgutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich vom (...) März 2025 ist zu entnehmen, dass sich in der Gesamtbetrachtung ein durchschnittliches Alter von 18.5 - 22.9 Jahren und ein Mindestalter von 17.6 Jahren ergibt. Dabei ermittelte die Computertomographie (CT) der Schlüsselbein-Wachstumsfugen ein durchschnittliches Alter von 19.6 Jahren (+/- 1.5) und ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter betrug 22.9 Jahre (+/- 2.3), das Mindestalter 17.4 - 17.6 Jahre. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Die Vorinstanz hat somit korrekt erwogen, dass das Altersgutachten keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Minder- bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers zulässt (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 34/5). 4.2 In Ermangelung eines formellen Beweises des Alters, namentlich durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente, ist vorliegend insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der EB UMA entscheidend. Dem Befragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass er in den Jahren (...) bis (...) zur Koranschule gegangen sei und diese mit elf Jahren abgeschlossen habe. Zudem habe er Somalia im (...) 2022 mit 14 Jahren verlassen. Basierend auf dem angegebenen Geburtsdatum (... 2008) erscheinen die Aussagen zu seinem schulischen Werdegang sowie zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland präzise und konsistent. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass bei der Angabe des Altersunterschieds von zwei Jahren und einigen Monaten zu seiner (mutmasslich) 20-jährigen Schwester eine Abweichung von wenigen Monaten besteht. Diese untergeordnete Diskrepanz vermag jedoch vor dem Hintergrund der übrigen zutreffenden Angaben die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen und lässt sich (auch) damit begründen, dass Geburtsdaten in Somalia nur von geringer Bedeutung und lediglich für die Beschaffung von Reisedokumenten erforderlich sind (vgl. Landinfo Somalia: Date of birth, age and calendar, Februar 2021, , vgl. S. 2 f., abgerufen am 13.05.2025). Damit ist auch plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer über keine Geburtsurkunde verfügt und seine Mutter ihm sein Geburtsdatum mitteilte. Überdies sind die Umstände der Registrierung in Spanien selbst nach der Auskunftserteilung der dortigen Behörden vom 23. April 2025 unklar und lassen keine Rückschlüsse darüber zu, weshalb er als volljährig erfasst worden war. 4.3 In Bezug auf die Angaben zum Reiseweg und zu den Familienangehörigen hat die Vorinstanz erwogen, dass diese Aussagen vage ausgefallen seien. Gemäss Kurzbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom (...) Februar 2025 und (...) März 2025 (SEM-act. 12, 13 und 27) konnten beim Beschwerdeführer jedoch Anzeichen einer schweren komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (Symptome) festgestellt werden. Damit einher ging eine ausgeprägte Vermeidung der Auseinandersetzung mit den traumatisierenden Fluchterlebnissen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Aussageverhalten während der EB UMA nachvollziehbar. Insbesondere hat der Beschwerdeführer trotz der psychischen Belastung aufgrund der Erfahrungen auf der Flucht in sich schlüssig, detailliert und zeitlich stimmig seinen Fluchtweg dargelegt. Demnach habe er sein Heimatdorf nach der Tötung seines Vaters durch die Al-Shabab im (...) 2022 verlassen (SEM-act. 10/7, Ziff. 3.01). Da es keine direkten Verbindungen von seinem Heimatdorf in die Hauptstadt Mogadischu gebe, habe er zunächst über den Bezirkshauptort C._______ reisen müssen. Er sei dabei mit einem Fahrzeug namens (...) gefahren. Vom Bezirkshauptort aus habe er von der Provinz D._______ ausreisen können und sei in der Folge nach Mogadischu in den Stadtbezirk E._______ gelangt. Nachher sei er etwa im (...) 2022 ohne seine Mutter nach F._______ und G._______ (beides Äthiopien) gereist. Danach sei er während etwa zwei Monaten im Sudan gestrandet, weil dort Krieg herrschte. Am Schluss sei er in H._______ (Libyen) angekommen und in Haft gelangt (siehe zum Ganzen SEM-act. 10/8 f., Ziff. 5.01). Soweit die Vorinstanz bemängelt, dass die Aussagen zu seiner Familie vage ausgefallen seien, muss angemerkt werden, dass sie kaum entsprechende Nachfragen gestellt oder nach weiteren Details gefragt hat (siehe SEM-act. 10/7, Ziff. 3.01 ff.), wie sie dies namentlich betreffend den Reiseweg (SEM-act. 10/8 f., Ziff. 5.01) oder bei den Herkunfts- und Länderfragen (SEM-act. 10/10 ff., Ziff. 6.01) gemacht hat. Auf diejenigen Fragen zu den Familienangehörigen, welche die Vorinstanz gestellt hat, hat der Beschwerdeführer jedenfalls widerspruchsfrei und konsistent geantwortet. 4.4 Von der Konsistenz der Aussagen schien im Übrigen auch die Vorinstanz zunächst ausgegangen zu sein. So hat sie dem Beschwerdeführer noch an der EB UMA im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum vorläufig auf den 1. Januar 2008 angepasst werde (siehe Bst. B). Damit ist sie selbst im Zeitpunkt der Befragung (27. Februar 2025) von einem Alter von 17 Jahren und zwei Monaten - mithin eindeutig von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - ausgegangen. Aus welchen Gründen die Vorinstanz ihre diesbezügliche Beurteilung im angefochtenen Entscheid komplett geändert hat, ist objektiv nicht nachvollziehbar. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Vielmehr ist die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung am 10. Februar 2025 als glaubhaft zu erachten. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2521/2025 vom 17. April 2025 E. 5.8; F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.6). Dies bedeutet, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist (siehe E. 3.2). Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 29. April 2025 ist angesichts dessen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
5. Der am 9. Mai 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Geschäftsnummer F-3408/2025 geführt.
2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: